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D-4553/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4553/2023

U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 / N (…).

D-4553/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie und stammt aus B._______. Am 13. April 2023 stellte sie ein Asylge- such in der Schweiz. A.b Am 21. April 2023 wurde sie durch das SEM zu ihren Personalien be- fragt und am 10. Juli 2023 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, von ihrem Ex-Mann, mit dem sie in B._______ gelebt und zwei gemeinsame Kindern habe, misshandelt worden zu sein. Nachdem sie sich am (…) 2022 von ihm getrennt habe, sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt. Aus Rache habe ihr Ex-Mann, ein Informant des syrischen Regimes, sie bei den Behörden denunziert und fälschlich der Unterstützung der (…) beschuldigt. Aufgrund drohender Verhaftung und entsprechender Drohungen ihres Ex-Mannes seien sie und ihre Eltern nach C._______ geflohen. Nach dem Erdbeben im Februar 2023, das ihr Haus zerstört habe, sei die Beschwerdeführerin über die Türkei nach Europa geflohen. In der Schweiz lebe sie nun mit ih- rem Freund, dem 2017 Asyl gewährt worden sei. Dieser sei früher Nachbar ihrer Eltern in B._______ gewesen. Sie sei von ihm schwanger. Ihre Eltern lebten weiterhin in Zelten in C._______, ein Bruder sei Soldat beim Regime in Damaskus, ein weiterer lebe in Deutschland. A.c Am 21. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin – Stellung zum tags zuvor zugestellten Ent- scheidentwurf des SEM und erklärte den dort kritisierten Detailgrad ihrer Ausführungen in der Anhörung mit ihrer emotionalen Anspannung. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumut- barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an und wies sie dem Kanton D._______ zu. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im We- sentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31). Ausserdem lehnte es einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft

D-4553/2023 Seite 3 ihres Partners gemäss Art. 51 AsylG aufgrund fehlender eheähnlicher Ge- meinschaft ab. C. C.a Mit Eingabe vom 23. August 2023 focht die Beschwerdeführerin – han- delnd durch ihren am 16. August 2023 mandatierten Rechtsvertreter – den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei bean- tragte sie hauptsächlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung so- wie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richti- gen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der genannten Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewäh- rung des Asyls, eventualiter die Aufhebung der genannten Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die SEM-Akten 5/1, 10/1 sowie 12/1, einschliesslich des Ansetzens einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, und um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, reichte sie eine Kopie eines «Strafregisterauszug[s] betreffend die Beschwerdeführerin, (…) 2022 inklusive deutsche Übersetzung» (Beilage 2) und ein ausgedrucktes «Foto Haft- und Auslieferungsbefehl Verteidigungsministerium Syrien, (…) 2022 inklusive deutsche Übersetzung» (Beilage 3) ein. C.b Mit Zwischenverfügungen der Instruktionsrichterin vom 19. September 2023 wurden die Anträge auf Akteneinsicht sowie Fristansetzung zur Be- schwerdeergänzung gutgeheissen und die Vorinstanz gewährte der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 die teilweise Akten- einsicht. C.c Die Beschwerdeführerin legte am 4. respektive 17. Oktober 2023 ei- nen «Haftbefehl vom (…) 2023 inklusive deutsche Übersetzung» in Kopie und eine Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2023 zu den Akten. C.d Am (…) 2024 gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn namens E._______. Gemäss Zivilstandsregister ist ihr Partner, F._______ (N […]), der Kindsvater.

D-4553/2023 Seite 4 C.e Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 wurde der Antrag um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses gutgeheissen. Die Vorinstanz reichte am 14. März 2024 ihre Ver- nehmlassung ein, in welcher es grundsätzlich an seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. C.f In ihrer Replik vom 30. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin im We- sentlichen an ihren Vorbringen fest. Ferner wiederholte sie, die von ihr ein- gereichten Beweismittel seien vom SEM nicht konkret gewürdigt und ihr Gehörsanspruch damit verletzt worden. Der Vorinstanz wurde am 15. April 2024 ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

D-4553/2023 Seite 5 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge- suchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine

D-4553/2023 Seite 6 Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungs- lage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Guns- ten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen respektive wie die aktuellen Verhältnisse

D-4553/2023 Seite 7 einzuschätzen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situ- ation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine sol- che umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzli- chen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vo- rinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen der Beschwerde- führerin in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso we- sentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich ent- scheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2023 und die Rückwei- sung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdefüh- rerin erneut zu prüfen. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel einzugehen, weil dieses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzli- chen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fallen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grunds- ätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-

D-4553/2023 Seite 8 waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen auf Fr. 2’200.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4553/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 24. Juli 2023 werden aufge- hoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu- gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Nikola Nastovski

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