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D-4618/2009

D-4618/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-10-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Dezember 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 27. Februar 2001 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die gegen den Entscheid des BFF gerichtete Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. Juli 2004 vollumfänglich abgewiesen. Damit trat die Verfügung des BFF vom 27. Februar 2001 in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 20. März 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM wiedererwägungsweise um die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. Sie begründete ihr Ersuchen damit, dass sie am 10. Mai 2005 nach ihrer Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, deren Verlängerung indessen vom Kanton B._______ mit Verfügung vom 26. November 2007 verweigert worden sei, weil sie der Ehemann in der Zwischenzeit verlassen habe. Dieser Entscheid sei vom Regierungsrat des Kantons B._______ am 3. Juni 2008 bestätigt worden. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Februar 2009 sei das Amt für Migration des Kantons B._______ am 24. Februar 2009 nicht eingetreten. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei indessen aus medizinischen und sozialen Gründen nicht zumutbar, da sie an einer mittelgradigen und zeitweise schweren depressiven Episode und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Die Symptomatik habe sich in den letzten zwei Jahren infolge der Trennung vom Ehemann und des behördlichen Drucks verschärft. Die Beschwerdeführerin benötige eine ambulante sozialpsychiatrische Behandlung und werde seit dem 25. Februar 2009 als Folge des verschlechterten Gesundheitszustandes stationär psychiatrisch betreut. Eine ärztliche Fachperson befürchte im Fall einer Ausreise in die Türkei als Folge der omnipräsenten Suizidalität eine suizidale Dekompensation, welche eine stationäre Behandlung nach sich ziehen könne. Damit habe sich die Sachlage seit der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgeblich verändert. Die medizinische und psychosoziale Versorgungslage für Personen mit gravierenden psychischen Erkrankungen, welche eine stationäre Behandlung benötigten, sei in der Türkei ungenügend. Mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die medizinische Versorgungslage in der Türkei vom 21. August 2003 wurde geltend gemacht, dass in der Türkei ein gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitswesen nicht gewährleistet sei. Insbesondere Menschen aus einer besonders verletzlichen Gruppe, die fernab der Metropolen im Osten der Türkei lebten und kaum über finanzielle Ressourcen verfügten, hätten oft keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung. In ruralen Gebieten der Türkei sei die Hürde für die Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen oft unüberwindlich. Dies gelte auch für gravierende psychische Erkrankungen. Die für Menschen mit ungenügendem Einkommen vorgesehene grüne Karte sei schwierig zu erhalten und mit Wartezeiten verbunden. Zudem nütze die Karte nichts, wenn die erforderlichen Einrichtungen fehlten. Ferner werde in der Türkei infolge des negativen Bildes bezüglich psychischer Probleme oft auf fachärztliche Hilfe verzichtet. Unter diesen Umständen sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische und psychosoziale Betreuung in C._______ nicht gewährleistet. Mit dem dort vorhandenen Akutbehandlungsangebot oder vereinzelten Plätzen in den "Depotkrankenhäusern" könne der Beschwerdeführerin nicht geholfen werden. Auch würden die finanziellen Mittel fehlen. Psychosoziale und ökonomische Stressfaktoren würden zudem ihren Gesundheitszustand zusätzlich belasten. Sie verfüge nur über mässige berufliche Qualifikationen, habe in der Türkei nur während weniger Jahre als Sekretärin gearbeitet und müsse als Frau mit einer bloss temporären und schlecht bezahlten Arbeit rechnen. Zudem sei es fraglich, ob sie angesichts ihres Alters und der gesundheitlichen Situation den Einstieg ins Erwerbsleben finden könne. Von den in der Türkei lebenden Verwandten sei keine Hilfe zu erwarten, da die Eltern krank und alt seien und die Schwestern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Eine allfällig benötigte staatliche Unterstützung erfolge nicht zuverlässig und regelmässig, da sich die türkischen Sozialleistungen in einem schlechten Zustand befänden und ein Leben in Würde nicht zuliessen. Somit würde die Beschwerdeführerin in eine auswegslose und existenziell bedrohliche Lage geraten. Da sie die Behandlung abbrechen müsste, würde sich ihr Zustand zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit noch verschlechtern. Demgegenüber könne sich ihr Gesundheitszustand im Fall eines Verbleibs in der Schweiz dank der bisherigen Behandlung und einer engmaschigen Betreuung stabilisieren. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz gut integriert, spreche sehr gut deutsch, besuche einen Intensivdeutschkurs, habe wohl nie Sozialleistungen bezogen und bis zu ihrem Eintritt in die psychiatrische Klinik als Raumpflegerin gearbeitet. Im Fall eines geregelten Aufenthaltes könnte sie - sofern es der Gesundheitszustand zuliesse - eine Stelle als Buffetmitarbeiterin zu 60 % antreten. Zudem verfüge sie in der Schweiz über familiäre Bindungen, da eine Schwester und ein Bruder hierzulande lebten. Der Eingabe lagen neben einer Kopie des Entscheides des BFF und einer Vollmachtserklärung Kopien einer Verfügung des Amtes für Migration des Kantons B._______ vom 24. Februar 2009, eines Auszugs aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons B._______ vom 3. Juni 2008, des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Februar 2009, eines ärztlichen Berichts von Dr. med. M. S. und Pract. med. M.S. vom 12. Februar 2009 und eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. T.M. und des Psychologen S.B. vom 17. März 2009 bei. C. Mit Verfügung vom 27. März 2009 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist vom behandelnden Spezialarzt einen aktualisierten ärztlichen Bericht erstellen zu lassen. Diesen reichte sie mit Eingabe vom 29. April 2009 zu den Akten (vgl. ärztlicher Bericht der kantonalen psychiatrischen Klinik Liestal vom 21. April 2009, unterzeichnet von Dr. med. T. M. und vom Psychologen S.B.). D. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen vor Ort. Das Resultat der Abklärungen vom 9. Juni 2009 traf am 12. Juni 2009 beim BFM ein. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Krankheitsbild in der Türkei beziehungsweise in Istanbul behandelbar sei. Es kämen mehrere Universitätskliniken und staatliche Krankenhäuser für die Behandlung in Frage. Voraussetzung für die Behandlung sei die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse oder der Besitz der grünen Karte, welche für mittellose Patienten auf Antrag durch die örtliche Behörde ausgestellt werde. Die Bearbeitungszeit dieser Karte betrage normalerweise drei bis vier Wochen. Auch in privaten Krankenhäusern, welche in Istanbul vorhanden seien, könne das Krankheitsbild behandelt werden. Die Beschwerdeführerin könne - einen Wohnsitz vorausgesetzt - im Rahmen der Rückkehrhilfe durch ein Team des Vertrauensarztes der Schweizerischen Botschaft betreut werden. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden heute in Istanbul leben, hätten sich indessen gegen eine Rückkehr der Beschwedeführerin gestellt. E. Der Beschwerdeführerin wurde - unter Beilage der Kopie der Anfrage und der Antwort - mit Schreiben vom 15. Juni 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert der angesetzten Frist gewährt. Sie nahm mit Eingabe vom 24. Juni 2009 dazu Stellung und brachte vor, dass die Beschaffung der grünen Karte in der Türkei mit schwer zu überwindenden bürokratischen Hürden verbunden sei, wie einer Stellungnahme von Amnesty International (AI) vom 30. Mai 2006 entnommen werden könne. Auch das FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V. erwähne in seinem Bericht vom September 2003 grosse Hindernisse im Zusammenhang mit dem Erhalt der grünen Karte. Unter diesen Umständen sei es zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin diese innert drei bis vier Wochen erhalten könne. Es sei vielmehr mit einer bedeutend längeren Wartezeit zu rechnen. Fraglich sei auch, ob sie in ihrem geschwächten Zustand den extrem bürokratischen Hindernislauf überstehen würde und ob mit der grünen Karte die Kosten der benötigten psychiatrischen Behandlung übernommen werde, weil AI in ihrem Bericht erwähne, die grüne Karte sei generell auf eine Minimalversorgung ausgerichtet und längere psychotherapeutische Behandlungen seien schwer vorstellbar. Noch mehr ins Gewicht falle die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Angehörigen nicht willkommen sei und sich damit ein weiterer Stressor im psychosozialen Bereich belastend auswirke, was mit den Aussagen im Arztbericht vom 21. April 2009, wonach die Beschwerdeführerin eine sichere und stabile Umgebung benötige, nicht vereinbart werden könne. Eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Istanbul sei deshalb nicht gewährleistet. Zudem müsse der Aussagewert der Botschaftsantwort relativiert werden, weil die Angehörigen aus Angst die per Telefon gestellten Fragen sehr zurückhaltend oder bewusst falsch beantwortet hätten. So sei die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Tochter zur Behandlung in die Schweiz geschickt, unter diesem Blickwinkel zu sehen. In Wirklichkeit habe die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen fliehen müssen. Die Mutter habe die Aussage zum Schutz der Tochter gemacht. Ferner könne die Schweizerische Botschaft vom Schwiegervater der Schwester G. - entgegen der Botschaftsantwort - keine Auskunft erhalten haben, da dieser schon lange gestorben sei. Auch die Aussage, die Beschwerdeführerin habe bei ihrem letzten Besuch in ihrem eigenen Häuschen in D._______, E._______ gelebt, treffe nicht zu, da weder die Beschwerdeführerin noch deren Schwester H. dort über ein Haus verfügten. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Besuchs bei ihren Eltern gelebt. Die Herkunft dieser Feststellung der Botschaft sei somit ein Rätsel. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zwar über ein Beziehungsnetz verfüge; indessen könne dieses nicht als tragfähig bezeichnet werden, da sich die angefragten Angehörigen gegen ihre Aufnahme ausgesprochen hätten und ihre Eltern krank und sehr pflegebedürftig seien. Als Folge der schlechten gesundheitlichen Prognose würde die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu einer existenziellen Bedrohung führen. F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 27. Februar 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eine Gebühr wurde nicht erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme in der Türkei, namentlich in Istanbul, adäquat behandelt werden könnten. Die Einwände in der Stellungnahme vom 24. Juni 2009, welche teilweise mit älteren Berichten von NGOs untermauert würden, sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten und möglich, sich - bei Bedarf mit Unterstützung - um den Erhalt der grünen Karte zu bemühen. Erste Schritte dazu könnten baldmöglichst eingeleitet werden. Sie verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz, wie die ARK in ihrem Urteil bereits festgehalten habe. Offensichtlich hätten die Angehörigen den Entschluss gefasst, die Beschwerdeführerin durch geeignete Antworten in ihrem Bestreben, bei verschiedenen Instanzen ein Bleiberecht zu erwirken, zu unterstützen, um ihre medizinische und soziale Betreuung den schweizerischen Institutionen zu überlassen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könne. Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe die Türkei infolge politischer Probleme verlassen, weshalb die Angehörigen bewusst falsche Angaben gemacht hätten, sei nicht haltbar, da ihre Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung als unglaubhaft gälten, was rechtskräftig festgestellt worden sei. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung und eine abgeschlossene Ausbildung, die es ihr erlauben würden, sich in der Heimat erneut zurecht zu finden. Einer konkreten Gefährdung sei sie somit nicht ausgesetzt. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Februar 2001 beseitigen könnten. G. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 - am 20. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen - beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 12. Februar 2009 an einer Schmerz- und depressiven Symptomatik leide, welche sich innerhalb der letzten zwei Jahre verschärft habe. Sie weise einen Zustand psychophysischer Erschöpfung auf, welcher jederzeit in eine Krise dekompensieren könne. Ohne Behandlung sei das Suizidrisiko hoch und auch im Fall einer Rückkehr in die Türkei müsse mit einem erhöhten Suizidrisiko gerechnet werden. Am 25. Februar 2009 habe sie infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Dort habe sie sich bis am 18. Mai 2009 aufgehalten. Der Facharzt spreche im Bericht vom 21. April 2009 von einer bestehenden PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome. Die Patientin könne sich von der aktuell akuten Suizidalität nicht lösen. Mit einer adäquaten stationären und anschliessend ambulanten Behandlung in der Schweiz könne die Prognose insgesamt als günstig betrachtet werden, während ohne Behandlung eine schlechte Prognose gestellt worden sei. Eine adäquate Behandlung in der Türkei sei infolge der zu erwartenden Stressoren unmöglich. Als Folge der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM habe die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 wieder in die Klinik eingewiesen werden müssen, da es zu einer psychischen Dekompensation mit akuter Suizidalität gekommen sei. Die erneute Einweisung in eine Klinik zeige, dass die vom BFM angeordnete Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht zumutbar sei. Im Zuge der drohenden Ausschaffung komme es bei der Beschwerdeführerin jeweils zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes, indem sie dekompensiere und akut suizidal werde. Die Reisefähigkeit werde aus ärztlicher Sicht verneint. Dieser Entwicklung könne nicht etwa mit einer geeigneten medikamentösen Behandlung begegnet werden, wie das BFM und das Bundesverwaltungsgericht häufig feststelle. Vielmehr erscheine die Einweisung in eine Klinik unvermeidbar und eine Ausschaffung sei mit der Gefährdung von Leib und Leben verbunden. Schon allein deshalb sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Würde die Beschwerdeführerin die Ausschaffung überleben, befände sie sich danach in einem extrem schlechten Zustand und müsste sofort in stationäre Behandlung gebracht werden, was indessen ohne die grüne Karte nicht möglich wäre. Diese hingegen müsse erst beschafft werden, was länger dauern könne. Damit sei ihr der Zugang zur medizinischen Versorgung im Heimatland verwehrt, was lebensbedrohliche Folgen für die Beschwerdeführerin nach sich ziehen würde. Darüber hinaus wäre selbst im Fall des Erhalts der grünen Karte fraglich, ob die benötigte, längerfristige psychotherapeutische Behandlung bezahlt würde, wie der Bericht von AI vom 30. Mai 2006 zeige, weil die grüne Karte generell auf die Minimalversorgung ausgerichtet sei. Eine lediglich medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin würde indessen ihrer schweren Erkrankung nicht gerecht. Zudem benötige die Beschwerdeführerin für die Behandlung ihrer PTBS eine sichere und stabile Umgebung, welche mit einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei nicht erreicht werden könne, da die Rückkehr mit zahlreichen psychosozialen Stressoren belastet wäre, welche eine Behandlung verunmöglichen würden. Unter diesen Umständen müsse mit einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden. Zudem sei das vom BFM erwähnte familiäre Netz nur sehr bedingt tragfähig, auch wenn die Angehörigen in Istanbul lebten. Die Eltern seien alt, gebrechlich und benötigten selbst Unterstützung, was auch die Botschaftsantwort bestätige. Die Schwestern würden in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und könnten damit auch nicht wirklich helfen. Eine allfällige emotionale Unterstützung vermöchte den gravierenden sozialen und gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden. Ferner stellten sich die Angehörigen ihrer Rückkehr ablehnend gegenüber. Auch müsse die vom BFM erwähnte Möglichkeit der Reintegration ins Berufsleben bestritten werden, da sie schwer krank sei und die Ausschaffung zu einer weiteren Verschlechterung führen würde. Zudem seien in diesem Zusammenhang auch ihre mässigen beruflichen Qualifikationen, ihre lange Landesabwesenheit und die hohe Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sie eine Stelle finden würde, welche ihr Existenzminimum zu decken vermöchte. Ausserdem könne sie - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt - nicht mit staatlichen Unterstützungsleistungen rechnen. Insgesamt sei sie aus den dargelegten Gründen im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. Der Beschwerde lag ein Arztbericht (...) vom 15. Juli 2009, unterzeichnet von Dr. med. T.M. und Psychologe S.B. bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 wurde das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin angewiesen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. Mir Eingabe vom 7. August 2009 wurde geltend gemacht, dass der Aspekt der bestehenden PTBS vollständig ausgeklammert worden sei. Die Beschwerdeführerin benötige gemäss fachärztlicher Beurteilung für die Behandlung der PTBS eine sichere Umgebung, welche sie in der Türkei nicht finden könne, da dort zahlreiche psychosoziale Stressfaktoren nicht gegeben seien. Unter diesen Umständen sei eine wirksame Behandlung nicht möglich, weshalb das Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und auch das Suizidrisiko als hoch zu betrachten sei. Mangels Berücksichtigung dieses Aspektes sei der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden. Im Fall einer Bezweiflung der ärztlichen Beurteilung müsste ein Obergutachten erstellt werden, was indessen nicht getan worden sei. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin seien nicht willig und nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin zu helfen. Vom Ehemann der Beschwerdeführerin könnten keine Unterhaltszahlungen erwartet werden, weil das mit dem schon während drei Jahren laufenden Scheidungsverfahren beschäftige Gericht in der Schweiz und die Anwältin der Beschwerdeführerin bisher die finanzielle Situation des Ehemannes nicht hätten klären können. Das Scheidungsverfahren sei einer der Stressfaktoren, der die Gesundheit der Beschwerdeführerin belaste. Sie sei hinsichtlich der Ausschaffung akut bedroht, womit sie nicht ohne Gefahr für Leib und Leben ausgeschafft werden könne. Deshalb überwiege das private Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug. Es werde deshalb das erneute Gesuch gestellt, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und den Vollzug der Wegweisung auszusetzen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinne verwendet, wobei im Wesentlichen folgende drei Konstellationen erfasst sind: Zurückkommen der Behörde auf einen von ihr erlassenen und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid, Widerruf eines von ihr erlassenen und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheides zufolge Vorliegens eines Revisionsgrundes, Anpassung einer ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, ausführlich dargestellt in Ent-scheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c, mit zahlreichen Verweisen).

E. 4.2 In der vorliegend relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene wesentliche Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob - wie vorliegend - vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird.

E. 4.3 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.

E. 5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

E. 5.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten beiden ausführlichen Arztberichte vom 12. Februar 2009 und vom 21. April 2009 und die beiden kurzen ärztlichen Berichte vom 17. März 2009 und vom 15. Juli 2009. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2009 wird der Beschwerdeführerin eine mittelgradige, zeitweise schwere depressive Episode nach ICD-10 F32.11 und F32.2 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 attestiert. Letztere Diagnose wird bei der Beschwerdeführerin auch im ärztlichen Bericht vom 21. April 2009 festgestellt. Auch erstere Diagnose wird im Bericht vom 21. April 2009 bestätigt, indessen mit dem Zusatz, dass es sich um eine rezidivierende Störung nach ICD-10 F33.2 handelt, was angesichts der erneut aufgetretenen Probleme nachvollziehbar erscheint. Zusätzlich zu diesen beiden Diagnosen wird im Arztbericht vom 21. April 2009 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer langjährig bestehenden Migräne und an einer PTBS seit dem Suizid des Sohnes im Jahr 1997 nach ICD-10 F43.1 leidet. Gemäss den beiden kürzeren Arztberichten vom 17. März 2009 und vom 15. Juli 2009 ist die Beschwerdeführerin nicht reisefähig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der von den medizinischen Fachleuten gestellten Diagnosen zu zweifeln, obwohl die Diagnose der PTBS erst im Arztbericht vom 21. April 2009 gestellt wurde. Immerhin schliesst auch der Arztbericht vom 12. Februar 2009 eine nachhaltige Traumatisierung der Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Sohnes nicht aus. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Episode, die manchmal als mittelgradig und zeitweise auch als schwer zu bezeichnen ist, sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einer PTBS infolge des Todes ihres Sohnes sowie an wiederkehrenden Migräneanfällen leidet und im Zeitpunkt der erstellten Kurzberichte nicht reisefähig war. Ausserdem geht aus den Arztberichten hervor, dass sie Suizidabsichten hegt.

E. 5.3 Medizinische Aspekte führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4200/2006 vom 18. September 2007), verfügbar sein. Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

E. 5.4 Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland - insbesondere in der Stadt Istanbul - aus. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Soweit im Wiedererwägungsverfahren die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit fehlenden oder unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Osten der Türkei begründet wird, ist festzuhalten, dass diese Argumentation im vorliegenden Fall obsolet ist, weil die Beschwerdeführerin während Jahren in Istanbul lebte, dort über ein Beziehungsnetz verfügt und somit im Fall einer Ausreise in die Türkei auch dorthin zurückkehren würde. Eine nähere Auseinandersetzung darüber, ob sie in C._______ adäquat behandelt werden könnte, kann unter diesen Umständen offen bleiben. In Istanbul sind mehrere Spitäler vorhanden, die für die Behandlung von psychischen Krankheiten ausgerüstet sind (vgl. zu den Einzelheiten beispielsweise AI, Länderkurzinfo, Türkei, 31. Juli 2005; SFH, Türkei, Unterbringung und Behandlung eines Schoziphrenie-Kranken, Regula Kienholz, 3. Mai 2005). Somit stehen der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Istanbul die zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Beschwerden benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente zur Verfügung. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome können international anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet werden und diese gelten auch in der Türkei. Die Behandlungskonzepte für traumatisierte oder selbstmordgefährdete Personen sind auf die erwähnten Klassifikationen abgestellt und entsprechen den üblichen Standards, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. Auch die Abklärungen vor Ort haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Istanbul adäquat behandelt werden kann.

E. 5.5 Im Beschwerdeverfahren wird zwar geltend gemacht, eine Behandlung der Beschwerdeführerin habe zwingend in der Schweiz zu erfolgen, weil im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit zusätzlichen Stressfaktoren zu rechnen sei und sie für eine erfolgreiche Therapie eine sichere und stabile Umgebung benötige, weshalb aus ärztlicher Sicht für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine schlechtere Prognose gestellt werde. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass Unklarheit darüber besteht, welche Stressfaktoren konkret gemeint sind und warum die Umgebung in der Türkei nicht sicher und stabil sein soll. Es wurde in den Arztberichten auch nicht klar zum Ausdruck gebracht, was in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht sicher und stabil sein soll. Allein aus der ärztlichen Aussage, die Prognose müsse als unsicher gelten, weil die psychosozialen und ökonomischen Stressfaktoren der fünfzigjährigen und zwei Mal geschiedenen Patientin zu einem erhöhten Suizidrisiko führen könnten (vgl. Arztberichtvom 12. Februar 2009 Ziff. 4.2), kann nicht der Schluss gezogen werden, sie könne im Heimatland nicht mit überwiegender Sicherheit adäquat behandelt werden. Auch im Arztbericht vom 21. April 2009 wird nicht im Detail klargestellt, welche "zahlreichen Stressoren" eine Behandlung der Beschwerdeführerin verunmöglichen sollen. Bezeichnenderweise wird in den beiden Arztberichten vom 12. Februar 2009 und vom 21. April 2009 von den unterzeichnenden Personen denn auch angegeben, sie würden keine medizinische Einrichtung in der Türkei kennen, welche die notwendige Behandlung gewährleisten könnte (vgl. jeweils unter Ziff. 5.1 der Berichte). Wie indessen bereits erwähnt, sind allein in Istanbul zahlreiche Institutionen vorhanden, in welchen das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin behandelt werden kann. Die Einschätzung der Verfasser der Arztberichte, eine Behandlung sei in der Schweiz durchzuführen, ist deshalb zu relativieren. Sie dürfte vielmehr aus dem Umstand heraus entstanden sein, dass den Verfassern der Arztberichte weder die aktuelle Lage noch das Gesundheitssystem der Türkei und dessen Behandlungsmöglichkeiten soweit vertraut sind, dass sie eine Behandlung in diesem Land aus der Optik eines Arztes als angemessen erachten. Ein Arzt beziehungsweise ein Psychologe hat sich zudem im Rahmen der medizinischen Behandlung vollumfänglich auf die Aussagen seiner Patienten - welche insbesondere unter dem Thema der Anamnese verzeichnet sind - zu stützen. Vorliegend sind Teile dieser Aussagen - insbesondere die geltend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen - indessen, wie das BFF in seiner Verfügung vom 22. Februar 2009 und die ARK in ihrem Urteil vom 12. Juli 2004 festgestellt haben, unglaubhaft ausgefallen, was dem behandelnden Arzt und Psychologen wohl nicht bekannt war. Es ist somit nachvollziehbar, dass das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte, mit einer geltend gemachten politischen Verfolgung verbundene, in der Türkei bestehende Umfeld aus der Sicht des behandelnden Arztes und Psychologen als unsicher erscheinen musste. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Aussage in den Arztberichten, die Beschwedeführerin sei in der Schweiz zu behandeln, zu relativieren. Insgesamt kann somit aus den beiden erwähnten Arztberichten nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin könne nur in der Schweiz mit einer guten Prognose behandelt werden, wie im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Arztberichte mehrmals vertreten wurde.

E. 5.6 In der Eingabe vom 7. August 2009 wurde ausserdem geltend gemacht, die für eine erfolgreiche Behandlung nötige sichere Umgebung sei für die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht vorhanden, weil sie dort kein Einkommen erzielen könne, keine Arbeit habe, die Verwandten ablehnend eingestellt seien und sie nicht unterstützen könnten und sie somit die Behandlung unterbrechen müsse. Deshalb sei das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - bis hin zum Suizid - hoch. Auch das noch laufende Scheidungsverfahren müsse als Stressfaktor betrachtet werden. Indessen kann auch dieser Argumentation nicht zugestimmt werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, weshalb das erneut gestellte Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist:

E. 5.6.1 Weitere Faktoren können den Gesundungsprozess der Beschwerdeführerin im Heimatland günstig beeinflussen. So ist etwa daran zu denken, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in ihrer Muttersprache ausdrücken kann, was mit Sicherheit von Vorteil ist. Des Weiteren leben die meisten ihrer Angehörigen in Istanbul, womit sie über ein Beziehungsnetz verfügt. Gestützt auf die Aktenlage und die Abklärungen vor Ort leben in Istanbul ihre betagten Eltern und zwei Schwestern sowie weitere Verwandte der Familie mütterlicher- und väterlicherseits. Zugunsten einer Rückkehr der Beschwerdeführerin spricht die Tatsache, dass sie in Istanbul Bezugspersonen aus ihrem engsten familiären Kreis hätte, in ihre eigene Kultur zurückkehren und sich mit Angehörigen in ihrer Muttersprache unterhalten könnte. Die Rückkehr in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Effekt auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin bewirken, während sie hier in der Schweiz in einer fremden Kultur und in einem fremden Sprachgebiet isoliert ist. Ein regelmässiger Kontakt mit den Angehörigen im Heimatland dürfte ihr auf der emotionalen und psychischen Ebene somit eine gewisse Stabilität bringen, während sich die Isolation in der Schweiz erschwerdend auf den Gesundungsprozess auswirken dürfte. Selbst wenn ihre Eltern gebrechlich und auf Hilfe angewiesen wären, würde dies nicht gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin sprechen, da die Eltern einerseits gemäss den Abklärungen vor Ort von einer Enkelin betreut werden und die Beschwerdeführerin - sofern sie ambulant behandelt wird - gewisse Pflegeaufgaben in diesem Bereich wahrnehmen, Verantwortung entwickeln und sich so wieder in die Gesellschaft ihres Heimatlandes einordnen lernt, was für ihre psychische Entwicklung hilfreich sein dürfte. Insgesamt würde der engere Familienkreis der Beschwerdeführerin somit diejenige Sicherheit zurückgeben, welche sie mit der Ausreise aus ihrem Heimatland und der Wohnsitznahme in einem ihr fremden Land aufgeben musste.

E. 5.6.2 Demgegenüber wird im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland nicht willkommen. Vielmehr würden es die Angehörigen begrüssen, wenn sie nicht mehr zurückkehrte. Dies werde auch im Bericht der Schweizerischen Botschaft bestätigt. Die im Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung der Angehörigen im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erscheint insofern nachvollziehbar, als diese für die im Heimatland zurückgebliebenen Angehörigen wohl eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Indessen kann den Akten nicht entnommen werden, dass es für die beiden Schwestern nicht möglich und nicht zumutbar wäre, die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen, und dass sie die Beschwerdeführerin infolgedessen im Stich lassen würden. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Schwestern lebten in sehr bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht zu überzeugen, da er nicht belegt wurde und auch die Abklärungen vor Ort nicht darauf schliessen lassen. Aus der Aussage der einen Schwester, sie habe eigene Verpflichtungen, oder der Darstellung der andern Schwester, sie sei glücklicher, wenn für die Beschwerdeführerin in der Schweiz gesorgt werde (vgl. Akte B7/2), kann nicht der Schluss gezogen werden, diese würden der Beschwerdeführerin jegliche Hilfe versagen. Deshalb vermag der Einwand, die Beschwerdeführerin sei zusätzlich gestresst, weil sie bei ihren nächsten Angehörigen nicht willkommen sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen wird verlassen können, auch wenn diese mit entsprechenden Aussagen versuchen, die Beschwerdeführerin von einer Rückkehr in die Türkei abzuhalten, um ihre medizinische und soziale Betreuung auf die Schweiz abschieben zu können. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken Familienbande und der immer noch vorhandenen familiären Bindung im vorliegenden Fall - die Beschwerdeführerin will ihre Mutter vor zwei Jahren in der Türkei besucht und dabei auch betreut haben - kann in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation ausgeschlossen werden, dass die Beschwedeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei von ihren Angehörigen ausgestossen würde, auf sich allein gestellt wäre und somit in eine existenzielle Notlage geriete.

E. 5.6.3 Der Versuch der Angehörigen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz unterzubringen und medizinisch behandeln zu lassen, ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihren immer grösser erscheinenden gesundheitlichen Beschwerden in der Schweiz zu sehen. Sie reichte ihr Wiedererwägungsgesuch erst ein, nachdem die Aufenthaltsbewilligung, die sie nach Abschluss des Asylverfahrens zeitweilig erhalten hatte, definitiv - und nach Ausschöpfung von ausländerrechtlichen Rechtsmitteln - nicht mehr verlängert wurde. Dabei reagierte sie bei jeder behördlichen negativen Verfügung - sei es im Ausländer- oder im Asylrecht - über das Bleiberecht mit einer psychischen Krise, welche jedes Mal ein grösseres Ausmass annahm und schliesslich einer stationären Behandlung bedurfte. In diesem Zusammenhang sind auch die wiederkehrenden ärztlichen Bestätigungen der Reiseunfähigkeit zu sehen. Den im Wiedererwägungsgesuch als Beilagen eingereichten kantonalen Akten kann nämlich entnommen werden, dass sich die gesundheitlichen Probleme im ausländerrechtlichen Verfahren zunächst auf depressive Beschwerden beschränkten, deren Behandelbarkeit im Heimatland bejaht wurde mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine suizidalen Absichten. Im Wiedererwägungsgesuch betreffend kantonaler Aufenthaltsbewilligung vom 13. Februar 2009 wurden weder gesundheitliche noch psychische Probleme geltend gemacht und es wurde auch nicht dargelegt, die Beschwedeführerin sei suizidgefährdet, obwohl der am Vortag erstellte Arztbericht vom 12. Februar 2009 ein erhöhtes Suizidrisiko erwähnt. Diese Unvereinbarkeit lässt an einer tatsächlich bestehenden und länger dauernden Suizidalität ernsthafte Zweifel aufkommen und legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin immer dann suizidale Absichten äussert, wenn ihr angestrebtes Ziel - das Bleiberecht in der Schweiz - infolge einer negativen behördlichen Verfügung für sie unerreichbar erscheint. Im Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration vom 24. Februar 2009, mithin 12 Tage nach dem im asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztbericht vom 12. Februar 2009, in welchem sie als suizidgefährdet qualifiziert worden ist, wurde zudem festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bisher von suizidalen Gedanken habe distanzieren können, wie ein Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste in Liestal zeige. Auch diese Feststellungen lassen sich mit einer schon länger bestehenden Suizidalität der Beschwerdeführerin nicht vereinbaren, sondern lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie mit der Äusserung von suizidalen Absichten ein Bleiberecht zu erzwingen versucht. Aus der Aktenlage und infolge der gravierenden Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität ist deshalb zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis am 24. Februar 2009 nicht an akuten suizidalen Gedanken litt. Diese traten erst mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheides der kantonalen Behörden, mit welchem die definitive Ausreise der Beschwerdeführerin konkret wurde, auf und haben zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik geführt. Aus diesem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich naheliegenderweise, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Suizidalität, gestützt auf welche sie im heutigen Zeitpunkt - infolge der abweisenden Verfügung der Vorinstanz - stationär behandelt wird, im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr in ihr Heimatland zu sehen und entsprechend zu würdigen ist.

E. 5.6.4 Unter diesem Blickwinkel sind die im Rahmen der Abklärungen vor Ort gegebenen Antworten der Angehörigen, aus welchen hervorgeht, dass sie einer Rückkehr der Beschwerdeführerin abneigend gegenüberstehen, zu würdigen. Indem die Angehörigen die Rückkehr der Beschwerdeführerin ohne plausiblen Grund ablehnten und beispielsweise - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht geltend machten, sie würden in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben sie offensichtlich versucht, den Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz ein Bleiberecht zu erhalten, mit ihrer ablehnenden Antwort zu unterstützen. Aus den Antworten der Angehörigen kann unter den vorliegenden Umständen nicht der Schluss gezogen werden, sie würden die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr abweisen und im Stich lassen oder wären nicht in der Lage sie zu unterstützen. Auch vermag die Argumentation in der Replik vom 24. Juni 2009 nicht zu überzeugen. Danach sollen die Angehörigen - beispielsweise die Mutter mit ihrer Aussage, sie habe ihre Tochter zur medizinischen Behandlung in die Schweiz geschickt - der die Schweizerische Botschaft vertretenden Person gegenüber bewusst falschen Angaben gemacht haben, denn die Beschwerdeführerin habe in Wirklichkeit ihr Heimatland infolge ihrer politischen Probleme verlassen und die Angehörigen hätten für den Fall, dass sie dies erwähnt hätten, Repressionen befürchtet. Da jedoch die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylpunkt gestützt auf das Urteil der ARK vom 12. Juli 2004 bestätigt wurde, steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen ist. Die Angabe der Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gereist, erscheint unter den vorliegenden Umständen besonders naheliegend. Zudem will die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren ihre Angehörigen in der Türkei besucht haben, was mit einer allfälligen Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht zu vereinbaren wäre. Die in der Replik vom 24. Juni 2009 vertretene Argumentation ist somit - wie das BFM zutreffend feststellte - nicht haltbar. Vielmehr bestätigt die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe ihr Heimatland aus gesundheitlichen Gründen verlassen und sich zur Behandlung ihrer medizinischen Probleme in die Schweiz begeben, den Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle sich lieber in der Schweiz als in der Türkei medizinisch behandeln lassen.

E. 5.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und in Istanbul medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihr - trotz ihres derzeitigen Gesundheitszustandes - zuzumuten, sich im Heimatland - oder mit der Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister bereits aus der Schweiz - um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte zu bemühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Verwandten in der Türkei nicht in der Lage wären, ihr zur Überwindung von bürokratischen Hürden beim Antrag der Versicherungskarte behilflich zu sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und der Beschwerdeführerin auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich ihre Existenz selber zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang ist ferner erneut auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, zumal das Team des Vertrauensarztes der Schweizerischen Botschaft ausdrücklich auf die Möglichkeit der medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in der Türkei hingewiesen hat. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin - allenfalls ebenfalls mit Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister oder der sie betreuenden Personen - zuzumuten, sich in der Schweiz um eine entsprechende Rückkehrhilfe zu bemühen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist zudem den im heutigen Zeitpunkt bestehenden suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin für den Fall eines definitiven Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Medikamenten beizukommen. Zwar befindet sich die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die eingereichten Arztberichte in einem dekompensierten Zustand beziehungsweise in einer psychischen Krise, muss stationär behandelt werden und gilt nicht als reisefähig; indessen kann damit gerechnet werden, dass sie sich mit der in der Schweiz bereits begonnenen Behandlung erholen und in ein Leben ausserhalb einer stationären Behandlung, das von einer ambulanten Behandlung begleitet wird, zurückkehren kann und sich ihre Reisefähigkeit wieder einstellen wird. Gestützt auf die Arztberichte erscheint der Schritt von der stationären in die ambulante Behandlung eines der nächstliegenden Ziele zu sein. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme und insbesondere trotz der fehlenden Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Moment des Arztberichtes vom 15. Juli 2009 zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer suizidalen Absichten nicht notwendigerweise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz angewiesen. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die Beschwerdeführerin sich im mittleren Alter befindet.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 7 Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auch im Hinblick auf die mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 7. August 2009 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Das mit Eingabe vom 7. August 2009 erneut gestellte Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4618/2009/dcl {T 0/2} Urteil vom 19. Oktober 2009 Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Dezember 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 27. Februar 2001 mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Die gegen den Entscheid des BFF gerichtete Beschwerde wurde von der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. Juli 2004 vollumfänglich abgewiesen. Damit trat die Verfügung des BFF vom 27. Februar 2001 in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. Mit Eingabe vom 20. März 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin beim BFM wiedererwägungsweise um die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. Sie begründete ihr Ersuchen damit, dass sie am 10. Mai 2005 nach ihrer Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, deren Verlängerung indessen vom Kanton B._______ mit Verfügung vom 26. November 2007 verweigert worden sei, weil sie der Ehemann in der Zwischenzeit verlassen habe. Dieser Entscheid sei vom Regierungsrat des Kantons B._______ am 3. Juni 2008 bestätigt worden. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Februar 2009 sei das Amt für Migration des Kantons B._______ am 24. Februar 2009 nicht eingetreten. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin sei indessen aus medizinischen und sozialen Gründen nicht zumutbar, da sie an einer mittelgradigen und zeitweise schweren depressiven Episode und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Die Symptomatik habe sich in den letzten zwei Jahren infolge der Trennung vom Ehemann und des behördlichen Drucks verschärft. Die Beschwerdeführerin benötige eine ambulante sozialpsychiatrische Behandlung und werde seit dem 25. Februar 2009 als Folge des verschlechterten Gesundheitszustandes stationär psychiatrisch betreut. Eine ärztliche Fachperson befürchte im Fall einer Ausreise in die Türkei als Folge der omnipräsenten Suizidalität eine suizidale Dekompensation, welche eine stationäre Behandlung nach sich ziehen könne. Damit habe sich die Sachlage seit der ursprünglichen Verfügung wiedererwägungsrechtlich massgeblich verändert. Die medizinische und psychosoziale Versorgungslage für Personen mit gravierenden psychischen Erkrankungen, welche eine stationäre Behandlung benötigten, sei in der Türkei ungenügend. Mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die medizinische Versorgungslage in der Türkei vom 21. August 2003 wurde geltend gemacht, dass in der Türkei ein gleichberechtigter Zugang zum Gesundheitswesen nicht gewährleistet sei. Insbesondere Menschen aus einer besonders verletzlichen Gruppe, die fernab der Metropolen im Osten der Türkei lebten und kaum über finanzielle Ressourcen verfügten, hätten oft keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung. In ruralen Gebieten der Türkei sei die Hürde für die Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen oft unüberwindlich. Dies gelte auch für gravierende psychische Erkrankungen. Die für Menschen mit ungenügendem Einkommen vorgesehene grüne Karte sei schwierig zu erhalten und mit Wartezeiten verbunden. Zudem nütze die Karte nichts, wenn die erforderlichen Einrichtungen fehlten. Ferner werde in der Türkei infolge des negativen Bildes bezüglich psychischer Probleme oft auf fachärztliche Hilfe verzichtet. Unter diesen Umständen sei die von der Beschwerdeführerin benötigte medizinische und psychosoziale Betreuung in C._______ nicht gewährleistet. Mit dem dort vorhandenen Akutbehandlungsangebot oder vereinzelten Plätzen in den "Depotkrankenhäusern" könne der Beschwerdeführerin nicht geholfen werden. Auch würden die finanziellen Mittel fehlen. Psychosoziale und ökonomische Stressfaktoren würden zudem ihren Gesundheitszustand zusätzlich belasten. Sie verfüge nur über mässige berufliche Qualifikationen, habe in der Türkei nur während weniger Jahre als Sekretärin gearbeitet und müsse als Frau mit einer bloss temporären und schlecht bezahlten Arbeit rechnen. Zudem sei es fraglich, ob sie angesichts ihres Alters und der gesundheitlichen Situation den Einstieg ins Erwerbsleben finden könne. Von den in der Türkei lebenden Verwandten sei keine Hilfe zu erwarten, da die Eltern krank und alt seien und die Schwestern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Eine allfällig benötigte staatliche Unterstützung erfolge nicht zuverlässig und regelmässig, da sich die türkischen Sozialleistungen in einem schlechten Zustand befänden und ein Leben in Würde nicht zuliessen. Somit würde die Beschwerdeführerin in eine auswegslose und existenziell bedrohliche Lage geraten. Da sie die Behandlung abbrechen müsste, würde sich ihr Zustand zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit noch verschlechtern. Demgegenüber könne sich ihr Gesundheitszustand im Fall eines Verbleibs in der Schweiz dank der bisherigen Behandlung und einer engmaschigen Betreuung stabilisieren. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz gut integriert, spreche sehr gut deutsch, besuche einen Intensivdeutschkurs, habe wohl nie Sozialleistungen bezogen und bis zu ihrem Eintritt in die psychiatrische Klinik als Raumpflegerin gearbeitet. Im Fall eines geregelten Aufenthaltes könnte sie - sofern es der Gesundheitszustand zuliesse - eine Stelle als Buffetmitarbeiterin zu 60 % antreten. Zudem verfüge sie in der Schweiz über familiäre Bindungen, da eine Schwester und ein Bruder hierzulande lebten. Der Eingabe lagen neben einer Kopie des Entscheides des BFF und einer Vollmachtserklärung Kopien einer Verfügung des Amtes für Migration des Kantons B._______ vom 24. Februar 2009, eines Auszugs aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons B._______ vom 3. Juni 2008, des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Februar 2009, eines ärztlichen Berichts von Dr. med. M. S. und Pract. med. M.S. vom 12. Februar 2009 und eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. T.M. und des Psychologen S.B. vom 17. März 2009 bei. C. Mit Verfügung vom 27. März 2009 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aus und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert angesetzter Frist vom behandelnden Spezialarzt einen aktualisierten ärztlichen Bericht erstellen zu lassen. Diesen reichte sie mit Eingabe vom 29. April 2009 zu den Akten (vgl. ärztlicher Bericht der kantonalen psychiatrischen Klinik Liestal vom 21. April 2009, unterzeichnet von Dr. med. T. M. und vom Psychologen S.B.). D. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen vor Ort. Das Resultat der Abklärungen vom 9. Juni 2009 traf am 12. Juni 2009 beim BFM ein. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass das bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Krankheitsbild in der Türkei beziehungsweise in Istanbul behandelbar sei. Es kämen mehrere Universitätskliniken und staatliche Krankenhäuser für die Behandlung in Frage. Voraussetzung für die Behandlung sei die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse oder der Besitz der grünen Karte, welche für mittellose Patienten auf Antrag durch die örtliche Behörde ausgestellt werde. Die Bearbeitungszeit dieser Karte betrage normalerweise drei bis vier Wochen. Auch in privaten Krankenhäusern, welche in Istanbul vorhanden seien, könne das Krankheitsbild behandelt werden. Die Beschwerdeführerin könne - einen Wohnsitz vorausgesetzt - im Rahmen der Rückkehrhilfe durch ein Team des Vertrauensarztes der Schweizerischen Botschaft betreut werden. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin würden heute in Istanbul leben, hätten sich indessen gegen eine Rückkehr der Beschwedeführerin gestellt. E. Der Beschwerdeführerin wurde - unter Beilage der Kopie der Anfrage und der Antwort - mit Schreiben vom 15. Juni 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert der angesetzten Frist gewährt. Sie nahm mit Eingabe vom 24. Juni 2009 dazu Stellung und brachte vor, dass die Beschaffung der grünen Karte in der Türkei mit schwer zu überwindenden bürokratischen Hürden verbunden sei, wie einer Stellungnahme von Amnesty International (AI) vom 30. Mai 2006 entnommen werden könne. Auch das FrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V. erwähne in seinem Bericht vom September 2003 grosse Hindernisse im Zusammenhang mit dem Erhalt der grünen Karte. Unter diesen Umständen sei es zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin diese innert drei bis vier Wochen erhalten könne. Es sei vielmehr mit einer bedeutend längeren Wartezeit zu rechnen. Fraglich sei auch, ob sie in ihrem geschwächten Zustand den extrem bürokratischen Hindernislauf überstehen würde und ob mit der grünen Karte die Kosten der benötigten psychiatrischen Behandlung übernommen werde, weil AI in ihrem Bericht erwähne, die grüne Karte sei generell auf eine Minimalversorgung ausgerichtet und längere psychotherapeutische Behandlungen seien schwer vorstellbar. Noch mehr ins Gewicht falle die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Angehörigen nicht willkommen sei und sich damit ein weiterer Stressor im psychosozialen Bereich belastend auswirke, was mit den Aussagen im Arztbericht vom 21. April 2009, wonach die Beschwerdeführerin eine sichere und stabile Umgebung benötige, nicht vereinbart werden könne. Eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin in Istanbul sei deshalb nicht gewährleistet. Zudem müsse der Aussagewert der Botschaftsantwort relativiert werden, weil die Angehörigen aus Angst die per Telefon gestellten Fragen sehr zurückhaltend oder bewusst falsch beantwortet hätten. So sei die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Tochter zur Behandlung in die Schweiz geschickt, unter diesem Blickwinkel zu sehen. In Wirklichkeit habe die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen fliehen müssen. Die Mutter habe die Aussage zum Schutz der Tochter gemacht. Ferner könne die Schweizerische Botschaft vom Schwiegervater der Schwester G. - entgegen der Botschaftsantwort - keine Auskunft erhalten haben, da dieser schon lange gestorben sei. Auch die Aussage, die Beschwerdeführerin habe bei ihrem letzten Besuch in ihrem eigenen Häuschen in D._______, E._______ gelebt, treffe nicht zu, da weder die Beschwerdeführerin noch deren Schwester H. dort über ein Haus verfügten. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin anlässlich dieses Besuchs bei ihren Eltern gelebt. Die Herkunft dieser Feststellung der Botschaft sei somit ein Rätsel. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zwar über ein Beziehungsnetz verfüge; indessen könne dieses nicht als tragfähig bezeichnet werden, da sich die angefragten Angehörigen gegen ihre Aufnahme ausgesprochen hätten und ihre Eltern krank und sehr pflegebedürftig seien. Als Folge der schlechten gesundheitlichen Prognose würde die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zu einer existenziellen Bedrohung führen. F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 27. Februar 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Eine Gebühr wurde nicht erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme in der Türkei, namentlich in Istanbul, adäquat behandelt werden könnten. Die Einwände in der Stellungnahme vom 24. Juni 2009, welche teilweise mit älteren Berichten von NGOs untermauert würden, sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten und möglich, sich - bei Bedarf mit Unterstützung - um den Erhalt der grünen Karte zu bemühen. Erste Schritte dazu könnten baldmöglichst eingeleitet werden. Sie verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz, wie die ARK in ihrem Urteil bereits festgehalten habe. Offensichtlich hätten die Angehörigen den Entschluss gefasst, die Beschwerdeführerin durch geeignete Antworten in ihrem Bestreben, bei verschiedenen Instanzen ein Bleiberecht zu erwirken, zu unterstützen, um ihre medizinische und soziale Betreuung den schweizerischen Institutionen zu überlassen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf die Unterstützung ihrer Familie zählen könne. Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe die Türkei infolge politischer Probleme verlassen, weshalb die Angehörigen bewusst falsche Angaben gemacht hätten, sei nicht haltbar, da ihre Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung als unglaubhaft gälten, was rechtskräftig festgestellt worden sei. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung und eine abgeschlossene Ausbildung, die es ihr erlauben würden, sich in der Heimat erneut zurecht zu finden. Einer konkreten Gefährdung sei sie somit nicht ausgesetzt. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Februar 2001 beseitigen könnten. G. Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 - am 20. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen - beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht vom 12. Februar 2009 an einer Schmerz- und depressiven Symptomatik leide, welche sich innerhalb der letzten zwei Jahre verschärft habe. Sie weise einen Zustand psychophysischer Erschöpfung auf, welcher jederzeit in eine Krise dekompensieren könne. Ohne Behandlung sei das Suizidrisiko hoch und auch im Fall einer Rückkehr in die Türkei müsse mit einem erhöhten Suizidrisiko gerechnet werden. Am 25. Februar 2009 habe sie infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes in eine Klinik eingewiesen werden müssen. Dort habe sie sich bis am 18. Mai 2009 aufgehalten. Der Facharzt spreche im Bericht vom 21. April 2009 von einer bestehenden PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome. Die Patientin könne sich von der aktuell akuten Suizidalität nicht lösen. Mit einer adäquaten stationären und anschliessend ambulanten Behandlung in der Schweiz könne die Prognose insgesamt als günstig betrachtet werden, während ohne Behandlung eine schlechte Prognose gestellt worden sei. Eine adäquate Behandlung in der Türkei sei infolge der zu erwartenden Stressoren unmöglich. Als Folge der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM habe die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2009 wieder in die Klinik eingewiesen werden müssen, da es zu einer psychischen Dekompensation mit akuter Suizidalität gekommen sei. Die erneute Einweisung in eine Klinik zeige, dass die vom BFM angeordnete Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht zumutbar sei. Im Zuge der drohenden Ausschaffung komme es bei der Beschwerdeführerin jeweils zu einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes, indem sie dekompensiere und akut suizidal werde. Die Reisefähigkeit werde aus ärztlicher Sicht verneint. Dieser Entwicklung könne nicht etwa mit einer geeigneten medikamentösen Behandlung begegnet werden, wie das BFM und das Bundesverwaltungsgericht häufig feststelle. Vielmehr erscheine die Einweisung in eine Klinik unvermeidbar und eine Ausschaffung sei mit der Gefährdung von Leib und Leben verbunden. Schon allein deshalb sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Würde die Beschwerdeführerin die Ausschaffung überleben, befände sie sich danach in einem extrem schlechten Zustand und müsste sofort in stationäre Behandlung gebracht werden, was indessen ohne die grüne Karte nicht möglich wäre. Diese hingegen müsse erst beschafft werden, was länger dauern könne. Damit sei ihr der Zugang zur medizinischen Versorgung im Heimatland verwehrt, was lebensbedrohliche Folgen für die Beschwerdeführerin nach sich ziehen würde. Darüber hinaus wäre selbst im Fall des Erhalts der grünen Karte fraglich, ob die benötigte, längerfristige psychotherapeutische Behandlung bezahlt würde, wie der Bericht von AI vom 30. Mai 2006 zeige, weil die grüne Karte generell auf die Minimalversorgung ausgerichtet sei. Eine lediglich medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin würde indessen ihrer schweren Erkrankung nicht gerecht. Zudem benötige die Beschwerdeführerin für die Behandlung ihrer PTBS eine sichere und stabile Umgebung, welche mit einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei nicht erreicht werden könne, da die Rückkehr mit zahlreichen psychosozialen Stressoren belastet wäre, welche eine Behandlung verunmöglichen würden. Unter diesen Umständen müsse mit einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gerechnet werden. Zudem sei das vom BFM erwähnte familiäre Netz nur sehr bedingt tragfähig, auch wenn die Angehörigen in Istanbul lebten. Die Eltern seien alt, gebrechlich und benötigten selbst Unterstützung, was auch die Botschaftsantwort bestätige. Die Schwestern würden in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und könnten damit auch nicht wirklich helfen. Eine allfällige emotionale Unterstützung vermöchte den gravierenden sozialen und gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht gerecht werden. Ferner stellten sich die Angehörigen ihrer Rückkehr ablehnend gegenüber. Auch müsse die vom BFM erwähnte Möglichkeit der Reintegration ins Berufsleben bestritten werden, da sie schwer krank sei und die Ausschaffung zu einer weiteren Verschlechterung führen würde. Zudem seien in diesem Zusammenhang auch ihre mässigen beruflichen Qualifikationen, ihre lange Landesabwesenheit und die hohe Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sie eine Stelle finden würde, welche ihr Existenzminimum zu decken vermöchte. Ausserdem könne sie - wie bereits im Wiedererwägungsgesuch ausgeführt - nicht mit staatlichen Unterstützungsleistungen rechnen. Insgesamt sei sie aus den dargelegten Gründen im Fall einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweise. Der Beschwerde lag ein Arztbericht (...) vom 15. Juli 2009, unterzeichnet von Dr. med. T.M. und Psychologe S.B. bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 wurde das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin angewiesen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten. Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. I. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. J. Mir Eingabe vom 7. August 2009 wurde geltend gemacht, dass der Aspekt der bestehenden PTBS vollständig ausgeklammert worden sei. Die Beschwerdeführerin benötige gemäss fachärztlicher Beurteilung für die Behandlung der PTBS eine sichere Umgebung, welche sie in der Türkei nicht finden könne, da dort zahlreiche psychosoziale Stressfaktoren nicht gegeben seien. Unter diesen Umständen sei eine wirksame Behandlung nicht möglich, weshalb das Risiko einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und auch das Suizidrisiko als hoch zu betrachten sei. Mangels Berücksichtigung dieses Aspektes sei der Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt worden. Im Fall einer Bezweiflung der ärztlichen Beurteilung müsste ein Obergutachten erstellt werden, was indessen nicht getan worden sei. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin seien nicht willig und nicht in der Lage, der Beschwerdeführerin zu helfen. Vom Ehemann der Beschwerdeführerin könnten keine Unterhaltszahlungen erwartet werden, weil das mit dem schon während drei Jahren laufenden Scheidungsverfahren beschäftige Gericht in der Schweiz und die Anwältin der Beschwerdeführerin bisher die finanzielle Situation des Ehemannes nicht hätten klären können. Das Scheidungsverfahren sei einer der Stressfaktoren, der die Gesundheit der Beschwerdeführerin belaste. Sie sei hinsichtlich der Ausschaffung akut bedroht, womit sie nicht ohne Gefahr für Leib und Leben ausgeschafft werden könne. Deshalb überwiege das private Interesse an einer Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug. Es werde deshalb das erneute Gesuch gestellt, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Begriff der Wiedererwägung wird in mehrdeutigem Sinne verwendet, wobei im Wesentlichen folgende drei Konstellationen erfasst sind: Zurückkommen der Behörde auf einen von ihr erlassenen und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid, Widerruf eines von ihr erlassenen und unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheides zufolge Vorliegens eines Revisionsgrundes, Anpassung einer ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, ausführlich dargestellt in Ent-scheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskom-mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c, mit zahlreichen Verweisen). 4.2 In der vorliegend relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene wesentliche Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob - wie vorliegend - vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a, S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 4.3 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet - entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch - nur die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung. 5. 5.1 Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 5.2 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten beiden ausführlichen Arztberichte vom 12. Februar 2009 und vom 21. April 2009 und die beiden kurzen ärztlichen Berichte vom 17. März 2009 und vom 15. Juli 2009. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 12. Februar 2009 wird der Beschwerdeführerin eine mittelgradige, zeitweise schwere depressive Episode nach ICD-10 F32.11 und F32.2 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 attestiert. Letztere Diagnose wird bei der Beschwerdeführerin auch im ärztlichen Bericht vom 21. April 2009 festgestellt. Auch erstere Diagnose wird im Bericht vom 21. April 2009 bestätigt, indessen mit dem Zusatz, dass es sich um eine rezidivierende Störung nach ICD-10 F33.2 handelt, was angesichts der erneut aufgetretenen Probleme nachvollziehbar erscheint. Zusätzlich zu diesen beiden Diagnosen wird im Arztbericht vom 21. April 2009 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer langjährig bestehenden Migräne und an einer PTBS seit dem Suizid des Sohnes im Jahr 1997 nach ICD-10 F43.1 leidet. Gemäss den beiden kürzeren Arztberichten vom 17. März 2009 und vom 15. Juli 2009 ist die Beschwerdeführerin nicht reisefähig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der von den medizinischen Fachleuten gestellten Diagnosen zu zweifeln, obwohl die Diagnose der PTBS erst im Arztbericht vom 21. April 2009 gestellt wurde. Immerhin schliesst auch der Arztbericht vom 12. Februar 2009 eine nachhaltige Traumatisierung der Beschwerdeführerin durch den Tod ihres Sohnes nicht aus. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Episode, die manchmal als mittelgradig und zeitweise auch als schwer zu bezeichnen ist, sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einer PTBS infolge des Todes ihres Sohnes sowie an wiederkehrenden Migräneanfällen leidet und im Zeitpunkt der erstellten Kurzberichte nicht reisefähig war. Ausserdem geht aus den Arztberichten hervor, dass sie Suizidabsichten hegt. 5.3 Medizinische Aspekte führen nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4200/2006 vom 18. September 2007), verfügbar sein. Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 5.4 Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen einer adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland - insbesondere in der Stadt Istanbul - aus. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Soweit im Wiedererwägungsverfahren die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit fehlenden oder unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Osten der Türkei begründet wird, ist festzuhalten, dass diese Argumentation im vorliegenden Fall obsolet ist, weil die Beschwerdeführerin während Jahren in Istanbul lebte, dort über ein Beziehungsnetz verfügt und somit im Fall einer Ausreise in die Türkei auch dorthin zurückkehren würde. Eine nähere Auseinandersetzung darüber, ob sie in C._______ adäquat behandelt werden könnte, kann unter diesen Umständen offen bleiben. In Istanbul sind mehrere Spitäler vorhanden, die für die Behandlung von psychischen Krankheiten ausgerüstet sind (vgl. zu den Einzelheiten beispielsweise AI, Länderkurzinfo, Türkei, 31. Juli 2005; SFH, Türkei, Unterbringung und Behandlung eines Schoziphrenie-Kranken, Regula Kienholz, 3. Mai 2005). Somit stehen der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Istanbul die zur Behandlung ihrer gesundheitlichen Beschwerden benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente zur Verfügung. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome können international anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet werden und diese gelten auch in der Türkei. Die Behandlungskonzepte für traumatisierte oder selbstmordgefährdete Personen sind auf die erwähnten Klassifikationen abgestellt und entsprechen den üblichen Standards, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen zu lassen. Auch die Abklärungen vor Ort haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in Istanbul adäquat behandelt werden kann. 5.5 Im Beschwerdeverfahren wird zwar geltend gemacht, eine Behandlung der Beschwerdeführerin habe zwingend in der Schweiz zu erfolgen, weil im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit zusätzlichen Stressfaktoren zu rechnen sei und sie für eine erfolgreiche Therapie eine sichere und stabile Umgebung benötige, weshalb aus ärztlicher Sicht für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine schlechtere Prognose gestellt werde. Dem ist indessen entgegen zu halten, dass Unklarheit darüber besteht, welche Stressfaktoren konkret gemeint sind und warum die Umgebung in der Türkei nicht sicher und stabil sein soll. Es wurde in den Arztberichten auch nicht klar zum Ausdruck gebracht, was in Bezug auf die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht sicher und stabil sein soll. Allein aus der ärztlichen Aussage, die Prognose müsse als unsicher gelten, weil die psychosozialen und ökonomischen Stressfaktoren der fünfzigjährigen und zwei Mal geschiedenen Patientin zu einem erhöhten Suizidrisiko führen könnten (vgl. Arztberichtvom 12. Februar 2009 Ziff. 4.2), kann nicht der Schluss gezogen werden, sie könne im Heimatland nicht mit überwiegender Sicherheit adäquat behandelt werden. Auch im Arztbericht vom 21. April 2009 wird nicht im Detail klargestellt, welche "zahlreichen Stressoren" eine Behandlung der Beschwerdeführerin verunmöglichen sollen. Bezeichnenderweise wird in den beiden Arztberichten vom 12. Februar 2009 und vom 21. April 2009 von den unterzeichnenden Personen denn auch angegeben, sie würden keine medizinische Einrichtung in der Türkei kennen, welche die notwendige Behandlung gewährleisten könnte (vgl. jeweils unter Ziff. 5.1 der Berichte). Wie indessen bereits erwähnt, sind allein in Istanbul zahlreiche Institutionen vorhanden, in welchen das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin behandelt werden kann. Die Einschätzung der Verfasser der Arztberichte, eine Behandlung sei in der Schweiz durchzuführen, ist deshalb zu relativieren. Sie dürfte vielmehr aus dem Umstand heraus entstanden sein, dass den Verfassern der Arztberichte weder die aktuelle Lage noch das Gesundheitssystem der Türkei und dessen Behandlungsmöglichkeiten soweit vertraut sind, dass sie eine Behandlung in diesem Land aus der Optik eines Arztes als angemessen erachten. Ein Arzt beziehungsweise ein Psychologe hat sich zudem im Rahmen der medizinischen Behandlung vollumfänglich auf die Aussagen seiner Patienten - welche insbesondere unter dem Thema der Anamnese verzeichnet sind - zu stützen. Vorliegend sind Teile dieser Aussagen - insbesondere die geltend gemachte Verfolgung aus politischen Gründen - indessen, wie das BFF in seiner Verfügung vom 22. Februar 2009 und die ARK in ihrem Urteil vom 12. Juli 2004 festgestellt haben, unglaubhaft ausgefallen, was dem behandelnden Arzt und Psychologen wohl nicht bekannt war. Es ist somit nachvollziehbar, dass das von der Beschwerdeführerin aufgezeigte, mit einer geltend gemachten politischen Verfolgung verbundene, in der Türkei bestehende Umfeld aus der Sicht des behandelnden Arztes und Psychologen als unsicher erscheinen musste. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Aussage in den Arztberichten, die Beschwedeführerin sei in der Schweiz zu behandeln, zu relativieren. Insgesamt kann somit aus den beiden erwähnten Arztberichten nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin könne nur in der Schweiz mit einer guten Prognose behandelt werden, wie im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Arztberichte mehrmals vertreten wurde. 5.6 In der Eingabe vom 7. August 2009 wurde ausserdem geltend gemacht, die für eine erfolgreiche Behandlung nötige sichere Umgebung sei für die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht vorhanden, weil sie dort kein Einkommen erzielen könne, keine Arbeit habe, die Verwandten ablehnend eingestellt seien und sie nicht unterstützen könnten und sie somit die Behandlung unterbrechen müsse. Deshalb sei das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes - bis hin zum Suizid - hoch. Auch das noch laufende Scheidungsverfahren müsse als Stressfaktor betrachtet werden. Indessen kann auch dieser Argumentation nicht zugestimmt werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, weshalb das erneut gestellte Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist: 5.6.1 Weitere Faktoren können den Gesundungsprozess der Beschwerdeführerin im Heimatland günstig beeinflussen. So ist etwa daran zu denken, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in ihrer Muttersprache ausdrücken kann, was mit Sicherheit von Vorteil ist. Des Weiteren leben die meisten ihrer Angehörigen in Istanbul, womit sie über ein Beziehungsnetz verfügt. Gestützt auf die Aktenlage und die Abklärungen vor Ort leben in Istanbul ihre betagten Eltern und zwei Schwestern sowie weitere Verwandte der Familie mütterlicher- und väterlicherseits. Zugunsten einer Rückkehr der Beschwerdeführerin spricht die Tatsache, dass sie in Istanbul Bezugspersonen aus ihrem engsten familiären Kreis hätte, in ihre eigene Kultur zurückkehren und sich mit Angehörigen in ihrer Muttersprache unterhalten könnte. Die Rückkehr in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Effekt auf den Gemütszustand der Beschwerdeführerin bewirken, während sie hier in der Schweiz in einer fremden Kultur und in einem fremden Sprachgebiet isoliert ist. Ein regelmässiger Kontakt mit den Angehörigen im Heimatland dürfte ihr auf der emotionalen und psychischen Ebene somit eine gewisse Stabilität bringen, während sich die Isolation in der Schweiz erschwerdend auf den Gesundungsprozess auswirken dürfte. Selbst wenn ihre Eltern gebrechlich und auf Hilfe angewiesen wären, würde dies nicht gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin sprechen, da die Eltern einerseits gemäss den Abklärungen vor Ort von einer Enkelin betreut werden und die Beschwerdeführerin - sofern sie ambulant behandelt wird - gewisse Pflegeaufgaben in diesem Bereich wahrnehmen, Verantwortung entwickeln und sich so wieder in die Gesellschaft ihres Heimatlandes einordnen lernt, was für ihre psychische Entwicklung hilfreich sein dürfte. Insgesamt würde der engere Familienkreis der Beschwerdeführerin somit diejenige Sicherheit zurückgeben, welche sie mit der Ausreise aus ihrem Heimatland und der Wohnsitznahme in einem ihr fremden Land aufgeben musste. 5.6.2 Demgegenüber wird im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland nicht willkommen. Vielmehr würden es die Angehörigen begrüssen, wenn sie nicht mehr zurückkehrte. Dies werde auch im Bericht der Schweizerischen Botschaft bestätigt. Die im Abklärungsresultat der Schweizerischen Botschaft zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung der Angehörigen im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin erscheint insofern nachvollziehbar, als diese für die im Heimatland zurückgebliebenen Angehörigen wohl eine zusätzliche Belastung darstellen würde. Indessen kann den Akten nicht entnommen werden, dass es für die beiden Schwestern nicht möglich und nicht zumutbar wäre, die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen, und dass sie die Beschwerdeführerin infolgedessen im Stich lassen würden. Der Einwand im Beschwerdeverfahren, die Schwestern lebten in sehr bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht zu überzeugen, da er nicht belegt wurde und auch die Abklärungen vor Ort nicht darauf schliessen lassen. Aus der Aussage der einen Schwester, sie habe eigene Verpflichtungen, oder der Darstellung der andern Schwester, sie sei glücklicher, wenn für die Beschwerdeführerin in der Schweiz gesorgt werde (vgl. Akte B7/2), kann nicht der Schluss gezogen werden, diese würden der Beschwerdeführerin jegliche Hilfe versagen. Deshalb vermag der Einwand, die Beschwerdeführerin sei zusätzlich gestresst, weil sie bei ihren nächsten Angehörigen nicht willkommen sei, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen wird verlassen können, auch wenn diese mit entsprechenden Aussagen versuchen, die Beschwerdeführerin von einer Rückkehr in die Türkei abzuhalten, um ihre medizinische und soziale Betreuung auf die Schweiz abschieben zu können. Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken Familienbande und der immer noch vorhandenen familiären Bindung im vorliegenden Fall - die Beschwerdeführerin will ihre Mutter vor zwei Jahren in der Türkei besucht und dabei auch betreut haben - kann in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Argumentation ausgeschlossen werden, dass die Beschwedeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei von ihren Angehörigen ausgestossen würde, auf sich allein gestellt wäre und somit in eine existenzielle Notlage geriete. 5.6.3 Der Versuch der Angehörigen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz unterzubringen und medizinisch behandeln zu lassen, ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihren immer grösser erscheinenden gesundheitlichen Beschwerden in der Schweiz zu sehen. Sie reichte ihr Wiedererwägungsgesuch erst ein, nachdem die Aufenthaltsbewilligung, die sie nach Abschluss des Asylverfahrens zeitweilig erhalten hatte, definitiv - und nach Ausschöpfung von ausländerrechtlichen Rechtsmitteln - nicht mehr verlängert wurde. Dabei reagierte sie bei jeder behördlichen negativen Verfügung - sei es im Ausländer- oder im Asylrecht - über das Bleiberecht mit einer psychischen Krise, welche jedes Mal ein grösseres Ausmass annahm und schliesslich einer stationären Behandlung bedurfte. In diesem Zusammenhang sind auch die wiederkehrenden ärztlichen Bestätigungen der Reiseunfähigkeit zu sehen. Den im Wiedererwägungsgesuch als Beilagen eingereichten kantonalen Akten kann nämlich entnommen werden, dass sich die gesundheitlichen Probleme im ausländerrechtlichen Verfahren zunächst auf depressive Beschwerden beschränkten, deren Behandelbarkeit im Heimatland bejaht wurde mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine suizidalen Absichten. Im Wiedererwägungsgesuch betreffend kantonaler Aufenthaltsbewilligung vom 13. Februar 2009 wurden weder gesundheitliche noch psychische Probleme geltend gemacht und es wurde auch nicht dargelegt, die Beschwedeführerin sei suizidgefährdet, obwohl der am Vortag erstellte Arztbericht vom 12. Februar 2009 ein erhöhtes Suizidrisiko erwähnt. Diese Unvereinbarkeit lässt an einer tatsächlich bestehenden und länger dauernden Suizidalität ernsthafte Zweifel aufkommen und legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin immer dann suizidale Absichten äussert, wenn ihr angestrebtes Ziel - das Bleiberecht in der Schweiz - infolge einer negativen behördlichen Verfügung für sie unerreichbar erscheint. Im Nichteintretensentscheid des Amtes für Migration vom 24. Februar 2009, mithin 12 Tage nach dem im asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren eingereichten Arztbericht vom 12. Februar 2009, in welchem sie als suizidgefährdet qualifiziert worden ist, wurde zudem festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bisher von suizidalen Gedanken habe distanzieren können, wie ein Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste in Liestal zeige. Auch diese Feststellungen lassen sich mit einer schon länger bestehenden Suizidalität der Beschwerdeführerin nicht vereinbaren, sondern lassen vielmehr darauf schliessen, dass sie mit der Äusserung von suizidalen Absichten ein Bleiberecht zu erzwingen versucht. Aus der Aktenlage und infolge der gravierenden Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität ist deshalb zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bis am 24. Februar 2009 nicht an akuten suizidalen Gedanken litt. Diese traten erst mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheides der kantonalen Behörden, mit welchem die definitive Ausreise der Beschwerdeführerin konkret wurde, auf und haben zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik geführt. Aus diesem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich naheliegenderweise, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Suizidalität, gestützt auf welche sie im heutigen Zeitpunkt - infolge der abweisenden Verfügung der Vorinstanz - stationär behandelt wird, im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr in ihr Heimatland zu sehen und entsprechend zu würdigen ist. 5.6.4 Unter diesem Blickwinkel sind die im Rahmen der Abklärungen vor Ort gegebenen Antworten der Angehörigen, aus welchen hervorgeht, dass sie einer Rückkehr der Beschwerdeführerin abneigend gegenüberstehen, zu würdigen. Indem die Angehörigen die Rückkehr der Beschwerdeführerin ohne plausiblen Grund ablehnten und beispielsweise - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht geltend machten, sie würden in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben sie offensichtlich versucht, den Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Schweiz ein Bleiberecht zu erhalten, mit ihrer ablehnenden Antwort zu unterstützen. Aus den Antworten der Angehörigen kann unter den vorliegenden Umständen nicht der Schluss gezogen werden, sie würden die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr abweisen und im Stich lassen oder wären nicht in der Lage sie zu unterstützen. Auch vermag die Argumentation in der Replik vom 24. Juni 2009 nicht zu überzeugen. Danach sollen die Angehörigen - beispielsweise die Mutter mit ihrer Aussage, sie habe ihre Tochter zur medizinischen Behandlung in die Schweiz geschickt - der die Schweizerische Botschaft vertretenden Person gegenüber bewusst falschen Angaben gemacht haben, denn die Beschwerdeführerin habe in Wirklichkeit ihr Heimatland infolge ihrer politischen Probleme verlassen und die Angehörigen hätten für den Fall, dass sie dies erwähnt hätten, Repressionen befürchtet. Da jedoch die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Asylpunkt gestützt auf das Urteil der ARK vom 12. Juli 2004 bestätigt wurde, steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus politischen Gründen in die Schweiz gekommen ist. Die Angabe der Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gereist, erscheint unter den vorliegenden Umständen besonders naheliegend. Zudem will die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren ihre Angehörigen in der Türkei besucht haben, was mit einer allfälligen Verfolgungsgefahr ebenfalls nicht zu vereinbaren wäre. Die in der Replik vom 24. Juni 2009 vertretene Argumentation ist somit - wie das BFM zutreffend feststellte - nicht haltbar. Vielmehr bestätigt die Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Tochter habe ihr Heimatland aus gesundheitlichen Gründen verlassen und sich zur Behandlung ihrer medizinischen Probleme in die Schweiz begeben, den Eindruck, die Beschwerdeführerin wolle sich lieber in der Schweiz als in der Türkei medizinisch behandeln lassen. 5.7 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und in Istanbul medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihr - trotz ihres derzeitigen Gesundheitszustandes - zuzumuten, sich im Heimatland - oder mit der Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister bereits aus der Schweiz - um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte zu bemühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistungen zu gelangen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Verwandten in der Türkei nicht in der Lage wären, ihr zur Überwindung von bürokratischen Hürden beim Antrag der Versicherungskarte behilflich zu sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und der Beschwerdeführerin auch sonst finanziell unter die Arme greifen werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich ihre Existenz selber zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang ist ferner erneut auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, zumal das Team des Vertrauensarztes der Schweizerischen Botschaft ausdrücklich auf die Möglichkeit der medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin in der Türkei hingewiesen hat. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin - allenfalls ebenfalls mit Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister oder der sie betreuenden Personen - zuzumuten, sich in der Schweiz um eine entsprechende Rückkehrhilfe zu bemühen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist zudem den im heutigen Zeitpunkt bestehenden suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin für den Fall eines definitiven Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden Medikamenten beizukommen. Zwar befindet sich die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die eingereichten Arztberichte in einem dekompensierten Zustand beziehungsweise in einer psychischen Krise, muss stationär behandelt werden und gilt nicht als reisefähig; indessen kann damit gerechnet werden, dass sie sich mit der in der Schweiz bereits begonnenen Behandlung erholen und in ein Leben ausserhalb einer stationären Behandlung, das von einer ambulanten Behandlung begleitet wird, zurückkehren kann und sich ihre Reisefähigkeit wieder einstellen wird. Gestützt auf die Arztberichte erscheint der Schritt von der stationären in die ambulante Behandlung eines der nächstliegenden Ziele zu sein. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme und insbesondere trotz der fehlenden Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Moment des Arztberichtes vom 15. Juli 2009 zu bejahen. Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer suizidalen Absichten nicht notwendigerweise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der Schweiz angewiesen. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die Beschwerdeführerin sich im mittleren Alter befindet. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen.

7. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auch im Hinblick auf die mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 7. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 7. August 2009 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Das mit Eingabe vom 7. August 2009 erneut gestellte Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: