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D-4606/2017

D-4606/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach, wobei er auf dem selbständig ausgefüllten Personalienbogen als Geburtsdatum den (...) angab. Am 28. Juli 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der radiologischen Knochenaltersanalyse (welche ein wahrscheinliches Knochenalter von (...) Jahren oder mehr ergeben hatte) und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund einer möglichen Verfahrenszuständigkeit von C._______ sowie zur Überstellung dorthin gewährt. Dabei hielt er an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum fest und erklärte, die Zuständigkeit C._______s nicht zu akzeptieren. Am 11. August 2015 liess er eine Kopie seiner Tazkira und eine Kopie der Tazkira seines Vaters einreichen. Mit Verfügung vom 12. August 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach C._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er unter anderem das Original seiner Tazkira einreichte. Mit Urteil D-5077/2015 vom 31. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. A.b Der Beschwerdeführer reichte durch seinen am 22. September 2015 bestellten Rechtsvertreter am 29. Oktober 2015 beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Am 30. Oktober 2015 schrieb das SEM das Wiedererwägungsgesuch in Anwendung von Art. 111b Abs. 4 AsylG als gegenstandslos geworden ab. A.c Mit Eingaben vom 3. November 2015 und vom 11. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Wiederwägung der Verfügung vom 12. August 2015 sowie um Aussetzung des für den 18. November 2015 vorgesehenen Vollzugs der Wegweisung. Am 4. Dezember 2015 setzte das SEM im Sinne einer vorsorglichen Mass-nahme den Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen einstweilen aus. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 wies das SEM das (zweite) Wiedererwägungsgesuch ab und hob die Aussetzung des Vollzugs auf. B. B.a Der Rechtsvertreter teilte dem SEM mit E-Mail vom 26. Januar 2016 mit, sein Mandant sei am Vortag wegen seiner medizinischen Probleme erneut in eine Klinik eingetreten. B.b Am 17. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Frist zur Überstellung nach C._______ sei abgelaufen, und verfügte die Aufhebung seiner Verfügung vom 12. August 2015 sowie die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. B.c Mit Entscheid vom 5. September 2016 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft auf entsprechende Klage vom 11. November 2015 hin fest, bei der Person des Klägers handle es sich um A._______, geboren am (...). In der Folge erfasste das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ebenfalls mit (...). Am 2. November 2016 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertrauensperson ernannt. B.d Am 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein seiner Vertrauensperson und seiner Pflegemutter beziehungsweise Beiständin - in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM ein erstes Mal und am 15. März 2017 ergänzend angehört. Anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______). Sein Vater, V._______, habe seit jeher als (...) für die Regierung gearbeitet. Als die Sowjets gekommen seien, sei er der kommunistischen Partei beigetreten und (...) für den afghanischen Staatsinformationsdienst (Khidamat-i Ittila'at-i Dawlati [KhAD]) geworden; wegen seiner Russischkenntnisse habe er auch von Geheimnissen zwischen der afghanischen Regierung und Russland gewusst. Als später Mitglieder der Taliban und der Mudschahedin die Kontrolle im Land übernommen hätten, seien Kommunisten als Ungläubige betrachtet und umgebracht worden. Sein Vater sei wegen seiner Parteizugehörigkeit verhaftet und im Gefängnis "G._______" bei H._______ festgehalten, zu allenfalls ihm bekannten Informationen befragt und auch misshandelt worden. Er sei ausserdem gezwungen worden, einen Zettel zu unterschreiben, in dem er sich verpflichtet habe, mit der neuen Regierung zusammenzuarbeiten und zwei seiner Töchter als Ehefrauen abzugeben. Dank der Hilfe von Freunden habe er nach einem Monat aus dem Gefängnis ausbrechen und noch in der gleichen Nacht im Jahr (...) mit seiner Familie aus Afghanistan in den Iran fliehen können. In einem Vorort von I._______ hätten sie zunächst ein gutes Leben geführt. Sein Vater habe als (...) gearbeitet und er - der Beschwerdeführer - habe zur Schule gehen können. Nach einigen Jahren habe sein Vater jedoch telefonische Drohungen erhalten. Er sei aufgefordert worden, für den KhAD beziehungsweise für den heutigen afghanischen Geheimdienst zu arbeiten, andernfalls alle Familienmitglieder getötet würden. Einer der Brüder des Beschwerdeführers (J._______) sei zweimal deportiert worden und seit dem Jahr 2014 unbekannten Aufenthalts, ein weiterer Bruder (K._______) sei im Jahr 2015 vergewaltigt worden. Er selber sei wenig später einmal auf einem Feld am Spielen gewesen, als ein Auto mit einem Afghanen und zwei Iranern vorgefahren sei. Er habe Angst bekommen und sei sofort nach Hause gerannt, wo er das Vorgefallene erzählt habe. Sein Bruder K._______ habe gemeint, es habe sich um dieselben Männer gehandelt, die ihn zuvor misshandelt hätten. Sein Vater habe wegen der Nachstellungen Anzeige erstattet, sei aber nicht ernst genommen worden. Er habe dann einige Monate später die Ausreise des Beschwerdeführers und zweier weiterer Söhne (K._______ und L._______) organisiert und dafür ein geerbtes Haus in Afghanistan verkauft. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, Tadschiken würden im Iran allgemein schlecht behandelt. Seine Eltern und seine Schwestern lebten aber immer noch im Dorf M._______ bei I._______, wobei sein Vater gesundheitliche Probleme habe. B.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer nebst der bereits erwähnten Tazkira und der Kopie der Tazkira seines Vaters ein Schulzeugnis aus dem Iran für das Schuljahr 2013/2014 im Original sowie - jeweils in Kopie - die Frontseite eines afghanischen Führerausweises sowie eine Seite aus dem Führerschein seines Vaters, ein seinen Vater betreffendes Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans in I._______, eine von seinem Vater beim (...) M._______ aufgegebene Anzeige wegen Belästigung und je ein Symbolbild der Fahne und der Frontseite eines Parteibüchleins der Kommunistischen Partei der Sowjetunion zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 - eröffnet am 17. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan zurzeit als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 13. Juli 2017 und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden eine auf den 14. August 2017 datierte deutsche Übersetzung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Anzeige beim (...) M._______ sowie eine am 23. Juni 2017 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Kopie zu den Akten gegeben. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 30. August 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von Advokat Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar 2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ein Doppel der Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist am 23. April 2019 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung. Dabei reichte er zwei offenbar elektronisch übermittelte und dann ausgedruckte, mit deutschen Übersetzungen versehene Dokumente (ein Schreiben seines Bruders J._______ und eine ebenfalls den Bruder J._______ betreffende ärztliche Bestätigung) sowie eine Honorarnote zu den Akten. G. Mit Brief vom 5. November 2019 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2019.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, einerseits vermöge der Beschwerdeführer für sich keine Reflexverfolgung aufgrund der kommunistischen Parteizugehörigkeit und der (früheren) Berufstätigkeit seines Vaters glaubhaft zu machen, andererseits könne aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht geschlossen werden, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme im Iran auch in Afghanistan Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 4.1.1 Was die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei wegen seiner Parteizugehörigkeit und der ihm aufgrund seiner Arbeit für den KhAD bekannten Geheimnisse zwischen Afghanistan und Russland verhaftet und im Gefängnis "G._______" bei H._______ befragt sowie misshandelt worden, betreffe, so habe zwar nach dem Sturz der damaligen Regierung im Jahr 1992 tatsächlich die Mudschahedin-Herrschaft begonnen und bis zur Machtergreifung durch Mitglieder der Taliban 1996 Bestand gehabt. Indessen sei die Herrschaft der Taliban in H._______ im Jahr 2001 mit amerikanischer Unterstützung beendet worden, und im Jahr (...), als der Vater des Beschwerdeführers angeblich im besagten Gefängnis festgehalten worden sei, sei eine neue Regierung an der Macht gewesen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern. So stünden die beiden Symbolfotos der Fahne sowie die Frontseite eines Parteibüchleins der Kommunistischen Partei der Sowjetunion in keinem direkten Bezug zum Beschwerdeführer und vermöchten daher nichts zu beweisen. Die Kopie des Führerscheins des Vaters belege lediglich, dass dieser über eine amtlich erteilte (...)laubnis verfügt habe und welche Fahrzeugkategorien er habe bedienen dürfen. Das Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans im Iran bestätige, dass die Güter des Vaters von Mitgliedern der Taliban mitgenommen oder verbrannt worden seien, dass die Taliban-Leute dessen Tochter hätten mitnehmen wollen und dass er in E._______/N._______ (Provinz F._______) "irgendwelche Tätigkeiten" ausgeübt habe; es gehe daraus jedoch keine gezielt den Vater betreffende Gefährdungslage hervor, aufgrund derer der Beschwerdeführer als dessen Sohn einer direkt ihn betreffenden Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

E. 4.1.2 Sodann wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, seine Familie habe einige Jahre lang unbehelligt im Iran gelebt, bevor die Probleme dort angefangen hätten. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten im Iran (Diskriminierungen als afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, die zweimalige Deportation des Bruders J._______ und dessen unbekannter Aufenthalt seit 2014, die Vergewaltigung des Bruders K._______ sowie das Vorfahren eines Autos mit drei unbekannten Männern, als er am Spielen gewesen sei) betreffe, so handle es sich nicht um asylrelevante Verfolgungen gemäss Art. 3 AsylG. Selbst bei angenommener Asylbeachtlichkeit wären Verfolgungsmassnahmen, die der Beschwerdeführer ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, unwesentlich. Zwar seien gemäss dem Wortlaut von Art. 3 AsylG Flüchtlinge "Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten", aufgrund einer im selben Artikel aufgezählten Gruppenzugehörigkeit verfolgt würden oder die eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", gelte gemäss dem Gesetzgeber indessen nur für staatenlose Personen, da diese keinen Heimatstaat hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger und somit nicht staatenlos, weshalb der besagte Zusatz vorliegend nicht zur Anwendung komme. Allfällige Asylvorbringen, welche sich im Iran ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afghanistan zu einer Verfolgung führten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Gerichts zu den Akten gegeben. In der vom Vater des Beschwerdeführers beim (...) in M._______ im Jahr 2013 eingereichten Anzeige stehe, dass dessen Familie von O._______ und P._______ belästigt und der Streit durch Vermittlung von Nachbarn gelöst worden sei. Da aber O._______ später die Schwester des Beschwerdeführers geheiratet habe, vermöge auch diese Anzeige keine gezielt ihn betreffende Verfolgungssituation im Iran, welche auch in Afghanistan zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zu belegen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der übrigen Aktenlage könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Probleme im Iran auch in Afghanistan entsprechende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, weshalb darauf verzichtet werden könne, die ihm im Iran widerfahrenen Diskriminierungen im vorliegenden Asylentscheid zu thematisieren, zumal die Vorfluchtgründe der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhielten.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird teilweise der anlässlich der Anhörungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. Sodann wird gerügt, das SEM überspanne die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit). Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland als Kleinkind verlassen und könne nur das wiedergeben, was ihm sein Vater erzählt habe. Sein Vater habe mittlerweile einen Schlaganfall erlitten und sei nicht in der Lage, durch eine eigene Eingabe zu den behaupteten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Diesem Beweisnotstand müsse Rechnung getragen werden. Des Weiteren wird auf verschiedene im Internet einsehbare Berichte verwiesen, aus welchen sich ergebe, dass - auch wenn zahlreiche frühere Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) wieder für die Regierung tätig seien beziehungsweise frühere Kommunisten im Parlament sitzen würden - eine Verfolgung ehemaliger Kommunisten nach Ende des Taliban-Regimes nicht von Vornherein ausgeschlossen werden könne (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Es sei auch bekannt, dass es im Gefängnis "G._______" immer wieder Aufstände gegeben habe und Inhaftierte hätten fliehen können, weshalb die geschilderte Flucht des Vaters aus dem vom Beschwerdeführer korrekt bezeichneten Gefängnis glaubhaft sei. Sein Vater sei nicht bloss ein einfacher (...) gewesen, was sich schon aus der für 24 Länder gültigen (...) ergebe. Er habe Russisch gesprochen, Waren (unter anderem auch Waffen) aus Russland nach Afghanistan transportiert und daher auch über Informationen von Gräueltaten und Folterungen des Geheimdienstes verfügt. Der KhAD beziehungsweise ehemalige KhAD-Offiziere hätten offensichtlich Angst gehabt, der Vater des Beschwerdeführers könnte sein Sonderwissen preisgeben und sie könnten daher von den Familien der Opfer zur Rechenschaft gezogen werden. Somit liege ein glaubhaftes Motiv für dessen Inhaftierung vor. Dazu passe auch, dass der Vater im Gefängnis gezwungen worden sei, ein Dokument zu unterschreiben, wonach er zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst bereit sei. Der (jugendliche) Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht erfinden können; vielmehr sei es ihm so von seinem Vater erzählt worden (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Im Übrigen sei die in der Anzeige an das Gericht erwähnte Person (gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Übersetzung "Q._______") nicht identisch mit dem Mann, welchen die Schwester des Beschwerdeführers später geheiratet habe. Auch der Einwand des SEM, das Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans in I._______ belege keine asylrelevante Verfolgung, sei unbehelflich; vielmehr würden damit die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und den Gütern des Vaters bestätigt. Das SEM ziehe auch nicht in Zweifel, dass der ältere Bruder im Iran verschwunden und der jüngere Bruder K._______ vergewaltigt worden sei oder dass der Vater - nach zwei bis drei guten Jahren im Iran - von anderen Afghanen telefonisch aufgefordert worden sei, wieder mit der Organisation zu kooperieren, andernfalls die Familie vernichtet würde (vgl. Beschwerde S. 7). Dem afghanischen Geheimdienst sei es offensichtlich gelungen, den Vater des Beschwerdeführers auch Jahre später im Iran aufzuspüren und ihn sowie seine Familie unter Druck zu setzen. Die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls gefunden und unter Druck gesetzt zu werden, sei somit objektiv begründet. Anders als in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. Mai 2017 (No. 15993/09) sei der Vater des Beschwerdeführers inhaftiert worden, nachdem die Taliban mit Hilfe der Koalition von der Nordallianz vertrieben worden und die neu gebildete Regierung Karzai an der Macht gekommen sei. Als Verfolger kämen im Übrigen auch die Taliban in Betracht, hätten diese beziehungsweise die mit ihnen verbündeten radikalislamischen Kräfte doch ein starkes Interesse daran, vom Vater des Beschwerdeführers Informationen über den KhAD zu erhalten, zumal die vom KhAD begangenen Gräueltaten auch nach Jahren geeignet seien, Racheakte auszulösen, und ehemalige Kommunisten als Gottlose und "Islamverräter" gelten würden. Würde sein Vater sich heute nach Afghanistan begeben, wäre dies schon aufgrund des Erstarkens der Taliban sein Todesurteil. Somit wäre der Beschwerdeführer aufgrund des herrschenden Stammes- und Sippedenkens reflexverfolgt gefährdet (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Schliesslich gehe auch das Argument der Vorinstanz, die im Iran erlittenen Nachteile seien nicht asylrelevant, fehl, sei die Verfolgung doch von afghanischen Staatsangehörigen durchgeführt worden und habe der Vater, trotz entsprechender Anzeige, von den iranischen Behörden keinen Schutz erhalten. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht (vgl. Beschwerde S. 9).

E. 4.3 Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen erachtete das SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 als nicht geeignet, eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Schilderungen des Beschwerdeführers herbeizuführen. Auch wenn die Personen "O._______" und "Q.________" nicht identisch wären, lasse sich aus der einmaligen Belästigung im Iran keine asylrelevante Bedrohungslage herleiten, zumal den Akten keine Vorkommnisse mit dieser Person beziehungsweise Verbindungen dieser Person nach Afghanistan zu entnehmen seien. Zudem bemerkte das SEM, der Beschwerdeführer habe vom 5. bis zum 30. Oktober 2018 im Iran geweilt, um dort seinen kranken Vater zu besuchen; nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er darum ersucht, mehrmalige Reisen in den Iran zu tätigen beziehungsweise den Vater noch vor Ende März 2019 erneut besuchen zu dürfen. Dies zeige auf, dass ihm im Iran weder eine ihn gezielt betreffende Gefahr drohe noch, dass er dort unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden habe, wobei im Übrigen auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Erwägungen betreffend die Asylrelevanz dieser Vorbringen im Drittstaat verwiesen werden könne.

E. 4.4 In der Replik vom 23. April 2019 wird geltend gemacht, der Bruder J._______ sei in einem Geheimgefängnis in Afghanistan festgehalten worden und erst nach rund viereinhalb Jahren, im Juli 2018, wieder freigekommen; er sei nun in einem sehr schlechten Zustand. Die - fliessend Farsi sprechende - Pflegemutter und ehemalige Beiständin des Beschwerdeführers, R._______, habe im Oktober 2018 mit ihm dessen Familie im Iran besucht. J._______ sei offenbar entführt worden, um seinen Vater unter Druck zu setzen, keine Informationen preiszugeben. Da dies unschicklich gewesen wäre, habe R._______ indessen nicht direkt mit J._______ über seine Vergangenheit gesprochen. Auch die genauen Umstände der Freilassung hätten nicht abschliessend geklärt werden können; der Vater, der darüber hätte Auskunft erteilen können, habe einen Schlaganfall erlitten und könne keine Fragen beantworten. R._______ gehe aber davon aus, dass die Freilassung erfolgt sei, weil ein ehemaliger KhAD-Mitarbeiter dem Vater einen Gefallen geschuldet habe. Die beiden mit der Replik eingereichten Beweismittel belegten, dass der Beschwerdeführer bei einem Daueraufenthalt im Iran gefährdet wäre, wie sein Bruder vom afghanischen Geheimdienst entführt zu werden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die afghanische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte und auch die geltend gemachte Zugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers zur kommunistischen Partei sowie dessen Tätigkeit als (...) für den afghanischen Nachrichtendienst nicht grundsätzlich in Zweifel zog.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz brachte jedoch unter Hinweis auf die veränderte politische Lage in Afghanistan berechtigterweise Vorbehalte an der Darstellung des Beschwerdeführers an, sein Vater sei wegen seiner Parteizugehörigkeit und seiner Kenntnis von - die Zeit vor 1992 betreffenden - Geheimnissen zwischen der damaligen afghanischen und sowjetischen Regierung im Jahr (...) festgenommen und einen Monat lang im Gefängnis "G._______" bei H._______ festgehalten und misshandelt worden. Zwar hielt die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18) fest, hochrangige Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems müssten trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin befürchten, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dies im Falle des Vaters des Beschwerdeführers anzunehmen, der erste Repressionen erst im Jahr (...) erfahren haben soll und bei dem gemäss Akten nicht vom einem hochrangigen Repräsentanten auszugehen ist, gebietet sich vorliegend nicht. Es ergeben sich aus den Akten (und insbesondere auch aus den eingereichten Beweismitteln) keine ausreichend klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie Afghanistan im Jahre (...) aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen verlassen hat. Ebenfalls als nicht erstellt ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu erachten, sein Vater sei nach einigen Jahren der Ruhe im Iran vom afghanischen Geheimdienst aufgespürt worden. Nach dem vorstehend Gesagten fehlt ein glaubhaft gemachtes Interesse des Geheimdienstes für eine viele Jahre später erfolgende Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers. Der Bestätigung der Islamischen Bewegung Afghanistans/Büro I._______ und der beim (...) M._______ eingereichten Anzeige kann keinerlei Verfolgung durch den Geheimdienst oder von (ehemaligen) Geheimdienstangehörigen entnommen werden. Vielmehr wird im Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans ausgeführt, die Taliban hätten die Güter zerstört beziehungsweise entwendet und die Tochter von "S._______" mitnehmen wollen. In der vom Vater beim Gericht aufgegebenen Anzeige ist sodann zwar von Belästigungen und Schikanen die Rede, ohne dass aber die zwei darin erwähnten afghanischen Staatsangehörigen näher bezeichnet oder mögliche Gründe für die Nachstellungen genannt würden; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Anzeige lediglich die vom Vater vorgebrachte Darstellung wiedergegeben wird.

E. 5.2.3 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) und vorstehend (vgl. E. 5.2.2) bemerkt - ist in der Tat in speziellen Konstellationen nicht vollständig auszuschliessen, dass ehemalige hochrangige Angehörige des KhAD sich vor der Preisgabe von Informationen und der allenfalls damit verbundenen Rache von Angehörigen der Opfer gefürchtet und daher ehemalige Mitarbeiter (und mutmassliche Informanten) unter Druck gesetzt haben könnten. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass entsprechende Nachstellungen auch von den Taliban ausgegangen sein könnten (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 24). Dies lässt indessen für sich noch nicht auf eine Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers schliessen. Sodann lässt sich - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - aus der Aussage des Beschwerdeführers, seine ältere Schwester T._______ sei mit einem Mann namens U._______ verheiratet worden, welcher ebenfalls ein Afghane aus E._______ sei (vgl. C35 zu F123 und F127 f.) noch nicht schliessen, dieser "U._______" sei identisch mit dem in der Anzeige genannten Verfolger "Q._______". Der entsprechende Einwand (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 18) erscheint somit begründet, was das SEM sinngemäss auch in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 1, letzter Abschnitt) einräumt. Auch dies vermag indessen die überwiegenden Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen.

E. 5.3 Die nachfolgenden Überlegungen führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben seine Heimat Afghanistan im Alter von etwa sieben Jahren verlassen. Für die Zeit vor der Ausreise macht er keine selber erlebte (Reflex-)Verfolgung oder Verfolgungsfurcht geltend. Eine solche (Reflex-)Verfolgungsfurcht könnte allenfalls für seine Schwestern in Betracht gezogen werden, würde man die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater sei aufgefordert worden, zwei Schwestern "abzugeben" (vgl. C31 zu F69), als wahr unterstellen. Sodann ist dem Beschwerdeführer selber auch während seines neunjährigen Aufenthalts im Iran nichts persönlich zugestossen. Allein der Umstand, dass angeblich einmal drei Männer in einem Auto vorgefahren sind, lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass dies im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Vaters erfolgte, zumal diese Männer den Beschwerdeführer offenbar weder verbal bedroht noch in anderer Art und Weise belästigt haben. Auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 5.2.2), geben die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise auf eine Gefährdungssituation des Vaters, welche den Beschwerdeführer betreffen könnte. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vergewaltigung eines Bruders verwies, wurde ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Vergangenheit des Vaters nicht glaubhaft gemacht. Dies umso weniger, als - bei Wahrunterstellung - der Beschwerdeführer diesbezüglich selber von einer iranischen Täterschaft ausging (vgl. B4 S. 4 der Klage). Dasselbe gilt für die beiden zusammen mit der Replik eingereichten Dokumente. In seinem auf den 17. April 2019 datierten Schreiben schildert der Bruder J._______ seine Entführung im Iran beziehungsweise Verschleppung nach Afghanistan, wobei der angebliche Grund für seine Entführung nur sehr kurz beziehungsweise allgemein dargelegt wird und sich daraus auch keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers ergeben. Der von einem Arzt ("...") in I._______ ausgestellte, ebenfalls auf den 19. April 2019 datierte Kurzbericht bestätigt lediglich, dass J._______ wegen chronischer Hautverletzungen und wegen psychischer Probleme behandelt werde. Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, sein Bruder, der an der Kreuzung gearbeitet habe, sei zwei Mal abgeschoben worden (vgl. C35 zu F112). Selbst wenn damit nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Bruder unfreiwillig nach Afghanistan verbracht wurde, ist ein asylrelevanter Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht. Soweit geltend gemacht wird, J._______ sei entführt worden, um den Vater unter Druck zu setzen, keine Informationen preiszugeben, weshalb dem Beschwerdeführer die gleiche Gefahr drohe, muss darauf hingewiesen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers, V._______, bedauerlicherweise am 27. September 2019 in einem Spital in I._______ an den Folgen eines Hirnschlags gestorben ist. Ohne die Tragik dieses Umstandes in Abrede stellen zu wollen, ist darauf zu schliessen, dass durch den Tod des Vaters das geltend gemachte Motiv der Verfolgung beziehungsweise der Verfolgungsfurcht von Familienangehörigen (den Vater an der Bekanntgabe von Informationen zu hindern) weggefallen ist, weshalb der Beschwerdeführer auch deshalb aus objektivierter Sicht nicht befürchten muss, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden.

E. 5.4 In Bezug auf die übrigen geltend gemachten Probleme im Iran (insbesondere die allgemein schlechte Behandlung von Tadschiken beziehungsweise afghanischen Staatsangehörigen tadschikischer Ethnie) kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II 2., 3. und 4. Abschnitt; vgl. auch oben E. 4.1.2, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen im Iran sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan hindeuteten.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken, und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Es besteht auch keine Veranlassung, die Pflegemutter und ehemalige Beiständin des Beschwerdeführers, R._______, als Zeugin vorzuladen, weshalb das in der Replik sinngemäss enthaltene Begehren abzuweisen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juli 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung - und implizit auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer damals noch minderjährig war - Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs 3 VwVG) verzichtet. Der (ledige und kinderlose) Beschwerdeführer geht indessen seit dem 1. August 2019, mithin seit rund einem halben Jahr, einer bezahlten Tätigkeit als (...) nach. Dadurch haben sich seine finanziellen Verhältnisse in relevanter Weise verändert, und er ist nicht mehr als bedürftig zu erachten, zumal er als anwaltlich vertretene Partei nichts Anderes vorbringt. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 ist deshalb wiedererwägungsweise teilweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Nachdem ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur Wirkung für die Zukunft entfalten kann (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) und das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf. Demnach ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In den beiden am 23. April 2019 eingereichten, als abschliessend bezeichneten (vgl. Replik S. 2 unten) Honorarnoten wurden insgesamt ein Aufwand von 17,17 Stunden sowie Auslagen (für Kopien, Porti und Telefongespräche) in der Höhe von Fr. 61.20 geltend gemacht. Im Gegensatz zu den Auslagen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17,17 Stunden nicht vollumfänglich angemessen; er ist auf 12 Stunden für das gesamte Beschwerdeverfahren zu reduzieren. Wie im Weiteren in der Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 festgehalten wurde, werden nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt (gerundet) Fr. 2'910.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wird teilweise aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Advokat Guido Ehrler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'910.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4606/2017 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach, wobei er auf dem selbständig ausgefüllten Personalienbogen als Geburtsdatum den (...) angab. Am 28. Juli 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der radiologischen Knochenaltersanalyse (welche ein wahrscheinliches Knochenalter von (...) Jahren oder mehr ergeben hatte) und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund einer möglichen Verfahrenszuständigkeit von C._______ sowie zur Überstellung dorthin gewährt. Dabei hielt er an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum fest und erklärte, die Zuständigkeit C._______s nicht zu akzeptieren. Am 11. August 2015 liess er eine Kopie seiner Tazkira und eine Kopie der Tazkira seines Vaters einreichen. Mit Verfügung vom 12. August 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach C._______ an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. August 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er unter anderem das Original seiner Tazkira einreichte. Mit Urteil D-5077/2015 vom 31. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. A.b Der Beschwerdeführer reichte durch seinen am 22. September 2015 bestellten Rechtsvertreter am 29. Oktober 2015 beim SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Am 30. Oktober 2015 schrieb das SEM das Wiedererwägungsgesuch in Anwendung von Art. 111b Abs. 4 AsylG als gegenstandslos geworden ab. A.c Mit Eingaben vom 3. November 2015 und vom 11. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Wiederwägung der Verfügung vom 12. August 2015 sowie um Aussetzung des für den 18. November 2015 vorgesehenen Vollzugs der Wegweisung. Am 4. Dezember 2015 setzte das SEM im Sinne einer vorsorglichen Mass-nahme den Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen einstweilen aus. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 wies das SEM das (zweite) Wiedererwägungsgesuch ab und hob die Aussetzung des Vollzugs auf. B. B.a Der Rechtsvertreter teilte dem SEM mit E-Mail vom 26. Januar 2016 mit, sein Mandant sei am Vortag wegen seiner medizinischen Probleme erneut in eine Klinik eingetreten. B.b Am 17. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Frist zur Überstellung nach C._______ sei abgelaufen, und verfügte die Aufhebung seiner Verfügung vom 12. August 2015 sowie die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. B.c Mit Entscheid vom 5. September 2016 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft auf entsprechende Klage vom 11. November 2015 hin fest, bei der Person des Klägers handle es sich um A._______, geboren am (...). In der Folge erfasste das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ebenfalls mit (...). Am 2. November 2016 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertrauensperson ernannt. B.d Am 27. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein seiner Vertrauensperson und seiner Pflegemutter beziehungsweise Beiständin - in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM ein erstes Mal und am 15. März 2017 ergänzend angehört. Anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______). Sein Vater, V._______, habe seit jeher als (...) für die Regierung gearbeitet. Als die Sowjets gekommen seien, sei er der kommunistischen Partei beigetreten und (...) für den afghanischen Staatsinformationsdienst (Khidamat-i Ittila'at-i Dawlati [KhAD]) geworden; wegen seiner Russischkenntnisse habe er auch von Geheimnissen zwischen der afghanischen Regierung und Russland gewusst. Als später Mitglieder der Taliban und der Mudschahedin die Kontrolle im Land übernommen hätten, seien Kommunisten als Ungläubige betrachtet und umgebracht worden. Sein Vater sei wegen seiner Parteizugehörigkeit verhaftet und im Gefängnis "G._______" bei H._______ festgehalten, zu allenfalls ihm bekannten Informationen befragt und auch misshandelt worden. Er sei ausserdem gezwungen worden, einen Zettel zu unterschreiben, in dem er sich verpflichtet habe, mit der neuen Regierung zusammenzuarbeiten und zwei seiner Töchter als Ehefrauen abzugeben. Dank der Hilfe von Freunden habe er nach einem Monat aus dem Gefängnis ausbrechen und noch in der gleichen Nacht im Jahr (...) mit seiner Familie aus Afghanistan in den Iran fliehen können. In einem Vorort von I._______ hätten sie zunächst ein gutes Leben geführt. Sein Vater habe als (...) gearbeitet und er - der Beschwerdeführer - habe zur Schule gehen können. Nach einigen Jahren habe sein Vater jedoch telefonische Drohungen erhalten. Er sei aufgefordert worden, für den KhAD beziehungsweise für den heutigen afghanischen Geheimdienst zu arbeiten, andernfalls alle Familienmitglieder getötet würden. Einer der Brüder des Beschwerdeführers (J._______) sei zweimal deportiert worden und seit dem Jahr 2014 unbekannten Aufenthalts, ein weiterer Bruder (K._______) sei im Jahr 2015 vergewaltigt worden. Er selber sei wenig später einmal auf einem Feld am Spielen gewesen, als ein Auto mit einem Afghanen und zwei Iranern vorgefahren sei. Er habe Angst bekommen und sei sofort nach Hause gerannt, wo er das Vorgefallene erzählt habe. Sein Bruder K._______ habe gemeint, es habe sich um dieselben Männer gehandelt, die ihn zuvor misshandelt hätten. Sein Vater habe wegen der Nachstellungen Anzeige erstattet, sei aber nicht ernst genommen worden. Er habe dann einige Monate später die Ausreise des Beschwerdeführers und zweier weiterer Söhne (K._______ und L._______) organisiert und dafür ein geerbtes Haus in Afghanistan verkauft. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, Tadschiken würden im Iran allgemein schlecht behandelt. Seine Eltern und seine Schwestern lebten aber immer noch im Dorf M._______ bei I._______, wobei sein Vater gesundheitliche Probleme habe. B.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer nebst der bereits erwähnten Tazkira und der Kopie der Tazkira seines Vaters ein Schulzeugnis aus dem Iran für das Schuljahr 2013/2014 im Original sowie - jeweils in Kopie - die Frontseite eines afghanischen Führerausweises sowie eine Seite aus dem Führerschein seines Vaters, ein seinen Vater betreffendes Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans in I._______, eine von seinem Vater beim (...) M._______ aufgegebene Anzeige wegen Belästigung und je ein Symbolbild der Fahne und der Frontseite eines Parteibüchleins der Kommunistischen Partei der Sowjetunion zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 - eröffnet am 17. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan zurzeit als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 13. Juli 2017 und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden eine auf den 14. August 2017 datierte deutsche Übersetzung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Anzeige beim (...) M._______ sowie eine am 23. Juni 2017 vom (...) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Kopie zu den Akten gegeben. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 30. August 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von Advokat Guido Ehrler als unentgeltlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar 2019 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ein Doppel der Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 zukommen und gab ihm gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist am 23. April 2019 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung Stellung. Dabei reichte er zwei offenbar elektronisch übermittelte und dann ausgedruckte, mit deutschen Übersetzungen versehene Dokumente (ein Schreiben seines Bruders J._______ und eine ebenfalls den Bruder J._______ betreffende ärztliche Bestätigung) sowie eine Honorarnote zu den Akten. G. Mit Brief vom 5. November 2019 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM stellte in seiner angefochtenen Verfügung fest, einerseits vermöge der Beschwerdeführer für sich keine Reflexverfolgung aufgrund der kommunistischen Parteizugehörigkeit und der (früheren) Berufstätigkeit seines Vaters glaubhaft zu machen, andererseits könne aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage nicht geschlossen werden, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme im Iran auch in Afghanistan Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 4.1.1 Was die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei wegen seiner Parteizugehörigkeit und der ihm aufgrund seiner Arbeit für den KhAD bekannten Geheimnisse zwischen Afghanistan und Russland verhaftet und im Gefängnis "G._______" bei H._______ befragt sowie misshandelt worden, betreffe, so habe zwar nach dem Sturz der damaligen Regierung im Jahr 1992 tatsächlich die Mudschahedin-Herrschaft begonnen und bis zur Machtergreifung durch Mitglieder der Taliban 1996 Bestand gehabt. Indessen sei die Herrschaft der Taliban in H._______ im Jahr 2001 mit amerikanischer Unterstützung beendet worden, und im Jahr (...), als der Vater des Beschwerdeführers angeblich im besagten Gefängnis festgehalten worden sei, sei eine neue Regierung an der Macht gewesen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern. So stünden die beiden Symbolfotos der Fahne sowie die Frontseite eines Parteibüchleins der Kommunistischen Partei der Sowjetunion in keinem direkten Bezug zum Beschwerdeführer und vermöchten daher nichts zu beweisen. Die Kopie des Führerscheins des Vaters belege lediglich, dass dieser über eine amtlich erteilte (...)laubnis verfügt habe und welche Fahrzeugkategorien er habe bedienen dürfen. Das Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans im Iran bestätige, dass die Güter des Vaters von Mitgliedern der Taliban mitgenommen oder verbrannt worden seien, dass die Taliban-Leute dessen Tochter hätten mitnehmen wollen und dass er in E._______/N._______ (Provinz F._______) "irgendwelche Tätigkeiten" ausgeübt habe; es gehe daraus jedoch keine gezielt den Vater betreffende Gefährdungslage hervor, aufgrund derer der Beschwerdeführer als dessen Sohn einer direkt ihn betreffenden Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 4.1.2 Sodann wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, seine Familie habe einige Jahre lang unbehelligt im Iran gelebt, bevor die Probleme dort angefangen hätten. Was die geltend gemachten Schwierigkeiten im Iran (Diskriminierungen als afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, die zweimalige Deportation des Bruders J._______ und dessen unbekannter Aufenthalt seit 2014, die Vergewaltigung des Bruders K._______ sowie das Vorfahren eines Autos mit drei unbekannten Männern, als er am Spielen gewesen sei) betreffe, so handle es sich nicht um asylrelevante Verfolgungen gemäss Art. 3 AsylG. Selbst bei angenommener Asylbeachtlichkeit wären Verfolgungsmassnahmen, die der Beschwerdeführer ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, erlitten habe, unwesentlich. Zwar seien gemäss dem Wortlaut von Art. 3 AsylG Flüchtlinge "Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten", aufgrund einer im selben Artikel aufgezählten Gruppenzugehörigkeit verfolgt würden oder die eine begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung hätten. Der Zusatz "im Land, in dem sie zuletzt wohnten", gelte gemäss dem Gesetzgeber indessen nur für staatenlose Personen, da diese keinen Heimatstaat hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger und somit nicht staatenlos, weshalb der besagte Zusatz vorliegend nicht zur Anwendung komme. Allfällige Asylvorbringen, welche sich im Iran ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Afghanistan zu einer Verfolgung führten. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Gerichts zu den Akten gegeben. In der vom Vater des Beschwerdeführers beim (...) in M._______ im Jahr 2013 eingereichten Anzeige stehe, dass dessen Familie von O._______ und P._______ belästigt und der Streit durch Vermittlung von Nachbarn gelöst worden sei. Da aber O._______ später die Schwester des Beschwerdeführers geheiratet habe, vermöge auch diese Anzeige keine gezielt ihn betreffende Verfolgungssituation im Iran, welche auch in Afghanistan zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zu belegen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der übrigen Aktenlage könne ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Probleme im Iran auch in Afghanistan entsprechende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, weshalb darauf verzichtet werden könne, die ihm im Iran widerfahrenen Diskriminierungen im vorliegenden Asylentscheid zu thematisieren, zumal die Vorfluchtgründe der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhielten. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird teilweise der anlässlich der Anhörungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und am Wahrheitsgehalt der Aussagen festgehalten. Sodann wird gerügt, das SEM überspanne die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit). Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland als Kleinkind verlassen und könne nur das wiedergeben, was ihm sein Vater erzählt habe. Sein Vater habe mittlerweile einen Schlaganfall erlitten und sei nicht in der Lage, durch eine eigene Eingabe zu den behaupteten Widersprüchen Stellung zu nehmen. Diesem Beweisnotstand müsse Rechnung getragen werden. Des Weiteren wird auf verschiedene im Internet einsehbare Berichte verwiesen, aus welchen sich ergebe, dass - auch wenn zahlreiche frühere Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) wieder für die Regierung tätig seien beziehungsweise frühere Kommunisten im Parlament sitzen würden - eine Verfolgung ehemaliger Kommunisten nach Ende des Taliban-Regimes nicht von Vornherein ausgeschlossen werden könne (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Es sei auch bekannt, dass es im Gefängnis "G._______" immer wieder Aufstände gegeben habe und Inhaftierte hätten fliehen können, weshalb die geschilderte Flucht des Vaters aus dem vom Beschwerdeführer korrekt bezeichneten Gefängnis glaubhaft sei. Sein Vater sei nicht bloss ein einfacher (...) gewesen, was sich schon aus der für 24 Länder gültigen (...) ergebe. Er habe Russisch gesprochen, Waren (unter anderem auch Waffen) aus Russland nach Afghanistan transportiert und daher auch über Informationen von Gräueltaten und Folterungen des Geheimdienstes verfügt. Der KhAD beziehungsweise ehemalige KhAD-Offiziere hätten offensichtlich Angst gehabt, der Vater des Beschwerdeführers könnte sein Sonderwissen preisgeben und sie könnten daher von den Familien der Opfer zur Rechenschaft gezogen werden. Somit liege ein glaubhaftes Motiv für dessen Inhaftierung vor. Dazu passe auch, dass der Vater im Gefängnis gezwungen worden sei, ein Dokument zu unterschreiben, wonach er zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst bereit sei. Der (jugendliche) Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht erfinden können; vielmehr sei es ihm so von seinem Vater erzählt worden (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Im Übrigen sei die in der Anzeige an das Gericht erwähnte Person (gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Übersetzung "Q._______") nicht identisch mit dem Mann, welchen die Schwester des Beschwerdeführers später geheiratet habe. Auch der Einwand des SEM, das Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans in I._______ belege keine asylrelevante Verfolgung, sei unbehelflich; vielmehr würden damit die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und den Gütern des Vaters bestätigt. Das SEM ziehe auch nicht in Zweifel, dass der ältere Bruder im Iran verschwunden und der jüngere Bruder K._______ vergewaltigt worden sei oder dass der Vater - nach zwei bis drei guten Jahren im Iran - von anderen Afghanen telefonisch aufgefordert worden sei, wieder mit der Organisation zu kooperieren, andernfalls die Familie vernichtet würde (vgl. Beschwerde S. 7). Dem afghanischen Geheimdienst sei es offensichtlich gelungen, den Vater des Beschwerdeführers auch Jahre später im Iran aufzuspüren und ihn sowie seine Familie unter Druck zu setzen. Die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls gefunden und unter Druck gesetzt zu werden, sei somit objektiv begründet. Anders als in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 16. Mai 2017 (No. 15993/09) sei der Vater des Beschwerdeführers inhaftiert worden, nachdem die Taliban mit Hilfe der Koalition von der Nordallianz vertrieben worden und die neu gebildete Regierung Karzai an der Macht gekommen sei. Als Verfolger kämen im Übrigen auch die Taliban in Betracht, hätten diese beziehungsweise die mit ihnen verbündeten radikalislamischen Kräfte doch ein starkes Interesse daran, vom Vater des Beschwerdeführers Informationen über den KhAD zu erhalten, zumal die vom KhAD begangenen Gräueltaten auch nach Jahren geeignet seien, Racheakte auszulösen, und ehemalige Kommunisten als Gottlose und "Islamverräter" gelten würden. Würde sein Vater sich heute nach Afghanistan begeben, wäre dies schon aufgrund des Erstarkens der Taliban sein Todesurteil. Somit wäre der Beschwerdeführer aufgrund des herrschenden Stammes- und Sippedenkens reflexverfolgt gefährdet (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Schliesslich gehe auch das Argument der Vorinstanz, die im Iran erlittenen Nachteile seien nicht asylrelevant, fehl, sei die Verfolgung doch von afghanischen Staatsangehörigen durchgeführt worden und habe der Vater, trotz entsprechender Anzeige, von den iranischen Behörden keinen Schutz erhalten. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht (vgl. Beschwerde S. 9). 4.3 Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Vorbringen erachtete das SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 als nicht geeignet, eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Schilderungen des Beschwerdeführers herbeizuführen. Auch wenn die Personen "O._______" und "Q.________" nicht identisch wären, lasse sich aus der einmaligen Belästigung im Iran keine asylrelevante Bedrohungslage herleiten, zumal den Akten keine Vorkommnisse mit dieser Person beziehungsweise Verbindungen dieser Person nach Afghanistan zu entnehmen seien. Zudem bemerkte das SEM, der Beschwerdeführer habe vom 5. bis zum 30. Oktober 2018 im Iran geweilt, um dort seinen kranken Vater zu besuchen; nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er darum ersucht, mehrmalige Reisen in den Iran zu tätigen beziehungsweise den Vater noch vor Ende März 2019 erneut besuchen zu dürfen. Dies zeige auf, dass ihm im Iran weder eine ihn gezielt betreffende Gefahr drohe noch, dass er dort unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden habe, wobei im Übrigen auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Erwägungen betreffend die Asylrelevanz dieser Vorbringen im Drittstaat verwiesen werden könne. 4.4 In der Replik vom 23. April 2019 wird geltend gemacht, der Bruder J._______ sei in einem Geheimgefängnis in Afghanistan festgehalten worden und erst nach rund viereinhalb Jahren, im Juli 2018, wieder freigekommen; er sei nun in einem sehr schlechten Zustand. Die - fliessend Farsi sprechende - Pflegemutter und ehemalige Beiständin des Beschwerdeführers, R._______, habe im Oktober 2018 mit ihm dessen Familie im Iran besucht. J._______ sei offenbar entführt worden, um seinen Vater unter Druck zu setzen, keine Informationen preiszugeben. Da dies unschicklich gewesen wäre, habe R._______ indessen nicht direkt mit J._______ über seine Vergangenheit gesprochen. Auch die genauen Umstände der Freilassung hätten nicht abschliessend geklärt werden können; der Vater, der darüber hätte Auskunft erteilen können, habe einen Schlaganfall erlitten und könne keine Fragen beantworten. R._______ gehe aber davon aus, dass die Freilassung erfolgt sei, weil ein ehemaliger KhAD-Mitarbeiter dem Vater einen Gefallen geschuldet habe. Die beiden mit der Replik eingereichten Beweismittel belegten, dass der Beschwerdeführer bei einem Daueraufenthalt im Iran gefährdet wäre, wie sein Bruder vom afghanischen Geheimdienst entführt zu werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 5.2 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM die afghanische Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage stellte und auch die geltend gemachte Zugehörigkeit des Vaters des Beschwerdeführers zur kommunistischen Partei sowie dessen Tätigkeit als (...) für den afghanischen Nachrichtendienst nicht grundsätzlich in Zweifel zog. 5.2.2 Die Vorinstanz brachte jedoch unter Hinweis auf die veränderte politische Lage in Afghanistan berechtigterweise Vorbehalte an der Darstellung des Beschwerdeführers an, sein Vater sei wegen seiner Parteizugehörigkeit und seiner Kenntnis von - die Zeit vor 1992 betreffenden - Geheimnissen zwischen der damaligen afghanischen und sowjetischen Regierung im Jahr (...) festgenommen und einen Monat lang im Gefängnis "G._______" bei H._______ festgehalten und misshandelt worden. Zwar hielt die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Entscheid vom 16. Juni 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18) fest, hochrangige Repräsentanten des ehemaligen kommunistischen Systems müssten trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse in Afghanistan unter Umständen weiterhin befürchten, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Dies im Falle des Vaters des Beschwerdeführers anzunehmen, der erste Repressionen erst im Jahr (...) erfahren haben soll und bei dem gemäss Akten nicht vom einem hochrangigen Repräsentanten auszugehen ist, gebietet sich vorliegend nicht. Es ergeben sich aus den Akten (und insbesondere auch aus den eingereichten Beweismitteln) keine ausreichend klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie Afghanistan im Jahre (...) aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen verlassen hat. Ebenfalls als nicht erstellt ist die Behauptung des Beschwerdeführers zu erachten, sein Vater sei nach einigen Jahren der Ruhe im Iran vom afghanischen Geheimdienst aufgespürt worden. Nach dem vorstehend Gesagten fehlt ein glaubhaft gemachtes Interesse des Geheimdienstes für eine viele Jahre später erfolgende Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers. Der Bestätigung der Islamischen Bewegung Afghanistans/Büro I._______ und der beim (...) M._______ eingereichten Anzeige kann keinerlei Verfolgung durch den Geheimdienst oder von (ehemaligen) Geheimdienstangehörigen entnommen werden. Vielmehr wird im Schreiben der Islamischen Bewegung Afghanistans ausgeführt, die Taliban hätten die Güter zerstört beziehungsweise entwendet und die Tochter von "S._______" mitnehmen wollen. In der vom Vater beim Gericht aufgegebenen Anzeige ist sodann zwar von Belästigungen und Schikanen die Rede, ohne dass aber die zwei darin erwähnten afghanischen Staatsangehörigen näher bezeichnet oder mögliche Gründe für die Nachstellungen genannt würden; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Anzeige lediglich die vom Vater vorgebrachte Darstellung wiedergegeben wird. 5.2.3 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 6) und vorstehend (vgl. E. 5.2.2) bemerkt - ist in der Tat in speziellen Konstellationen nicht vollständig auszuschliessen, dass ehemalige hochrangige Angehörige des KhAD sich vor der Preisgabe von Informationen und der allenfalls damit verbundenen Rache von Angehörigen der Opfer gefürchtet und daher ehemalige Mitarbeiter (und mutmassliche Informanten) unter Druck gesetzt haben könnten. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass entsprechende Nachstellungen auch von den Taliban ausgegangen sein könnten (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 24). Dies lässt indessen für sich noch nicht auf eine Verfolgung des Vaters des Beschwerdeführers schliessen. Sodann lässt sich - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - aus der Aussage des Beschwerdeführers, seine ältere Schwester T._______ sei mit einem Mann namens U._______ verheiratet worden, welcher ebenfalls ein Afghane aus E._______ sei (vgl. C35 zu F123 und F127 f.) noch nicht schliessen, dieser "U._______" sei identisch mit dem in der Anzeige genannten Verfolger "Q._______". Der entsprechende Einwand (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 18) erscheint somit begründet, was das SEM sinngemäss auch in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 1, letzter Abschnitt) einräumt. Auch dies vermag indessen die überwiegenden Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. 5.3 Die nachfolgenden Überlegungen führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben seine Heimat Afghanistan im Alter von etwa sieben Jahren verlassen. Für die Zeit vor der Ausreise macht er keine selber erlebte (Reflex-)Verfolgung oder Verfolgungsfurcht geltend. Eine solche (Reflex-)Verfolgungsfurcht könnte allenfalls für seine Schwestern in Betracht gezogen werden, würde man die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater sei aufgefordert worden, zwei Schwestern "abzugeben" (vgl. C31 zu F69), als wahr unterstellen. Sodann ist dem Beschwerdeführer selber auch während seines neunjährigen Aufenthalts im Iran nichts persönlich zugestossen. Allein der Umstand, dass angeblich einmal drei Männer in einem Auto vorgefahren sind, lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, dass dies im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Vaters erfolgte, zumal diese Männer den Beschwerdeführer offenbar weder verbal bedroht noch in anderer Art und Weise belästigt haben. Auch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 5.2.2), geben die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise auf eine Gefährdungssituation des Vaters, welche den Beschwerdeführer betreffen könnte. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vergewaltigung eines Bruders verwies, wurde ein Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Vergangenheit des Vaters nicht glaubhaft gemacht. Dies umso weniger, als - bei Wahrunterstellung - der Beschwerdeführer diesbezüglich selber von einer iranischen Täterschaft ausging (vgl. B4 S. 4 der Klage). Dasselbe gilt für die beiden zusammen mit der Replik eingereichten Dokumente. In seinem auf den 17. April 2019 datierten Schreiben schildert der Bruder J._______ seine Entführung im Iran beziehungsweise Verschleppung nach Afghanistan, wobei der angebliche Grund für seine Entführung nur sehr kurz beziehungsweise allgemein dargelegt wird und sich daraus auch keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers ergeben. Der von einem Arzt ("...") in I._______ ausgestellte, ebenfalls auf den 19. April 2019 datierte Kurzbericht bestätigt lediglich, dass J._______ wegen chronischer Hautverletzungen und wegen psychischer Probleme behandelt werde. Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer unter anderem angab, sein Bruder, der an der Kreuzung gearbeitet habe, sei zwei Mal abgeschoben worden (vgl. C35 zu F112). Selbst wenn damit nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Bruder unfreiwillig nach Afghanistan verbracht wurde, ist ein asylrelevanter Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht. Soweit geltend gemacht wird, J._______ sei entführt worden, um den Vater unter Druck zu setzen, keine Informationen preiszugeben, weshalb dem Beschwerdeführer die gleiche Gefahr drohe, muss darauf hingewiesen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers, V._______, bedauerlicherweise am 27. September 2019 in einem Spital in I._______ an den Folgen eines Hirnschlags gestorben ist. Ohne die Tragik dieses Umstandes in Abrede stellen zu wollen, ist darauf zu schliessen, dass durch den Tod des Vaters das geltend gemachte Motiv der Verfolgung beziehungsweise der Verfolgungsfurcht von Familienangehörigen (den Vater an der Bekanntgabe von Informationen zu hindern) weggefallen ist, weshalb der Beschwerdeführer auch deshalb aus objektivierter Sicht nicht befürchten muss, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden. 5.4 In Bezug auf die übrigen geltend gemachten Probleme im Iran (insbesondere die allgemein schlechte Behandlung von Tadschiken beziehungsweise afghanischen Staatsangehörigen tadschikischer Ethnie) kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II 2., 3. und 4. Abschnitt; vgl. auch oben E. 4.1.2, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen im Iran sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan hindeuteten.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken, und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Es besteht auch keine Veranlassung, die Pflegemutter und ehemalige Beiständin des Beschwerdeführers, R._______, als Zeugin vorzuladen, weshalb das in der Replik sinngemäss enthaltene Begehren abzuweisen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. Juli 2017 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei angesichts der heutigen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung - und implizit auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer damals noch minderjährig war - Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 64 Abs 3 VwVG) verzichtet. Der (ledige und kinderlose) Beschwerdeführer geht indessen seit dem 1. August 2019, mithin seit rund einem halben Jahr, einer bezahlten Tätigkeit als (...) nach. Dadurch haben sich seine finanziellen Verhältnisse in relevanter Weise verändert, und er ist nicht mehr als bedürftig zu erachten, zumal er als anwaltlich vertretene Partei nichts Anderes vorbringt. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 ist deshalb wiedererwägungsweise teilweise aufzuheben und der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer Advokat Guido Ehrler als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Nachdem ein Widerruf der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur Wirkung für die Zukunft entfalten kann (vgl. Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 51 zu Art. 65) und das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen wird, erübrigt sich ein solcher Widerruf. Demnach ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In den beiden am 23. April 2019 eingereichten, als abschliessend bezeichneten (vgl. Replik S. 2 unten) Honorarnoten wurden insgesamt ein Aufwand von 17,17 Stunden sowie Auslagen (für Kopien, Porti und Telefongespräche) in der Höhe von Fr. 61.20 geltend gemacht. Im Gegensatz zu den Auslagen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17,17 Stunden nicht vollumfänglich angemessen; er ist auf 12 Stunden für das gesamte Beschwerdeverfahren zu reduzieren. Wie im Weiteren in der Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 festgehalten wurde, werden nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt (gerundet) Fr. 2'910.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Ziffer 2 des Dispositivs der Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wird teilweise aufgehoben. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Advokat Guido Ehrler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'910.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: