Asylverfahren (Übriges)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4607/2012 Urteil vom 1. Oktober 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau - in der Eurodac-Datenbank verzeichnet ist, dass er gemäss dieser Quelle am 22. Oktober 2008 in Italien ein Asylgesuch einreichte, dass er jedoch nicht in seinem Erstasylland blieb, sondern von dort kommend am 19. Juli 2009 auch in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 24. September 2009 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte, dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen liessen, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs am25. November 2009 an Italien überging, dass das Bundesamt infolgedessen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2009 mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 nach den asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 14. Januar 2010 erstmals nach Italien überstellt wurde, dass die zuständige kantonale Behörde dem BFM am 20. Mai 2011 mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2011 zu Protokoll gab, nachdem man ihn im Januar 2010 nach Rom ausgeschafft habe, sei er einen Monat später wiederum in die Schweiz zurückgekehrt, dass er die Schweiz seither nicht verlassen habe, dass das BFM am 23. Mai 2011 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. Juni 2011 an Italien überging, dass das BFM infolgedessen mit Verfügung vom 24. Juni 2011 und gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,SR 142.20) - die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 8. Juli 2011 erneut nach Italien zurückgeführt wurde, dass das BFM bereits unmittelbar vor der ersten Rückführung gegen den Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Einreisesperre verhängte (eröffnet am 13. Januar 2010 und gültig bis zum 13. Januar 2015), dass er nichtsdestotrotz auch nach seiner zweiten Überstellung in der Schweiz wiederum in Erscheinung trat, dass die zuständige kantonale Behörde das BFM am 17. Juli 2012 darüber in Kenntnis setzte, der Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2012 in Luzern verhaftet worden, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2012 von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Umständen seines erneuten Aufenthalts in der Schweiz respektive seiner erneuten illegalen Einreise befragt wurde, wobei ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Frage einer erneuten Rückführung nach Italien gewährt wurde, dass er dabei geltend machte, nach der Rückführung vom 8. Juli 2011 habe er sich nur rund 20 Tage in Italien aufgehalten, dass er dort keinen Platz zum Schlafen gehabt habe und die italienischen Behörden ihm gesagt hätten, er müsse das Land verlassen, dass er sich seit der Wiedereinreise Ende Juli 2011 immer in der Schweiz aufgehalten habe, dass er bei seiner Freundin gewohnt habe, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, welcher am 28. Juni 2012 geboren worden sei, dass er keinesfalls nach Italien zurückkehren wolle, dass das BFM am 23. Juli 2012 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 23. August 2012 an Italien überging, dass das BFM daraufhin mit Verfügung vom 24. August 2012 (mündlich eröffnet am 31. August 2012) - in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG - die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2012 (Poststempel vom 5. September 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, von einer Ausschaffung nach Italien sei abzusehen, dass er als Beweismittel folgende Dokumente einreichte:
- Eine Kopie der Trennungsvereinbarung vom 23. Mai 2012 zwischen seiner angeblichen Freundin und deren Ehemann,
- einen Auszug aus dem Geburtsregister vom (...) in Kopie,
- eine Kopie der beim Regionalgericht Bern-Mittelland erhobenen Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes der angeblichen Freundin gegen diese und deren Kind vom (...),
- eine Verfügung des Regionalgerichts (...) vom (...) in Kopie und
- ein Schreiben seiner angeblichen Freundin an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2012, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom10. September 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, bis zum 20. September 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 20. September 2012 fristgerecht einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte diese Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, da sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und die Zuständigkeit Italiens bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass gleichzeitig die Zuständigkeit Italiens für seine Person nach wie vor gegeben ist, zumal Italien zum Rückübernahmeersuchen des BFM vom 23. Juli 2012 innert massgeblicher Frist keine Stellung genommen hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG), dass Italien unter anderem Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, womit von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass Italien darüber hinaus an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass der Beschwerdeführer somit aus den im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 20. Juli 2012 gegen eine Rückführung nach Italien geäusserten Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, sein Sohn sei am (...) geboren worden, dass er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz leben wolle, dass damit implizit geltend gemacht wird, eine Ausschaffung aus der Schweiz stelle eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der Vater des am (...) geborenen Kindes zu sein, diese Behauptung jedoch nicht belegt ist, dass der Ehemann als Vater gilt, wenn ein Kind während der Ehe geboren ist (vgl. Art. 255 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), dass im Geburtsregister des Zivilstandsamts (...) denn auch der Ehemann der angeblichen Freundin des Beschwerdeführers als Kindsvater eingetragen ist (vgl. mit der Beschwerde eingereichter Registerauszug), dass Art. 8 EMRK nicht absolut gilt, dass aus der EMRK weder ein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart noch auf die Wahl des den Betroffenen für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts abgeleitet werden kann (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a S. 342), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein das Bestehen einer Vaterschaft kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Sinne von Art. 8 EMRK begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_456/2007 vom 21. November 2007 E. 2.2.1), weshalb der Beschwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, selbst wenn er der Kindsvater sein sollte, zumal seine Verhaltensweise als Umgehung der ausländerrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu bewerten ist, dass er ein allfälliges ausländerrechtliches Verfahren (Gesuch um Familiennachzug) im Ausland abzuwarten hat, dass demzufolge der Ausgang des Verfahrens betreffend Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes nicht abzuwarten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen und gesunden Mann handelt, der gemäss eigenen Angaben über Arbeitserfahrung bei der Caritas verfügt, dass ihm diese Voraussetzungen für die selbständige Bestreitung des Lebensunterhalts von Nutzen sein werden, dass demnach auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: