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D-4463/2015

D-4463/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2015 und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach Italien. Am 19. März 2015 sei sie dann von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und war anschliessend vom 20. März bis zum 3. April 2015 im D._______ hospitalisiert (vgl. dazu den Medical Retina Bericht der Augenklinik vom [...], den Kurzbericht der Klinik Innere Medizin vom [...] sowie den Austrittsbericht der Klinik Innere Medizin vom [...]). In der Folge wurde sie im EVZ C._______ am 17. April 2015 summarisch befragt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei wahrscheinlich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Ausserdem wurde sie zu bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch versorgen zu lassen. Sie leide an Diabetes und habe in Eritrea keine adäquate Behandlung erhalten. Daher sei sie im Februar oder März 2015 mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation (NGO) legal mit einem in Asmara ausgestellten Visum zunächst nach Mailand, Italien, gereist, um sich dort behandeln zu lassen. Sie sei zunächst in einem Spital untergebracht gewesen, danach privat bei einer von ihrer Glaubensgemeinde organisierten Person, welche sie jeweils zur Behandlung im Spital begleitet habe. In der Folge habe sie sich entschieden, in die Schweiz zu kommen, um ihre Behandlung hier fortzusetzen. Nach Italien wolle sie nicht zurückkehren, sie habe erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine Identitätskarte sowie eine Einwohnermeldebestätigung zu den Akten. A.c Am 20. April 2015 begab sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung ins D._______. Vom 28. April bis zum 1. Mai 2015 war sie im D._______, Augenklinik, hospitalisiert, und wurde dort operiert (vgl. dazu den Austrittsbericht der Notfallstation vom 20. April 2015, den Operationsbericht der Augenklinik vom 29. April 2015 sowie den Austrittsbericht der Augenklinik vom 4. Mai 2015). B. Am 1. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Nachdem das von der Vorinstanz gestellte Aufnahmegesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, teilte das SEM den italienischen Behörden am 9. Juli 2015 mit, Italien werde für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 - eröffnet am 13. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte weiter fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch zuständig zu erachten und dieses materiell zu prüfen, eventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 15. Juli 2015 (Kopie), die angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2015 (Kopie), mehrere bereits aktenkundige ärztliche Berichte (Kopien), ein Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 8. Juni 2015 (Kopie), ein Bericht des G._______, Universitätspoliklinik für Endoktrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung vom 16. Juli 2015 (Kopie), eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2015 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 20. Juli 2015 bei. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 21. Juli 2015 einstweilig aus. H. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 27. Juli 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 5. August 2015 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. H._______ vom 28. Juli 2015 zu den Akten reichen. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. K. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 14. August 2015 gewährten Frist keine Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und ersuchte stattdessen mit Eingabe vom 31. August 2015 um Erstreckung der Replikfrist. Dabei wurde ausgeführt, es sei nicht gelungen, die Beschwerdeführerin innert Frist zu kontaktieren, da sich diese zwar zunächst im Durchgangszentrum aufgehalten habe, danach jedoch ins G._______, anschliessend ins Psychiatriezentrum I._______ und schliesslich wieder ins G._______ eingewiesen worden sei. Zudem sei die Rechtsvertreterin nun vom 2. September bis am 20. September 2015 ferienabwesend. Der Instruktionsrichter wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 2. September 2015 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. L. Mit Eingabe vom 9. September 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August 2015 und reichte ein Arztzeugnis vom 7. September 2015 von J._______ nach.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge mit einem Schengenvisum nach Mailand gereist, um sich in Italien medizinisch behandeln zu lassen. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 2. Juli 2015 auf Italien übergegangen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, ändere daran nichts. Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zuständig. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine diesbezüglich massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es lägen im vorliegenden Fall zudem auch keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Die Überstellung nach Italien habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist bis spätestens am 2. Januar 2016 zu erfolgen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sodann zulässig, zumal die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Rückschiebung finden könne und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien bestünden. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zudem auch im Lichte der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Diabetes, Augenleiden) zumutbar, da Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Darin seien zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, unter anderem auch die medizinische Grundversorgung, enthalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die angemessene medizinische Versorgung gewährleistet sei. Zudem werde das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien über die notwendige medizinische Behandlung informieren. Der Vollzug sei zudem möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, nach Italien rücküberstellt zu werden, da sie schwer krank sei. Es liege ein humanitärer Ausnahmefall vor, der entsprechend zu würdigen sei. Im Falle einer Überstellung nach Italien sei mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Diverse Länderberichte würden auf die beschränkten Aufnahmekapazitäten von Asylsuchenden in Italien hinweisen. In der Beschwerde wird sodann auf ein deutsches Gerichtsurteil verwiesen, worin festgestellt wird, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden an systematischen Mängeln leiden, weshalb nach Italien zurückkehrende Asylsuchende dort Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Ausserdem wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 erwähnt und vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe in Nachachtung dieser neuen Rechtsprechung des EGMR das SEM in einem konkreten Fall (Verweis auf das Urteil D-6089/2014 vom 10. November 2014) angewiesen, vor der Überstellung nach Ungarn von den ungarischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft und Zugang zur medizinischen Versorgung einzuholen. Betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde ausgeführt, diese leide namentlich an Diabetes mellitus Typ 2 und proliferativer Retinopathie mit Netzhautablösung. Zur Behandlung dieser Leiden benötige sie eine Insulintherapie, regelmässige Blutzuckermessungen, eine engmaschige interdisziplinäre diabetologische Betreuung mit Diabetologen, Diabetesberatung und Ernährungsberatung sowie Unterstützung in Form eines Betreuungsdienstes wie beispielsweise der Spitex. Sie sei somit angewiesen auf Zugang zu moderner medizinischer Versorgung. Eine adäquate Behandlung sei zudem nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin nicht obdachlos sei und ihre Nahrungsmittelaufnahme möglichst gleich- und regelmässig sei, da es sonst zu gefährlichen Blutzuckerschwankungen kommen könne. Eine Augenoperation der Beschwerdeführerin habe abgebrochen werden müssen, da vollständige Erblindung gedroht habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich um sich selber zu kümmern. Sie könne aufgrund ihrer Augenprobleme auch nicht mehr alleine zu Fuss gehen. Daher benötige sie eine intensive Betreuung. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person. Die italienischen Behörden seien nicht fähig, ihr die nötige Betreuung zu gewähren. Die Gefahr sei gross, dass die Beschwerdeführerin in Italien sich selbst überlassen werde und dort in eine existenzielle Notlage gerate. Daher sei ihr Asylgesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz zu behandeln. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei weitere Arztberichte sowie individuelle Garantien der italienischen Behörden betreffend die Frage der adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführerin einzuholen seien.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM zunächst fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem vorliegenden Fall und den in der Beschwerde aufgelisteten Berichten zur Lage in Italien, dem zitierten deutschen Gerichtsurteil sowie dem EGMR-Urteil "Tarakhel" eine Verbindung bestehe. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit sei zu bemerken, dass in Italien sowohl illegal anwesende Ausländer als auch asylsuchende Personen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, um damit von der Aufnahmerichtlinie zu profitieren. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung (Notversorgung sowie unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen) zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe selber vorgebracht, dass sie während ihres Aufenthalts in Mailand die nötige medizinische Behandlung erhalten habe. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass Italien der Beschwerdeführerin zukünftig eine medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen werde die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM informiere Italien vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die notwendige medizinische Behandlung. Die italienischen Behörden seien so in der Lage, die notwendigen Vorkehrungen betreffend Unterbringung und medizinische Weiterbehandlung zu treffen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin sei zwar von einer gewissen Vulnerabilität auszugehen, jedoch lägen aufgrund des Gesagten keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Vorinstanz, eine NGO habe ihr einen eritreischen Pass sowie ein Schengen-Visum, welches mutmasslich von der italienischen Botschaft in Asmara ausgestellt worden sei beschafft. Damit sei sie dann legal mit dem Flugzeug nach Italien gereist und habe sich in der Folge ungefähr sechs Wochen lang in Mailand aufgehalten. Nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz versuchte das SEM, einen EURODAC-Fingerabdruckvergleich zu machen, was jedoch aufgrund der schlechten Qualität der Fingerabdrücke nicht möglich war. Am 1. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Anlässlich der Befragung vom 17. April 2015 erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich der Zuständigkeit Italiens, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, zumal sie nicht dort, sondern in der Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht habe. Dieses Vorbringen vermag indessen die festgestellte Zuständigkeit Italiens gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht umzustossen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist damit gegeben. Die Überstellungsfrist nach Italien läuft vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am 2. Januar 2016.

E. 5.2 Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie (für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Umständen ist eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 Zu prüfen ist sodann eine allfällige Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 6.1 In dem zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfungspflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigt es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das SEM einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sodann nicht dargetan, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, wonach sich die italienischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und dieses Verfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie durchzuführen. Sie hat ausserdem nicht glaubhaft dargetan, dass die sie bei einer Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen, insbesondere betreffend Unterbringung und Gesundheitsversorgung, derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Asylsuchende sowie anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111-115). Im Bedarfsfall kann der Beschwerdeführerin jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zu­ständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihr (als Dublin-Rückkehrerin) zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Private Hilfsorganisationen sowie gegebenenfalls ihre Bezugsperson in Italien (vgl. A10 S. 6) können ihr allenfalls bei der Einforderung ihrer Rechte behilflich sein. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR A. S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Nr. 39350/13]; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.). Die ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (namentlich die Diabetes mellitus Typ 2 sowie - als Folgeerkrankung - die proliferative diabetische Retinopathie; vgl. dazu die eingereichten Arztberichte) sind zwar ernst, aber dennoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung generell abgesehen werden müsste. Italien verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb eine adäquate Behandlung der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin gewährleistet erscheint, zumal im heutigen Zeitpunkt angesichts der sowohl in Italien als auch in der Schweiz bereits erfolgten Spitalaufenthalte sowohl die Diagnosen als auch die Therapieempfehlungen bekannt sind. Aufgrund des relativ hohen medizinischen Standards in Italien ist davon auszugehen, dass die im Arztzeugnis vom (...) erwähnten Blutdruckmessungen, das Nachspritzen von Insulin nach Schema sowie die Verabreichung von fünf verschiedenen Augentropfen auch in Italien verabreicht werden können. Wie dem vorgenannten Arztbericht vom (...) zu entnehmen ist, können aufgrund mehrerer Operationen im G._______ der stark eingeschränkte Visus einigermassen erhalten werden. Die im Arztbericht erwähnte Rückführung ins Heimatland steht vorliegend ausser Diskussion. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin, einer Dublin-Rückkehrerin, eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal ihr bei ihrem vorgängigen Aufenthalt in Italien offenbar bereits eine medizinische Behandlung zuteilwurde und nicht geltend gemacht wird, diese sei ungenügend gewesen. Demnach handelt es sich bei den in der Beschwerde geäusserten Einwänden betreffend die zu erwartenden Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin in Italien (Obdachlosigkeit, mangelhafte Ernährung und Hygiene) um hypothetische Befürchtungen. Wie den Akten zu entnehmen sind, wurde die Beschwerdeführerin in Italien von Glaubensbrüdern versorgt und betreut, weshalb diese anlässlich einer Rückführung nach Italien - entgegen dem im Schreiben vom 7. September 2015 geäusserten Befürchtungen - der Beschwerdeführerin nicht mehr beistehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das SEM hat in Anwendung der Bestimmungen von Art. 31 f. Dublin-III-VO bereits angekündigt, es werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die notwendige medizinische Behandlung informieren (vgl. die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung). Diesem Punkt ist insofern Nachdruck zu verleihen, als vorliegend eine entsprechende Anweisung zuhanden der Vollzugsbehörden ins Dispositiv aufzunehmen ist (die Beschwerdeführerin hat das SEM ausdrücklich ermächtigt, ärztliche Unterlagen an den zuständigen Dublin-Staat weiterzuleiten; vgl. act. A10/12 S. 11). Insgesamt ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Begründung einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt hat und das ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf die ausländische und europäische Rechtsprechung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem in der Beschwerde zitierten Fall "Tarakhel" (vgl. a.a.O.) nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Fragestellung dort eine andere war und die konkrete Schlussfolgerung des EGMR lediglich darin bestand festzustellen, dass, wenn Kinder von einer Überstellung nach Italien betroffen seien, sich die Schweizer Behörden von Italien vorgängig zusichern lassen müssten, dass die Lebensbedingungen der Kinder ihrem Alter angepasst seien und der Familie das Zusammenleben ermöglicht werde.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Überstellung nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Wie vorstehend erwähnt ist zudem auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 6.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, wonach die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen, da sich das Verfahren offensichtlich als spruchreif erwies.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die bei der Beschwerdeführerin bestehenden medizinischen Probleme sowie die notwendigen Behandlungen und die erforderliche Betreuung zu informieren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4463/2015 Urteil vom 18. September 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. (...) 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Frühjahr 2015 und gelangte zunächst auf dem Luftweg nach Italien. Am 19. März 2015 sei sie dann von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und war anschliessend vom 20. März bis zum 3. April 2015 im D._______ hospitalisiert (vgl. dazu den Medical Retina Bericht der Augenklinik vom [...], den Kurzbericht der Klinik Innere Medizin vom [...] sowie den Austrittsbericht der Klinik Innere Medizin vom [...]). In der Folge wurde sie im EVZ C._______ am 17. April 2015 summarisch befragt. Dabei wurde ihr mitgeteilt, aufgrund der Aktenlage sei wahrscheinlich Italien für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt. Ausserdem wurde sie zu bestehenden gesundheitlichen Problemen befragt. A.b Anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch versorgen zu lassen. Sie leide an Diabetes und habe in Eritrea keine adäquate Behandlung erhalten. Daher sei sie im Februar oder März 2015 mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation (NGO) legal mit einem in Asmara ausgestellten Visum zunächst nach Mailand, Italien, gereist, um sich dort behandeln zu lassen. Sie sei zunächst in einem Spital untergebracht gewesen, danach privat bei einer von ihrer Glaubensgemeinde organisierten Person, welche sie jeweils zur Behandlung im Spital begleitet habe. In der Folge habe sie sich entschieden, in die Schweiz zu kommen, um ihre Behandlung hier fortzusetzen. Nach Italien wolle sie nicht zurückkehren, sie habe erstmals in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine Identitätskarte sowie eine Einwohnermeldebestätigung zu den Akten. A.c Am 20. April 2015 begab sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung ins D._______. Vom 28. April bis zum 1. Mai 2015 war sie im D._______, Augenklinik, hospitalisiert, und wurde dort operiert (vgl. dazu den Austrittsbericht der Notfallstation vom 20. April 2015, den Operationsbericht der Augenklinik vom 29. April 2015 sowie den Austrittsbericht der Augenklinik vom 4. Mai 2015). B. Am 1. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Nachdem das von der Vorinstanz gestellte Aufnahmegesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, teilte das SEM den italienischen Behörden am 9. Juli 2015 mit, Italien werde für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 - eröffnet am 13. Juli 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es stellte weiter fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt, und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylgesuch zuständig zu erachten und dieses materiell zu prüfen, eventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Erlass von superprovisorischen Massnahmen (Vollzugsstopp), Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 15. Juli 2015 (Kopie), die angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2015 (Kopie), mehrere bereits aktenkundige ärztliche Berichte (Kopien), ein Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 8. Juni 2015 (Kopie), ein Bericht des G._______, Universitätspoliklinik für Endoktrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung vom 16. Juli 2015 (Kopie), eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2015 (Kopie) sowie eine Honorarnote vom 20. Juli 2015 bei. G. Der zuständige Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 21. Juli 2015 einstweilig aus. H. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Verfügung vom 27. Juli 2015 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 5. August 2015 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. H._______ vom 28. Juli 2015 zu den Akten reichen. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. K. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm innert der ihr mit Verfügung vom 14. August 2015 gewährten Frist keine Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und ersuchte stattdessen mit Eingabe vom 31. August 2015 um Erstreckung der Replikfrist. Dabei wurde ausgeführt, es sei nicht gelungen, die Beschwerdeführerin innert Frist zu kontaktieren, da sich diese zwar zunächst im Durchgangszentrum aufgehalten habe, danach jedoch ins G._______, anschliessend ins Psychiatriezentrum I._______ und schliesslich wieder ins G._______ eingewiesen worden sei. Zudem sei die Rechtsvertreterin nun vom 2. September bis am 20. September 2015 ferienabwesend. Der Instruktionsrichter wies das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 2. September 2015 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. L. Mit Eingabe vom 9. September 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. August 2015 und reichte ein Arztzeugnis vom 7. September 2015 von J._______ nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine gesuchstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge mit einem Schengenvisum nach Mailand gereist, um sich in Italien medizinisch behandeln zu lassen. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der in der Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen genommen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 2. Juli 2015 auf Italien übergegangen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, ändere daran nichts. Italien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zuständig. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine diesbezüglich massgebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es lägen im vorliegenden Fall zudem auch keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden. Die Überstellung nach Italien habe vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist bis spätestens am 2. Januar 2016 zu erfolgen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei sodann zulässig, zumal die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Rückschiebung finden könne und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Italien bestünden. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zudem auch im Lichte der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Diabetes, Augenleiden) zumutbar, da Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Darin seien zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, unter anderem auch die medizinische Grundversorgung, enthalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die angemessene medizinische Versorgung gewährleistet sei. Zudem werde das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien über die notwendige medizinische Behandlung informieren. Der Vollzug sei zudem möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, nach Italien rücküberstellt zu werden, da sie schwer krank sei. Es liege ein humanitärer Ausnahmefall vor, der entsprechend zu würdigen sei. Im Falle einer Überstellung nach Italien sei mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Diverse Länderberichte würden auf die beschränkten Aufnahmekapazitäten von Asylsuchenden in Italien hinweisen. In der Beschwerde wird sodann auf ein deutsches Gerichtsurteil verwiesen, worin festgestellt wird, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden an systematischen Mängeln leiden, weshalb nach Italien zurückkehrende Asylsuchende dort Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Ausserdem wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel gegen die Schweiz (Appl. No. 29217/12) vom 4. November 2014 erwähnt und vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe in Nachachtung dieser neuen Rechtsprechung des EGMR das SEM in einem konkreten Fall (Verweis auf das Urteil D-6089/2014 vom 10. November 2014) angewiesen, vor der Überstellung nach Ungarn von den ungarischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft und Zugang zur medizinischen Versorgung einzuholen. Betreffend die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde ausgeführt, diese leide namentlich an Diabetes mellitus Typ 2 und proliferativer Retinopathie mit Netzhautablösung. Zur Behandlung dieser Leiden benötige sie eine Insulintherapie, regelmässige Blutzuckermessungen, eine engmaschige interdisziplinäre diabetologische Betreuung mit Diabetologen, Diabetesberatung und Ernährungsberatung sowie Unterstützung in Form eines Betreuungsdienstes wie beispielsweise der Spitex. Sie sei somit angewiesen auf Zugang zu moderner medizinischer Versorgung. Eine adäquate Behandlung sei zudem nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin nicht obdachlos sei und ihre Nahrungsmittelaufnahme möglichst gleich- und regelmässig sei, da es sonst zu gefährlichen Blutzuckerschwankungen kommen könne. Eine Augenoperation der Beschwerdeführerin habe abgebrochen werden müssen, da vollständige Erblindung gedroht habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sich um sich selber zu kümmern. Sie könne aufgrund ihrer Augenprobleme auch nicht mehr alleine zu Fuss gehen. Daher benötige sie eine intensive Betreuung. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person. Die italienischen Behörden seien nicht fähig, ihr die nötige Betreuung zu gewähren. Die Gefahr sei gross, dass die Beschwerdeführerin in Italien sich selbst überlassen werde und dort in eine existenzielle Notlage gerate. Daher sei ihr Asylgesuch aus humanitären Gründen in der Schweiz zu behandeln. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei weitere Arztberichte sowie individuelle Garantien der italienischen Behörden betreffend die Frage der adäquaten Unterbringung der Beschwerdeführerin einzuholen seien. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM zunächst fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem vorliegenden Fall und den in der Beschwerde aufgelisteten Berichten zur Lage in Italien, dem zitierten deutschen Gerichtsurteil sowie dem EGMR-Urteil "Tarakhel" eine Verbindung bestehe. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit sei zu bemerken, dass in Italien sowohl illegal anwesende Ausländer als auch asylsuchende Personen Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Italien habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, um damit von der Aufnahmerichtlinie zu profitieren. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung (Notversorgung sowie unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen) zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe selber vorgebracht, dass sie während ihres Aufenthalts in Mailand die nötige medizinische Behandlung erhalten habe. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass Italien der Beschwerdeführerin zukünftig eine medizinische Behandlung verweigern würde. Im Übrigen werde die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM informiere Italien vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die notwendige medizinische Behandlung. Die italienischen Behörden seien so in der Lage, die notwendigen Vorkehrungen betreffend Unterbringung und medizinische Weiterbehandlung zu treffen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin sei zwar von einer gewissen Vulnerabilität auszugehen, jedoch lägen aufgrund des Gesagten keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber der Vorinstanz, eine NGO habe ihr einen eritreischen Pass sowie ein Schengen-Visum, welches mutmasslich von der italienischen Botschaft in Asmara ausgestellt worden sei beschafft. Damit sei sie dann legal mit dem Flugzeug nach Italien gereist und habe sich in der Folge ungefähr sechs Wochen lang in Mailand aufgehalten. Nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz versuchte das SEM, einen EURODAC-Fingerabdruckvergleich zu machen, was jedoch aufgrund der schlechten Qualität der Fingerabdrücke nicht möglich war. Am 1. Mai 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Die italienischen Behörden liessen dieses Gesuch innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Anlässlich der Befragung vom 17. April 2015 erklärte die Beschwerdeführerin bezüglich der Zuständigkeit Italiens, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, zumal sie nicht dort, sondern in der Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht habe. Dieses Vorbringen vermag indessen die festgestellte Zuständigkeit Italiens gemäss den anzuwendenden Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht umzustossen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist damit gegeben. Die Überstellungsfrist nach Italien läuft vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am 2. Januar 2016. 5.2 Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie (für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Umständen ist eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6. Zu prüfen ist sodann eine allfällige Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6.1 In dem zur Publikation bestimmten Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seiner Kognition im Dublinverfahren seit dem 1. Februar 2014 sowie zur Prüfungspflicht des SEM bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dabei bestätigt es die bisherige Rechtsprechung zur Prüfungsbefugnis und -pflicht der Vorinstanz (vgl. E. 5.5 und 6.1 sowie BVGE 2010/45 und 2011/9). Bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Entscheidüberlegungen in der Verfügung genannt werden müssen (vgl. a.a.O. E. 7.6 und 8.1). Stehen völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegen, ist das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. a.a.O. E. 8.2.1). Liegen humanitäre Überstellungshindernisse vor, hat das SEM sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben (vgl. a.a.O. E. 8.2.2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt beschränkt sich seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. a.a.O. E. 8). 6.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das SEM einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 mit gesetzeskonformer Begründung ablehnte. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sodann nicht dargetan, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, wonach sich die italienischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und dieses Verfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie durchzuführen. Sie hat ausserdem nicht glaubhaft dargetan, dass die sie bei einer Rückführung in Italien erwartenden Bedingungen, insbesondere betreffend Unterbringung und Gesundheitsversorgung, derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es bestehen zudem keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Asylsuchende sowie anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus können in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und der medizinischen Versorgung gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein (vgl. EGMR, Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Appl. No. 27725/10], Urteil vom 2. April 2013, § 78 und EGMR, Tarakhel gegen die Schweiz [Appl. No. 29217/12], Urteil vom 4. November 2014 §§ 111-115). Im Bedarfsfall kann der Beschwerdeführerin jedoch zugemutet werden, sich an die in Italien zu­ständigen staatlichen Instanzen zu wenden und die ihr (als Dublin-Rückkehrerin) zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern. Private Hilfsorganisationen sowie gegebenenfalls ihre Bezugsperson in Italien (vgl. A10 S. 6) können ihr allenfalls bei der Einforderung ihrer Rechte behilflich sein. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR A. S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 [Nr. 39350/13]; BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.). Die ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (namentlich die Diabetes mellitus Typ 2 sowie - als Folgeerkrankung - die proliferative diabetische Retinopathie; vgl. dazu die eingereichten Arztberichte) sind zwar ernst, aber dennoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung generell abgesehen werden müsste. Italien verfügt zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb eine adäquate Behandlung der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin gewährleistet erscheint, zumal im heutigen Zeitpunkt angesichts der sowohl in Italien als auch in der Schweiz bereits erfolgten Spitalaufenthalte sowohl die Diagnosen als auch die Therapieempfehlungen bekannt sind. Aufgrund des relativ hohen medizinischen Standards in Italien ist davon auszugehen, dass die im Arztzeugnis vom (...) erwähnten Blutdruckmessungen, das Nachspritzen von Insulin nach Schema sowie die Verabreichung von fünf verschiedenen Augentropfen auch in Italien verabreicht werden können. Wie dem vorgenannten Arztbericht vom (...) zu entnehmen ist, können aufgrund mehrerer Operationen im G._______ der stark eingeschränkte Visus einigermassen erhalten werden. Die im Arztbericht erwähnte Rückführung ins Heimatland steht vorliegend ausser Diskussion. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin, einer Dublin-Rückkehrerin, eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, zumal ihr bei ihrem vorgängigen Aufenthalt in Italien offenbar bereits eine medizinische Behandlung zuteilwurde und nicht geltend gemacht wird, diese sei ungenügend gewesen. Demnach handelt es sich bei den in der Beschwerde geäusserten Einwänden betreffend die zu erwartenden Lebensbedingungen der Beschwerdeführerin in Italien (Obdachlosigkeit, mangelhafte Ernährung und Hygiene) um hypothetische Befürchtungen. Wie den Akten zu entnehmen sind, wurde die Beschwerdeführerin in Italien von Glaubensbrüdern versorgt und betreut, weshalb diese anlässlich einer Rückführung nach Italien - entgegen dem im Schreiben vom 7. September 2015 geäusserten Befürchtungen - der Beschwerdeführerin nicht mehr beistehen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Das SEM hat in Anwendung der Bestimmungen von Art. 31 f. Dublin-III-VO bereits angekündigt, es werde die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die notwendige medizinische Behandlung informieren (vgl. die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung). Diesem Punkt ist insofern Nachdruck zu verleihen, als vorliegend eine entsprechende Anweisung zuhanden der Vollzugsbehörden ins Dispositiv aufzunehmen ist (die Beschwerdeführerin hat das SEM ausdrücklich ermächtigt, ärztliche Unterlagen an den zuständigen Dublin-Staat weiterzuleiten; vgl. act. A10/12 S. 11). Insgesamt ergibt sich, dass das SEM mit zutreffender Begründung einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelehnt hat und das ihm gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf die ausländische und europäische Rechtsprechung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin aus dem in der Beschwerde zitierten Fall "Tarakhel" (vgl. a.a.O.) nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die Fragestellung dort eine andere war und die konkrete Schlussfolgerung des EGMR lediglich darin bestand festzustellen, dass, wenn Kinder von einer Überstellung nach Italien betroffen seien, sich die Schweizer Behörden von Italien vorgängig zusichern lassen müssten, dass die Lebensbedingungen der Kinder ihrem Alter angepasst seien und der Familie das Zusammenleben ermöglicht werde. 6.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Überstellung nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Wie vorstehend erwähnt ist zudem auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 6.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, wonach die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen, da sich das Verfahren offensichtlich als spruchreif erwies.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die bei der Beschwerdeführerin bestehenden medizinischen Probleme sowie die notwendigen Behandlungen und die erforderliche Betreuung zu informieren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: