Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4671/2013 Urteil vom 4. September 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde aus B._______ - am 6. Oktober 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Oktober 2011 sowie der Anhörung vom 14. Juni 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit Dezember 2010 Mitglied der Partei Komala und zudem Sympathisant der Vereinigung der demokratischen kurdischen Studenten, dass er zweimal die Komala-Flagge auf einem Berg gehisst habe, dass er am 6. Juni 2011 im Auftrag seines Komala-Teamleaders mehrere verletzte Peschmerga mit seinem Auto in Sicherheit gebracht habe, dass er am nächsten Tag während der Arbeit einen Anruf der Ehefrau seines Bruders erhalten habe, welche ihm geraten habe, sich zu verstecken, dass er nach D._______ gegangen sei, wo er sich rund zwei Monate lang versteckt gehalten habe, dass er in E._______ von seinem Neffen erfahren habe, dass die Behörden am 7. Juni 2011 zu ihm nach Hause gekommen seien, das Haus durchsucht und diverse Dinge (unter anderem seinen Computer) mitgenommen hätten, dass sie zudem seinen Vater festgenommen, ihn aber nach zwei Nächten wegen seiner Herzprobleme und nach Hinterlegung einer Kaution wieder freigelassen hätten, dass er schliesslich via E._______ sein Heimatland verlassen habe, dass er sich fürchte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat hingerichtet zu werden, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sein iranisches Identitätsbüchlein und ein Bestätigungsschreiben des Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee vom 9. November 2011 zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Juli 2013 - eröffnet am 27. Juli 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe an der BzP zu Protokoll gegeben, in der Nacht vom 6. Juni 2011 zwei Peshmerga in Sicherheit gebracht zu haben (Akten BFM A 5/10 S. 6), dass er an der Anhörung hingegen angegeben habe, es habe sich um drei Peshmerga gehandelt (A 10/15 S. 8), dass dieser Widerspruch, welcher sich auf den zentralen Punkt seines Vorbringens beziehe, das gesamte Vorbringen als unglaubhaft erscheinen lasse, dass sodann seine Aussagen bezüglich seiner Verfolgung in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien, dass er nicht habe angeben können, wer ihn eigentlich gesucht habe und weshalb sich die Behörden nach ihm erkundigt hätten (A 10/15 S. 8 f.), dass er des Weiteren nicht habe sagen können, wohin die Behörden seinen Vater verschleppt hätten oder wie es ihm dort ergangen sei (A 10/15 S. 9), dass er schliesslich zu Protokoll gegeben habe, nicht zu wissen, ob ihm die heimatlichen Behörden überhaupt etwas vorwerfen würden, und ob ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (A 10/15 S. 9), dass sich zusammenfassend sagen lasse, dass der Beschwerdeführer mit seinen oberflächlichen Beschreibungen eines Sachverhalts, welchen er bloss vom Hörensagen her kenne, den unmissverständlichen Eindruck vermittle, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben, dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass daran auch das eingereichte Beweismittel nichts zu ändern vermöge, da es über keine Aussagekraft in den asylrelevanten Punkten verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zwar festzuhalten ist, dass die Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer an der BzP angegeben habe, in der Nacht vom 6. Juni 2011 zwei Peshmerga in Sicherheit gebracht zu haben, die Aussage des Beschwerdeführers nicht korrekt wiedergibt, zumal er von "einigen" Peshmerga sprach, denen er geholfen habe; mit zwei von ihnen habe er Kontakt gehabt (A 5/10 S. 6), dass aber ansonsten auf die hinreichende und zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden kann, dass den Erwägungen des BFM anzufügen ist, dass das Schreiben des Komala Party of Iranian Kurdistan Abroad Committee vom 9. November 2011 als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren ist, zumal es lediglich eine Kurzzusammenfassung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungssituation enthält, dass weder die Beschwerdevorbringen noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, die keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, geeignet sind, seine Vorbringen (insbesondere die von ihm äusserst unsubstanziiert geschilderte Verfolgungssituation) glaubhaft zu machen, dass festzuhalten ist, dass das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 während der Arbeit von der Ehefrau seines Bruders darüber informiert worden sei, dass sein Vater von der Polizei festgenommen worden sei und auch er (der Beschwerdeführer) geheimpolizeilich gesucht werde, im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung steht, zumal aus jenen hervorgeht, dass er erst in E._______ von seinem Neffen entsprechend informiert wurde (A 10/15 S. 8 Fragen 67 ff.), dass auf Beschwerdeebene zudem vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei auch in der Schweiz in der Komala-Partei aktiv tätig und mit Eingabe vom 2. September 2013 eine Bestätigung der Komala-Parteizugehörigkeit vom 18. August 2013 in Kopie zu den Akten gereicht wurde, dass damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemacht wird (vgl. Art. 54 AsylG), dass weder in der Beschwerde noch im eingereichten Beweismittel vom 18. August 2013 konkret die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz dargelegt wird, obwohl er an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken verpflichtet wäre (vgl. Art. 8 AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Frage, ob er in der Schweiz politisch aktiv sei, nicht bejahte und lediglich Treffen mit verschiedenen Personen nannte und angab, er wolle Parteimitglied werden (vgl. A 10/15 S. 11 F 98), dass folglich nicht von einem exilpolitischen Engagement, geschweige denn von einer Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer exponierten Kaderstelle (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), im Sinne von Art. 54 AsylG auszugehen ist, dass nach dem Gesagten es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbingen einzugehen und eine ergänzende Stellungnahme beziehungsweise weitere Erläuterungen zur angefochtenen Verfügung abzuwarten, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gilt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2012 vom 15. Februar 2013 E. 11.3.2) noch - soweit aus den Akten ersichtlich - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: