Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen, türkische Staatsangehörige kurdischer Eth-nie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 19. November 2011 und gelangten (illegale Einreise) versteckt in einem Lastwagen am 23. November 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 1. Dezember 2011 wurden sie durch das BFM zu ihren Asylgründen befragt und am 28. November 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin 1 (A._______) im Wesentlichen geltend, sie sei drei Jahre in die Schule gegangen. Danach sei sie im Jahr 1991 verheiratet worden und habe daraufhin bei ihrem Ehemann und dessen Familie in Z._______ gelebt. Sie sei von ihrem Ehemann, welcher gleichzeitig ihr Cousin sei, immer wieder vergewaltigt und auch mehrmals geschlagen worden. Ausserdem habe er getrunken und Glücksspiele gespielt. Kurz nach der Heirat sei sie zum ersten Mal schwanger geworden. Ihr erstes Kind sei aber zwei Monate nach der Geburt verstorben. Sie sei dann bald wieder schwanger geworden, zuerst mit der Beschwerdeführerin 2 (B._______) und danach mit einer weiteren Tochter. Nach der Geburt der zweiten Tochter habe sie ihr Ehemann verlassen und sei nach Deutschland gegangen. Sie sei mit ihren Töchtern zunächst bei ihren Schwiegereltern geblieben. Ihre zweite Tochter sei jedoch nach einer Erkrankung gestorben, da sie das Mädchen nicht zu einem Arzt habe bringen dürfen. Dies habe psychische Probleme bei ihr (Beschwerdeführerin 1) ausgelöst. Da sie die Schwiegereltern deshalb nicht mehr hätten beherbergen wollen, seien sie zu ihrer Schwester gegangen. Die Familie des Ehemannes habe ihrer Tochter nach fünf Schuljahren verboten, weiterhin zur Schule zu gehen. Als sich die Beschwerdeführerinnen gewehrt hätten, seien sie beide geschlagen worden. Dabei habe ein Onkel der Beschwerdeführerin 1 bei einem Streit über den Schulbesuch den Arm gebrochen. Im Jahr 2009 habe sie dann einen Schweizer geheiratet. Dieser habe sie und ihre Tochter auch in die Schweiz holen wollen, was aber nicht geklappt habe. Als die Schwiegereltern des ersten Ehemannes von dieser Heirat mit dem Schweizer erfahren hätten, hätten sie ihren Sohn in Deutschland informiert. Dieser sei zurück in die Türkei gekommen und habe die Beschwerdeführerin 1 umbringen wollen, da sie nicht ein zweites Mal hätte heiraten dürfen. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich zunächst einige Tage bei einer Freundin versteckt, bevor sie nach Istanbul gegangen seien, wo sie einen Schlepper kontaktiert hätten. Sie habe in erster Linie mit der Flucht verhindern wollen, dass ihre Tochter den Cousin heiraten müsse, was die Verwandten des ersten Ehemannes verlangen würden. Nach einem erfolglosen Fluchtversuch im April 2011, bei welchem sie von den ungarischen Behörden erwischt, für eine Woche gefangengenommen und zurück in die Türkei geschickt worden seien, seien sie nach einem sechsmonatigen Aufenthalt bei ihrem Schwager in Y._______ mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren. Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen ergänzend geltend, sie habe Angst, von ihrem Vater umgebracht zu werden, respektive dass ihre Mutter umgebracht werde, da diese einen anderen Mann geheiratet habe. Als der Vater in die Türkei gekommen sei, habe die neue Frau des Vaters sie adoptieren wollen. Der Onkel habe sie und ihre Mutter oft auch geschlagen. Sie hätten Angst gehabt, zur Polizei zu gehen. Wenn sie in der Türkei geblieben wären, wäre ihre Mutter umgebracht und sie mit ihrem Cousin verheiratet worden. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Faxeingabe vom 13. Dezember 2011 (Eingang beim BFM) zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen ihr Mandat an und ersuchte vorsorglich um Akteneinsicht sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. November 2012 abgelehnt. C. Mit Schreiben vom 28. November 2012 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht des (...) bezüglich der Beschwerdeführerin 2 vom 27. November 2012 sowie einen Erst- und Verlaufsbericht des (...) vom 21. November 2012 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 18. April 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführerinnen auf, die Todesurkunde der verstorbenen Kinder, medizinische Unterlagen im Zusammenhang mit früheren psychiatrischen Behandlungen in der Türkei sowie alle Dokumente betreffend die Heirat sowie die Scheidung mit einem Schweizer Bürger innert Frist einzureichen. E. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 8. Mai 2013 fristgerecht eine Bestätigung des behandelnden Arztes in der Türkei, das Familienbüchlein sowie das Scheidungsurteil (Schweizer Ehemann) ein. Zudem merkten sie an, dass aufgrund fehlender Ausstellung von Geburtsurkunden keine Todesurkunden der beiden verstorbenen Kinder ausgestellt worden seien. F. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Bestätigungsschreiben eines Cousins der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 8. Juli 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. August 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Verfügung des Migrationsamtes des Kantons X._______ sowie eine Anfrage an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) für ein Gutachten zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 27. August 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. J. Am 17. September 2013 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. K. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichten das von ihnen in Auftrag gegebene Themenpapier der SFH "Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei" Bern, vom 23. Oktober 2013 (nachfolgend: SFH, Gewalt gegen Kurdinnen) zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen einen weiteren ärztlichen Bericht (...), vom 21. November 2013 betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden mehrere Ungereimtheiten aufweisen, weshalb der Eindruck entstehe, der geschilderte Sachverhalt sei konstruiert. Den Beschwerdeführerinnen könne insbesondere nicht geglaubt werden, sie seien seitens von Familienangehörigen ihres Ehemannes respektive Vaters verfolgt worden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger nicht in die Schweiz gereist sei, wenn sie tatsächlich über Jahre in der Türkei verfolgt worden sei und habe befürchten müssen, dass ihre Tochter zwangsverheiratet werde. Den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge sei sie sich bewusst gewesen, dass sie aufgrund ihrer Hochzeit mit einem Schweizer Bürger ernsthafte Probleme bekommen könnte. Hätte sich die Beschwerdeführerin 1 jedoch wirklich in Gefahr gewähnt, hätte sie unmittelbar nach ihrer Hochzeit im Jahr 2009 die Türkei verlassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, ihr ehemaliger Ehemann habe erst im zweiten Ehejahr einen Antrag eingereicht, damit sie und ihre Tochter in die Schweiz reisen könnten. Wäre die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich im geschilderten Ausmass bedroht gewesen, hätte ihr Ehemann nicht so lange mit dem Gesuch zugewartet. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf der Anhörung geltend gemacht, nicht ihr Exmann, sondern eine in der Schweiz wohnhafte Schwägerin habe einen Einreiseantrag gestellt. Auch könne der Beschwerdeführerin 1 nicht geglaubt werden, die Familienmitglieder ihres in Deutschland wohnhaften Exmannes hätten erst nach der Scheidung im Jahr 2011 von ihrer Hochzeit mit einem Schweizer Bürger erfahren. So habe die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben, sie habe im Jahr 2009 in der Türkei geheiratet und ihr damaliger Mann habe sie regelmässig in der Türkei besucht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der türkische Exmann der Beschwerdeführerin 1 sich an ihr hätte rächen wollen, da er selber eine andere Frau geheiratet habe und seit zirka 12 Jahren nicht mehr in der Türkei wohne. Es scheine wenig glaubhaft, dass ihr Exmann unmittelbar nachdem er im Jahr 2011 von der Hochzeit erfahren habe, in die Türkei gereist sei, um sich an seiner Exfrau zu rächen, die er seit über 10 Jahren nicht mehr gesehen habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten nach ihrem missglückten Ausreiseversuch im April 2011 sechs Monate bei Verwandten in Y._______ gelebt. Dabei hätten sie keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen offensichtlich in der Lage gewesen seien, sich ihrer Schwierigkeiten durch einen Wegzug innerhalb der Türkei zu entziehen, würden ihre Behauptung, die Verwandten ihres Exmannes respektive Vaters würden sie überall in der Türkei ausfindig machen können, als offensichtlich übertrieben erscheinen. Zudem entspreche die geschilderte Verhaltensweise der Beschwerdeführerin 1 nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. So habe die Beschwerdeführerin 1 nie die Behörden betreffend ihre Schwierigkeiten informiert. Wären die Beschwerdeführerinnen tatsächlich im geschilderten Ausmass bedroht worden, wären sie bedacht gewesen, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Der Beschwerdeführerin 1, die im Scheidungsverfahren im Jahr 2011 als Klägerin aufgetreten und somit offensichtlich in der Lage sei, bei den Behörden ihre Interessen durchzusetzen, sei es zuzumuten, sich um den Schutz der Polizei zu bemühen. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht in akuter Gefahr gewähnt habe. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 2 sei gegen ihren Willen dem Sohn der Tante versprochen worden, sei darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich seien. So habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, ihre Tochter wisse nicht, dass sie bereits versprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch zu Protokoll gegeben, ihre Mutter habe ihr bereits in der Türkei gesagt, sie sei ihrem Cousin versprochen worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen nicht geglaubt werden könne, sie seien in der Türkei seitens von Familienangehörigen ihres Exmannes respektive Vaters verfolgt worden. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich jene Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt würden. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich der Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Exmann geschlagen worden und ihre zweite Tochter sei gestorben, weil die Familie sich geweigert habe, das Kind in ein Spital zu bringen, sei anzumerken, dass weder die physischen Übergriffe seitens ihres ehemaligen Ehemannes noch der Tod ihres Kindes im Jahr 1999 direkt ursächlich für die Ausreise der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2011 seien, weshalb diese Vorbringen als asylunbeachtlich einzustufen seien. Demzufolge hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 4.2 In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, auf ihre asylrechtlich relevanten Vorbringen bezüglich häuslicher Gewalt ihnen gegenüber, der bevorstehenden Zwangsheirat und der Möglichkeit eines Ehrenmordes einzugehen. Stattdessen befasse sie sich lediglich mit angeblichen Widersprüchen ihrer Aussagen bezüglich der "Verfolgung" seitens der Verwandten des Exmannes respektive Vaters, tue aber auch dies nur oberflächlich. Obschon einige ihrer Aussagen von der Vorinstanz als glaubhaft und durch die eingereichten Beweise belegt würden, nehme die Vorinstanz keinerlei Abwägung der glaubhaften und angeblich unglaubhaften Vorbringen vor, sondern schliesse pauschal aus ein paar angeblichen Widersprüchen, dass sie deswegen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Auf die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin 2 und die vielen übereinstimmenden Aussagen nehme die Vorinstanz indessen keinen Bezug und unterlasse es gänzlich, die wichtige Kongruenz der Aussagen in der Glaubhaftigkeitsprüfung positiv zu werten. Die oberflächliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorinstanz halte jedoch den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorinstanz sei der Ansicht, die Vorbringen würden sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen, insbesondere bezüglich der "Verfolgung" durch die Familie des Exmannes. Diese wenig hilfreiche Formulierung lasse jedoch nicht erkennen, auf welchen Tatbestand die Vorinstanz den Begriff "Verfolgung" anzuwenden suche. Zumindest scheine die Vorinstanz die Beschreibungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der häuslichen Gewalt, aus verschiedenen Gründen nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz bringe vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie (die Beschwerdeführerin 1) nach der Heirat mit dem Schweizer nicht in die Schweiz eingereist sei. Diese Argumentation sei willkürlich und verstosse in krasser Weise gegen den Untersuchungsgrundsatz. Es sei dem BFM aktenkundig, dass das Familiennachzugsgesuch ihres Ehemannes vom Migrationsamt abgewiesen worden sei, wie sie dies auch erklärt habe. Somit gehe klar hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in die Schweiz habe einreisen wollen, dies jedoch nicht gekonnt habe. Das Paar habe sogar versucht, das Verfahren zu beschleunigen, indem sie bereits in der Türkei geheiratet hätten, und somit habe es sich nur noch um ein Familiennachzugsgesuch gehandelt. Die Vorinstanz bringe zudem vor, es sei nicht glaubhaft, dass die Familie des Ex-Ehemannes erst später von der Eheschliessung mit dem Schweizer erfahren habe, wenn dieser sie immer wieder besucht habe. Sie könne sich jedoch nicht erinnern gesagt zu haben, dass ihr Schweizer Ehemann immer wieder in die Türkei gekommen sei. Er sei nur zur Eheschliessung und für die Scheidung in die Türkei gekommen. Dies gehe auch aus den Akten des Migrationsamtes hervor. Sie habe sich während der Befragung ausserdem sehr verwirrt gefühlt. Einerseits sei dies auf die schlechte Übersetzung bei der Befragung zurückzuführen. So habe die Hilfswerkvertreterin auf dem Unterschriftenblatt festgehalten, dass die Dolmetscherin nicht Wort für Wort übersetzt, sondern frei Aussagen ergänzt habe. Auch würden aus den Anmerkungen der Rückübersetzung bereits mehrere Missverständnisse bei der Befragung hervorgehen. Sie habe wiederholt das Gefühl gehabt, dass ihre Aussagen nicht richtig wiedergegeben würden, sei aber selbst sehr verwirrt gewesen und habe deswegen nicht alles berichten können. Es sei auch auf ihren psychisch sehr schlechten Zustand hinzuweisen. Es sei eine rezidivierende, eventuell bereits chronifizierte depressive psychische Erkrankung diagnostiziert worden, welche auf die bereits in früher Kindheit begonnene und im weiteren Lebensverlauf verschärfende, schwierige, entwürdigende und bedrohliche Lebenssituation zurückzuführen sei. Es ergebe sich auch aus dem Befragungsprotokoll, dass sie Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten habe. So habe sie sich auch nicht an alle direkt asylrelevanten Ereignisse genau erinnern können. Ihr allgemein verwirrter geistiger Zustand gehe beispielhaft aus der Befragungspassage der BFM Akten A28 S. 5 hervor. Somit ergebe sich auch kein Widerspruch aus der Tatsache, dass die Familie des ersten Ex-Ehemannes erst später von der zweien Ehe erfahren habe. Auch die Aussagen bezüglich des Einreisegesuchs seien offensichtlich entweder auf ein Übersetzungsproblem oder ihren verwirrten Zustand zurückzuführen. Dieses Missverständnis, ob ihre Schwägerin oder ihr Ehemann das Gesuch zur Einreise für den Familiennachzug gestellt habe, sei anlässlich der Rückübersetzung geklärt worden. Im Jahr 2006 habe zunächst ihre Schwägerin, im Jahr 2009 dann ihr Schweizer Ehemann ein Gesuch für ihre Einreise gestellt. Auch die Aussage, sie habe ihrer Tochter nicht von der geplanten Ehe erzählt, sei auf diese Probleme zurückzuführen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dies in der Anhörung gesagt zu haben. Die Ehe sei bereits seit langem festgestanden und innerhalb der Familie kein Geheimnis gewesen. Das BFM erachte es unglaubhaft, dass die Verwandten des Ex-Ehemanns sie überall ausfindig machen könnten, hätten sie diese während ihres Aufenthalts in Y._______ beim Schwager nicht gefunden. Jedoch hätten sie sich während dieser Zeit versteckt und die Wohnung nicht verlassen. Sie hätten sich dort aber nicht längere Zeit verstecken können. Diesbezüglich hätten sie auch übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich nur in einem Zimmer aufgehalten hätten und nicht hinausgegangen seien. Es bestehe auch diesbezüglich kein Grund, ihre Glaubhaftigkeit anzuzweifeln. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe klar ausgesagt, dass sie nicht zur Polizei gegangen sei, da ihr diese nicht geholfen hätte, und sie davon gehört habe, dass andere Frauen, die in ihrer Situation zur Polizei gegangen seien, danach von der Familie des Mannes umgebracht worden seien. Dies sei nicht nur plausibel, es werde auch klar von den Länderberichten zur Türkei bestätigt. Auch hieraus könne somit kein Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden, vielmehr würden ihre Aussagen eindeutig Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz finde es auch wenig glaubhaft, dass sich der Ex-Ehemann an ihr wegen der neu geschlossenen Ehe habe rächen wollen. Dieses Vorbringen sei jedoch von erheblichen Realkennzeichen geprägt, sei dies doch im kurdischen Südosten der Türkei weit verbreitet. Es bestehe auch bei getrennten Paaren weiterhin Interesse an dem "richtigen" Verhalten der Frau. Auffallend sei auch, dass das BFM keine ausdrücklichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin 2 anbringe und ausdrücklich anerkenne, dass die übrigen Vorbringen als glaubhaft einzustufen seien. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in ihrer Beschwerde bezüglich der Asylrelevanz ihrer Vorbringen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie auf verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen. So schliesse Art. 3 AsylG denn auch eine Verfolgung durch den Ehegatten oder die Familie mit ein. Auch sei klar, dass frauenspezifische Verfolgung eine Verletzung von Art. 5 AsylG darstelle, da geschlechterspezifische Verfolgung eindeutig von der Flüchtlingskonvention erfasst sei. Der fehlende Schutz türkischer Behörden für weibliche Opfer häuslicher Gewalt sei bekannt. So habe auch der EGMR in einem Urteil die Verletzung des Diskriminierungsverbots insbesondere auf die systematische behördliche und gerichtliche Toleranz häuslicher Gewalt und die polizeilichen Versuche, Opfer häuslicher Gewalt dazu zu überreden, zu ihren Ehegatten zurückzugehen, gestützt. Auch die Kommission der Europäischen Union (EU) habe festgestellt, dass das Problem der häuslichen Gewalt und der Ehrenmorde in der Türkei noch weiter zugenommen habe. Selbst wenn die Familie des Ex-Ehemannes sie nicht umbringen würde, wären sie bei einer Rückkehr der häuslichen Gewalt der Verwandten wieder ausgesetzt. Die alltäglichen Vergewaltigungen und körperlichen Misshandlungen wären genügend, um das von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder flüchtlingsrelevanter Verfolgung geforderte Mindestmass an Schwere zu erreichen. Ebenso würde die Zwangsheirat und die damit verbundene erzwungene eheliche Gemeinschaft mitsamt allen ehelichen Verpflichtungen sowie die regelmässige Vergewaltigung durch den Ehemann, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen. Es ergebe sich, dass ihre Angst glaubhaft und asylrelevant sei und eine reelle Gefährdung im Sinne einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung darstelle. Zudem bestehe im Sinne der Rechtsprechung sowie der Vorbringen in casu keine ausreichende Gewähr dafür, dass der türkische Staat willens und in der Lage sei, sie bei einer Rückkehr vor der ihr drohenden Gewalt eines privaten Akteurs zu schützen. Das Erfordernis des wirksamen Schutzes sei vorliegend nicht erfüllt. Auch bestehe für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestünde die Gefahr, dass die Verwandten des Ex-Ehemanns nach einer gewissen Zeit durch Kontakte mit der Familie ihren Aufenthaltsort ausfindig machen könnten. Zudem würden Schulen und Frauenhäuser an Väter Auskunft über die Wohnadresse der Kinder geben. Auch gemäss der SFH würden Frauenhäuser keinen Schutz vor Ehrenmorden bieten. Sodann wäre eine solche innerstaatliche Flucht aufgrund ihrer psychischen Krankheit und des Wohls des Kindes nicht zumutbar. Es komme erschwerend hinzu, dass eine alleinstehende kurdische Frau mit Tochter nicht nur von ihrer Familie ausgeschlossen würde, sondern auch sonst in der Türkei in existenzielle Schwierigkeiten geraten würde. Es wäre ihnen nicht zumutbar, allein zu wohnen, und Frauenhäuser in der Türkei wären keine tatsächliche Option für sie, da diese an schwerwiegenden Kapazitätsproblemen leiden und langfristig keine Unterkunft bieten würden. Somit würden sie die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Jedoch vermöge die Beschwerde hinsichtlich gewisser Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mehr Klarheit zu schaffen. So anerkenne es, dass die Beschwerdeführerin 1 zwei Versuche unternommen habe, um eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erhalten. Dies vermöge jedoch an den Einschätzungen der Glaubhaftigkeit in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung nichts zu ändern. So könnten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach diese durch die Familie des Ex-Ehemannes beziehungsweise des Vaters mit dem Tod bedroht worden seien, nach wie vor nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung werde nebst den in der Verfügung dargelegten Argumenten zusätzlich dadurch gestützt, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in ihren Aussagen bezüglich der Drohungen seitens der Familie des Ex-Ehemannes widerspreche. So sage sie zunächst aus, ihr Schwiegervater sei eines Abends zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass sie umgebracht werden müsse. In der Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie habe von den Drohungen durch einen Verwandten erfahren. Die Frage, ob es dabei einen direkten Kontakt zu den Schwiegereltern gegeben habe, habe sie klar verneint. Dem Vorbringen des drohenden Ehrenmordes könne daher auch nach Prüfung der Beschwerdeschrift keinen Glauben geschenkt werden.
E. 4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführerinnen nebst der Zusammenfassung des SFH-Berichts (Gewalt gegen Kurdinnen) im Wesentlichen aus, auch in der Vernehmlassung werde die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin 2 nicht in Frage gestellt, womit an ihren Vorbringen keine Zweifel bestünden. Der angebliche Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 beschränke sich auf die Antwort, dass sie keinen Kontakt mehr zu den Schwiegereltern gehabt habe, nachdem diese erfahren hätten, dass sie noch ein zweites Mal geheiratet habe. Sämtliche übrigen Beschreibungen seien in beiden Protokollen korrekt; der Onkel beziehungsweise der Schwiegervater habe sie bedroht und ihr, ihrer Schwester und anderen Verwandten gegenüber gedroht, dass sie sie umbringen würden. Sie habe die Frage in der Anhörung so verstanden, dass sich diese darauf beziehe, ob sie heute noch Kontakt mit den Schwiegereltern habe, worauf sie im Präsens geantwortet habe "nein, ich habe keinen Kontakt.". Ihre Antwort habe sich auf heute bezogen, und sie habe nicht begriffen, dass die Befragerin mit ihrer Frage habe darauf hinausgehen wollen, ob sie die Drohung direkt von den Schwiegereltern oder nur vom Schwiegervater oder nur indirekt über Verwandte gehört habe. Sie habe die Drohung aber sowohl direkt vom Schwiegervater als auch von Verwandten gehört. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass ihr psychischer Gesundheitszustand sehr schlecht, insbesondere zum Zeitpunkt der Anhörung, gewesen sei. Ihr Verständnis der ohnehin nicht besonders klar oder hilfreich formulierten Fragen sei auch durch ihren Zustand beeinträchtigt gewesen. Schliesslich sei zu betonen, dass selbst wenn gemäss Einschätzung des Gerichts Zweifel an der Glaubhaftigkeit des drohenden Ehrenmordes bestehen sollten, ein solcher auch vor dem Hintergrund des SFH-Gutachtens (Gewalt gegen Kurdinnen) bereits aufgrund der eingegangenen Ehe mit einem Schweizer als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht, wenn nicht gar sicher gelten müsse. Dass ferner bei einer Zwangsheirat mit dem Cousin ebenfalls die Intensität von Verfolgung erreicht wäre, sei klar. Neben der ohnehin vorliegenden Gefahr von Gewalt in der Ehe käme bei einer Zwangsheirat hinzu, dass das Mädchen regelmässigen Vergewaltigungen durch ihren Ehemann und Cousin ausgesetzt wäre. Zudem bestünde die Gefahr einer Bedrohung ihrer körperlichen Integrität durch eine frühe Schwangerschaft. Zudem würde sie in der Familie des Mannes leben müssen und wäre weiterhin in ihrer Freiheit eingeschränkt, könnte keine Ausbildung abschliessen und dürfte nicht arbeiten.
E. 4.5 In der Beweismitteleingabe vom 18. Dezember 2013 führten die Beschwerdeführerinnen ergänzend zum eingereichten ärztlichen Bericht im Wesentlichen aus, dass die indizierte psychotherapeutische Behandlung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wesentlich sei. Gemäss Rechtsprechung erscheine eine medikamentöse Behandlung psychischer Krankheiten in der Türkei möglich. Eine psychotherapeutische Behandlung sei aber zumindest ohne versicherungsrechtliche Abdeckung nicht ohne Weiteres erhältlich. Sie (Beschwerdeführerin 1) weise denn auch ein hohes Selbstmordrisiko auf.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Vorbringen bezüglich der erlittenen Misshandlungen in der ersten Ehe der Beschwerdeführerin 1 über weite Strecken als glaubhaft erscheinen. Ihre diesbezüglichen Aussagen scheinen plausibel sowie substanziiert und sie sind von Realkennzeichen geprägt. Beispielsweise schilderte die Beschwerdeführerin 1 ihren Alltag während dieser ersten Ehe folgendermassen: "(...) Und bei uns pflückte man Baumwolle. Ich ging früh um 4 Uhr morgens auf das Feld bis abends um 7 Uhr. An einem Tag war ich sehr, sehr schwach und sagte, ich ginge heute nicht aufs Feld bis abends 7 Uhr. Dann schlug er zu." (vgl. Akten BFM A28 F34). In diesem Teil der Anhörung erzählt die Beschwerdeführerin 1 auch frei und ausführlich, ohne dass die Befragerin nachfragen musste. Hingegen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie bereits als (...)-jähriges Kind verheiratet worden sei. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen, dass sie nicht wie angegeben im Jahre 1991, sondern erst etwa im Jahre 1995 heiratete. Die Beschwerdeführerin 1 war zu diesem Zeitpunkt somit bereits erwachsen. Sie führt denn auch aus, verheiratet und wenige Monate später zum ersten Mal schwanger geworden zu sein (vgl. A28 F34). Gemäss Eingabe vom 8. Mai 2013 ist das erste Kind zirka im Jahr (...) geboren worden. Ihr zweites Kind (Beschwerdeführerin 2) kam im Jahr (...) und ihr drittes im Jahr (...) zur Welt. Dies wird auch im Schreiben des Nachbarn und Cousins der Beschwerdeführerin 1 bestätigt (vgl. Beweismittel Nr. 7). In diesem Schreiben werden zwar a priori die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bestätigt, jedoch gibt der Cousin an, dass die Ehe mit dem ersten Ehemann im Jahr 1995 und nicht schon im Jahr 1991 geschlossen worden sei (vgl. A5 S. 4 Ziff. 2.01). Somit war die Beschwerdeführerin 1 zu diesem Zeitpunkt bereits (...) Jahre, und nicht wie sie in der Anhörung angab, erst (...) Jahre alt. Der Ehemann verliess sodann die Türkei bereits im Jahre 1999, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus den damaligen Übergriffen von seiner Seite keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Zeitpunkt der Ausreise geltend machen können.
E. 5.3 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, von Seiten der Schwiegerfamilie wiederholt Gewalt erfahren zu haben. Beide berichten übereinstimmend und detailreich, sie seien geschlagen worden, insbesondere im Zusammenhang mit dem weiterführenden Schulbesuch der Beschwerdeführerin 2. So sei nach fünf Schuljahren entschieden worden, die Beschwerdeführerin 2 dürfe nicht mehr in die Schule gehen, und als sich die Beschwerdeführerinnen dem widersetzt hätten, sei es zu Schlägen gekommen und die Beschwerdeführerin 1 sei die Treppe hinabgestürzt und habe sich dabei den Arm gebrochen. Wann dieses Ereignis stattgefunden habe, vermochten jedoch beide nicht anzugeben. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin 2 ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise bereits Jahre zurücklagen, ist man doch nach Abschluss der 5. Klasse zirka elf Jahre alt. Auch in diesem Zusammenhang ist demnach festzuhalten, dass eine asylrechtliche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin 1 gibt denn auch an, bei ihrer Schwester gelebt zu haben, von der sie auch versorgt worden sei. Sie habe auch nach der Heirat mit dem Schweizer nicht sofort geplant, die Türkei zu verlassen (A28 S. 6 F52). Insgesamt ist daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Heirat mit dem Schweizer und damit in den Jahren vor ihrer Ausreise keinen intensiven und asylrechtlich relevanten Übergriffen von Seiten der Schwiegerfamilie mehr ausgesetzt waren.
E. 5.4 Auslösend für die Ausreise sei gewesen, dass die Familie des Ehemannes im Jahre 2011 von ihrer Heirat mit dem Schweizer erfahren habe, weshalb sie mit dem Tod bedroht worden sei. Diesbezüglich ist jedoch mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine solche Bedrohungslage nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
E. 5.4.1 Zweifelhaft erscheint bereits, dass die Beschwerdeführerin 1 trotz der ihr offenbar bewussten Gefahr des Ehrenmordes diese Heirat eingegangen sei, dies umso mehr, als es sich offenbar um eine arrangierte Heirat gehandelt hat. So habe sie ihren Ehemann anlässlich der Heirat erstmals getroffen, er sei ihr von einer Tante vorgestellt worden (A28 F48). Das Migrationsamts des Kantons X._______ ging in der Verfügung vom 11. Oktober 2010 denn auch von einer Scheinehe aus. So hätten sich die Ehegatten lediglich mittels eines Dolmetschers verständigen können und sich nur einmal anlässlich der Heirat getroffen. Auch würden die Angaben der Ehegatten bezüglich des Kennenlernens und des weiteren Verlaufs der Beziehung bis zur Heirat stark voneinander abweichen. Bezeichnenderweise gibt die Beschwerdeführerin 1 in der Befragung zur Frage nach dem Zivilstand nicht den Schweizer Ehemann an, sondern den ersten Ehemann, und sagte zudem aus, sie sei seit 12 Jahren geschieden worden, was den Eindruck der Scheinehe bezüglich der Ehe mit dem Schweizer, welche erst im Jahr 2011 geschieden wurde, weiter bestärkt. Somit lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung zur Motivation der Eheschliessung wie zum Beispiel, sie habe eine Familie mit dem Schweizer gründen wollen (vgl. A28 F49), oder es sei eine gute Ehe gewesen (vgl. A28 F54), ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Unter diesen Umständen erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 trotz des Risikos eines Ehrenmordes eine solche Heirat hätte eingehen sollen. Dies umso mehr, als sie so riskierte, ihre Tochter als Waise zurückzulassen.
E. 5.4.2 Diese Zweifel werden durch das Vorbringen der angeblichen Morddrohung seitens der Familie ihres ersten Ehemannes bestätigt. Die entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 bleiben sehr kurz und allgemein. Es fehlen Kennzeichen und Einzelheiten, welche darauf schliessen lassen, dass sie das Erzählte persönlich erlebt hätte. So führt sie beispielsweise auf die Frage, was geschehen sei, als die Schwiegereltern von der zweiten Heirat erfahren hätten, aus: "Sie haben sofort meinen ersten Ehemann kontaktiert. Nach zwei Tagen ist er gekommen. Ich flüchtete aus dem Haus. Ich blieb zwei, drei Tage bei einer Kollegin. Sie gingen zu meinen Verwandten und sagten ihnen: 'Wie hat sie das gemacht, so etwas. Wir bringen diese Frau um.' Und ein Verwandter von mir warnte mich: 'Sie bringen dich um, fliehe.'" (vgl. A28 F70). Im Vergleich zu den glaubhaften Ausführungen bezüglich der Umständen in der ersten Ehe fehlt es diesen entscheidenden Passagen auch unter Berücksichtigung der nicht wörtlichen Übersetzung (vgl. A28, letze Seite, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 an Substanziiertheit und an Details, welche auf persönlich Erlebtes schliessen liessen. Ferner geht daraus deutlich hervor, dass im Vergleich mit den Erzählungen zur ersten Ehe die Beschwerdeführerin 1 grosse Zeitsprünge macht und in wenigen Sätzen über die Geschehnisse von mehreren Tagen oder Wochen spricht. Die Beschwerdeführerin 1 vermag weder in der Anhörung noch in der Befragung die Situation, in welcher sie von der Familie des ersten Ehemannes mit dem Tod bedroht worden sei, klar und bildlich darzustellen. Es bleibt somit unklar, wer genau die Beschwerdeführerin 1 zum ersten Mal mit dem Tod bedroht haben soll. Bezeichnenderweise konnte die Beschwerdeführerin 1 genau dieses Geschehen in der Befragung auch auf Nachfrage hin nicht näher schildern, sondern wich der Frage wiederholt aus (vgl. A5 S. 10 Ziff. 7.02). Weiter widerspricht sie sich - wie dies das BFM in seiner Vernehmlassung klar zum Ausdruck brachte - explizit: In der Anhörung gab sie zu Protokoll, dass sie die Todesdrohung durch einen Verwandten ihrer Familie vernommen habe, wogegen sie in der Befragung angab, dass ihr Onkel zur Schwester gekommen sei und sie direkt bedroht habe. Da es sich hierbei um das zentrale Element des Asylvorbringens der Beschwerdeführerinnen handelt, muss diesem Widerspruch im Kontext mit den auch sonst recht unsubstanziierten Aussagen zur Morddrohung entscheidende Bedeutung zugemessen werden, und es kann auch nicht als unwesentlich betrachtet werden. Die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde und der Replik der Beschwerdeführerinnen vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Der Widerspruch beschränkt sich denn auch nicht nur auf die Aussage, dass sie keinen Kontakt mehr mit den Schwiegereltern habe, sondern auf die gesamte Art und Weise der diesbezüglichen Aussagen sowie auf weitere (eben ausgeführte) Widersprüche. Die allgemeine zweifelsohne durchaus bedenkliche Situation der Kurdinnen im Südosten der Türkei vermag an dieser Einschätzung der konkreten Situation im vorliegenden Einzelfall nichts zu ändern.
E. 5.4.3 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 können die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen. So bleibt auch sie bezüglich der Morddrohung gegenüber ihrer Mutter sehr allgemein (vgl. A29 F25). Ihre Aussagen bestätigen zwar den Eindruck, dass die Beschwerdeführerinnen eine äusserst schwierige Situation durchlebt haben. Jedoch wird auch bei ihr das zentrale Element der Morddrohung gegen ihre Mutter seitens der Familie ihres Vaters nicht konkret erläutert. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und des Bestrebens der Beschwerdeführerin 1, ihr nicht viel zu erzählen, muss davon ausgegangen werden, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung (...)-jähriges Mädchen mehr über die Geschehnisse berichten könnte.
E. 5.4.4 Die während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. So stützen diese Sachverhaltselemente, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt werden, wie beispielsweise die Ehe mit dem Schweizer und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen.
E. 5.4.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen insbesondere bezüglich des wesentlichsten Elements der Asylvorbringen der geltend gemachten Morddrohung seitens der Familie des ersten Ehemannes den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Sachverhalt erscheint genügend erstellt, womit der Antrag in der Beschwerde, es seien die Akten des Migrationsamts des Kantons X._______ beizuziehen, abzuweisen ist.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Beschwerdeführerin 2 müsse im Falle der Rückkehr mit einer Zwangsheirat rechnen. Sie sei bereits in jungen Jahren ihrem Cousin versprochen worden. Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführerinnen jedoch insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
E. 5.5.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich widersprochen haben. So führte die Beschwerdeführerin 1 aus, ihre Tochter wisse nichts von diesem Arrangement (vgl. A28 F115), während die Tochter ausführt, davon längst zu wissen, nicht zuletzt auch von ihrer Mutter (vgl. A29 F38). Dieser Widerspruch betrifft den wesentlichen Kerngehalt der angeblichen Bedrohungslage und kann deshalb nicht als irrelevant erkannt werden. Die Versuche anlässlich der Anhörung und auf Beschwerdeebene, diesen Widerspruch aufzulösen, vermögen schliesslich ebenfalls nicht zu überzeugen.
E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerinnen bleiben sodann auch nur sehr vage in Bezug auf eine mögliche Gefahr, sollte sich die Beschwerdeführerin 2 gegen eine Zwangsheirat zur Wehr setzen. Hinzu kommt, dass beide Beschwerdeführerinnen in ihren Ausführungen verlauten liessen, der Vater und dessen neue Ehefrau hätten die Beschwerdeführerin 2 nach Deutschland holen wollen, was einer angeblich geplanten Verheiratung gegen den Willen der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls entgegen stehen würde. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen offenbar von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin 1 unterstützt wurden, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin 2 könnte sich einer allfällig ins Auge gefassten Verbindung mit ihrem Cousin mit der Hilfe der Familie mütterlicherseits zur Wehr setzen, zumal es auch staatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Frauen gibt (vgl. SFH, Gewalt gegen Kurdinnen, S. 10 f).
E. 5.5.3 Insgesamt wurde nicht überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin 2, sollte sie sich gegen eine allfällig geplante Verbindung zwischen ihr und ihrem Cousin zur Wehr setzen, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerinnen - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführerinnen drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen - ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak - nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerinnen (Z._______) nicht zureichend abstützen.
E. 8.3.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. Gemäss dem Arztbericht vom 21. November 2013 leidet die Beschwerdeführerin 1 an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung. Die Türkei verfügt jedoch über eine medizinische Infrastruktur, welche eine Therapie dieser psychischen Leiden ermöglicht. Die Beschwerdeführerin 1 war denn auch gemäss den am 8. Mai 2013 eingereichten Beweismitteln schon zwischen den Jahren 2001 und 2008 diesbezüglich in der Türkei in ärztlicher Behandlung. Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich wäre, die notwendige ärztliche Behandlung zu erhalten. Psychotherapien können in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.4 und D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 E. 11.4.3). Den Beschwerdeführerinnen bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 2 zeigte gemäss Arztbericht vom 27. November 2012 im September 2012 keine aktuellen Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr. Einer wie im aktuellsten Arztbericht genannten allfälligen Retraumatisierung im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei könnte mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückkehr begegnet werden.
E. 8.3.4 Weiter verfügen die Beschwerdeführerinnen zwar nur über drei respektive fünf Jahre Schulbildung sowie über nur wenig respektive keine Arbeitserfahrung. Aufgrund der psychischen Beschwerden ist bei der Beschwerdeführerin 1 auch nicht davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft einer geregelten Arbeit nachgehen könnte. Doch haben ihre nächsten Familienangehörigen, im speziellen die Schwester der Beschwerdeführerin 1, sie jahrelang (auch finanziell) unterstützt und auch während Jahren aufgenommen (vgl. A5 S. 4 Ziff. 1.17.05). Ferner konnten sie auch ein halbes Jahr bei einem Schwager in Y._______ wohnen. Die Beschwerdeführerinnen gaben sodann auch an, dass sie nach wie vor in Kontakt mit der Schwester respektive Tante in der Türkei stehen würden, (vgl. A28 F7). Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen auf ein starkes und stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein und sie psychisch sowie auch finanziell unterstützen dürfte.
E. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen ist durch die Fürsorgebestätigung vom 22. August 2013 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4472/2013 spn/kna/mel Urteil vom 25. März 2014 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), und deren Tochter B._______, geboren ..., Türkei, beide vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen, türkische Staatsangehörige kurdischer Eth-nie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 19. November 2011 und gelangten (illegale Einreise) versteckt in einem Lastwagen am 23. November 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 1. Dezember 2011 wurden sie durch das BFM zu ihren Asylgründen befragt und am 28. November 2012 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin 1 (A._______) im Wesentlichen geltend, sie sei drei Jahre in die Schule gegangen. Danach sei sie im Jahr 1991 verheiratet worden und habe daraufhin bei ihrem Ehemann und dessen Familie in Z._______ gelebt. Sie sei von ihrem Ehemann, welcher gleichzeitig ihr Cousin sei, immer wieder vergewaltigt und auch mehrmals geschlagen worden. Ausserdem habe er getrunken und Glücksspiele gespielt. Kurz nach der Heirat sei sie zum ersten Mal schwanger geworden. Ihr erstes Kind sei aber zwei Monate nach der Geburt verstorben. Sie sei dann bald wieder schwanger geworden, zuerst mit der Beschwerdeführerin 2 (B._______) und danach mit einer weiteren Tochter. Nach der Geburt der zweiten Tochter habe sie ihr Ehemann verlassen und sei nach Deutschland gegangen. Sie sei mit ihren Töchtern zunächst bei ihren Schwiegereltern geblieben. Ihre zweite Tochter sei jedoch nach einer Erkrankung gestorben, da sie das Mädchen nicht zu einem Arzt habe bringen dürfen. Dies habe psychische Probleme bei ihr (Beschwerdeführerin 1) ausgelöst. Da sie die Schwiegereltern deshalb nicht mehr hätten beherbergen wollen, seien sie zu ihrer Schwester gegangen. Die Familie des Ehemannes habe ihrer Tochter nach fünf Schuljahren verboten, weiterhin zur Schule zu gehen. Als sich die Beschwerdeführerinnen gewehrt hätten, seien sie beide geschlagen worden. Dabei habe ein Onkel der Beschwerdeführerin 1 bei einem Streit über den Schulbesuch den Arm gebrochen. Im Jahr 2009 habe sie dann einen Schweizer geheiratet. Dieser habe sie und ihre Tochter auch in die Schweiz holen wollen, was aber nicht geklappt habe. Als die Schwiegereltern des ersten Ehemannes von dieser Heirat mit dem Schweizer erfahren hätten, hätten sie ihren Sohn in Deutschland informiert. Dieser sei zurück in die Türkei gekommen und habe die Beschwerdeführerin 1 umbringen wollen, da sie nicht ein zweites Mal hätte heiraten dürfen. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich zunächst einige Tage bei einer Freundin versteckt, bevor sie nach Istanbul gegangen seien, wo sie einen Schlepper kontaktiert hätten. Sie habe in erster Linie mit der Flucht verhindern wollen, dass ihre Tochter den Cousin heiraten müsse, was die Verwandten des ersten Ehemannes verlangen würden. Nach einem erfolglosen Fluchtversuch im April 2011, bei welchem sie von den ungarischen Behörden erwischt, für eine Woche gefangengenommen und zurück in die Türkei geschickt worden seien, seien sie nach einem sechsmonatigen Aufenthalt bei ihrem Schwager in Y._______ mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren. Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen ergänzend geltend, sie habe Angst, von ihrem Vater umgebracht zu werden, respektive dass ihre Mutter umgebracht werde, da diese einen anderen Mann geheiratet habe. Als der Vater in die Türkei gekommen sei, habe die neue Frau des Vaters sie adoptieren wollen. Der Onkel habe sie und ihre Mutter oft auch geschlagen. Sie hätten Angst gehabt, zur Polizei zu gehen. Wenn sie in der Türkei geblieben wären, wäre ihre Mutter umgebracht und sie mit ihrem Cousin verheiratet worden. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre Identitätskarten zu den Akten. B. Mit Faxeingabe vom 13. Dezember 2011 (Eingang beim BFM) zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen ihr Mandat an und ersuchte vorsorglich um Akteneinsicht sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 22. November 2012 abgelehnt. C. Mit Schreiben vom 28. November 2012 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht des (...) bezüglich der Beschwerdeführerin 2 vom 27. November 2012 sowie einen Erst- und Verlaufsbericht des (...) vom 21. November 2012 zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 18. April 2013 forderte das BFM die Beschwerdeführerinnen auf, die Todesurkunde der verstorbenen Kinder, medizinische Unterlagen im Zusammenhang mit früheren psychiatrischen Behandlungen in der Türkei sowie alle Dokumente betreffend die Heirat sowie die Scheidung mit einem Schweizer Bürger innert Frist einzureichen. E. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 8. Mai 2013 fristgerecht eine Bestätigung des behandelnden Arztes in der Türkei, das Familienbüchlein sowie das Scheidungsurteil (Schweizer Ehemann) ein. Zudem merkten sie an, dass aufgrund fehlender Ausstellung von Geburtsurkunden keine Todesurkunden der beiden verstorbenen Kinder ausgestellt worden seien. F. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Bestätigungsschreiben eines Cousins der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 8. Juli 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 7. August 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Verfügung des Migrationsamtes des Kantons X._______ sowie eine Anfrage an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) für ein Gutachten zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 27. August 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. J. Am 17. September 2013 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte. K. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 nahmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichten das von ihnen in Auftrag gegebene Themenpapier der SFH "Türkei: Gewalt gegen Kurdinnen im Südosten der Türkei" Bern, vom 23. Oktober 2013 (nachfolgend: SFH, Gewalt gegen Kurdinnen) zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen einen weiteren ärztlichen Bericht (...), vom 21. November 2013 betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - wie auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden mehrere Ungereimtheiten aufweisen, weshalb der Eindruck entstehe, der geschilderte Sachverhalt sei konstruiert. Den Beschwerdeführerinnen könne insbesondere nicht geglaubt werden, sie seien seitens von Familienangehörigen ihres Ehemannes respektive Vaters verfolgt worden. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger nicht in die Schweiz gereist sei, wenn sie tatsächlich über Jahre in der Türkei verfolgt worden sei und habe befürchten müssen, dass ihre Tochter zwangsverheiratet werde. Den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge sei sie sich bewusst gewesen, dass sie aufgrund ihrer Hochzeit mit einem Schweizer Bürger ernsthafte Probleme bekommen könnte. Hätte sich die Beschwerdeführerin 1 jedoch wirklich in Gefahr gewähnt, hätte sie unmittelbar nach ihrer Hochzeit im Jahr 2009 die Türkei verlassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, ihr ehemaliger Ehemann habe erst im zweiten Ehejahr einen Antrag eingereicht, damit sie und ihre Tochter in die Schweiz reisen könnten. Wäre die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich im geschilderten Ausmass bedroht gewesen, hätte ihr Ehemann nicht so lange mit dem Gesuch zugewartet. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 im Verlauf der Anhörung geltend gemacht, nicht ihr Exmann, sondern eine in der Schweiz wohnhafte Schwägerin habe einen Einreiseantrag gestellt. Auch könne der Beschwerdeführerin 1 nicht geglaubt werden, die Familienmitglieder ihres in Deutschland wohnhaften Exmannes hätten erst nach der Scheidung im Jahr 2011 von ihrer Hochzeit mit einem Schweizer Bürger erfahren. So habe die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben, sie habe im Jahr 2009 in der Türkei geheiratet und ihr damaliger Mann habe sie regelmässig in der Türkei besucht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der türkische Exmann der Beschwerdeführerin 1 sich an ihr hätte rächen wollen, da er selber eine andere Frau geheiratet habe und seit zirka 12 Jahren nicht mehr in der Türkei wohne. Es scheine wenig glaubhaft, dass ihr Exmann unmittelbar nachdem er im Jahr 2011 von der Hochzeit erfahren habe, in die Türkei gereist sei, um sich an seiner Exfrau zu rächen, die er seit über 10 Jahren nicht mehr gesehen habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten nach ihrem missglückten Ausreiseversuch im April 2011 sechs Monate bei Verwandten in Y._______ gelebt. Dabei hätten sie keine Schwierigkeiten geltend gemacht. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen offensichtlich in der Lage gewesen seien, sich ihrer Schwierigkeiten durch einen Wegzug innerhalb der Türkei zu entziehen, würden ihre Behauptung, die Verwandten ihres Exmannes respektive Vaters würden sie überall in der Türkei ausfindig machen können, als offensichtlich übertrieben erscheinen. Zudem entspreche die geschilderte Verhaltensweise der Beschwerdeführerin 1 nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. So habe die Beschwerdeführerin 1 nie die Behörden betreffend ihre Schwierigkeiten informiert. Wären die Beschwerdeführerinnen tatsächlich im geschilderten Ausmass bedroht worden, wären sie bedacht gewesen, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Der Beschwerdeführerin 1, die im Scheidungsverfahren im Jahr 2011 als Klägerin aufgetreten und somit offensichtlich in der Lage sei, bei den Behörden ihre Interessen durchzusetzen, sei es zuzumuten, sich um den Schutz der Polizei zu bemühen. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nicht in akuter Gefahr gewähnt habe. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin 2 sei gegen ihren Willen dem Sohn der Tante versprochen worden, sei darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich seien. So habe die Beschwerdeführerin 1 angegeben, ihre Tochter wisse nicht, dass sie bereits versprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch zu Protokoll gegeben, ihre Mutter habe ihr bereits in der Türkei gesagt, sie sei ihrem Cousin versprochen worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen nicht geglaubt werden könne, sie seien in der Türkei seitens von Familienangehörigen ihres Exmannes respektive Vaters verfolgt worden. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich jene Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt würden. Somit hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich der Vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sei von ihrem Exmann geschlagen worden und ihre zweite Tochter sei gestorben, weil die Familie sich geweigert habe, das Kind in ein Spital zu bringen, sei anzumerken, dass weder die physischen Übergriffe seitens ihres ehemaligen Ehemannes noch der Tod ihres Kindes im Jahr 1999 direkt ursächlich für die Ausreise der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2011 seien, weshalb diese Vorbringen als asylunbeachtlich einzustufen seien. Demzufolge hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerde brachten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz unterlasse es gänzlich, auf ihre asylrechtlich relevanten Vorbringen bezüglich häuslicher Gewalt ihnen gegenüber, der bevorstehenden Zwangsheirat und der Möglichkeit eines Ehrenmordes einzugehen. Stattdessen befasse sie sich lediglich mit angeblichen Widersprüchen ihrer Aussagen bezüglich der "Verfolgung" seitens der Verwandten des Exmannes respektive Vaters, tue aber auch dies nur oberflächlich. Obschon einige ihrer Aussagen von der Vorinstanz als glaubhaft und durch die eingereichten Beweise belegt würden, nehme die Vorinstanz keinerlei Abwägung der glaubhaften und angeblich unglaubhaften Vorbringen vor, sondern schliesse pauschal aus ein paar angeblichen Widersprüchen, dass sie deswegen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Auf die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin 2 und die vielen übereinstimmenden Aussagen nehme die Vorinstanz indessen keinen Bezug und unterlasse es gänzlich, die wichtige Kongruenz der Aussagen in der Glaubhaftigkeitsprüfung positiv zu werten. Die oberflächliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorinstanz halte jedoch den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorinstanz sei der Ansicht, die Vorbringen würden sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen, insbesondere bezüglich der "Verfolgung" durch die Familie des Exmannes. Diese wenig hilfreiche Formulierung lasse jedoch nicht erkennen, auf welchen Tatbestand die Vorinstanz den Begriff "Verfolgung" anzuwenden suche. Zumindest scheine die Vorinstanz die Beschreibungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der häuslichen Gewalt, aus verschiedenen Gründen nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz bringe vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie (die Beschwerdeführerin 1) nach der Heirat mit dem Schweizer nicht in die Schweiz eingereist sei. Diese Argumentation sei willkürlich und verstosse in krasser Weise gegen den Untersuchungsgrundsatz. Es sei dem BFM aktenkundig, dass das Familiennachzugsgesuch ihres Ehemannes vom Migrationsamt abgewiesen worden sei, wie sie dies auch erklärt habe. Somit gehe klar hervor, dass sie zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in die Schweiz habe einreisen wollen, dies jedoch nicht gekonnt habe. Das Paar habe sogar versucht, das Verfahren zu beschleunigen, indem sie bereits in der Türkei geheiratet hätten, und somit habe es sich nur noch um ein Familiennachzugsgesuch gehandelt. Die Vorinstanz bringe zudem vor, es sei nicht glaubhaft, dass die Familie des Ex-Ehemannes erst später von der Eheschliessung mit dem Schweizer erfahren habe, wenn dieser sie immer wieder besucht habe. Sie könne sich jedoch nicht erinnern gesagt zu haben, dass ihr Schweizer Ehemann immer wieder in die Türkei gekommen sei. Er sei nur zur Eheschliessung und für die Scheidung in die Türkei gekommen. Dies gehe auch aus den Akten des Migrationsamtes hervor. Sie habe sich während der Befragung ausserdem sehr verwirrt gefühlt. Einerseits sei dies auf die schlechte Übersetzung bei der Befragung zurückzuführen. So habe die Hilfswerkvertreterin auf dem Unterschriftenblatt festgehalten, dass die Dolmetscherin nicht Wort für Wort übersetzt, sondern frei Aussagen ergänzt habe. Auch würden aus den Anmerkungen der Rückübersetzung bereits mehrere Missverständnisse bei der Befragung hervorgehen. Sie habe wiederholt das Gefühl gehabt, dass ihre Aussagen nicht richtig wiedergegeben würden, sei aber selbst sehr verwirrt gewesen und habe deswegen nicht alles berichten können. Es sei auch auf ihren psychisch sehr schlechten Zustand hinzuweisen. Es sei eine rezidivierende, eventuell bereits chronifizierte depressive psychische Erkrankung diagnostiziert worden, welche auf die bereits in früher Kindheit begonnene und im weiteren Lebensverlauf verschärfende, schwierige, entwürdigende und bedrohliche Lebenssituation zurückzuführen sei. Es ergebe sich auch aus dem Befragungsprotokoll, dass sie Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten habe. So habe sie sich auch nicht an alle direkt asylrelevanten Ereignisse genau erinnern können. Ihr allgemein verwirrter geistiger Zustand gehe beispielhaft aus der Befragungspassage der BFM Akten A28 S. 5 hervor. Somit ergebe sich auch kein Widerspruch aus der Tatsache, dass die Familie des ersten Ex-Ehemannes erst später von der zweien Ehe erfahren habe. Auch die Aussagen bezüglich des Einreisegesuchs seien offensichtlich entweder auf ein Übersetzungsproblem oder ihren verwirrten Zustand zurückzuführen. Dieses Missverständnis, ob ihre Schwägerin oder ihr Ehemann das Gesuch zur Einreise für den Familiennachzug gestellt habe, sei anlässlich der Rückübersetzung geklärt worden. Im Jahr 2006 habe zunächst ihre Schwägerin, im Jahr 2009 dann ihr Schweizer Ehemann ein Gesuch für ihre Einreise gestellt. Auch die Aussage, sie habe ihrer Tochter nicht von der geplanten Ehe erzählt, sei auf diese Probleme zurückzuführen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dies in der Anhörung gesagt zu haben. Die Ehe sei bereits seit langem festgestanden und innerhalb der Familie kein Geheimnis gewesen. Das BFM erachte es unglaubhaft, dass die Verwandten des Ex-Ehemanns sie überall ausfindig machen könnten, hätten sie diese während ihres Aufenthalts in Y._______ beim Schwager nicht gefunden. Jedoch hätten sie sich während dieser Zeit versteckt und die Wohnung nicht verlassen. Sie hätten sich dort aber nicht längere Zeit verstecken können. Diesbezüglich hätten sie auch übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich nur in einem Zimmer aufgehalten hätten und nicht hinausgegangen seien. Es bestehe auch diesbezüglich kein Grund, ihre Glaubhaftigkeit anzuzweifeln. Sie (die Beschwerdeführerin 1) habe klar ausgesagt, dass sie nicht zur Polizei gegangen sei, da ihr diese nicht geholfen hätte, und sie davon gehört habe, dass andere Frauen, die in ihrer Situation zur Polizei gegangen seien, danach von der Familie des Mannes umgebracht worden seien. Dies sei nicht nur plausibel, es werde auch klar von den Länderberichten zur Türkei bestätigt. Auch hieraus könne somit kein Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden, vielmehr würden ihre Aussagen eindeutig Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz finde es auch wenig glaubhaft, dass sich der Ex-Ehemann an ihr wegen der neu geschlossenen Ehe habe rächen wollen. Dieses Vorbringen sei jedoch von erheblichen Realkennzeichen geprägt, sei dies doch im kurdischen Südosten der Türkei weit verbreitet. Es bestehe auch bei getrennten Paaren weiterhin Interesse an dem "richtigen" Verhalten der Frau. Auffallend sei auch, dass das BFM keine ausdrücklichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin 2 anbringe und ausdrücklich anerkenne, dass die übrigen Vorbringen als glaubhaft einzustufen seien. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen in ihrer Beschwerde bezüglich der Asylrelevanz ihrer Vorbringen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie auf verschiedene Berichte von Nichtregierungsorganisationen. So schliesse Art. 3 AsylG denn auch eine Verfolgung durch den Ehegatten oder die Familie mit ein. Auch sei klar, dass frauenspezifische Verfolgung eine Verletzung von Art. 5 AsylG darstelle, da geschlechterspezifische Verfolgung eindeutig von der Flüchtlingskonvention erfasst sei. Der fehlende Schutz türkischer Behörden für weibliche Opfer häuslicher Gewalt sei bekannt. So habe auch der EGMR in einem Urteil die Verletzung des Diskriminierungsverbots insbesondere auf die systematische behördliche und gerichtliche Toleranz häuslicher Gewalt und die polizeilichen Versuche, Opfer häuslicher Gewalt dazu zu überreden, zu ihren Ehegatten zurückzugehen, gestützt. Auch die Kommission der Europäischen Union (EU) habe festgestellt, dass das Problem der häuslichen Gewalt und der Ehrenmorde in der Türkei noch weiter zugenommen habe. Selbst wenn die Familie des Ex-Ehemannes sie nicht umbringen würde, wären sie bei einer Rückkehr der häuslichen Gewalt der Verwandten wieder ausgesetzt. Die alltäglichen Vergewaltigungen und körperlichen Misshandlungen wären genügend, um das von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder flüchtlingsrelevanter Verfolgung geforderte Mindestmass an Schwere zu erreichen. Ebenso würde die Zwangsheirat und die damit verbundene erzwungene eheliche Gemeinschaft mitsamt allen ehelichen Verpflichtungen sowie die regelmässige Vergewaltigung durch den Ehemann, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen. Es ergebe sich, dass ihre Angst glaubhaft und asylrelevant sei und eine reelle Gefährdung im Sinne einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung darstelle. Zudem bestehe im Sinne der Rechtsprechung sowie der Vorbringen in casu keine ausreichende Gewähr dafür, dass der türkische Staat willens und in der Lage sei, sie bei einer Rückkehr vor der ihr drohenden Gewalt eines privaten Akteurs zu schützen. Das Erfordernis des wirksamen Schutzes sei vorliegend nicht erfüllt. Auch bestehe für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestünde die Gefahr, dass die Verwandten des Ex-Ehemanns nach einer gewissen Zeit durch Kontakte mit der Familie ihren Aufenthaltsort ausfindig machen könnten. Zudem würden Schulen und Frauenhäuser an Väter Auskunft über die Wohnadresse der Kinder geben. Auch gemäss der SFH würden Frauenhäuser keinen Schutz vor Ehrenmorden bieten. Sodann wäre eine solche innerstaatliche Flucht aufgrund ihrer psychischen Krankheit und des Wohls des Kindes nicht zumutbar. Es komme erschwerend hinzu, dass eine alleinstehende kurdische Frau mit Tochter nicht nur von ihrer Familie ausgeschlossen würde, sondern auch sonst in der Türkei in existenzielle Schwierigkeiten geraten würde. Es wäre ihnen nicht zumutbar, allein zu wohnen, und Frauenhäuser in der Türkei wären keine tatsächliche Option für sie, da diese an schwerwiegenden Kapazitätsproblemen leiden und langfristig keine Unterkunft bieten würden. Somit würden sie die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Jedoch vermöge die Beschwerde hinsichtlich gewisser Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mehr Klarheit zu schaffen. So anerkenne es, dass die Beschwerdeführerin 1 zwei Versuche unternommen habe, um eine Einreisebewilligung für die Schweiz zu erhalten. Dies vermöge jedoch an den Einschätzungen der Glaubhaftigkeit in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung nichts zu ändern. So könnten die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach diese durch die Familie des Ex-Ehemannes beziehungsweise des Vaters mit dem Tod bedroht worden seien, nach wie vor nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung werde nebst den in der Verfügung dargelegten Argumenten zusätzlich dadurch gestützt, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in ihren Aussagen bezüglich der Drohungen seitens der Familie des Ex-Ehemannes widerspreche. So sage sie zunächst aus, ihr Schwiegervater sei eines Abends zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, dass sie umgebracht werden müsse. In der Anhörung habe sie demgegenüber zu Protokoll gegeben, sie habe von den Drohungen durch einen Verwandten erfahren. Die Frage, ob es dabei einen direkten Kontakt zu den Schwiegereltern gegeben habe, habe sie klar verneint. Dem Vorbringen des drohenden Ehrenmordes könne daher auch nach Prüfung der Beschwerdeschrift keinen Glauben geschenkt werden. 4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführerinnen nebst der Zusammenfassung des SFH-Berichts (Gewalt gegen Kurdinnen) im Wesentlichen aus, auch in der Vernehmlassung werde die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin 2 nicht in Frage gestellt, womit an ihren Vorbringen keine Zweifel bestünden. Der angebliche Widerspruch zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 beschränke sich auf die Antwort, dass sie keinen Kontakt mehr zu den Schwiegereltern gehabt habe, nachdem diese erfahren hätten, dass sie noch ein zweites Mal geheiratet habe. Sämtliche übrigen Beschreibungen seien in beiden Protokollen korrekt; der Onkel beziehungsweise der Schwiegervater habe sie bedroht und ihr, ihrer Schwester und anderen Verwandten gegenüber gedroht, dass sie sie umbringen würden. Sie habe die Frage in der Anhörung so verstanden, dass sich diese darauf beziehe, ob sie heute noch Kontakt mit den Schwiegereltern habe, worauf sie im Präsens geantwortet habe "nein, ich habe keinen Kontakt.". Ihre Antwort habe sich auf heute bezogen, und sie habe nicht begriffen, dass die Befragerin mit ihrer Frage habe darauf hinausgehen wollen, ob sie die Drohung direkt von den Schwiegereltern oder nur vom Schwiegervater oder nur indirekt über Verwandte gehört habe. Sie habe die Drohung aber sowohl direkt vom Schwiegervater als auch von Verwandten gehört. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass ihr psychischer Gesundheitszustand sehr schlecht, insbesondere zum Zeitpunkt der Anhörung, gewesen sei. Ihr Verständnis der ohnehin nicht besonders klar oder hilfreich formulierten Fragen sei auch durch ihren Zustand beeinträchtigt gewesen. Schliesslich sei zu betonen, dass selbst wenn gemäss Einschätzung des Gerichts Zweifel an der Glaubhaftigkeit des drohenden Ehrenmordes bestehen sollten, ein solcher auch vor dem Hintergrund des SFH-Gutachtens (Gewalt gegen Kurdinnen) bereits aufgrund der eingegangenen Ehe mit einem Schweizer als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht, wenn nicht gar sicher gelten müsse. Dass ferner bei einer Zwangsheirat mit dem Cousin ebenfalls die Intensität von Verfolgung erreicht wäre, sei klar. Neben der ohnehin vorliegenden Gefahr von Gewalt in der Ehe käme bei einer Zwangsheirat hinzu, dass das Mädchen regelmässigen Vergewaltigungen durch ihren Ehemann und Cousin ausgesetzt wäre. Zudem bestünde die Gefahr einer Bedrohung ihrer körperlichen Integrität durch eine frühe Schwangerschaft. Zudem würde sie in der Familie des Mannes leben müssen und wäre weiterhin in ihrer Freiheit eingeschränkt, könnte keine Ausbildung abschliessen und dürfte nicht arbeiten. 4.5 In der Beweismitteleingabe vom 18. Dezember 2013 führten die Beschwerdeführerinnen ergänzend zum eingereichten ärztlichen Bericht im Wesentlichen aus, dass die indizierte psychotherapeutische Behandlung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wesentlich sei. Gemäss Rechtsprechung erscheine eine medikamentöse Behandlung psychischer Krankheiten in der Türkei möglich. Eine psychotherapeutische Behandlung sei aber zumindest ohne versicherungsrechtliche Abdeckung nicht ohne Weiteres erhältlich. Sie (Beschwerdeführerin 1) weise denn auch ein hohes Selbstmordrisiko auf. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorauszuschicken ist, dass die Vorbringen bezüglich der erlittenen Misshandlungen in der ersten Ehe der Beschwerdeführerin 1 über weite Strecken als glaubhaft erscheinen. Ihre diesbezüglichen Aussagen scheinen plausibel sowie substanziiert und sie sind von Realkennzeichen geprägt. Beispielsweise schilderte die Beschwerdeführerin 1 ihren Alltag während dieser ersten Ehe folgendermassen: "(...) Und bei uns pflückte man Baumwolle. Ich ging früh um 4 Uhr morgens auf das Feld bis abends um 7 Uhr. An einem Tag war ich sehr, sehr schwach und sagte, ich ginge heute nicht aufs Feld bis abends 7 Uhr. Dann schlug er zu." (vgl. Akten BFM A28 F34). In diesem Teil der Anhörung erzählt die Beschwerdeführerin 1 auch frei und ausführlich, ohne dass die Befragerin nachfragen musste. Hingegen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie bereits als (...)-jähriges Kind verheiratet worden sei. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen, dass sie nicht wie angegeben im Jahre 1991, sondern erst etwa im Jahre 1995 heiratete. Die Beschwerdeführerin 1 war zu diesem Zeitpunkt somit bereits erwachsen. Sie führt denn auch aus, verheiratet und wenige Monate später zum ersten Mal schwanger geworden zu sein (vgl. A28 F34). Gemäss Eingabe vom 8. Mai 2013 ist das erste Kind zirka im Jahr (...) geboren worden. Ihr zweites Kind (Beschwerdeführerin 2) kam im Jahr (...) und ihr drittes im Jahr (...) zur Welt. Dies wird auch im Schreiben des Nachbarn und Cousins der Beschwerdeführerin 1 bestätigt (vgl. Beweismittel Nr. 7). In diesem Schreiben werden zwar a priori die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bestätigt, jedoch gibt der Cousin an, dass die Ehe mit dem ersten Ehemann im Jahr 1995 und nicht schon im Jahr 1991 geschlossen worden sei (vgl. A5 S. 4 Ziff. 2.01). Somit war die Beschwerdeführerin 1 zu diesem Zeitpunkt bereits (...) Jahre, und nicht wie sie in der Anhörung angab, erst (...) Jahre alt. Der Ehemann verliess sodann die Türkei bereits im Jahre 1999, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus den damaligen Übergriffen von seiner Seite keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Zeitpunkt der Ausreise geltend machen können. 5.3 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, von Seiten der Schwiegerfamilie wiederholt Gewalt erfahren zu haben. Beide berichten übereinstimmend und detailreich, sie seien geschlagen worden, insbesondere im Zusammenhang mit dem weiterführenden Schulbesuch der Beschwerdeführerin 2. So sei nach fünf Schuljahren entschieden worden, die Beschwerdeführerin 2 dürfe nicht mehr in die Schule gehen, und als sich die Beschwerdeführerinnen dem widersetzt hätten, sei es zu Schlägen gekommen und die Beschwerdeführerin 1 sei die Treppe hinabgestürzt und habe sich dabei den Arm gebrochen. Wann dieses Ereignis stattgefunden habe, vermochten jedoch beide nicht anzugeben. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin 2 ist jedoch davon auszugehen, dass auch diese Ereignisse im Zeitpunkt der Ausreise bereits Jahre zurücklagen, ist man doch nach Abschluss der 5. Klasse zirka elf Jahre alt. Auch in diesem Zusammenhang ist demnach festzuhalten, dass eine asylrechtliche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin 1 gibt denn auch an, bei ihrer Schwester gelebt zu haben, von der sie auch versorgt worden sei. Sie habe auch nach der Heirat mit dem Schweizer nicht sofort geplant, die Türkei zu verlassen (A28 S. 6 F52). Insgesamt ist daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführerinnen nach der Heirat mit dem Schweizer und damit in den Jahren vor ihrer Ausreise keinen intensiven und asylrechtlich relevanten Übergriffen von Seiten der Schwiegerfamilie mehr ausgesetzt waren. 5.4 Auslösend für die Ausreise sei gewesen, dass die Familie des Ehemannes im Jahre 2011 von ihrer Heirat mit dem Schweizer erfahren habe, weshalb sie mit dem Tod bedroht worden sei. Diesbezüglich ist jedoch mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine solche Bedrohungslage nicht glaubhaft gemacht werden konnte. 5.4.1 Zweifelhaft erscheint bereits, dass die Beschwerdeführerin 1 trotz der ihr offenbar bewussten Gefahr des Ehrenmordes diese Heirat eingegangen sei, dies umso mehr, als es sich offenbar um eine arrangierte Heirat gehandelt hat. So habe sie ihren Ehemann anlässlich der Heirat erstmals getroffen, er sei ihr von einer Tante vorgestellt worden (A28 F48). Das Migrationsamts des Kantons X._______ ging in der Verfügung vom 11. Oktober 2010 denn auch von einer Scheinehe aus. So hätten sich die Ehegatten lediglich mittels eines Dolmetschers verständigen können und sich nur einmal anlässlich der Heirat getroffen. Auch würden die Angaben der Ehegatten bezüglich des Kennenlernens und des weiteren Verlaufs der Beziehung bis zur Heirat stark voneinander abweichen. Bezeichnenderweise gibt die Beschwerdeführerin 1 in der Befragung zur Frage nach dem Zivilstand nicht den Schweizer Ehemann an, sondern den ersten Ehemann, und sagte zudem aus, sie sei seit 12 Jahren geschieden worden, was den Eindruck der Scheinehe bezüglich der Ehe mit dem Schweizer, welche erst im Jahr 2011 geschieden wurde, weiter bestärkt. Somit lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung zur Motivation der Eheschliessung wie zum Beispiel, sie habe eine Familie mit dem Schweizer gründen wollen (vgl. A28 F49), oder es sei eine gute Ehe gewesen (vgl. A28 F54), ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Unter diesen Umständen erscheint daher nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 trotz des Risikos eines Ehrenmordes eine solche Heirat hätte eingehen sollen. Dies umso mehr, als sie so riskierte, ihre Tochter als Waise zurückzulassen. 5.4.2 Diese Zweifel werden durch das Vorbringen der angeblichen Morddrohung seitens der Familie ihres ersten Ehemannes bestätigt. Die entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin 1 bleiben sehr kurz und allgemein. Es fehlen Kennzeichen und Einzelheiten, welche darauf schliessen lassen, dass sie das Erzählte persönlich erlebt hätte. So führt sie beispielsweise auf die Frage, was geschehen sei, als die Schwiegereltern von der zweiten Heirat erfahren hätten, aus: "Sie haben sofort meinen ersten Ehemann kontaktiert. Nach zwei Tagen ist er gekommen. Ich flüchtete aus dem Haus. Ich blieb zwei, drei Tage bei einer Kollegin. Sie gingen zu meinen Verwandten und sagten ihnen: 'Wie hat sie das gemacht, so etwas. Wir bringen diese Frau um.' Und ein Verwandter von mir warnte mich: 'Sie bringen dich um, fliehe.'" (vgl. A28 F70). Im Vergleich zu den glaubhaften Ausführungen bezüglich der Umständen in der ersten Ehe fehlt es diesen entscheidenden Passagen auch unter Berücksichtigung der nicht wörtlichen Übersetzung (vgl. A28, letze Seite, Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung) und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 1 an Substanziiertheit und an Details, welche auf persönlich Erlebtes schliessen liessen. Ferner geht daraus deutlich hervor, dass im Vergleich mit den Erzählungen zur ersten Ehe die Beschwerdeführerin 1 grosse Zeitsprünge macht und in wenigen Sätzen über die Geschehnisse von mehreren Tagen oder Wochen spricht. Die Beschwerdeführerin 1 vermag weder in der Anhörung noch in der Befragung die Situation, in welcher sie von der Familie des ersten Ehemannes mit dem Tod bedroht worden sei, klar und bildlich darzustellen. Es bleibt somit unklar, wer genau die Beschwerdeführerin 1 zum ersten Mal mit dem Tod bedroht haben soll. Bezeichnenderweise konnte die Beschwerdeführerin 1 genau dieses Geschehen in der Befragung auch auf Nachfrage hin nicht näher schildern, sondern wich der Frage wiederholt aus (vgl. A5 S. 10 Ziff. 7.02). Weiter widerspricht sie sich - wie dies das BFM in seiner Vernehmlassung klar zum Ausdruck brachte - explizit: In der Anhörung gab sie zu Protokoll, dass sie die Todesdrohung durch einen Verwandten ihrer Familie vernommen habe, wogegen sie in der Befragung angab, dass ihr Onkel zur Schwester gekommen sei und sie direkt bedroht habe. Da es sich hierbei um das zentrale Element des Asylvorbringens der Beschwerdeführerinnen handelt, muss diesem Widerspruch im Kontext mit den auch sonst recht unsubstanziierten Aussagen zur Morddrohung entscheidende Bedeutung zugemessen werden, und es kann auch nicht als unwesentlich betrachtet werden. Die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde und der Replik der Beschwerdeführerinnen vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Der Widerspruch beschränkt sich denn auch nicht nur auf die Aussage, dass sie keinen Kontakt mehr mit den Schwiegereltern habe, sondern auf die gesamte Art und Weise der diesbezüglichen Aussagen sowie auf weitere (eben ausgeführte) Widersprüche. Die allgemeine zweifelsohne durchaus bedenkliche Situation der Kurdinnen im Südosten der Türkei vermag an dieser Einschätzung der konkreten Situation im vorliegenden Einzelfall nichts zu ändern. 5.4.3 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 können die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht beseitigen. So bleibt auch sie bezüglich der Morddrohung gegenüber ihrer Mutter sehr allgemein (vgl. A29 F25). Ihre Aussagen bestätigen zwar den Eindruck, dass die Beschwerdeführerinnen eine äusserst schwierige Situation durchlebt haben. Jedoch wird auch bei ihr das zentrale Element der Morddrohung gegen ihre Mutter seitens der Familie ihres Vaters nicht konkret erläutert. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und des Bestrebens der Beschwerdeführerin 1, ihr nicht viel zu erzählen, muss davon ausgegangen werden, dass ein zum Zeitpunkt der Anhörung (...)-jähriges Mädchen mehr über die Geschehnisse berichten könnte. 5.4.4 Die während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. So stützen diese Sachverhaltselemente, welche auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt werden, wie beispielsweise die Ehe mit dem Schweizer und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen. 5.4.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen insbesondere bezüglich des wesentlichsten Elements der Asylvorbringen der geltend gemachten Morddrohung seitens der Familie des ersten Ehemannes den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Der Sachverhalt erscheint genügend erstellt, womit der Antrag in der Beschwerde, es seien die Akten des Migrationsamts des Kantons X._______ beizuziehen, abzuweisen ist. 5.5 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich geltend, die Beschwerdeführerin 2 müsse im Falle der Rückkehr mit einer Zwangsheirat rechnen. Sie sei bereits in jungen Jahren ihrem Cousin versprochen worden. Auch mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführerinnen jedoch insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.5.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich widersprochen haben. So führte die Beschwerdeführerin 1 aus, ihre Tochter wisse nichts von diesem Arrangement (vgl. A28 F115), während die Tochter ausführt, davon längst zu wissen, nicht zuletzt auch von ihrer Mutter (vgl. A29 F38). Dieser Widerspruch betrifft den wesentlichen Kerngehalt der angeblichen Bedrohungslage und kann deshalb nicht als irrelevant erkannt werden. Die Versuche anlässlich der Anhörung und auf Beschwerdeebene, diesen Widerspruch aufzulösen, vermögen schliesslich ebenfalls nicht zu überzeugen. 5.5.2 Die Beschwerdeführerinnen bleiben sodann auch nur sehr vage in Bezug auf eine mögliche Gefahr, sollte sich die Beschwerdeführerin 2 gegen eine Zwangsheirat zur Wehr setzen. Hinzu kommt, dass beide Beschwerdeführerinnen in ihren Ausführungen verlauten liessen, der Vater und dessen neue Ehefrau hätten die Beschwerdeführerin 2 nach Deutschland holen wollen, was einer angeblich geplanten Verheiratung gegen den Willen der Beschwerdeführerin 2 ebenfalls entgegen stehen würde. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen offenbar von Seiten der Familie der Beschwerdeführerin 1 unterstützt wurden, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin 2 könnte sich einer allfällig ins Auge gefassten Verbindung mit ihrem Cousin mit der Hilfe der Familie mütterlicherseits zur Wehr setzen, zumal es auch staatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Frauen gibt (vgl. SFH, Gewalt gegen Kurdinnen, S. 10 f). 5.5.3 Insgesamt wurde nicht überzeugend und glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin 2, sollte sie sich gegen eine allfällig geplante Verbindung zwischen ihr und ihrem Cousin zur Wehr setzen, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführerinnen - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführerinnen drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen - ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak - nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerinnen (Z._______) nicht zureichend abstützen. 8.3.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. Gemäss dem Arztbericht vom 21. November 2013 leidet die Beschwerdeführerin 1 an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung. Die Türkei verfügt jedoch über eine medizinische Infrastruktur, welche eine Therapie dieser psychischen Leiden ermöglicht. Die Beschwerdeführerin 1 war denn auch gemäss den am 8. Mai 2013 eingereichten Beweismitteln schon zwischen den Jahren 2001 und 2008 diesbezüglich in der Türkei in ärztlicher Behandlung. Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin 1 möglich wäre, die notwendige ärztliche Behandlung zu erhalten. Psychotherapien können in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 E. 5.4 und D-1062/2012 vom 10. Januar 2013 E. 11.4.3). Den Beschwerdeführerinnen bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 2 zeigte gemäss Arztbericht vom 27. November 2012 im September 2012 keine aktuellen Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung mehr. Einer wie im aktuellsten Arztbericht genannten allfälligen Retraumatisierung im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei könnte mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückkehr begegnet werden. 8.3.4 Weiter verfügen die Beschwerdeführerinnen zwar nur über drei respektive fünf Jahre Schulbildung sowie über nur wenig respektive keine Arbeitserfahrung. Aufgrund der psychischen Beschwerden ist bei der Beschwerdeführerin 1 auch nicht davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft einer geregelten Arbeit nachgehen könnte. Doch haben ihre nächsten Familienangehörigen, im speziellen die Schwester der Beschwerdeführerin 1, sie jahrelang (auch finanziell) unterstützt und auch während Jahren aufgenommen (vgl. A5 S. 4 Ziff. 1.17.05). Ferner konnten sie auch ein halbes Jahr bei einem Schwager in Y._______ wohnen. Die Beschwerdeführerinnen gaben sodann auch an, dass sie nach wie vor in Kontakt mit der Schwester respektive Tante in der Türkei stehen würden, (vgl. A28 F7). Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen auf ein starkes und stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches ihnen bei der Reintegration behilflich sein und sie psychisch sowie auch finanziell unterstützen dürfte. 8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen ist durch die Fürsorgebestätigung vom 22. August 2013 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: