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D-4495/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-4495/2025

U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2025 / N (…).

D-4495/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. November 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe seit (…) in C._______ gelebt, wo er einen Studiengang als (…) belegt habe. Seine Eltern sowie zwei Geschwister lebten in der Türkei, während sich ein älterer Bruder in der Schweiz aufhalte. Er sei im Mai (…) der Halkların Demokratik Partisi (HDP) beigetreten und habe ab Sommer (…) begonnen, auf sozialen Me- dien politische Inhalte zu teilen und zu kommentieren sowie Flugblätter zu verteilen. Aufgrund dieser Tätigkeiten hätten die türkischen Behörden Un- tersuchungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet, worüber er von seinem Anwalt informiert worden sei. Am (…) habe er die Türkei mit seinem Rei- sepass auf dem Luftweg nach D._______ verlassen. Den Pass habe er anschliessend einem Schlepper überlassen und sei per Lastwagen in die Schweiz weitergereist, wo er am (…) eingetroffen sei. In der Schweiz habe er am (…) in E._______ an einer Demonstration gegen den Einsatz che- mischer Waffen durch den türkischen Staat teilgenommen. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer di- verse Unterlagen ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). B. Am 1. Dezember 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 (eröffnet am 22. Mai 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 4), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der

D-4495/2025 Seite 3 angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Aufschiebenden Wirkung. E. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt (E. 5) – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde, wurden von ihm nicht angefochten, weshalb die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung (Ziff. 3 bis 5) in Rechtskraft erwachsen sind. Im Folgenden ist daher einzig auf die Flüchtlingseigen- schaft und die Ablehnung des Asylgesuchs einzugehen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4495/2025 Seite 4 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 6.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,

D-4495/2025 Seite 5 werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.5 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S.4 ff.). Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, das Dos- sier des Bruders des Beschwerdeführers für die Entscheidfindung konsul- tiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) und ihren Entscheid in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzel- nen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Der Beschwerde- führer legt keine konkreten Anhaltspunkte dar, welche Zweifel an der vo- rinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu begründen vermöchten. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in pauschalen sowie unbelegten Behauptungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diesen im vorliegenden Verfahren entscheidrelevante Bedeutung zukommen soll (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Seine Einwände sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdung zu belegen. 6.6 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6.7 6.7.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung wegen Präsiden- tenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und der in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer mutmasslich erlassenen Vorführbefehle hat die Vo- rinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien angewandt. Die Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die gegen ihn eingeleiteten Verfahren und die in diesem Zusammenhang erlassenen Befehle liessen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung und einer unverhältnis- mässig harten Bestrafung schliessen. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Wie im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8.1 und 8.4.3 f.) festgehalten, liegt die statistische Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei Delikten gemäss Art. 299 tStGB auf einem tiefen Ni- veau. Selbst im Verurteilungsfall schöpfen die türkischen Gerichte bei Erst- tätern ohne geschärftes oppositionelles Profil den Strafrahmen in der Re- gel nicht aus, sondern verhängen Freiheitsstrafen im unteren Bereich, de- ren Vollzug häufig bedingt ausgesprochen oder deren Urteilsverkündung

D-4495/2025 Seite 6 aufgeschoben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Vorliegend ist beim Beschwerdeführer von einem solchen niederschwelli- gen politischen Profil auszugehen. Seine Aktivitäten beschränkten sich auf das Teilen von Inhalten Dritter und sporadische Kommentare auf der Social Media Plattform (…). Gemäss seinen eigenen Angaben folgen ihm auf die- ser Plattform lediglich sechzehn Personen (vgl. SEM-act. 12/12 F61). Er bekleidete weder in der Türkei noch im Exil eine Kaderfunktion in einer op- positionellen Partei, noch trat er als Organisator von Protesten oder als Meinungsführer in Erscheinung. Auch die Teilnahme an einer einzelnen Kundgebung in der Schweiz ändert an dieser Einschätzung nichts. Man- gels einer breiten öffentlichen Wahrnehmung oder einer exponierten Stel- lung dürfte er für das türkische Regime keine Bedrohung darstellen, welche ein besonderes staatliches Verfolgungsinteresse begründen würde. Vor diesem Hintergrund gehen die in der Beschwerde geäusserten Behauptun- gen betreffend eine drohende Untersuchungshaft und eine flüchtlingsrecht- lich relevante Bestrafung ins Leere. Da kein geschärftes Profil vorliegt, ist davon auszugehen, dass ein allfälliges Strafverfahren rechtsstaatlich kor- rekt abgewickelt würde und – wie das Verhandlungsprotokoll (vgl. BM 010) nahelegt – nicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen würde. 6.7.2 Ebenso wenig verfängt die beschwerdeführerische Rüge, die Vo- rinstanz habe den Begriff «Haftbefehl» im Übersetzungskontext verharm- lost. Zwar beinhalten Vorführbefehle eine kurzzeitige Freiheitsentziehung zwecks Zuführung an die Justizbehörden; jedoch dient diese Massnahme in Fällen der vorliegenden Art primär der Einvernahme. Nach erfolgter Aus- sage werden die Betroffenen in der grossen Mehrheit der Fälle wieder auf freien Fuss gesetzt, da die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft bei reinen Meinungsdelikten oft nicht als gegeben erachtet werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Ob- jektive Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer konkret eine Un- tersuchungshaft von relevanter Dauer drohen würde, sind nicht ersichtlich. 6.7.3 Sofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Zweifel an der Authentizität der Dokumente und der Zuständigkeit der C._______ Gerichte geäussert und dabei auf die Barcode-Verifizierbarkeit und die Rechtsprechung des Yargıtay zur örtlichen Zuständigkeit bei Inter- netdelikten verweist, kann diese Frage letztlich offenbleiben. Selbst wenn von der Authentizität der eingereichten Dokumente beziehungsweise der Existenz der geltend gemachten Verfahren ausgegangen würde, fehlt es vorliegend an der erforderlichen Intensität der drohenden Verfolgungs- massnahmen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

D-4495/2025 Seite 7

8. November 2024 E. 9.6). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ein- leitung eines Verfahrens in C._______ wegen einer Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz (vgl. BM12) zumindest indiziell für ein geziel- tes Provozieren von Verfolgungshandlungen spricht, worauf nachfolgend einzugehen ist. 6.7.4 Hinsichtlich der Qualifikation der beschwerdeführerischen Aktivitäten als subjektive Nachfluchtgründe teilt das Gericht die Auffassung der Vo- rinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmiss- bräuchlich im Sinne von Art. 54 AsylG zu werten ist. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers (Social Media-Posts, Demo-Teilnahme) weisen nicht unerhebliche Anzeichen einer gezielten Konstruktion von Asylgründen auf. Der Beschwerdeführer gab an, er habe erst unmittelbar vor seiner Ausreise im September (…) begonnen, Meinungen auf den sozialen Medien zu tei- len, um die Wähleranzahl der Partei zu erhöhen (vgl. SEM-act. 12/12 F59, 63). Zuvor war er politisch nicht in Erscheinung getreten. Dieses enge zeit- liche Zusammentreffen von erstmaliger politischer Äusserung und Ausrei- sevorbereitung legt den Schluss nahe, dass die Aktivitäten primär zum Zweck der Schaffung eines Schutzbedarfs aufgenommen wurden. Ange- sichts der enormen Masse an regimekritischen Beiträgen im Internet er- scheint es zudem ohne gezielte Denunziation oder Selbstanzeige höchst unwahrscheinlich, dass die Sicherheitsbehörden zufällig auf das über eine minimale Streubreite verfügende Social-Media-Profil des Beschwerdefüh- rers stossen. Dasselbe gilt für die Teilnahme an der Kundgebung in der Schweiz. Dass die türkischen Behörden ohne aktives Zutun des Beschwer- deführers auf einen Bericht stossen, in welchem der Beschwerdeführer we- der namentlich genannt noch prominent abgebildet ist, erscheint lebens- fremd. Die prompte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund die- ses Ereignisses im Ausland deutet stark darauf hin, dass die Aufmerksam- keit der Behörden gezielt auf diese Handlung gelenkt wurde. Wer durch provozierte, exilpolitische Aktivitäten erst die Verfolgungsgefahr schafft, verdient gemäss ständiger Praxis keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). 6.7.5 Sofern der Beschwerdeführer weiter rügt, er sei bereits vor der Aus- reise konkreten Verfolgungsmassnahmen, insbesondere massiven Rekru- tierungsversuchen als Informant durch den Geheimdienst, ausgesetzt ge- wesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Während er in der Befra- gung erst auf explizite und wiederholte Nachfrage hin vage und detailarme Angaben zu angeblichen Anwerbeversuchen machte, ohne diese als zent- rales Fluchtmotiv darzustellen (vgl. SEM-act. 12/12 F72 f.), bringt er auf Beschwerdeebene nunmehr vor, systematisch und bedrohlich drangsaliert worden zu sein (regelmässige Besuche am Arbeitsplatz, konkrete

D-4495/2025 Seite 8 Drohungen unter Einbezug des Bruders, Koordination mit den «(…)»). Die- ses Verhalten ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Vorbringen im Rahmen einer unplausiblen Steigerung bewusst dramatisiert wurden, um nachträglich eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu konstruieren. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben und verdient keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Damit stehen die entsprechenden Aus- sagen unter einem erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt und vermögen die behauptete gezielte Vorverfolgung durch Sicherheitskräfte nicht zu be- legen. Gegen eine gezielte und intensive Verfolgung beziehungsweise ein erhöh- tes sicherheitsbehördliches Interesse an der Person des Beschwerdefüh- rers spricht zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei auf legalem Weg per Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina verlassen konnte. Hätten die türkischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Inte- resse an seiner Ergreifung gehabt oder hätte er unter einer derart strengen Überwachung gestanden wie von ihm behauptet, wäre dem Beschwerde- führer die Ausreise über die offizielle Passkontrolle eines Flughafens kaum ohne Weiteres möglich gewesen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4749/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 6.2). Ferner hat der Beschwerdeführer nicht gel- tend gemacht und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass er vor seiner Ausreise – abgesehen von den erwähnten, jedoch unsubstantiiert dargelegten Zwischenfällen – systematischen sicherheitsbehördlichen Massnahmen ausgesetzt war. Vielmehr war es ihm möglich, in C._______ zu leben sowie ein Studium an der Universität aufzunehmen und zu verfol- gen. Dieser Umstand lässt sich mit der behaupteten umfassenden behörd- lichen Drangsalierung, Überwachung und Ausgrenzung kaum vereinbaren. Schliesslich vermag auch der Verweis auf das Schicksal seiner Familien- angehörigen keine eigene Gefährdung zu begründen. Es ist weder darge- legt noch anderweitig ersichtlich, warum der Beschwerdeführer, der jahre- lang unbehelligt in C._______ lebte und studierte, plötzlich aufgrund der familiären Situation, die seit Jahren besteht, ins behördliche Visier geraten sein soll. Eine Kollektivverfolgung von Kurden oder HDP-Sympathisanten allein aufgrund ihrer Ethnie oder Verwandtschaft besteht nicht (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). 6.8 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu

D-4495/2025 Seite 9 gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Die Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzug wurden in der Be- schwerde nicht angefochten und sind damit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 2). Mangels entsprechender Rügen prüft das Gericht diese Punkte nur auf offensichtliche, insbesondere zwingende völkerrechtliche Hindernisse hin (Art. 3 EMRK). Solche Hindernisse sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen von Art. 83 AIG (Zuläs- sigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) in der angefochtenen Verfügung zutref- fend geprüft und überzeugend verneint. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an und verzichtet auf Wiederholungen. Die Verfügung ist somit auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs zu bestäti- gen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4495/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

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