Flughafenverfahren (vorläufige Verweigerung der Einreise in die Schweiz und Zuweisung eines Aufentha
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4607/2016/mel Urteil vom 9. August 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass ihm die Einreise mit Zwischenverfügung des SEM vom selben Tag vorläufig verweigert wurde und ihm der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort für die Dauer von maximal 60 Tagen zugewiesen wurde, dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 11. Juli 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 18. Juli 2016 aussagte, vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in B._______ (Provinz Kunduz) gelebt zu haben, während sein Vater als Polizeioffizier in der Drogenabteilung des Gefängnisses C._______ in Kabul gefährliche Häftlinge (darunter Taliban) beaufsichtigt habe, dass die unterschiedlichen Wohnorte der Familienmitglieder auf die hohen Lebenshaltungskosten in Kabul zurückzuführen seien, welche sein Vater nicht für die gesamte Familie habe aufbringen können, dass seinem Vater auf dem Areal des Gefängnisses von seinem Arbeitgeber ein Zimmer zur Verfügung gestellt werde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise die Schule besucht, die elfte Klasse jedoch nicht beendet habe, dass er in B._______ für ein namenloses inoffizielles Hilfswerk gearbeitet und Englisch unterrichtet habe, dass er seine Englischkenntnisse von seinem Vater, durch Gespräche mit amerikanischen Soldaten und im Rahmen eines ihm durch seinen Vater ermöglichten Kurses erworben habe, dass er von Angehörigen der Taliban Drohbriefe und Drohanrufe erhalten habe, um seinen Vater zu überreden, bestimmten Häftlingen zur Flucht zu verhelfen, dieser Aufforderung jedoch nicht gefolgt sei, dass ihn die Angst vor der Rache der Taliban veranlasst habe, das Land zu verlassen, dass Kunduz nach dem Opferfest im Jahr 2015 "gefallen" sei, was seine Mutter und die Geschwister veranlasst habe, zunächst nach Kabul und dann nach D._______ zu gehen, wo sie heute lebten, dass er nicht wisse, wo in Kabul seine Familienmitglieder untergekommen seien, da sie in Kabul über keine Verwandten verfügten, dass sie womöglich in einem Hotel untergekommen seien, dass seine Flucht, welche ungefähr USD 8000 gekostet habe, durch seinen Vater finanziert worden sei, der hierzu seinen Laden verkauft habe, dass er sein Heimatland ohne Ausweispapiere verlassen habe und via Iran, die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist sei, dass er seine Taskara bei seinem Vater gelassen habe, um sie während der Reise nach Europa nicht zu verlieren, dass er diese jedoch in den kommenden Tagen beibringen könne, dass der von der Flughafenpolizei Zürich sichergestellten, auf den Namen "E._______" (geboren am [...]) und mit seinem Foto versehenen Wegweisungsverfügung eine Verwechslung zugrunde liege, dass es sich bei "E._______" um einen Kollegen handle, der sich gemeinsam mit ihm dasselbe Dokument habe ausstellen lassen, dass der zuständige Beamte die Fotos auf den beiden Dokumenten verwechselt habe und sie die Verwechslung erst bemerkt hätten, als sie die Polizeistation verlassen hätten, dass sie am selben Tag von Patras nach Athen gereist seien und sich eine Behebung des Fehlers "einfach nicht ergeben" habe und sein Freund in der Zwischenzeit abgereist sei, dass es sich bei der von der Flughafenpolizei sichergestellten Identitätskarte um eine Fälschung handle, dass er unbenommen von seinen Asylgründen auch wegen der allgemeinen Situation nicht in sein Heimatland zurück könne, da in den Städten Gefahr durch Selbstmordattentäter und auf dem Land durch die Taliban drohe, dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 22. Juli 2016 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte, sein Asylgesuch abwies, ihn aus dem Transitbereich wegwies und - unter Androhung von Zwangsmitteln - den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan anordnete, dass es zur Begründung ausführte, seine Asylvorbringen hielten vor den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb sich eine Überprüfung auf ihre Asylrelevanz hin erübrige, dass es im Zusammenhang mit seiner Identität ausführte, was folgt, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens weder Identitäts- oder Reisedokumente noch relevante Beweismittel bezüglich seiner Person eingereicht habe, obwohl er gemäss eigenen Aussagen über solche verfüge, dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb sein Vater ihm die Taskara in der Zwischenzeit nicht zugestellt habe, das seine Angaben, sein Vater habe sich aus ihm unbekannten Gründen nicht in der Stadt befunden, nicht geglaubt werden könnten, da er mit seinem Vater in telefonischem Kontakt gestanden habe, dass er nur das ungefähre Alter seiner Eltern und Geschwister habe angeben können, sein eigenes hingegen auf den Tag genau, was erstaune, dass die Flughafenpolizei ein griechisches Dokument sichergestellt habe, welches auf den Namen "E._______", geboren am (...), laute und mit seinem Foto versehen sei, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er mit seinem Kollegen keinen Kontakt aufgenommen habe, um den Austausch der Dokumente zu veranlassen, zumal dieser über ein Facebook Profil verfüge und somit leicht ausfindig zu machen gewesen wäre, dass sich folglich der Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer sei "E._______", dass auch sein Erscheinungsbild auf seine Volljährigkeit schliessen lasse, dass ihn das SEM aus den dargelegten Gründen für volljährig erachte, auf eine Änderung der Personalien jedoch verzichte, da es sich beim griechischen Dokument nicht um Identitäts- oder Reisedokumente handle, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan argumentierte wie folgt, dass eine Rückkehr nach B._______, wo der Beschwerdeführer herkomme, als unzumutbar zu erachten sei, dass somit zu prüfen sei, ob eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe, dass dies im vorliegenden Fall zu bejahen sei, dass sein Vater in Kabul lebe und davon auszugehen sei, er werde für den Beschwerdeführer eine Lösung für seine Unterbringung finden, zumal die Familie des Beschwerdeführers entgegen seinen Vorbringen nicht mittellos scheine, da der Vater immerhin die Reise nach Europa einschliesslich des Fluges in die Schweiz finanziert habe, während die meisten Personen aus Kostengründen über den Landweg einreisen, dass er in Kabul weiterhin studieren und Englischunterricht geben könne, dass er zudem über eine wohlhabende Tante verfüge, welche der Familie eines ihrer Häuser in B._______ zur Verfügung gestellt habe, dass sich der Vollzug der Wegweisung aus den dargelegten Gründen als zumutbar erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2016 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Feststellung seiner Minderjährigkeit, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Umfang der Dispositivziffern 3-5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das Alter des Beschwerdeführers sei tatsächlich nicht klar, allerdings seien gerade bei Jugendlichen zwischen 15 und 25 Jahren Schätzungen aufgrund des Äusseren oftmals schwierig, weshalb dem Augenschein für diese Alterskategorie im Asylverfahren praktisch keine Bedeutung beizumessen sei (vgl. hierzu das Urteil des BVGer A-5058/2012 vom 18. März 2013, E. 4.2.1), dass das SEM vielmehr gehalten gewesen wäre, eine Handknochenanalyse erstellen zu lassen um zu sehen, ob das biologische und das angegebene Alter übereinstimmen, dass das SEM von seiner eigenen "Theorie", wonach es sich beim Beschwerdeführer um "E._______" handle, nicht überzeugt scheine, da die Personalien dieses Dokuments in der BzP nicht einmal als Nebenidentität erfasst worden seien und auch das entsprechende Geburtsdatum nicht auf den (...), sondern auf den 1. Januar 1998 korrigiert worden sei, dass der Beschwerdeführer von seinem Kollegen inzwischen eine auf "F._______" ([...]) lautende Wegweisungsverfügung erhalten habe, eine solche Person also sicher in den Registern der griechischen Behörden existiere, dass er die Beibringung seiner Taskara anlässlich der Anhörung vom 18. Juli 2016 zwar in Aussicht gestellt habe, dass zwischen dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2016 und der Anhörung lediglich drei Tage lägen, weshalb ihm der Umstand, diese noch nicht beigebracht zu haben, nicht vorgeworfen werden könne, dass bei der vorliegenden Aktenlage von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, dass die Vorinstanz bezüglich der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kabul aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gehalten gewesen wäre, eine aktualisierte Beurteilung vorzunehmen, anstatt sich der Einschätzung eines bald fünf Jahre alten Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschliessen (vgl. BVGE 2011/7), obwohl sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert habe, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch im Hinblick auf individuelle Zumutbarkeitskriterien zu verneinen sei, da sein Vater nicht als tragfähiges Beziehungsnetz bezeichnet werden könne und das Zimmer im Gefängnis nicht gemeinsam bewohnbar sei, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe in Kabul studiert und Englisch unterrichtet, dass Kabul als innerstaatliche Wohnsitzalternative ausser Betracht falle und als rechtliche Folge davon die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im beantragten Umfang einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, dass die asylsuchende Person bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) mitzuwirken und unter anderem ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG) hat, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu beweisen, soweit der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist, dass gemäss Rechtsprechung die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, das heisst die behauptete Minderjährigkeit gilt als unbewiesen, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, sie sei jünger als 18 Jahre alt, noch der Behörde, sie 18-jährig oder älter ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff., EMARK 2001 Nr. 23 E. 6.c, EMARK 2001 Nr. 22 E. 3.b), dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers zusammengefasst ausführt, er habe die behauptete Minderjährigkeit weder glaubhaft machen können, noch lägen entschuldbare Gründe dafür vor, weshalb er sein Alter nicht durch rechtsgenügliche Identitätspapiere belegt habe, weshalb in Würdigung der gesamten Umstände von seiner Volljährigkeit auszugehen sei, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen anschliesst, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung bereits anlässlich der BzP vom 11. Juli 2016 wiederholt und nicht erst an der Anhörung vom 18. Juli 2016 darauf aufmerksam gemacht wurde, identitätsbelegende Dokumente beizubringen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 5 und Act. A9, S. 11), dass zwischen der BzP und der Anhörung eine Zeitspanne von einer Woche liegt, in welcher der auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemachte Beschwerdeführer aus unerklärlichen Gründen untätig blieb, was als Indiz zu werten ist, er wolle seine wahre Identität verschleiern, dass die Behauptung im Zusammenhang mit der Wegweisungsverfügung, wonach die Fotos von ihm und seinem Kollegen durch den diensthabenden Beamten vertauscht worden seien, unwahrscheinlich anmutet, da erfahrungsgemäss davon auszugehen ist, solche Dokumente würden nacheinander und nicht parallel ausgestellt, dass die mit einer angeblichen Verwechslung zusammenhängende Untätigkeit des Beschwerdeführers während des verbleibenden Monats in Griechenland und des vorinstanzlichen Asylverfahrens die Glaubhaftigkeit der präsentierten Version zusätzlich fraglich erscheinen lässt, dass der Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Identität des Beschwerdeführers durch Nachforschungen bei den griechischen Behörden in Erfahrung zu bringen, wie unten dargelegt, unbehelflich ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen wurde, welche eine fehlende Registrierung desselben gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) in Griechenland ergab, weshalb eine allfällige Erfassung eines "F._______" ([...]) durch die griechischen Behörden noch keinen über die Erfassung desselben hinausgehenden Beweis liefern würde, dass es grundsätzlich nicht Sache der Vorinstanz ist, bei unterlassener Mitwirkung der asylsuchenden Person an deren Stelle Nachforschungen zur Feststellung ihrer Identität zu betreiben, dass die erst auf Beschwerdeebene in schlechter Qualität und ohne weitere Erklärung eingereichte Kopie der angeblich auf den "echten" E._______ lautenden Wegweisungsverfügung nichts zugunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermag, dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, insbesondere, wenn das behauptete im Vergleich zum festgestellten Alter innerhalb von der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016, E. 3.3.1, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, EMARK 2001 Nr. 23 E. 4.b, EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und 8), dass die Abweichung zwischen dem behaupteten Alter und der Volljährigkeit knapp ein Jahr beträgt und der Beschwerdeführer seinen Angaben und seinem Aussehen nach nicht 15 Jahre oder jünger sein kann, weshalb der Auftrag zur Erstellung einer Handknochenanalyse kaum verfahrensdienliche Rückschlüsse ergeben hätte, dass folglich keine Veranlassung bestanden hat, im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten zur Knochenaltersbestimmung in Auftrag zu geben, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bildet, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass demnach der Wegweisungsvollzug im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart präsentiert, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1) und diese einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) weniger bedrohlich ist, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans, dass sich ein Vollzug nach Kabul entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe unter Bezugnahme auf darin zitierte Berichte nicht als generell unzumutbar erweist, dass die Vorinstanz zu Recht und in Übereinstimmung mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unbenommen von den zitierten Berichten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen ist, dass dieser Einschätzung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes immanent ist, dass unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) ein Vollzug der Wegweisung in diese Städte zumutbar sein kann (BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8), dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stamme aus B._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe, dass die erwähnten Familienmitglieder zwischenzeitlich nach D._______ gezogen seien, dass der Wegweisungsvollzug sowohl nach B._______ wie auch nach D._______ gemäss der massgebenden Rechtsprechung unzumutbar ist, dass der Beschwerdeführer aber in der Stadt Kabul entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt, dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers in Kabul arbeitet, er somit über ein enges Familienmitglied vor Ort verfügt, dass sein Vater in Kabul studiert hat und dort seit Jahren "für die Regierung" arbeitet, dass folglich anzunehmen ist, dass er während seinem Studium und der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in Kabul Kontakte herstellen konnte, von welchen auch der Beschwerdeführer wird profitieren können, dass ihm sein Vater und dessen Bekannte bei der Suche nach einer passenden Bleibe behilflich sein können, dass der Beschwerdeführer über eine für afghanische Verhältnisse sehr gute Schulbildung und erste Berufserfahrungen als Englischlehrer und in der Landwirtschaft verfügt, dass die Auffassung des SEM insofern Zustimmung verdient, als ihm diese beim Aufbau einer Existenz in Kabul dienlich sein wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine verhältnismässig gute wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers als erstellt erachtet, da sie es sich erlauben konnte, dem Beschwerdeführer die Flugreise von Griechenland in die Schweiz einschliesslich des hierfür nötigen Erwerbs von gefälschten Reisedokumenten zu ermöglichen, dass der angebliche Verkauf des Ladens zur Finanzierung zwar möglich erscheint, dass damit aber nicht erklärt wird, weshalb die finanziell angeblich schlecht gestellte Familie die kostspieligere Variante der Einreise in die Schweiz gewählt habe, da bei Wahrunterstellung des Vorbringens anzunehmen wäre, sie benötige das Geld vor Ort und beschränkte die Kosten auf das Nötigste, dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG) im Urteilszeitpunkt abzuweisen ist, da sich nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: