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D-4468/2015

D-4468/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4468/2015 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie - seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2011 verliess und am 15. März 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 16. März 2012 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 10. April 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. September 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit dem Abitur abgeschlossen, um anschliessend während zwei Jahren am (...) in Addis Abeba zu studieren, bis er im Jahre 1990 wegen des Konflikts Äthiopiens mit Eritrea in den Militärdienst habe einrücken müssen, dass er den Militärdienst indessen verlassen habe und zu einem Cousin nach C._______ gezogen sei, dass er im Verlaufe des Jahres 1992 an seinen Geburtsort D._______ in der Provinz E._______ zurückgekehrt sei, dass seine Mutter im November 1992 von einer Splittergruppe der (seit dem Jahr 1991 regierenden) Parteienkoalition EPRDF ("Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front", "Revolutionäre Demokratische Front der Äthiopischen Völker", äthiopisch: Ehadeg) exekutiert worden sei, dass es damals für ihn als Amhara zu gefährlich gewesen sei, in einem Oromo-Gebiet zu leben, weshalb er Äthiopien 1993 verlassen und bis im Jahr 2002 in Djibouti gelebt habe, wo er für die Firmen F._______ sowie G._______ gearbeitet habe, dass er im Jahr 2002 nach Äthiopien zurückgekehrt sei und sich in Addis Abeba niedergelassen habe, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2011 gelebt habe, dass er von April 2002 bis im Jahr 2005 für die Firma H._______ gearbeitet habe, dass er im Jahre 2005 Mitglied des Parteienbündnisses Kinijit (englisch: "Coalition für Unity and Democracy Parties", CUDP; deutsch: "Koalition für Einheit und Demokratie") geworden sei, wobei er versucht habe, Bauern, welchen er geschäftlich Waren verkauft habe, für die Oppositionsbewegung zu mobilisieren, dass er am 8. Juni 2005 während des Wahlkampfs bei einer Demonstration zusammen mit vielen weiteren Personen festgenommen worden und nach knapp drei Monaten wieder freigelassen worden sei, nachdem er sich schriftlich dazu verpflichtet habe, künftig von weiteren oppositionellen Aktivitäten Abstand zu nehmen, dass ihm nach seiner Freilassung das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, worauf er ein Jahr lang nichts gemacht habe und dann bis zu seiner Ausreise kleineren Handelsgeschäften zwischen Addis Abeba und I._______ nachgegangen sei, dass er sich im Jahr 2010 der oppositionellen Partei Ginbot 7 angeschlossen und im August desselben Jahres einen Mitgliederausweis der besagten Partei erhalten habe, dass er in der Folge gemeinsam mit Parteikollegen Parteipropaganda betrieben, Kontakt zu Ogaden-Freiheitskämpfern aufgenommen und vielen Bauern zur Ausreise aus Äthiopien verholfen habe, damit sie aus dem Ausland gegen die herrschende äthiopische Regierung kämpfen könnten, dass die äthiopischen Behörden ihn am 5. Juli 2011 zuhause festgenommen hätten, nachdem ihnen seine rege Reisetätigkeit innerhalb Äthiopiens aufgefallen sei, dass man ihm vorgeworfen habe, einen gewaltsamen Aufstand in Äthiopien ähnlichen denjenigen des "Arabischen Frühlings" geplant zu haben, dass die heimatlichen Behörden ihn in der Folge zunächst während zwei Wochen im Gefängnis J._______ in Addis Abeba und anschliessend bis Ende September 2011 im militärischen Camp K._______ festgehalten hätten, wobei er ständig verhört und geschlagen worden sei, dass er während seiner Haft auch in der politischen Ideologie der Ehadeg/EPRDF unterrichtet worden sei, dass man ihm dort überdies die nötige medizinische Betreuung betreffend seine Diabetes-Erkrankung mutwillig vorenthalten habe, dass man ihn schliesslich mangels Beweisen und zufolge seines angeschlagenen Gesundheitszustandes am 30. September 2011 in Addis Abeba auf freien Fuss gesetzt habe, dass er sich zunächst in seine Wohnung begeben habe, um sich etwas auszuruhen und seinen dort versteckten Parteiausweis der Ginbot 7 zu behändigen, dass er sich anschliessend am 1. Oktober 2011 in ein Krankenhaus namens L._______ begeben habe, wo er bis am 10. Oktober 2011 behandelt worden sei, dass ihn ein Parteifreund am 9. oder 10. Oktober 2011 telefonisch informiert habe, dass Angehörige des äthiopischen Geheimdienstes in die gemeinsame Wohnung eines Ginbot 7-Sympathisanten und Geschäftspartners in I._______ eingebrochen seien und dabei kompromittierende Dokumente gefunden hätten, die sie gemeinsam zu politischen Zwecken verwendet hätten, dass sein Geschäftspartner noch vor Ort verhaftet worden sei, dass er in der Folge das Spital unverzüglich verlassen habe und am 14. Oktober 2011 aus seiner Heimat ausgereist sei, und in der Folge bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz (12. März 2012) fünf Monate lang in Djibouti gelebt habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Originale seiner äthiopischen Identitätskarte sowie seines vom 21. August 2010 datierenden Ginbot 7-Mitgliederausweises zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Anhörung durch das SEM am 4. September 2014 bereit erklärte, innert eines Monats ein Empfehlungsschreiben der Ginbot 7 einzureichen, um auf diese Weise seine Mitgliedschaft in dieser Organisation zu beweisen (vgl. act. A15 S. 19 F117 f.), dass das SEM sich dem Beschwerdeführer gegenüber mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 anerbot, Ginbot 7 mit seiner Zustimmung seinen Mitgliederausweis zu unterbreiten und um Bestätigung seiner Mitgliedschaft zu ersuchen (vgl. act. A16/2), dass das SEM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte bis zum 9. Oktober 2014 entweder die unterschriebene Einverständniserklärung zu retournieren oder eine schriftliche Stellungnahme einzureichen, falls er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 (Datum Poststempel) ausführte, er würde die Einwilligungserklärung nur unterzeichnen, falls das SEM Ginbot 7 keine Details über seine Tätigkeiten für diese Organisation preisgeben würde (vgl. act. A18/1), dass der Beschwerdeführer das SEM überdies bereits mit Schreiben vom 30. Oktober (recte: September) 2014 um eine angemessene Fristerstreckung für die Einreichung des im Rahmen seiner Anhörung vom 4. September 2014 in Aussicht gestellten Empfehlungsschreibens der Ginbot 7 ersuchte (vgl. act. A17/1), dass das SEM mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 die Frist für die Einreichung eines Empfehlungsschreibens der Ginbot 7 bis zum 30. Oktober 2014 erstreckte (vgl. act. A19/1), dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2015 - eröffnet am 25. Juni 2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2015 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 23. Juni 2015 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, oder dass eventuell zumindest die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er weiter beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2015 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 7. Oktober 2015 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Ginbot 7 nicht glaubhaft ist, dass Ginbot 7 nämlich gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes keine Mitgliederausweise ausstellt, weshalb der vom Beschwerdeführer eingereichte Mitgliederausweis als Fälschung betrachtet werden muss, dass er andererseits seine schriftliche Zustimmung zur Einholung eines entsprechenden Empfehlungsschreibens der Ginbot 7 mit Hilfe des SEM unter Vorlegung des besagten persönlichen Mitgliederausweises verweigert hat, dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er wolle der Ginbot 7 nicht alle Details seiner Arbeit für diese preisgeben, in der Tat - wie die Vor­instanz in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten hat - befremdet, zumal einerseits unplausibel ist, weshalb der Beschwerdeführer der Parteileitung gegenüber Geheimhaltungsinteressen haben sollte, und der Vorschlag des SEM andererseits ohnehin nur eine formale Überprüfung seiner Mitgliedschaft durch Ginbot 7 ohne Nennung spezifischer Aktivitäten des Beschwerdeführers beinhaltet hätte, dass bereits aus diesen Gründen zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 im Zusammenhang mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei Ginbot 7 behördlich gesucht worden ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar die Nachreichung eines entsprechenden Bestätigungsschreibens der Ginbot 7 in Aussicht gestellt hat (vgl. Beschwerde S. 5), dass dieses indessen bis heute - nach mittlerweile mehr als drei Monaten - nicht beim Gericht eingetroffen ist, was im Ergebnis die Einschätzung bestätigt, dass er kein Mitglied dieser Organisation ist, dass sodann weitere Unstimmigkeiten an der behaupteten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zweifeln lassen, dass es tatsächlich, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, wenig plausibel anmutet, weshalb der Beschwerdeführer seinen in der Wohnung gut versteckten Mitgliederausweis Anfang Oktober 2011 ins Spital mitgenommen haben soll, hätte er doch hierdurch das Risiko geschaffen, als Ginbot 7-Mitglied entlarvt zu werden, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Anhörung vom 4. September 2014 sowie in der Beschwerde zwar ausführte, er sei damals aus gesundheitlichen Gründen (vorenthaltene Medikamente) verwirrt gewesen und wisse heute, dass es damals besser gewesen wäre, den Parteiausweis zu vernichten (vgl. act. A15/23 S. 18 F110), dass letztere Aussage indessen mit dem Vorbringen in der BzP, er habe den Mitgliederausweis damals ins Spital mitgenommen, da dies "ein sicherer Bereich" gewesen sei und er damals auch befürchtet habe, die heimatlichen Sicherheitskräfte könnten seine Wohnung abermals durchsuchen (vgl. act. A5/15 S. 10), nicht zu vereinbaren ist, spricht diese Aussage doch klarerweise für damaliges analytisches Denken, dass es schliesslich wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb die heimatlichen Sicherheitskräfte die Wohnung seines Geschäftsfreundes in I._______ erst nach seiner Entlassung Ende September 2011 entdeckt haben sollten, erklärte der Beschwerdeführer doch anlässlich der BzP, die Regierung hätte diese Adresse sehr leicht herausfinden können, da er selbst seit mehreren Jahren regelmässig dort gewesen sei, um Sachen zu holen (vgl. act. A5/15 S. 11 oben), dass ferner auffällt, dass der Beschwerdeführer einerseits festhielt, die ihn im Spital informierende Person sei in einer anderen Gruppe der Ginbot 7 wie er gewesen (vgl. act. A5/15 S. 11), wogegen er am 4. September 2014 davon sprach, der Informant sei in derselben Zelle wie er gewesen (vgl. act. A15/23 S. 17 F107), dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwar einwandte, jener Informant hätte gar nicht an die Information herankommen können, wenn er zu einer anderen Gruppe gehört hätte (vgl. act. A15/23 S. 18 A114), dass letztere Behauptung indessen nicht zu überzeugen vermag, da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP unmissverständlich zum Ausdruck brachte, der Informant sei ein Freund von ihm gewesen und sei (damals) regelmässig nach I._______ gegangen und habe dadurch von der behördlichen Durchsuchung der fraglichen Wohnung erfahren (vgl. act. A5/15 S. 11), dass nach dem Gesagten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Asylgewährung zu begründen vermögen, dass auch die erstmals auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung der "Association des Ethiopiens en Suisse" vom 8. Juli 2015, wonach der Beschwerdeführer ein bedeutender Aktivist dieser Gruppierung sei, immer an vorderster Stelle gegen die jetzige äthiopische Regierung kämpfe und auch wegen seines Engagements bei der Organisation von Demonstrationen und politischen Diskussionszirkeln sehr geschätzt werde, nicht geeignet erscheint, seine Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe zu begründen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer zwar laut den bei den Akten befindlichen Unterlagen an Diabetes leidet und auf entsprechende Medikamente angewiesen ist, dass Diabetes indessen in Äthiopien behandelbar ist und die für den Beschwerdeführer erforderlichen Medikamente dort erhältlich sind (vgl. angefochtene Verfügung des SEM vom 23. Juni 2015 S. 7 Ziff. 3), dass überdies aufgrund seiner schulischen und beruflichen Ausbildung anzunehmen ist, dass er sich in Äthiopien wieder wirtschaftlich etablieren wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der vom Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: