Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4468/2023
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Barbara Stangherlin, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. August 2023 / N (…).
D-4468/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ethni- scher Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______, am 22. Dezember 2022 sein Heimatland Afghanistan. Am 2. Mai 2023 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
A.b Am 8. Mai 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.c Mit Vollmacht vom 9. Mai 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zu- gewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. B. B.a Am 16. Juni 2023 und am 21. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt. B.b Darin führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Biographie zu- sammenfassend aus, dass er seine Kindheit in einem Dorf im Bezirk Ma- lestan verbracht habe. Später seien er und seine Familienangehörigen nach B._______ gezogen. Im November oder Dezember 2020 habe er seine zwölfjährige Schulzeit abgeschlossen. Da sein Vater Besitzer einer (…) in B._______ gewesen sei, habe er nach Abschluss der Schulzeit bei ihm in dessen (...) gearbeitet. Zwischen Juli 2021 und November 2022 habe er in Pakistan gelebt. Nachdem im November 2022 der Vater einer Krankheit erlegen sei, sei er nach Afghanistan gereist, um die Beerdigung zu organisieren, um danach gemeinsam mit seiner Mutter, einer Schwester und dem Bruder nach Pakistan zu ziehen. Eine andere Schwester studiere in Bangladesch. B.c Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er ungefähr einen Monat vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gegen diese gekämpft habe, um die von ihnen besetzten Bezirke Malestan und Jaghuri zurückzuerobern. Die zuständi- gen Parlamentarier der beiden Bezirke hätten beschlossen, gemeinsam gegen die Taliban zu kämpfen und hätten die Bewohner zum Kampf auf- gefordert. So seien auch fünfzehn in B._______ lebende, aus diesen bei- den Bezirken stammende Familien aufgefordert worden, Familienmitglie- der in den Kampf zu entsenden. Er (der Beschwerdeführer) sei von seiner Familie dazu auserwählt worden. Sein Vater sei eine bekannte Persönlich- keit in der Gegend von Malestan und Uruzghan gewesen, weil er
D-4468/2023 Seite 3 zahlreiche arme Menschen unterstützt habe und als eine Art Dorfältester betrachtet worden sei. Vor dem Kampfeinsatz habe er sich lediglich mit seinem Vornamen in eine Liste eingetragen, um in Malestan eine Waffe für den Kampf zu erhalten. In Jaghuri hätten er und die anderen Kämpfer sich den Leuten des Khizesh-e-Mardomi (Volksaufstandskräfte der ehemaligen afghanischen Regierung) angeschlossen. Während eines Tages sei er in den Gebrauch von Waffen eingeführt und mit einer Kalaschnikow ausge- rüstet worden. Am darauffolgenden Tag habe er sich an einem Kampf rund um die Moschee D._______ in E._______ beteiligt. Dabei hätten er und seine Truppe auf einem Hügel in der Nähe des Dorfes auf den Schiessbe- fehl warten müssen. Nachdem aus der Moschee flüchtende Taliban in ihre Nähe gekommen seien, hätten sie versucht, diese zu erschiessen. Zwei oder drei Taliban hätten jedoch fliehen können. Nach dem Gefecht seien sie respektive die Widerstandskämpfer von einem Wagen abgeholt wor- den, er habe seine Waffe abgegeben und sei am darauffolgenden Tag nach B._______ zurückgekehrt. Während dieser Gefechte seien drei Söhne ei- nes Talibananführers namens F._______ (nachfolgend: der Talibananfüh- rer) umgekommen. Nach der Machtübernahme der Taliban (in B._______) sei er aus Angst vor Repressalien durch den Talibananführer ausgereist und nach Pakistan geflohen, wo er sich zwischen Juli 2021 und November 2022 aufgehalten habe. Seine Familienangehörigen seien in Afghanistan geblieben. Nachdem sein Vater im November 2022 verstorben sei, sei er für die Organisation dessen Beerdigung nach Afghanistan zurückgekehrt. Da sich unter den Trauergästen mutmasslich auch Spione des Geheim- dienstes der Taliban befunden hätten, sei er von diesen erkannt und iden- tifiziert worden; sie seien in Kenntnis darüber gewesen, dass er sich an den Kämpfen gegen die Taliban beteiligt habe, bei denen die Söhne des Tali- bananführers getötet worden seien. Die Taliban hätten ferner herausgefun- den, dass er der neue Besitzer der (...) sei. In der Folge habe ihn der Tali- bananführer mithilfe des Chefs des Polizeistelle des Kreises B._______, welcher gleichzeitig beim Geheimdienst gearbeitet habe, ausfindig machen können. Im Dezember 2022 sei ein Drohbrief des Talibananführers bei der (...) eingegangen; darin seien er und seine Familienangehörigen durch den Talibananführer bedroht worden. Er sei aufgefordert worden, sich bei der Polizeistelle zu melden und die (...) respektive die diesbezüglichen Eigen- tumsrechte und das dazu gehörende Grundstück an die Taliban zu über- tragen. Am nächsten Tag – am 21. Dezember 2022 – sei er abends auf dem Heimweg vom Talibananführer und vom Polizeichef sowie deren Sol- daten angehalten worden. Sie hätten ihn bedroht und verlangt, dass er sie umgehend zum Polizeiposten begleite. Ferner hätten sie gedroht, seiner Familie Gewalt anzutun, wenn er sich nicht fügen würde. Nachdem er
D-4468/2023 Seite 4 ihnen jedoch zugesichert habe, am nächsten Tag mit den relevanten Do- kumenten zu erscheinen, hätten sie ihn gehen lassen. Bevor er und seine Familie am nächsten Tag nach Pakistan geflüchtet seien, hätten sie die Lizenz der (...) an einer Wand beim Empfang der (...) geklebt. Mitarbeitende hätten ihm später mitgeteilt, dass die Taliban gekommen seien und zuerst die Lizenz annulliert, die Inneneinrichtung zerstört und die Mitarbeitenden nach Hause geschickt hätten. Seither sei die (...) plombiert. Dem Gesuch liegen Kopien der Tazkera des Beschwerdeführers sowie die- jenige seines Vaters, eines Drohbriefes, einer Lizenz zur Führung einer (...), eines Fotos der (...) und ein USB-Stick (mit zwei Videos betreffend die Übergabe des erwähnten Drohbriefes) bei. C. Am 31. Juli 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf vom
28. Juli 2023. D. Mit Verfügung vom 2. August 2023 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und er wurde dem Kanton G._______ zugewiesen, welcher mit der Umset- zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. E. Mit Verfügung vom 4. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kan- ton G._______ zugewiesen. F. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 17. August 2023 (Datum Poststempel) an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 2. August 2023, der Vollmacht vom 9. Mai 2023 und der Emp- fangsbestätigung des SEM eine Fürsorgebestätigung vom 11. August 2023 beigelegt.
D-4468/2023 Seite 5 G. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2023 wurde das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 19. September 2023 Stellung. I. Der Beschwerdeführer replizierte – handelnd durch seine Rechtsvertretung
– mit Eingabe vom 28. September 2023.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
D-4468/2023 Seite 6 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Au- gust 2023 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte formelle Rügen geltend. Diese sind zu- erst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän- dig abzuklären, für das Verfahren notwendige Unterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Be- weis zu führen. Unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde liegt, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und somit nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder, weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan- ten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-be- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
D-4468/2023 Seite 7 4.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass es bei seiner zweiten An- hörung zu Verständigungsproblemen gekommen sei, weil die dolmet- schende Person nicht wie er afghanischstämmig gewesen sei und er sich deshalb nicht umfassend präzise habe ausdrücken können. Hierzu ist fest- zustellen, dass beiden Anhörungsprotokollen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer oder die Rechtsvertretung sprachliche Verständi- gungsprobleme geltend gemacht hätten oder Hinweise auf solche vorhan- den wären. Zudem wurden die beiden Anhörungen in Dari durchgeführt, die Sprache, die der Beschwerdeführe als seine Muttersprache angab (vgl. SEM-Akten A8/7 F. 1.1.7.02; A11/12 S. 12; A14/11 S. 11). Im Übrigen ist auf die überzeugende diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu ver- weisen (vgl. SEM-Akte A18/15. S. 8 f.), welche das Gericht vollumfänglich stützt. Sodann wurde in der Beschwerdeschrift die fehlende Würdigung des eingereichten Videos bemängelt, welche ein starkes Indiz dafür bilde, dass ein Drohbrief und kein anderes Schriftstück abgegeben worden sei. Die Vorinstanz hat das betreffende Video berücksichtigt und in ihrer Verfü- gung gewürdigt (vgl. SEM-Akte A18/15 S. 8., zweitletzter Abschnitt). Der Umstand, dass sie zu einem anderen Schluss gekommen ist, als der Be- schwerdeführer erhofft hat, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine ungenügende Sachverhaltsabklärung dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.5 Das Gericht kommt zum Schluss, dass vorliegend keine formellen Ver- fahrensfehler vorliegen, welche eine Kassation der angefochtenen Verfü- gung als notwendig erscheinen lassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4468/2023 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Schilde- rungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen insgesamt un- glaubhaft ausgefallen seien und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügten. Seine Ausführungen seien kaum erlebnisbasiert ausgefallen, sondern wirkten nacherzählt und zu wenig begründet. Zwar habe er das (eintägige) Gefecht gegen die Taliban, die Beweggründe und die Anreise ins Kampfgebiet detailliert dargelegt, zu den eigentlichen Kampfhandlun- gen habe er sich jedoch lediglich sehr kurzangebunden geäussert. Obwohl er mehrfach dazu aufgefordert worden sei, detailliert darüber zu sprechen, seien seine Antworten zu den persönlichen Kampfhandlungen äusserst vage, unsubstanziiert und repetitiv geblieben. Auch seine Schilderungen zur Konfrontation auf der Strasse mit dem Talibananführer, dem Polizeichef und den Soldaten überzeugten nicht. Des Weiteren seien seine Vorbringen nicht stimmig und es erscheine ebenso unwahrscheinlich, dass er als un- erfahrener Kämpfer gegen die Taliban gekämpft habe, wie die risikover- bundene Rückkehr von Pakistan nach der erfolgreichen Flucht aus B._______. Ferner sei es unglaubhaft, dass einer der angeblich bekann- testen Talibananführer ihn (den Beschwerdeführer) nach seiner Ankunft habe so schnell aufspüren können, seine in B._______ lebenden Familien- angehörigen hingegen während fast eineinhalb Jahren unbehelligt gelas- sen habe. Bei tatsächlichem Verfolgungsinteresse hätte der Talibananfüh- rer kaum solange gewartet, um nach ihm zu suchen. Ausserdem sei es nicht nachvollziehbar, wie man ihn lediglich anhand seines Vornamens hätte ausfindig machen können. Ferner sei der eingereichte Drohbrief auf- grund der fehlenden Überprüfbarkeit des Absenders und des Logos unge- eignet, seine Fluchtgründe zu belegen; dies gelte auch für das eingereichte Video. Bezüglich des in der Stellungnahme der Rechtsvertretung gerügten Vorhalts betreffend Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher sei festzuhalten, dass es während der Anhörung keine Anzeichen für Verstän- digungsprobleme gegeben habe. Weder er noch die anwesende Rechts- vertretung hätten während der Anhörung oder bei der Rückübersetzung sprachliche Probleme geltend gemacht; er habe die Richtigkeit seiner Aus- sagen mit seiner Unterschrift bestätigt. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem Argument der Vorinstanz zur Unglaub- haftigkeit seiner Fluchtmotive entgegen, dass er all seine Erlebnisse
D-4468/2023 Seite 9 ausführlich und glaubhaft dargelegt habe. Auch wenn es teilweise zu Wie- derholungen gekommen sei, habe er die Kampfhandlungen und die Kon- frontation mit dem Talibananführer, dem Polizeichef und den Soldaten vor der (...) immer wieder mit anderen Formulierungen beschrieben, zum Teil neue Details hinzugefügt und sei an einer Stelle auch emotional geworden. Des Weiteren sei die vorinstanzliche Einschätzung zur fehlenden Plausibi- lität seiner Entscheidungen zu bemängeln. Dem Handbuch des SEM sei zu entnehmen, dass die allgemeine Lebenserfahrung im Heimatland von asylsuchenden Personen nicht immer mit derjenigen im Aufnahmestaat korrespondiere. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er sich aus patrio- tischen Gründen und trotz fehlender Ausbildung in den Kampf begeben habe. Ebenfalls verständlich erscheine seine Rückkehr von Pakistan nach B._______, um als ältester Sohn sowie aus emotionalen Gründen die Be- erdigung seines verstorbenen Vaters zu organisieren und die Erbangele- genheiten zu regeln. Ferner sei es gut möglich, dass er lediglich anhand seines Vornamens habe identifiziert werden können. Die ihm von der Vor- instanz angelasteten Wiederholungen seien grösstenteils dem Befra- gungsstil und der teilweise unzureichenden Präzision der iranischen Über- setzung geschuldet. Die Teilnahme am Gefecht gegen die Taliban sei als religiös-politisches Motiv zu verstehen. Indem er sich bei der Polizeistelle hätte melden müssen und vom Talibananführer auf der Strasse bedroht worden sei, sei er ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes aus- gesetzt. Seine Furcht sei objektiv begründet, da er bereits Ziel von Drohun- gen geworden sei, und auch hinreichend individuell, da die Taliban es auf ihn persönlich abgesehen hätten. Seine Ausreise stehe in kausalem und zeitlichem Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen. 6.3 Die Vorinstanz wiederholte in ihrer Vernehmlassung bezüglich der be- mängelten Befragungstechnik und der fehlenden Erzähltiefe des Be- schwerdeführers, dass trotz der Aufforderung, detaillierter zu erzählen, seine langen Redebeiträge insgesamt nicht erlebnisbasiert und somit un- glaubhaft ausgefallen seien. Zur Rüge, dass er sich nicht genügend präzise habe ausdrücken können, weil der Dolmetscher nicht afghanischstämmig gewesen sei, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung zu verweisen. 6.4 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Replik, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vorwiegend versuche, den unvorteilhaften Befra- gungsstil der äusserst unerfahrenen Fachspezialistin zu rechtfertigen und dabei verkenne, dass diese zu hohe Erwartungen an seine Aussagequali- tät gestellt habe sowie während den Befragungen lediglich ständig «noch
D-4468/2023 Seite 10 mehr Details» gefordert habe. Die Vorinstanz verkenne durch ihre Glaub- haftigkeitsprüfung den Beweismassstab der Glaubhaftmachung im Asyl- verfahren und verletze damit Bundesrecht. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Bei der Durchsicht der Akten fallen zunächst die langen freien Reden des Beschwerdeführers auf, in welchen er mit vielen Worten, einigen De- tails, dem teilweisen Gebrauch der direkten Rede und in nüchterner Weise die Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst haben, wiedergab (vgl. SEM- Akten A11/12, F39, F62; A14/11, F6-10, F22-24). Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit von Vorbringen. Bei genauerer Betrachtung fällt je- doch auf, dass es trotz dieses ausführlichen Erzählstils an persönlicher und spontaner Erzählweise mangelt. So konnte er, nach seinen Kampfhandlun- gen gefragt, lediglich sehr knapp, substanzarm und wenig überzeugend angeben, dass er «seine eigene Waffe hatte und einfach kämpfte» (vgl. SEM-Akte A11/12 F44). Im Zusammenhang mit seinen Schilderungen zu
D-4468/2023 Seite 11 den konkreten Kampfhandlungen gegen die Taliban sticht ferner ins Auge, dass er – trotz der etwas unbeholfenen Befragungsweise der zuständigen Sachbearbeiterin – das Geschehen repetitiv, in derselben Wortwahl und ausschliesslich in chronologischer Weise wiedergegeben hat. Die typische sprunghafte Erzählweise, die als Realkennzeichen und somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit erachtet wird, fehlt gänzlich (vgl. zum Ganzen REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1415-1435). Trotz einzelner erwähnter Details und einiger weniger Nebensächlichkeiten (die einzige nebensächliche Erwähnung im Zusam- menhang mit dem Gefecht ist die mehrmalige und repetitive Erwähnung eines jungen Mitkämpfers, welcher sich hinter einem Stein versteckt habe [vgl. SEM-Akte A14/11, F23-25]), ist auch auffallend, wie wenig Emotionen oder persönliche Überlegungen in seine Schilderungen eingeflossen sind. Sodann erweisen sich einige diesbezügliche Sachverhaltselemente als nicht schlüssig. Vor dem Hintergrund etwa, dass seine Kampfgruppe aus dreizehn Personen bestanden haben soll (darunter elf unerfahrene Männer mit nur kurzer Einführung im Waffengebrauch), mutet es realitätsfremd an, dass das Gefecht, bei welchem mehrere Taliban erschossen worden sein sollen, lediglich einige Sekunden gedauert haben soll (vgl. SEM-Akte A14/11, F20-25). 7.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben sich bezüglich der gel- tend gemachten Verfolgung durch die Taliban. Dem Beschwerdeführer ge- lang es nicht, schlüssig das Interesse der Taliban an ihm aufzuzeigen res- pektive nachvollziehbar darzulegen, wieso er – als eher unbedeutender Kämpfer während eines eintägigen Gefechts ohne irgendwelche Wei- sungskompetenzen – im Visier der Taliban gestanden haben soll. Zudem erscheint es unglaubhaft, dass er lediglich aufgrund einer Liste, auf welcher einzig die Vornamen der kurzzeitig eingesetzten Kampfbeteiligten figurier- ten, hätte identifiziert und in der Folge behelligt worden sein sollen, insbe- sondere, ohne dass seine Familienangehörigen nach ihm gefragt oder sel- ber bedrängt worden wären (vgl. SEM-Akte A11/12, F60, F62-64). Dabei führte er aus, dass im Drohbrief und während der Begegnung auf der Strasse nicht nur ihm, sondern auch Gewalt seiner Familie gegenüber an- droht worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verständlich, weshalb seine Familienangehörigen – und vor allem sein als Dorfältester bekannter Vater – zuvor während rund eineinhalb Jahren unbehelligt ge- blieben sind. Den Anhörungsprotokollen ist nicht zu entnehmen, dass wäh- rend seines Aufenthalts in Pakistan auf seinen Vater oder andere Famili- enmitglieder Druck seitens der Taliban ausgeübt worden wäre (vgl. SEM-
D-4468/2023 Seite 12 Akten A11/12, F59; A14/11 F34-35). Ebenfalls nicht stringent erweist sich seine Befürchtung, aus Rache vom Talibananführer umgebracht zu wer- den. Bei einem tatsächlich vorhandenen Interesse am Beschwerdeführer hätten sie ihn auf der Stelle mitgenommen, inhaftiert und bestraft, anstatt ihn lediglich für den darauffolgenden Tag vorzuladen, damit er die «(...)do- kumente» mitbringen könne (vgl. SEM-Akten A11/12, F6; A14/11 F6-12). 7.4 Hingegen sprechen seine Schilderungen zum Vorfall auf dem Nach- hauseweg in B._______, als der Beschwerdeführer von den Soldaten auf- gegriffen wurde, eher für die Glaubhaftigkeit und weisen einige Realkenn- zeichen auf. Hierzu schilderte er, zuerst gedacht zu haben, dass er entführt werde. Er gab in der direkten Rede einen Teil der Konversation zwischen dem Polizeichef und den Soldaten wieder und zeigte auch seine Emotio- nen in dieser Situation («…Ich zitterte. Ich war fast am weinen…» und «Ich hatte grosse Angst, ich wurde verachtet. Die Leute schauten mich an. Was mir [recte: mich] noch mehr unter Druck setzte, war mein Aussehen, meine kaputten Kleider. Ich sagte zu mir, was jetzt meine Familie denken wird, wenn sie mich so sehen…» [vgl. SEM-Akte A14/11 F6, F8, F10, F16]). Seine diesbezüglichen Schilderungen wirken im Gegensatz zu seinen Aus- führungen bezüglich der Kampfhandlungen realitätsnah und erlebnisba- siert. Die eingereichten Beweismittel – insbesondere das Foto von der (...) und die Lizenz zur Führung derselben – stützen die Einschätzung, dass es wahrscheinlich zu Problemen mit den Behörden (der Taliban) wegen der (...) gekommen sein könnte. Die beiden auf einem USB-Stick eingereichten Überwachungsvideos der (...) – auf welchen mutmasslich zwei Angehörige der Taliban zu sehen sind, die einen Brief abgeben – sprechen ebenfalls nicht gegen diese Annahme. Die zwar als überwiegend glaubhaft zu quali- fizierenden Schilderungen zu diesem Vorfall vermögen vorliegend jedoch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen ursächlichen Kontext der Prob- leme im Zusammenhang mit dem Entzug des Eigentums und der Vorla- dung zu geben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund anderer als den von ihm angegebenen Umständen bei der Polizeistellte hätte vorsprechen sollen. Die wahren Gründe hierfür sind dem Gericht nicht zugänglich, können angesichts der Unglaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements jedoch nicht aus Verfolgungsinteresse des Talibananführers wegen der Teilnahme an einem Gefecht erfolgt sein (vgl. E. 7.3 hiervor). 7.5 Es ist festzustellen, dass neben der häufig gleichbleibenden Wortwahl der Schlüsselereignisse und des linearen Erzählablaufs die auffallend re- petitiven Antworten ohne eine persönlich gefärbte Note ausgefallen sind,
D-4468/2023 Seite 13 weshalb der Schluss naheliegt, dass es sich bei den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Kampfhandlungen gegen die Tali- ban und des daraus resultierenden nachfolgenden Verfolgungsinteresses um ein Erzählkonstrukt handeln muss, welches die geltend gemachten Ver- folgungen unglaubhaft erscheinen lässt. Die fehlende Erzählsubstanz lässt sich auch nicht mit dem vorgebrachten Argument einer unzureichenden Übersetzung respektive aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierig- keiten erklären, zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, die Ereignisse aus persönlicher Sicht zu schildern, wie ihm dies im Zusammenhang mit der Szene auf der Strasse durchaus gelungen ist (vgl. E. 7.4 hiervor). 7.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heu- tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 2. August 2023 erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich
D-4468/2023 Seite 14 somit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. August 2023 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer nach wie vor bedürftig ist, sind keine Verfah- renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4468/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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