Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 anerkannte die Vorinstanz den Beschwer- deführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 25. April 2020 beantragte der Beschwerde- führer, es sei seiner Tochter B._______, welche zurzeit in Kamerun lebe, zwecks Familienzusammenführung und Gewährung von Familienasyl die Einreise zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, er habe vor seiner Flucht aus Kamerun (im Jahr […]) mit seiner Mutter und seiner Tochter zu- sammengelebt. Nachdem seine Mutter im März (…) verstorben sei, habe seine Cousine für seine Tochter gesorgt. Aus ihm unbekannten Gründen sei seine Tochter im Juni (…) in ein Waisenhaus gebracht worden. Er habe sie schliesslich dort ausfindig machen können und per Gerichtsurteil ihre Entlassung aus dem Waisenhaus erwirkt. Seither lebe seine Tochter bei seinem Bruder C._______ und dessen Ehefrau. Die Situation seiner Toch- ter in Kamerun sei jedoch nicht zufriedenstellend. Er habe zu seiner Toch- ter über all die Jahre eine enge Beziehung aufrechterhalten (per Telefon und Whatsapp) und ihr auch regelmässig Geld geschickt. Aufgrund einer Fehlinformation sei er davon ausgegangen, er müsse zunächst von der Sozialhilfe unabhängig sein, um ein Familiennachzugsgesuch zu stellen; daher habe er dieses erst jetzt eingereicht. Dem Gesuch lagen zwei Passfotos der Tochter, mehrere weitere Fotos, eine beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde der Tochter, eine Seite des Reisepasses der Tochter, zwei Seiten eines Gerichtsurteils aus Kameruns sowie mehrere Quittungen von Geldüberweisungen (alles – teilweise schlecht lesbare – Kopien) bei. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2020 auf, innert Frist seine Eingabe vom 25. April 2020 zu verbessern und wei- tere Beweismittel einzureichen. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 ein verbes- sertes Gesuch, welches von seinem Bruder C._______ mitunterzeichnet worden war, ein. Ausserdem reichte er weitere Beweismittel zu den Akten: ein Identitätsdokument von C._______ (Kopie), ein Bestätigungsschreiben
D-4451/2021 Seite 3 seines vormaligen Betreuers vom 15. Juni 2020 sowie qualitativ bessere Kopien der bereits zuvor eingereichten Beweismittel. E. Das SEM ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2020 um Beantwortung mehrerer Fragen sowie um Einreichung der Originale der Geburtsurkunde und des Gerichtsurteils innert Frist. F. Der Beschwerdeführer beantwortete mit Eingabe vom 19. August 2020 die ihm gestellten Fragen. Er führte dabei namentlich aus, seine Tochter sei nach ihrem Aufenthalt im Waisenhaus gestützt auf den eingereichten «ad- ministrativen Überweisungsentscheid» an ihn zurückgegeben worden und lebe nun zusammen mit C._______ in der Wohnung, in welcher auch er früher – zusammen mit der Tochter sowie seiner Mutter – gelebt habe. Seine Tochter sei nicht von ihm adoptiert worden, sondern sei seine leibli- che Tochter. Seine Mutter habe seine Homosexualität nicht akzeptieren können und ihn seinerzeit genötigt, Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester D._______ zu haben, worauf diese schwanger geworden sei. Am (…) sei die schwangere D._______ infolge eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommen, die Tochter habe jedoch gerettet werden können. Im Februar 2010 habe ein DNA-Test seine Vaterschaft bestätigt. Das Sorge- recht sei nicht offiziell geregelt, eigentlich sollte das Kind bei ihm sein, der Aufenthalt bei seinem Bruder sei lediglich eine Notlösung. Das Geld für seine Tochter schicke er jeweils der Frau eines Cousins. Mit seiner Tochter spreche er in der Regel täglich oder zumindest alle 2-3 Tage. Der Eingabe lagen eine Todesurkunde betreffend die Mutter des Be- schwerdeführers, die Geburtsurkunde der Tochter, ein Foto sowie hand- schriftliche Notizen des Beschwerdeführers bei. G. Am 22. Oktober 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer persönlich an. Er brachte dabei vor, im Februar 2010 sei ein DNA-Test gemacht worden, aber es sei ihm nicht gelungen, den Testbericht erhältlich zu machen. Seine Tochter lebe bei seinem Halbbruder und besuche eine Privatschule, wel- che er finanziere. Sie habe zunächst zusammen mit ihm und seiner Mutter in Douala gelebt. Nach seiner Ausreise sei sie bei der Grossmutter geblie- ben, bis diese im März (…) verstorben sei. Anschliessend habe sie – wei- terhin im selben Haus – mit seinem jüngeren Bruder C._______ zusam- mengelebt, wobei sich auch seine Cousine (welche denselben Namen
D-4451/2021 Seite 4 trage wie seine verstorbene Schwester, nämlich […]) um das Kind geküm- mert habe. Im Juni (…) sei die Tochter verschwunden, es sei eine Entfüh- rung vermutet worden. Im Jahr (…) sei sie in einem Waisenhaus wieder- aufgetaucht. Ein Gericht habe dann auf seine Klage hin mit Entscheid vom (…) verfügt, dass das Kind an ihn zurückgegeben werden müsse. Er er- warte diesbezüglich noch die definitive Urteilsausfertigung. Seine Tochter sei daraufhin seinem Bruder C._______ – als seinem Stellvertreter – über- geben worden und lebe seither wieder bei diesem. Seine Schwester D._______ sei die leibliche Mutter seiner Tochter. Sie habe am (…) einen Verkehrsunfall gehabt und sei dabei verstorben, weshalb die Geburt not- fallmässig habe eingeleitet werden müssen. Auf der Geburtsurkunde sei eine andere Frau, nämlich E._______, als Mutter eingetragen. Es handle sich um eine Freundin seiner Mutter. Seine Mutter habe dafür gesorgt, dass diese Frau auf der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen worden sei, um die inzestuöse Zeugung zu vertuschen. Nachforschungen zum Verschwin- den seiner Tochter im Jahr (…) hätten ergeben, dass E._______ diese mut- masslich entführt und danach im Waisenhaus abgegeben habe. Mit seiner Tochter stehe er mehrmals pro Woche in telefonischem Kontakt. Er habe immer Geld nach Hause geschickt, um sie finanziell zu unterstützen, aktu- ell seien es ungefähr Fr. 300.– pro Monat. Er wäre auch in der Lage, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren. Bei der Betreuung der Tochter könnte er sich zudem auf die Unterstützung durch eine befreundete Familie verlassen. Es sei auch der Wunsch seiner Tochter, bei ihm in der Schweiz zu leben. H. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 schlug das SEM dem Beschwerde- führer vor, sich einem DNA-Test zu unterziehen, um seine Vaterschaft zweifelsfrei festzustellen. Ausserdem forderte es ihn zur Einreichung von weiteren Beweismitteln auf. I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Gut- achten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F._______ vom 23. Dezember 2020 betreffend DNA-Analyse, ein Schreiben seines Bruders C._______ vom 8. Januar 2021 sowie ein Schreiben seiner Tochter vom 4. Januar 2021 zu den Akten. J. Nachdem ihm vom SEM zweimalig eine Nachfrist für die Einreichung von
D-4451/2021 Seite 5 weiteren Beweismitteln eingeräumt worden war, erklärte der Beschwerde- führer mit Schreiben vom 1. März und 7. April 2021, er habe weder den Todesschein der leiblichen Kindsmutter noch ein Bestätigungsschreiben der befreundeten Familie erhältlich machen können. Er reichte indessen Auszüge aus WhatsApp-Unterhaltungen mit seiner Tochter zu den Akten. K. In der Folge ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Kamerun mit E-Mail vom 30. April 2021 um die Vornahme von Abklärungen. Die Bot- schaft antwortete mit E-Mail vom 25. Juni 2021. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie der Botschaftsantwort zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer reichte dazu keine Stellungnahme ein. L. Mit Verfügung vom 6. September 2021 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung von Familienasyl ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. M. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Ok- tober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Familienzusammen- führung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen die erste Seite eines Gerichtsurteils, das Vater- schaftsgutachten vom 23. Dezember 2020 (mit Beilagen) sowie ein Schrei- ben von (…) vom April 2015 (alles in Kopie) bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2021 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, bis am 29. Oktober 2021 einen Kosten- vorschuss zu leisten und bis am 15. November 2021 weitere Unterlagen betreffend die Frage des Sorgerechts für seine Tochter (namentlich das Original oder zumindest eine notariell beglaubigte Kopie des Gerichtsur- teils sowie den Todesschein der Kindsmutter) nachzureichen. O. Mit Eingaben vom 27. Oktober und 25. November 2021 ersuchte der Be- schwerdeführer um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des erhobe- nen Kostenvorschusses und Einräumung einer zusätzlichen Frist von 15 Arbeitstagen zwecks Einreichung des verlangten Gerichtsurteils.
D-4451/2021 Seite 6 P. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, das fragliche Gerichtsurteil bis am 23. Dezember 2021 einzu- reichen. Q. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 eine beglaubigte Kopie eines Urteils des erstinstanzlichen Zivilgerichts von (…) vom (…) sowie ein Schreiben des Spitals (…) vom 13. Dezember 2021 zu den Akten. R. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrich- terin das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom
27. Oktober 2021 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestä- tigung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. S. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 vollumfäng- lich an seiner Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer- deführer am 17. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. T. Am 26. Januar 2022 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge aner- kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre- chen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]).
E. 3.2 Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben ge- mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebe- willigung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings ge- trennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebe- willigung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Be- stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist demnach einzig die Wiedervereini- gung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, 2017 VI/4 E. 3.1, m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland.
E. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehö- rigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
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E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe bezüglich des Todes der angeblichen Kindsmutter wider- sprüchliche Angaben gemacht: Anlässlich der Asylanhörung vom 26. März 2013 habe er ausgesagt, seine Schwester sei im Jahr (…) bei einem Auto- unfall ums Leben gekommen. In der Anhörung vom 22. Oktober 2020 habe er dagegen erklärt, sie sei am (…) bei einem Motorradunfall verletzt wor- den und daraufhin – nachdem ein Notkaiserschnitt vorgenommen worden sei – verstorben. Der Verbleib respektive Tod der angeblichen Mutter sei daher unklar, zumal der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Todes- schein eingereicht habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausge- sagt, die auf dem Geburtsschein als Mutter eingetragene Frau sei nicht sorgeberechtigt. Die Schweizer Vertretung habe dazu jedoch ausgeführt, diese Aussage sei angesichts der in Kamerun herrschenden Sorgerechts- praxis nicht nachvollziehbar, es müsste vielmehr ein Gerichtsurteil vorlie- gen, welches dem Beschwerdeführer das Sorgerecht zuspreche. Der Be- schwerdeführer habe indessen kein entsprechendes, definitives Urteil ein- gereicht, weshalb es ihm nicht gelungen sei, sein ausschliessliches Sorge- recht glaubhaft zu machen. Demnach seien die Familienverhältnisse zwi- schen der Tochter, der leiblichen Mutter und der auf dem Geburtsschein eingetragenen Mutter ungeklärt und es fehle der Nachweis, dass dem Be- schwerdeführer das ausschliessliche Sorgerecht zukomme. Das Gesuch um Familiennachzug sei daher abzuweisen. Dies widerspreche im Übrigen weder dem Kindeswohl noch Art. 8 EMRK.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde zunächst darauf, dass er seine Tochter bereits bei seiner allerersten Befragung in der Schweiz erwähnt habe. Er erklärt ferner, die eingereichten Zivilstandsdo- kumente seien zweifellos authentisch, da diese nur gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt würden. Im Weiteren komme es wohl auf die Perspektive an, ob ein Unfall, an welchem ein Auto und ein Motorrad be- teiligt gewesen seien, als Motorrad- oder Autounfall bezeichnet werde. Die Beschaffung weiterer Dokumente gestalte sich als langwierig, weil er nicht über gültige kamerunische Identitätspapiere verfüge und die Behörden teil- weise für die Ausstellung von offiziellen Dokumenten nur schon aufgrund der Erwähnung des Wortes «Schweiz» absurd hohe Gebühren verlangen würden. Das definitive Urteil (betreffend Sorgerecht) existiere; er habe die erste Seite beigelegt und um Ausstellung eines vollständigen Exemplars ersucht. Er führte ausserdem aus, er habe das Familiennachzugsgesuch nicht früher gestellt, weil er von seiner Sozialbetreuerin hinsichtlich dessen Voraussetzungen falsch informiert worden sei. Es sei aber insbesondere
D-4451/2021 Seite 9 auch der Wunsch seiner Tochter, bei ihm zu leben, und er könne ihr hier ein besseres Leben bieten, als sie es aktuell in Kamerun habe.
E. 5.1 Gemäss dem Vaterschaftsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F._______ vom 23. Dezember 2020 gilt die Vaterschaft des Beschwerdeführers an B._______ als praktisch erwiesen; die berechnete Wahrscheinlichkeit beträgt mehr als 99.999999%. Es ist daher davon aus- zugehen, dass er der leibliche Vater ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die beglaubigte Kopie eines rechtskräftigen Urteils des erstinstanzlichen Zivil- gerichts von (…) vom (…) zu den Akten gereicht. Es besteht kein Grund, an der Authentizität dieses Dokuments zu zweifeln, zumal auch das SEM in der Vernehmlassung keine Vorbehalte diesbezüglich angebracht hat. Dem Gerichtsurteil ist zu entnehmen, dass E._______ das Kind im Wai- senhaus abgegeben hatte. Der Beschwerdeführer klagte gegen E._______ sowie das Waisenhaus (…) auf Herausgabe seiner leiblichen Tochter. Das Gericht ordnete mit besagtem Urteil gegenüber dem Waisen- haus sowie E._______ die Herausgabe von B._______ an den Beschwer- deführer an und sprach diesem das Sorgerecht für seine Tochter zu. Ange- sichts dieser gerichtlichen Übertragung des (alleinigen) Sorgerechts an den Beschwerdeführer und des Umstandes, dass die – den Angaben des Beschwerdeführers zufolge – leibliche Mutter D._______ im besagten Ur- teil nicht erwähnt wird und sich auch im Schreiben der Tochter vom 4. Ja- nuar 2021 (vgl. A14 S. 4) kein Hinweis auf diese Frau findet, ist es für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung, ob D._______ tat- sächlich die leibliche Kindsmutter und zwischenzeitlich verstorben ist oder nicht. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt das alleinige Sorgerecht für B._______ innehat.
E. 5.3 Die Tochter des Beschwerdeführers lebt den Akten zufolge aktuell in G._______, Kamerun, beim Bruder des Beschwerdeführers (vgl. das Vor- haben (…) A1 S. 1, A11 F23 sowie die als Beweismittel eingereichten Schreiben von C._______ und der Tochter; A14 S. 3 und 4). Der Beschwer- deführer hat sodann glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Flucht aus Ka- merun im Jahr (…) mit seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft zu- sammengelebt hat (vgl. dazu A1 S. 2 und A11 F23 und F66 f. sowie die im
D-4451/2021 Seite 10 vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos). Damit sind die Vorausset- zungen der vorbestandenen Familiengemeinschaft und Trennung durch Flucht als erfüllt zu erachten.
E. 5.4 Aufgrund der Aktenlage bestehen sodann keine Zweifel daran, dass die Familienvereinigung fest beabsichtigt wird. Insbesondere kann im vorlie- genden Fall aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Familien- nachzugsgesuch – aufgrund einer Fehlinformation (vgl. dazu entspre- chende Bestätigungsschreiben von G._______ vom 15. Juni 2020; A3 S.
1) – erst sieben Jahre nach Erhalt seines positiven Asylentscheids gestellt hat, nicht auf einen fehlenden Willen zur Familienvereinigung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er sich seit seiner Ausreise aus Kamerun bemüht hat, das Vater-Tochter-Verhältnis so gut es geht (insbesondere via Telefon und Whatsapp) von der Schweiz aus zu pflegen und seine Tochter finanziell zu unterstützen (vgl. dazu A1 S. 2, A6 S. 2, A11 F15, F18 und F50 ff. sowie die als Beweismittel eingereichten Geldüberweisungsquittungen und WhatsApp-Auszüge), und dass er in der Schweiz mit seiner Tochter zusammenleben und ihr ein gutes Leben bieten will (vgl. dazu namentlich A6 S. 2, A11 F72 f. sowie die Ausführungen in der Beschwerde). Die Tochter vermisst den Beschwerdeführer offenbar sehr und hat ebenfalls den Wunsch geäussert, in der Schweiz mit diesem zu- sammenleben (vgl. das von ihr persönlich verfasste Schreiben vom 4. Ja- nuar 2021; A14 S. 4).
E. 5.5 Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für eine Famili- envereinigung erfüllt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Aus- legung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3 so- wie beispielsweise das Urteil D-5374/2019 vom 9. April 2021 E. 5.1).
E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2021 ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Einreise von B._______ zu bewilligen, sie anschliessend in die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihr Asyl zu gewäh- ren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. Januar 2022 nachträglich geleis- tete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
D-4451/2021 Seite 11
E. 7.2 Mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, es seien dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4451/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2021 wird aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die Einreise von B._______ zu bewilligen, sie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4451/2021 Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten vonB._______,geboren am (...), Kamerun;Verfügung des SEM vom 6. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 25. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Tochter B._______, welche zurzeit in Kamerun lebe, zwecks Familienzusammenführung und Gewährung von Familienasyl die Einreise zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, er habe vor seiner Flucht aus Kamerun (im Jahr [...]) mit seiner Mutter und seiner Tochter zusammengelebt. Nachdem seine Mutter im März (...) verstorben sei, habe seine Cousine für seine Tochter gesorgt. Aus ihm unbekannten Gründen sei seine Tochter im Juni (...) in ein Waisenhaus gebracht worden. Er habe sie schliesslich dort ausfindig machen können und per Gerichtsurteil ihre Entlassung aus dem Waisenhaus erwirkt. Seither lebe seine Tochter bei seinem Bruder C._______ und dessen Ehefrau. Die Situation seiner Tochter in Kamerun sei jedoch nicht zufriedenstellend. Er habe zu seiner Tochter über all die Jahre eine enge Beziehung aufrechterhalten (per Telefon und Whatsapp) und ihr auch regelmässig Geld geschickt. Aufgrund einer Fehlinformation sei er davon ausgegangen, er müsse zunächst von der Sozialhilfe unabhängig sein, um ein Familiennachzugsgesuch zu stellen; daher habe er dieses erst jetzt eingereicht. Dem Gesuch lagen zwei Passfotos der Tochter, mehrere weitere Fotos, eine beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde der Tochter, eine Seite des Reisepasses der Tochter, zwei Seiten eines Gerichtsurteils aus Kameruns sowie mehrere Quittungen von Geldüberweisungen (alles - teilweise schlecht lesbare - Kopien) bei. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2020 auf, innert Frist seine Eingabe vom 25. April 2020 zu verbessern und weitere Beweismittel einzureichen. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Juni 2020 ein verbessertes Gesuch, welches von seinem Bruder C._______ mitunterzeichnet worden war, ein. Ausserdem reichte er weitere Beweismittel zu den Akten: ein Identitätsdokument von C._______ (Kopie), ein Bestätigungsschreiben seines vormaligen Betreuers vom 15. Juni 2020 sowie qualitativ bessere Kopien der bereits zuvor eingereichten Beweismittel. E. Das SEM ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2020 um Beantwortung mehrerer Fragen sowie um Einreichung der Originale der Geburtsurkunde und des Gerichtsurteils innert Frist. F. Der Beschwerdeführer beantwortete mit Eingabe vom 19. August 2020 die ihm gestellten Fragen. Er führte dabei namentlich aus, seine Tochter sei nach ihrem Aufenthalt im Waisenhaus gestützt auf den eingereichten «administrativen Überweisungsentscheid» an ihn zurückgegeben worden und lebe nun zusammen mit C._______ in der Wohnung, in welcher auch er früher - zusammen mit der Tochter sowie seiner Mutter - gelebt habe. Seine Tochter sei nicht von ihm adoptiert worden, sondern sei seine leibliche Tochter. Seine Mutter habe seine Homosexualität nicht akzeptieren können und ihn seinerzeit genötigt, Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester D._______ zu haben, worauf diese schwanger geworden sei. Am (...) sei die schwangere D._______ infolge eines Verkehrsunfalls ums Leben gekommen, die Tochter habe jedoch gerettet werden können. Im Februar 2010 habe ein DNA-Test seine Vaterschaft bestätigt. Das Sorgerecht sei nicht offiziell geregelt, eigentlich sollte das Kind bei ihm sein, der Aufenthalt bei seinem Bruder sei lediglich eine Notlösung. Das Geld für seine Tochter schicke er jeweils der Frau eines Cousins. Mit seiner Tochter spreche er in der Regel täglich oder zumindest alle 2-3 Tage. Der Eingabe lagen eine Todesurkunde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde der Tochter, ein Foto sowie handschriftliche Notizen des Beschwerdeführers bei. G. Am 22. Oktober 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer persönlich an. Er brachte dabei vor, im Februar 2010 sei ein DNA-Test gemacht worden, aber es sei ihm nicht gelungen, den Testbericht erhältlich zu machen. Seine Tochter lebe bei seinem Halbbruder und besuche eine Privatschule, welche er finanziere. Sie habe zunächst zusammen mit ihm und seiner Mutter in Douala gelebt. Nach seiner Ausreise sei sie bei der Grossmutter geblieben, bis diese im März (...) verstorben sei. Anschliessend habe sie - weiterhin im selben Haus - mit seinem jüngeren Bruder C._______ zusammengelebt, wobei sich auch seine Cousine (welche denselben Namen trage wie seine verstorbene Schwester, nämlich [...]) um das Kind gekümmert habe. Im Juni (...) sei die Tochter verschwunden, es sei eine Entführung vermutet worden. Im Jahr (...) sei sie in einem Waisenhaus wiederaufgetaucht. Ein Gericht habe dann auf seine Klage hin mit Entscheid vom (...) verfügt, dass das Kind an ihn zurückgegeben werden müsse. Er erwarte diesbezüglich noch die definitive Urteilsausfertigung. Seine Tochter sei daraufhin seinem Bruder C._______ - als seinem Stellvertreter - übergeben worden und lebe seither wieder bei diesem. Seine Schwester D._______ sei die leibliche Mutter seiner Tochter. Sie habe am (...) einen Verkehrsunfall gehabt und sei dabei verstorben, weshalb die Geburt notfallmässig habe eingeleitet werden müssen. Auf der Geburtsurkunde sei eine andere Frau, nämlich E._______, als Mutter eingetragen. Es handle sich um eine Freundin seiner Mutter. Seine Mutter habe dafür gesorgt, dass diese Frau auf der Geburtsurkunde als Mutter eingetragen worden sei, um die inzestuöse Zeugung zu vertuschen. Nachforschungen zum Verschwinden seiner Tochter im Jahr (...) hätten ergeben, dass E._______ diese mutmasslich entführt und danach im Waisenhaus abgegeben habe. Mit seiner Tochter stehe er mehrmals pro Woche in telefonischem Kontakt. Er habe immer Geld nach Hause geschickt, um sie finanziell zu unterstützen, aktuell seien es ungefähr Fr. 300.- pro Monat. Er wäre auch in der Lage, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren. Bei der Betreuung der Tochter könnte er sich zudem auf die Unterstützung durch eine befreundete Familie verlassen. Es sei auch der Wunsch seiner Tochter, bei ihm in der Schweiz zu leben. H. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 schlug das SEM dem Beschwerdeführer vor, sich einem DNA-Test zu unterziehen, um seine Vaterschaft zweifelsfrei festzustellen. Ausserdem forderte es ihn zur Einreichung von weiteren Beweismitteln auf. I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F._______ vom 23. Dezember 2020 betreffend DNA-Analyse, ein Schreiben seines Bruders C._______ vom 8. Januar 2021 sowie ein Schreiben seiner Tochter vom 4. Januar 2021 zu den Akten. J. Nachdem ihm vom SEM zweimalig eine Nachfrist für die Einreichung von weiteren Beweismitteln eingeräumt worden war, erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März und 7. April 2021, er habe weder den Todesschein der leiblichen Kindsmutter noch ein Bestätigungsschreiben der befreundeten Familie erhältlich machen können. Er reichte indessen Auszüge aus WhatsApp-Unterhaltungen mit seiner Tochter zu den Akten. K. In der Folge ersuchte das SEM die Schweizer Vertretung in Kamerun mit E-Mail vom 30. April 2021 um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaft antwortete mit E-Mail vom 25. Juni 2021. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 brachte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Anfrage sowie der Botschaftsantwort zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer reichte dazu keine Stellungnahme ein. L. Mit Verfügung vom 6. September 2021 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung von Familienasyl ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. M. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Familienzusammenführung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen die erste Seite eines Gerichtsurteils, das Vaterschaftsgutachten vom 23. Dezember 2020 (mit Beilagen) sowie ein Schreiben von (...) vom April 2015 (alles in Kopie) bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 29. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss zu leisten und bis am 15. November 2021 weitere Unterlagen betreffend die Frage des Sorgerechts für seine Tochter (namentlich das Original oder zumindest eine notariell beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils sowie den Todesschein der Kindsmutter) nachzureichen. O. Mit Eingaben vom 27. Oktober und 25. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses und Einräumung einer zusätzlichen Frist von 15 Arbeitstagen zwecks Einreichung des verlangten Gerichtsurteils. P. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das fragliche Gerichtsurteil bis am 23. Dezember 2021 einzureichen. Q. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 eine beglaubigte Kopie eines Urteils des erstinstanzlichen Zivilgerichts von (...) vom (...) sowie ein Schreiben des Spitals (...) vom 13. Dezember 2021 zu den Akten. R. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 27. Oktober 2021 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen. S. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. T. Am 26. Januar 2022 leistete der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). 3.2 Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist demnach einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1, 2017 VI/4 E. 3.1, m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Todes der angeblichen Kindsmutter widersprüchliche Angaben gemacht: Anlässlich der Asylanhörung vom 26. März 2013 habe er ausgesagt, seine Schwester sei im Jahr (...) bei einem Autounfall ums Leben gekommen. In der Anhörung vom 22. Oktober 2020 habe er dagegen erklärt, sie sei am (...) bei einem Motorradunfall verletzt worden und daraufhin - nachdem ein Notkaiserschnitt vorgenommen worden sei - verstorben. Der Verbleib respektive Tod der angeblichen Mutter sei daher unklar, zumal der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Todesschein eingereicht habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, die auf dem Geburtsschein als Mutter eingetragene Frau sei nicht sorgeberechtigt. Die Schweizer Vertretung habe dazu jedoch ausgeführt, diese Aussage sei angesichts der in Kamerun herrschenden Sorgerechtspraxis nicht nachvollziehbar, es müsste vielmehr ein Gerichtsurteil vorliegen, welches dem Beschwerdeführer das Sorgerecht zuspreche. Der Beschwerdeführer habe indessen kein entsprechendes, definitives Urteil eingereicht, weshalb es ihm nicht gelungen sei, sein ausschliessliches Sorgerecht glaubhaft zu machen. Demnach seien die Familienverhältnisse zwischen der Tochter, der leiblichen Mutter und der auf dem Geburtsschein eingetragenen Mutter ungeklärt und es fehle der Nachweis, dass dem Beschwerdeführer das ausschliessliche Sorgerecht zukomme. Das Gesuch um Familiennachzug sei daher abzuweisen. Dies widerspreche im Übrigen weder dem Kindeswohl noch Art. 8 EMRK. 4.2 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde zunächst darauf, dass er seine Tochter bereits bei seiner allerersten Befragung in der Schweiz erwähnt habe. Er erklärt ferner, die eingereichten Zivilstandsdokumente seien zweifellos authentisch, da diese nur gegen Vorlage einer Geburtsurkunde ausgestellt würden. Im Weiteren komme es wohl auf die Perspektive an, ob ein Unfall, an welchem ein Auto und ein Motorrad beteiligt gewesen seien, als Motorrad- oder Autounfall bezeichnet werde. Die Beschaffung weiterer Dokumente gestalte sich als langwierig, weil er nicht über gültige kamerunische Identitätspapiere verfüge und die Behörden teilweise für die Ausstellung von offiziellen Dokumenten nur schon aufgrund der Erwähnung des Wortes «Schweiz» absurd hohe Gebühren verlangen würden. Das definitive Urteil (betreffend Sorgerecht) existiere; er habe die erste Seite beigelegt und um Ausstellung eines vollständigen Exemplars ersucht. Er führte ausserdem aus, er habe das Familiennachzugsgesuch nicht früher gestellt, weil er von seiner Sozialbetreuerin hinsichtlich dessen Voraussetzungen falsch informiert worden sei. Es sei aber insbesondere auch der Wunsch seiner Tochter, bei ihm zu leben, und er könne ihr hier ein besseres Leben bieten, als sie es aktuell in Kamerun habe. 5. 5.1 Gemäss dem Vaterschaftsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F._______ vom 23. Dezember 2020 gilt die Vaterschaft des Beschwerdeführers an B._______ als praktisch erwiesen; die berechnete Wahrscheinlichkeit beträgt mehr als 99.999999%. Es ist daher davon auszugehen, dass er der leibliche Vater ist. 5.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die beglaubigte Kopie eines rechtskräftigen Urteils des erstinstanzlichen Zivilgerichts von (...) vom (...) zu den Akten gereicht. Es besteht kein Grund, an der Authentizität dieses Dokuments zu zweifeln, zumal auch das SEM in der Vernehmlassung keine Vorbehalte diesbezüglich angebracht hat. Dem Gerichtsurteil ist zu entnehmen, dass E._______ das Kind im Waisenhaus abgegeben hatte. Der Beschwerdeführer klagte gegen E._______ sowie das Waisenhaus (...) auf Herausgabe seiner leiblichen Tochter. Das Gericht ordnete mit besagtem Urteil gegenüber dem Waisenhaus sowie E._______ die Herausgabe von B._______ an den Beschwerdeführer an und sprach diesem das Sorgerecht für seine Tochter zu. Angesichts dieser gerichtlichen Übertragung des (alleinigen) Sorgerechts an den Beschwerdeführer und des Umstandes, dass die - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - leibliche Mutter D._______ im besagten Urteil nicht erwähnt wird und sich auch im Schreiben der Tochter vom 4. Januar 2021 (vgl. A14 S. 4) kein Hinweis auf diese Frau findet, ist es für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung, ob D._______ tatsächlich die leibliche Kindsmutter und zwischenzeitlich verstorben ist oder nicht. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt das alleinige Sorgerecht für B._______ innehat. 5.3 Die Tochter des Beschwerdeführers lebt den Akten zufolge aktuell in G._______, Kamerun, beim Bruder des Beschwerdeführers (vgl. das Vorhaben (...) A1 S. 1, A11 F23 sowie die als Beweismittel eingereichten Schreiben von C._______ und der Tochter; A14 S. 3 und 4). Der Beschwerdeführer hat sodann glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Flucht aus Kamerun im Jahr (...) mit seiner Tochter in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt hat (vgl. dazu A1 S. 2 und A11 F23 und F66 f. sowie die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos). Damit sind die Voraussetzungen der vorbestandenen Familiengemeinschaft und Trennung durch Flucht als erfüllt zu erachten. 5.4 Aufgrund der Aktenlage bestehen sodann keine Zweifel daran, dass die Familienvereinigung fest beabsichtigt wird. Insbesondere kann im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Familiennachzugsgesuch - aufgrund einer Fehlinformation (vgl. dazu entsprechende Bestätigungsschreiben von G._______ vom 15. Juni 2020; A3 S. 1) - erst sieben Jahre nach Erhalt seines positiven Asylentscheids gestellt hat, nicht auf einen fehlenden Willen zur Familienvereinigung geschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er sich seit seiner Ausreise aus Kamerun bemüht hat, das Vater-Tochter-Verhältnis so gut es geht (insbesondere via Telefon und Whatsapp) von der Schweiz aus zu pflegen und seine Tochter finanziell zu unterstützen (vgl. dazu A1 S. 2, A6 S. 2, A11 F15, F18 und F50 ff. sowie die als Beweismittel eingereichten Geldüberweisungsquittungen und WhatsApp-Auszüge), und dass er in der Schweiz mit seiner Tochter zusammenleben und ihr ein gutes Leben bieten will (vgl. dazu namentlich A6 S. 2, A11 F72 f. sowie die Ausführungen in der Beschwerde). Die Tochter vermisst den Beschwerdeführer offenbar sehr und hat ebenfalls den Wunsch geäussert, in der Schweiz mit diesem zusammenleben (vgl. das von ihr persönlich verfasste Schreiben vom 4. Januar 2021; A14 S. 4). 5.5 Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für eine Familienvereinigung erfüllt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs BVGE 2015/40 E. 3.4.4.3 sowie beispielsweise das Urteil D-5374/2019 vom 9. April 2021 E. 5.1).
6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2021 ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Einreise von B._______ zu bewilligen, sie anschliessend in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 26. Januar 2022 nachträglich geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, es seien dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2021 wird aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die Einreise von B._______ zu bewilligen, sie in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: