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D-4481/2019

D-4481/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Oktober 2016 am Flughafen E._______ um Asyl. Am 23. Oktober 2016 wurde Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und am 31. Januar 2017 Frau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 27. Juni 2017 wurden beide vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus F._______, Region Darfur. Im Jahr (...) habe er in Khartum ein Studium der (...) abgeschlossen und anschliessend bei verschiedenen (...) und (...) gearbeitet, ab dem Jahr 2009 dann im (...), im (...) sowie als (...). Im Jahr (...) habe er die aus den Philippinen stammende Beschwerdeführerin geheiratet und mit ihr in G._______ im Grossraum Khartum gelebt. In den Folgejahren seien sie rund drei bis vier Mal zu Urlaubszwecken und zum Besuch der Schwiegerfamilie auf die Philippinen gereist. Dort sei auch ihr erstes Kind geboren. Ab dem Jahr 2015 habe er (der Beschwerdeführer) sich öffentlich zur politischen Lage in seiner Herkunftsregion Darfur geäussert, regierungskritische Texte verfasst und Flugblätter verteilt. Sudanesische Sicherheitskräfte hätten ihn deshalb ab April 2015 mehrfach zuhause aufgesucht und ihn sowie die Beschwerdeführerin bedroht. Drei Mal sei er zu Befragungen mitgenommen und jeweils mehrere Tage festgehalten worden. Am (...) April 2015 habe ein Gericht ihn in Abwesenheit wegen Aufhetzung gegen die Regierung zu einer Haftstrafe verurteilt und per Haftbefehl zur Fahndung ausschreiben lassen. Ausserdem sei er per 27. April 2015 mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Aufgrund dieser Probleme sei die Familie im Jahr 2016 illegal auf dem Luftweg in die Philippinen ausgereist und habe sich dort niederlassen wollen. Allerdings habe seine (des Beschwerdeführers) Schwester ihnen später mitgeteilt, die sudanesischen Behörden hätten ihn daheim gesucht und von seinem Aufenthalt auf den Philippinen Kenntnis erlangt. Aus Angst, dort auch verfolgt zu werden, hätten sie daher beschlossen, in Europa Schutz zu suchen. Da er (der Beschwerdeführer) die Weiterreise nur vom Sudan aus habe organisieren können, sei die Familie im (...) 2016 dorthin zurückgekehrt und habe das Land einen Monat später über den Flughafen von Khartum definitiv verlassen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei philippinische Staatsangehörige und stamme aus der Stadt H._______, wo sie die Mittelschule abgeschlossen und eine Ausbildung zur (...) absolviert habe. Zwischen (...) und (...) sei sie in verschiedenen Ländern als (...) oder (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) sei sie in den Sudan gereist und habe fortan als (...) gearbeitet. Hinsichtlich der Ereignisse ab dem Jahr (...) machte sie ähnliche Angaben wie der Beschwerdeführer betreffend die familiäre Situation, die Verhaftungen ihres Ehemannes aufgrund seines politischen Engagements, die Ausreise in die Philippinen, die Rückkehr in den Sudan sowie die Weiterreise nach Europa. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers im (...) 2015 habe einer der Polizisten sie geschubst, als sie sich verbal in das Geschehen eingemischt habe. Sie habe zudem bemerkt, dass sie von mutmasslichen Regierungsangehörigen auf der Strasse beobachtet werde. Nach der Ankunft in E._______ habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Aufgrund des Erlebten gehe es ihr weiterhin psychisch schlecht. Mit dem Gesuch reichten die Beschwerdeführenden einen Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers im Original mit englischer Übersetzung, einen Geburtsregisterauszug der Beschwerdeführerin und des ersten Kindes, die Taufbescheinigung des Kindes und das Ehezertifikat, alles jeweils in Kopie, ein philippinisches «Alien Certificate of Registration» und den sudanesischen Führerschein des Beschwerdeführers, beides im Original, ein Schreiben eines sudanesischen Anwalts in Kopie, Kopien von Stempeleinträgen im Pass des Beschwerdeführers sowie verschiedene Reisedokumente in Kopie ein. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, die anlässlich der Anhörung geltend gemachten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit ärztlichen Berichten zu belegen. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nach und reichten acht ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin, datierend zwischen dem 11. Mai 2017 und dem 19. Dezember 2018, ein (vgl. für Auflistung vorinstanzliche Akte A60). D. Mit Verfügung vom 2. August 2019 - eröffnet am 6. August 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung und zusätzlicher Abklärungen, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, subsubeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin - damals als Mitarbeiterin der Freiplatzaktion Zürich - als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie - neben einer Kopie des Asylentscheids und der Vollmachten - vier ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin und einen betreffend den Beschwerdeführer, ein Empfehlungsschreiben und ein Zwischenzeugnis der (...) zugunsten des Beschwerdeführers, ein Zwischenzeugnis des (...) zugunsten der Beschwerdeführerin sowie eine Unterstützungsbestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, jenes um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wies sie mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ab. Zugleich forderte sie das SEM auf, nicht paginierte Seiten in den vorinstanzlichen Akten auf ihre Aufnahme in das Aktenverzeichnis zu überprüfen, sie erforderlichenfalls aufzunehmen und zu edieren, und lud es zur Vernehmlassung ein. G. Nach einmaliger Fristerstreckung kam das SEM der Aufforderung zur korrekten Aktenführung nach und reichte am 27. September 2019 eine Vernehmlassung ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht. H. Am (...) wurde das Kind (...) der Beschwerdeführenden geboren, worüber sie das Gericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 informierten. I. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 4. August 2020 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Freiplatzaktion Zürich sowie die Fortführung ihres Mandats im vorliegenden Verfahren als selbständige Rechtsanwältin und teilte ihre neue Anschrift mit.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das am (...) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführenden begehren zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung und zusätzlicher Abklärungen wegen Verletzung der Untersuchungspflicht und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, einschliesslich der Begründungspflicht. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich dabei, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Zunächst rügen die Beschwerdeführenden, die Anhörung des Beschwerdeführers sei sehr kurz gewesen, habe zeitlich nach jener der Beschwerdeführerin um 14.25 Uhr begonnen und erst um 19.20 Uhr geendet. Die befragende Person selbst habe während des gesamten Tages lediglich zwei 15-minütige Pausen gemacht, was allenfalls Einfluss auf ihre Konzentration gehabt habe. Weiter sei die Anhörung äusserst unstrukturiert abgelaufen (Hin- und Herspringen zwischen Themen, fortlaufende Konfrontation mit Widersprüchen). Insbesondere sei dem Beschwerdeführer an keiner Stelle die Möglichkeit zur freien Erzählung seiner Asylgründe gegeben worden. Sodann habe das SEM es unterlassen, auch nach der Anhörung weitere Abklärungen zu tätigen, obwohl es an den Vorbringen und den eingereichten oder angebotenen Beweismitteln gezweifelt habe. Dies gelte etwa auch für die Angaben zum sudanesischen Urteil und Haftbefehl, welche über die Botschaft hätten verifiziert werden können. Das SEM habe demnach den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Anhörungen für die Beschwerdeführenden und namentlich für den Beschwerdeführer am Ende des Tages eine grosse Herausforderung darstellten. Auch geht aus den Akten hervor, dass sich die Anhörungen von morgens bis spät abends erstreckten und alle Beteiligten ermüdet haben dürfte. Zu berücksichtigen ist im Weiteren aber, dass die einzelnen Anhörungen weniger als fünf respektive sechs Stunden beanspruchten und mehrere Pausen, einschliesslich einer Mittagspause, eingelegt wurden. Damit heben sie sich jeweils für sich nicht aus der üblichen Dauer von Anhörungen heraus. Sodann haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht - und auf Beschwerdeebene ebenso wenig - geltend gemacht, dass und welche Vorbringen sie aufgrund der Durchführung der Anhörungen am selben Tag nicht hätten schildern können. Eine ergänzende Anhörung zur Abklärung weiterer Aspekte hat sich demnach nicht aufgedrängt. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die vom SEM geäusserten Zweifel an den Vorbringen und Beweismitteln. Die Untersuchungspflicht hat nicht zum Inhalt, einer asylsuchenden Person vor Erlass eines Entscheids Gelegenheit zur Erklärung aller Aspekte einzuräumen, welche von der Vorinstanz wohlmöglich für nicht oder wenig glaubhaft erachtet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs, die befragende Person habe die Anhörung des Beschwerdeführers wenig strukturiert, ihn mit Widersprüchen bereits vor dem Ende seiner Ausführungen konfrontiert und insbesondere keine Gelegenheit eingeräumt, die Asylgründe frei zu schildern, scheint auch für das Gericht nach Prüfung der Akten nicht ausgeschlossen, dass sich die Befragungssituation auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Dabei fällt vor allem der Umstand ins Gewicht, dass er nicht in freier Rede von seinen Asylgründen berichten konnte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass er - ungeachtet der unstrukturierten Befragungsweise und der Vorhalte - jeweils Angaben zu den zahlreichen gestellten Fragen machen konnte. Auch hat er insoweit auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht, welche Aussagen er aufgrund der Art und Weise der Befragung nicht hätte anbringen können. Insgesamt ist daher nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu schliessen. Festzuhalten bleibt aber, dass der Anhörungssituation insgesamt im Rahmen der rechtlichen Würdigung, namentlich der Glaubhaftmachung der Vorbringen, angemessen Rechnung zu tragen ist. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus im Hinblick auf die Befragungssituation die Beurteilung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz kritisieren, bildet diese Gegenstand der materiellen Erwägungen (vgl. E. 6), nicht der Prüfung formellen Rechts.

E. 3.3 Weiter wird moniert, die Ereignisse vom 21. bis 23. Oktober 2016 (Einweisung der Beschwerdeführerin ins Spital, Totgeburt, Eskortierung des Beschwerdeführers und seines Sohnes mit der Polizei ins Spital mitten in der Nacht, Rückverbringung an den Flughafen am frühen Morgen, kurz danach rund fünfstündige BzP in Anwesenheit des auf dem Boden schlafenden Sohnes, psychischer Ausnahmezustand für Beschwerdeführer) seien im Entscheid mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn gewürdigt worden; dies, obwohl auch sonstige Umstände zum rechtserheblichen Sachverhalt zählten, welche einen Einfluss auf das Aussageverhalten haben könnten. Insoweit habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig gewürdigt und die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in seinem Entscheid lediglich die Tatsache erwähnte, die Beschwerdeführerin habe nach der Ankunft in E._______ ihr ungeborenes Kind verloren. Die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP befragt wurde, blieben in der Tat unerwähnt und fanden gemäss Aktenlage auch keine Berücksichtigung namentlich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung. Gleichwohl ist der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert zu entnehmen, von welchen mass-geblichen Überlegungen sich das SEM in seinem abweisenden Entscheid leiten liess. Es hat sich dabei auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Dass es dabei zu einer anderen Einschätzung als sie gelangt, beschlägt wiederum die Frage der rechtlichen Würdigung, nicht jene des rechtlichen Gehörs und bewirkt noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Nicht zuletzt versetzte die Begründung des SEM die Beschwerdeführenden in die Lage, diese in ihrer Beschwerde sachgerecht anzufechten. Wie bereits im Hinblick auf die Befragungssituation während der Anhörung (vgl. E. 3.2) erachtet es das Gericht aber auch bezüglich der Umstände der BzP des Beschwerdeführers als angezeigt, diese bei seiner rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.

E. 3.4 Ferner habe es das SEM unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgungssituation auf den Philippinen zu würdigen. Auch habe es keine Abklärungen zur erforderlichen Regis-trierung des Beschwerdeführers in diesem Land sowie dessen leichtes Auffinden vor Ort durch die sudanesischen Behörden vorgenommen und gehe im Entscheid mit keinem Wort darauf ein. Damit habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden vermengen hier mit ihrer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz erneut die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihnen geltend gemacht, und in der Folge die Situation auf den Philippinen nicht mehr prüft, spricht aber nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügte zudem der Begründungspflicht, indem es - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3) - im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nannte, welche es seinem Entscheid zugrunde legte und den Beschwerdeführenden insoweit auch ermöglichte, diesen sachgerecht anzufechten.

E. 3.5 Das SEM habe schliesslich im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort thematisiert, inwiefern dem Beschwerdeführer ein dauerhafter Aufenthalt auf den Philippinen möglich sei, einschliesslich als Familienangehöriger der Beschwerdeführerin. Auch insoweit sei die Sache zur erneuten Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Dazu sei vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4) verwiesen, die hier sinngemäss ebenso Geltung erlangen. Es ist zudem nicht Aufgabe des SEM, im Rahmen seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht ohne entsprechende Anhaltspunkte im konkreten Fall sämtliche Möglichkeiten oder Hindernisse beim Vollzug der Wegweisung zu prüfen. Im Übrigen befähigte die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids die Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt, ihre Einwände im Rahmen der Beschwerde anzubringen. Damit wird sich das Gericht in den nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug befassen.

E. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Asylpunkt damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. Sie wiesen mehrere Widersprüche zum Zeitpunkt und der Dauer seiner Festhaltung durch den Sicherheitsdienst auf (BzP: im April 2015 für zwölf Stunden, im Mai 2015 für vier Tage und im Juni 2015 für zwei Tage, mit Hinweis auf A19 Ziff. 7.02; Anhörung: im April 2015 eineinhalb bis zwei Tage, im Mai 2015 zunächst zweieinhalb bis drei Tage, später im Mai nochmals vier bis viereinhalb Tage, mit Hinweis auf A54 F140-F143). Weiter seien seine Schilderungen zum Ablauf der ersten Festnahme im April 2015 unterschiedlich ausgefallen (BzP: Öffnung der Tür durch Ehefrau, Schubsen der Ehefrau gegen die Tür durch einen Sicherheitsdienstmitarbeitenden, Aufforderung an Beschwerdeführer mitzukommen, Nachfrage nach schriftlicher Vorladung, trotz Fehlen Mitnahme, mit Hinweis auf A19 Ziff. 7.02; Anhörung: Öffnung der Tür durch Beschwerdeführer, weitere Unterredung im Haus, keine Erwähnung des Schubsens oder der Nachfrage nach schriftlicher Vorladung, mit Hinweis auf A54 F122-F127). Dies erstaune umso mehr, als er sich an den Ablauf dieser ersten Verhaftung nach eigenem Bekunden am besten habe erinnern können (mit Hinweis auf A54 F120). Die Widersprüche habe er auch auf entsprechenden Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. Seine Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin erst beim zweiten Behördenbesuch geschubst worden sei, stünde nicht im Einklang mit den Angaben an der BzP. Seine Aussagen widersprächen sich auch hinsichtlich weiterer Behördenkontakte (BzP: ab April 2015 alle zwei bis drei Tage Aufsuchen daheim und Mitteilung, ihn nie in Ruhe zu lassen; Anhörung: lediglich drei Verhaftungen, Observation mutmasslicher Sicherheitsdienstmitarbeitender jeweils aus einem Auto von der Strasse aus, mit Hinweis auf A54 F130). Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung zu einer Haftstrafe im Sudan und die Ausschreibung zur Fahndung per Haftbefehl in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe (mit Hinweis auf Anhörung: A54 F53-F58, F66, F69; BzP: nur Erwähnung einer Ausreisesperre, mit Hinweis auf A19 Ziff. 7.01 f.). Aufgrund dieser unterschiedlichen Schilderungen bestünden bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, zumal namentlich jene betreffend die Festnahmen, das Gerichtsurteil und den Haftbefehl zentrale Elemente darstellten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine amtlichen Beweismittel - etwa das fragliche Gerichtsurteil oder weitere Gerichtsdokumente - eingereicht. Dem Schreiben des Anwalts komme als Gefälligkeitsschreiben kaum Beweiswert zu. Angesichts der Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers sei es auch inhaltlich in Frage zu stellen. Überdies stimme es nicht mit den Angaben in der Anhörung überein (Schreiben: bei Verurteilung am (...) April 2015 Aufenthalt ausser Landes, Bedrohung der Familie, damit er in den Sudan zurückkehre; Anhörung: bei Verurteilung im Sudan, Versteck bei Verwandten im Zentrum Khartums, keine Erwähnung von Reflexverfolgungsmassnahmen gegen Familienangehörige, mit Hinweis auf A54 F76-F77). Die weiteren Beweismittel belegten in erster Linie die Identität der Beschwerdeführenden, welche nicht angezweifelt werde. Weiter sei schwer nachvollziehbar, weshalb der Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer angesichts der vorgebrachten Verurteilung und des gegen ihn erlassenen Haftbefehls im Mai 2015 zwei Mal verhaftet, ihn aber jeweils nach wenigen Tagen Haft wieder habe gehen lassen. Die behaupteten Verhaftungen daheim stünden zudem im Widerspruch zur Aussage, er habe sich ab Ende April 2015 in Khartum bei Verwandten versteckt. Sodann sei die geltend gemachte Verfolgungssituation kaum vereinbar mit der Aussage, wonach er im August 2015 mit der Familie zu Urlaubszwecken auf die Philippinen gereist sei. Ferner deute das offensichtliche Unvermögen, klare, widerspruchsfreie Angaben zum Zeitpunkt und zur Dauer der jeweiligen Aufenthalte auf den Philippinen ab dem Jahr 2015 zu machen (mit Hinweis auf A54 F34, F39, F40-F42, F48, F88-F100), auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hin. Es sei davon auszugehen, dass er seinen tatsächlichen Verbleib und den seiner Familie ab besagtem Zeitraum bewusst bedeckt halten wolle. Letztlich vermöge nicht zu überzeugen, dass er im (...) 2016 zusammen mit der Familie einzig deshalb in den Sudan zurückgekehrt sein wolle, weil er die Flucht nach Europa nur von dort aus habe planen können. Selbst wenn er die Grenzkontrolle am Flughafen Khartum eigenen Aussagen zufolge dank eines befreundeten Flughafenmitarbeiters habe umgehen können, sei das mit diesem Verhalten in Kauf genommene Risiko mit der behaupteten Verfolgung nicht zu vereinbaren. Die Asylbegründung der Beschwerdeführerin knüpfe inhaltlich an jene des Beschwerdeführers an. Bereits aus diesem Grunde seien ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus bezögen sich die von ihr beschriebenen Nachteile ausschliesslich auf den Sudan und damit auf einen Drittstaat. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Schilderungen einzugehen. Deren Geltendmachung werde aber ausdrücklich vorbehalten.

E. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Asylvorbringen, wobei sie auch auf die Umstände ihrer Einreise und der Befragungen eingingen (vgl. dazu E. 3.2 und E. 3.3). Betreffend die Widersprüche zur Dauer der ersten Haft, den Zeitraum der dritten Verhaftung und die schriftliche Vorladung, die unterbliebene Erwähnung der Haftstrafe bei der BzP und die unterschiedlichen Angaben betreffend weitere Behördenkontakte sei der Beschwerdeführer bei der BzP angesichts der traumatisierenden Ereignisse im Zusammenhang mit der Totgeburt nicht in der Lage gewesen, seine Gedanken zu ordnen, sich zu erinnern und korrekte Antworten auf die Fragen zu geben. Das SEM habe jene der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt, sondern sich isoliert auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Ihre jeweiligen Aussagen widersprächen sich aber nicht gegenseitig. Bei genauerem Hinsehen dürfte der Beschwerdeführer die zweite und dritte Haft in einer der Anhörungen schlicht verwechselt haben. Dies legten auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin nahe (mit Hinweis auf A50 Ziff. 7.2). Zudem hätten sie übereinstimmend von drei Verhaftungen gesprochen, was vom SEM ebenso wenig angezweifelt würde. Das SEM gebe sodann die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht ganz wieder, wenn es annehme, Letzterer habe die dritte Verhaftung auf einen späteren Zeitpunkt im Mai datiert (mit Hinweis auf A54 F143). Überdies stimmten die Angaben der Beschwerdeführerin auch hier mit seinen überein. Es verwundere angesichts der ähnlichen Länge der Festhaltungen zudem nicht, wenn sie sich beide nicht mehr genau an diese erinnerten. Vor diesem Hintergrund dürften die Unterschiede in der Haftdauer nicht als wesentliche Punkte erachtet werden. Bei den geltend gemachten Widersprüchen zum Ablauf der ersten Verhaftung sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin - auf deren Erinnerung es hier ankomme - in ihren Aussagen das Schubsen durch einen «Polizisten» ebenfalls angegeben habe. Gänzlich unerwähnt bliebe, dass die weiteren detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf der ersten Verhaftung in BzP und Anhörung übereinstimmten (mit Hinweis auf A19 Ziff. 7.02, A54 F122, F125). Betreffend die schriftliche Vorladung habe er offensichtlich nur eine gedrängte Version der Ereignisse geschildert (mit Hinweis auf A54 F125). Zudem könne aus der Aussage der Beschwerdeführerin, die «Polizisten» hätten keinen Ausweis gezeigt, welcher zur Mitnahme ihres Mannes berechtigen würde (mit Hinweis auf A53 F84), geschlossen werden, dass eine schriftliche Vorladung thematisiert worden sei. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu den Behördenkontakten gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, sie sei von daheim bis zur Schule verfolgt worden (mit Hinweis auf A53 F85). Mithin seien die Verfolger durchaus beim Haus der Familie vorbeigekommen. Hinsichtlich der Daten zu den Besuchen auf den Philippinen seien ihren Aussagen durchaus einige Aufenthalte zu entnehmen (Geburt des Sohnes [...], weiterer Aufenthalt 2011 oder 2012 zur Registrierung ihrer Ehe, dritter Aufenthalt über mehrere Monate, 2016 für drei bis vier Wochen, mit Hinweis auf A53 F13 ff., F36, F58, F65; A54 F34, F40 f., F44). Soweit das SEM die Freilassungen nach einigen Tagen Haft als nicht nachvollziehbar bemängele, spreche es die Plausibilität an. Diese sollte vorliegend nur mit Vorsicht Anwendung finden, handle es sich bei den Ereignissen doch nicht um naturwissenschaftliche Tatsachen. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich am Tag der Verurteilung bei Verwandten versteckt zu haben, nicht aber über einen längeren Zeitraum und nicht an einem einzigen Ort (mit Hinweis auf A54 F76 f., F83). Die Hinweise zur Plausibilität gälten auch in Bezug auf die Rückkehr in den Sudan zur Organisation der Flucht. Zudem ergebe sich aus den Protokollen, dass sie dank der Kontakte am Flughafen lediglich unbeschwert hätten ein- und ausreisen können, sich im Sudan aber hätten verstecken müssen (mit Hinweis etwa auf A53 F69 ff., F92; A54 F85). Überdies habe der Beschwerdeführer im Sudan über Kontakte verfügt, um mit Schmiergeldzahlungen an einen Reisepass zu gelangen (mit Hinweis auf A54 F119). Das SEM habe es ferner unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation auf den Philippinen zu würdigen (mit Hinweis auf A53 F66, F106, F113 f., F148). Aufgrund ihres Aussehens würde der Beschwerdeführer und das (erste) Kind bei einer Einreise auf die Philippinen auffallen. Zudem müssten sie sich registrieren und ihre Adresse angeben, womit sie leicht aufzufinden seien.

E. 6 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Wie bereits erwogen (vgl. E. 3.2 und 3.3), sind im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen die Umstände zu beachten, unter denen der Beschwerdeführer erstmals befragt wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vertieften Anhörungen über einen ganzen Tag für die Beschwerdeführenden sehr anstrengend waren und die Konzentration namentlich auch der anhörenden Person im Laufe der Zeit sank. Dabei ist ferner festzuhalten, dass die Anhörung des Beschwerdeführers wenig strukturiert verlief, er bereits vor dem Ende seiner Ausführungen mit Widersprüchen konfrontiert und ihm insbesondere keine Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Asylgründe frei zu schildern, was sich auf sein Antwortverhalten ausgewirkt haben kann. Überdies bezieht das Gericht die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nach der Totgeburt - wie sie aus den eingereichten Arztberichten (vgl. näher E. 8.3.3.4) und den Protokollen ersichtlich werden - bei der Würdigung ihrer Aussagen ein.

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Erinnerungslücken hatte und zeitliche Angaben möglicherweise etwas durcheinanderbrachte. Dies wird auch im medizinischen Bericht des Ambulatoriums I._______ der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 3. September 2019 dargelegt. Weiter ist nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer etwa zu den Umständen der ersten Verhaftung durchaus detaillierte Angaben machen konnte (vgl. A54 F122 ff.). Ebenso trifft es zu, dass sich seine Aussagen betreffend die Verhaftungen in gewissen Aspekten teilweise mit jenen der Beschwerdeführerin decken, soweit diese von ihr selbst erlebt wurden, etwa zur Anzahl der Verhaftungen und deren ungefähren Zeitraum. Abgesehen davon überwiegen jedoch die Unglaubhaftigkeitselemente, welche vom SEM mit überzeugender Begründung im angefochtenen Entscheid herausgearbeitet wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dort erwähnten Widersprüche und unschlüssigen Angaben in den Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden.

E. 6.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Einschätzung stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Ihre sehr umfassenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen und Hinweisen auf bereits getätigte Aussagen in den Anhörungen und zielen vielfach lediglich auf deren nachträglich andere rechtliche Beurteilung ab, mit der sie jedoch nicht durchdringen. Angesichts der Tatsache, dass die Verhaftungen Ausgangspunkt der Verfolgungsgeschichte bilden, wären kohärentere und auch weitaus detailliertere, von Realkennzeichen geprägte Angaben dazu zu erwarten gewesen. Aus dem gleichen Grund stellen der Zeitpunkt der Verhaftungen und Haftdauer - entgegen der Beschwerdevorbringen - sehr wohl wesentliche Umstände dar. Dass sich die Angaben der Beschwerdeführenden im Weiteren entsprächen, trifft nur teilweise zu (vgl. zuvor E. 6.3). Darüber hinaus sind ihren Schilderungen weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen, einschliesslich zur Haftdauer, zudem zur zeitlichen Einordnung ihrer Aufenthalte auf den Philippinen und deren Dauer (vgl. etwa A50 Ziff. 7.2, A54 F135, F140, F143; bezüglich Aufenthalte auf den Philippinen vgl. E. 6.6). Auch fällt im Hinblick auf allfällige Widersprüche auf, dass die Beschwerdeführerin einige wesentlich Aspekte gerade nicht erwähnte, wie etwa die Verurteilung des Beschwerdeführers. Soweit sie von sich aus angab, bei der ersten Verhaftung geschubst worden zu sein, deckt sich ihre Aussage zwar mit jener des Beschwerdeführers in der BzP. Dieser Umstand vermag gleichwohl nicht zu erklären, warum Letzterer auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung - wiederum abweichend von den Angaben der Beschwerdeführerin - vorbrachte, sie sei bei der zweiten Verhaftung geschubst worden, und damit den darin bestehenden Widerspruch gerade unterstrich.

E. 6.5 Schwerer als diese Widersprüche wiegen für das Gericht die weiteren Zweifel in den Vorbringen der Beschwerdeführenden. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits wenig substantiierte Ausführungen zu seinem politischen Engagement machen konnte und seine Politisierung auch nicht weiter kontextualisierte (vgl. A54 F28 ff.). Aus den Akten wird auch nicht ersichtlich, dass er vorher in irgendeiner Weise aktiv war, was seine Aktivitäten ab 2015 plausibel erscheinen lassen könnte. Die vorstehenden Erwägungen zur mangelnden Substantiierung sind gleichermassen für die Angaben zum Gerichtsurteil und der Ausschreibung zur Fahndung anzubringen. Weiter sind mit der Vorinstanz die Verhaftungen und Freilassungen während der Zeit, als bereits ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sein soll, in der Tat wenig nachvollziehbar. Der Einwand, das SEM habe hier nicht ohne Weiteres auf die Plausibilität seiner Angaben abstellen können, verfängt - erst recht im Kontext der weiteren Unglaubhaftigkeitselemente - nicht.

E. 6.6 Sodann entsteht auch für das Gericht der Eindruck, dass die Aufenthalte auf den Philippinen namentlich ab 2015 von beiden Beschwerdeführenden nicht eindeutig benannt werden. Auf die entsprechenden Einwände in der Beschwerdeschrift ist zu entgegnen, dass sich die Zweifel des SEM erst auf die Angaben ab 2015 bezogen, weshalb sich Ausführungen zu den Aufenthalten vor dieser Zeit erübrigen. Wenn abgesehen davon gewisse Anhaltspunkte zu den fraglichen Daten in den Anhörungsprotokollen ersichtlich werden, decken sich diese vielfach nicht (vgl. A10 Ziff. 2.02; A50 Ziff. 7.2; A53 F58, F99 f.; A54 F34 ff., F88 ff.). Insgesamt lässt das Aussageverhalten der Beschwerdeführenden darauf schliessen, dass sie die tatsächlichen Ereignisse ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verhaftungen zu verbergen suchen. Dies wird auch deutlich an den weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden, etwa zur Urlaubsreise im August 2015 oder zum legalen Erwerb eines neuen Reisepasses für den Beschwerdeführer im September 2015 zu einem Zeitpunkt, da er angeblich bereits verurteilt worden war. Diese Vorbringen erscheinen nicht nur aufgrund der unklaren Zeitangaben fraglich, sondern auch, weil gemäss Aktenlage keine substantiierten Angaben zum Aufenthalt auf den Philippinen gemacht wurden, vor allem nicht, ob und welchen Problemen sie - erst recht bei einem bestehenden Ausreiseverbot - bei der Beantragung des Passes oder bei der Aus- und Wiedereinreise aus und in den Sudan begegneten. Diese Umstände erhärten die Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung durch die sudanesischen Behörden weiter.

E. 6.7 Erst recht ist der Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Ausreise in die Philippinen und Rückkehr in den Sudan zwecks Vorbereitung der Flucht nach Europa beizupflichten. Der wiederholte Einwand der besseren Kontakte vermag in keiner Weise zu überzeugen. Gerade wenn das Verhalten der sudanesischen Behörden nicht berechenbar erscheinen soll, wie hinsichtlich der Freilassungen während des Haftbefehls geltend gemacht, erscheint es umso weniger wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden das Risiko einer Entdeckung im Sudan eingegangen sein wollen, wenn sie tatsächlich eine Verfolgung in der dargelegten Weise befürchteten. Der Einwand auf Beschwerdeebene, sie hätten im Sudan leichter an einen Reisepass gelangen können, verfängt auch insoweit nicht, als sie offensichtlich bereits über solche verfügt haben dürften, wenn sie zuvor auf die Philippinen und wieder zurück in den Sudan gereist sein wollen. Letztlich wurde zu keinem Zeitpunkt dargelegt, warum die Beschwerdeführenden überhaupt erst im Herbst 2016 ausreisten und nicht bereits zeitnah im Anschluss an die Verhaftungen. Ebenso wird aus den Akten nicht klar ersichtlich, was genau in der Zwischenzeit passierte. Auch diese Umstände legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden aus einem anderen Grund ausreisten, als von ihnen geltend gemacht.

E. 6.8 Nach dem Gesagten musste sich das SEM folgerichtig nicht gehalten sehen, eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die sudanesischen Behörden auf den Philippinen zu prüfen, ging es doch bereits von der fehlenden Glaubhaftmachung der Verfolgungssituation im Sudan aus. Im Übrigen ist auch bezüglich der zum behaupteten letzten Aufenthalt auf den Philippinen gemachten Aussagen - abgesehen von der bereits als wenig wahrscheinlich erachteten Rückreise in den Sudan zur Vorbereitung der Ausreise nach Europa - festzustellen, dass diese wenig substantiiert und wenig plausibel ausfielen. Bereits zur Dauer des Aufenthalts äusserten sich die Beschwerdeführenden inkohärent und vage. Sie konnten zudem keinen detaillierten Ausführungen zum Telefonat mit der Schwester des Beschwerdeführers machen, namentlich zum genauen Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs, die darauf schliessen lassen könnten, dass sie das Erzählte tatsächlich erlebten (vgl. A53 F58 ff., F101; A54 F110 f.: keine direkte Rede, keine Erwähnung von Umständen, in denen sie den Anruf erhielten, keine Gefühlsäusserungen). Unklar bleibt überdies, warum die Beschwerdeführenden davon ausgingen oder ausgehen mussten, auf den Philippinen verfolgt werden zu können. Ihre diesbezüglichen Äusserungen erweisen sich lediglich als vage Vermutungen, die unbewiesen blieben und auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend substantiiert werden konnten.

E. 6.9 Die im Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich der dem SEM vorgelegten Dokumente kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Die Einwände der Beschwerdeführenden gegen die Beurteilung des Schreibens des sudanesischen Anwalts (Verstecken bei Verwandten nur am Tag der Verurteilung und nicht immer am gleichen Ort) vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen können sie ohne weitergehende Erläuterungen nicht einen massgeblichen, vom SEM erwähnten Widerspruch zwischen dem Schreiben und den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung beseitigen (Aufenthalt ausser Landes versus Versteck bei Verwandten). Zum anderen wurde auf Beschwerdeebene die - behauptetermassen nach ihrer Ausreise erfolgten - Reflexverfolgungsmassnahmen gegen ihre Familienangehörigen nicht weiter substantiiert (vgl. die knappen Angaben der Beschwerdeführerin A53 F114). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, namentlich die Arztberichte und Empfehlungsschreiben, können allenfalls Aufschluss über die gesundheitliche Situation und berufliche Integration der Beschwerdeführenden geben (vgl. dazu E. 8.3). Ihnen sind aber keine Informationen zu entnehmen, welche die Asylvorbringen stützen könnten. Hervorzuheben ist abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Gerichtsdokumente vorgelegt haben, welche die behauptete Verurteilung und Fahndung nach dem Beschwerdeführer belegen könnten. Ebenso wenig haben sie Gründe vorgetragen, warum ihnen die Beibringung dieser Dokumente nicht möglich oder zumutbar sei. Ohne entsprechende Beweismittel oder substantiierte Hinweise zum behaupteten Verfahren waren das SEM und das Bundesverwaltungsgericht schliesslich nicht gehalten, Abklärungen bei der zuständigen Botschaft zu tätigen.

E. 6.10 Angesichts der dargelegten überwiegenden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es schliesslich nicht zu beanstanden, dass das SEM die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht einer weitergehenden Prüfung unterzog. Ferner hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die beschriebenen Nachteile hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf den Sudan und damit einen Drittstaat beziehen, weshalb die asyl- und flüchtlingsrechtlichen Vorgaben bereits insoweit nicht zum Tragen kommen. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift denn auch nichts vorgebracht.

E. 6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan bestehende oder weiterhin unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Philippinen eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan und ebenso auf den Philippinen lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermöchten die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur dargelegtermassen unübersichtlichen Lage im Sudan und zum fehlenden Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger ebenso wie der Hinweis auf Länderberichte über Festnahmen, Befragungen und Folter von sudanesischen Flüchtlingen bei ihrer Rückkehr nichts zu ändern. Überdies lassen sie einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall vermissen. Zudem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Privat- und Familienleben garantiere, kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat enthalte. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Bezogen auf die Philippinen als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dort lebten nach wie vor die Mutter, die Geschwister sowie mehrere nahe Verwandten von ihr, weshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr dorthin auf ein breit abgestütztes familiäres Netz zurückgreifen, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen und ihnen notfalls einen gesicherten Wohnraum bieten könne. Des Weiteren verfügten die Beschwerdeführenden über eine qualifizierte Berufsausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Finanzielle Probleme seien ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Demnach sei anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Philippinen selbständig für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen könnten. Überdies hätten sie angegeben, sie hätten sich ein Leben auf den Philippinen durchaus vorstellen können. Die gemäss den eingereichten Arztberichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (arterielle Hypertonie, Anpassungsstörung, [...]) seien durch eine Kontrolle der somatischen Symptome der Hypertonie und der damit verbundenen Folgen sowie eine regelmässige psychotherapeutische Betreuung zu behandeln. Die psychischen Beschwerden seien gemäss internationaler und nationaler Rechtsprechungspraxis nicht als derart gravierend zu bezeichnen, dass das Leben der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Philippinen in Gefahr geriete. Aufgrund der medizinischen Infrastruktur auf den Philippinen könne zudem eine allfällige Weiterbehandlung auch dort erfolgen. Die philippinische Verfassung sowie Gesetze des Landes sähen weiter eine allgemeine Gesundheitsfürsorge für alle philippinischen Staatsangehörigen vor, weshalb es ihr auch zuzumuten sei, die Hypertonie ebenso wie die psychischen Gesundheitsprobleme auf den Philippinen behandeln zu lassen. Abgesehen davon vermöchten sich verschärfende psychische Probleme im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ihnen sei mit geeigneten therapeutischen und medizinischen Massnahmen, einschliesslich bei der Bestimmung der Ausreisemodalitäten, zu begegnen. Dies gelte selbst bei drohender Suizidalität. Im Hinblick auf das Kindswohl als Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung sei festzuhalten, dass das erste Kind seit rund zweieinhalb Jahren (Zeitpunkt des Asylentscheids) in der Schweiz lebe. Von einer Verwurzelung in der Schweiz sei daher noch nicht auszugehen. Zudem dürften angesichts seines Alters seine Eltern seine engsten Bezugspersonen darstellen. Unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei der Wegweisungsvollzugs folglich ebenso zumutbar. Da sich der Wegweisungsvollzug auf die Philippinen als zumutbar erweise, erübrigten sich Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Sudan. Gemäss Aktenlage seien aber auch keine dagegen sprechenden Gründe ersichtlich. Trotz der politischen Ereignisse seit Dezember 2018 und der angespannten Lage herrschten keine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt im Sudan. Sodann hätten die Beschwerdeführenden mehrere Jahre gemeinsam dort gelebt, verfügten über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz vor Ort und dürften, wie bereits in der Vergangenheit der Fall, in der Lage sein, sich im Sudan erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

E. 8.3.3.1 Die vorstehende Begründung des SEM ist vollumfänglich zu bestätigen. Die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Betreffend die Philippinen machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer könne nach philippinischem Recht keinen dauerhaften legalen Aufenthaltsstatus dort erhalten und seine «Alien Certificate of Registration» gewähre nur einen temporären, nicht verlängerbaren Aufenthaltstitel. In ihrer Argumentation gehen sie allerdings von einer Verurteilung des Beschwerdeführers im Sudan aus, welche - wie oben dargelegt (vgl. E. 6) - nicht als glaubhaft gemacht erachtet wurde. Mithin ist anzunehmen und den Beschwerdeführenden auch zuzumuten, dass sie für den Beschwerdeführer ein Visum für einen dauerhaften Aufenthalt auf den Philippinen beantragen.

E. 8.3.3.2 Auch weitere individuelle Gründe in der Person der Beschwerdeführenden, welche das SEM in seinem Entscheid bereits zutreffend gewürdigt hat, stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dies gilt namentlich für das bestehende familiäre Netz und den gesicherten Wohnraum auf den Philippinen sowie den beruflichen Hintergrund der Beschwerdeführenden, welche ihnen eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration vor Ort ermöglichen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Empfehlungsschreiben der (zeitweiligen) Arbeitgebenden der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. Zwar sprechen sie für eine gewisse Integration in der Schweiz, welche jedoch im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs durch das Gericht nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie eine Entwurzelung im Herkunftsstaat zu untermauern vermag. Davon ist vorliegend nicht auszugehen.

E. 8.3.3.3 Weiter ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zum Kindeswohl nach Art. 3 KRK zuzustimmen (vgl. für dabei zu beachtende Kriterien BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ergänzend ist festzuhalten, dass dieses Kind mittlerweile (...) Jahre alt ist und etwa (...) Jahre davon in der Schweiz verbracht hat. Nichtsdestotrotz hat es noch keine prägenden, eine Entwurzelung vom Heimatstaat begründenden Jahre hier verbracht und wird zusammen mit seinen Eltern und seinem Geschwisterkind auf die Philippinen zurückkehren können, wo weitere Familienangehörige leben. Das zweite, während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind ist etwa (...) Monate alt. Obschon es in der Schweiz geboren ist, kann nach diesem Zeitraum noch nicht von einer sozialen Verwurzelung vor Ort gesprochen werden, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. Zudem besteht in diesem Alter der Bezug der Kinder noch vorwiegend zu den Eltern, weshalb auch hier nicht davon auszugehen ist, dass seine Rückkehr im Familienverband dem Wegweisungsvollzug entgegensteht.

E. 8.3.3.4 Schliesslich lässt die gesundzeitliche Situation der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug auf die Philippinen nicht als unzumutbar erscheinen, wie das SEM bereits unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten Dokumente zu Recht festgestellt hat. Soweit sie auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel dazu einreichten, ist zu bemerken, dass der Austrittsbericht des Universitätsspitals E._______ vom 25. Oktober 2016 sich auf die erlittene Totgeburt durch die Beschwerdeführerin bezieht. Angaben zu ihrem psychischen Zustand sind ihm nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der mit der Totgeburt verbundenen psychischen Belastungen für die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits vom SEM festgehalten, dass diese auf den Philippinen psychotherapeutisch behandelt werden können. Gemäss dem medizinischen Bericht des Ambulatoriums I._______ der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 3. September 2019 betreffend den Beschwerdeführer war dieser zur Behandlung einer Anpassungsstörung von Februar 2017 bis Ende Juli 2019 in psychotherapeutischer Behandlung, um die Erlebnisse im Zusammenhang mit der Totgeburt aufzuarbeiten. Insoweit ist festzuhalten, dass er seine Therapie in der Schweiz beendet und sie gemäss Aktenlage nicht fortgesetzt hat, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist, ob und inwieweit er auf den Philippinen psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen kann. Der Arztbericht von Frau Dr. J._______, Fachärztin für Neurologie, E._______, vom 11. Mai 2017 sowie jener von Frau Dr. K._______, Fachärztin für Innere Medizin, E._______, vom 19. Dezember 2018 wurden bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereicht und geben die vom SEM zutreffend gewürdigten Diagnosen wieder (vgl. E. 8.3.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Aus dem vierten Arztbericht von Frau Dr. L._______, Fachärztin für Gynäkologie und Psychosomatikerin, E._______, vom 29. August 2019 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Hochrisikoschwangerschaft bestehe, welche eine engmaschige Kontrolle erfordere. Durch den ungewissen Aufenthaltsstatus sei sie psychisch stark belastet. Auch nach der Geburt drohe aufgrund der Vorgeschichte eine psychiatrische Dekompensation in Form einer schweren postpartalen Depression. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind geboren, weshalb eine engmaschige Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Zu einer allfälligen postpartalen Depression oder weiteren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang der Geburt für Mutter und/oder Kind wurde seither nichts vorgetragen. Hinsichtlich der psychischen Belastung im Zusammenhang mit der unsicheren Aufenthaltssituation hat das SEM schliesslich zu Recht festgehalten, dass diese dem Wegweisungsvollzug - selbst bei drohender Suizidialität - nicht entgegensteht.

E. 8.3.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auf die Philippinen auch als zumutbar.

E. 8.3.4 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Sudan. Soweit darauf gleichwohl auf Beschwerdeebene eingegangen wird, ist festzuhalten, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug in den Grossraum Khartum, in welchem die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben zuletzt gelebt haben, zumutbar erscheint, dies auch unter Beachtung der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Darfur (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.5, bestätigt im Urteil des BVGer D-2782/2019 vom 27. Januar 2021 E. 8.3.1). Die Beschwerdeführenden haben abgesehen davon - ausser einer Kritik an der Begründung des SEM zur aktuellen Situation - nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Dies gilt letztlich ebenso für die vorinstanzlichen Erwägungen zum familiären und sozialen Beziehungsnetz sowie den Aussichten auf eine wirtschaftliche Reintegration namentlich im Grossraum Khartum, wo auch weiterhin Geschwister des Beschwerdeführers leben. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch im Hinblick auf den Sudan als zumutbar zu erachten.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für allfällige Dokumente im Hinblick auf die Familienzusammenführung in den einen oder anderen Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 10. September 2019 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4481/2019 Urteil vom 29. März 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, B._______, geboren am (...), Philippinen, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), beide Philippinen, alle vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Oktober 2016 am Flughafen E._______ um Asyl. Am 23. Oktober 2016 wurde Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und am 31. Januar 2017 Frau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 27. Juni 2017 wurden beide vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus F._______, Region Darfur. Im Jahr (...) habe er in Khartum ein Studium der (...) abgeschlossen und anschliessend bei verschiedenen (...) und (...) gearbeitet, ab dem Jahr 2009 dann im (...), im (...) sowie als (...). Im Jahr (...) habe er die aus den Philippinen stammende Beschwerdeführerin geheiratet und mit ihr in G._______ im Grossraum Khartum gelebt. In den Folgejahren seien sie rund drei bis vier Mal zu Urlaubszwecken und zum Besuch der Schwiegerfamilie auf die Philippinen gereist. Dort sei auch ihr erstes Kind geboren. Ab dem Jahr 2015 habe er (der Beschwerdeführer) sich öffentlich zur politischen Lage in seiner Herkunftsregion Darfur geäussert, regierungskritische Texte verfasst und Flugblätter verteilt. Sudanesische Sicherheitskräfte hätten ihn deshalb ab April 2015 mehrfach zuhause aufgesucht und ihn sowie die Beschwerdeführerin bedroht. Drei Mal sei er zu Befragungen mitgenommen und jeweils mehrere Tage festgehalten worden. Am (...) April 2015 habe ein Gericht ihn in Abwesenheit wegen Aufhetzung gegen die Regierung zu einer Haftstrafe verurteilt und per Haftbefehl zur Fahndung ausschreiben lassen. Ausserdem sei er per 27. April 2015 mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Aufgrund dieser Probleme sei die Familie im Jahr 2016 illegal auf dem Luftweg in die Philippinen ausgereist und habe sich dort niederlassen wollen. Allerdings habe seine (des Beschwerdeführers) Schwester ihnen später mitgeteilt, die sudanesischen Behörden hätten ihn daheim gesucht und von seinem Aufenthalt auf den Philippinen Kenntnis erlangt. Aus Angst, dort auch verfolgt zu werden, hätten sie daher beschlossen, in Europa Schutz zu suchen. Da er (der Beschwerdeführer) die Weiterreise nur vom Sudan aus habe organisieren können, sei die Familie im (...) 2016 dorthin zurückgekehrt und habe das Land einen Monat später über den Flughafen von Khartum definitiv verlassen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei philippinische Staatsangehörige und stamme aus der Stadt H._______, wo sie die Mittelschule abgeschlossen und eine Ausbildung zur (...) absolviert habe. Zwischen (...) und (...) sei sie in verschiedenen Ländern als (...) oder (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) sei sie in den Sudan gereist und habe fortan als (...) gearbeitet. Hinsichtlich der Ereignisse ab dem Jahr (...) machte sie ähnliche Angaben wie der Beschwerdeführer betreffend die familiäre Situation, die Verhaftungen ihres Ehemannes aufgrund seines politischen Engagements, die Ausreise in die Philippinen, die Rückkehr in den Sudan sowie die Weiterreise nach Europa. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers im (...) 2015 habe einer der Polizisten sie geschubst, als sie sich verbal in das Geschehen eingemischt habe. Sie habe zudem bemerkt, dass sie von mutmasslichen Regierungsangehörigen auf der Strasse beobachtet werde. Nach der Ankunft in E._______ habe sie ihr ungeborenes Kind verloren. Aufgrund des Erlebten gehe es ihr weiterhin psychisch schlecht. Mit dem Gesuch reichten die Beschwerdeführenden einen Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers im Original mit englischer Übersetzung, einen Geburtsregisterauszug der Beschwerdeführerin und des ersten Kindes, die Taufbescheinigung des Kindes und das Ehezertifikat, alles jeweils in Kopie, ein philippinisches «Alien Certificate of Registration» und den sudanesischen Führerschein des Beschwerdeführers, beides im Original, ein Schreiben eines sudanesischen Anwalts in Kopie, Kopien von Stempeleinträgen im Pass des Beschwerdeführers sowie verschiedene Reisedokumente in Kopie ein. B. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, die anlässlich der Anhörung geltend gemachten medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit ärztlichen Berichten zu belegen. C. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 kamen die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung nach und reichten acht ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin, datierend zwischen dem 11. Mai 2017 und dem 19. Dezember 2018, ein (vgl. für Auflistung vorinstanzliche Akte A60). D. Mit Verfügung vom 2. August 2019 - eröffnet am 6. August 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. September 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung und zusätzlicher Abklärungen, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge, subsubeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin - damals als Mitarbeiterin der Freiplatzaktion Zürich - als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie - neben einer Kopie des Asylentscheids und der Vollmachten - vier ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin und einen betreffend den Beschwerdeführer, ein Empfehlungsschreiben und ein Zwischenzeugnis der (...) zugunsten des Beschwerdeführers, ein Zwischenzeugnis des (...) zugunsten der Beschwerdeführerin sowie eine Unterstützungsbestätigung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, jenes um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin wies sie mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ab. Zugleich forderte sie das SEM auf, nicht paginierte Seiten in den vorinstanzlichen Akten auf ihre Aufnahme in das Aktenverzeichnis zu überprüfen, sie erforderlichenfalls aufzunehmen und zu edieren, und lud es zur Vernehmlassung ein. G. Nach einmaliger Fristerstreckung kam das SEM der Aufforderung zur korrekten Aktenführung nach und reichte am 27. September 2019 eine Vernehmlassung ein. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht. H. Am (...) wurde das Kind (...) der Beschwerdeführenden geboren, worüber sie das Gericht mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 informierten. I. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 4. August 2020 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Freiplatzaktion Zürich sowie die Fortführung ihres Mandats im vorliegenden Verfahren als selbständige Rechtsanwältin und teilte ihre neue Anschrift mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am (...) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführenden begehren zur Hauptsache die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung und zusätzlicher Abklärungen wegen Verletzung der Untersuchungspflicht und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, einschliesslich der Begründungspflicht. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung bewirken können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich dabei, dass die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl diese als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Zunächst rügen die Beschwerdeführenden, die Anhörung des Beschwerdeführers sei sehr kurz gewesen, habe zeitlich nach jener der Beschwerdeführerin um 14.25 Uhr begonnen und erst um 19.20 Uhr geendet. Die befragende Person selbst habe während des gesamten Tages lediglich zwei 15-minütige Pausen gemacht, was allenfalls Einfluss auf ihre Konzentration gehabt habe. Weiter sei die Anhörung äusserst unstrukturiert abgelaufen (Hin- und Herspringen zwischen Themen, fortlaufende Konfrontation mit Widersprüchen). Insbesondere sei dem Beschwerdeführer an keiner Stelle die Möglichkeit zur freien Erzählung seiner Asylgründe gegeben worden. Sodann habe das SEM es unterlassen, auch nach der Anhörung weitere Abklärungen zu tätigen, obwohl es an den Vorbringen und den eingereichten oder angebotenen Beweismitteln gezweifelt habe. Dies gelte etwa auch für die Angaben zum sudanesischen Urteil und Haftbefehl, welche über die Botschaft hätten verifiziert werden können. Das SEM habe demnach den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass die Anhörungen für die Beschwerdeführenden und namentlich für den Beschwerdeführer am Ende des Tages eine grosse Herausforderung darstellten. Auch geht aus den Akten hervor, dass sich die Anhörungen von morgens bis spät abends erstreckten und alle Beteiligten ermüdet haben dürfte. Zu berücksichtigen ist im Weiteren aber, dass die einzelnen Anhörungen weniger als fünf respektive sechs Stunden beanspruchten und mehrere Pausen, einschliesslich einer Mittagspause, eingelegt wurden. Damit heben sie sich jeweils für sich nicht aus der üblichen Dauer von Anhörungen heraus. Sodann haben die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nicht - und auf Beschwerdeebene ebenso wenig - geltend gemacht, dass und welche Vorbringen sie aufgrund der Durchführung der Anhörungen am selben Tag nicht hätten schildern können. Eine ergänzende Anhörung zur Abklärung weiterer Aspekte hat sich demnach nicht aufgedrängt. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die vom SEM geäusserten Zweifel an den Vorbringen und Beweismitteln. Die Untersuchungspflicht hat nicht zum Inhalt, einer asylsuchenden Person vor Erlass eines Entscheids Gelegenheit zur Erklärung aller Aspekte einzuräumen, welche von der Vorinstanz wohlmöglich für nicht oder wenig glaubhaft erachtet werden. Hinsichtlich des Vorwurfs, die befragende Person habe die Anhörung des Beschwerdeführers wenig strukturiert, ihn mit Widersprüchen bereits vor dem Ende seiner Ausführungen konfrontiert und insbesondere keine Gelegenheit eingeräumt, die Asylgründe frei zu schildern, scheint auch für das Gericht nach Prüfung der Akten nicht ausgeschlossen, dass sich die Befragungssituation auf das Antwortverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Dabei fällt vor allem der Umstand ins Gewicht, dass er nicht in freier Rede von seinen Asylgründen berichten konnte. Gleichwohl ist festzuhalten, dass er - ungeachtet der unstrukturierten Befragungsweise und der Vorhalte - jeweils Angaben zu den zahlreichen gestellten Fragen machen konnte. Auch hat er insoweit auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht, welche Aussagen er aufgrund der Art und Weise der Befragung nicht hätte anbringen können. Insgesamt ist daher nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu schliessen. Festzuhalten bleibt aber, dass der Anhörungssituation insgesamt im Rahmen der rechtlichen Würdigung, namentlich der Glaubhaftmachung der Vorbringen, angemessen Rechnung zu tragen ist. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus im Hinblick auf die Befragungssituation die Beurteilung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz kritisieren, bildet diese Gegenstand der materiellen Erwägungen (vgl. E. 6), nicht der Prüfung formellen Rechts. 3.3 Weiter wird moniert, die Ereignisse vom 21. bis 23. Oktober 2016 (Einweisung der Beschwerdeführerin ins Spital, Totgeburt, Eskortierung des Beschwerdeführers und seines Sohnes mit der Polizei ins Spital mitten in der Nacht, Rückverbringung an den Flughafen am frühen Morgen, kurz danach rund fünfstündige BzP in Anwesenheit des auf dem Boden schlafenden Sohnes, psychischer Ausnahmezustand für Beschwerdeführer) seien im Entscheid mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn gewürdigt worden; dies, obwohl auch sonstige Umstände zum rechtserheblichen Sachverhalt zählten, welche einen Einfluss auf das Aussageverhalten haben könnten. Insoweit habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig gewürdigt und die Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in seinem Entscheid lediglich die Tatsache erwähnte, die Beschwerdeführerin habe nach der Ankunft in E._______ ihr ungeborenes Kind verloren. Die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP befragt wurde, blieben in der Tat unerwähnt und fanden gemäss Aktenlage auch keine Berücksichtigung namentlich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung. Gleichwohl ist der angefochtenen Verfügung hinreichend differenziert zu entnehmen, von welchen mass-geblichen Überlegungen sich das SEM in seinem abweisenden Entscheid leiten liess. Es hat sich dabei auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Dass es dabei zu einer anderen Einschätzung als sie gelangt, beschlägt wiederum die Frage der rechtlichen Würdigung, nicht jene des rechtlichen Gehörs und bewirkt noch keine Verletzung der Begründungspflicht. Nicht zuletzt versetzte die Begründung des SEM die Beschwerdeführenden in die Lage, diese in ihrer Beschwerde sachgerecht anzufechten. Wie bereits im Hinblick auf die Befragungssituation während der Anhörung (vgl. E. 3.2) erachtet es das Gericht aber auch bezüglich der Umstände der BzP des Beschwerdeführers als angezeigt, diese bei seiner rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. 3.4 Ferner habe es das SEM unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Verfolgungssituation auf den Philippinen zu würdigen. Auch habe es keine Abklärungen zur erforderlichen Regis-trierung des Beschwerdeführers in diesem Land sowie dessen leichtes Auffinden vor Ort durch die sudanesischen Behörden vorgenommen und gehe im Entscheid mit keinem Wort darauf ein. Damit habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführenden vermengen hier mit ihrer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz erneut die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von ihnen geltend gemacht, und in der Folge die Situation auf den Philippinen nicht mehr prüft, spricht aber nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügte zudem der Begründungspflicht, indem es - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3) - im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nannte, welche es seinem Entscheid zugrunde legte und den Beschwerdeführenden insoweit auch ermöglichte, diesen sachgerecht anzufechten. 3.5 Das SEM habe schliesslich im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort thematisiert, inwiefern dem Beschwerdeführer ein dauerhafter Aufenthalt auf den Philippinen möglich sei, einschliesslich als Familienangehöriger der Beschwerdeführerin. Auch insoweit sei die Sache zur erneuten Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Dazu sei vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4) verwiesen, die hier sinngemäss ebenso Geltung erlangen. Es ist zudem nicht Aufgabe des SEM, im Rahmen seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht ohne entsprechende Anhaltspunkte im konkreten Fall sämtliche Möglichkeiten oder Hindernisse beim Vollzug der Wegweisung zu prüfen. Im Übrigen befähigte die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids die Beschwerdeführenden auch in diesem Punkt, ihre Einwände im Rahmen der Beschwerde anzubringen. Damit wird sich das Gericht in den nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug befassen. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Asylpunkt damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. Sie wiesen mehrere Widersprüche zum Zeitpunkt und der Dauer seiner Festhaltung durch den Sicherheitsdienst auf (BzP: im April 2015 für zwölf Stunden, im Mai 2015 für vier Tage und im Juni 2015 für zwei Tage, mit Hinweis auf A19 Ziff. 7.02; Anhörung: im April 2015 eineinhalb bis zwei Tage, im Mai 2015 zunächst zweieinhalb bis drei Tage, später im Mai nochmals vier bis viereinhalb Tage, mit Hinweis auf A54 F140-F143). Weiter seien seine Schilderungen zum Ablauf der ersten Festnahme im April 2015 unterschiedlich ausgefallen (BzP: Öffnung der Tür durch Ehefrau, Schubsen der Ehefrau gegen die Tür durch einen Sicherheitsdienstmitarbeitenden, Aufforderung an Beschwerdeführer mitzukommen, Nachfrage nach schriftlicher Vorladung, trotz Fehlen Mitnahme, mit Hinweis auf A19 Ziff. 7.02; Anhörung: Öffnung der Tür durch Beschwerdeführer, weitere Unterredung im Haus, keine Erwähnung des Schubsens oder der Nachfrage nach schriftlicher Vorladung, mit Hinweis auf A54 F122-F127). Dies erstaune umso mehr, als er sich an den Ablauf dieser ersten Verhaftung nach eigenem Bekunden am besten habe erinnern können (mit Hinweis auf A54 F120). Die Widersprüche habe er auch auf entsprechenden Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. Seine Erklärung, wonach die Beschwerdeführerin erst beim zweiten Behördenbesuch geschubst worden sei, stünde nicht im Einklang mit den Angaben an der BzP. Seine Aussagen widersprächen sich auch hinsichtlich weiterer Behördenkontakte (BzP: ab April 2015 alle zwei bis drei Tage Aufsuchen daheim und Mitteilung, ihn nie in Ruhe zu lassen; Anhörung: lediglich drei Verhaftungen, Observation mutmasslicher Sicherheitsdienstmitarbeitender jeweils aus einem Auto von der Strasse aus, mit Hinweis auf A54 F130). Weiter falle auf, dass der Beschwerdeführer die Verurteilung zu einer Haftstrafe im Sudan und die Ausschreibung zur Fahndung per Haftbefehl in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe (mit Hinweis auf Anhörung: A54 F53-F58, F66, F69; BzP: nur Erwähnung einer Ausreisesperre, mit Hinweis auf A19 Ziff. 7.01 f.). Aufgrund dieser unterschiedlichen Schilderungen bestünden bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen, zumal namentlich jene betreffend die Festnahmen, das Gerichtsurteil und den Haftbefehl zentrale Elemente darstellten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine amtlichen Beweismittel - etwa das fragliche Gerichtsurteil oder weitere Gerichtsdokumente - eingereicht. Dem Schreiben des Anwalts komme als Gefälligkeitsschreiben kaum Beweiswert zu. Angesichts der Zweifel an den Schilderungen des Beschwerdeführers sei es auch inhaltlich in Frage zu stellen. Überdies stimme es nicht mit den Angaben in der Anhörung überein (Schreiben: bei Verurteilung am (...) April 2015 Aufenthalt ausser Landes, Bedrohung der Familie, damit er in den Sudan zurückkehre; Anhörung: bei Verurteilung im Sudan, Versteck bei Verwandten im Zentrum Khartums, keine Erwähnung von Reflexverfolgungsmassnahmen gegen Familienangehörige, mit Hinweis auf A54 F76-F77). Die weiteren Beweismittel belegten in erster Linie die Identität der Beschwerdeführenden, welche nicht angezweifelt werde. Weiter sei schwer nachvollziehbar, weshalb der Sicherheitsdienst den Beschwerdeführer angesichts der vorgebrachten Verurteilung und des gegen ihn erlassenen Haftbefehls im Mai 2015 zwei Mal verhaftet, ihn aber jeweils nach wenigen Tagen Haft wieder habe gehen lassen. Die behaupteten Verhaftungen daheim stünden zudem im Widerspruch zur Aussage, er habe sich ab Ende April 2015 in Khartum bei Verwandten versteckt. Sodann sei die geltend gemachte Verfolgungssituation kaum vereinbar mit der Aussage, wonach er im August 2015 mit der Familie zu Urlaubszwecken auf die Philippinen gereist sei. Ferner deute das offensichtliche Unvermögen, klare, widerspruchsfreie Angaben zum Zeitpunkt und zur Dauer der jeweiligen Aufenthalte auf den Philippinen ab dem Jahr 2015 zu machen (mit Hinweis auf A54 F34, F39, F40-F42, F48, F88-F100), auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hin. Es sei davon auszugehen, dass er seinen tatsächlichen Verbleib und den seiner Familie ab besagtem Zeitraum bewusst bedeckt halten wolle. Letztlich vermöge nicht zu überzeugen, dass er im (...) 2016 zusammen mit der Familie einzig deshalb in den Sudan zurückgekehrt sein wolle, weil er die Flucht nach Europa nur von dort aus habe planen können. Selbst wenn er die Grenzkontrolle am Flughafen Khartum eigenen Aussagen zufolge dank eines befreundeten Flughafenmitarbeiters habe umgehen können, sei das mit diesem Verhalten in Kauf genommene Risiko mit der behaupteten Verfolgung nicht zu vereinbaren. Die Asylbegründung der Beschwerdeführerin knüpfe inhaltlich an jene des Beschwerdeführers an. Bereits aus diesem Grunde seien ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus bezögen sich die von ihr beschriebenen Nachteile ausschliesslich auf den Sudan und damit auf einen Drittstaat. Es könne daher darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Schilderungen einzugehen. Deren Geltendmachung werde aber ausdrücklich vorbehalten. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Asylvorbringen, wobei sie auch auf die Umstände ihrer Einreise und der Befragungen eingingen (vgl. dazu E. 3.2 und E. 3.3). Betreffend die Widersprüche zur Dauer der ersten Haft, den Zeitraum der dritten Verhaftung und die schriftliche Vorladung, die unterbliebene Erwähnung der Haftstrafe bei der BzP und die unterschiedlichen Angaben betreffend weitere Behördenkontakte sei der Beschwerdeführer bei der BzP angesichts der traumatisierenden Ereignisse im Zusammenhang mit der Totgeburt nicht in der Lage gewesen, seine Gedanken zu ordnen, sich zu erinnern und korrekte Antworten auf die Fragen zu geben. Das SEM habe jene der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt, sondern sich isoliert auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Ihre jeweiligen Aussagen widersprächen sich aber nicht gegenseitig. Bei genauerem Hinsehen dürfte der Beschwerdeführer die zweite und dritte Haft in einer der Anhörungen schlicht verwechselt haben. Dies legten auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin nahe (mit Hinweis auf A50 Ziff. 7.2). Zudem hätten sie übereinstimmend von drei Verhaftungen gesprochen, was vom SEM ebenso wenig angezweifelt würde. Das SEM gebe sodann die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht ganz wieder, wenn es annehme, Letzterer habe die dritte Verhaftung auf einen späteren Zeitpunkt im Mai datiert (mit Hinweis auf A54 F143). Überdies stimmten die Angaben der Beschwerdeführerin auch hier mit seinen überein. Es verwundere angesichts der ähnlichen Länge der Festhaltungen zudem nicht, wenn sie sich beide nicht mehr genau an diese erinnerten. Vor diesem Hintergrund dürften die Unterschiede in der Haftdauer nicht als wesentliche Punkte erachtet werden. Bei den geltend gemachten Widersprüchen zum Ablauf der ersten Verhaftung sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin - auf deren Erinnerung es hier ankomme - in ihren Aussagen das Schubsen durch einen «Polizisten» ebenfalls angegeben habe. Gänzlich unerwähnt bliebe, dass die weiteren detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf der ersten Verhaftung in BzP und Anhörung übereinstimmten (mit Hinweis auf A19 Ziff. 7.02, A54 F122, F125). Betreffend die schriftliche Vorladung habe er offensichtlich nur eine gedrängte Version der Ereignisse geschildert (mit Hinweis auf A54 F125). Zudem könne aus der Aussage der Beschwerdeführerin, die «Polizisten» hätten keinen Ausweis gezeigt, welcher zur Mitnahme ihres Mannes berechtigen würde (mit Hinweis auf A53 F84), geschlossen werden, dass eine schriftliche Vorladung thematisiert worden sei. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu den Behördenkontakten gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, sie sei von daheim bis zur Schule verfolgt worden (mit Hinweis auf A53 F85). Mithin seien die Verfolger durchaus beim Haus der Familie vorbeigekommen. Hinsichtlich der Daten zu den Besuchen auf den Philippinen seien ihren Aussagen durchaus einige Aufenthalte zu entnehmen (Geburt des Sohnes [...], weiterer Aufenthalt 2011 oder 2012 zur Registrierung ihrer Ehe, dritter Aufenthalt über mehrere Monate, 2016 für drei bis vier Wochen, mit Hinweis auf A53 F13 ff., F36, F58, F65; A54 F34, F40 f., F44). Soweit das SEM die Freilassungen nach einigen Tagen Haft als nicht nachvollziehbar bemängele, spreche es die Plausibilität an. Diese sollte vorliegend nur mit Vorsicht Anwendung finden, handle es sich bei den Ereignissen doch nicht um naturwissenschaftliche Tatsachen. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich am Tag der Verurteilung bei Verwandten versteckt zu haben, nicht aber über einen längeren Zeitraum und nicht an einem einzigen Ort (mit Hinweis auf A54 F76 f., F83). Die Hinweise zur Plausibilität gälten auch in Bezug auf die Rückkehr in den Sudan zur Organisation der Flucht. Zudem ergebe sich aus den Protokollen, dass sie dank der Kontakte am Flughafen lediglich unbeschwert hätten ein- und ausreisen können, sich im Sudan aber hätten verstecken müssen (mit Hinweis etwa auf A53 F69 ff., F92; A54 F85). Überdies habe der Beschwerdeführer im Sudan über Kontakte verfügt, um mit Schmiergeldzahlungen an einen Reisepass zu gelangen (mit Hinweis auf A54 F119). Das SEM habe es ferner unterlassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation auf den Philippinen zu würdigen (mit Hinweis auf A53 F66, F106, F113 f., F148). Aufgrund ihres Aussehens würde der Beschwerdeführer und das (erste) Kind bei einer Einreise auf die Philippinen auffallen. Zudem müssten sie sich registrieren und ihre Adresse angeben, womit sie leicht aufzufinden seien.

6. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Wie bereits erwogen (vgl. E. 3.2 und 3.3), sind im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen die Umstände zu beachten, unter denen der Beschwerdeführer erstmals befragt wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vertieften Anhörungen über einen ganzen Tag für die Beschwerdeführenden sehr anstrengend waren und die Konzentration namentlich auch der anhörenden Person im Laufe der Zeit sank. Dabei ist ferner festzuhalten, dass die Anhörung des Beschwerdeführers wenig strukturiert verlief, er bereits vor dem Ende seiner Ausführungen mit Widersprüchen konfrontiert und ihm insbesondere keine Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Asylgründe frei zu schildern, was sich auf sein Antwortverhalten ausgewirkt haben kann. Überdies bezieht das Gericht die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nach der Totgeburt - wie sie aus den eingereichten Arztberichten (vgl. näher E. 8.3.3.4) und den Protokollen ersichtlich werden - bei der Würdigung ihrer Aussagen ein. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer Erinnerungslücken hatte und zeitliche Angaben möglicherweise etwas durcheinanderbrachte. Dies wird auch im medizinischen Bericht des Ambulatoriums I._______ der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 3. September 2019 dargelegt. Weiter ist nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer etwa zu den Umständen der ersten Verhaftung durchaus detaillierte Angaben machen konnte (vgl. A54 F122 ff.). Ebenso trifft es zu, dass sich seine Aussagen betreffend die Verhaftungen in gewissen Aspekten teilweise mit jenen der Beschwerdeführerin decken, soweit diese von ihr selbst erlebt wurden, etwa zur Anzahl der Verhaftungen und deren ungefähren Zeitraum. Abgesehen davon überwiegen jedoch die Unglaubhaftigkeitselemente, welche vom SEM mit überzeugender Begründung im angefochtenen Entscheid herausgearbeitet wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die dort erwähnten Widersprüche und unschlüssigen Angaben in den Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden. 6.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht, der vorinstanzlichen Einschätzung stichhaltige Argumente entgegenzusetzen. Ihre sehr umfassenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen und Hinweisen auf bereits getätigte Aussagen in den Anhörungen und zielen vielfach lediglich auf deren nachträglich andere rechtliche Beurteilung ab, mit der sie jedoch nicht durchdringen. Angesichts der Tatsache, dass die Verhaftungen Ausgangspunkt der Verfolgungsgeschichte bilden, wären kohärentere und auch weitaus detailliertere, von Realkennzeichen geprägte Angaben dazu zu erwarten gewesen. Aus dem gleichen Grund stellen der Zeitpunkt der Verhaftungen und Haftdauer - entgegen der Beschwerdevorbringen - sehr wohl wesentliche Umstände dar. Dass sich die Angaben der Beschwerdeführenden im Weiteren entsprächen, trifft nur teilweise zu (vgl. zuvor E. 6.3). Darüber hinaus sind ihren Schilderungen weitere Unstimmigkeiten zu entnehmen, einschliesslich zur Haftdauer, zudem zur zeitlichen Einordnung ihrer Aufenthalte auf den Philippinen und deren Dauer (vgl. etwa A50 Ziff. 7.2, A54 F135, F140, F143; bezüglich Aufenthalte auf den Philippinen vgl. E. 6.6). Auch fällt im Hinblick auf allfällige Widersprüche auf, dass die Beschwerdeführerin einige wesentlich Aspekte gerade nicht erwähnte, wie etwa die Verurteilung des Beschwerdeführers. Soweit sie von sich aus angab, bei der ersten Verhaftung geschubst worden zu sein, deckt sich ihre Aussage zwar mit jener des Beschwerdeführers in der BzP. Dieser Umstand vermag gleichwohl nicht zu erklären, warum Letzterer auf entsprechenden Vorhalt in der Anhörung - wiederum abweichend von den Angaben der Beschwerdeführerin - vorbrachte, sie sei bei der zweiten Verhaftung geschubst worden, und damit den darin bestehenden Widerspruch gerade unterstrich. 6.5 Schwerer als diese Widersprüche wiegen für das Gericht die weiteren Zweifel in den Vorbringen der Beschwerdeführenden. So fällt auf, dass der Beschwerdeführer bereits wenig substantiierte Ausführungen zu seinem politischen Engagement machen konnte und seine Politisierung auch nicht weiter kontextualisierte (vgl. A54 F28 ff.). Aus den Akten wird auch nicht ersichtlich, dass er vorher in irgendeiner Weise aktiv war, was seine Aktivitäten ab 2015 plausibel erscheinen lassen könnte. Die vorstehenden Erwägungen zur mangelnden Substantiierung sind gleichermassen für die Angaben zum Gerichtsurteil und der Ausschreibung zur Fahndung anzubringen. Weiter sind mit der Vorinstanz die Verhaftungen und Freilassungen während der Zeit, als bereits ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sein soll, in der Tat wenig nachvollziehbar. Der Einwand, das SEM habe hier nicht ohne Weiteres auf die Plausibilität seiner Angaben abstellen können, verfängt - erst recht im Kontext der weiteren Unglaubhaftigkeitselemente - nicht. 6.6 Sodann entsteht auch für das Gericht der Eindruck, dass die Aufenthalte auf den Philippinen namentlich ab 2015 von beiden Beschwerdeführenden nicht eindeutig benannt werden. Auf die entsprechenden Einwände in der Beschwerdeschrift ist zu entgegnen, dass sich die Zweifel des SEM erst auf die Angaben ab 2015 bezogen, weshalb sich Ausführungen zu den Aufenthalten vor dieser Zeit erübrigen. Wenn abgesehen davon gewisse Anhaltspunkte zu den fraglichen Daten in den Anhörungsprotokollen ersichtlich werden, decken sich diese vielfach nicht (vgl. A10 Ziff. 2.02; A50 Ziff. 7.2; A53 F58, F99 f.; A54 F34 ff., F88 ff.). Insgesamt lässt das Aussageverhalten der Beschwerdeführenden darauf schliessen, dass sie die tatsächlichen Ereignisse ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verhaftungen zu verbergen suchen. Dies wird auch deutlich an den weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden, etwa zur Urlaubsreise im August 2015 oder zum legalen Erwerb eines neuen Reisepasses für den Beschwerdeführer im September 2015 zu einem Zeitpunkt, da er angeblich bereits verurteilt worden war. Diese Vorbringen erscheinen nicht nur aufgrund der unklaren Zeitangaben fraglich, sondern auch, weil gemäss Aktenlage keine substantiierten Angaben zum Aufenthalt auf den Philippinen gemacht wurden, vor allem nicht, ob und welchen Problemen sie - erst recht bei einem bestehenden Ausreiseverbot - bei der Beantragung des Passes oder bei der Aus- und Wiedereinreise aus und in den Sudan begegneten. Diese Umstände erhärten die Zweifel an der vorgebrachten Verfolgung durch die sudanesischen Behörden weiter. 6.7 Erst recht ist der Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Ausreise in die Philippinen und Rückkehr in den Sudan zwecks Vorbereitung der Flucht nach Europa beizupflichten. Der wiederholte Einwand der besseren Kontakte vermag in keiner Weise zu überzeugen. Gerade wenn das Verhalten der sudanesischen Behörden nicht berechenbar erscheinen soll, wie hinsichtlich der Freilassungen während des Haftbefehls geltend gemacht, erscheint es umso weniger wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden das Risiko einer Entdeckung im Sudan eingegangen sein wollen, wenn sie tatsächlich eine Verfolgung in der dargelegten Weise befürchteten. Der Einwand auf Beschwerdeebene, sie hätten im Sudan leichter an einen Reisepass gelangen können, verfängt auch insoweit nicht, als sie offensichtlich bereits über solche verfügt haben dürften, wenn sie zuvor auf die Philippinen und wieder zurück in den Sudan gereist sein wollen. Letztlich wurde zu keinem Zeitpunkt dargelegt, warum die Beschwerdeführenden überhaupt erst im Herbst 2016 ausreisten und nicht bereits zeitnah im Anschluss an die Verhaftungen. Ebenso wird aus den Akten nicht klar ersichtlich, was genau in der Zwischenzeit passierte. Auch diese Umstände legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden aus einem anderen Grund ausreisten, als von ihnen geltend gemacht. 6.8 Nach dem Gesagten musste sich das SEM folgerichtig nicht gehalten sehen, eine allfällige Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die sudanesischen Behörden auf den Philippinen zu prüfen, ging es doch bereits von der fehlenden Glaubhaftmachung der Verfolgungssituation im Sudan aus. Im Übrigen ist auch bezüglich der zum behaupteten letzten Aufenthalt auf den Philippinen gemachten Aussagen - abgesehen von der bereits als wenig wahrscheinlich erachteten Rückreise in den Sudan zur Vorbereitung der Ausreise nach Europa - festzustellen, dass diese wenig substantiiert und wenig plausibel ausfielen. Bereits zur Dauer des Aufenthalts äusserten sich die Beschwerdeführenden inkohärent und vage. Sie konnten zudem keinen detaillierten Ausführungen zum Telefonat mit der Schwester des Beschwerdeführers machen, namentlich zum genauen Zeitpunkt und Inhalt des Gesprächs, die darauf schliessen lassen könnten, dass sie das Erzählte tatsächlich erlebten (vgl. A53 F58 ff., F101; A54 F110 f.: keine direkte Rede, keine Erwähnung von Umständen, in denen sie den Anruf erhielten, keine Gefühlsäusserungen). Unklar bleibt überdies, warum die Beschwerdeführenden davon ausgingen oder ausgehen mussten, auf den Philippinen verfolgt werden zu können. Ihre diesbezüglichen Äusserungen erweisen sich lediglich als vage Vermutungen, die unbewiesen blieben und auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend substantiiert werden konnten. 6.9 Die im Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern. Hinsichtlich der dem SEM vorgelegten Dokumente kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Die Einwände der Beschwerdeführenden gegen die Beurteilung des Schreibens des sudanesischen Anwalts (Verstecken bei Verwandten nur am Tag der Verurteilung und nicht immer am gleichen Ort) vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen können sie ohne weitergehende Erläuterungen nicht einen massgeblichen, vom SEM erwähnten Widerspruch zwischen dem Schreiben und den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung beseitigen (Aufenthalt ausser Landes versus Versteck bei Verwandten). Zum anderen wurde auf Beschwerdeebene die - behauptetermassen nach ihrer Ausreise erfolgten - Reflexverfolgungsmassnahmen gegen ihre Familienangehörigen nicht weiter substantiiert (vgl. die knappen Angaben der Beschwerdeführerin A53 F114). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, namentlich die Arztberichte und Empfehlungsschreiben, können allenfalls Aufschluss über die gesundheitliche Situation und berufliche Integration der Beschwerdeführenden geben (vgl. dazu E. 8.3). Ihnen sind aber keine Informationen zu entnehmen, welche die Asylvorbringen stützen könnten. Hervorzuheben ist abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Gerichtsdokumente vorgelegt haben, welche die behauptete Verurteilung und Fahndung nach dem Beschwerdeführer belegen könnten. Ebenso wenig haben sie Gründe vorgetragen, warum ihnen die Beibringung dieser Dokumente nicht möglich oder zumutbar sei. Ohne entsprechende Beweismittel oder substantiierte Hinweise zum behaupteten Verfahren waren das SEM und das Bundesverwaltungsgericht schliesslich nicht gehalten, Abklärungen bei der zuständigen Botschaft zu tätigen. 6.10 Angesichts der dargelegten überwiegenden Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ist es schliesslich nicht zu beanstanden, dass das SEM die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht einer weitergehenden Prüfung unterzog. Ferner hat das SEM zutreffend festgehalten, dass sich die beschriebenen Nachteile hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf den Sudan und damit einen Drittstaat beziehen, weshalb die asyl- und flüchtlingsrechtlichen Vorgaben bereits insoweit nicht zum Tragen kommen. Dagegen wird in der Beschwerdeschrift denn auch nichts vorgebracht. 6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Sudan bestehende oder weiterhin unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Philippinen eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan und ebenso auf den Philippinen lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermöchten die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur dargelegtermassen unübersichtlichen Lage im Sudan und zum fehlenden Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger ebenso wie der Hinweis auf Länderberichte über Festnahmen, Befragungen und Folter von sudanesischen Flüchtlingen bei ihrer Rückkehr nichts zu ändern. Überdies lassen sie einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall vermissen. Zudem ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass Art. 8 EMRK, welcher das Recht auf Privat- und Familienleben garantiere, kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat enthalte. Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Bezogen auf die Philippinen als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, dort lebten nach wie vor die Mutter, die Geschwister sowie mehrere nahe Verwandten von ihr, weshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr dorthin auf ein breit abgestütztes familiäres Netz zurückgreifen, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen und ihnen notfalls einen gesicherten Wohnraum bieten könne. Des Weiteren verfügten die Beschwerdeführenden über eine qualifizierte Berufsausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Finanzielle Probleme seien ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Demnach sei anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr auf die Philippinen selbständig für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen könnten. Überdies hätten sie angegeben, sie hätten sich ein Leben auf den Philippinen durchaus vorstellen können. Die gemäss den eingereichten Arztberichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (arterielle Hypertonie, Anpassungsstörung, [...]) seien durch eine Kontrolle der somatischen Symptome der Hypertonie und der damit verbundenen Folgen sowie eine regelmässige psychotherapeutische Betreuung zu behandeln. Die psychischen Beschwerden seien gemäss internationaler und nationaler Rechtsprechungspraxis nicht als derart gravierend zu bezeichnen, dass das Leben der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Philippinen in Gefahr geriete. Aufgrund der medizinischen Infrastruktur auf den Philippinen könne zudem eine allfällige Weiterbehandlung auch dort erfolgen. Die philippinische Verfassung sowie Gesetze des Landes sähen weiter eine allgemeine Gesundheitsfürsorge für alle philippinischen Staatsangehörigen vor, weshalb es ihr auch zuzumuten sei, die Hypertonie ebenso wie die psychischen Gesundheitsprobleme auf den Philippinen behandeln zu lassen. Abgesehen davon vermöchten sich verschärfende psychische Probleme im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Ihnen sei mit geeigneten therapeutischen und medizinischen Massnahmen, einschliesslich bei der Bestimmung der Ausreisemodalitäten, zu begegnen. Dies gelte selbst bei drohender Suizidalität. Im Hinblick auf das Kindswohl als Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung sei festzuhalten, dass das erste Kind seit rund zweieinhalb Jahren (Zeitpunkt des Asylentscheids) in der Schweiz lebe. Von einer Verwurzelung in der Schweiz sei daher noch nicht auszugehen. Zudem dürften angesichts seines Alters seine Eltern seine engsten Bezugspersonen darstellen. Unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei der Wegweisungsvollzugs folglich ebenso zumutbar. Da sich der Wegweisungsvollzug auf die Philippinen als zumutbar erweise, erübrigten sich Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Sudan. Gemäss Aktenlage seien aber auch keine dagegen sprechenden Gründe ersichtlich. Trotz der politischen Ereignisse seit Dezember 2018 und der angespannten Lage herrschten keine Kriegs- beziehungsweise Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt im Sudan. Sodann hätten die Beschwerdeführenden mehrere Jahre gemeinsam dort gelebt, verfügten über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz vor Ort und dürften, wie bereits in der Vergangenheit der Fall, in der Lage sein, sich im Sudan erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 8.3.3 8.3.3.1 Die vorstehende Begründung des SEM ist vollumfänglich zu bestätigen. Die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Betreffend die Philippinen machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer könne nach philippinischem Recht keinen dauerhaften legalen Aufenthaltsstatus dort erhalten und seine «Alien Certificate of Registration» gewähre nur einen temporären, nicht verlängerbaren Aufenthaltstitel. In ihrer Argumentation gehen sie allerdings von einer Verurteilung des Beschwerdeführers im Sudan aus, welche - wie oben dargelegt (vgl. E. 6) - nicht als glaubhaft gemacht erachtet wurde. Mithin ist anzunehmen und den Beschwerdeführenden auch zuzumuten, dass sie für den Beschwerdeführer ein Visum für einen dauerhaften Aufenthalt auf den Philippinen beantragen. 8.3.3.2 Auch weitere individuelle Gründe in der Person der Beschwerdeführenden, welche das SEM in seinem Entscheid bereits zutreffend gewürdigt hat, stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Dies gilt namentlich für das bestehende familiäre Netz und den gesicherten Wohnraum auf den Philippinen sowie den beruflichen Hintergrund der Beschwerdeführenden, welche ihnen eine soziale sowie wirtschaftliche Reintegration vor Ort ermöglichen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Empfehlungsschreiben der (zeitweiligen) Arbeitgebenden der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. Zwar sprechen sie für eine gewisse Integration in der Schweiz, welche jedoch im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs durch das Gericht nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie eine Entwurzelung im Herkunftsstaat zu untermauern vermag. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. 8.3.3.3 Weiter ist der Vorinstanz in ihren Ausführungen zum Kindeswohl nach Art. 3 KRK zuzustimmen (vgl. für dabei zu beachtende Kriterien BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ergänzend ist festzuhalten, dass dieses Kind mittlerweile (...) Jahre alt ist und etwa (...) Jahre davon in der Schweiz verbracht hat. Nichtsdestotrotz hat es noch keine prägenden, eine Entwurzelung vom Heimatstaat begründenden Jahre hier verbracht und wird zusammen mit seinen Eltern und seinem Geschwisterkind auf die Philippinen zurückkehren können, wo weitere Familienangehörige leben. Das zweite, während des Beschwerdeverfahrens geborene Kind ist etwa (...) Monate alt. Obschon es in der Schweiz geboren ist, kann nach diesem Zeitraum noch nicht von einer sozialen Verwurzelung vor Ort gesprochen werden, welche eine Rückkehr unzumutbar machen würde. Zudem besteht in diesem Alter der Bezug der Kinder noch vorwiegend zu den Eltern, weshalb auch hier nicht davon auszugehen ist, dass seine Rückkehr im Familienverband dem Wegweisungsvollzug entgegensteht. 8.3.3.4 Schliesslich lässt die gesundzeitliche Situation der Beschwerdeführenden den Wegweisungsvollzug auf die Philippinen nicht als unzumutbar erscheinen, wie das SEM bereits unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten Dokumente zu Recht festgestellt hat. Soweit sie auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel dazu einreichten, ist zu bemerken, dass der Austrittsbericht des Universitätsspitals E._______ vom 25. Oktober 2016 sich auf die erlittene Totgeburt durch die Beschwerdeführerin bezieht. Angaben zu ihrem psychischen Zustand sind ihm nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der mit der Totgeburt verbundenen psychischen Belastungen für die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits vom SEM festgehalten, dass diese auf den Philippinen psychotherapeutisch behandelt werden können. Gemäss dem medizinischen Bericht des Ambulatoriums I._______ der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom 3. September 2019 betreffend den Beschwerdeführer war dieser zur Behandlung einer Anpassungsstörung von Februar 2017 bis Ende Juli 2019 in psychotherapeutischer Behandlung, um die Erlebnisse im Zusammenhang mit der Totgeburt aufzuarbeiten. Insoweit ist festzuhalten, dass er seine Therapie in der Schweiz beendet und sie gemäss Aktenlage nicht fortgesetzt hat, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist, ob und inwieweit er auf den Philippinen psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen kann. Der Arztbericht von Frau Dr. J._______, Fachärztin für Neurologie, E._______, vom 11. Mai 2017 sowie jener von Frau Dr. K._______, Fachärztin für Innere Medizin, E._______, vom 19. Dezember 2018 wurden bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereicht und geben die vom SEM zutreffend gewürdigten Diagnosen wieder (vgl. E. 8.3.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Aus dem vierten Arztbericht von Frau Dr. L._______, Fachärztin für Gynäkologie und Psychosomatikerin, E._______, vom 29. August 2019 geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Hochrisikoschwangerschaft bestehe, welche eine engmaschige Kontrolle erfordere. Durch den ungewissen Aufenthaltsstatus sei sie psychisch stark belastet. Auch nach der Geburt drohe aufgrund der Vorgeschichte eine psychiatrische Dekompensation in Form einer schweren postpartalen Depression. Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind geboren, weshalb eine engmaschige Betreuung nicht mehr erforderlich ist. Zu einer allfälligen postpartalen Depression oder weiteren gesundheitlichen Beschwerden im Nachgang der Geburt für Mutter und/oder Kind wurde seither nichts vorgetragen. Hinsichtlich der psychischen Belastung im Zusammenhang mit der unsicheren Aufenthaltssituation hat das SEM schliesslich zu Recht festgehalten, dass diese dem Wegweisungsvollzug - selbst bei drohender Suizidialität - nicht entgegensteht. 8.3.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auf die Philippinen auch als zumutbar. 8.3.4 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Sudan. Soweit darauf gleichwohl auf Beschwerdeebene eingegangen wird, ist festzuhalten, dass auch zum aktuellen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug in den Grossraum Khartum, in welchem die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben zuletzt gelebt haben, zumutbar erscheint, dies auch unter Beachtung der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Darfur (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.5, bestätigt im Urteil des BVGer D-2782/2019 vom 27. Januar 2021 E. 8.3.1). Die Beschwerdeführenden haben abgesehen davon - ausser einer Kritik an der Begründung des SEM zur aktuellen Situation - nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Dies gilt letztlich ebenso für die vorinstanzlichen Erwägungen zum familiären und sozialen Beziehungsnetz sowie den Aussichten auf eine wirtschaftliche Reintegration namentlich im Grossraum Khartum, wo auch weiterhin Geschwister des Beschwerdeführers leben. Der Wegweisungsvollzug ist damit auch im Hinblick auf den Sudan als zumutbar zu erachten. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für allfällige Dokumente im Hinblick auf die Familienzusammenführung in den einen oder anderen Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 10. September 2019 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: