Familienzusammenführung (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen, sie derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4513/2016 Urteil vom 27. Oktober 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, handelnd durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin (C._______, N [...]) mit Verfügung des SEM vom 19. März 2013 gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass das SEM den Vater der Beschwerdeführerin (B._______, N [...]) mit Verfügung vom 13. Februar 2015 gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass die gemeinsame Tochter und Beschwerdeführerin A._______ am (...) in D._______ zur Welt kam, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Eltern - am 22. Oktober 2015 ein Gesuch um Asyl in der Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters beim SEM einreichte, dass das SEM am 13. Januar 2016 den Vater der Beschwerdeführerin aufforderte, eine Stellungnahme betreffend die Vater-Kind-Beziehung einzureichen, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2016 zur Vater-Kind-Beziehung Stellung nahm, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2016 (Eröffnung am 24. Juni 2016) ablehnte, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Eltern - gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 21. Juli 2016 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass der Beschwerde nebst der angefochtenen Verfügung (in Kopie) eine Kopie der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt vom (...) April 2016 (unterzeichnet von beiden Elternteilen der Beschwerdeführerin) beigelegt wurde, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung guthiess, dass mit Eingabe vom 17. August 2016 die Fürsorgebestätigungen des Vaters und der Mutter nachgereicht wurden, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partnern von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen ausführte, das Gesuch um Einbezug in den Flüchtlingsstatus werde abgelehnt, wenn der Elternteil, der originär die Flüchtlingseigenschaft besitze, nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater an verschiedenen Adressen wohnhaft seien und somit nicht der Wille zur Gründung eines gemeinsamen Haushalts vorhanden sei, dass darauf zu schliessen sei, der Vater beabsichtige nicht, eine familiäre Beziehung zur Beschwerdeführerin und ihrer Mutter aufzubauen, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführte, dass bei Eltern-Kind-Beziehungen nicht auf das Erfordernis des Zusammenlebens abzustellen sei, ansonsten Kinder getrennter Eltern pauschal vom Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des getrennt lebenden Elternteils ausgeschlossen würden, dass ihre Eltern seit mehr als dreieinhalb Jahren in einer Beziehung leben würden sowie seit eineinhalb Jahren religiös getraut seien, dass sich die Familie bis zu vier Mal pro Woche besuche, dass eine tatsächlich gelebte und ernsthafte Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater bereits heute bestehe und intensiv sei, dass ihre Eltern am (...) April 2016 die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterzeichnet hätten, wobei ihr Vater die elterliche Sorge unabhängig von der Beziehung zu ihrer Mutter übernommen habe, dass die Vorinstanz zudem ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie über die Familienbeziehung geurteilt habe, ohne die betroffenen Familienmitglieder anzuhören beziehungsweise die bestehende Beziehung und das gemeinsame Sorgerecht im Entscheid zu würdigen, dass das SEM in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen ausführte, grundsätzlich sei aus dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht mit der Kindsmutter zusammenlebe, nicht auf eine fehlende Beziehung zum Kind zu schliessen, jedoch sei vorliegend - trotz bestehender Möglichkeiten - auch der Wille, eine Familienbeziehung zu leben, nicht ersichtlich, dass den Akten nicht entnommen werden könnte, dass die beiden Elternteile sich tatsächlich um ein Zusammenleben bemüht hätten, zumal ein Kantons- sowie Wohnortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass die Eltern die geltend gemachten regelmässigen Besuche in keiner Weise zu belegen vermöchten, dass es sich angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt, auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, dass, wie vorstehend ausgeführt, die Kindsmutter derivativ als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, indessen der Kindsvater die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt, dass in der Schweiz geborene Kinder kein Familienasyl erhalten, wenn deren Eltern ihrerseits bloss die abgeleitete (derivative, formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3), dass die Eltern mit gemeinsamer Eingabe vom 22. Oktober 2015 im Interesse der Beschwerdeführerin um Familienasyl beziehungsweise deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG ersuchten, dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von besonderen Umständen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgegangen ist, die gegen den Einbezug sprechen, da der Vater und die Beschwerdeführerin nicht im selben Haushalt wohnhaft sind, dass der Vorbehalt der besonderen Umstände gemäss Art. 51 AsylG insbesondere darauf abzielte, Missbrauchstatbestände zu unterbinden, indem den Behörden die Möglichkeit gegeben werden sollte, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (vgl. BBL 1996 II 1, S. 70 [ad: Art. 48 Abs. 2]), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abs. 1 dieser Bestimmung der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung verweigert werden kann, wenn die familiäre Verbindung aufgelöst wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 165 f.), dass sich diese Rechtsprechung aber insbesondere auf in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise das Asyl einzubeziehende Ehegattinnen oder -gatten bezieht, wobei gemeinsame Kinder jedoch mitbetroffen waren, dass vorliegend aber nicht der Status der Lebenspartnerin und Mutter zur Debatte steht, welche die derivative Flüchtlingseigenschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat, sondern nur der des Kindes A._______, dass sich bei einem alleinigen Einbezug von einem Kind in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils die Lage etwas anders darstellt als beim Lebenspartner beziehungsweise der Lebenspartnerin, zumal zur Letzteren die familiäre Beziehung durch Scheidung oder Trennung beendet wird, während die familiäre Beziehung zum Kind weiterhin besteht, auch wenn Vater und Kind nicht im gleichen Haushalt leben (vgl. Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.2), dass der Vater die Beschwerdeführerin am (...) April 2016 offiziell als sein Kind anerkannt sowie die gemeinsame elterliche Sorge erklärt hatte (vgl. act. A30/4), dass die Beschwerdeführerin demnach - auch wenn ihr Vater einen anderen Wohnsitz hat - sein Kind ist, dass daher keine Rede davon sein kann, der Vater habe keine Absicht, eine Familienbeziehung zu seiner Tochter zu begründen respektive zu leben, dass in BVGE 2012/32 implizit darauf hingewiesen wurde, dass selbst trotz einer neu eingegangenen Beziehung, die familiäre Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe fortdauern kann und diese entsprechend in die Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden können (vgl. E. 5.4.3 S. 602), dass es daher in der vorliegenden Konstellation - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - erst recht nicht von Relevanz ist, ob ein gemeinsamer Haushalt vorhanden ist, dass im Übrigen aus den Akten auch nicht hervorgeht, weshalb über das vorliegende Gesuch um Asyl und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft - trotz gleicher Sachlage - anders entschieden wurde als beim Geschwister der Beschwerdeführerin, welches ohne weitere Abklärungen mit Verfügung des SEM vom 23. April 2015 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG ins Familienasyl des gemeinsamen Vaters einbezogen wurde, dass hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall alle Familienangehörigen der Beschwerdeführerin (Mutter, Vater und Geschwister) den Asylstatus geniessen und die Beschwerdeführerin mithin die Einzige wäre, die einen anderen Status hätte, was offensichtlich der erklärten Absicht des Gesetzgebers entgegenstehen würde, dass Familienmitglieder einen möglichst einheitlichen Status haben sollten (vgl. Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.2), dass es sich vorliegend klarerweise nicht um missbräuchliches Verhalten handelt, dass in casu demnach keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG vorliegen, die einem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und die Asylgewährung entgegenstehen würden, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG einzubeziehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, die derivative Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG anzuerkennen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass im Weiteren trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten ist, da davon auszugehen ist, dass der durch ihren Vater vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen, sie derivativ als Flüchtling anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: