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D-4618/2011

D-4618/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4618/2011/sed

Urteil vom 25. August 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren am _______,

Eritrea,

_______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 4. August 2011 / _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 28. März 2007 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 17. April 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Datum ein Asylge­such stellte,

dass er dazu am 5. Mai 2011 summarisch befragt wur­de,

dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2011 in Italien ein Asylge­such gestellt hatte,

dass ihm das BFM anlässlich der Summarbefragung das recht­liche Ge­hör zur möglichen Zu­ständig­keit Italiens für das Asylverfahren und zu ei­ner allfälligen Weg­wei­sung dorthin gewährte,

dass der Beschwerdeführer darlegte, dort nicht leben zu wollen,

dass das BFM am 13. Juli 2011 - gestützt auf die Bestimmungen der Verord­nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle­gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei­nem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien sandte,

dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2011 - eröffnet am 12. Au­gust 2011 - in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer­deführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde gegen die­sen Entscheid komme keine aufschie­bende Wirkung zu,

dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 28. Januar 2012 zu erfolgen habe,

dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmun­gen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdefüh­rers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Über­nahme, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwor­tet worden sei - auf die Zuständigkeit Ita­liens für die Behand­lung des Asylgesuchs verwies,

dass es festhielt, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Argu­mente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können,

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu be­ja­hen seien,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bun­desverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das BFM zur materillen Prüfung, den Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise die Gewährung der aufschiebenden Wir­kung der Beschwerde, eventualiter die Aussetzung des Vollzugs der Weg­weisung nach Italien sowie die unent­gelt­liche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschuss­pflicht bean­tragte,

dass er zur Begründung geltend machte, in Italien kein Asylgesuch ge­stellt zu haben,

dass er lediglich behördlich angehalten, daktyloskopiert und zum Verlas­sen des Landes aufgefordert worden sei,

dass Italien, welches auf das Rückübernahmegesuch überdies nicht geant­wortet habe, somit nicht zuständig für sein Asylverfahren sei,

dass die dortigen Aufenthaltsbedingungen prekär seien,

dass er in diesem Zusammenhang auf eine Internetpublikation verwies,

dass er zur Zeit in ärztlicher Behandlung stehe, auf einen Operationster­min warte und ein Arztzeugnis nachreichen könne,

dass der Eingabe ein Aufgebot für einen Spitaleintritt beilag,

dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2011 beim Bundesverwal­tungs­gericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die be­schwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer­de­führers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG so­wie Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen­sichtlich unbe­gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­digkeit mit Zustim­mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte­rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde im Sin­ne von Art. 107a AsylG, Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Kostenvorschussver­zicht gegen­standslos werden,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass der Beschwerdeführer gemäss dem dokumentiertem Eurodac-Tref­fer in Italien entgegen seinen Vorbrin­gen am 28. März 2011 ein Asylgesu­che stellte und von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,

dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Be­stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho­lung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwer­deführers grundsätzlich zuständig ist,

dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführen­den (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete,

dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung auf­grund der sogenannten Verfristung entgegen den Beschwerdevorbrin­gen mithin akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),

dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,

dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise dar­auf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,

dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl­suchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,

dass Italien aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung indes verpflich­tet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht ge­währleis­ten,

dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gar kein Asylge­such gestellt, nach dem Gesagten nicht mit den Akten übereinstimmt und dies ohnehin unerheblich wäre, zumal es an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöchte,

dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprob­le­me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften,

dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde­führer gerate nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage,

dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs auch mit medizinischen Proble­men begründet (ärztliche Behandlung verbunden mit einem Operati­onstermin),

dass allfällige Krankheiten indes in Italien abgeklärt und grund­sätzlich (auch operativ) weiterbehandelt werden können, weshalb die geltend ge­machte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht ge­gen die Rückführung nach Italien spricht,

dass es sich demnach rechtfertigt, von weiteren Abklärungen abzusehen re­spektive keine Frist zur Nach­reichung medizinischer Unterlagen anzuset­zen,

dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,

dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,

dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (weder we­gen einer drohenden Verletzung von Völker­recht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respek­tive bestand, womit die angefoch­tene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offen­sichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwer­deführer auf­zuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: