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D-444/2017

D-444/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge am 11. September 2015 die Türkei von Istanbul aus und gelangte nach Durchquerung mehrerer ihm unbekannter Länder am 14. September 2015 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 17. September 2015 wurde er summarisch befragt und am 22. September 2016 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus B._______, sei aber im Bezirk C._______ in der Stadt D._______ aufgewachsen. Dort habe er insgesamt (...) Jahre die Schule besucht, davon (...) das Gymnasium. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Von 2010 bis 2015 sei er als Angestellter mit (...) beschäftigt gewesen. Mit der Familie verständige er sich auf Kurdisch, im Übrigen spreche er aber Türkisch. Sein Vater sowie sein älterer Bruder, die zusammen mit der Mutter in D._______ lebten, bezögen beide eine Invalidenrente. Eine Schwester sei lange bei der PKK ("Partiya Karkerên Kurdistanê", Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und habe Asyl in der Schweiz erhalten. Eine weitere Schwester sei verheiratet und wohne mit ihrem erwerbstätigen Ehemann in E._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe nach mehrjähriger Verweigerung von (...) bis (...) Militärdienst leisten und in der Armee Hasstiraden gegen die Kurden ertragen müssen. Er sei als Kurde und wegen der Tätigkeit seiner Schwester unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden (etwa Dienst mit Waffe ohne Munition, Ausführung schlechter Arbeiten). Ab 2015 habe er sich für den Jugendflügel der HDP ("Halklarin Demokratik Partisi", Demokratische Partei der Völker) engagiert. Im (...) habe er sich an einer humanitären Hilfsaktion beteiligt, mit der Medikamente nach Kobane gebracht und der YPG ("Yekîneyên Parastina Gel", Volksverteidigungseinheiten) übergeben worden seien. Während des Aufenthalts in Kobane habe er die Zerstörungen des IS (Islamischer Staat) und viele Verletzte gesehen. Danach habe er sich für die HDP im Wahlkampf engagiert und unter anderem Flugblätter verteilt, Plakate und Transparente aufgehängt sowie an Kundgebungen teilgenommen. Er sei aber aus Angst, dass "sie" ihn umbringen oder es versuchen würden, kein Mitglied der HDP geworden. Freunde seien in der Folge von der Polizei festgenommen worden. Am 30. (...) oder 30. (...) 2015 habe die Polizei bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Er sei dann auf ein Feld mitgenommen, geschlagen und mit einem Video konfrontiert worden, das ihn in Kobane gezeigt habe. Die Polizisten hätten auch erwähnt, sie wüssten über seine Schwester Bescheid. Er sei aufgefordert worden, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, habe dies jedoch zunächst ausgeschlagen. Man habe ihm Bedenkzeit eingeräumt und ihn laufen lassen. Danach sei er weiter seiner Arbeit nachgegangen. Ein bis zwei Wochen später sei er auf dem Heimweg von den gleichen Polizisten angehalten und an einen abgelegenen Ort gebracht worden. Erneut hätten sie ihm die Zusammenarbeit als Spitzel angetragen und wieder habe er abgelehnt, woraufhin er mit Tritten traktiert und mit einer Waffe bedroht worden sei. Aus Angst habe er eingewilligt. Nach einem Funkspruch hätten sie ihn unweit seines Hauses abgesetzt und angekündigt, sich alsbald bei ihm zu melden. In der Folge habe er sich bei einer Tante aufgehalten und über seine Familie die Ausreise aus der Türkei organisiert. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte (Nüfus), ausgestellt am (...) in C._______, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 - eröffnet am 27. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem reichte er einen Bericht des "Vereins für Menschenrechte" IHD ( nsan Haklari Dener i, Human Rights Association, Adana) vom 3. Februar 2017 in türkischer Sprache zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der (...) vom (...) 2017 zu den Akten, mit welchem Anpassungsstörungen im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung diagnostiziert wurden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 sowie ihrer Folge-Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 zum Austrittsbericht der (...) hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. In seiner Replik vom 1. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zu beiden Vernehmlassungen der Vorinstanz Stellung. H. Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht der (...) vom (...) 2017 zu den Akten, mit welchem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Übersetzung des eingereichten Berichts des IHD aufgefordert und erhielt Gelegenheit, allfällige Nachweise zur vorgebrachten Inhaftierung und Behandlung des Vaters durch türkische Sicherheitskräfte nach seiner Ausreise sowie zu einem möglicherweise gegen ihn eingeleiteten oder abgeschlossenen Strafverfahren einzureichen. J. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer fristgemäss eine Übersetzung des genannten Berichts und einen weiteren Bericht des IHD vom 24. November 2013, ein Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts F._______ vom 9. Dezember 2013, diverse Fotos sowie eine Kopie der Webseite des Stockholm Center for Freedom (SCF) vom 4. Dezember 2017 in englischer und türkischer Sprache zu den Akten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Verfügung zunächst die Anerkennung der zehn Jahre älteren Schwester des Beschwerdeführers als Flüchtling im Jahr 2014 in der Schweiz. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gegen ihn wurde ausgeführt, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Er widerspreche sich hinsichtlich einiger Angaben. Die Mitnahmen durch die Polizei sollen zunächst am 30. (...) 2015 und 7. (...) 2015 (Befragung zur Person [BzP]), dann aber am 30. (...) 2015 und 7. (...) 2015 (Anhörung [BA]) stattgefunden haben. Auf Vorhalt habe er behauptet, letztere Daten bereits in der BzP erwähnt zu haben. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, seiner Mutter sei gesagt worden, dass er bei der ersten Mitnahme nicht auf den Polizeiposten gebracht würde, in der BA dann aber geltend gemacht, der Familie sei mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer würde in Untersuchungshaft genommen. Auch habe er in der BzP erwähnt, ihm seien bei der ersten Mitnahme die Videoaufnahmen über seinen Aufenthalt in Kobane gezeigt worden. In der BA habe er dann gesagt, ihm sei von den Aufnahmen berichtet worden, er habe sie jedoch nie gesehen. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz seiner wortreichen Ausführungen und vielen Wiederholungen in wesentlichen Punkten ohne Substanz. Er habe nicht plausibel machen können, weshalb er als ethnischer Kurde und Patriot Türkisch und nicht Kurdisch als seine Muttersprache bezeichnet habe, zumal er sich mit seinen Eltern und Geschwistern auf Kurdisch ausgetauscht haben will. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz geltend gemachten politischen Engagements nicht zur Mitgliedschaft bei der HDP habe entschliessen können. Hinsichtlich der vorgebrachten Behandlung im Militär sei stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer unbewaffnet habe Wache schieben müssen. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee Schikanen ausgesetzt seien, dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. In diesem Zusammenhang könne ausgeschlossen werden, dass die Schwester, welche sich zum Zeitpunkt seines Militärdienstes seit 20 Jahren ausserhalb des Landes aufgehalten habe, mit ein Grund für die allfällige Überwachung und eventuelle Schikanen gewesen sei, sondern vielmehr die mehrjährige Militärdienstverweigerung. Mangels Glaubhaftigkeit müssten die Vorbringen auch nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden. Gleichwohl hielt die Vorinstanz fest, allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten begründe im Regelfall keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung. Auch würde aufgrund dessen in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet (keine Sippenhaft i.e.S.). In der Regel erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile zudem keine asylrelevante Intensität. Der Beschwerdeführer habe keine weiterreichenden Nachteile geltend gemacht. Abgesehen davon, dass er Reflexverfolgungsmassnahmen wegen seines familiären Umfeldes nicht habe glaubhaft machen können, bestehe jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass er solchen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in ernsthaftem Ausmass ausgesetzt würde.

E. 4.2 In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Zu den vorgehaltenen Widersprüchen machte er geltend, er habe in der BzP unter Zeitdruck gestanden. Mehrmals sei er darauf hingewiesen worden, weniger detailliert zu erzählen. Daher habe er die Daten zu den Mitnahmen durch die Polizei durcheinander gebracht. Die Abweichungen in der BzP seien demgegenüber nur geringfügig und wahrscheinlich auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Die Ausführungen in der BA, an der ihm viel mehr Zeit eingeräumt worden sei, stimmten jedenfalls. Dies gelte auch für die Aussagen zu den Informationen, welche seine Mutter über seinen Verbleib nach der ersten Festnahme erhielt, sowie zu den Details zur Videoaufnahme in Kobane. Letztere sei bei der Rückübersetzung in der BzP gar nie erwähnt worden. Die Existenz der Aufnahmen sei jedenfalls Grund genug für ihn gewesen, eingeschüchtert zu sein. Insgesamt sei die Übersetzung in der BzP nicht einwandfrei verlaufen. Der Beschwerdeführer habe frei erzählt, die Rückübersetzung sei jedoch nur sehr vage und ungenau gewesen. Seine Familie sei auch weiterhin Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Sein Vater werde in regelmässigen Abständen von der Polizei weggeführt sowie in Haft gesteckt und dort über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt, geschlagen und gefoltert. Mehrmals schon seien Hausdurchsuchungen im Elternhaus durchgeführt worden, wie aus dem Bericht des IHD hervorgehe. Weiter verwies er auf das Asyldossier seiner Schwester, aus dem ersichtlich werde, dass seine Familie seit Jahren den Repressalien des türkischen Regimes ausgesetzt sei. Auch machte er geltend, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in Anbetracht der aktuellen Ereignisse auf gar keinen Fall verbessert habe. Hierzu verwies er auf das Türkei-Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2016.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Zu den Asylvorbringen in der Beschwerde bemerkte sie, aufgrund der jeweils präzisen Datumsangaben betreffend die Mitnahme durch die Polizei in der BzP und der BA könne nicht von geringfügigen Abweichungen gesprochen werden. Auch könne ein Übersetzungsfehler dafür nicht verantwortlich gemacht werden, habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter das Protokoll der BzP doch die Richtigkeit der angeblich falschen Daten bestätigt, obschon er diese - wie in der BA behauptet - gar nicht gemacht haben wolle. Bezeichnenderweise kritisiere er den Ablauf der BzP und die Rückübersetzung. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in offensichtlicher Missachtung der Aufforderung zur Kürze und trotz der unüblich ausführlichen Darlegungen monieren könne, er sei unter Zeitdruck gewesen. In der Folge-Vernehmlassung zum Arztbericht bemerkte die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe während des Verfahrens weder psychische noch physische Probleme geltend gemacht, sodass die diagnostizierten Anpassungsstörungen im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid als nachgeschoben zu erachten seien.

E. 4.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerde und widersprach den Vernehmlassungen der Vorinstanz. Er habe bereits in der BA erwähnt, unter starkem psychischem Druck zu stehen (A12 F43 und F 79), was sich angesichts der Familiengeschichte von selbst erschliessen müsste. Er sei auf psychologische Begleitung angewiesen. Zudem leide er unter Schlafstörungen und nehme Beruhigungsmittel, wie den Unterlagen der Krankenkasse zu entnehmen sei.

E. 4.5 Im Schreiben vom 22. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer an, die eingereichten Fotos zeigten ihn, wie er sich für die kurdische Sache einsetze. Der türkische Sicherheitsapparat schrecke mittlerweile nicht davor zurück, Rechtsanwälte und Menschenrechtsaktivisten aufgrund ihrer Berufsausübung zu verhaften. Seine Verteidiger in der Türkei würden sich daher gar nicht mehr getrauen, Informationen und Akten über ihn und seinen Vater einzuholen. Ausweislich der eingereichten Kopie der Webseite des SCF sei der Bruder des Präsidenten des IHD, welcher in dieser Funktion das den Akten beiliegende Bestätigungsschreiben unterzeichnete, von türkischen Polizisten unmenschlich behandelt und gefoltert worden.

E. 5 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 5.1 Das Gericht stellt mit der Vorinstanz zunächst fest, dass Schikanen gegenüber Kurden im Militär, wie sie der Beschwerdeführer während seines Militärs erlebt haben soll, angesichts der Situation von Kurden in der Türkei nicht ausgeschlossen erscheinen. Dagegen kann dahinstehen, ob er dabei ohne geladene Waffe habe Wache halten müssen und ob er auch wegen der früheren Zugehörigkeit seiner Schwester bei der PKK oder nur aufgrund seiner langjährigen Militärdienstverweigerung schlecht behandelt wurde und die entsprechenden Aussagen im Ergebnis glaubhaft sind, weil die allenfalls erlittenen Behandlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. E. 6.1).

E. 5.2 Soweit die Vorinstanz die fehlende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP nicht als plausibel erachtete, dürfte diese zum einen angesichts der dargelegten Angst vor weiterreichenden Folgen im türkischen Kontext nachvollziehbar sein. Zum anderen ist der Einwand der Vorinstanz auch nicht geeignet, die Ausführungen zur Unterstützung der HDP im Wahlkampf zu entkräften. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer detailliert und widerspruchsfrei seine Aufgaben im Vorfeld der Wahl beschreiben (vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F82 ff.). Dies gilt ebenso für die Angaben des Beschwerdeführers zur Hilfsaktion für Kobane. Auch hier konnte er Einzelheiten zum Grund der Aktion, zum Reiseweg, insbesondere den Schwierigkeiten beim Grenzübertritt, und zu seinen Eindrücken während des Aufenthalts in Kobane nennen, die erkennen lassen, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat (vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F43 ff.). An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermag auch die angeblich unplausible Angabe, Türkisch sei seine Muttersprache, nichts zu ändern. Schliesslich wuchs er in D._______ auf, mithin in einer türkischsprachig dominierten Region der Türkei, besuchte die Schule und arbeitete viele Jahre vor Ort. Damit ist gerade nachvollziehbar, dass er ausserhalb des Familienkreises, in dem er immerhin auch kurdisch sprach, mehrheitlich türkischsprachig sozialisiert wurde. Keine Berücksichtigung können demgegenüber die im ergänzenden Schreiben vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers finden, die ihn im Einsatz für die Sache der Kurden zeigen sollen, machte er doch keine weiteren Angaben zu Datum, Ort oder seinem eigenen Beitrag an den jeweiligen Veranstaltungen oder Kundgebungen, die einen Zusammenhang zur Unterstützung der HDP aufweisen könnten. Vor dem gleichen Hintergrund können die Fotos auch nicht eine mögliche Geltendmachung von Nachfluchtgründen stützen.

E. 5.3 Differenziert ist die Einschätzung der Vorinstanz zur Mitnahme und Anwerbung als Spitzel durch die Polizei zu beurteilen. Das Gericht teilt die Auffassung, dass sich dazu zahlreiche Widersprüche in BzP und BA finden. Nicht als geringfügig zu bewerten ist vor allem, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in der BzP und der BA zu den Tagen machte, an welchen die Polizei ihn mitgenommen haben soll. Dem kann auch nicht in überzeugender Weise entgegengehalten werden, die Übersetzung in der BzP sei nicht einwandfrei verlaufen oder der Beschwerdeführer habe frei erzählt, die Rückübersetzung sei jedoch nur sehr vage und ungenau gewesen. Immerhin wurde ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt und er bestätigte deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Gleichwohl ist fraglich, ob dies sowie die weiteren Widersprüche die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft erscheinen lassen. Das Gericht bemerkt nämlich, dass zwar nicht die Monate, dafür aber die Tage der Ereignisse jeweils identisch angegeben wurden (30. des Monats und 7. des Monats), sodass eine versehentlich falsche Monatsangabe nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Weiter betreffen die unterschiedlichen Angaben zur Aussage der Polizei gegenüber der Mutter eher einen Nebenaspekt der Vorbringen. Stärker wiegt aber noch, dass der Beschwerdeführer das von ihm Erlebte über weite Strecken widerspruchsfrei in BzP und BA vorbringt, noch dazu in freier Rede (vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F49). Das Gericht vermag sich insoweit nicht der Einschätzung der Vorinstanz anzuschliessen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanzlos. Jedenfalls bringt sie keine konkreten Beispiele dafür an. Die Ausführungen zu den polizeilichen Mitnahmen sind aus Sicht des Gerichts vielmehr von Detailreichtum geprägt und weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, einschliesslich der direkten Rede (vgl. etwa zum Ablassen der Polizei von ihm nach dem Funkspruch oder zu den Reaktionen des Vaters bei seiner Heimkehr, A12 F 49). Plausibel erscheint darüber hinaus im türkischen Kontext, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP den Behörden bekannt waren und er in der Folge als Kurde von der Polizei unter Druck gesetzt wurde, um Informationen über andere Personen, so im Umfeld der Unterstützer der HDP, zu erhalten. Nach allem spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zur Mitnahme und Anwerbung als Spitzel durch die Polizei glaubhaft gemacht hat.

E. 5.4 Die Angaben zu den fortgesetzten Durchsuchungen des Elternhauses und der Inhaftierung sowie schlechten Behandlung des Vaters durch die Polizei nach der Ausreise des Beschwerdeführers sind dagegen nicht als glaubhaft zu erachten, nachdem diese erst auf Beschwerdeebene eingeführt wurden und somit als nachgeschobene und gesteigerte Vorbringen zu beurteilen sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die - ebenfalls verspätet - eingereichten Berichte und Bestätigungsschreiben des IHD nichts zu ändern, zumal sie auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Eltern erstellt wurden und nur deren subjektive Wahrnehmung wiedergeben. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer keine Dokumente zur möglichen Inhaftierung des Vaters und allfälligen Strafverfahren gegen sich selber vorlegen. Auch kann der vagen Aussage zu seinen "Verteidigern" nicht entnommen werden, dass er solche mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der Türkei beauftragt hätte, legte er doch nicht einmal ihre Namen dar oder ihre Bemühungen zur Einholung von Dokumenten, sondern beschränkte sich auf einen Verweis auf die schwierige Situation von Anwälten im Land und auf die Einreichung eines Webseitenauszug zur Verhaftung und Folter einer dritten, hier unbeteiligten Person. Das Bestätigungsschreiben des Anwalts aus dem Jahr 2013 bezieht sich auf einen gänzlich anderen Zeitraum und auf die Situation der Familie nach der Ausreise der Schwester und kann die Vorbringen seinerseits nicht stützen. Mangels substantiierter Ausführungen sind diese Vorbringen ebenso nicht glaubhaft gemacht.

E. 5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Schikanen im Militärdienst, zu seinem Engagement für die HDP und der Teilnahme an der Hilfsaktion in Kobane sowie zur Mitnahme und Anwerbung als Spitzel durch die Polizei erscheinen überwiegend als glaubhaft gemacht, nicht jedoch die Ausführungen zur Hausdurchsuchung, Inhaftierung und Misshandlung des Vaters sowie jene zu allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.

E. 6 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist.

E. 6.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Kurde und auch angesichts der früheren Mitgliedschaft seiner Schwester bei der PKK Anfeindungen und schlechter Behandlung im Militär ausgesetzt war. Dennoch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die von ihm geltend gemachten Schikanen eine genügende Intensität erreichten, um sie als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifizieren zu können. So wurde weder vorgebracht, dass er Massnahmen ausgesetzt war, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, noch dass er an Leib, Leben oder Freiheit bedroht wurde.

E. 6.2 Das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP einschliesslich seiner Teilnahme an der humanitären Aktion in Kobane sowie die Mitnahme durch die Polizei und die versuchte Anwerbung als Spitzel sind im Kontext des 2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen Regierung und den Kurden in der Türkei sowie den kurdischen Autonomiebestrebungen in Syrien zu beurteilen (vgl. U.S. Department of State, Country reports on human rights practices 2016 - Turkey, 3.3.2017, https://www.sta te.gov/documents/organization/265694.pdf; International Crisis Group [ICL], The human cost of the PKK conflict in Turkey: The case of Sur, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterra nean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur; ICL, The PKK's fateful choice in Northern Syria, https: //www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/176-pkk-s-fateful-choice-norther n-syria, alle abgerufen am 1. Februar 2018). Danach ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Interessen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert und überwacht werden. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass Personen mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch unter Anwendung von Gewalt.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vorfluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht erreichen. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einer politisch aktiven Familie, er hat sich jedoch selber nicht politisch exponiert und nicht einmal die Mitgliedschaft in der HDP geltend gemacht. Sein politisches Engagement beschränkte sich auf geringfügige Unterstützungstätigkeiten im Wahlkampf und die Teilnahme an der Hilfsaktion in Kobane. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er keine an sein Engagement anknüpfende strafrechtliche oder sonstige staatliche Massnahmen gegen ihn glaubhaft machen konnte. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt in der Türkei von ihm angelegt wurde (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3; EMARK 2005/11 E. 5.1). Des Weiteren konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass sein Vater im Zusammenhang mit seiner Ausreise erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, die darauf schliessen lassen könnten, dass er von den Behörden gesucht würde. Insoweit ist bezüglich der Anwerbeversuche von lokal begrenzten und zeitlich abgeschlossenen Übergriffen auszugehen. Gesamthaft betrachtet verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil, dass ihn bei Rückkehr - auch unter Beachtung der verschärften Situation in der Türkei insbesondere seit Verhängung des Notstandes im Juli 2016 (vgl. Urteil des BVGer D-3520/2015 vom 1. September 2017 E. 7.5) - in den Fokus der Behörden rücken lassen würde.

E. 6.4 Selbst unter Berücksichtigung der früheren PKK-Zugehörigkeit seiner Schwester ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne einer Reflexverfolgung anzunehmen. Es ist bekannt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten regelmässig vorkommen und geeignet sind, als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Vorliegend steht fest, dass die Schwester des Beschwerdeführers für die PKK aktiv war. Auch erwähnte er, dass die Polizei ihn bei ihren Mitnahmen darauf ansprach, sie wüssten von den Aktivitäten seiner Schwester. Für sich genommen kann daraus jedoch nicht bereits geschlossen werden, dass die Polizei den Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung aussetzte. Den Vorbringen ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer die Übergriffe allein in den Zusammenhang mit den Anwerbeversuchen zu Spitzeldiensten stellte. Hinzu kommt, dass verschiedene weitere Familienmitglieder während Jahren offenbar unbehelligt in der Türkei leben. Der nachgereichte Bericht und das Bestätigungsschreiben aus dem Jahr 2013 legen zwar eine Reflexverfolgung der Familie nach der Ausreise der Schwester nahe. Zum einen sind sie aber auf Wunsch der Familie erstellt worden und geben damit ihre subjektive Einschätzung wieder, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Zum anderen beziehen sie sich auf die Situation im Jahr 2013 und können damit in zeitlicher Hinsicht nicht die Umstände der Familie wiedergeben, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und danach aktualisiert haben. Weiter wird bei der Prüfung einer Reflexverfolgung berücksichtigt, ob ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens der von der Reflexverfolgung möglicherweise betroffenen Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr ein solches seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 m.w.H.). Dies wurde vorliegend jedoch verneint (vgl. E. 6.3).

E. 6.5 Das Gericht kommt gesamthaft zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bei Rückkehr in die Türkei zu befürchten hat.

E. 7 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die in der Türkei herrschende politische und menschenrechtliche Lage wie erwähnt (vgl. oben E. 6.3 und unten 9.3.2) in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Nach dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsreferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezustandes bis zum 19. Januar 2018 ist die Situation zwar - auch für Kurden - schwierig geworden. Dennoch ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer der türkischen Provinzen, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird, noch hat er dort je gewohnt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9: Provinzen Hakkari und Sirnak).

E. 9.3.3 Zudem liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. So ist der Beschwerdeführer noch jung. Zwar kann er keine Ausbildung, dafür aber eine fünfjährige Berufserfahrung in (...) vorweisen. Zudem geht es seiner Familie nach seinen eigenen Angaben "wirtschaftlich eigentlich ganz gut" (vgl. Replik oder Beschwerde). Sein Bruder und sein Vater beziehen eine Invalidenrente und der Ehemann der Schwester in E._______ ist erwerbstätig. Sie könnten ihn zumindest zu Beginn seiner wirtschaftlichen Reintegration in der Türkei unterstützen. Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, er habe während des erstinstanzlichen Verfahrens, das immerhin mehr als ein Jahr gedauert hat, keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Erst im Beschwerdeverfahren werden entsprechende Berichte eingereicht. Jedenfalls fällt auf, dass die Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers nach Eröffnung des negativen Asylentscheids erfolgten. Insgesamt dürften die Probleme - wie von der Vorinstanz bemerkt - daher eher im Zusammenhang mit einer drohenden Rückkehr (vgl. Arztbericht vom 31. Januar 2017, S. 2 und 3) und allenfalls mit den Erlebnissen in Kobane zu sehen sein (vgl. dazu Arztbericht vom 16. März 2017, S. 3). Soweit im Bericht vom 16. März 2017 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, ist aber ohnehin darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Die Türkei verfügt aber über Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Türkei, S. 3, 4 und 8 mit Angaben zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/16 0818-tur-schizophrenie-anonym.pdf abgerufen am 31. Januar 2018). In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr (verneint im Arztbericht vom 31. Januar 2017, S. 2; vgl. aber Arztbericht vom 16. März 2017, S. 2: Strangulationsversuche) ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Die Vollzugsbehörden sind indes anzuweisen, beim Vollzug der Wegweisung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 20. Januar 2017 mit Verfügung vom 26. Januar 2017 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-444/2017lan Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge am 11. September 2015 die Türkei von Istanbul aus und gelangte nach Durchquerung mehrerer ihm unbekannter Länder am 14. September 2015 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 17. September 2015 wurde er summarisch befragt und am 22. September 2016 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus B._______, sei aber im Bezirk C._______ in der Stadt D._______ aufgewachsen. Dort habe er insgesamt (...) Jahre die Schule besucht, davon (...) das Gymnasium. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Von 2010 bis 2015 sei er als Angestellter mit (...) beschäftigt gewesen. Mit der Familie verständige er sich auf Kurdisch, im Übrigen spreche er aber Türkisch. Sein Vater sowie sein älterer Bruder, die zusammen mit der Mutter in D._______ lebten, bezögen beide eine Invalidenrente. Eine Schwester sei lange bei der PKK ("Partiya Karkerên Kurdistanê", Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen und habe Asyl in der Schweiz erhalten. Eine weitere Schwester sei verheiratet und wohne mit ihrem erwerbstätigen Ehemann in E._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe nach mehrjähriger Verweigerung von (...) bis (...) Militärdienst leisten und in der Armee Hasstiraden gegen die Kurden ertragen müssen. Er sei als Kurde und wegen der Tätigkeit seiner Schwester unter Druck gesetzt und schlecht behandelt worden (etwa Dienst mit Waffe ohne Munition, Ausführung schlechter Arbeiten). Ab 2015 habe er sich für den Jugendflügel der HDP ("Halklarin Demokratik Partisi", Demokratische Partei der Völker) engagiert. Im (...) habe er sich an einer humanitären Hilfsaktion beteiligt, mit der Medikamente nach Kobane gebracht und der YPG ("Yekîneyên Parastina Gel", Volksverteidigungseinheiten) übergeben worden seien. Während des Aufenthalts in Kobane habe er die Zerstörungen des IS (Islamischer Staat) und viele Verletzte gesehen. Danach habe er sich für die HDP im Wahlkampf engagiert und unter anderem Flugblätter verteilt, Plakate und Transparente aufgehängt sowie an Kundgebungen teilgenommen. Er sei aber aus Angst, dass "sie" ihn umbringen oder es versuchen würden, kein Mitglied der HDP geworden. Freunde seien in der Folge von der Polizei festgenommen worden. Am 30. (...) oder 30. (...) 2015 habe die Polizei bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt. Er sei dann auf ein Feld mitgenommen, geschlagen und mit einem Video konfrontiert worden, das ihn in Kobane gezeigt habe. Die Polizisten hätten auch erwähnt, sie wüssten über seine Schwester Bescheid. Er sei aufgefordert worden, als Spitzel für die Polizei zu arbeiten, habe dies jedoch zunächst ausgeschlagen. Man habe ihm Bedenkzeit eingeräumt und ihn laufen lassen. Danach sei er weiter seiner Arbeit nachgegangen. Ein bis zwei Wochen später sei er auf dem Heimweg von den gleichen Polizisten angehalten und an einen abgelegenen Ort gebracht worden. Erneut hätten sie ihm die Zusammenarbeit als Spitzel angetragen und wieder habe er abgelehnt, woraufhin er mit Tritten traktiert und mit einer Waffe bedroht worden sei. Aus Angst habe er eingewilligt. Nach einem Funkspruch hätten sie ihn unweit seines Hauses abgesetzt und angekündigt, sich alsbald bei ihm zu melden. In der Folge habe er sich bei einer Tante aufgehalten und über seine Familie die Ausreise aus der Türkei organisiert. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte (Nüfus), ausgestellt am (...) in C._______, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 - eröffnet am 27. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses. Zudem reichte er einen Bericht des "Vereins für Menschenrechte" IHD ( nsan Haklari Dener i, Human Rights Association, Adana) vom 3. Februar 2017 in türkischer Sprache zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der (...) vom (...) 2017 zu den Akten, mit welchem Anpassungsstörungen im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung diagnostiziert wurden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2017 sowie ihrer Folge-Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 zum Austrittsbericht der (...) hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. In seiner Replik vom 1. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zu beiden Vernehmlassungen der Vorinstanz Stellung. H. Mit Eingabe vom 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht der (...) vom (...) 2017 zu den Akten, mit welchem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Übersetzung des eingereichten Berichts des IHD aufgefordert und erhielt Gelegenheit, allfällige Nachweise zur vorgebrachten Inhaftierung und Behandlung des Vaters durch türkische Sicherheitskräfte nach seiner Ausreise sowie zu einem möglicherweise gegen ihn eingeleiteten oder abgeschlossenen Strafverfahren einzureichen. J. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer fristgemäss eine Übersetzung des genannten Berichts und einen weiteren Bericht des IHD vom 24. November 2013, ein Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts F._______ vom 9. Dezember 2013, diverse Fotos sowie eine Kopie der Webseite des Stockholm Center for Freedom (SCF) vom 4. Dezember 2017 in englischer und türkischer Sprache zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Verfügung zunächst die Anerkennung der zehn Jahre älteren Schwester des Beschwerdeführers als Flüchtling im Jahr 2014 in der Schweiz. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gegen ihn wurde ausgeführt, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Er widerspreche sich hinsichtlich einiger Angaben. Die Mitnahmen durch die Polizei sollen zunächst am 30. (...) 2015 und 7. (...) 2015 (Befragung zur Person [BzP]), dann aber am 30. (...) 2015 und 7. (...) 2015 (Anhörung [BA]) stattgefunden haben. Auf Vorhalt habe er behauptet, letztere Daten bereits in der BzP erwähnt zu haben. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, seiner Mutter sei gesagt worden, dass er bei der ersten Mitnahme nicht auf den Polizeiposten gebracht würde, in der BA dann aber geltend gemacht, der Familie sei mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer würde in Untersuchungshaft genommen. Auch habe er in der BzP erwähnt, ihm seien bei der ersten Mitnahme die Videoaufnahmen über seinen Aufenthalt in Kobane gezeigt worden. In der BA habe er dann gesagt, ihm sei von den Aufnahmen berichtet worden, er habe sie jedoch nie gesehen. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz seiner wortreichen Ausführungen und vielen Wiederholungen in wesentlichen Punkten ohne Substanz. Er habe nicht plausibel machen können, weshalb er als ethnischer Kurde und Patriot Türkisch und nicht Kurdisch als seine Muttersprache bezeichnet habe, zumal er sich mit seinen Eltern und Geschwistern auf Kurdisch ausgetauscht haben will. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, warum er sich trotz geltend gemachten politischen Engagements nicht zur Mitgliedschaft bei der HDP habe entschliessen können. Hinsichtlich der vorgebrachten Behandlung im Militär sei stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer unbewaffnet habe Wache schieben müssen. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee Schikanen ausgesetzt seien, dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. In diesem Zusammenhang könne ausgeschlossen werden, dass die Schwester, welche sich zum Zeitpunkt seines Militärdienstes seit 20 Jahren ausserhalb des Landes aufgehalten habe, mit ein Grund für die allfällige Überwachung und eventuelle Schikanen gewesen sei, sondern vielmehr die mehrjährige Militärdienstverweigerung. Mangels Glaubhaftigkeit müssten die Vorbringen auch nicht auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden. Gleichwohl hielt die Vorinstanz fest, allein die Verwandtschaft mit politischen Aktivisten begründe im Regelfall keine Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung. Auch würde aufgrund dessen in der Türkei kein Strafverfahren eingeleitet (keine Sippenhaft i.e.S.). In der Regel erreichten die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile zudem keine asylrelevante Intensität. Der Beschwerdeführer habe keine weiterreichenden Nachteile geltend gemacht. Abgesehen davon, dass er Reflexverfolgungsmassnahmen wegen seines familiären Umfeldes nicht habe glaubhaft machen können, bestehe jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass er solchen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in ernsthaftem Ausmass ausgesetzt würde. 4.2 In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Zu den vorgehaltenen Widersprüchen machte er geltend, er habe in der BzP unter Zeitdruck gestanden. Mehrmals sei er darauf hingewiesen worden, weniger detailliert zu erzählen. Daher habe er die Daten zu den Mitnahmen durch die Polizei durcheinander gebracht. Die Abweichungen in der BzP seien demgegenüber nur geringfügig und wahrscheinlich auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Die Ausführungen in der BA, an der ihm viel mehr Zeit eingeräumt worden sei, stimmten jedenfalls. Dies gelte auch für die Aussagen zu den Informationen, welche seine Mutter über seinen Verbleib nach der ersten Festnahme erhielt, sowie zu den Details zur Videoaufnahme in Kobane. Letztere sei bei der Rückübersetzung in der BzP gar nie erwähnt worden. Die Existenz der Aufnahmen sei jedenfalls Grund genug für ihn gewesen, eingeschüchtert zu sein. Insgesamt sei die Übersetzung in der BzP nicht einwandfrei verlaufen. Der Beschwerdeführer habe frei erzählt, die Rückübersetzung sei jedoch nur sehr vage und ungenau gewesen. Seine Familie sei auch weiterhin Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Sein Vater werde in regelmässigen Abständen von der Polizei weggeführt sowie in Haft gesteckt und dort über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt, geschlagen und gefoltert. Mehrmals schon seien Hausdurchsuchungen im Elternhaus durchgeführt worden, wie aus dem Bericht des IHD hervorgehe. Weiter verwies er auf das Asyldossier seiner Schwester, aus dem ersichtlich werde, dass seine Familie seit Jahren den Repressalien des türkischen Regimes ausgesetzt sei. Auch machte er geltend, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in Anbetracht der aktuellen Ereignisse auf gar keinen Fall verbessert habe. Hierzu verwies er auf das Türkei-Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. August 2016. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Zu den Asylvorbringen in der Beschwerde bemerkte sie, aufgrund der jeweils präzisen Datumsangaben betreffend die Mitnahme durch die Polizei in der BzP und der BA könne nicht von geringfügigen Abweichungen gesprochen werden. Auch könne ein Übersetzungsfehler dafür nicht verantwortlich gemacht werden, habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift unter das Protokoll der BzP doch die Richtigkeit der angeblich falschen Daten bestätigt, obschon er diese - wie in der BA behauptet - gar nicht gemacht haben wolle. Bezeichnenderweise kritisiere er den Ablauf der BzP und die Rückübersetzung. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in offensichtlicher Missachtung der Aufforderung zur Kürze und trotz der unüblich ausführlichen Darlegungen monieren könne, er sei unter Zeitdruck gewesen. In der Folge-Vernehmlassung zum Arztbericht bemerkte die Vorinstanz im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe während des Verfahrens weder psychische noch physische Probleme geltend gemacht, sodass die diagnostizierten Anpassungsstörungen im Zusammenhang mit dem negativen Entscheid als nachgeschoben zu erachten seien. 4.4 In der Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerde und widersprach den Vernehmlassungen der Vorinstanz. Er habe bereits in der BA erwähnt, unter starkem psychischem Druck zu stehen (A12 F43 und F 79), was sich angesichts der Familiengeschichte von selbst erschliessen müsste. Er sei auf psychologische Begleitung angewiesen. Zudem leide er unter Schlafstörungen und nehme Beruhigungsmittel, wie den Unterlagen der Krankenkasse zu entnehmen sei. 4.5 Im Schreiben vom 22. Dezember 2017 gab der Beschwerdeführer an, die eingereichten Fotos zeigten ihn, wie er sich für die kurdische Sache einsetze. Der türkische Sicherheitsapparat schrecke mittlerweile nicht davor zurück, Rechtsanwälte und Menschenrechtsaktivisten aufgrund ihrer Berufsausübung zu verhaften. Seine Verteidiger in der Türkei würden sich daher gar nicht mehr getrauen, Informationen und Akten über ihn und seinen Vater einzuholen. Ausweislich der eingereichten Kopie der Webseite des SCF sei der Bruder des Präsidenten des IHD, welcher in dieser Funktion das den Akten beiliegende Bestätigungsschreiben unterzeichnete, von türkischen Polizisten unmenschlich behandelt und gefoltert worden.

5. Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 5.1 Das Gericht stellt mit der Vorinstanz zunächst fest, dass Schikanen gegenüber Kurden im Militär, wie sie der Beschwerdeführer während seines Militärs erlebt haben soll, angesichts der Situation von Kurden in der Türkei nicht ausgeschlossen erscheinen. Dagegen kann dahinstehen, ob er dabei ohne geladene Waffe habe Wache halten müssen und ob er auch wegen der früheren Zugehörigkeit seiner Schwester bei der PKK oder nur aufgrund seiner langjährigen Militärdienstverweigerung schlecht behandelt wurde und die entsprechenden Aussagen im Ergebnis glaubhaft sind, weil die allenfalls erlittenen Behandlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. E. 6.1). 5.2 Soweit die Vorinstanz die fehlende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP nicht als plausibel erachtete, dürfte diese zum einen angesichts der dargelegten Angst vor weiterreichenden Folgen im türkischen Kontext nachvollziehbar sein. Zum anderen ist der Einwand der Vorinstanz auch nicht geeignet, die Ausführungen zur Unterstützung der HDP im Wahlkampf zu entkräften. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer detailliert und widerspruchsfrei seine Aufgaben im Vorfeld der Wahl beschreiben (vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F82 ff.). Dies gilt ebenso für die Angaben des Beschwerdeführers zur Hilfsaktion für Kobane. Auch hier konnte er Einzelheiten zum Grund der Aktion, zum Reiseweg, insbesondere den Schwierigkeiten beim Grenzübertritt, und zu seinen Eindrücken während des Aufenthalts in Kobane nennen, die erkennen lassen, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat (vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F43 ff.). An der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermag auch die angeblich unplausible Angabe, Türkisch sei seine Muttersprache, nichts zu ändern. Schliesslich wuchs er in D._______ auf, mithin in einer türkischsprachig dominierten Region der Türkei, besuchte die Schule und arbeitete viele Jahre vor Ort. Damit ist gerade nachvollziehbar, dass er ausserhalb des Familienkreises, in dem er immerhin auch kurdisch sprach, mehrheitlich türkischsprachig sozialisiert wurde. Keine Berücksichtigung können demgegenüber die im ergänzenden Schreiben vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers finden, die ihn im Einsatz für die Sache der Kurden zeigen sollen, machte er doch keine weiteren Angaben zu Datum, Ort oder seinem eigenen Beitrag an den jeweiligen Veranstaltungen oder Kundgebungen, die einen Zusammenhang zur Unterstützung der HDP aufweisen könnten. Vor dem gleichen Hintergrund können die Fotos auch nicht eine mögliche Geltendmachung von Nachfluchtgründen stützen. 5.3 Differenziert ist die Einschätzung der Vorinstanz zur Mitnahme und Anwerbung als Spitzel durch die Polizei zu beurteilen. Das Gericht teilt die Auffassung, dass sich dazu zahlreiche Widersprüche in BzP und BA finden. Nicht als geringfügig zu bewerten ist vor allem, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in der BzP und der BA zu den Tagen machte, an welchen die Polizei ihn mitgenommen haben soll. Dem kann auch nicht in überzeugender Weise entgegengehalten werden, die Übersetzung in der BzP sei nicht einwandfrei verlaufen oder der Beschwerdeführer habe frei erzählt, die Rückübersetzung sei jedoch nur sehr vage und ungenau gewesen. Immerhin wurde ihm das Protokoll der BzP rückübersetzt und er bestätigte deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Gleichwohl ist fraglich, ob dies sowie die weiteren Widersprüche die Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft erscheinen lassen. Das Gericht bemerkt nämlich, dass zwar nicht die Monate, dafür aber die Tage der Ereignisse jeweils identisch angegeben wurden (30. des Monats und 7. des Monats), sodass eine versehentlich falsche Monatsangabe nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Weiter betreffen die unterschiedlichen Angaben zur Aussage der Polizei gegenüber der Mutter eher einen Nebenaspekt der Vorbringen. Stärker wiegt aber noch, dass der Beschwerdeführer das von ihm Erlebte über weite Strecken widerspruchsfrei in BzP und BA vorbringt, noch dazu in freier Rede (vgl. A4 Ziff. 7.01, A12 F49). Das Gericht vermag sich insoweit nicht der Einschätzung der Vorinstanz anzuschliessen, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien substanzlos. Jedenfalls bringt sie keine konkreten Beispiele dafür an. Die Ausführungen zu den polizeilichen Mitnahmen sind aus Sicht des Gerichts vielmehr von Detailreichtum geprägt und weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, einschliesslich der direkten Rede (vgl. etwa zum Ablassen der Polizei von ihm nach dem Funkspruch oder zu den Reaktionen des Vaters bei seiner Heimkehr, A12 F 49). Plausibel erscheint darüber hinaus im türkischen Kontext, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP den Behörden bekannt waren und er in der Folge als Kurde von der Polizei unter Druck gesetzt wurde, um Informationen über andere Personen, so im Umfeld der Unterstützer der HDP, zu erhalten. Nach allem spricht einiges dafür, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zur Mitnahme und Anwerbung als Spitzel durch die Polizei glaubhaft gemacht hat. 5.4 Die Angaben zu den fortgesetzten Durchsuchungen des Elternhauses und der Inhaftierung sowie schlechten Behandlung des Vaters durch die Polizei nach der Ausreise des Beschwerdeführers sind dagegen nicht als glaubhaft zu erachten, nachdem diese erst auf Beschwerdeebene eingeführt wurden und somit als nachgeschobene und gesteigerte Vorbringen zu beurteilen sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die - ebenfalls verspätet - eingereichten Berichte und Bestätigungsschreiben des IHD nichts zu ändern, zumal sie auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Eltern erstellt wurden und nur deren subjektive Wahrnehmung wiedergeben. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer keine Dokumente zur möglichen Inhaftierung des Vaters und allfälligen Strafverfahren gegen sich selber vorlegen. Auch kann der vagen Aussage zu seinen "Verteidigern" nicht entnommen werden, dass er solche mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der Türkei beauftragt hätte, legte er doch nicht einmal ihre Namen dar oder ihre Bemühungen zur Einholung von Dokumenten, sondern beschränkte sich auf einen Verweis auf die schwierige Situation von Anwälten im Land und auf die Einreichung eines Webseitenauszug zur Verhaftung und Folter einer dritten, hier unbeteiligten Person. Das Bestätigungsschreiben des Anwalts aus dem Jahr 2013 bezieht sich auf einen gänzlich anderen Zeitraum und auf die Situation der Familie nach der Ausreise der Schwester und kann die Vorbringen seinerseits nicht stützen. Mangels substantiierter Ausführungen sind diese Vorbringen ebenso nicht glaubhaft gemacht. 5.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Schikanen im Militärdienst, zu seinem Engagement für die HDP und der Teilnahme an der Hilfsaktion in Kobane sowie zur Mitnahme und Anwerbung als Spitzel durch die Polizei erscheinen überwiegend als glaubhaft gemacht, nicht jedoch die Ausführungen zur Hausdurchsuchung, Inhaftierung und Misshandlung des Vaters sowie jene zu allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer.

6. Im Weiteren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist. 6.1 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.1) kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als Kurde und auch angesichts der früheren Mitgliedschaft seiner Schwester bei der PKK Anfeindungen und schlechter Behandlung im Militär ausgesetzt war. Dennoch lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die von ihm geltend gemachten Schikanen eine genügende Intensität erreichten, um sie als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifizieren zu können. So wurde weder vorgebracht, dass er Massnahmen ausgesetzt war, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, noch dass er an Leib, Leben oder Freiheit bedroht wurde. 6.2 Das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP einschliesslich seiner Teilnahme an der humanitären Aktion in Kobane sowie die Mitnahme durch die Polizei und die versuchte Anwerbung als Spitzel sind im Kontext des 2015 wieder aufgebrochenen Konflikts zwischen der türkischen Regierung und den Kurden in der Türkei sowie den kurdischen Autonomiebestrebungen in Syrien zu beurteilen (vgl. U.S. Department of State, Country reports on human rights practices 2016 - Turkey, 3.3.2017, https://www.sta te.gov/documents/organization/265694.pdf; International Crisis Group [ICL], The human cost of the PKK conflict in Turkey: The case of Sur, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterra nean/turkey/human-cost-pkk-conflict-turkey-case-sur; ICL, The PKK's fateful choice in Northern Syria, https: //www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/176-pkk-s-fateful-choice-norther n-syria, alle abgerufen am 1. Februar 2018). Danach ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, welche sich für die Interessen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert und überwacht werden. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass Personen mit Beziehungen zu pro-kurdischen Parteien unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, allenfalls auch unter Anwendung von Gewalt. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt jedoch in Abwägung aller Umstände zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angesichts seiner Vorfluchtgründe geltend gemachten Befürchtungen die Schwelle einer objektiv begründeten Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen nicht erreichen. Der Beschwerdeführer stammt zwar aus einer politisch aktiven Familie, er hat sich jedoch selber nicht politisch exponiert und nicht einmal die Mitgliedschaft in der HDP geltend gemacht. Sein politisches Engagement beschränkte sich auf geringfügige Unterstützungstätigkeiten im Wahlkampf und die Teilnahme an der Hilfsaktion in Kobane. Weiter ist zu berücksichtigen, dass er keine an sein Engagement anknüpfende strafrechtliche oder sonstige staatliche Massnahmen gegen ihn glaubhaft machen konnte. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass ein politisches Datenblatt in der Türkei von ihm angelegt wurde (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3; EMARK 2005/11 E. 5.1). Des Weiteren konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass sein Vater im Zusammenhang mit seiner Ausreise erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, die darauf schliessen lassen könnten, dass er von den Behörden gesucht würde. Insoweit ist bezüglich der Anwerbeversuche von lokal begrenzten und zeitlich abgeschlossenen Übergriffen auszugehen. Gesamthaft betrachtet verfügt der Beschwerdeführer über kein politisches Profil, dass ihn bei Rückkehr - auch unter Beachtung der verschärften Situation in der Türkei insbesondere seit Verhängung des Notstandes im Juli 2016 (vgl. Urteil des BVGer D-3520/2015 vom 1. September 2017 E. 7.5) - in den Fokus der Behörden rücken lassen würde. 6.4 Selbst unter Berücksichtigung der früheren PKK-Zugehörigkeit seiner Schwester ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne einer Reflexverfolgung anzunehmen. Es ist bekannt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten regelmässig vorkommen und geeignet sind, als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Vorliegend steht fest, dass die Schwester des Beschwerdeführers für die PKK aktiv war. Auch erwähnte er, dass die Polizei ihn bei ihren Mitnahmen darauf ansprach, sie wüssten von den Aktivitäten seiner Schwester. Für sich genommen kann daraus jedoch nicht bereits geschlossen werden, dass die Polizei den Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung aussetzte. Den Vorbringen ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer die Übergriffe allein in den Zusammenhang mit den Anwerbeversuchen zu Spitzeldiensten stellte. Hinzu kommt, dass verschiedene weitere Familienmitglieder während Jahren offenbar unbehelligt in der Türkei leben. Der nachgereichte Bericht und das Bestätigungsschreiben aus dem Jahr 2013 legen zwar eine Reflexverfolgung der Familie nach der Ausreise der Schwester nahe. Zum einen sind sie aber auf Wunsch der Familie erstellt worden und geben damit ihre subjektive Einschätzung wieder, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Zum anderen beziehen sie sich auf die Situation im Jahr 2013 und können damit in zeitlicher Hinsicht nicht die Umstände der Familie wiedergeben, wie sie sich im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und danach aktualisiert haben. Weiter wird bei der Prüfung einer Reflexverfolgung berücksichtigt, ob ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens der von der Reflexverfolgung möglicherweise betroffenen Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr ein solches seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Urteil des BVGer D-4550/2009 vom 12. April 2012 E. 4.2.3 m.w.H.). Dies wurde vorliegend jedoch verneint (vgl. E. 6.3). 6.5 Das Gericht kommt gesamthaft zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bei Rückkehr in die Türkei zu befürchten hat.

7. Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch ebenso zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die in der Türkei herrschende politische und menschenrechtliche Lage wie erwähnt (vgl. oben E. 6.3 und unten 9.3.2) in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Nach dem Militärputschversuch im Juli 2016, der Annahme des Verfassungsreferendums am 16. April 2017 sowie der Verlängerung des Ausnahmezustandes bis zum 19. Januar 2018 ist die Situation zwar - auch für Kurden - schwierig geworden. Dennoch ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der Beschwerdeführer stammt auch nicht aus einer der türkischen Provinzen, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt angenommen wird, noch hat er dort je gewohnt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9: Provinzen Hakkari und Sirnak). 9.3.3 Zudem liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. So ist der Beschwerdeführer noch jung. Zwar kann er keine Ausbildung, dafür aber eine fünfjährige Berufserfahrung in (...) vorweisen. Zudem geht es seiner Familie nach seinen eigenen Angaben "wirtschaftlich eigentlich ganz gut" (vgl. Replik oder Beschwerde). Sein Bruder und sein Vater beziehen eine Invalidenrente und der Ehemann der Schwester in E._______ ist erwerbstätig. Sie könnten ihn zumindest zu Beginn seiner wirtschaftlichen Reintegration in der Türkei unterstützen. Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, er habe während des erstinstanzlichen Verfahrens, das immerhin mehr als ein Jahr gedauert hat, keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Erst im Beschwerdeverfahren werden entsprechende Berichte eingereicht. Jedenfalls fällt auf, dass die Klinikaufenthalte des Beschwerdeführers nach Eröffnung des negativen Asylentscheids erfolgten. Insgesamt dürften die Probleme - wie von der Vorinstanz bemerkt - daher eher im Zusammenhang mit einer drohenden Rückkehr (vgl. Arztbericht vom 31. Januar 2017, S. 2 und 3) und allenfalls mit den Erlebnissen in Kobane zu sehen sein (vgl. dazu Arztbericht vom 16. März 2017, S. 3). Soweit im Bericht vom 16. März 2017 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, ist aber ohnehin darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; 2011/50 E. 8.3). Die Türkei verfügt aber über Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 18. August 2016 zur Türkei, S. 3, 4 und 8 mit Angaben zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/16 0818-tur-schizophrenie-anonym.pdf abgerufen am 31. Januar 2018). In Bezug auf eine allfällige Suizidgefahr (verneint im Arztbericht vom 31. Januar 2017, S. 2; vgl. aber Arztbericht vom 16. März 2017, S. 2: Strangulationsversuche) ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Die Vollzugsbehörden sind indes anzuweisen, beim Vollzug der Wegweisung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 20. Januar 2017 mit Verfügung vom 26. Januar 2017 gutgeheissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: