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D-4625/2012

D-4625/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4625/2012

Urteil vom 11. September 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...), Georgien,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am (...) verliess und am 21. Juni 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,

dass die Vorinstanz am 3. Juli 2012 seine Per­sonalien erhob und ihn sum­marisch zum Reiseweg sowie zu den Grün­den für das Verlassen des Heimatlandes befragte,

dass er seine Personalien mit B._______, geboren am (...), protokollieren liess,

dass er keinen Beleg für seine Identität einreichte und aussagte, vor der erwähnten Ausreise noch nie im Ausland gewesen zu sein,

dass er angab, sich politisch zuerst für ein Gemeindeamt und später für die Opposition eingesetzt zu haben,

dass er in der Folge durch regierungstreue Kräfte behelligt worden sei,

dass er nicht auf seinem Beruf habe arbeiten können und schliess­lich ausgereist sei,

dass das BFM durch die Botschaft in C._______ eine Identitätsabklärung veran­lasste,

dass der Beschwerdeführer gemäss diesen Abklärungen in seinem Heimat­land unter den Personalien A._______, geboren am (...), registriert ist,

dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2012 das rechtliche Gehör zum Ergebnis seiner Abklärungen gewährte und die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) androhte,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 2012 (Eingang BFM) das Ergebnis der Abklärungen des BFM grundsätzlich bestätigte und angab, nicht am (...), sondern am (...) gebo­ren worden zu sein,

dass er sich nach der Ausreise einige Zeit in Polen aufgehalten und be­fürchtet habe, im Falle der Nennung seines richtigen Namens dorthin zu­rückgeführt zu werden,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 - eröffnet am 5. Sep­tember 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2012 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die materielle Be­handlung seines Asylgesuchs in der Schweiz verbunden mit einer Anhö­rung, die Einräumung eines Bleiberechts sowie in prozessualer Hinsicht um Entbindung von der Vorschusspflicht (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren [VwVG, SR 172.021]) bean­tragte,

dass er vorbrachte, aus Angst seine wahre Identität verheimlicht zu ha­ben, und die Nachreichung seiner Identitätskarte in Aussicht stellte,

dass er sein Heimatland aus asylrelevanten Gründen verlassen habe,

dass die vom BFM getätigten Nachforschungen gegen die ihm zugesi­cherte Verschwiegenheitspflicht der Behörden verstossen und eine Gefähr­dung seiner Person und der Angehörigen mit sich gebracht hätten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2012 beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver­fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­de­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde,

dass die Beschwerde offensichtlich als abschliessend zu qualifizieren ist, weshalb trotz laufender Rechtsmittelfrist ein Entscheid gefällt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),

dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre­ten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli­chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,

dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem den Na­men, den Vornamen und das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

dass der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt, die erstinstanz­liche schweizerische Asylbehörde in diesem Sinn über seine Identität getäuscht zu haben, womit das BFM Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG vorlie­gend korrekt angewendet hat,

dass insbesondere auch auf die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG verzichtet werden konnte und das rechtliche Gehör korrekt gewährt worden ist (vgl. Art. 36 AsylG),

dass die Vorinstanz auch zu Recht feststellte, die Asylgründe seien als offensichtlich unzutreffend zu bewerten, zumal der Beschwerdeführer diese unter einer anderen Identität vorgebracht hatte,

dass an dieser Feststellung auch der Versuch des Beschwerdeführers, die Identitätstäuschung zu erklären, nichts zu ändern vermag, zumal der Einwand, so eine allfällige Wegweisung nach Polen zu verhindern, nicht als valable Erklärung angesehen werden kann, und die allfällige Nachrei­chung der Identitätskarte schon mangels Relevanz nicht abzuwarten ist,

dass das BFM bei Botschaftsabklärungen Vertrauenspersonen mit der Durchführung beauftragt und die gerügte Verletzung der behördlichen Ver­schwiegenheitspflicht verbunden mit einer allfälligen Gefährdung vor Ort nicht ersichtlich ist,

dass das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein­klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bun­desamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG ist, weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement beim vorliegenden Ausgang des Asylverfahrens praxisgemäss keine Anwendung finden kann und ange­sichts der aufgrund der Identitätstäuschung vorliegend offensichtlich haltlosen Asylvorbringen auch keine Anhaltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge­gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwer­deführer im Heimatland drohen würde,

dass er überdies angab, Georgien mit seinem Reisepass und demnach le­gal auf dem Luftweg verlassen zu haben,

dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück­kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie­gend zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimat­staat dem Beschwerdeführer schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste­hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Be­schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegen­den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: