Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei geltend, er stehe auf einer schwarzen Liste und werde von den heimatlichen Behörden respektive diesen nahestehenden Gruppierungen gesucht, weil er - zu Unrecht - im Verdacht stehe, oppositionelle Organisationen finanziell und mit Waffen unterstützt zu haben. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 21. März 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte er geltend, er sei auf Einladung des bekannten Regimegegners B._______ am (...) der Oppositionspartei (...) beigetreten und beteilige sich an Kampagnen gegen die Diktatur in seinem Heimatland, zudem produziere und veröffentliche er (...) mit regierungskritischem Inhalt. Einer seiner (...) werde von seiner Partei sogar als offizielles (...) in Betracht gezogen. Er sei aus diesen Gründen als Regimegegner identifizierbar. Ausserdem habe ihm die nicaraguanische Botschaft ohne Begründung keinen neuen Reisepass ausgestellt. B.b Der Eingabe lagen eine Beitrittserklärung der (...) vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Unterstützungsschreiben des Parteipräsidenten B._______ vom 20. März 2026 (inkl. Übersetzung), eine Auflistung der vom Beschwerdeführer produzierten Musikstücke mit Songtexten, Ausschnitte aus Chat-Korrespondenzen sowie ein USB-Stick mit zwei Videos der Partei bei. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 - dem Beschwerdeführer von der Post zur Abholung gemeldet am 1. Juni 2026 und mangels Abholung innert Frist bis zum 8. Juni 2026 dem SEM retourniert - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventuell sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Subsubsubeventuell sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. D.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Abholschein), eine offizielle Bekanntmachung der (...)-Partei betreffend Eröffnung der Kandidatenregistrierung (inkl. Übersetzung), ein E-Mail des Zivilstandsamts (...) vom 17. April 2026 betreffend Dokumente für die Eheschliessung sowie eine Identitätskarte von C._______ bei (alles in Kopie). D.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 17. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 14. August 2026 einbezahlt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägungen unter E. 4 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Hinsichtlich des Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 festgestellt, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und diese sei vom SEM nicht entzogen worden. Auf diesen Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann (subsubeventuell) die Rückweisung der Sache an das SEM (vgl. Ziff. 5 der Beschwerdeanträge).
E. 5.2 Er rügt sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) und bringt dazu vor, die Abholeinladung betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2026 habe sich erst am 15. Juni 2026 in seinem Briefkasten befunden, wohl aufgrund eines Fehlers der Post. Die vorinstanzliche Verfügung sei ihm in der Folge erst am 23. Juni 2026 vom SEM zugestellt worden. Damit sei es ihm nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen Rechtsbeistand beizuziehen, um seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine überzeigenden Hinweise für eine mangelhafte Eröffnung vorliegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2026 am 8. Juni 2026 eröffnet wurde (Zustellungsfiktion aufgrund nicht abgeholter Sendung; Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Ferner ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich trotz des späten Erhalts der vorinstanzlichen Verfügung gelungen, rechtszeitig eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde einzureichen. Es wäre ihm zudem unbenommen gewesen, auch danach noch eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen, was er indes nicht gemacht hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei dieser Sachlage zu verneinen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und macht geltend, das SEM habe die konkrete politische Lage in Nicaragua, das Risiko von nichtführenden Oppositionspersonen, seine tatsächliche Exponierung und die kumulative Wirkung von verschiedenen Risikofaktoren ungenügend berücksichtigt, und die Entscheidbegründung habe sich nicht hinreichend mit seiner persönlichen Situation befasst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM jedoch alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid berücksichtigt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren seine Beziehung zu C._______ mit keinem Wort erwähnt hatte. Demnach war das SEM nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu treffen. Zudem hat die Vorinstanz hinreichend einlässlich und in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland ausgeht, und der Beschwerdeführer konnte den Entscheid offensichtlich auch sachgerecht anfechten.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).
E. 7.1 Bereits im Beschwerdeurteil vom 27. Februar 2026 wurde erwogen, der Beschwerdeführer verfüge über kein massgebliches politisches Profil, und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch die nicaraguanischen Behörden (vgl. Urteil des BVGer D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 E. 7.2). An dieser Einschätzung vermögen die im Mehrfachgesuch sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Parteibeitritt, Teilnahme an Parteiveranstaltungen, Veröffentlichung von [...]) nichts zu ändern. Es ist insbesondere festzustellen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen angeblichen bisherigen Tätigkeiten für die (...)-Partei oder als (...)-Produzent in besonderer Weise öffentlich exponiert hat. Seine (...) haben offensichtlich keine grosse Reichweite und wurden zudem nicht unter seinem offiziellen Namen, sondern unter dem Pseudonym «D._______» veröffentlicht. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist ferner nicht davon auszugehen, dass die nicaraguanischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund dieser als niederschwellig zu erachtenden exilpolitischen Aktivitäten als ernsthaften Regimegegner identifizieren und bei einer Rückkehr verfolgen würden. Im Übrigen bestehen nach wie vor keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nicaraguanischen Behörden überhaupt von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben und darüber hinaus deswegen tatsächlich an seiner Verfolgung interessiert sind.
E. 7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. das Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2005/50 E. 9, je m.w.H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher auf seine Beziehung zu C._______und das hängige Ehevorbereitungsverfahren verweist, bewirkt seine Wegweisung aus der Schweiz keine Verletzung von Art. 12 EMRK beziehungsweise Art. 14 BV (und im Übrigen auch nicht von Art. 8 EMRK). Angesichts dessen, dass er im ordentlichen Asylverfahren die Beziehung zu C._______ gar nicht erwähnt hatte, ist davon auszugehen, dass diese Beziehung erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 27. Februar 2026 ihren Anfang nahm und demnach nicht einmal ein halbes Jahr alt ist. Schon deswegen ist nicht von einer schützenswerten familiären Beziehung auszugehen. Ausserdem kann der Beschwerdeführer den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens grundsätzlich auch im Ausland abwarten oder bei Bedarf die zuständige kantonale Migrationsbehörde um Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ersuchen (vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.7). Es besteht bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung, die angeordnete Wegweisung für sechs Monate auszusetzen (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeanträge), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, und die Rückkehr in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nicaragua lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Nicaragua muss zwar als schwierig bezeichnet werden, aber es herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung nach Nicaragua ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu bereits das Beschwerdeurteil D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 E. 9.3.2, m.w.H.).
E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde bereits im Beschwerdeurteil D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 geprüft und bejaht. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. a.a.O., E. 9.3.3) verwiesen werden, zumal diesbezüglich nichts Neues vorgebracht wird.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da er nicaraguanischer Staatsbürger ist und über einen - wenn auch inzwischen abgelaufenen - Reisepass verfügt, ist nicht ersichtlich (und wird vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch nicht näher ausgeführt und mit geeigneten Beweismitteln untermauert), weshalb sich die nicaraguanische Botschaft weigern sollte, seinen Pass zu verlängern oder ihm zumindest ein temporäres Rückreisedokument auszustellen. Es ist Sache des Beschwerdeführers, gegebenenfalls erneut bei der Botschaft vorstellig zu werden und namentlich die von der Botschaft angeforderten Unterlagen zu beschaffen (vgl. dazu das Beschwerdeurteil D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 E. 7.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 14. August 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Begleichung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4535/2026 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Nicaragua, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei geltend, er stehe auf einer schwarzen Liste und werde von den heimatlichen Behörden respektive diesen nahestehenden Gruppierungen gesucht, weil er - zu Unrecht - im Verdacht stehe, oppositionelle Organisationen finanziell und mit Waffen unterstützt zu haben. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 ab. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 21. März 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte er geltend, er sei auf Einladung des bekannten Regimegegners B._______ am (...) der Oppositionspartei (...) beigetreten und beteilige sich an Kampagnen gegen die Diktatur in seinem Heimatland, zudem produziere und veröffentliche er (...) mit regierungskritischem Inhalt. Einer seiner (...) werde von seiner Partei sogar als offizielles (...) in Betracht gezogen. Er sei aus diesen Gründen als Regimegegner identifizierbar. Ausserdem habe ihm die nicaraguanische Botschaft ohne Begründung keinen neuen Reisepass ausgestellt. B.b Der Eingabe lagen eine Beitrittserklärung der (...) vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Unterstützungsschreiben des Parteipräsidenten B._______ vom 20. März 2026 (inkl. Übersetzung), eine Auflistung der vom Beschwerdeführer produzierten Musikstücke mit Songtexten, Ausschnitte aus Chat-Korrespondenzen sowie ein USB-Stick mit zwei Videos der Partei bei. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 - dem Beschwerdeführer von der Post zur Abholung gemeldet am 1. Juni 2026 und mangels Abholung innert Frist bis zum 8. Juni 2026 dem SEM retourniert - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. D. D.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei ihm infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventuell sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. Subsubsubeventuell sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. D.b Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Abholschein), eine offizielle Bekanntmachung der (...)-Partei betreffend Eröffnung der Kandidatenregistrierung (inkl. Übersetzung), ein E-Mail des Zivilstandsamts (...) vom 17. April 2026 betreffend Dokumente für die Eheschliessung sowie eine Identitätskarte von C._______ bei (alles in Kopie). D.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 17. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 14. August 2026 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden, und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägungen unter E. 4 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Hinsichtlich des Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 festgestellt, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und diese sei vom SEM nicht entzogen worden. Auf diesen Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann (subsubeventuell) die Rückweisung der Sache an das SEM (vgl. Ziff. 5 der Beschwerdeanträge). 5.2 Er rügt sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) und bringt dazu vor, die Abholeinladung betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2026 habe sich erst am 15. Juni 2026 in seinem Briefkasten befunden, wohl aufgrund eines Fehlers der Post. Die vorinstanzliche Verfügung sei ihm in der Folge erst am 23. Juni 2026 vom SEM zugestellt worden. Damit sei es ihm nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen Rechtsbeistand beizuziehen, um seine Rechte wirksam wahrzunehmen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine überzeigenden Hinweise für eine mangelhafte Eröffnung vorliegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2026 am 8. Juni 2026 eröffnet wurde (Zustellungsfiktion aufgrund nicht abgeholter Sendung; Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Ferner ist es dem Beschwerdeführer offensichtlich trotz des späten Erhalts der vorinstanzlichen Verfügung gelungen, rechtszeitig eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde einzureichen. Es wäre ihm zudem unbenommen gewesen, auch danach noch eine Rechtsvertretung zu bevollmächtigen, was er indes nicht gemacht hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei dieser Sachlage zu verneinen. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) und macht geltend, das SEM habe die konkrete politische Lage in Nicaragua, das Risiko von nichtführenden Oppositionspersonen, seine tatsächliche Exponierung und die kumulative Wirkung von verschiedenen Risikofaktoren ungenügend berücksichtigt, und die Entscheidbegründung habe sich nicht hinreichend mit seiner persönlichen Situation befasst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM jedoch alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid berücksichtigt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren seine Beziehung zu C._______ mit keinem Wort erwähnt hatte. Demnach war das SEM nicht verpflichtet, von sich aus Abklärungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zu treffen. Zudem hat die Vorinstanz hinreichend einlässlich und in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb sie nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland ausgeht, und der Beschwerdeführer konnte den Entscheid offensichtlich auch sachgerecht anfechten. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 6.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 7. 7.1 Bereits im Beschwerdeurteil vom 27. Februar 2026 wurde erwogen, der Beschwerdeführer verfüge über kein massgebliches politisches Profil, und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung durch die nicaraguanischen Behörden (vgl. Urteil des BVGer D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 E. 7.2). An dieser Einschätzung vermögen die im Mehrfachgesuch sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Parteibeitritt, Teilnahme an Parteiveranstaltungen, Veröffentlichung von [...]) nichts zu ändern. Es ist insbesondere festzustellen, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen angeblichen bisherigen Tätigkeiten für die (...)-Partei oder als (...)-Produzent in besonderer Weise öffentlich exponiert hat. Seine (...) haben offensichtlich keine grosse Reichweite und wurden zudem nicht unter seinem offiziellen Namen, sondern unter dem Pseudonym «D._______» veröffentlicht. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist ferner nicht davon auszugehen, dass die nicaraguanischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund dieser als niederschwellig zu erachtenden exilpolitischen Aktivitäten als ernsthaften Regimegegner identifizieren und bei einer Rückkehr verfolgen würden. Im Übrigen bestehen nach wie vor keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die nicaraguanischen Behörden überhaupt von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben und darüber hinaus deswegen tatsächlich an seiner Verfolgung interessiert sind. 7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch (bzw. das Mehrfachgesuch) ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2005/50 E. 9, je m.w.H.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher auf seine Beziehung zu C._______und das hängige Ehevorbereitungsverfahren verweist, bewirkt seine Wegweisung aus der Schweiz keine Verletzung von Art. 12 EMRK beziehungsweise Art. 14 BV (und im Übrigen auch nicht von Art. 8 EMRK). Angesichts dessen, dass er im ordentlichen Asylverfahren die Beziehung zu C._______ gar nicht erwähnt hatte, ist davon auszugehen, dass diese Beziehung erst nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 27. Februar 2026 ihren Anfang nahm und demnach nicht einmal ein halbes Jahr alt ist. Schon deswegen ist nicht von einer schützenswerten familiären Beziehung auszugehen. Ausserdem kann der Beschwerdeführer den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens grundsätzlich auch im Ausland abwarten oder bei Bedarf die zuständige kantonale Migrationsbehörde um Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ersuchen (vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.7). Es besteht bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung, die angeordnete Wegweisung für sechs Monate auszusetzen (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeanträge), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, und die Rückkehr in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Nicaragua lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Lage in Nicaragua muss zwar als schwierig bezeichnet werden, aber es herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung nach Nicaragua ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu bereits das Beschwerdeurteil D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 E. 9.3.2, m.w.H.). 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde bereits im Beschwerdeurteil D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 geprüft und bejaht. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. a.a.O., E. 9.3.3) verwiesen werden, zumal diesbezüglich nichts Neues vorgebracht wird. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da er nicaraguanischer Staatsbürger ist und über einen - wenn auch inzwischen abgelaufenen - Reisepass verfügt, ist nicht ersichtlich (und wird vom Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch nicht näher ausgeführt und mit geeigneten Beweismitteln untermauert), weshalb sich die nicaraguanische Botschaft weigern sollte, seinen Pass zu verlängern oder ihm zumindest ein temporäres Rückreisedokument auszustellen. Es ist Sache des Beschwerdeführers, gegebenenfalls erneut bei der Botschaft vorstellig zu werden und namentlich die von der Botschaft angeforderten Unterlagen zu beschaffen (vgl. dazu das Beschwerdeurteil D-10071/2025 vom 27. Februar 2026 E. 7.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist daher nach wie vor als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 14. August 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Begleichung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: