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D-4550/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-4550/2024 law/fes

U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2024 / N (…).

D-4550/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. März 2024 in der Schweiz am Flug- hafen B._______ um Asyl nach. Am 12. März 2024 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylge- suches und er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 1. Juli 2024 hörte ihn das SEM gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer führte zu seinem persönlichen und familiären Hin- tergrund aus, er sei kolumbianischer Staatsangehöriger und im Dorf C._______ geboren, wo er während 20 Jahren gelebt habe. Von dort sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern nach D._______ vertrieben wor- den. Nach einer erneuten Vertreibung seien sie nach E._______, danach nach F._______ und anschliessend nach G._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er verfüge über einen Maturaabschluss und habe auf den Ländereien seiner Mutter Landwirtschaft betrieben. Seine Mutter habe ab 2016 während vier Jahren für die politische Partei «Centro Democratico» als Stadträtin respektive soziale Anführerin in H._______ gearbeitet. Er habe sich im Jahr 2020 ebenfalls dieser Partei angeschlos- sen und sich als Anführer für Umweltthemen und Sport engagiert, wobei er junge Menschen dazu motiviert habe, sich der Gewalt entgegenzusetzen und sich stattdessen im Bereich Sport und Umwelt einzusetzen. Mit dem Wegzug aus H._______ im Jahr 2021 hätten sie beide ihre politischen Tä- tigkeiten beendet. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, die Ejército de Liberación Nacional («Nationale Befreiungsarmee», ELN) sei an den Ländereien seiner Familie interessiert, um darauf unter anderem Minenabbau betreiben zu können. Ferner sei er und seine Familie zu deren militärischen Ziel geworden, da sie deren politische Ideen nicht teilen wür- den. Seine Mutter sei gezwungen worden für die ELN zu kochen. Sie hät- ten seine Schwester vergewaltigt und dies auch bei seiner Mutter versucht. Im September 2021 habe die ELN die Finca ihrer Familie übernommen. Da seine Mutter die Urkunden der Ländereien jedoch nicht überreicht habe, habe die ELN seine Familie weiterhin bedroht. Seine Mutter habe im No- vember 2021 Anzeige bei der «Unidad para las Víctimas» in G._______ erstattet. Im Dezember 2022 seien fünf Guerilla in F._______ zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn gefesselt, gefoltert und ihm mit einem

D-4550/2024 Seite 3 Messer am Unterarm verletzt, weil sich seine Mutter geweigert habe, der ELN die Urkunden der Ländereien in C._______ zu übergeben. Im Feb- ruar 2023 sei er entführt worden. Er solle seiner Mutter ausrichten, sie solle in Bezug auf die Landbesitzstreitigkeiten nicht weiterhin Anzeige erstatten und nicht weiterhin bei der Partei «Centro Democratico» tätig sein. Man habe ihm einen Fingernagel mit einer Zange ausgerissen und ihn in einer Waldgegend ausserhalb der Stadt liegen gelassen. Da er habe verhindern wollen, dass man ihn umbringe, sei er schliesslich am 28. Juni 2023 mittels eines Studentenvisums, welches bis am 26. Februar 2024 gültig gewesen sei, legal aus Kolumbien ausgereist. Via Madrid sei er nach Australien ge- flogen, wo er sich bis am 4. März 2024 aufgehalten und auch gearbeitet habe. Er habe Australien verlassen, weil sein Visum abgelaufen sei. Gleichzeitig habe er von seinem Anwalt erfahren, was politisches Asyl sei. Da er seit der Anzeige seiner Mutter im November 2021 keine Hilfe seitens der kolumbianischen Behörden erhalten habe, habe er die erzwungene Vertreibung mit Hilfe eines Anwalts bei der Staatsanwaltschaft, der «Pro- curaduría», bei der «Personería» und bei den «Defensores de tus de- rechos» zur Anzeige gebracht. Er habe dies gemacht, um beweisen zu können, dass die kolumbianischen Behörden keine Schritte zur Schutzge- währung unternommen hätten. Er habe auf diese Anzeigen jedoch keine Antwort erhalten. Seine Mutter erhalte nach wie vor Drohanrufe und müsse deswegen ständig die Adresse wechseln. Im Jahr 2024 habe es einen At- tentatsversuch gegen sie gegeben, als sie in G._______ in einem Taxi un- terwegs gewesen sei und zwei Männer der ELN auf das Auto geschossen hätten. Da er nicht nach Kolumbien habe zurückkehren können, sei er am

4. März 2024 über J._______ in die Schweiz geflogen. Derzeit würden sich seine Mutter und Geschwister, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe, in F._______ aufhalten. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Pass, seine Identitätskarte und seinen Führerschein jeweils im Original ein. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: – Sachverhalt der Anzeige wegen Bedrohung, eingereicht bei der Staats- anwaltschaft Kolumbiens (Fiscalía General de la Nación) vom (…) 2024, inkl. folgende Anhänge in Kopie: o Identitätskarte des Beschwerdeführers, o Identitätskarte seiner Mutter, o Auszug aus dem Einheitlichen Opferregister (Registro Unico de Víctimas) Kolumbiens, Nr. (…),

D-4550/2024 Seite 4 o Drohbrief vom 3. September 2021 der Frente de Guerra Urbano Nacional Comandante en Jefe K._______, o Screenshot einer WhatsApp-Nachricht vom April 2022, welche an seine Mutter adressiert und von der ELN verfasst sein soll. – Anzeige wegen Bedrohung vor der Staatsanwaltschaft Kolumbiens (Fiscalía General de la Nación), vom (…) 2024, in Kopie; – Anzeige wegen Bedrohung vor der Generalstaatsanwaltschaft (Procuraduría General de la Nación), vom (…) 2024, in Kopie; – Antwort der Personería de F._______, vom (…) 2024, in Kopie; – Auszug aus «Unidad para las Víctimas» vom (…) 2024, in Kopie; – Vertrag mit seinem Anwalt: – diverse australische Dokumente; – Unterlagen zu einem Strafverfahren in Australien. C. Am 8. Juli 2024 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwer- deführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. D. Am 9. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung beim SEM ihre Stellung- nahme zum Entscheidentwurf ein. E. Das SEM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 15. Juli 2024 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlas- sen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbun- den mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauf- tragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die

D-4550/2024 Seite 5 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Der Beschwerde lagen ein Antwortschreiben der Fiscalía General de la Na- ción, Unidad Nacional de Protección (UNP) vom (…) 2024 und der bereits beim SEM eingereichte Auszug aus «Unidad para las Víctimas» vom (…) 2024 bei. G. Am 19. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung erwähnten Frist von 7 Arbeitstagen formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwä- gung – einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwer- deführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss

D-4550/2024 Seite 6 des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen ist des- halb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder – sofern sich der Heimatstaat als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist – durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs- weise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn kon- kreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

D-4550/2024 Seite 7 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die Guerilla-Bewegung ELN handle es sich um Übergriffe durch Drittperso- nen. Grundsätzlich gehe das Bundesverwaltungsgericht von der Schutzfä- higkeit und Schutzwilligkeit Kolumbiens aus und auch im vorliegenden Fall sei vom Bestehen eines Schutzwillens seitens des kolumbianischen Staats auszugehen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers die erzwungene Vertreibung im November 2021 bei der «Unidad para las Víctimas» zur An- zeige gebracht habe. Die Familie habe zwar seit drei Jahren keine Antwort der kolumbianischen Behörden erhalten. Der Beschwerdeführer habe je- doch die Frage, ob er jemals nach dem Stand der Anzeige nachgefragt habe, verneint und habe ergänzt, er habe gar keine Antwort erhalten und es habe immer geheissen, dass er warten müsse. Belege, dass er nach dem Stand besagter Anzeige nachgefragt respektive nur vertröstende Ant- worten von den kolumbianischen Behörden erhalten habe, habe er jedoch keine zu den Akten gereicht. Die von ihm eingereichten Beweismittel zur Anzeige seiner Mutter würden jedoch belegen, dass die Anzeige bei der kolumbianischen Behörde Eingang gefunden habe und seine Mutter res- pektive der Beschwerdeführer somit Zugang zu den Schutzstrukturen in Kolumbien hätten. Weiter habe er zu Beginn des Jahres 2024 mithilfe sei- nes Anwalts die erzwungene Vertreibung bei der kolumbianischen Staats- anwaltschaft, bei der Staatsanwaltschaft, der «Procuraduría», bei der «Personería» und bei den «Defensores de tus derechos» zur Anzeige ge- bracht. Auch in diesem Fall würden die von ihm eingereichten Beweismittel die Entgegennahme seiner Anzeigen und damit den Zugang zu den Schutzstrukturen belegen. Die von ihm als Beweismittel eingereichte Ant- wort der «Personería de F._______» vom (…) 2024 belege weiter, dass sich diese, entgegen seinen Aussagen, durchaus bereits mit seinem Fall auseinandergesetzt habe und zu einem dem kolumbianischen Recht ent- sprechenden Schluss gekommen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe von den kolumbianischen Behörden keine Antwort oder Schutzgewährung auf seine Anzeigen aus dem Jahr 2024 erhalten.

D-4550/2024 Seite 8 Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Behandlung der An- zeigen gewisse Zeit in Anspruch nehme, weshalb es durchaus möglich sei, dass sein Fall derzeit noch von den zuständigen kolumbianischen Behör- den geprüft werde. Es stünde ihm allerdings frei, sich bei den zuständigen Behörden nach dem aktuellen Stand der Prüfung seiner Anzeigen zu er- kundigen. Ebenfalls sei es ihm zuzumuten, mithilfe seines Anwalts weitere Schritte vorzunehmen. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer die beiden Vorfälle im Dezember 2022 und Februar 2023 nie zur Anzeige gebracht (vgl. SEM- Akte […]-8/17 F125). Dass er Angst gehabt habe, weil die ELN nach der Anzeigeerstattung durch seine Mutter wütend geworden sei, rechtfertige es bei Vorliegen einer Furcht vor Verfolgung nicht, von diesen Schritten abzusehen. Schliesslich habe er sich, wie den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sei, ein Jahr später dennoch dazu entschieden erneut An- zeige gegen die Vertreibung durch die ELN einzureichen. Es wäre folglich zu erwarten und ihm zuzumuten gewesen, dass er bei bestehender Furcht vor der ELN besagte zwei Vorfälle ebenfalls bei der Polizei oder Staatsan- waltschaft zur Anzeige bringen würde. Es sei festzuhalten, dass kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger vollumfäng- lich zu gewährleisten. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein nutzlos sei. Grundsätzlich könnten sich kolumbianische Staatsangehörige, die eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure geltend machen, an verschiedene staatliche Stellen wenden, um Schutz zu suchen. Bei Untätigbleiben der Behörden oder einzelner Beamten könnten sich Kolumbianerinnen und Ko- lumbianer an eine nächsthöhere oder übergeordnete Instanz wenden. Aus Sicht des SEM könne deshalb vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich erneut an die Behörden in seinem Heimatstaat oder an die Justiz in Kolumbien wende, um Schutz vor der Guerilla-Gruppierung zu er- halten. Schliesslich seien ihm die staatlichen Sicherheitsmechanismen zu- gänglich. Hinweise, dass ihm die Inanspruchnahme dieser nicht zugemutet werden könnten, gebe es keine, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er den Weg zur Staatsanwaltschaft und weiteren kolumbianischen Behör- den bereits in der Vergangenheit getätigt habe. Auch wäre es ihm offen gestanden, sich mithilfe seines Anwalts bei den zuständigen kolumbiani- schen Behörden nach dem aktuellen Stand der Prüfung seiner eingereich- ten Anzeigen zu erkundigen oder allenfalls weitere Schritte einzuleiten. Der Vollständigkeit halber würden weder seine beruflichen noch seine politi- schen Tätigkeiten als auch seine familiäre Situation auf ein Risikoprofil hin- deuten, welches besondere Schutzmassnahmen verlangen würde (vgl.

D-4550/2024 Seite 9 SEM-Akte […]-8/17 F76-86, F136-141). Abgesehen von den beiden ge- schilderten Vorfällen in seiner Heimat habe er keine weiteren Probleme ge- habt (vgl. SEM-Akte […]-8/17 F107, F129, F150 f.). Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kolumbien unmittel- bar gefährdet sei, wobei denn auch offenbleibe, wie die Gruppierung von einer Rückkehr seinerseits Kenntnis erlangen würde. Er mache Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass- nahmen ableiten würden. Da die Bedrohung von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehe, sei eine Neuansiedlung in einer anderen Region Kolum- biens grundsätzlich zumutbar. Obwohl er angegeben habe, dass die Ver- folgung durch die ELN trotz wiederholter Wohnungswechsel weiterbestan- den habe, sei es seiner Mutter gemäss seinen Aussagen dennoch möglich, gemeinsam mit seinen Geschwistern weiterhin in F._______ zu leben, wenn auch mithilfe gewisser Schutznassnahmen ihrerseits (vgl. SEM-Akte […]-8/17 F38-39, F127-128, F142-143). Er sei auch deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Der Beschwerdeführer sei mittels eines Studenten- visums legal aus seiner Heimat ausgereist und habe genau zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltsbewilligung in Australien von der Möglichkeit des politischen Asyls erfahren wollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass seine Mutter als ehemalige Stadträtin und soziale Anführerin das Konzept des politischen Asyls bereits kennen würde oder sich angesichts der jahre- langen Bedrohungen durch die Guerilla-Gruppierung bereits früher darüber informiert hätte. Weiter habe er angegeben, die verschiedenen Anzeigen lediglich eingereicht zu haben, um den Schweizer Behörden belegen zu können, dass er etwas zu seinem Schutz unternommen habe (vgl. SEM- Akte […]-8/17 F109, F120-121). Diese Ausführungen würden Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Schutzsuche in seinem Heimatstaat erwecken und liessen seine Asylvorbringen als konstruiert wirken. Die Stellungnahme vom 9. Juli 2024 würde keine wesentlichen Elemente enthalten, die nicht schon gewürdigt worden seien. Hinsichtlich des Ein- wands, seine Familie warte seit drei Jahren auf eine Antwort, wäre es ihnen freigestanden und zumutbar gewesen, sich an die kolumbianische Staats- anwaltschaft zu wenden oder mittels eines Anwalts weitere Schritte einzu- leiten. Bei Wahrunterstellung, dass er auf die im Februar und März 2024 eingereichten Anzeigen keine Antwort oder Schutzgewährung erhalten habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, die Behörden wären nicht schutzfähig. Es stehe ihm auch frei, sich mittels seines Anwalts erneut an

D-4550/2024 Seite 10 die zuständigen Stellen zu wenden. Die Ansicht seiner Rechtsvertretung, er habe alle Mittel zur Schutzerhaltung ausgeschöpft, teile das SEM nicht. 4.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, nachdem sein Vater ermordet worden sei, sei die Verfolgung durch die ELN intensiver gewor- den, weshalb seine Familie von Stadt zu Stadt habe ziehen müssen; dies habe aber nichts genützt. Er sei viele Male Opfer von Angriffen, Drohungen und drei Mal Opfer von körperlicher Folter geworden. Seine Mutter und Geschwister seien ebenfalls Opfer von Vergewaltigungen, Angriffen, Auf- tragsmördern und Belästigungen geworden. Er habe viele Male versucht, in Kolumbien Hilfe zu suche, indem er Beschwerden bei Regierungsstellen, der Polizei und der Generalstaatsanwaltschaft eingereicht habe. Die Ein- richtungen seien nicht in der Lage, ihm und seiner Familie Schutz zu bie- ten. Als Beweis dafür diene die Antwort, welche er von der Staatsanwalt- schaft erhalten habe, in der ihm die Hilfe verweigert werde, die er benötige. Deshalb habe er Kolumbien verlassen und internationale Hilfe gesucht. Gegenwärtig würden seine Familie und er immer noch Drohungen erhal- ten. Er habe in Kolumbien keinen Ort, an dem er sicher und unter men- schenwürdigen Bedingungen leben könne, da die ELN sich der Vertreibung und Tötung seiner Familienmitglieder verschrieben habe. Sie habe so viel Macht, dass die für ihre Sicherheit zuständigen Stellen seine Beschwerden und die seiner Mutter ignorieren würden. Die Republik Kolumbien könne ihn und seine Familie nicht verteidigen, weil sie nicht über die Fähigkeit, den Willen und die Macht verfüge, diese Gruppen ausserhalb des Geset- zes zu bekämpfen. 5. 5.1 Diese Einwände sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. 5.2 Nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn dieser ein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugrunde liegt und keine staatlichen Schutzinfrastruktur besteht, die in der Lage und willens ist, der betroffenen Person Schutz zu gewähren. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass die Gewährung absoluten Schutzes vor Ver- folgung durch Privatpersonen nicht erforderlich ist, entscheidend ist viel- mehr, dass die betroffene Person effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur hat und ihr zugemutet werden kann, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7, Entscheidungen und Mitteilun- gen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen

D-4550/2024 Seite 11 Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.1). 5.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die kolumbianischen Behörden viele Male um Hilfe ersucht, steht mit seinen Angaben und Be- weismitteln, wonach nur seine Mutter im November 2021 eine einzige An- zeige wegen der zwangsweisen Vertreibung und der Drohungen erstattet habe (vgl. SEM-Akte […]-8/17 F115), er selbst jedoch erst im Feb- ruar 2024, als er Australien verlassen musste, Anzeige erstattet habe, nicht in Einklang. Insbesondere hat er weder den geltend gemachten Über- griff 2022 noch die Entführung 2023 zur Anzeige gebracht. Der Beschwer- deführer konnte sodann nicht glaubhaft darlegen, dass er nach der ersten Anzeige seiner Mutter im November 2021 und vor seiner Ausreise aus Ko- lumbien weitere Versuche unternommen hat, um bei den Behörden Schutz zu erlangen beziehungsweise sich nach dem Stand jener Anzeige zu er- kundigen. Das SEM hat sodann zutreffend festgestellt, dass aus den ein- gereichten Beweismitteln hervorgehe, dass die kolumbianischen Behörden auf die Eingaben bereits reagiert hätten und damit der Schutzwille der ko- lumbianischen Behörden belegt sei. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht, aufgrund welcher es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, bei den kolumbianischen Behörden um Schutz zu ersu- chen. Solche sind auch aus den Akten nicht ersichtlich Der Beschwerde- führer hat, als er sich in Australien aufhielt, bereits einmal einen Anwalt beauftragt (vgl. SEM-Akte […]-8/17 F152 ff.), weshalb es ihm – sollte er bei einer allfälligen Rückkehr erneut Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein

– möglich sein wird, sich erneut mit Hilfe eines Anwaltes an die kolumbia- nischen Behörden zu wenden. Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument der Fiscalía General de la Nación, Unidad Nacional de Pro- tección (UNP) vom (…) 2024 geht hervor, dass er zwar nicht ins Programm der UNP aufgenommen werde. Dieses steht Personen oder Organen auf- grund ihrer spezifischen (politischen, gerichtlichen, journalistischen, ge- werkschaftlichen etc.) Tätigkeit oder Funktion zur Verfügung. Aus dem Do- kument geht aber auch hervor, dass unabhängig von diesem negativen Entscheid durch andere öffentliche Institutionen persönliche Schutzmass- nahmen ergriffen werden können. Insofern steht aufgrund dieses Doku- ments die Schutzwilligkeit der kolumbianischen Behörden nicht grundsätz- lich in Frage. Im Übrigen ist hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwil- ligkeit der kolumbianischen Behörden auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 4-6).

D-4550/2024 Seite 12 5.4 Trotz der teilweise Wiedererstarkung der ELN verfügt diese weiterhin nicht über eine nationale Struktur beziehungsweise über eine landesweite Präsenz und Kontrolle (vgl. Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.2.5.3 f.). Selbst unter Annahme eines landesweiten Verfolgungs- interessens seitens der ELN ist festzuhalten, dass diese über keine natio- nale Struktur verfügt, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers in ande- ren Landesteilen Kolumbiens wahrscheinlich und erwartbar machen würde. Der Beschwerdeführer gab zwar an, seine Familie sei trotz Woh- nortwechsel immer wieder von der ELN aufgespürt worden. Seine Mutter, die eigentliche Zielperson der Verfolgung der ELN, und seine Geschwister leben jedoch weiterhin in F._______. Deshalb ist – wie das SEM zutreffend ausführte – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine inner- staatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen könnte. 5.5 Die ELN ist die letzte verbleibende aktive Guerillagruppe Kolumbiens. Gegenwärtig konzentriert sie sich auf illegale Aktivitäten wie Drogenhan- del, Erpressung, Entführungen und die Kontrolle der Koka- und Kokainpro- duktion. Im Anschluss an die Demobilisierung der FARC-EP (Fuerzas Ar- madas Revolucionarias de Colombia – Ejército del Pueblo; Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) hat eine zunehmende Entideologisierung der ELN und eine Erstarkung der Interessen an der Ausübung politischer Kontrolle über lokale Gemeinschaften, Land, Handel und Bestrafung von Gegnern stattgefunden, um die territoriale Vorherrschaft in den entsprechenden Ge- bieten sicherzustellen. Es ist jedoch weiterhin davon auszugehen, dass die ELN die eigenen ideologischen Ziele zumindest teilweise weiterverfolgt und bewaffnete wie auch politische Versuche unternimmt, andere Akteure für die Ideologie der Gruppe zu gewinnen (vgl. das Urteil des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 6.4.1 ff. m.w.H.). Trotz dieser ideolo- gisch-politischen Komponente der Aktionen der ELN stellt das Bundesver- waltungsgericht im vorliegenden Fall fest, dass die vorgebrachte Verfol- gung in erster Linie auf die Einnahme eines Territoriums abgezielt haben dürfte. Der Beschwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung, sie hät- ten ihn in der Wohnung überfallen, weil sich seine Mutter geweigert habe, ihnen ihre Ländereien zu übergeben (vgl. SEM-Akte […]-8/17 F102). Auch in der Anzeige des Beschwerdeführers vom (…) 2024 führte er aus, dass die Familie von der ELN nur wegen ihren Ländereien verfolgt worden war (vgl. Anzeige vom […] 2024 Abschnitte Octavo und Noveno). Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Übergriffe durch die ELN auf die Eigenart oder die (politische) Gesinnung des Beschwerdeführers abzielen würden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass beim Vorfall im Jahr 2023 von der ELN gefordert worden sei, seine Mutter solle nicht mehr bei der

D-4550/2024 Seite 13 politischen Partei mitarbeiten (vgl. SEM-Akte […]-8/17 F103). Allerdings haben gemäss seinen Angaben sowohl die Mutter wie auch er selbst mit dem Wegzug aus der Region H._______ ihre politischen Tätigkeiten be- reits im 2020/2021 eingestellt (vgl. SEM-Akte […]-8/17 F76-86 und F136, F139). Er erwähnte auch, dass sie verfolgt worden seien, weil sie die poli- tischen Ideen der ELN nicht teilen würden, wobei er hierunter verstand, dass die ELN jeden, der sich ihnen widersetze, zum Beispiel ein monatli- ches Erpressungsgeld zu bezahlen, wie es auch bei ihnen der Fall gewe- sen sei, zum militärischen Ziel erkläre, foltere und umbringe (vgl. SEM-Akte […]-8/17 F126). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die erlittenen Nachteile an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) anknüpften, sondern sich in der Begehung ge- meinrechtlicher Delikte erschöpften. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat. 6. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung, auf welche vorab vollum- fänglich verwiesen werden kann, ausführlich und zutreffend aus, weshalb die Wegweisung zu verfügen und weshalb der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstan- den ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, als gegenstandslos. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten

D-4550/2024 Seite 14 prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos erwiesen haben. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4550/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

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