Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4438/2024
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2024 / N (…).
D-4438/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (Be- schwerdeführerin) am 16. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach- suchten, dass die Beschwerdeführerin am (…) C._______ zur Welt brachte und das SEM diese in das vorliegende Asylverfahren miteinbezog, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom
28. August 2023 und der Anhörung vom 23. Oktober 2023 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er habe bei den Wahlen in der Türkei im (…) gemeinsam mit anderen Personen aus der kurdischen Gemeinschaft auf freiwilliger Basis die Wahlurnen in seiner Heimatstadt beobachtet, um Wahlbetrug zu verhindern, dass er infolge dieser Wahlen (…) von den Sicherheitskräften zu Hause abgeholt und jeweils einen Tag lang in Gewahrsam genommen, geschla- gen und zu seiner Tätigkeit bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) ge- fragt worden sei, wobei es sich um inoffizielle Festnahmen gehandelt habe und daher keine Dokumente vorliegen würden, dass er sodann politische Posts, unter anderem Bilder von Selahattin De- mirtas, auf Facebook veröffentlicht habe, dass gegen ihn Untersuchungen eingeleitet worden seien und ein Haftbe- fehl erlassen worden sei, dass er befürchtet habe, dass die türkischen Behörden ihn im Falle einer dritten Festnahme – wie dies stets der Fall sei – nicht mehr freigelassen hätten, zumal sie bereits beim Dorfvorsteher nach ihm gefragt hätten, dass er politisch insofern vorbelastet sei, als (…) in den (…) -Jahren in der (…) der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi), der Vorgängerorganisation der HDP, tätig gewesen und deshalb sehr bekannt sowie immer wieder Ziel staatlicher Übergriffe gewesen sei, dass auch sein (…) ungerechtfertigterweise für eine Woche festgehalten worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zuteilte,
D-4438/2024 Seite 3 dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Eingabe vom 18. April 2024 ein Schreiben seines Anwalts in der Türkei einreichte, wonach gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet wor- den sei, die Verfahrensakte allerdings der Geheimhaltung unterliege, dass er mit Eingabe vom 11. Juni 2024 zwei Open-Source-Untersuchungs- berichte vom (…) und (…), einen Vorführbeschluss des Friedensrichters vom (…) und einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft (…) (al- les in Kopie) zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Personalienaufnahme vom
28. August 2023 und der Anhörung vom 23. Oktober 2023 vorbrachte, sie sei wegen der Probleme des Beschwerdeführers aus der Türkei ausge- reist, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom 16. August 2023 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerde- führenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaft- machen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers vage, unpersönlich und ste- reotyp ausgefallen seien, dass er namentlich keinen einzigen Unterschied zwischen den beiden an- geblichen Befragungen bei den Sicherheitsbehörden zu nennen vermocht habe, dass überdies den eingereichten Beweismitteln aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit kein hoher Beweiswert zukomme, dass darüber hinaus der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Be- fragungen vom 28. August 2023 und 23. Oktober 2023 die mit Eingabe vom 11. Juni 2024 nachgereichten Beweismittel in Aussicht gestellt habe, obwohl diese zum Zeitpunkt der Befragungen noch gar nicht existiert hät- ten,
D-4438/2024 Seite 4 dass daher grosse Zweifel daran bestünden, dass in der Türkei tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass ungeachtet dessen aus den eingereichten Beweismitteln lediglich hervorgehe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, bislang aber noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, dass daher zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob es überhaupt zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich re- levanten Motiv kommen werde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinn- gemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses beantragten, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie sowie eine un- terschriebene Vollmacht vom (…) beigelegt waren, dass in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Folterung und Inhaftierung auf unbestimmte Zeit, dass gegen ihn mehrere Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Prä- sidentenbeleidigung laufen würden, dass ausserdem die eingereichten Beweismittel über Sicherheitsmerkmale verfügen würden, namentlich mit einem QR-Code versehen seien, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht existiere und dem Beschwerdeführer daher ein Schauprozess drohe, dass er aufgrund seiner Vorstrafen den Behörden bekannt sei, weshalb er sicher sei, dass er zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde,
D-4438/2024 Seite 5 dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 7. August 2024 aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. August 2024 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde,
D-4438/2024 Seite 6 dass die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe sich nicht aus- reichend mit ihren Aussagen auseinandergesetzt, weshalb der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei, dass sie diese Rügen allerdings nicht weiter begründen und auch von Am- tes wegen weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht, noch des rechtlichen Gehörs, noch der Begründungspflicht ersichtlich ist, zumal sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Aussa- gen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt hat, dass demnach der Sachverhalt vollständig und rechtsgenüglich erstellt wurde und keine Verletzung von Verfahrensrechten festgestellt werden können, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und den frauenspezifischen Gründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit umfassender und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftma- chen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass daher vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten mit den Ausführungen in ihrem Rechtsmittel Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM insbesondere zutreffend festgehalten hat, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden, welche der Be- schwerdeführer angeblich erlitten habe, nicht glaubhaft sind,
D-4438/2024 Seite 7 dass namentlich die Aussagen der Beschwerdeführenden eine derart ge- ringe Qualität aufweisen, dass ein erlebnisbasierter Hintergrund auszu- schliessen ist, dass weiter auch keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerde- führer im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrechtliche Nachteile zu gewärti- gen hätte, dass in Bezug auf das geltend gemachte Justizverfahren gegen den Be- schwerdeführer begründete Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit bestehen, dass namentlich den diesbezüglich eingereichten Beweismittel per se ein geringer Beweiswert zukommt, da diese keine verifizierbaren Sicherheits- merkmale aufweisen und mehrheitlich aus standardisierten Textbausteinen bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2), dass darüber hinaus eine Prüfung der eingereichten Dokumente auf nach- trägliche Manipulationen aufgrund der schlechten Qualität deutlich er- schwert, mithin gänzlich unmöglich ist, dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde die QR-Codes kein ge- eignetes Sicherheitsmerkmal darstellen, dies schon deshalb, weil sie vor- liegend unvollständig eingescannt wurden und entsprechend nicht lesbar sind, dass im Übrigen die schlechte Qualität der eingereichten Dokumente er- staunt, da es sich um digital zugängliche Dokumente handelt, weswegen nicht nachvollziehbar ist, zu welchem Zweck diese scheinbar zunächst ausgedruckt und danach erneut eingescannt worden sein sollten, dass ausserdem bei Unterstellen der Echtheit der fraglichen Dokumente nicht nachvollziehbar ist, wie der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Personalienaufnahme vom 28. August 2023 ankündigen konnte, er werde einen Haftbefehl einreichen, obwohl zu jenem Zeitpunkt der später nach- gereichte Vorführbeschluss vom (…) noch gar nicht existierte, dass ebenso wenig plausibel ist, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2023 die später nachgereichten Dokumente ankündigen konnte, obwohl zu jenem Zeitpunkt erst eines dieser Doku- mente existierte,
D-4438/2024 Seite 8 dass vor diesem Hintergrund grosse Zweifel daran bestehen, dass tatsäch- lich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden ist, dass ungeachtet dessen auch bei Wahrunterstellung das geltend ge- machte Verfahren nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung zu begründen, nachdem den Beweismitteln zu entnehmen ist, dass es sich hier um ein Ermittlungsverfahren und nicht um ein Gerichtsverfah- ren handelt, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, es würden gegen den Beschwerdeführer mehrere Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung laufen, diese Behauptungen aber nicht weiter sub- stantiiert und auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht werden, dass die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte und nicht näher substantiierte Behauptung, wonach der Beschwerdeführer bereits vorbe- straft sei, bislang unbelegt geblieben ist, dass deshalb sowohl hinsichtlich der angeblichen Mehrzahl an Strafverfah- ren als auch hinsichtlich der Vorstrafe von einer Schutzbehauptung auszu- gehen ist, mit der die Beschwerdeführenden das Gericht nicht zu überzeu- gen vermögen, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise er- sichtlich sind, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer unbeding- ten mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsste, dass er namentlich über kein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt und weder sein freiwilliger Einsatz als inoffizieller Wahlbeobachter noch seine Unterstützung der HDP in den sozialen Medien oder an Veran- staltungen ein anhaltendes Verfolgungsinteresse zu begründen vermag, dass daran auch die angebliche politische Tätigkeit (…) in den (…) -Jahren nichts zu ändern vermag, zumal sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge der Vater ebenso wie der fragliche Bruder nach wie vor in der Tür- kei aufhält, dass nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr aus- gesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätten,
D-4438/2024 Seite 9 dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass von Amtes wegen keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich und die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Wegweisungsvoll- zugs entsprechend zu bestätigen sind, zumal diesen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfah- renskosten zu verwenden ist.
D-4438/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi
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