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D-4440/2022

D-4440/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 1. September 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4440/2022 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. September 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 2. Juni 2022 um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er anlässlich der gleichentags erfolgten Kurzbefragung im Wesentlichen angab, er sei russischer Staatsangehöriger und habe seit (...) oder (...) in der Ukraine gelebt, wo er ein (...) betrieben und über eine Niederlassungsbewilligung («permanent residence permit») verfügt habe, dass er die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragt habe und das entsprechende Verfahren hängig sei, dass er sich seit (...) nur für kurze Besuche nach Russland begeben habe, letztmals im (...) 2022 zwecks Besuchs bei seinen Eltern und seiner Schwester, dass er die Geschehnisse in der Ukraine als Krieg benannt habe und dies in Russland verboten sei, und er am (...) (...) hergestellt und Videos davon an Freunde in Russland weitergeleitet habe, und diese Aufnahmen auch in die Hände der russischen Behörden gelangt sein könnten, dass er deshalb nicht nach Russland zurückkehren könne, dass er bereit gewesen wäre, für die Ukraine zu kämpfen, aber die ukrainischen Behörden seine (...) Ehefrau, die (...) sei, aufgefordert hätten, die Ukraine bis zum 24. Mai 2022 zu verlassen, nachdem sie die für sie zulässige Aufenthaltsdauer überschritten habe, dass sie deshalb die Ukraine am 24. Mai 2022 verlassen hätten, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2022 aufforderte, verschiedene Fragen zu beantworten, und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2022 zu dem Fragenkatalog Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2022 das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ablehnte, eine vom Beschwerdeführer dagegen verfasst Beschwerdeschrift am 5. August 2022 beim SEM einging und das SEM diesbezüglich in einer Aktennotiz vom 30. August 2022 festhielt, dass es seinen Entscheid vom 5. Juli 2022 durch eine neue Verfügung ersetzen werde, nachdem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die besagte Beschwerde nicht an die Beschwerdeinstanz geschickt habe, dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2022 - eröffnet am 2. September 2022 - das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (erneut) ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, und festhielt, dass dieser Entscheid die Verfügung vom 5. Juli 2022 ersetze, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu den vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, da sich aus der Kurzbefragung vom 2. Juni 2022 keine konkreten Hinweise ergeben würden, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren könne, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, zumal nicht klar ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer den russischen Behörden als Hersteller von (...) bekannt geworden sei, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfüge, gesund sei, in Russland ein Beziehungsnetz habe und es auch seiner Ehefrau, die sich in einem hängigen Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz aufhalte, zuzumuten sei, mit dem Beschwerdeführer nach Russland zurückzukehren, dass der Vollzug überdies möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2022 - in der Form eines handschriftlich ausgefüllten Beschwerdeformulars - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, und des Weiteren beantragte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass er zur Begründung geltend gemachte, eine Rückkehr nach Russland in Sicherheit sei für ihn angesichts der dort angeordneten Teilmobilmachung nicht möglich, dass er der Reserve des russischen Militärs angehöre und befürchte, bei einer Rückkehr nach Russland für den Kriegsdienst in der Ukraine - seiner neuen Heimat - eingezogen zu werden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschliesst, weshalb die offensichtlich irrtümlich an das SEM gelangte Beschwerde vom 4. August 2022 - entgegen Art. 8 Abs. 1 VwVG - nicht an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, dass sich weitere Ausführungen dazu indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigen, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides betreffend (Nicht-)Gewährung des vorübergehenden Schutzes und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann (Art. 62 Abs. 4 VwVG), und grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids massgebend ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 29 Abs. 2 BV die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass das SEM von Amtes wegen verpflichtet ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu beachten, dass vorliegend eine Prüfung der Akten ergibt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, dass das SEM in der Verfügung vom 1. September 2022 ausführte, es würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür ergeben, dass die russischen Behörden nach dem (...) von dessen kritischer Haltung Kenntnis erlangt hätten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 IV Ziff. 1), dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2022 zum Fragenkatalog des SEM vom 16. Juni 2022 jedoch unter anderem vorbrachte, dass seine in Russland lebenden Eltern zwischenzeitlich von den russischen Behörden zu ihm befragt worden seien, dass das SEM sich mit den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt respektive die besagte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2022 in der Verfügung vom 1. September 2022 gar nicht erwähnt hat, dass das SEM damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat und seiner Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen ist, dass der Sachverhalt sodann auch zufolge der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2022 geltend gemachten Teilmobilmachung in Russland respektive der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Angst vor der Einziehung ins Militär und der Entsendung in den Kriegsdienst in der Ukraine ungenügend erstellt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, und die vorliegende Sache aufgrund der festgestellten verfahrensrechtlichen Mängel an das SEM zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen hat, wobei eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022), dass das SEM vorliegend gehalten sein wird zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch Gründe gemäss Art. 18 AsylG geltend macht, dass darüber hinaus eine Koordination mit dem beim SEM hängigen Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes angezeigt erscheint, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, dass die Verfügung vom 1. September 2022 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer obsiegt und es sich bei dieser Sachlage sowie dem vorliegenden Endentscheid erübrigt, ihm Frist zur Benennung einer Rechtsvertretung anzusetzen, mithin auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos zu betrachten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da nicht davon auszugehen ist, dass dem bei der Beschwerdeerhebung nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren notwendige hohe Kosten erwachsen wären (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 1. September 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: