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D-4578/2023

D-4578/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4578/2023 Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und ihr Kind B._______, geboren am [...], Georgien, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, georgische Staatsangehörige, am 25. Juli 2023 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführenden am 2. August 2023 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit ihrer Rechtsvertretung mandatierten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beschwerdeführerin (Mutter) am 3. August 2023 zu ihren Personalien befragte, dass die damalige Rechtsvertretung dem SEM mit Schreiben vom 8. August 2023 vier ärztliche Zeugnisse aus Georgien - wovon eines in englischer Sprache - übermittelte, dass die Beschwerdeführerin durch das SEM am 9. August 2023 zu ihren und ihres Kindes Asylgründen angehört wurde, dass sie dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, der einzige Grund für ihre Asylgesuche sei, dass ihr Kind - mutmasslich als Folge einer COVID-Erkrankung - an Augenproblemen leide und auf dem rechten Auge zu erblinden drohe, dass sie in diesem Zusammenhang weiter ausführte, obwohl ihr Kind in Georgien fünf Monate lang in ärztlicher Behandlung gewesen sei, habe sich sein Zustand verschlechtert, dass ihr Kind danach durch einen anderen Arzt untersucht worden sei, welcher eine sofortige Operation empfohlen habe und für die Durchführung derartiger Operationen auch bekannt sei, dass ihr Ehemann jedoch recherchiert und dabei herausgefunden habe, dass einige Operationen dieses Arztes nicht erfolgreich gewesen seien, dass es in Georgien zwar gute Geräte gebe, sie aber den Ärzten dort nicht traue und ihnen die Gesundheit ihres Sohnes nicht habe anvertrauen können, dass sie wünsche, dass sich ihr Sohn gut entwickle, er aber mit nur einem Auge nichts erreichen könne, dass sie aus diesen Gründen mit ihrem Sohn in die Schweiz gelangt sei, weil die Medizin hier auf einem hohen Niveau sei, dass ihr Sohn bereits im Universitätsspital Zürich untersucht worden sei, wobei im September eine entsprechende Operation geplant sei, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe an das SEM vom 10. August 2023 ein ärztliches Zeugnis der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich einreichte, dass das Staatssekretariat am 16. August 2023 der damaligen Rechtsvertreterin den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass die damalige Rechtsvertreterin gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. August 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertreterin mit Erklärung vom 18. August 2023 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM mit Eingabe vom 24. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie zudem in prozessualer Hinsicht beantragen, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht des Weiteren beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wobei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und die zuständige kantonale Behörde entsprechend anzuweisen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die prozessualen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps im vorliegenden Fall gegenstandslos sind (vgl. Art. 42 AsylG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG das SEM auf ein Gesuch nicht eintritt, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, was namentlich der Fall ist, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht worden ist, dass ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vorliegt, wenn die ersuchende Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, dass das Vorgehen des SEM, gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten, in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt wird, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren folglich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, dass in der Beschwerdeschrift zwar formell beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen, dass in der Begründung der Beschwerde jedoch nicht dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, welche darauf hindeuten würden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig bezeichnet haben könnte, dass sich somit einzig die Frage zu stellen vermag, ob wegen Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen - worauf sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift beschränken - anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen sei (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, wenn in diesem Sinne eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter dem einzig zu beurteilenden Gesichtspunkt medizinischer Gründe unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/2 E. 9.3.2) im Wesentlichen ausführte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer gesundheitlichen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe, dass dabei als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet werde, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, dass der Vollzug der Wegweisung auch dann zumutbar sei, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei, dass der Beschwerdeführer (Sohn der Beschwerdeführerin) gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten an einer peripheren Netzhautdegeneration mit Rissen in der Netzhaut leide, wobei eine Operation empfohlen werde, dass - wie sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst ergebe - der Beschwerdeführer in Georgien bereits medizinisch versorgt gewesen sei und die Behandlung seines gesundheitlichen Leidens dort auch möglich sei, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht habe, für die Behandlung ihres Sohnes ein wenig Schulden aufgenommen zu haben, gleichzeitig aber angegeben habe, in ihrem Heimatstaat über eine Krankenversicherung zu verfügen, dass somit keine medizinische Notlage vorliege, zumal eine hinreichende medizinische Versorgung in Georgien als gewährleistet zu erachten sei, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen bis unmittelbar vor ihrer Ausreise aus Georgien als Pharmazeutin gearbeitet habe und ihre Familie über eine eigene Wohnung und landwirtschaftliche Grundstücke verfüge, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen die Möglichkeit hätten, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG zu beantragen, dass mit der Beschwerdeschrift - über das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte hinaus - im Wesentlichen geltend gemacht wird, aufgrund ihrer finanziellen Situation hätten die Beschwerdeführenden in Georgien keinen gesicherten Zugang zur erforderlichen Behandlung und deren Kosten würden sie in eine finanzielle Notlage bringen, dass weiter vorgebracht wird, der Beschwerdeführer könne in Georgien nicht angemessen behandelt werden, weshalb ihm eine lebenslange erhebliche Einschränkung des Sehvermögens drohe, dass hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Georgien auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, welche zu bezweifeln keinerlei konkreter Anlass besteht, dass in Bezug auf das Vorbringen hinsichtlich der Finanzierung über das vom SEM in der angefochtenen Verfügung bereits Gesagte hinaus auf ein in Georgien bestehendes Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene sowie auf das staatlich finanzierte "Universal Health Care Program" (UHCP) zu verweisen ist, die einen Grossteil der Gesundheitskosten decken, welche die Beschwerdeführenden zu erwarten haben dürften (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5903/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.3 m.w.N.), dass zudem in Bestätigung der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hervorzuheben ist, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nach georgischen Massstäben als gut zu bezeichnen ist, indem sie selbst bis zu ihrer Ausreise zum Zweck der Behandlung ihres Kindes - wofür sie Ferien genommen habe - vollzeitlich als Pharmazeutin in einer Apotheke arbeitete und ihr Ehemann einen eigenen Weinberg und weitere landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass den Beschwerdeführenden, wie vom SEM bereits erwähnt, die Inanspruchnahme einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG offensteht, welche auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung umfasst und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen in Georgien, etwa die Durchführung der erforderlichen Operation, in dieser Hinsicht erleichtern könnte, dass sich der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist und somit in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG somit ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Frage der Durchführung einer in der Schweiz demnächst geplanten medizinischen Operation eine solche der Vollzugsmodalitäten ist, deren Beurteilung in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden liegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli