Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – er- suchte am 15. Juni 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Ge- währung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er im deutschen Teil des Per- sonalienblattes an, er sei am (…) 2004 geboren. Im paschtunischen Teil gab er als Geburtsdatum «Montag, (…) 1389» an. A.b Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im BAZ C._______ an die Hand, wobei es ihn zunächst als Minderjährigen behandelte. Wäh- rend des Verfahrens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, welche auch als seine Vertrauensperson amtete. A.c Am 18. Juni 2021 nahm das SEM einen Abgleich seiner Fingerabdrü- cke mit der Eurodac-Datenbank vor. Der Abgleich ergab, dass er vor der Schweiz von Rumänien (per 22. Mai 2021) und davor von Bulgarien (per
2. April 2021) als Asylantragsteller registriert worden war. A.d Das SEM sandte vor diesem Hintergrund noch am gleichen Tag Aus- kunftsbegehren respektive Ersuchen um Information an beide Staaten. A.e In Beantwortung des Informationsersuchens bestätigte die bulgarische Dublin-Behörde am 29. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2021 einen Asylantrag gestellt habe. Er sei in Bulgarien als D._______, geboren am (…) 2003, Afghanistan, registriert. Da er am 9. April 2021 un- tergetaucht sei, sei sein Verfahren mit Entscheid vom 16. Juni 2021 been- det worden. Er sei in Bulgarien als unbegleiteter Minderjähriger registriert; dies gestützt auf seine Angaben. Dokumente habe er nicht vorgelegt und es sei keine Altersprüfung durchgeführt worden. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2021 im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Iden- titätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. In die- sem Rahmen gab er auf die einleitende Frage zu seinem Geburtsdatum an, dass er jetzt rund (…) Jahre und 3 Monate alt sei, und auf gleich fol- gende Frage nach seinem exakten Geburtsdatum, dass er am (…) 1383 (gemäss Umrechnung: […] 2004) geboren sei. Dazu brachte er vor, er habe eine Tazkira, womit er nachweisen könne, wie alt er sei, und er habe auch einen Impfausweis, in welchem sein exaktes Geburtsdatum eingetra-
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 3 gen sei. Dabei legte er eine Kopie (Foto) der Tazkira vor, worauf das Do- kumente von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt wurde. Von dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Tazkira "sechs Jahre alt im Jahr 1389" sei, was dem Jahr 2010 entspreche. Auf anschliessenden Vorhalt, dass er damit das angegebene exakte Datum nicht nachweisen könne, brachte der Beschwerdeführer in der Folge vor, er habe ein Foto seines Impfausweises auf seinem Mobiltelefon. Das sei das einzige was ihm noch zur Verfügung stehe. Das Foto wurde während der Befragung ausgedruckt und ebenfalls übersetzt, worauf von der Übersetzerin bestätigt wurde, dass im Impfausweis der (…) 1383 ([…] 2004) als Geburts- und erstes Impfdatum verzeichnet sei. Der Ausweis selber trage als Ausstel- lungsdatum den (…)1384. In der Folge wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er auf dem Personalienblatt den (…) 2004 als sein Ge- burtsdatum eingetragen habe, wie auch mit dem Umstand, dass auf der anderen Seite des Formulars unter der gleichen Rubrik «Tageslicht» be- ziehungsweise «Montag», (…) 1389 eingetragen sei. Der Beschwerdefüh- rer erklärte, er sei bei seiner Ankunft offensichtlich verwirrt gewesen und er kenne sich mit dem gregorianischen Kalender nicht aus. Das Datum (…) 2004 habe er auf Auskunft von der Person der Security eingetragen, die er um Umrechnung des Datums (…) 1383 gebeten habe. Daran anschlies- send wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass auf seiner gemäss Übersetzung im (…) 1389 ausgestellten Tazkira keine Beglaubigungsstem- pel vorhanden seien, worauf er geltend machte, er sei damals sechs Jahre alt gewesen und die Tazkira sei im Hinblick auf den angestrebten Schulein- tritt in dieser Form ausgestellt worden. Erst wenn man älter sei, werde ei- nem eine ordentliche Tazkira ausgestellt. Bezüglich des Impfausweises wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass alle Impfungen und Impf- daten mit derselben Handschrift und anscheinend auch mit demselben Ku- gelschreiber und somit von der gleichen Person eingetragen worden seien, worauf der Beschwerdeführer antwortete, er könne dazu nicht viel sagen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eröffnet, es werde davon ausge- gangen, dass sowohl die Tazkira als auch der Impfausweis gefälscht seien, worauf er an deren Echtheit festhielt und die Beschaffung im Original in Aussicht stellte. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer kurz zu seinem Her- kunftsort und zu seinem schulischen Werdegang befragt, wobei zu keinem der beiden Themenbereiche Nachfragen gestellt wurden. Daran anschliessend wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Reiseweg befragt, wobei er angab, er habe vor der Schweiz in Bulgarien,
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 4 dann Rumänien und dann in "Tschecho-Slowakei" um Asyl ersucht. An die- ser Stelle äusserte er sich auch umfassend zu den Gründen, welche ihn zum Verlassen namentlich von Bulgarien und Rumänien veranlasst hätten. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör dazu gewährt, dass sein Alter respektive seine Minderjährigkeit auf- grund seiner wenig überzeugenden Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, insbesondere aber wegen der offensichtlich ge- fälschten Beweismittel und seinen widersprüchlichen Aussagen und Anga- ben auf dem Personalienblatt nicht glaubhaft sei und dass das SEM daher sein Geburtsdatum auf den (…) 2003 abändere und er im weiteren Asyl- verfahren als volljährige Person behandelt werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden und wies darauf hin, dass er in Bul- garien, Rumänien und der Tschechei als Minderjähriger gegolten habe. In Tschechien sei auch ein Altersgutachten erstellt worden, nachdem man sich erkundigen könne. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem das rechtlichen Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Rumänien oder Bulgarien gewährt. B.b Im Nachgang zur Anhörung wurden die Personendaten des Beschwer- deführers im ZEMIS angepasst und als Geburtsdatum der (…) 2003 mit Bestreitungsvermerk eingetragen. B.c Mit Schreiben des SEM an die Rechtsvertreterin vom 14. Juli 2021 wurden diverse von ihr an der Befragung gestellte Anträge (Frist zur Nach- reichung Tazkira, Dokumentenprüfung, Altersabklärung, Verbleib in UMA- Strukturen, Bestreitungsvermerk und Erlass einer Verfügung betreffend ZEMIS-Eintrag) abgelehnt. C. Am 16. Juli 2021 ging dem SEM aus Rumänien die Bestätigung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 9. Mai 2021 einen Asylantrag gestellt habe. Dazu wurde vermerkt, dass er in Rumänien als E._______, geboren am (…) 2003, Afghanistan, registriert sei. Zu der vom SEM gestellten Frage, ob vor Ort eine Altersprüfung durchgeführt worden sei, wurden keine An- gaben gemacht. Angemerkt wurde hingegen, dass von Bulgarien ein Ge- such um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 9. Juli 2021 wegen dessen Minderjährigkeit respektive gestützt auf Art. 8 Abs. 4 der Verord- nung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 5 des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelehnt worden sei. D. Das SEM sandte am 20. Juli 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die rumänische Dublin-Behörde; dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dem Ersuchen wurde von Rumänien in der Folge knapp zwei Wochen später – mit Erklärung vom 2. August 2021
– entsprochen. E. E.a Der Beschwerdeführer reichte derweil mit Eingabe seiner Rechtsver- treterin vom 9. August 2021 zwei Fotos von Schulzeugnissen respektive Schulbestätigungen zu den Akten, verlangte eine ZEMIS-Datenänderung und hielt insbesondere an seinem Antrag um Einholung eines rechtsmedi- zinischen Altersgutachtens fest. E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2021 bekräftigte er diese Anträge nochmals ausdrücklich, da das SEM während mittlerweile zwei Monaten untätig geblieben sei. F. Das SEM trat mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 – eröffnet am 18. Ok- tober 2021 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an, beauf- tragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung, stellte dem Be- schwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zu und hielt fest, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf- schiebende Wirkung zu. Zudem verfügte es respektive stellte fest, das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (…) 2003, mit Bestreitungsvermerk. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretens- und Wegwei- sungs- sowie ZEMIS-Datenänderungsentscheid am 25. Oktober 2021
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsge-
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 6 richt Beschwerde. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ver- bunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren durchzuführen (1), eventualiter zwecks vollständiger und richtiger Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung der Sache durch das SEM (3). Gleichzeitig beantragt er, es sei sein Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2004 zu ändern (2). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (4), nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (5), sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (6). H. Mittels superprovisorischer Massnahme wurde der Vollzug der Überstel- lung am 27. Oktober 2021 per sofort einstweilen ausgesetzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 hielt das Bundesverwal- tungsgericht fest, es seien nach Eingang der Beschwerde zwei Verfahren D-4665/2021 (Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid) und D-4686/2021 (ZEMIS-Datenänderung) eröffnet worden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen und festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Verfahren gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM eingeladen, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2021 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Replik vom 15. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. L. Mit Eingaben vom 23. Dezember 2021, 27. Januar 2022, 2. März 2022 und
12. April 2022 wurde auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Beschwerden) aufmerksam gemacht und am 2. Juni 2022 ein Arztbericht zu den Akten gereicht.
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 7 M. Am 17. September 2022 fragten das SEM und am 24. Oktober 2022 der Be- schwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge- biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf dem Gebiet des Datenschutzes ist die Beschwerde an das Bundesgericht möglich.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS- Eintragung.
E. 2.2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei- ten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden.
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 8
E. 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 3 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG, SR 235.1). Werden Perso- nendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person ins- besondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr ver- langten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten, zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Die Vergewisserungspflicht bringt es sodann mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen über- prüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; s. auch BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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E. 5.1 Handelt es sich bei einem Antragsteller um einen unbegleiteten Min- derjährigen, welcher weder über Familienangehörige oder Geschwister im Antragsstaat noch über einen Verwandten in einem anderen Staat verfügt, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige sei- nen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Massgeblich ist der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung. Im vorliegenden Verfahren ist damit vorab auf die Frage des Alters des Beschwerdeführers einzugehen, da die- ser geltend macht, im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung minderjährig ge- wesen zu sein.
E. 5.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht richtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie zu einer Kassation führen kann.
E. 5.3 Das SEM gab zur Begründung seiner Verfügung zunächst den Inhalt der Befragung des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. Ba). Die an der Befragung durch die Rechtsvertretung gestellten Anträge auf Durch- führung einer Dokumenten- und Altersanalyse seien im Schreiben vom
14. Juli 2021 abgehandelt worden. Darin sei festgehalten worden, dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränke, Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne wei- tere Abklärungen vorzunehmen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen bestehe insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachver- halt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Demzufolge be- stehe grundsätzlich kein Anrecht auf die Durchführung weiterführender Ab- klärungen. Vorliegend könne festgehalten werden, dass keine Zweifel am Sachverhalt bestünden, da die Angaben des Beschwerdeführers zur gel- tend gemachten Minderjährigkeit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht erfüllen würden. Folglich könne auf weitere Ab- klärungen, namentlich eine Dokumentenanalyse oder eine Altersabklä- rung, verzichtet werden. Die nachgereichten Schuldokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die in Kopie und ohne Überset- zung oder Betitelung eingereichten Schuldokumente würden die Ausfüh- rungen des SEM anlässlich der Befragung bestätigen, wonach es sich bei
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 10 der eingereichten Tazkira und dem Impfausweis um Fälschungen handle. Im Widerspruch zum eingereichten Schuldokument mit vermerktem Ab- schluss im Jahr 2020 habe er anlässlich der Befragung dargelegt, die Schule wegen Corona nicht abgeschlossen zu haben. Überdies habe er bislang trotz entsprechender Zusicherung an der Befragung, Kontakt zu Angehörigen und genügend Zeit ohne weitere Begründung keine Tazkira oder ein anderes Dokument im Original eingereicht. Ferner stehe aufgrund der Antworten von Bulgarien und Rumänien auf die Informationsersuchen des SEM fest, dass der Beschwerdeführer auch in jenen Ländern anders- lautende Angaben als in der Schweiz zu seinem Alter gemacht habe. So sei in Bulgarien als sein Geburtsdatum der (…) 2003 und in Rumänien der (…) 2003 erfasst worden. Seine Aussage in der Befragung, in Bulgarien 2004 als Geburtsjahr genannt zu haben, stehe demzufolge in Widerspruch zu den Fakten. Entgegen seiner wiederholten Behauptung in der Befra- gung sei er also in Rumänien als Erwachsener registriert.
E. 5.4 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. So verfüge die Fachspezialistin nicht über die notwenige Qualifikation, um die Echtheit der Dokumente von blos- sem Auge beurteilen zu können. Entsprechend müssten diese einer Prüf- stelle vorgelegt werden, zumal der Beschwerdeführer neben der nicht fäl- schungssicheren Tazkira weitere Dokumente (Impfausweis und Schuldo- kumente) eingereicht habe, welche als Indiz auf seine Minderjährigkeit zu werten seien. Die eingereichte Tazkira habe eine Dokumenten- bezie- hungsweise Registernummer. Demnach hätte das SEM diese durch die entsprechende Prüfstelle prüfen und allenfalls von den afghanischen Be- hörden verifizieren lassen müssen. Bei Vorliegen von allfälligen Fäl- schungsmerkmalen habe das SEM den Beschwerdeführer überdies einem rechtsmedizinischen Altersgutachten zu unterziehen. Auch der medizini- sche Sachverhalt sei weiter abzuklären, zumal am 4. Oktober 2021 der Verdacht auf eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstö- rung diagnostiziert worden sei.
E. 5.5 In seiner Vernehmlassung bezeichnete das SEM den Antrag der Rechtsvertretung auf eine allfällige Verifizierung der in Kopie eingereichten Tazkira durch die afghanischen Behörden als geradezu verwegen, da sich der Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren befinde. Weiter habe der Beschwerdeführer der ihn behandelnden Ärztin beim Kontrolltermin vom 11. Oktober 2021 gesagt, dass es ihm deutlich bessergehe. Er sei zwar in der Schweiz medizinisch behandelt worden, gleichzeitig sei aber nicht von einer schweren Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 11 auszugehen, die eine fachärztliche psychologisch/psychiatrische Abklä- rung benötigen würde.
E. 5.6 In der Replik wurde auf die grundsätzliche Möglichkeit der Botschafts- abklärungen verwiesen, welche auch während eines laufenden Asylverfah- rens durchgeführt werden könne.
E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der An- spruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsäch- lich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Um- stände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es auch nach Elementen zu forschen, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinaus- gehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor- bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an- gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei- terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei- tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und 2015/10 E. 3.2).
E. 6.2 Für den vorliegenden Fall ist gemäss den nachfolgenden Erwägungen festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung den Anforderungen an die Pflicht zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Die bestehende Aktenlage erlaubt keine zuverlässige Beantwortung der Frage, welches Geburtsda- tum ([…] 2003 oder […] 2004 [[[…]]1383]) richtig oder zumindest wahr- scheinlicher ist.
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 12
E. 6.2.1 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass das Asylverfahren im Zu- sammenhang mit der Befragung von unbegleiteten Minderjährigen spezifi- schen Anforderungen zu genügen hat (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.). So muss die befragende Person zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Die befragende Person muss sich durchwegs um eine wohlwollende und neutrale Haltung bemühen, da- bei auch nonverbale Formen der Kommunikation (im Verhalten der minder- jährigen Person) beachten und vermerken.
Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass diese Vorgaben zur Befragung von Minderjährigen kaum genügend berücksichtigt worden sind. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Befragung, bereits bei der Frage nach dem Geburtsdatum, mit Fragen und Ungereimtheiten umfassend konfrontiert und zuweilen geradezu in die Ecke gedrängt wurde. Von einem Klima des Vertrauens kann dabei kaum gesprochen wer- den. Der Beschwerdeführer versuchte die Ungereimtheiten in einem Re- deschwall zu klären, geriet zunehmend unter Druck und brach in der Be- fragung mehrfach in Tränen aus und wurde laut (vgl. Akte 1099328-24/15 S. 3 ff.).
E. 6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt ver- mögen das Vorgehen des SEM dabei nicht zu rechtfertigen. Das Gericht hält es für plausibel, dass es beim Ausfüllen des Personalienblattes für den jungen Beschwerdeführer zu Unklarheiten gekommen sein kann, zumal dieses ohne Dolmetscher und nur im Beisein von Sicherheitspersonal aus- gefüllt wird. Die Erklärung, der (…) 1383 sei mit Hilfe des Personals auf den (…) 2004 umgerechnet worden, erscheint jedenfalls nachvollziehbar. Mit der Antwort «Montag» zum Tag der Geburt wird denn auch offensicht- lich, dass von einer gewissen Verwirrung des Beschwerdeführers beim Ausfüllen dieses Blattes auszugehen ist. Das Jahr 1389 stimmt wiederum mit dem Ausstellungsjahr der Tazkira überein, weshalb auch in diesem Zu- sammenhang eine Verwechslung nicht a priori auszuschliessen ist. Vor die- sem Hintergrund kann den Angaben auf dem Personalienblatt nicht ein derart gewichtiger Stellenwert beigemessen werden, dass andere Indizien, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangaben sprechen würden, völlig ausser Acht gelassen oder gar nicht abgeklärt werden.
E. 6.2.3 Da die Sachbearbeiterin, noch bevor Fragen nach der Familie und zum schulischen Werdegang gestellt werden konnten, die Unglaubhaf- tigkeit der Altersangaben festgestellt hatte, wurde in der Folge auf das Stel- len genauerer Fragen, die für die Feststellung des Alters wichtige Hinweise
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 13 hätten liefern können, verzichtet und diesbezüglich nur sehr kurze allge- meine Fragen gestellt. Eine Vertiefung an dieser Stelle wäre jedoch gerade in Bezug auf die Umstände des Schulabbruchs in der zehnten Klasse, an- gesichts der später eingereichten Schulzeugnisse, relevant gewesen.
E. 6.2.4 In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass ei- nige unabhängig voneinander gemachte Angaben eher für die Korrektheit der Altersangaben sprechen insbesondere, dass er mit sechs Jahren in die Schule eingetreten ist und im Hinblick darauf im Jahr 1389 die Tazkira aus- gestellt wurde und er das zehnte Schuljahr wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie nicht habe ordnungsgemäss abschliessen können.
E. 6.2.5 Sodann hat der Beschwerdeführer Dokumente eingereicht, die seine Altersangaben bestätigen. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM über die angeblich geradezu offenkundige Fälschung dieser Beweismittel vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Wie in der Beschwerde ange- merkt, bezweifelt auch das Gericht, dass die Sachbearbeiterin befähigt ist, eine solche Analyse ad hoc an der Befragung zu erstellen. Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass eine Tazkira von geringem Beweiswert ist. Den- noch ist dies das in Afghanistan gebräuchliche Ausweispapier und somit ein amtliches Dokument zum Zweck des Nachweises der Identität. Sie kann nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2), zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Form nicht in allen Provinzen übereinstimmt. Auch der weiter zu den Akten gereichte Impfausweis und die Schuldokumente müssen in die Abwägung der Indizien einbezogen werden. Insbesondere der einge- reichte Impfausweis weist denn auch einige Realkennzeichen auf.
E. 6.2.6 Zwar wurde in Bulgarien und Rumänien das Geburtsjahr 2003 für den Beschwerdeführer registriert, was tatsächlich eine weitere Ungereimtheit darstellt. Aufgrund welcher Angaben dies erfolgte, bleibt jedoch unklar, zu- mal es in beiden Staaten wohl nicht zu einer Anhörung kam. Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Bulgarien of- sichtlich von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging.
E. 6.3 Diesen Erwägungen gemäss hat das SEM den Sachverhalt nicht ge- nügend abgeklärt. Bereits ist fraglich, ob die Befragung als Grundlage für eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben zu genügen vermag. Zusätzlich hat es das SEM unterlassen, Indizien, die für die entsprechen- den Angaben sprechen würden, genügend abzuklären beziehungsweise zu würdigen. Die Verweigerung des explizit mehrmalig, erstmals an der
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 14 Befragung, gestellten Antrages der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers auf Anfertigung eines Altersgutachtens und einer Dokumentenprüfung ist für das Gericht denn auch nicht nachvollziehbar. Dies zumal entspre- chende Abklärungen vom SEM nicht nur sehr einfach, sondern auch zeit- nah hätten veranlasst werden können.
E. 6.4 Auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt bleiben Fragen of- fen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Verdacht auf eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Nach Beschwerdeeinreichung war der Beschwerdeführer zu Abklärungs- gesprächen bei den psychiatrischen Diensten. In deren Bericht vom
18. Mai 2022 wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert, aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sowie des aktuellen Aufenthaltsstatus jedoch auf eine ambulante Betreuung verzichtet.
E. 7 Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt. Es hat die Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers und damit auch sein Geburtsdatum nicht in einem ange- messenen Verfahren abgeklärt.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück.
E. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kommt ange- sichts obiger Erwägungen ein reformatorischer Entscheid nicht in Frage.
E. 9 Die Beschwerde ist demzufolge sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und Wegweisung als auch der Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean- tragt wird. Die Verfügung vom 13. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Ausführungen an das SEM zurückzuweisen.
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 15
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 11 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung als auch der Datenänderung im ZEMIS gutgeheis- sen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-4665/2021 und D-4686/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann betreffend Datenänderung im ZEMIS innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4665/2021 und D-4686/2021 Urteil vom 30. November 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...) (gemäss eigenen Angaben geboren am [...]), Afghanistan, vertreten durch MLaw Makbule Dügünyurdu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Afghanistan - ersuchte am 15. Juni 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er im deutschen Teil des Personalienblattes an, er sei am (...) 2004 geboren. Im paschtunischen Teil gab er als Geburtsdatum «Montag, (...) 1389» an. A.b Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im BAZ C._______ an die Hand, wobei es ihn zunächst als Minderjährigen behandelte. Während des Verfahrens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, welche auch als seine Vertrauensperson amtete. A.c Am 18. Juni 2021 nahm das SEM einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Der Abgleich ergab, dass er vor der Schweiz von Rumänien (per 22. Mai 2021) und davor von Bulgarien (per 2. April 2021) als Asylantragsteller registriert worden war. A.d Das SEM sandte vor diesem Hintergrund noch am gleichen Tag Auskunftsbegehren respektive Ersuchen um Information an beide Staaten. A.e In Beantwortung des Informationsersuchens bestätigte die bulgarische Dublin-Behörde am 29. Juni 2021, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2021 einen Asylantrag gestellt habe. Er sei in Bulgarien als D._______, geboren am (...) 2003, Afghanistan, registriert. Da er am 9. April 2021 untergetaucht sei, sei sein Verfahren mit Entscheid vom 16. Juni 2021 beendet worden. Er sei in Bulgarien als unbegleiteter Minderjähriger registriert; dies gestützt auf seine Angaben. Dokumente habe er nicht vorgelegt und es sei keine Altersprüfung durchgeführt worden. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2021 im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. In diesem Rahmen gab er auf die einleitende Frage zu seinem Geburtsdatum an, dass er jetzt rund (...) Jahre und 3 Monate alt sei, und auf gleich folgende Frage nach seinem exakten Geburtsdatum, dass er am (...) 1383 (gemäss Umrechnung: [...] 2004) geboren sei. Dazu brachte er vor, er habe eine Tazkira, womit er nachweisen könne, wie alt er sei, und er habe auch einen Impfausweis, in welchem sein exaktes Geburtsdatum eingetragen sei. Dabei legte er eine Kopie (Foto) der Tazkira vor, worauf das Dokumente von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt wurde. Von dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Tazkira "sechs Jahre alt im Jahr 1389" sei, was dem Jahr 2010 entspreche. Auf anschliessenden Vorhalt, dass er damit das angegebene exakte Datum nicht nachweisen könne, brachte der Beschwerdeführer in der Folge vor, er habe ein Foto seines Impfausweises auf seinem Mobiltelefon. Das sei das einzige was ihm noch zur Verfügung stehe. Das Foto wurde während der Befragung ausgedruckt und ebenfalls übersetzt, worauf von der Übersetzerin bestätigt wurde, dass im Impfausweis der (...) 1383 ([...] 2004) als Geburts- und erstes Impfdatum verzeichnet sei. Der Ausweis selber trage als Ausstellungsdatum den (...)1384. In der Folge wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass er auf dem Personalienblatt den (...) 2004 als sein Geburtsdatum eingetragen habe, wie auch mit dem Umstand, dass auf der anderen Seite des Formulars unter der gleichen Rubrik «Tageslicht» beziehungsweise «Montag», (...) 1389 eingetragen sei. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei bei seiner Ankunft offensichtlich verwirrt gewesen und er kenne sich mit dem gregorianischen Kalender nicht aus. Das Datum (...) 2004 habe er auf Auskunft von der Person der Security eingetragen, die er um Umrechnung des Datums (...) 1383 gebeten habe. Daran anschliessend wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass auf seiner gemäss Übersetzung im (...) 1389 ausgestellten Tazkira keine Beglaubigungsstempel vorhanden seien, worauf er geltend machte, er sei damals sechs Jahre alt gewesen und die Tazkira sei im Hinblick auf den angestrebten Schuleintritt in dieser Form ausgestellt worden. Erst wenn man älter sei, werde einem eine ordentliche Tazkira ausgestellt. Bezüglich des Impfausweises wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass alle Impfungen und Impfdaten mit derselben Handschrift und anscheinend auch mit demselben Kugelschreiber und somit von der gleichen Person eingetragen worden seien, worauf der Beschwerdeführer antwortete, er könne dazu nicht viel sagen. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eröffnet, es werde davon ausgegangen, dass sowohl die Tazkira als auch der Impfausweis gefälscht seien, worauf er an deren Echtheit festhielt und die Beschaffung im Original in Aussicht stellte. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer kurz zu seinem Herkunftsort und zu seinem schulischen Werdegang befragt, wobei zu keinem der beiden Themenbereiche Nachfragen gestellt wurden. Daran anschliessend wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Reiseweg befragt, wobei er angab, er habe vor der Schweiz in Bulgarien, dann Rumänien und dann in "Tschecho-Slowakei" um Asyl ersucht. An dieser Stelle äusserte er sich auch umfassend zu den Gründen, welche ihn zum Verlassen namentlich von Bulgarien und Rumänien veranlasst hätten. Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass sein Alter respektive seine Minderjährigkeit aufgrund seiner wenig überzeugenden Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, insbesondere aber wegen der offensichtlich gefälschten Beweismittel und seinen widersprüchlichen Aussagen und Angaben auf dem Personalienblatt nicht glaubhaft sei und dass das SEM daher sein Geburtsdatum auf den (...) 2003 abändere und er im weiteren Asylverfahren als volljährige Person behandelt werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden und wies darauf hin, dass er in Bulgarien, Rumänien und der Tschechei als Minderjähriger gegolten habe. In Tschechien sei auch ein Altersgutachten erstellt worden, nachdem man sich erkundigen könne. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem das rechtlichen Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Rumänienoder Bulgarien gewährt. B.b Im Nachgang zur Anhörung wurden die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS angepasst und als Geburtsdatum der (...) 2003 mit Bestreitungsvermerk eingetragen. B.c Mit Schreiben des SEM an die Rechtsvertreterin vom 14. Juli 2021 wurden diverse von ihr an der Befragung gestellte Anträge (Frist zur Nachreichung Tazkira, Dokumentenprüfung, Altersabklärung, Verbleib in UMA-Strukturen, Bestreitungsvermerk und Erlass einer Verfügung betreffend ZEMIS-Eintrag) abgelehnt. C. Am 16. Juli 2021 ging dem SEM aus Rumänien die Bestätigung zu, dass der Beschwerdeführer dort am 9. Mai 2021 einen Asylantrag gestellt habe. Dazu wurde vermerkt, dass er in Rumänien als E._______, geboren am (...) 2003, Afghanistan, registriert sei. Zu der vom SEM gestellten Frage, ob vor Ort eine Altersprüfung durchgeführt worden sei, wurden keine Angaben gemacht. Angemerkt wurde hingegen, dass von Bulgarien ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 9. Juli 2021 wegen dessen Minderjährigkeit respektive gestützt auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelehnt worden sei. D. Das SEM sandte am 20. Juli 2021 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die rumänische Dublin-Behörde; dies gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Dem Ersuchen wurde von Rumänien in der Folge knapp zwei Wochen später - mit Erklärung vom 2. August 2021 - entsprochen. E. E.a Der Beschwerdeführer reichte derweil mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. August 2021 zwei Fotos von Schulzeugnissen respektive Schulbestätigungen zu den Akten, verlangte eine ZEMIS-Datenänderung und hielt insbesondere an seinem Antrag um Einholung eines rechtsmedizinischen Altersgutachtens fest. E.b Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2021 bekräftigte er diese Anträge nochmals ausdrücklich, da das SEM während mittlerweile zwei Monaten untätig geblieben sei. F. Das SEM trat mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 - eröffnet am 18. Oktober 2021 - in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an. Gleichzeitig setzte es dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist an, beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung, stellte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten zu und hielt fest, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem verfügte es respektive stellte fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (...) 2003, mit Bestreitungsvermerk. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretens- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenänderungsentscheid am 25. Oktober 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren durchzuführen (1), eventualiter zwecks vollständiger und richtiger Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung der Sache durch das SEM (3). Gleichzeitig beantragt er, es sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2004 zu ändern (2). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (4), nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (5), sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (6). H. Mittels superprovisorischer Massnahme wurde der Vollzug der Überstellung am 27. Oktober 2021 per sofort einstweilen ausgesetzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es seien nach Eingang der Beschwerde zwei Verfahren D-4665/2021 (Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid) und D-4686/2021 (ZEMIS-Datenänderung) eröffnet worden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen und festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für beide Verfahren gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Replik vom 15. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. L. Mit Eingaben vom 23. Dezember 2021, 27. Januar 2022, 2. März 2022 und 12. April 2022 wurde auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (psychische Beschwerden) aufmerksam gemacht und am 2. Juni 2022 ein Arztbericht zu den Akten gereicht. M. Am 17. September 2022 fragten das SEM und am 24. Oktober 2022 der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf dem Gebiet des Datenschutzes ist die Beschwerde an das Bundesgericht möglich. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. 2.2 Mit Beschwerde kann in Bezug auf den Nichteintretensentscheid die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden. 2.3 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
3. Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG, SR 235.1). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten, zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die Vergewisserungspflicht bringt es sodann mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung; s. auch BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Handelt es sich bei einem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, welcher weder über Familienangehörige oder Geschwister im Antragsstaat noch über einen Verwandten in einem anderen Staat verfügt, ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Massgeblich ist der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung. Im vorliegenden Verfahren ist damit vorab auf die Frage des Alters des Beschwerdeführers einzugehen, da dieser geltend macht, im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung minderjährig gewesen zu sein. 5.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht richtig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln, da sie zu einer Kassation führen kann. 5.3 Das SEM gab zur Begründung seiner Verfügung zunächst den Inhalt der Befragung des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. Ba). Die an der Befragung durch die Rechtsvertretung gestellten Anträge auf Durchführung einer Dokumenten- und Altersanalyse seien im Schreiben vom 14. Juli 2021 abgehandelt worden. Darin sei festgehalten worden, dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränke, Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen bestehe insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlung von Amtes wegen beseitigt werden könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Demzufolge bestehe grundsätzlich kein Anrecht auf die Durchführung weiterführender Abklärungen. Vorliegend könne festgehalten werden, dass keine Zweifel am Sachverhalt bestünden, da die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Minderjährigkeit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG nicht erfüllen würden. Folglich könne auf weitere Abklärungen, namentlich eine Dokumentenanalyse oder eine Altersabklärung, verzichtet werden. Die nachgereichten Schuldokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die in Kopie und ohne Übersetzung oder Betitelung eingereichten Schuldokumente würden die Ausführungen des SEM anlässlich der Befragung bestätigen, wonach es sich bei der eingereichten Tazkira und dem Impfausweis um Fälschungen handle. Im Widerspruch zum eingereichten Schuldokument mit vermerktem Abschluss im Jahr 2020 habe er anlässlich der Befragung dargelegt, die Schule wegen Corona nicht abgeschlossen zu haben. Überdies habe er bislang trotz entsprechender Zusicherung an der Befragung, Kontakt zu Angehörigen und genügend Zeit ohne weitere Begründung keine Tazkira oder ein anderes Dokument im Original eingereicht. Ferner stehe aufgrund der Antworten von Bulgarien und Rumänien auf die Informationsersuchen des SEM fest, dass der Beschwerdeführer auch in jenen Ländern anderslautende Angaben als in der Schweiz zu seinem Alter gemacht habe. So sei in Bulgarien als sein Geburtsdatum der (...) 2003 und in Rumänien der (...) 2003 erfasst worden. Seine Aussage in der Befragung, in Bulgarien 2004 als Geburtsjahr genannt zu haben, stehe demzufolge in Widerspruch zu den Fakten. Entgegen seiner wiederholten Behauptung in der Befragung sei er also in Rumänien als Erwachsener registriert. 5.4 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. So verfüge die Fachspezialistin nicht über die notwenige Qualifikation, um die Echtheit der Dokumente von blossem Auge beurteilen zu können. Entsprechend müssten diese einer Prüfstelle vorgelegt werden, zumal der Beschwerdeführer neben der nicht fälschungssicheren Tazkira weitere Dokumente (Impfausweis und Schuldokumente) eingereicht habe, welche als Indiz auf seine Minderjährigkeit zu werten seien. Die eingereichte Tazkira habe eine Dokumenten- beziehungsweise Registernummer. Demnach hätte das SEM diese durch die entsprechende Prüfstelle prüfen und allenfalls von den afghanischen Behörden verifizieren lassen müssen. Bei Vorliegen von allfälligen Fälschungsmerkmalen habe das SEM den Beschwerdeführer überdies einem rechtsmedizinischen Altersgutachten zu unterziehen. Auch der medizinische Sachverhalt sei weiter abzuklären, zumal am 4. Oktober 2021 der Verdacht auf eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. 5.5 In seiner Vernehmlassung bezeichnete das SEM den Antrag der Rechtsvertretung auf eine allfällige Verifizierung der in Kopie eingereichten Tazkira durch die afghanischen Behörden als geradezu verwegen, da sich der Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren befinde. Weiter habe der Beschwerdeführer der ihn behandelnden Ärztin beim Kontrolltermin vom 11. Oktober 2021 gesagt, dass es ihm deutlich bessergehe. Er sei zwar in der Schweiz medizinisch behandelt worden, gleichzeitig sei aber nicht von einer schweren Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes auszugehen, die eine fachärztliche psychologisch/psychiatrische Abklärung benötigen würde. 5.6 In der Replik wurde auf die grundsätzliche Möglichkeit der Botschaftsabklärungen verwiesen, welche auch während eines laufenden Asylverfahrens durchgeführt werden könne. 6. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es auch nach Elementen zu forschen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und 2015/10 E. 3.2). 6.2 Für den vorliegenden Fall ist gemäss den nachfolgenden Erwägungen festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung den Anforderungen an die Pflicht zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. Die bestehende Aktenlage erlaubt keine zuverlässige Beantwortung der Frage, welches Geburtsdatum ([...] 2003 oder [...] 2004 [[[...]]1383]) richtig oder zumindest wahrscheinlicher ist. 6.2.1 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass das Asylverfahren im Zusammenhang mit der Befragung von unbegleiteten Minderjährigen spezifischen Anforderungen zu genügen hat (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 m.w.H.). So muss die befragende Person zu Beginn der Anhörung darum bemüht sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Die befragende Person muss sich durchwegs um eine wohlwollende und neutrale Haltung bemühen, dabei auch nonverbale Formen der Kommunikation (im Verhalten der minderjährigen Person) beachten und vermerken. Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass diese Vorgaben zur Befragung von Minderjährigen kaum genügend berücksichtigt worden sind. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der Befragung, bereits bei der Frage nach dem Geburtsdatum, mit Fragen und Ungereimtheiten umfassend konfrontiert und zuweilen geradezu in die Ecke gedrängt wurde. Von einem Klima des Vertrauens kann dabei kaum gesprochen werden. Der Beschwerdeführer versuchte die Ungereimtheiten in einem Redeschwall zu klären, geriet zunehmend unter Druck und brach in der Befragung mehrfach in Tränen aus und wurde laut (vgl. Akte 1099328-24/15 S. 3 ff.). 6.2.2 Die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt vermögen das Vorgehen des SEM dabei nicht zu rechtfertigen. Das Gericht hält es für plausibel, dass es beim Ausfüllen des Personalienblattes für den jungen Beschwerdeführer zu Unklarheiten gekommen sein kann, zumal dieses ohne Dolmetscher und nur im Beisein von Sicherheitspersonal ausgefüllt wird. Die Erklärung, der (...) 1383 sei mit Hilfe des Personals auf den (...) 2004 umgerechnet worden, erscheint jedenfalls nachvollziehbar. Mit der Antwort «Montag» zum Tag der Geburt wird denn auch offensichtlich, dass von einer gewissen Verwirrung des Beschwerdeführers beim Ausfüllen dieses Blattes auszugehen ist. Das Jahr 1389 stimmt wiederum mit dem Ausstellungsjahr der Tazkira überein, weshalb auch in diesem Zusammenhang eine Verwechslung nicht a priori auszuschliessen ist. Vor diesem Hintergrund kann den Angaben auf dem Personalienblatt nicht ein derart gewichtiger Stellenwert beigemessen werden, dass andere Indizien, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangaben sprechen würden, völlig ausser Acht gelassen oder gar nicht abgeklärt werden. 6.2.3 Da die Sachbearbeiterin, noch bevor Fragen nach der Familie und zum schulischen Werdegang gestellt werden konnten, die Unglaubhaftigkeit der Altersangaben festgestellt hatte, wurde in der Folge auf das Stellen genauerer Fragen, die für die Feststellung des Alters wichtige Hinweise hätten liefern können, verzichtet und diesbezüglich nur sehr kurze allgemeine Fragen gestellt. Eine Vertiefung an dieser Stelle wäre jedoch gerade in Bezug auf die Umstände des Schulabbruchs in der zehnten Klasse, angesichts der später eingereichten Schulzeugnisse, relevant gewesen. 6.2.4 In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass einige unabhängig voneinander gemachte Angaben eher für die Korrektheit der Altersangaben sprechen insbesondere, dass er mit sechs Jahren in die Schule eingetreten ist und im Hinblick darauf im Jahr 1389 die Tazkira ausgestellt wurde und er das zehnte Schuljahr wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie nicht habe ordnungsgemäss abschliessen können. 6.2.5 Sodann hat der Beschwerdeführer Dokumente eingereicht, die seine Altersangaben bestätigen. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM über die angeblich geradezu offenkundige Fälschung dieser Beweismittel vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Wie in der Beschwerde angemerkt, bezweifelt auch das Gericht, dass die Sachbearbeiterin befähigt ist, eine solche Analyse ad hoc an der Befragung zu erstellen. Zwar ist dem SEM zuzustimmen, dass eine Tazkira von geringem Beweiswert ist. Dennoch ist dies das in Afghanistan gebräuchliche Ausweispapier und somit ein amtliches Dokument zum Zweck des Nachweises der Identität. Sie kann nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2), zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Form nicht in allen Provinzen übereinstimmt. Auch der weiter zu den Akten gereichte Impfausweis und die Schuldokumente müssen in die Abwägung der Indizien einbezogen werden. Insbesondere der eingereichte Impfausweis weist denn auch einige Realkennzeichen auf. 6.2.6 Zwar wurde in Bulgarien und Rumänien das Geburtsjahr 2003 für den Beschwerdeführer registriert, was tatsächlich eine weitere Ungereimtheit darstellt. Aufgrund welcher Angaben dies erfolgte, bleibt jedoch unklar, zumal es in beiden Staaten wohl nicht zu einer Anhörung kam. Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Bulgarien ofsichtlich von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging. 6.3 Diesen Erwägungen gemäss hat das SEM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Bereits ist fraglich, ob die Befragung als Grundlage für eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben zu genügen vermag. Zusätzlich hat es das SEM unterlassen, Indizien, die für die entsprechenden Angaben sprechen würden, genügend abzuklären beziehungsweise zu würdigen. Die Verweigerung des explizit mehrmalig, erstmals an der Befragung, gestellten Antrages der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auf Anfertigung eines Altersgutachtens und einer Dokumentenprüfung ist für das Gericht denn auch nicht nachvollziehbar. Dies zumal entsprechende Abklärungen vom SEM nicht nur sehr einfach, sondern auch zeitnah hätten veranlasst werden können. 6.4 Auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt bleiben Fragen offen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Verdacht auf eine Angststörung und eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert. Nach Beschwerdeeinreichung war der Beschwerdeführer zu Abklärungsgesprächen bei den psychiatrischen Diensten. In deren Bericht vom 18. Mai 2022 wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert, aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sowie des aktuellen Aufenthaltsstatus jedoch auf eine ambulante Betreuung verzichtet.
7. Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt. Es hat die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit auch sein Geburtsdatum nicht in einem angemessenen Verfahren abgeklärt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kommt angesichts obiger Erwägungen ein reformatorischer Entscheid nicht in Frage.
9. Die Beschwerde ist demzufolge sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und Wegweisung als auch der Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 13. Oktober 2021 ist aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Ausführungen an das SEM zurückzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Wegweisung als auch der Datenänderung im ZEMIS gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann betreffend Datenänderung im ZEMIS innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: