Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4561/2013 Urteil vom 12. September 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. September 2012 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 10. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. September 2012 im EVZ M._______ sowie der direkten Anhörung vom 10. Juli 2013 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und habe in N._______ (Provinz Faryab) gelebt, dass er im Stoffladen seines Vaters gearbeitet und sich immer wieder zur Tante nach Mazar-i-Sharif begeben habe, dass ein Kommandant der Mudschaheddin namens B._______, welcher beim Bezirksamt gearbeitet habe, um die Hand seiner Schwester angehalten habe, der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch gegen eine solche Verbindung gewesen seien, weil dieser Mann bereits zwei Ehefrauen gehabt habe, dass die Familie aus diesem Grund seine Schwester umgehend mit einem Cousin mütterlicherseits verlobt habe, dass dieser Cousin am fünften Tag des Monats Ramadan im Jahre 2012 ermordet worden sei, worauf sein Onkel beim Bezirksamt Strafanzeige erstattet habe, dass die Mörder des Cousins jedoch nicht ausfindig gemacht worden seien, dass er sich mit seiner Schwester zur Tante nach Mazar-i-Sharif begeben habe und ebenfalls bei der Tante geblieben sei, dass ihn sein Vater am 27. respektive 28. Tag des Ramadan 2012 angerufen und ihm mitgeteilt habe, der Kommandant (B._______) sei ermordet worden, dass er von seinem Onkel telefonisch erfahren habe, die Gefolgsleute des Kommandanten seien in das Elternhaus eingedrungen und hätten seinen Vater mitgenommen, dass sein Vater misshandelt worden, jedoch einen Tag später auf freien Fuss gesetzt worden sei mit der Auflage, ihn den Gefolgsleuten des Kommandanten auszuliefern, dass er deshalb Mazar-i-Sharif verlassen und sich nach Herat und von dort weiter in den Iran begeben habe, dass er vom Iran aus in die Schweiz gereist sei, dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass seine Schwester nach N._______ zurückgekehrt sei, dass die Soldaten des Kommandanten immer wieder am Wohnsitz der Eltern erschienen seien und nach ihm gefragt hätten, dass sich sein Vater nach Kabul begeben habe, um seine Verletzungen, die ihm die Gefolgsleute des Kommandanten beigebracht hätten, behandeln zu lassen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Juli 2013 - eröffnet am 16. Juli 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Verlaufe des Verfahrens zu mehreren wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen, dass er etwa anlässlich der BzP geltend gemacht habe, er habe sich am 17. Tag des Ramadan 2012 nach Mazar-i-Sharif begeben, zu einem späteren Zeitpunkt demgegenüber angeben habe, vor der Ausreise vier Jahre lang bei der Tante in Mazar-i-Sharif gewohnt zu haben, dass er auf Vorhalt hin eine neue Version zu Protokoll gegeben habe, indem er erklärt habe, die Tante habe seit vier Jahren in Mazar-i-Sharif gewohnt und er sei ein- bis zweimal pro Monat für jeweils zwei bis vier Tage zu ihr gegangen, dass er sich anlässlich der Direktanhörung noch in weitere Widersprüche verstrickt habe, indem er zuerst verneint habe, ausserhalb von N._______ Verwandte zu haben, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt die Tante in Mazar-i-Sharif erwähnt und diesen Widerspruch auf Vorhalt hin damit erklärt habe, er habe nicht aufgepasst, dass er noch weitere widersprüchliche Angaben gemacht und auch erklärt habe, sich zwei- bis dreimal im Jahr bei der Tante in Mazar-i-Sharif aufgehalten zu haben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP behauptet habe, sein Vater habe ihn telefonisch kontaktiert, als er sich in Mazar-i-Sharif bei der Tante aufgehalten habe, und ihm mitgeteilt, er müsse das Land verlassen, dass er an anderer Stelle der BzP jedoch angegeben habe, es sei sein Onkel gewesen, der ihn angerufen habe, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestätigt habe, es sei sein Onkel gewesen, dass er sich anlässlich der Direktanhörung weiter in Widersprüche verstrickt habe, indem er angegeben habe, sowohl sein Vater als auch sein Onkel hätten ihn in Mazar-i-Sharif angerufen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts dieser Widersprüche nicht geglaubt werden könnten, dass er wesentliche Vorbringen nachgeschoben habe, sei er doch anlässlich der Direktanhörung gefragt worden, ob er seit der Ausreise telefonischen Kontakt zur Familie gehabt habe und was seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass er zur Antwort gegeben habe, seine Familie habe ihm gesagt, das Geschäft des Vaters sei geschlossen worden und dieser habe sich zur medizinischen Behandlung nach Kabul begeben, dass er erst auf konkrete Nachfrage hin, ob die Familie weitere Probleme mit den Soldaten des Kommandanten gehabt habe, derlei bestätigt und behauptet habe, die Soldaten seien immer wieder am Wohnsitz seiner Eltern erschienen, dass es jedoch nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer die weiteren Behelligungen durch die Soldaten erst auf Vorhalt hin erwähnt habe, handle es sich dabei doch um den zentralen Asylgrund, dass der Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif zulässig und zumutbar sei, zumal davon auszugehen sei, er habe sich dort tatsächlich aufgehalten und weiterhin die Möglichkeit, sich bei der Tante und deren Familie aufzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bei richtiger Betrachtung weder widersprüchlich noch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Übersetzer nicht gut verstanden und sich lediglich aus Respekt vor den Anwesenden hierüber nicht beschwert habe, dass er keine Vorbringen nachgeschoben, sondern lediglich die gestellte Frage präzis beantwortet habe, dass die afghanischen Behörden in Fällen von Blutrache keinen hinreichenden Schutz bieten könnten, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan angesichts der aktuellen Lage in diesem Staat unzumutbar sei, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er habe Schwierigkeiten mit dem Übersetzer gehabt, aber seinen Vorbringen nicht zu entnehmen ist, ob er damit den Dolmetscher anlässlich der BzP oder der Direktanhörung meint, dass er anlässlich der BzP wie auch anlässlich der Direktanhörung danach gefragt wurde, wie er den Dolmetscher verstehe beziehungsweise verstanden habe, woraufhin er beide Male mit "gut" antwortete (Akten BFM A11/12 Ziff. 9.02 S. 10, A20/12 F1 S. 1), dass dem Beschwerdeführer beide Protokolle rückübersetzt wurden, weshalb er Gelegenheit gehabt hätte, auf Übersetzungsprobleme hinzuweisen, wenn es solche tatsächlich gegeben hätte, dass den Akten keine Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten zu entnehmen sind, weshalb sich der Beschwerdeführer bei seinen Erklärungen behaften lassen muss, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Frage, wie der Kommandant die Schwester des Beschwerdeführers kennengelernt habe, im Widerspruch zu den Anhörungsprotokollen steht (A20/12 F80 S. 9), dass er indessen lediglich auszuführen vermochte, er habe das nicht so gesagt, dass er ausdrücklich geltend machte, er habe bis am 17. des Fastenmonats Ramadan selbigen Jahres im Stoffladen seines Vaters in N._______ gearbeitet und sich anschliessend nach Mazar-i-Sharif begeben, weshalb die anschliessende Behauptung, er habe vier Jahre in Mazar-i-Sharif gelebt, einen chronologischen Widerspruch beinhaltet (A11/12 Ziff. 1.17.05 S. 4), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage gestellt wurde, wie oft und wie lange er die Tante in den letzten vier Jahren besucht habe, worauf er antwortete, er habe sie ein- bis zweimal pro Monat besucht und sich zwischen zwei und vier Tagen bei ihr aufgehalten (A11/12 Ziff. 2.02 S 5), dass er anlässlich der Direktanhörung demgegenüber davon sprach, er sei lediglich zwei- bis dreimal im Jahr nach Mazar-i-Sharif gereist, um dort Textilien für das Geschäft seines Vaters zu beschaffen (A20/12 F72 S. 8), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin seine Aussage dahingehend einschränkte, es sei sein Onkel gewesen, der ihn in Mazar-i-Sharif angerufen habe (A11/10 Ziff. 7.02 S. 9), während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung wieder davon sprach, sowohl sein Vater als auch sein Onkel hätten ihn in Mazar-i-Sharif angerufen (A20/12 F47 S. 6), dass der Beschwerdeführer, hätte er die ihm gestellte Frage wahrheitsgemäss beantwortet, die Probleme mit den Soldaten des Kommandanten nicht erst auf Nachfrage hin erwähnt hätte (A20/12 F78 - F79 S. 8 und 9), dass er ausdrücklich geltend machte, er wisse nicht, wer den Kommandanten getötet habe (A11/12 Ziff. 7.02 S. 9, A20/12 F49 S. 6), weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Blutrache in Afghanistan einzugehen, dass sich aufgrund der zahlreichen Widersprüche, namentlich der chronologischen Unstimmigkeiten, der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, dass der Beschwerdeführer geeignete Beweismittel zur Ermordung seines Cousins sowie des Kommandanten in Aussicht stellen lässt, solche indessen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchten, dass aufgrund der vorangehenden Ergänzungen weitere Beweiserhebungen keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermögen respektive zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, den Eingang derartiger Beweismittel abzuwarten, dass es sich auch erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP-Anhörung erklärte, er habe sich vier Jahre in Mazar-i-Sharif aufgehalten, von wo er sein Heimatland verlassen habe (vgl. BzP-Protokoll, Ziffer 1.17.05), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-7950/2009 vom 30. Dezember 2011 die Lage in Mazar-i-Sharif analysiert hat und zum Schluss gelangt ist, dass die dortige Lage mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar sei, und es sich nicht rechtfertige, aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Situation von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin auszugehen, dass sich vorliegend aus den Akten keine individuellen Umstände ergeben, die es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Stadt Mazar-i-Sharif als unzumutbar zu erachten, dass aufgrund der Vorbringen davon auszugehen ist, er habe in Mazar-i-Sharif eine Tante, bei der er sich schon in der Vergangenheit während vier Jahren aufgehalten hat, weshalb er dort über eine Wohnmöglichkeit sowie ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, dass der junge, gesunde und ledige Beschwerdeführer gemäss den Akten über eine siebenjährige Berufserfahrung als Stoffhändler und darüber hinaus eine Ausbildung als Schneider verfügt, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wieder integrieren können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Gert Winter Versand: