Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juni 2018 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. A.b Am 15. Juni 2018 fand eine Personalienaufnahme und am 26. Juni 2018 ein Dublingespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt, bei welchen er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Am 16. August 2018 wurde die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung [TestV]; SR 142.318.1) und am 6. September 2018 die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte der tamilische Beschwerdeführer geltend, er sei in D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) geboren und in F._______ (ebenfalls Distrikt E._______, Nordprovinz) aufgewachsen. Im Jahr 1990 sei er zusammen mit seiner Familie aufgrund der Beziehungen seines Vaters zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach Indien geflohen, wo sie fortan als anerkannte Flüchtlinge in Refugee-Camps gelebt hätten. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und anschliessend unter anderem als (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei im (...) 2014 alleine nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei seiner Wiedereinreise habe er sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern einer vertieften Abklärung wegen seiner illegalen Ausreise im Jahr 1990 durch das Criminal Investigation Departement (CID) entziehen können. Anschliessend habe er bei seiner Tante und deren Familie in F._______ gelebt und - wie sein Onkel - als (...) gearbeitet. Am (...) 2017 habe ihn sein Kindheitsfreund G._______ angerufen und gebeten, drei Ex-LTTE-Mitglieder mit seinem Boot nach Indien zu transportieren. Zunächst habe er abgelehnt, sich schliesslich aber einverstanden erklärt, sich mit ihnen in E._______ zu treffen. Einige Tage später habe er die Personen persönlich kennengelernt und sich entschieden, sie aus humanitären Gründen und unentgeltlich einen Teil des Weges zu befördern. In der Nacht vom (...) auf den (...) 2017 habe er sie mit seinem (...)-Boot aufs offene Meer gebracht, wo sie für die Weiterreise auf ein anderes Schiff umgestiegen seien. Am (...) 2017 habe G._______ ihn erneut kontaktiert und gebeten, vier weiteren Ex-LTTE-Mitgliedern zu helfen, das Land zu verlassen. Er habe erneut eingewilligt und die Schlepperfahrt am (...) 2017 durchgeführt. In der Folge hätten sich am Vormittag des (...) 2017 zwei Angehörige der Sri Lankan Navy (SLN) in seiner Abwesenheit bei seiner Tante nach ihm erkundigt. Tags darauf hätten die Marinesoldaten ihn persönlich bei seiner Arbeit aufgesucht und gefragt, ob er mit seinem Boot Personentransporte durchgeführt habe. Als er die Frage verneint habe, seien sie wortlos wieder gegangen. Am (...) 2017 sei er von vier SLN-Mitglieder festgenommen und mit verbundenen Augen mit seinem eigenen Boot ins H._______ Camp gebracht worden. Dort sei er mehrere Tage lang festgehalten und befragt worden. Aufgrund seiner Narbe, welche von einem Velounfall stamme, seien sie davon ausgegangen, dass er ein ehemaliges Mitglied der LTTE sei, weshalb er in der Folge gefoltert und sexuell missbraucht worden sei. Am (...) oder am (...) 2017 sei er der Polizei übergeben worden. In der Folge sei er auf die Polizeistation in D._______ gebracht worden, wo er inhaftiert worden sei. Ein tamilischer Polizeibeamter habe ihn schliesslich freigelassen. Er sei dann zu Fuss und mit dem Bus zu seiner Tante nach I._______ gelangt, wo er sich versteckt habe. G._______ habe ihn darüber informiert, dass seine Tante aus F._______ eine Woche lang inhaftiert gewesen sei. Weiter habe ihm dieser seinen Reisepass und seine Identitätskarte, welche sich noch in F._______ befunden hätten, besorgt. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in J._______ und in K._______ versteckt. Am (...) 2017 beziehungsweise am (...) 2018 sei er mit Hilfe eines Schleppers, welcher mittels Bestechung für eine reibungslose Ausreise gesorgt habe, mit seinen eigenen Identitätspapieren per Flugzeug aus Sri Lanka nach L._______ gereist. Von dort aus sei er auf dem Luftweg in die Türkei und anschliessend an Bord eines Container-Lastwagens in die Schweiz gelangt. A.c Mit Verfügung vom 13. September 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass weitere Abklärungen nötig seien und sein Asylgesuch gemäss Art. 19 TestV im erweiterten Verfahren behandelt werde. In der Folge wurde er am 18. September 2018 dem Kanton M._______ zugewiesen. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, seine sri-lankische Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner Identitätskarte als sri-lankischer Flüchtling, ausgestellt vom Government of Tamil Nadu ("Sri Lanka Refugees Identity Card"), eine Kopie einer Bestätigung des indischen Flüchtlingslagers N._______ vom (...) 2014 (in Kopie), eine Kopie einer indischen Ausreisebescheinigung, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, medizinische Informationen der (...) vom 12. September 2018 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. O._______ der (...) vom 27. Juli 2020 mitsamt ärztlichen Berichten vom 27. Dezember 2018 und 7. Juni 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. August 2020 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. September 2020 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgereicht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Anwaltsvollmacht vom 13. August 2020, das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden vom 3. September 2020, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...), vom 8. September 2020 sowie eine Kostennote bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 7. September 2020 nach, welches mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 in Kopie an das SEM übermittelt wurde. F. Innert erstreckter Frist äusserte sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 zur Beschwerdeschrift. G. Mit Replik vom 19. November 2020 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Eingabe wurden eine Kopie der Todesurkunde der Mutter des Beschwerdeführers, ein Foto ihrer Beerdigung vom (...) 2019, ein Foto von der Narbe auf seinem (...), ein Foto von der Narbe auf seinem (...), ein Foto von Narben von Schnittwunden auf seinem (...), ein Foto seiner (...), ein Bericht der (...) vom 1. Juli 2020 sowie ein Schreiben der (...) vom 19. Oktober 2020 ins Recht gelegt. H. Mit Eingabe vom 20. November 2020 wurde als Ergänzung zur Replik der vollständige Bericht der (...) vom 1. Juli 2020 zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Tante und seines Onkels vom 3. November 2020 samt deutscher Übersetzung sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2014 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zwar würden Personen, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, behördlich gesucht werden oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka, am Flughaften zu ihrem Hintergrund befragt werden, jedoch würden weder die Befragungen noch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers würden nicht darauf schliessen lassen, dass er durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden in einer "Stop List" eingetragen worden sei. Die Tatsache, dass er sowohl vor als auch nach seiner Wiedereinreise sri-lankische Identitätspapiere habe beantragen können und bis im (...) 2017 nicht von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, spreche gegen ein in diesem Zeitpunkt bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Hinsichtlich der Hilfeleistungen, welche er seinem Freund G._______ zuliebe im (...) 2017 erbracht habe, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er sich - obwohl er die erste Anfrage wegen der damit verbundenen Gefahren abgelehnt habe - dennoch damit einverstanden erklärt habe, die drei ehemaligen LTTE-Mitglieder in E._______ zu treffen und schliesslich ein derartiges Risiko für ihm unbekannte Menschen eingegangen sei. Dies sei umso unverständlicher, da weder er noch G._______ Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Als sein Freund ihn um einen zweiten Personentransport gebeten habe, habe er ihm nur Fotos von Kriegsverletzungen zeigen müssen und er habe sofort wieder zugestimmt. Ferner spreche die Tatsache, dass er die Umstände der beiden Bootsfahrten nicht nur summarisch, sondern exakt gleich und ohne Anzeichen von Selbsterlebtem umschrieben habe, gegen deren Glaubhaftigkeit. Des Weiteren erscheine das geschilderte Vorgehen der Marinesoldaten unlogisch, da sie ihn - vor seiner Festnahme am (...) 2017 - zunächst am (...) 2017 bei seiner Tante gesucht sowie am (...) 2017 an seinem Arbeitsplatz auf allfällige Personentransporte angesprochen und so das Risiko in Kauf genommen hätten, ihn vorzuwarnen. Auch dass ihm die Augen bei der Festnahme erst kurz vor der Ankunft im H._______ Camp verbunden worden seien, erscheine nicht plausibel. Zwar habe er die sexuellen Misshandlungen, welche er während seiner Inhaftierung erlitten habe, sehr genau schildern und teilweise exakte Zeitangaben machen können, demgegenüber habe er nur wenig zum Alltag in Gefangenschaft erzählen können. Zudem habe er in den Befragungen hinsichtlich seiner Verpflegung und der Identifizierung von zwei Ex-LTTE-Mitgliedern, welche er mit seinem Boot transportiert habe, voneinander abweichende Angaben gemacht. Schliesslich habe er die Umstände seiner Freilassung durch die Marinesoldaten nur vage und widersprüchlich geschildert. Infolgedessen qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Verhaftung und der anschliessenden Inhaftierung durch die sri-lankische Marine als unplausibel. Alsdann seien seine Ausführungen zur angeblichen Inhaftierung seiner Tante und der Suche nach ihm substanzlos ausgefallen, weshalb die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden unwahrscheinlich seien. Schliesslich habe er mit seinem eigenen Pass und einem gültigen Visum für L._______ ausreisen können, was ebenfalls gegen die Behauptung spreche, dass er zu diesem Zeitpunkt von den Behörden gesucht worden sei. Diese Schlussfolgerung könne nicht durch seine Angaben, dass er den Flughafen nur deshalb habe verlassen können, weil sein Schlepper einen Mitarbeiter des Flughafens bestochen habe, entkräftet werden. Im Übrigen habe er während des Asylverfahrens zwei verschiedene Ausreisedaten geltend gemacht.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - gelungen, seine Verfolgung glaubhaft darzulegen. So sei es zunächst nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und den Anhörungen derart stark zu gewichten. Zudem wurde auf die häufigen Korrekturen des ersten Protokolls und den expliziten Hinweis des Dolmetschers, wonach der Beschwerdeführer auf tiefen Niveau (...) spreche, hingewiesen. Damit werde belegt, dass es anlässlich den beiden Anhörungen zu Missverständnissen beziehungsweise ungenauen Ausdrucksweisen gekommen sei, was bei der Evaluierung der von der Vorinstanz beanstandeten Widersprüche entsprechend berücksichtigt werden müsse. Für die Glaubhaftigkeit und die Stichhaltigkeit seiner Schilderungen würden sodann die vielen Hintergrundinformationen, welche ein stimmiges Gesamtbild ergeben würden, und die in den Anhörungen gemachten Zeitangaben sprechen. Hinsichtlich den von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel zu den Beweggründen des Beschwerdeführers ehemaligen LTTE-Mitglieder zu helfen, wurde entgegengehalten, dass sein Entschluss vor dem Hintergrund seines stark ausgeprägten christlichen Glaubens, der fehlenden Kenntnis über das aggressive Vorgehen der sri-lankischen Behörden infolge seiner langjährigen Landesabwesenheit und seines Vertrauens in seinen Freund G._______ durchaus nachvollziehbar sei. Aus denselben Gründen und aufgrund seiner Erfahrungen aus der ersten Überfahrt, welche ereignislos abgelaufen sei, habe er dann auch dem zweiten Transport zugestimmt, wobei er bereits angekündigt habe, dass er keine weiteren Fahrten mehr machen werde. Soweit das SEM in diesem Zusammenhang behaupte, er sei lediglich durch das Zeigen von Kriegsfotos umgestimmt worden, liege wohl ein sprachliches Missverständnis vor, da er in der zitierten Protokollstelle nicht von Fotos, sondern einer persönlichen Gegenüberstellung gesprochen habe. Dass sich die Schilderungen der beiden Schlepperfahrten gleichen würden, spreche nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, denn von einer vierstündigen Fahrt auf dem offenen Meer mitten in der Nacht gebe es ausser den erwähnten Lichtsignalen und der Übergabe logischerweise nur wenige bis keine herausstechenden Details zu berichten. Weiter sei das Verhalten der Navy durchaus nachvollziehbar und nicht anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer habe sich zwar gefürchtet und mit dem Gedanken gespielt, zu fliehen, sich jedoch aus Angst, dass seine Tante und sein Onkel deshalb seinetwegen Probleme bekommen würden, dagegen entschieden. Ausserdem sei er in jenem Zeitpunkt der Überzeugung gewesen, lediglich untergeordnete Hilfeleistungen erbracht zu haben, weshalb er nicht mit einer hohen Strafe gerechnet habe. Soweit die Vorinstanz den Moment des Augenverbindens als unlogisch qualifiziere, vergesse sie, dass er mit seinem eigenen Boot zum Camp gefahren sei und sie ihm erst auf offener See die Augen verbunden hätten, damit er sich keinen Überblick über das gesamte Camp machen konnte. Die Widersprüche bezüglich seinen Freilassungen aus dem Marine Camp und dem Polizeiposten in D._______ sowie dem Telefonat seiner Tante könnten vollends aufgeklärt werden. Die Abweichung von zwei Tagen bezüglich seiner Freilassung und betreffend die Gegenüberstellung der beiden LTTE-Mitglieder könne mit den Umständen anlässlich der Erstbefragung (falsche Protokollierungen beziehungsweise ungenaue Übersetzungen) erklärt werden. Nach seiner Freilassung habe er sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten versteckt. Die Festnahme seiner Tante aus F._______ sei als eine direkte Repression auf sein Untertauchen zu deuten. Mit Hilfe eines Schleppers, welcher einen Beamten am Schalter des Flughafens bestochen habe, habe er zwar mit eigenem Pass - jedoch ohne das Ausreiseformular ausfüllen zu müssen - schliesslich illegal ausreisen können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, seine Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schleppertätigkeiten durch die Navy verhaftet und massiv gefoltert worden sei, erfülle er sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht die geforderte Intensität ernsthafter Nachteile. Damit werde eine aktuelle und künftige asylrelevante Verfolgung begründet, welche kausal für seine Ausreise gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle sodann mehrere gewichtige Risikofaktoren gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer allfälligen Rückschaffung als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen. Durch seine Schlepperfahrten weise er eine Verbindung zu den LTTE auf. Die sichtbaren Narben seien ein weiterer Faktor, aufgrund dessen ihm Verfolgung drohen könnte. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme der Repressionen unterstützt. Die Lage spitze sich in Sri Lanka zu und politische Gegner des Rajapaksa-Clans würden sich zunehmend in Gefahr fühlen. Am 25. November 2019 sei sogar eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo von einem weissen Van irregulär verhaftet und zu sri-lankischen Spitzenpolitikern befragt worden. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihm Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würde. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Ausreise inhaftiert worden sei. Die Verhaftung seiner Tante nach seinem Untertauchen sei ein weiteres Indiz eines aktuellen Interesses an seiner Person. Die Verfolgung fusse dabei auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung. Angesichts der erlittenen Verfolgung und der aktuellen Lage in Sri Lanka sei von einem fehlenden Schutzwillen des Staats auszugehen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Ergänzend merkte es an, dass der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Sachverhalt zusätzliche Präzisierungen wie beispielsweise zu den Haftbedingungen enthalte, wobei unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer diese Details nicht bereits in den Anhörungen vorgebracht habe, obwohl er auf die Wichtigkeit substantiierter Antworten hingewiesen worden sei. Ferner erscheine es insbesondere vor dem Hintergrund, dass er unbestrittenermassen bis im (...) 2017 über kein Risikoprofil verfügt und insbesondere keine Verbindungen zu den LTTE gepflegt habe, nach den Beweggründen zu fragen, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, um sich für LTTE-Mitglieder einzusetzen. Seine religiösen Überzeugungen vermöchten sein Verhalten nicht nachvollziehbar zu erklären. Alsdann werde die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht nur mit der mangelnden Substanz seiner Ausführungen und den Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Inhaftierung sowie die Umstände seiner Freilassung begründet, sondern auch damit, dass er keinerlei Beweisdokumente hierfür eingereicht habe. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über die angebliche Inhaftierung seiner Tante zu machen oder nähere Informationen zur behördlichen Suche nach ihm zu geben, welche ab seiner Entlassung aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise, die erst einige Monate später erfolgt sei, angedauert habe. Hinsichtlich der Fotos der Kriegsverletzungen der Ex-LTTE-Mitglieder sei es tatsächlich zu einer fehlerhaften Übersetzung durch die Vorinstanz gekommen. Dieses Missverständnis führe jedoch nicht dazu, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Frage gestellt würden. Zum ärztlichen Zeugnis vom 7. September 2020 hielt das SEM fest, dass es sich dabei nicht um einen ärztlichen Bericht im eigentlichen Sinne handle und dieses weder Angaben zu Nachuntersuchung noch mögliche medizinische Behandlungen enthalte.
E. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, welche Details in der Beschwerde zum Sachverhalt hinzugefügt worden seien, vielmehr handle es sich um eine Zusammenstellung seiner Aussagen. Wenn sein Entscheid, sich aus christlichen Beweggründen für Ex-LTTE-Mitglieder einzusetzen, aus Sicht der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei, sei auch unabhängig davon ein Anflug von Solidarität für Menschen in Not durchaus menschlich und plausibel. Das Nichtvorhandensein von Dokumenten, welche seine Verfolgung belegen könnten, entspreche gerade dem Vorgehen des sri-lankischen Staates, da die Verfolgungshandlungen inoffiziell und ohne rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt werden würden. Das Fehlen von entsprechenden Beweismittel sei notorisch und weise keinesfalls auf eine frei erfundene Geschichte hin. Soweit sich das SEM darüber irritiert gezeigt habe, dass er nichts über den Angriff auf seine Tante gewusst habe, unterschlage sie die Gegebenheiten in Sri Lanka. Die Tatsache, dass durch ihn und seine Familie Sicherheitsmassnahmen getroffen worden seien, müsse als Indiz für die Ernsthaftigkeit der Situation verstanden werden. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Vorinstanz, wonach der medizinische Bericht unvollständig sei, da die Behandlungsmethoden nicht erwähnt worden seien, wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass es im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht des SEM gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen anzuregen. Weiter habe es sich zur fehlenden Infrastruktur zur Behandlung von Patienten wie den Beschwerdeführer nicht geäussert. Angesichts des eingereichten Berichts der SFH müsse bei ihm konkreter als mit einem generellen Verweis überprüft werden, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er eine Behandlung aufnehmen könnte.
E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von 1990 bis im (...) 2014 als anerkannter Flüchtling in Indien lebte und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Hierbei spricht insbesondere der Umstand, dass er sowohl vor als auch nach seiner Wiedereinreise ohne Probleme sri-lankische Reisepässe beantragen konnte (vgl. SEM-Akten A23, F48 sowie die entsprechenden Anmerkungen hierzu anlässlich der Rückübersetzung S. 13 und A25, F16), gegen ein bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden in diesem Zeitraum. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer - abgesehen von den geschilderten Problemen mit der SLN - nie konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, anderen Organisationen oder Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A25, F142-146).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Kindheitsfreund G._______ habe ihn überredet, zwei Mal insgesamt sieben ehemalige LTTE-Mitglieder mit seinem (...)-Boot den halben Weg nach Indien zu transportieren, um ihnen die Flucht aus Sri Lanka zu ermöglichen (vgl. hierzu SEM-Akten A/23 F63 und A25, F37-58 sowie F148-151).
E. 5.4.1 Hierbei ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Anfrage von seinem langjährigen Bekannten beim Transport von ehemaligen LTTE-Mitgliedern aus Sri Lanka zu helfen, als insgesamt glaubhaft einzustufen sind. In der freien Schilderung seiner Asylvorbringen in der Erstbefragung legte er anschaulich dar, wie G._______ mit ihm in Kontakt trat und ihn schliesslich von seinem Vorhaben überzeugte. Auf die ergänzenden Fragen in der Anhörung konnte er zudem schlüssige Antworten geben. Dabei vermochte er die Ereignisse nicht nur zeitlich einzuordnen, sondern gab die Gespräche in der direkten Rede wieder und teilte auch seine persönlichen Überlegungen mit (vgl. SEM-Akten A23, F63 und A25, F37-58 sowie F148-151).
E. 5.4.2 Für die Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Anfragen von G._______ betreffend Schlepperfahrten zugesagt hat und ein derart hohes Risiko für ihm fremde Menschen eingegangen ist, zumal er selber davor keine Verbindung zu den LTTE gehabt habe. Auf die ihm in der Anhörung gestellte Frage, weshalb ausgerechnet er von G._______ darum gebeten worden sei, ehemalige LTTE-Mitglieder ausser Landes zu schaffen, führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund habe ihn am (...) 2017 kontaktiert und um Hilfe gebeten, weil er als (...) gearbeitet habe (vgl. SEM-Akte A25, F39). Dies erscheint angesichts der über den Seeweg geplanten Flucht durchaus naheliegend. Des Weiteren kannten sich die beiden gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits seit sie Kinder waren, wuchsen gemeinsam in Indien auf und vertrauten einander (vgl. SEM-Akte A 25, F37 ff.). Der Beschwerdeführer, welcher Bedenken gegen das Vorhaben hatte, lehnte die Anfrage zunächst ab. Er habe sich dann aber von G._______ überzeugen lassen, die drei Personen wenigstens persönlich kennen zu lernen. Infolgedessen habe er sich mit ihnen in einem Coffee-Shop in E._______ getroffen, wobei sie ihm ihre bewegte Vergangenheit erzählt hätten. Er habe sich schliesslich entschieden, ihnen aus menschlichen Gründen zu helfen, und willigte ein, sie einen Teil des Weges zu transportierten (vgl. hierzu SEM-Akten A23, F63 und A25, F43-48 und F54). Dass er - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde (vgl. dort E. II, Ziff. 53) - davon ausging, lediglich untergeordnete Hilfeleistungen zu erbringen, da er selber am Grenzübertritt seiner Passagiere nicht beteiligt war, erscheint überzeugend. Ferner spricht auch der Umstand, dass er auf eine finanzielle Entschädigung verzichtete, für seine Glaubwürdigkeit (vgl. SEM-Akten A23, F63 sowie A25, F49 und F147). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts gelungen, seine persönlichen Beweggründe für den Entscheid zur Schleppertätigkeit nachvollziehbar zu benennen. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Entgegnungen in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 53-57).
E. 5.4.3 Angesichts der problemlosen Durchführung des ersten Personentransports erscheint es denn auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einwilligte, eine zweite Überfahrt zu machen. Diesbezüglich schilderte er wiederum anschaulich seinen inneren Entscheidungsprozess. So habe er, als G._______ ihn am (...) 2017 erneut gefragt habe, geantwortet, dass er dies nicht tun könne, da es zu gefährlich sei. Dieser habe ihm dann jedoch die Vergangenheit der Ex-LTTE-Mitglieder geschildert, welche ihn berührt habe. Er habe daraufhin eingewilligt ein letztes Mal Leute den halben Weg nach Indien zu transportieren (vgl. SEM-Akten A23, F63 und A25, F55).
E. 5.5 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die beiden Schlepperfahrten am (...) 2017 sowie am (...) 2017 in der Nacht durchgeführt. Bei der ersten Überfahrt habe er die drei Passagiere gegen Mitternacht in sein Boot geladen und sei dann mit ihnen aufs Meer herausgefahren. Sie seien dabei ständig mit einer Person telefonisch in Kontakt gewesen, wobei er nicht gewusst habe mit wem. Sie hätten dann mit einer Taschenlampe durch dreimaliges Blinken einem Fischtrawler ein Signal gegeben. Die Fischer hätten das Lichtsignal erwidert und in der Folge habe der Beschwerdeführer sie diesen übergeben. Bei der zweiten Fahrt hätten die vier Reisenden dasselbe Erkennungssignal gegeben, woraufhin er sie ebenfalls Fischern übergeben habe (vgl. hierzu SEM-Akte A23, F63). Das SEM ist der Ansicht, dass sich die Schilderungen der Überfahrten nicht unterscheiden würden und lebensfremd seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass es während den nächtlichen Schifffahrten auf offenem Meer, welche nur einige Stunden andauerten, offenbar zu keinen weiteren Vorkommnissen kam, weshalb es nicht abwegig erscheint, dass der Beschwerdeführer deren Ablauf entsprechend übereinstimmend und ereignislos darlegte. Immerhin war er imstande einige Details zur Übergabe der ehemaligen LTTE-Mitglieder anzugeben. Im Übrigen wurden in den Befragungen auch keine Ergänzungsfragen zum Ablauf der beiden Transportfahrten gestellt.
E. 5.6 Alsdann brachte der Beschwerdeführer vor, am Vormittag des (...) 2017 hätten sich zwei Marinesoldaten während seiner Abwesenheit bei seiner Tante nach ihm erkundigt. Tags darauf sei er am Abend ebenfalls von zwei Soldaten bei der Arbeit aufgesucht worden. Sie hätten ihn gefragt, ob er mit seinem (...)-Boot Personentransporte durchgeführt habe. Als er dies verneint habe, seien sie wortlos wieder gegangen. Schliesslich hätten ihn vier Sicherheitskräfte am (...) 2017 um circa (...) Uhr (...) bei sich zu Hause festgenommen und mit seinem eigenen Boot ins H._______ Camp gebracht (vgl. hierzu SEM-Akten A23, F63 und A25, F152-154). Soweit die Vorinstanz das mutmassliche Vorgehen der Marinesoldaten bei der Festnahme des Beschwerdeführers als inkohärent erachtet, stützt sie sich auf das Glaubhaftigkeitskriterium der Plausibilität. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insoweit zuzustimmen, als ihm gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten seiner Verfolger nur mit grosser Zurückhaltung angelastet werden kann (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 m.w.H.). Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Festnahmetaktik bleibt damit ohne entscheidendes Gewicht, weil sich über die übliche Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in solchen Fällen nur mutmassen lässt. Es ist darüber hinaus festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen in der freien Rede anlässlich der Erstbefragung chronologisch und schlüssig ausfielen. Überdies gab er nicht nur in beiden Befragungen präzise zeitliche Angaben und Nebensächlichkeiten (wie beispielsweise, dass die SLN-Angehörigen am [...] 2017 mit dem Fahrrad zu ihm in den Hafen gekommen seien, als er gerade [...]) an, sondern gab auch in direkter Rede wieder, was dabei gesprochen wurde und wie er und seine Tante auf die Begegnungen reagierten (vgl. SEM-Akten A23, F63 und A25, F152 f. sowie die Anmerkung zu F154 anlässlich der Rückübersetzung, S. 22). In Berücksichtigung dieser Faktoren erscheint die Festnahme damit als glaubhaft geschildert.
E. 5.7 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während seiner Inhaftierung im Camp befragt und dabei bedroht, schwer gefoltert und sexuell misshandelt worden, wobei er sichtbare Narben davongetragen und bis heute unter den psychischen Folgen zu leiden habe (vgl. hierzu SEM-Akten A23, F63 sowie F65 und A25, F67-81).
E. 5.7.1 Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die erlittenen Misshandlungen offenbar nicht grundsätzlich in Zweifel zog. In der angefochtenen Verfügung räumte sie ein, dass der Beschwerdeführer die während seiner Inhaftierung erlittenen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe ausführlich geschildert und hierzu auch genaue zeitliche Angaben gemacht habe (vgl. dort E. III, S. 5). Das Gericht schliesst sich dieser Auffassung an. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers - namentlich zu seinen Peinigern, seinen Reaktionen auf die wiederholten Übergriffe und seinen dadurch verursachten Verletzungen - sind sehr detailliert, lebensnah und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt, wie insbesondere der Beschreibung eigener Gefühle und Gedanken (vgl. SEM-Akten A23, F63 sowie F65 und A25, F68-81). Demnach ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass er während seiner Gefangenschaft von zwei Marinesoldaten wiederholt gefoltert und sexuell misshandelt wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass beim Beschwerdeführer fachärztlich eine (...) diagnostiziert wurde (vgl. insbesondere BVGer-Akte 12 [Beilage 7] respektive 13). Diese Diagnose bildet zwar für sich allein naturgemäss noch keinen Beweis für die attestierten, zugrunde gelegten Gewalterfahrungen, die auf einer klinischen Beobachtung beruhende Einschätzung einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharztes kann aber als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beigezogen werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Überdies lassen sich auch die gut sichtbaren Narben am (...), am (...) sowie am (...) und an der (...) ohne Weiteres mit den beschriebenen Ereignissen in Einklang bringen.
E. 5.7.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war der Beschwerdeführer sodann auch in der Lage, substantiierte und von diversen Realkennzeichen geprägte Angaben zum Tagesablauf während seiner Inhaftierung und den Räumlichkeiten, in welchen er sich aufhielt, zu geben (vgl. SEM-Akte A25, F86-93). Die Beschreibungen der Haftbedingungen lassen den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse tatsächlich durchlebte. Die vermeintlichen Widersprüche betreffend die Aussagen zur Verpflegung während der Gefangenschaft, vermochten in der Beschwerdeschrift überzeugend aufgelöst werden. Demnach erhielt der Beschwerdeführer während seines viertägigen Aufenthalts weder Essen noch Trinken. Notgedrungen trank er jedoch das Meereswasser, welches sich in einem Eimer in seinem Zimmer befunden habe (vgl. hierzu auch seine Erklärung in der Anhörung [SEM-Akte A25, F168]). Demgegenüber hat das SEM zu Recht im Zusammenhang mit der Identifizierung von zwei Ex-LTTE-Mitgliedern während den Befragungen auf Unstimmigkeiten hingewiesen (vgl. SEM-Akten A23, F63 und A25, F61). Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach dieser Fehler in der Erstbefragung bei der Rückübersetzung wohl nicht korrigiert worden sei, weil nur der zweite der beiden Personentransporte mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern schiefgelaufen sei und man ihm von dieser Überfahrt zwei der vier ehemaligen Passagiere vorgeführt habe, erscheint jedoch durchaus plausibel (vgl. SEM-Akte A25, F164 f.). Das Gericht kommt angesichts der überwiegenden Realkennzeichen indes zum Schluss, dass dieser Widerspruch ohnehin nicht derart gewichtig ist, dass er zur Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Camp der SLN zu führen vermöchte.
E. 5.8 Des Weiteren ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Freilassung nicht in sich stimmig ausgefallen sind. In der Erstbefragung machte er hierzu geltend, am (...) 2017 von der Marine-Basis in P._______ auf die Polizeistation in D._______ gebracht worden zu sein, wobei die Übergabe auf einer Brücke stattgefunden habe. Nachdem seine Tante nach seiner Freilassung am (...) 2017 der tamilischen Polizei Bestechungsgelder bezahlt habe, sei er am Morgen des (...) 2017 schliesslich durch die Polizei freigelassen worden (vgl. SEM-Akte A23, F65). Anlässlich der Rückübersetzung korrigierte er dann seine diesbezüglichen Aussagen und gab an, erst am (...) 2017 auf die Brücke gebracht worden zu sein, wo er auf einen tamilischen Polizisten gestossen sei (vgl. SEM-Akte A23, Anmerkung anlässlich der Rückübersetzung, S. 13). Dadurch, dass der Dolmetscher bei der Übersetzung dieser Antwort anmerkte, dass der Beschwerdeführer nur auf sehr tiefem Niveau (...) spreche, weshalb er die Fragen einfacher formulieren müsse, damit dieser die Fragen verstehe (vgl. SEM-Akte A23, F65), besteht jedoch ein Hinweis auf eine mögliche Verständigungsschwierigkeit, womit diese Ungereimtheiten erklärt werden könnten. Zudem vermischte der Beschwerdeführer offenbar seine Freilassung aus P._______ mit derjenigen aus der Polizeihaft in D._______. Die vorinstanzlichen Vorbehalte sind jedenfalls dahingehend zu relativieren, als dass er in den Befragungen jeweils übereinstimmend angab, zunächst in P._______ inhaftiert gewesen zu sein, anschliessend der Polizei von D._______ übergeben und schliesslich gegen Bezahlung am (...) 2017 freigelassen worden zu sein. Damit fielen seine Vorbringen im Kern konsistent aus.
E. 5.9 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen überzeugen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer trug übereinstimmend vor, dass er sich nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eine Woche lang bei seiner Tante in I._______ versteckt hielt, sich anschliessend sechs bis sieben Tage lang in J._______ aufhielt, dann ab dem (...) 2017 circa 20 bis 30 Tage in einem Hotel in K._______ geblieben und schliesslich bis zur Ausreise bei seinem Schlepper untergekommen sei (vgl. SEM-Akte A23, F65). Wie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt wurde (vgl. dort E. II, Ziff. 52), können seine verschiedenen Aufenthalte vor seiner Ausreise chronologisch richtig eingeordnet werden und sind in sich stimmig. Sodann erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass er nach seiner inoffiziellen Freilassung durch einen tamilischen Polizisten sowohl vor als auch nach seiner Ausreise an seinem früheren Wohnort bei seiner Tante gesucht wurde und diese in der Folge auch seinetwegen inhaftiert wurde. Hinsichtlich des mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 zu den Akten gereichten Schreibens der Tante des Beschwerdeführers aus F._______ vom 3. November 2020, in welchem die schwierige Situation, in welche ihre Familie nach der Ausreise des Beschwerdeführers geraten sei, bestätigt wird, ist festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Dokumente für sri-lankische Asylverfahren praxisgemäss grundsätzlich tief eingeschätzt wird. Im Kontext des vorliegenden Verfahrens stellt es demnach nur ein schwaches, aber immerhin ein Indiz für die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dar.
E. 5.10 Die offenbar legal erfolgte Ausreise via den Flughafen K._______, welche gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nur durch die Bestechung eines Beamten möglich gewesen ist (vgl. SEM-Akte A23, F66), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 6.2 mit Verweis auf E-5274/2008 vom 31. Oktober 20212 E. 3.3.2). Zwar gab der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt wurde, zwei verschiedene Ausreisedaten an: Bei der Personalienaufnahme machte er geltend, Sri Lanka am (...) 2018 verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A11, Ziff. 5.01), wohingegen er in der Erstbefragung ausführte, am (...) 2017 ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A23, F50). Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, gab er zu, gelogen zu haben und erklärte nachvollziehbar, sein Schlepper habe ihm geraten ein neueres Datum anzugeben. Da er nervös gewesen sei und einfach sein Leben habe retten wollen, habe er ein falsches Datum angegeben und beschrieb seine Ausreise daraufhin detaillierter (vgl. SEM-Akte A23, F54 f.).
E. 5.11 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die vorgebrachten behördlichen Behelligungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, ehemaligen LTTE-Mitglieder zur Flucht ausser Landes verholfen zu haben, würden in den wesentlichen Punkten den Tatsachen entsprechen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, diese Sachverhaltselemente seien vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden.
E. 6.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl-entscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 oder 2011/50 E. 3.1.1 f., m.w.H.).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften respektive der SLN befragt, misshandelt und wiederholt gesucht wurde, weil er ehemaligen LTTE-Mitgliedern zur Flucht ins Ausland verholfen hat (vgl. hierzu die vorhergehenden Ausführungen in E. 5). Diese ihm gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte.
E. 6.4 Praxisgemäss ist von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen, zumal die Verfolgungsfurcht als im heutigen Zeitpunkt noch immer aktuell zu erachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5) - glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geriet, kurzzeitig festgenommen, inhaftiert und dabei misshandelt wurde. Nachdem die Sicherheitskräfte ihn nach seiner Freilassung an seinem letzten Wohnsitz bei seiner Tante gesucht haben, ist die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen der heimatlichen Sicherheitsbehörden beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer erneuten Festnahme objektiv nachvollziehbar. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht zufällig in den Fokus der Behörden geraten ist, sondern deshalb, weil er ehemaligen LTTE-Mitgliedern die Flucht ins Ausland ermöglichte. Er erfüllt damit das im Referenzurteil skizzierte Risikoprofil einer Person, welche im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben und deshalb auch aktuell einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Sollte er nach Sri Lanka zurückkehren, ist absehbar, dass mittels durch die Behörden bei der Einreise am Flughafen veranlasster Abklärungen zu seiner Person sein ehemaliges Engagement für Ex-LTTE-Mitglieder offengelegt wird, und er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, erneut Opfer ernsthafter Übergriffe zu werden. Die diesbezüglich bestehende subjektive Furcht des Beschwerdeführers ist deshalb - insbesondere aufgrund der bereits in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2) - auch objektiv wiederum nachvollziehbar. Des Weiteren liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie seiner Verwandtschaft zu einem seit vielen Jahren aus Sri Lanka ausgereisten LTTE-Unterstützer schwach risikobegründende Faktoren vor. Ferner weist er auch verschiedene Narben auf, welche bei einer Kontrolle am Flughafen dazu führen würden, dass die Behörden auf die vergangenen Übergriffe aufmerksam werden würden und auch dies in einen Zusammenhang mit vermeintlichen LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers bringen könnten. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern staatlicher Behörden festgehalten und misshandelt würde, ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland auch nicht davon auszugehen, er könne den Schutz von anderen Behörden in Anspruch nehmen. Vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative ist demnach nicht auszugehen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. August 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags wird der Eventualantrag gegenstandslos.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 18. September 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2020 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos, weil eine öffentlich-rechtliche Entschädigung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin lediglich subsidiär zum Tragen kommt. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Darin bezifferte sie ihren zeitlichen Arbeitsaufwand mit 19.5 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.-. Zudem machte sie Dolmetscherkosten von Fr. 240.- und Portospesen von Fr. 18.- geltend. Der veranschlagte Stundenansatz bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint auch in Anbetracht der Mehrsprachigkeit des Dossiers als überhöht. Hierbei ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Aktenstudium und weitere juristische und länderspezifische Abklärungen im Umfang von drei Stunden notwendig gewesen wären. Der Aufwand ist daher entsprechend um drei Stunden zu kürzen. Die Dolmetscherkosten und die Spesen erscheinen demgegenüber angemessen. Die Eingaben vom 6. Oktober 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. F.a), 3. November 2020 (Fristerstreckungsgesuch; vgl. Sachverhalt Bst. H) und 20. November 2020 (Nachreichung des vollständigen Berichts der (...) vom 1. Juli 2020; vgl. Sachverhalt Bst. I) wurden in der Honorarnote nicht berücksichtigt. Der diesbezügliche Aufwand ist deshalb von Amtes wegen zu schätzen und wird auf insgesamt eine Stunde veranschlagt. Des Weiteren sind hierfür zusätzlich Portospesen in der Höhe von Fr. 18.- zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2'901.- (einschliesslich Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. August 2020 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'901.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4513/2020 Urteil vom 21. September 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juni 2018 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum C._______ zugewiesen. A.b Am 15. Juni 2018 fand eine Personalienaufnahme und am 26. Juni 2018 ein Dublingespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt, bei welchen er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinem Gesundheitszustand befragt wurde. Am 16. August 2018 wurde die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung [TestV]; SR 142.318.1) und am 6. September 2018 die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte der tamilische Beschwerdeführer geltend, er sei in D._______ (Distrikt E._______, Nordprovinz) geboren und in F._______ (ebenfalls Distrikt E._______, Nordprovinz) aufgewachsen. Im Jahr 1990 sei er zusammen mit seiner Familie aufgrund der Beziehungen seines Vaters zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach Indien geflohen, wo sie fortan als anerkannte Flüchtlinge in Refugee-Camps gelebt hätten. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und anschliessend unter anderem als (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei im (...) 2014 alleine nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei seiner Wiedereinreise habe er sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern einer vertieften Abklärung wegen seiner illegalen Ausreise im Jahr 1990 durch das Criminal Investigation Departement (CID) entziehen können. Anschliessend habe er bei seiner Tante und deren Familie in F._______ gelebt und - wie sein Onkel - als (...) gearbeitet. Am (...) 2017 habe ihn sein Kindheitsfreund G._______ angerufen und gebeten, drei Ex-LTTE-Mitglieder mit seinem Boot nach Indien zu transportieren. Zunächst habe er abgelehnt, sich schliesslich aber einverstanden erklärt, sich mit ihnen in E._______ zu treffen. Einige Tage später habe er die Personen persönlich kennengelernt und sich entschieden, sie aus humanitären Gründen und unentgeltlich einen Teil des Weges zu befördern. In der Nacht vom (...) auf den (...) 2017 habe er sie mit seinem (...)-Boot aufs offene Meer gebracht, wo sie für die Weiterreise auf ein anderes Schiff umgestiegen seien. Am (...) 2017 habe G._______ ihn erneut kontaktiert und gebeten, vier weiteren Ex-LTTE-Mitgliedern zu helfen, das Land zu verlassen. Er habe erneut eingewilligt und die Schlepperfahrt am (...) 2017 durchgeführt. In der Folge hätten sich am Vormittag des (...) 2017 zwei Angehörige der Sri Lankan Navy (SLN) in seiner Abwesenheit bei seiner Tante nach ihm erkundigt. Tags darauf hätten die Marinesoldaten ihn persönlich bei seiner Arbeit aufgesucht und gefragt, ob er mit seinem Boot Personentransporte durchgeführt habe. Als er die Frage verneint habe, seien sie wortlos wieder gegangen. Am (...) 2017 sei er von vier SLN-Mitglieder festgenommen und mit verbundenen Augen mit seinem eigenen Boot ins H._______ Camp gebracht worden. Dort sei er mehrere Tage lang festgehalten und befragt worden. Aufgrund seiner Narbe, welche von einem Velounfall stamme, seien sie davon ausgegangen, dass er ein ehemaliges Mitglied der LTTE sei, weshalb er in der Folge gefoltert und sexuell missbraucht worden sei. Am (...) oder am (...) 2017 sei er der Polizei übergeben worden. In der Folge sei er auf die Polizeistation in D._______ gebracht worden, wo er inhaftiert worden sei. Ein tamilischer Polizeibeamter habe ihn schliesslich freigelassen. Er sei dann zu Fuss und mit dem Bus zu seiner Tante nach I._______ gelangt, wo er sich versteckt habe. G._______ habe ihn darüber informiert, dass seine Tante aus F._______ eine Woche lang inhaftiert gewesen sei. Weiter habe ihm dieser seinen Reisepass und seine Identitätskarte, welche sich noch in F._______ befunden hätten, besorgt. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in J._______ und in K._______ versteckt. Am (...) 2017 beziehungsweise am (...) 2018 sei er mit Hilfe eines Schleppers, welcher mittels Bestechung für eine reibungslose Ausreise gesorgt habe, mit seinen eigenen Identitätspapieren per Flugzeug aus Sri Lanka nach L._______ gereist. Von dort aus sei er auf dem Luftweg in die Türkei und anschliessend an Bord eines Container-Lastwagens in die Schweiz gelangt. A.c Mit Verfügung vom 13. September 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass weitere Abklärungen nötig seien und sein Asylgesuch gemäss Art. 19 TestV im erweiterten Verfahren behandelt werde. In der Folge wurde er am 18. September 2018 dem Kanton M._______ zugewiesen. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, seine sri-lankische Identitätskarte im Original, eine Kopie seiner Identitätskarte als sri-lankischer Flüchtling, ausgestellt vom Government of Tamil Nadu ("Sri Lanka Refugees Identity Card"), eine Kopie einer Bestätigung des indischen Flüchtlingslagers N._______ vom (...) 2014 (in Kopie), eine Kopie einer indischen Ausreisebescheinigung, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, medizinische Informationen der (...) vom 12. September 2018 sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. med. O._______ der (...) vom 27. Juli 2020 mitsamt ärztlichen Berichten vom 27. Dezember 2018 und 7. Juni 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. August 2020 - eröffnet am folgenden Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. September 2020 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgereicht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Anwaltsvollmacht vom 13. August 2020, das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Sri Lanka: Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden vom 3. September 2020, eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des (...), vom 8. September 2020 sowie eine Kostennote bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 7. September 2020 nach, welches mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 in Kopie an das SEM übermittelt wurde. F. Innert erstreckter Frist äusserte sich die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 zur Beschwerdeschrift. G. Mit Replik vom 19. November 2020 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Eingabe wurden eine Kopie der Todesurkunde der Mutter des Beschwerdeführers, ein Foto ihrer Beerdigung vom (...) 2019, ein Foto von der Narbe auf seinem (...), ein Foto von der Narbe auf seinem (...), ein Foto von Narben von Schnittwunden auf seinem (...), ein Foto seiner (...), ein Bericht der (...) vom 1. Juli 2020 sowie ein Schreiben der (...) vom 19. Oktober 2020 ins Recht gelegt. H. Mit Eingabe vom 20. November 2020 wurde als Ergänzung zur Replik der vollständige Bericht der (...) vom 1. Juli 2020 zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Tante und seines Onkels vom 3. November 2020 samt deutscher Übersetzung sowie eine aktualisierte Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2014 keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zwar würden Personen, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen, behördlich gesucht werden oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka, am Flughaften zu ihrem Hintergrund befragt werden, jedoch würden weder die Befragungen noch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers würden nicht darauf schliessen lassen, dass er durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden in einer "Stop List" eingetragen worden sei. Die Tatsache, dass er sowohl vor als auch nach seiner Wiedereinreise sri-lankische Identitätspapiere habe beantragen können und bis im (...) 2017 nicht von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei, spreche gegen ein in diesem Zeitpunkt bestehendes Verfolgungsinteresse an seiner Person. Hinsichtlich der Hilfeleistungen, welche er seinem Freund G._______ zuliebe im (...) 2017 erbracht habe, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er sich - obwohl er die erste Anfrage wegen der damit verbundenen Gefahren abgelehnt habe - dennoch damit einverstanden erklärt habe, die drei ehemaligen LTTE-Mitglieder in E._______ zu treffen und schliesslich ein derartiges Risiko für ihm unbekannte Menschen eingegangen sei. Dies sei umso unverständlicher, da weder er noch G._______ Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Als sein Freund ihn um einen zweiten Personentransport gebeten habe, habe er ihm nur Fotos von Kriegsverletzungen zeigen müssen und er habe sofort wieder zugestimmt. Ferner spreche die Tatsache, dass er die Umstände der beiden Bootsfahrten nicht nur summarisch, sondern exakt gleich und ohne Anzeichen von Selbsterlebtem umschrieben habe, gegen deren Glaubhaftigkeit. Des Weiteren erscheine das geschilderte Vorgehen der Marinesoldaten unlogisch, da sie ihn - vor seiner Festnahme am (...) 2017 - zunächst am (...) 2017 bei seiner Tante gesucht sowie am (...) 2017 an seinem Arbeitsplatz auf allfällige Personentransporte angesprochen und so das Risiko in Kauf genommen hätten, ihn vorzuwarnen. Auch dass ihm die Augen bei der Festnahme erst kurz vor der Ankunft im H._______ Camp verbunden worden seien, erscheine nicht plausibel. Zwar habe er die sexuellen Misshandlungen, welche er während seiner Inhaftierung erlitten habe, sehr genau schildern und teilweise exakte Zeitangaben machen können, demgegenüber habe er nur wenig zum Alltag in Gefangenschaft erzählen können. Zudem habe er in den Befragungen hinsichtlich seiner Verpflegung und der Identifizierung von zwei Ex-LTTE-Mitgliedern, welche er mit seinem Boot transportiert habe, voneinander abweichende Angaben gemacht. Schliesslich habe er die Umstände seiner Freilassung durch die Marinesoldaten nur vage und widersprüchlich geschildert. Infolgedessen qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Verhaftung und der anschliessenden Inhaftierung durch die sri-lankische Marine als unplausibel. Alsdann seien seine Ausführungen zur angeblichen Inhaftierung seiner Tante und der Suche nach ihm substanzlos ausgefallen, weshalb die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden unwahrscheinlich seien. Schliesslich habe er mit seinem eigenen Pass und einem gültigen Visum für L._______ ausreisen können, was ebenfalls gegen die Behauptung spreche, dass er zu diesem Zeitpunkt von den Behörden gesucht worden sei. Diese Schlussfolgerung könne nicht durch seine Angaben, dass er den Flughafen nur deshalb habe verlassen können, weil sein Schlepper einen Mitarbeiter des Flughafens bestochen habe, entkräftet werden. Im Übrigen habe er während des Asylverfahrens zwei verschiedene Ausreisedaten geltend gemacht. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - gelungen, seine Verfolgung glaubhaft darzulegen. So sei es zunächst nicht legitim, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und den Anhörungen derart stark zu gewichten. Zudem wurde auf die häufigen Korrekturen des ersten Protokolls und den expliziten Hinweis des Dolmetschers, wonach der Beschwerdeführer auf tiefen Niveau (...) spreche, hingewiesen. Damit werde belegt, dass es anlässlich den beiden Anhörungen zu Missverständnissen beziehungsweise ungenauen Ausdrucksweisen gekommen sei, was bei der Evaluierung der von der Vorinstanz beanstandeten Widersprüche entsprechend berücksichtigt werden müsse. Für die Glaubhaftigkeit und die Stichhaltigkeit seiner Schilderungen würden sodann die vielen Hintergrundinformationen, welche ein stimmiges Gesamtbild ergeben würden, und die in den Anhörungen gemachten Zeitangaben sprechen. Hinsichtlich den von der Vorinstanz vorgebrachten Zweifel zu den Beweggründen des Beschwerdeführers ehemaligen LTTE-Mitglieder zu helfen, wurde entgegengehalten, dass sein Entschluss vor dem Hintergrund seines stark ausgeprägten christlichen Glaubens, der fehlenden Kenntnis über das aggressive Vorgehen der sri-lankischen Behörden infolge seiner langjährigen Landesabwesenheit und seines Vertrauens in seinen Freund G._______ durchaus nachvollziehbar sei. Aus denselben Gründen und aufgrund seiner Erfahrungen aus der ersten Überfahrt, welche ereignislos abgelaufen sei, habe er dann auch dem zweiten Transport zugestimmt, wobei er bereits angekündigt habe, dass er keine weiteren Fahrten mehr machen werde. Soweit das SEM in diesem Zusammenhang behaupte, er sei lediglich durch das Zeigen von Kriegsfotos umgestimmt worden, liege wohl ein sprachliches Missverständnis vor, da er in der zitierten Protokollstelle nicht von Fotos, sondern einer persönlichen Gegenüberstellung gesprochen habe. Dass sich die Schilderungen der beiden Schlepperfahrten gleichen würden, spreche nicht gegen deren Glaubhaftigkeit, denn von einer vierstündigen Fahrt auf dem offenen Meer mitten in der Nacht gebe es ausser den erwähnten Lichtsignalen und der Übergabe logischerweise nur wenige bis keine herausstechenden Details zu berichten. Weiter sei das Verhalten der Navy durchaus nachvollziehbar und nicht anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer habe sich zwar gefürchtet und mit dem Gedanken gespielt, zu fliehen, sich jedoch aus Angst, dass seine Tante und sein Onkel deshalb seinetwegen Probleme bekommen würden, dagegen entschieden. Ausserdem sei er in jenem Zeitpunkt der Überzeugung gewesen, lediglich untergeordnete Hilfeleistungen erbracht zu haben, weshalb er nicht mit einer hohen Strafe gerechnet habe. Soweit die Vorinstanz den Moment des Augenverbindens als unlogisch qualifiziere, vergesse sie, dass er mit seinem eigenen Boot zum Camp gefahren sei und sie ihm erst auf offener See die Augen verbunden hätten, damit er sich keinen Überblick über das gesamte Camp machen konnte. Die Widersprüche bezüglich seinen Freilassungen aus dem Marine Camp und dem Polizeiposten in D._______ sowie dem Telefonat seiner Tante könnten vollends aufgeklärt werden. Die Abweichung von zwei Tagen bezüglich seiner Freilassung und betreffend die Gegenüberstellung der beiden LTTE-Mitglieder könne mit den Umständen anlässlich der Erstbefragung (falsche Protokollierungen beziehungsweise ungenaue Übersetzungen) erklärt werden. Nach seiner Freilassung habe er sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten versteckt. Die Festnahme seiner Tante aus F._______ sei als eine direkte Repression auf sein Untertauchen zu deuten. Mit Hilfe eines Schleppers, welcher einen Beamten am Schalter des Flughafens bestochen habe, habe er zwar mit eigenem Pass - jedoch ohne das Ausreiseformular ausfüllen zu müssen - schliesslich illegal ausreisen können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, seine Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schleppertätigkeiten durch die Navy verhaftet und massiv gefoltert worden sei, erfülle er sowohl aus objektiver als auch aus subjektiver Sicht die geforderte Intensität ernsthafter Nachteile. Damit werde eine aktuelle und künftige asylrelevante Verfolgung begründet, welche kausal für seine Ausreise gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle sodann mehrere gewichtige Risikofaktoren gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer allfälligen Rückschaffung als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen. Durch seine Schlepperfahrten weise er eine Verbindung zu den LTTE auf. Die sichtbaren Narben seien ein weiterer Faktor, aufgrund dessen ihm Verfolgung drohen könnte. Diese Annahme werde durch den aktuellen Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme der Repressionen unterstützt. Die Lage spitze sich in Sri Lanka zu und politische Gegner des Rajapaksa-Clans würden sich zunehmend in Gefahr fühlen. Am 25. November 2019 sei sogar eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo von einem weissen Van irregulär verhaftet und zu sri-lankischen Spitzenpolitikern befragt worden. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihm Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohen würde. Erschwerend komme hinzu, dass er bereits vor seiner Ausreise inhaftiert worden sei. Die Verhaftung seiner Tante nach seinem Untertauchen sei ein weiteres Indiz eines aktuellen Interesses an seiner Person. Die Verfolgung fusse dabei auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner politischen Gesinnung. Angesichts der erlittenen Verfolgung und der aktuellen Lage in Sri Lanka sei von einem fehlenden Schutzwillen des Staats auszugehen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. Ergänzend merkte es an, dass der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Sachverhalt zusätzliche Präzisierungen wie beispielsweise zu den Haftbedingungen enthalte, wobei unverständlich sei, weshalb der Beschwerdeführer diese Details nicht bereits in den Anhörungen vorgebracht habe, obwohl er auf die Wichtigkeit substantiierter Antworten hingewiesen worden sei. Ferner erscheine es insbesondere vor dem Hintergrund, dass er unbestrittenermassen bis im (...) 2017 über kein Risikoprofil verfügt und insbesondere keine Verbindungen zu den LTTE gepflegt habe, nach den Beweggründen zu fragen, weshalb er das Risiko auf sich genommen habe, um sich für LTTE-Mitglieder einzusetzen. Seine religiösen Überzeugungen vermöchten sein Verhalten nicht nachvollziehbar zu erklären. Alsdann werde die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht nur mit der mangelnden Substanz seiner Ausführungen und den Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Inhaftierung sowie die Umstände seiner Freilassung begründet, sondern auch damit, dass er keinerlei Beweisdokumente hierfür eingereicht habe. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben über die angebliche Inhaftierung seiner Tante zu machen oder nähere Informationen zur behördlichen Suche nach ihm zu geben, welche ab seiner Entlassung aus dem Gefängnis bis zu seiner Ausreise, die erst einige Monate später erfolgt sei, angedauert habe. Hinsichtlich der Fotos der Kriegsverletzungen der Ex-LTTE-Mitglieder sei es tatsächlich zu einer fehlerhaften Übersetzung durch die Vorinstanz gekommen. Dieses Missverständnis führe jedoch nicht dazu, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung in Frage gestellt würden. Zum ärztlichen Zeugnis vom 7. September 2020 hielt das SEM fest, dass es sich dabei nicht um einen ärztlichen Bericht im eigentlichen Sinne handle und dieses weder Angaben zu Nachuntersuchung noch mögliche medizinische Behandlungen enthalte. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, welche Details in der Beschwerde zum Sachverhalt hinzugefügt worden seien, vielmehr handle es sich um eine Zusammenstellung seiner Aussagen. Wenn sein Entscheid, sich aus christlichen Beweggründen für Ex-LTTE-Mitglieder einzusetzen, aus Sicht der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei, sei auch unabhängig davon ein Anflug von Solidarität für Menschen in Not durchaus menschlich und plausibel. Das Nichtvorhandensein von Dokumenten, welche seine Verfolgung belegen könnten, entspreche gerade dem Vorgehen des sri-lankischen Staates, da die Verfolgungshandlungen inoffiziell und ohne rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt werden würden. Das Fehlen von entsprechenden Beweismittel sei notorisch und weise keinesfalls auf eine frei erfundene Geschichte hin. Soweit sich das SEM darüber irritiert gezeigt habe, dass er nichts über den Angriff auf seine Tante gewusst habe, unterschlage sie die Gegebenheiten in Sri Lanka. Die Tatsache, dass durch ihn und seine Familie Sicherheitsmassnahmen getroffen worden seien, müsse als Indiz für die Ernsthaftigkeit der Situation verstanden werden. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Vorinstanz, wonach der medizinische Bericht unvollständig sei, da die Behandlungsmethoden nicht erwähnt worden seien, wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass es im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht des SEM gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen anzuregen. Weiter habe es sich zur fehlenden Infrastruktur zur Behandlung von Patienten wie den Beschwerdeführer nicht geäussert. Angesichts des eingereichten Berichts der SFH müsse bei ihm konkreter als mit einem generellen Verweis überprüft werden, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin er eine Behandlung aufnehmen könnte. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft machen konnte. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von 1990 bis im (...) 2014 als anerkannter Flüchtling in Indien lebte und nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Hierbei spricht insbesondere der Umstand, dass er sowohl vor als auch nach seiner Wiedereinreise ohne Probleme sri-lankische Reisepässe beantragen konnte (vgl. SEM-Akten A23, F48 sowie die entsprechenden Anmerkungen hierzu anlässlich der Rückübersetzung S. 13 und A25, F16), gegen ein bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden in diesem Zeitraum. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer - abgesehen von den geschilderten Problemen mit der SLN - nie konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, anderen Organisationen oder Privatpersonen gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte A25, F142-146). 5.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Kindheitsfreund G._______ habe ihn überredet, zwei Mal insgesamt sieben ehemalige LTTE-Mitglieder mit seinem (...)-Boot den halben Weg nach Indien zu transportieren, um ihnen die Flucht aus Sri Lanka zu ermöglichen (vgl. hierzu SEM-Akten A/23 F63 und A25, F37-58 sowie F148-151). 5.4.1 Hierbei ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Anfrage von seinem langjährigen Bekannten beim Transport von ehemaligen LTTE-Mitgliedern aus Sri Lanka zu helfen, als insgesamt glaubhaft einzustufen sind. In der freien Schilderung seiner Asylvorbringen in der Erstbefragung legte er anschaulich dar, wie G._______ mit ihm in Kontakt trat und ihn schliesslich von seinem Vorhaben überzeugte. Auf die ergänzenden Fragen in der Anhörung konnte er zudem schlüssige Antworten geben. Dabei vermochte er die Ereignisse nicht nur zeitlich einzuordnen, sondern gab die Gespräche in der direkten Rede wieder und teilte auch seine persönlichen Überlegungen mit (vgl. SEM-Akten A23, F63 und A25, F37-58 sowie F148-151). 5.4.2 Für die Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Anfragen von G._______ betreffend Schlepperfahrten zugesagt hat und ein derart hohes Risiko für ihm fremde Menschen eingegangen ist, zumal er selber davor keine Verbindung zu den LTTE gehabt habe. Auf die ihm in der Anhörung gestellte Frage, weshalb ausgerechnet er von G._______ darum gebeten worden sei, ehemalige LTTE-Mitglieder ausser Landes zu schaffen, führte der Beschwerdeführer aus, sein Freund habe ihn am (...) 2017 kontaktiert und um Hilfe gebeten, weil er als (...) gearbeitet habe (vgl. SEM-Akte A25, F39). Dies erscheint angesichts der über den Seeweg geplanten Flucht durchaus naheliegend. Des Weiteren kannten sich die beiden gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits seit sie Kinder waren, wuchsen gemeinsam in Indien auf und vertrauten einander (vgl. SEM-Akte A 25, F37 ff.). Der Beschwerdeführer, welcher Bedenken gegen das Vorhaben hatte, lehnte die Anfrage zunächst ab. Er habe sich dann aber von G._______ überzeugen lassen, die drei Personen wenigstens persönlich kennen zu lernen. Infolgedessen habe er sich mit ihnen in einem Coffee-Shop in E._______ getroffen, wobei sie ihm ihre bewegte Vergangenheit erzählt hätten. Er habe sich schliesslich entschieden, ihnen aus menschlichen Gründen zu helfen, und willigte ein, sie einen Teil des Weges zu transportierten (vgl. hierzu SEM-Akten A23, F63 und A25, F43-48 und F54). Dass er - wie in der Beschwerdeschrift dargelegt wurde (vgl. dort E. II, Ziff. 53) - davon ausging, lediglich untergeordnete Hilfeleistungen zu erbringen, da er selber am Grenzübertritt seiner Passagiere nicht beteiligt war, erscheint überzeugend. Ferner spricht auch der Umstand, dass er auf eine finanzielle Entschädigung verzichtete, für seine Glaubwürdigkeit (vgl. SEM-Akten A23, F63 sowie A25, F49 und F147). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts gelungen, seine persönlichen Beweggründe für den Entscheid zur Schleppertätigkeit nachvollziehbar zu benennen. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Entgegnungen in der Beschwerde verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 53-57). 5.4.3 Angesichts der problemlosen Durchführung des ersten Personentransports erscheint es denn auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einwilligte, eine zweite Überfahrt zu machen. Diesbezüglich schilderte er wiederum anschaulich seinen inneren Entscheidungsprozess. So habe er, als G._______ ihn am (...) 2017 erneut gefragt habe, geantwortet, dass er dies nicht tun könne, da es zu gefährlich sei. Dieser habe ihm dann jedoch die Vergangenheit der Ex-LTTE-Mitglieder geschildert, welche ihn berührt habe. Er habe daraufhin eingewilligt ein letztes Mal Leute den halben Weg nach Indien zu transportieren (vgl. SEM-Akten A23, F63 und A25, F55). 5.5 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die beiden Schlepperfahrten am (...) 2017 sowie am (...) 2017 in der Nacht durchgeführt. Bei der ersten Überfahrt habe er die drei Passagiere gegen Mitternacht in sein Boot geladen und sei dann mit ihnen aufs Meer herausgefahren. Sie seien dabei ständig mit einer Person telefonisch in Kontakt gewesen, wobei er nicht gewusst habe mit wem. Sie hätten dann mit einer Taschenlampe durch dreimaliges Blinken einem Fischtrawler ein Signal gegeben. Die Fischer hätten das Lichtsignal erwidert und in der Folge habe der Beschwerdeführer sie diesen übergeben. Bei der zweiten Fahrt hätten die vier Reisenden dasselbe Erkennungssignal gegeben, woraufhin er sie ebenfalls Fischern übergeben habe (vgl. hierzu SEM-Akte A23, F63). Das SEM ist der Ansicht, dass sich die Schilderungen der Überfahrten nicht unterscheiden würden und lebensfremd seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass es während den nächtlichen Schifffahrten auf offenem Meer, welche nur einige Stunden andauerten, offenbar zu keinen weiteren Vorkommnissen kam, weshalb es nicht abwegig erscheint, dass der Beschwerdeführer deren Ablauf entsprechend übereinstimmend und ereignislos darlegte. Immerhin war er imstande einige Details zur Übergabe der ehemaligen LTTE-Mitglieder anzugeben. Im Übrigen wurden in den Befragungen auch keine Ergänzungsfragen zum Ablauf der beiden Transportfahrten gestellt. 5.6 Alsdann brachte der Beschwerdeführer vor, am Vormittag des (...) 2017 hätten sich zwei Marinesoldaten während seiner Abwesenheit bei seiner Tante nach ihm erkundigt. Tags darauf sei er am Abend ebenfalls von zwei Soldaten bei der Arbeit aufgesucht worden. Sie hätten ihn gefragt, ob er mit seinem (...)-Boot Personentransporte durchgeführt habe. Als er dies verneint habe, seien sie wortlos wieder gegangen. Schliesslich hätten ihn vier Sicherheitskräfte am (...) 2017 um circa (...) Uhr (...) bei sich zu Hause festgenommen und mit seinem eigenen Boot ins H._______ Camp gebracht (vgl. hierzu SEM-Akten A23, F63 und A25, F152-154). Soweit die Vorinstanz das mutmassliche Vorgehen der Marinesoldaten bei der Festnahme des Beschwerdeführers als inkohärent erachtet, stützt sie sich auf das Glaubhaftigkeitskriterium der Plausibilität. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang insoweit zuzustimmen, als ihm gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten seiner Verfolger nur mit grosser Zurückhaltung angelastet werden kann (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2015 E. 5.1 m.w.H.). Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der Festnahmetaktik bleibt damit ohne entscheidendes Gewicht, weil sich über die übliche Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitsbehörden in solchen Fällen nur mutmassen lässt. Es ist darüber hinaus festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen in der freien Rede anlässlich der Erstbefragung chronologisch und schlüssig ausfielen. Überdies gab er nicht nur in beiden Befragungen präzise zeitliche Angaben und Nebensächlichkeiten (wie beispielsweise, dass die SLN-Angehörigen am [...] 2017 mit dem Fahrrad zu ihm in den Hafen gekommen seien, als er gerade [...]) an, sondern gab auch in direkter Rede wieder, was dabei gesprochen wurde und wie er und seine Tante auf die Begegnungen reagierten (vgl. SEM-Akten A23, F63 und A25, F152 f. sowie die Anmerkung zu F154 anlässlich der Rückübersetzung, S. 22). In Berücksichtigung dieser Faktoren erscheint die Festnahme damit als glaubhaft geschildert. 5.7 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während seiner Inhaftierung im Camp befragt und dabei bedroht, schwer gefoltert und sexuell misshandelt worden, wobei er sichtbare Narben davongetragen und bis heute unter den psychischen Folgen zu leiden habe (vgl. hierzu SEM-Akten A23, F63 sowie F65 und A25, F67-81). 5.7.1 Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die erlittenen Misshandlungen offenbar nicht grundsätzlich in Zweifel zog. In der angefochtenen Verfügung räumte sie ein, dass der Beschwerdeführer die während seiner Inhaftierung erlittenen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe ausführlich geschildert und hierzu auch genaue zeitliche Angaben gemacht habe (vgl. dort E. III, S. 5). Das Gericht schliesst sich dieser Auffassung an. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers - namentlich zu seinen Peinigern, seinen Reaktionen auf die wiederholten Übergriffe und seinen dadurch verursachten Verletzungen - sind sehr detailliert, lebensnah und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt, wie insbesondere der Beschreibung eigener Gefühle und Gedanken (vgl. SEM-Akten A23, F63 sowie F65 und A25, F68-81). Demnach ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass er während seiner Gefangenschaft von zwei Marinesoldaten wiederholt gefoltert und sexuell misshandelt wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass beim Beschwerdeführer fachärztlich eine (...) diagnostiziert wurde (vgl. insbesondere BVGer-Akte 12 [Beilage 7] respektive 13). Diese Diagnose bildet zwar für sich allein naturgemäss noch keinen Beweis für die attestierten, zugrunde gelegten Gewalterfahrungen, die auf einer klinischen Beobachtung beruhende Einschätzung einer Fachärztin beziehungsweise eines Facharztes kann aber als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen beigezogen werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Überdies lassen sich auch die gut sichtbaren Narben am (...), am (...) sowie am (...) und an der (...) ohne Weiteres mit den beschriebenen Ereignissen in Einklang bringen. 5.7.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war der Beschwerdeführer sodann auch in der Lage, substantiierte und von diversen Realkennzeichen geprägte Angaben zum Tagesablauf während seiner Inhaftierung und den Räumlichkeiten, in welchen er sich aufhielt, zu geben (vgl. SEM-Akte A25, F86-93). Die Beschreibungen der Haftbedingungen lassen den Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse tatsächlich durchlebte. Die vermeintlichen Widersprüche betreffend die Aussagen zur Verpflegung während der Gefangenschaft, vermochten in der Beschwerdeschrift überzeugend aufgelöst werden. Demnach erhielt der Beschwerdeführer während seines viertägigen Aufenthalts weder Essen noch Trinken. Notgedrungen trank er jedoch das Meereswasser, welches sich in einem Eimer in seinem Zimmer befunden habe (vgl. hierzu auch seine Erklärung in der Anhörung [SEM-Akte A25, F168]). Demgegenüber hat das SEM zu Recht im Zusammenhang mit der Identifizierung von zwei Ex-LTTE-Mitgliedern während den Befragungen auf Unstimmigkeiten hingewiesen (vgl. SEM-Akten A23, F63 und A25, F61). Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach dieser Fehler in der Erstbefragung bei der Rückübersetzung wohl nicht korrigiert worden sei, weil nur der zweite der beiden Personentransporte mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern schiefgelaufen sei und man ihm von dieser Überfahrt zwei der vier ehemaligen Passagiere vorgeführt habe, erscheint jedoch durchaus plausibel (vgl. SEM-Akte A25, F164 f.). Das Gericht kommt angesichts der überwiegenden Realkennzeichen indes zum Schluss, dass dieser Widerspruch ohnehin nicht derart gewichtig ist, dass er zur Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Camp der SLN zu führen vermöchte. 5.8 Des Weiteren ist der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Freilassung nicht in sich stimmig ausgefallen sind. In der Erstbefragung machte er hierzu geltend, am (...) 2017 von der Marine-Basis in P._______ auf die Polizeistation in D._______ gebracht worden zu sein, wobei die Übergabe auf einer Brücke stattgefunden habe. Nachdem seine Tante nach seiner Freilassung am (...) 2017 der tamilischen Polizei Bestechungsgelder bezahlt habe, sei er am Morgen des (...) 2017 schliesslich durch die Polizei freigelassen worden (vgl. SEM-Akte A23, F65). Anlässlich der Rückübersetzung korrigierte er dann seine diesbezüglichen Aussagen und gab an, erst am (...) 2017 auf die Brücke gebracht worden zu sein, wo er auf einen tamilischen Polizisten gestossen sei (vgl. SEM-Akte A23, Anmerkung anlässlich der Rückübersetzung, S. 13). Dadurch, dass der Dolmetscher bei der Übersetzung dieser Antwort anmerkte, dass der Beschwerdeführer nur auf sehr tiefem Niveau (...) spreche, weshalb er die Fragen einfacher formulieren müsse, damit dieser die Fragen verstehe (vgl. SEM-Akte A23, F65), besteht jedoch ein Hinweis auf eine mögliche Verständigungsschwierigkeit, womit diese Ungereimtheiten erklärt werden könnten. Zudem vermischte der Beschwerdeführer offenbar seine Freilassung aus P._______ mit derjenigen aus der Polizeihaft in D._______. Die vorinstanzlichen Vorbehalte sind jedenfalls dahingehend zu relativieren, als dass er in den Befragungen jeweils übereinstimmend angab, zunächst in P._______ inhaftiert gewesen zu sein, anschliessend der Polizei von D._______ übergeben und schliesslich gegen Bezahlung am (...) 2017 freigelassen worden zu sein. Damit fielen seine Vorbringen im Kern konsistent aus. 5.9 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen überzeugen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer trug übereinstimmend vor, dass er sich nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam eine Woche lang bei seiner Tante in I._______ versteckt hielt, sich anschliessend sechs bis sieben Tage lang in J._______ aufhielt, dann ab dem (...) 2017 circa 20 bis 30 Tage in einem Hotel in K._______ geblieben und schliesslich bis zur Ausreise bei seinem Schlepper untergekommen sei (vgl. SEM-Akte A23, F65). Wie in der Beschwerdeschrift aufgezeigt wurde (vgl. dort E. II, Ziff. 52), können seine verschiedenen Aufenthalte vor seiner Ausreise chronologisch richtig eingeordnet werden und sind in sich stimmig. Sodann erscheint es durchaus wahrscheinlich, dass er nach seiner inoffiziellen Freilassung durch einen tamilischen Polizisten sowohl vor als auch nach seiner Ausreise an seinem früheren Wohnort bei seiner Tante gesucht wurde und diese in der Folge auch seinetwegen inhaftiert wurde. Hinsichtlich des mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 zu den Akten gereichten Schreibens der Tante des Beschwerdeführers aus F._______ vom 3. November 2020, in welchem die schwierige Situation, in welche ihre Familie nach der Ausreise des Beschwerdeführers geraten sei, bestätigt wird, ist festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Dokumente für sri-lankische Asylverfahren praxisgemäss grundsätzlich tief eingeschätzt wird. Im Kontext des vorliegenden Verfahrens stellt es demnach nur ein schwaches, aber immerhin ein Indiz für die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers dar. 5.10 Die offenbar legal erfolgte Ausreise via den Flughafen K._______, welche gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nur durch die Bestechung eines Beamten möglich gewesen ist (vgl. SEM-Akte A23, F66), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da allein dadurch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 E. 6.2 mit Verweis auf E-5274/2008 vom 31. Oktober 20212 E. 3.3.2). Zwar gab der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgestellt wurde, zwei verschiedene Ausreisedaten an: Bei der Personalienaufnahme machte er geltend, Sri Lanka am (...) 2018 verlassen zu haben (vgl. SEM-Akte A11, Ziff. 5.01), wohingegen er in der Erstbefragung ausführte, am (...) 2017 ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akte A23, F50). Als er mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde, gab er zu, gelogen zu haben und erklärte nachvollziehbar, sein Schlepper habe ihm geraten ein neueres Datum anzugeben. Da er nervös gewesen sei und einfach sein Leben habe retten wollen, habe er ein falsches Datum angegeben und beschrieb seine Ausreise daraufhin detaillierter (vgl. SEM-Akte A23, F54 f.). 5.11 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die vorgebrachten behördlichen Behelligungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs, ehemaligen LTTE-Mitglieder zur Flucht ausser Landes verholfen zu haben, würden in den wesentlichen Punkten den Tatsachen entsprechen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, diese Sachverhaltselemente seien vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. 6. 6.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft befundenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermögen, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl-entscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 oder 2011/50 E. 3.1.1 f., m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Sicherheitskräften respektive der SLN befragt, misshandelt und wiederholt gesucht wurde, weil er ehemaligen LTTE-Mitgliedern zur Flucht ins Ausland verholfen hat (vgl. hierzu die vorhergehenden Ausführungen in E. 5). Diese ihm gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderungen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. 6.4 Praxisgemäss ist von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen, zumal die Verfolgungsfurcht als im heutigen Zeitpunkt noch immer aktuell zu erachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Vorliegend gelang es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5) - glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geriet, kurzzeitig festgenommen, inhaftiert und dabei misshandelt wurde. Nachdem die Sicherheitskräfte ihn nach seiner Freilassung an seinem letzten Wohnsitz bei seiner Tante gesucht haben, ist die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen der heimatlichen Sicherheitsbehörden beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung bei einer erneuten Festnahme objektiv nachvollziehbar. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht zufällig in den Fokus der Behörden geraten ist, sondern deshalb, weil er ehemaligen LTTE-Mitgliedern die Flucht ins Ausland ermöglichte. Er erfüllt damit das im Referenzurteil skizzierte Risikoprofil einer Person, welche im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben und deshalb auch aktuell einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Sollte er nach Sri Lanka zurückkehren, ist absehbar, dass mittels durch die Behörden bei der Einreise am Flughafen veranlasster Abklärungen zu seiner Person sein ehemaliges Engagement für Ex-LTTE-Mitglieder offengelegt wird, und er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, erneut Opfer ernsthafter Übergriffe zu werden. Die diesbezüglich bestehende subjektive Furcht des Beschwerdeführers ist deshalb - insbesondere aufgrund der bereits in der Vergangenheit erlittenen Verfolgung (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2) - auch objektiv wiederum nachvollziehbar. Des Weiteren liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit sowie seiner Verwandtschaft zu einem seit vielen Jahren aus Sri Lanka ausgereisten LTTE-Unterstützer schwach risikobegründende Faktoren vor. Ferner weist er auch verschiedene Narben auf, welche bei einer Kontrolle am Flughafen dazu führen würden, dass die Behörden auf die vergangenen Übergriffe aufmerksam werden würden und auch dies in einen Zusammenhang mit vermeintlichen LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers bringen könnten. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern staatlicher Behörden festgehalten und misshandelt würde, ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Heimatland auch nicht davon auszugehen, er könne den Schutz von anderen Behörden in Anspruch nehmen. Vom Vorhandensein einer innerstaatlichen Schutzalternative ist demnach nicht auszugehen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. August 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags wird der Eventualantrag gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 18. September 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2020 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos, weil eine öffentlich-rechtliche Entschädigung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin lediglich subsidiär zum Tragen kommt. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Darin bezifferte sie ihren zeitlichen Arbeitsaufwand mit 19.5 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 150.-. Zudem machte sie Dolmetscherkosten von Fr. 240.- und Portospesen von Fr. 18.- geltend. Der veranschlagte Stundenansatz bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint auch in Anbetracht der Mehrsprachigkeit des Dossiers als überhöht. Hierbei ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Aktenstudium und weitere juristische und länderspezifische Abklärungen im Umfang von drei Stunden notwendig gewesen wären. Der Aufwand ist daher entsprechend um drei Stunden zu kürzen. Die Dolmetscherkosten und die Spesen erscheinen demgegenüber angemessen. Die Eingaben vom 6. Oktober 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. F.a), 3. November 2020 (Fristerstreckungsgesuch; vgl. Sachverhalt Bst. H) und 20. November 2020 (Nachreichung des vollständigen Berichts der (...) vom 1. Juli 2020; vgl. Sachverhalt Bst. I) wurden in der Honorarnote nicht berücksichtigt. Der diesbezügliche Aufwand ist deshalb von Amtes wegen zu schätzen und wird auf insgesamt eine Stunde veranschlagt. Des Weiteren sind hierfür zusätzlich Portospesen in der Höhe von Fr. 18.- zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2'901.- (einschliesslich Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. August 2020 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'901.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: