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D-4633/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4633/2023

U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2023 / N (…).

D-4633/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach- suchte und am 15. Juni 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der B._______ zu seiner Person befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]), dass er ebenfalls am 15. Juni 2023 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren beauftragte, dass er am 20. Juli 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft ange- hört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und habe – mit Ausnahme eines einjährigen Aufenthalts in der Kindheit in Saudi-Ara- bien – bis zum Jahr 2013 ununterbrochen in C.______ (Gouvernement E._______) gelebt, dass die syrische Regierung ab Mai 2012 oder 2013 aufgrund der gegen sie gerichteten Proteste in C._______ Panzer und Militär eingesetzt habe, weshalb er sich ab 2013 in verschiedenen Ortschaften in Syrien aufgehal- ten habe, dass die dort ansässige Bevölkerung ihn aber beschuldigt habe, den Krieg in ihre Dörfer zu bringen und für Lebensmittelknappheit zu sorgen, dass an einem seiner Aufenthaltsorte (D._______, Gouvernement E._______) eine Rakete ins (…), in dem er sich aufgehalten habe, einge- schlagen sei, weshalb er sich zu seinem Schutz sowie zum Schutz seiner Familie und derjenigen seines Bruders zur Ausreise nach Jordanien ent- schlossen habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, seit dem Jahr 2004 als Polizist für die Gemeinde F._______ (Gouvernement E._______) gear- beitet und in dieser Funktion Kontrollen von illegalen beziehungsweise nicht registrierten Gebäuden und Läden durchgeführt zu haben, dass er im September 2013 vor dem Hintergrund der Ereignisse aufgefor- dert worden sei, einen Kurs für die Bedienung einer Waffe zu besuchen, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und stattdessen sei- nen Arbeitsort verlassen habe,

D-4633/2023 Seite 3 dass er deswegen als Deserteur gelte und befürchten müsse, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien im Auftrag der syrischen Regierung umgebracht zu werden, dass er überdies im Jahr 2013 zweimal durch den Geheimdienst festge- nommen, gefoltert und befragt worden sei, dass er Jordanien schliesslich verlassen habe, weil er gehört habe, dass dieses Land die Unterstützung syrischer Flüchtlinge reduzieren bezie- hungswiese einstellen wolle, um diese zur Rückkehr in ihre Heimat zu be- wegen, dass er angesichts der Probleme in der Wasser- und Lebensmittelversor- gung sowie in Bezug auf Sicherheit, Wirtschaft, Bildungs- und Gesund- heitswesen auch nicht ins Gouvernement E._______ zurückkehren könne, dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche, in der an- gefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Identitätspapiere und Beweis- mittel zu den Akten reichte, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise der damaligen Rechtsvertretung am 27. Juli 2023 den Entwurf des Asylentscheids unter- breitete, dass der Beschwerdeführer sich in der Stellungnahme vom 28. Juli 2023 mit dem Entwurf nicht einverstanden erklärte, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Juli 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvoll- zug zurzeit als nicht zumutbar erachtete und diesen zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig dem Kanton G._______ zugewie- sen wurde, und die Behörden dieses Kantons mit der Umsetzung der vor- läufigen Aufnahme beauftragt wurden, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 2. August 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2023 gegen die SEM-Verfügung vom 31. Juli 2023 Beschwerde erhob, mit welcher er die Gewährung des Asyls und – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – den

D-4633/2023 Seite 4 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 29. August 2023 den Eingang der Beschwerde vom 28. August 2023 bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. September 2023 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfol- genden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses insbesondere wegen Aussichtslosigkeit der Be- schwerde abwies, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig – unter Androhung des Nichtein- tretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 3. Oktober 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, dass gleichzeitig festgehalten wurde, der Beschwerdeführer dürfe – unge- achtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – den Ab- schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer durch eine Sozialassistentin seiner Unterkunft mit E-Mail vom 27. September 2023 um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in monatlichen Raten von je Fr. 50.– ersuchte, dass er sodann mit Eingabe vom 28. September 2023 darum ersuchte, die Zwischenverfügung vom 18. September 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Ansetzung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zur Begründung des Gesuchs vom 28. September 2023 ausführte, er habe einen Mitarbeiter des syrischen Sicherheitsdienstes kontaktiert, welcher dann gegen eine Gebühr von Fr. 200.– das nunmehr beiliegende Dokument kopiert und ihm mit seinem Mobiltelefon übermittelt habe, dass die Instruktionsrichterin mit einer weiteren Zwischenverfügung vom

4. Oktober 2023 feststellte, das am 28. September 2023 eingereichte Do- kument sei nicht geeignet, die Frage der Aussichtslosigkeit der Be- schwerde anders zu beurteilen und deshalb die Zwischenverfügung vom

18. September 2023 in Wiedererwägung zu ziehen, dass sie daher das Gesuch um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses abwies und an der Zwischenverfügung vom

18. September 2023 vollumfänglich festhielt,

D-4633/2023 Seite 5 dass sie den Beschwerdeführer – wiederum unter Androhung des Nicht- eintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, innert einer (nicht erstreck- baren) Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass die Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 am 5. Oktober 2023 er- öffnet wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. Oktober 2023 – und damit in- nert der Notfrist – bezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 AsylG (SR 142.31) zu- ständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts Anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da- her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-4633/2023 Seite 6 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli- chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Juli 2023 (vgl. dort S. 3–6) ausgeführt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass sie vorab zu Recht festgehalten hat, es stehe ausser Frage, dass es sich beim Konflikt in Syrien um eine humanitäre Katastrophe handle, dass sie indes ebenfalls zu Recht festgestellt hat, bei den geschilderten Kampfhandlungen handle es sich um keine gezielt gegen den Beschwer- deführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 18 AsylG, sondern um Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, welche die gesamte Bevölkerung in der Region gleichermassen betreffe, dass auch die Anschuldigungen anderer Dorfbewohner, den Krieg in die Ortschaften zu tragen und für Lebensmittelknappheit zu sorgen, alle im Rahmen des Konflikts Zugezogenen gleichermassen getroffen haben und nicht gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren, wobei diese Vorwürfe im Übrigen auch nicht die Intensität einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung erreichen würden, dass das SEM sodann in Bezug auf die beiden geltend gemachte Inhaftie- rungen und Folterungen auch berechtigterweise festhielt, diese Verfol- gungsmassnahmen seien aus anderen als in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann- ten Gründen erfolgt (so sei der Beschwerdeführer erstmalig festgenommen worden, weil er sich verbotenerweise draussen aufgehalten habe, und zweitmalig, weil er mit einer gleichnamigen Person, die bei der Freien Ar- mee Stationsdirektor gewesen sei, verwechselt worden sei),

D-4633/2023 Seite 7 dass zudem in der Tat davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Vor- fällen um abgeschlossene Ereignisse handelt, und das Asylrecht – ohne in Übereinstimmung mit dem SEM zu verkennen, dass Folter eine entsetzli- che Praxis ist – nicht dazu dient, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Auffassung der Vorin- stanz anschliesst, die syrische Regierung würde dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Abneigung betreffend den Besuch eines Waffenkur- ses und des anschliessenden unangekündigten Abbruchs des Dienstes bei der Gemeindepolizei noch keine regierungsfeindliche Haltung unterstellen, zumal der Beschwerdeführer bei seinen beiden Demonstrationsteilnahmen angeblich gar nicht identifiziert wurde, dass das SEM ferner zu Recht die Befürchtung, die syrische Regierung beabsichtige, ihn töten zu lassen oder in anderer asylrechtlich relevanter Weise zu verfolgen, als aus objektivierter Sicht unbegründet erachtete, dass schliesslich zutreffend ausgeführt wurde, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind und nicht auf der Absicht beruhen, ei- nen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, stellten ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, dass das SEM diesen Nachteilen im Übrigen mit der Anordnung der vor- läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Auffassung der Vorin- stanz teilt, die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 28. Juli 2023 enthaltenen Einwendungen (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Anhörung vorgetragenen Sachverhalts sowie Hinweise auf die Situation der Familie in Jordanien) vermöchten keine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen, dass tatsächlich nach wie vor nicht davon auszugehen ist, das (nicht sank- tionierte) Fernbleiben vom Gemeindepolizeidienst sei von der syrischen Regierung als Bedrohung wahrgenommen und der Beschwerdeführer sei dadurch als Deserteur beziehungsweise Refraktär qualifiziert worden,

D-4633/2023 Seite 8 dass vor dem festgestellten Hintergrund auch ein allfälliges politisches En- gagement der Familie keine konkrete Gefährdung in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zu begründen vermöchte, dass sich das SEM schliesslich berechtigterweise auf den Standpunkt ge- stellt hat, die geltend gemachte schwierige Situation seiner Familie in Jor- danien könne keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in sei- nem Heimatstaat Syrien begründen, dass weder die knappen Darlegungen in der Beschwerdeschrift (im We- sentlichen Hinweise auf den anlässlich der Anhörung geschilderten Sach- verhalt sowie allgemeine Ausführungen zu Art. 3 und Art. 7 AsylG) noch das am 28. September 2023 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Dokument geeignet sind, eine andere Beurteilung des Sachverhalts her- beizuführen, wobei in Bezug auf das fragliche Dokument (ein angeblich von einem Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes gegen Entgelt erhal- tener Haftbefehl) festzuhalten ist, dass dieses offenbar erst am 24. Sep- tember 2023 ausgestellt wurde und im Übrigen nur als einfach manipulier- bare Kopie vorliegt, dass es sich angesichts der inhaltlichen Fragwürdigkeit des Dokuments – in den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich kein Grund für die Aus- stellung eines Haftbefehls im September 2023 finden – in antizipierter Be- weiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) erübrigt, die angekündigte Nach- reichung des Originals abzuwarten oder dazu Frist anzusetzen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 31. Juli 2023 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat und sich deshalb praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,

D-4633/2023 Seite 9 dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), wobei der am 9. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4633/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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