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D-4406/2014

D-4406/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4406/2014 Urteil vom 12. September 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, unbekannter Staatsangehörigkeit (gemäss eigenen Angaben China [Volksrepublik]), (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2012 (...) in Richtung Nepal verliess, von wo er nach einem (...) Aufenthalt auf dem Luftweg in (...) aufeinanderfolgenden Flügen an einen ihm unbekannten Ort weiterreiste und im Anschluss daran (...) am 1. Februar 2013 illegal in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dort am (...) 2013 zur Person befragt und am (...) 2014, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Tibeter und Staatsangehöriger von China, wo er im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______, geboren worden sei, dass er im Alter von (...) Jahren von seinen Eltern traditionsgemäss in ein Kloster, in casu G._______, geschickt worden und (...) geworden sei, wobei er als (...) gewirkt und in dieser Eigenschaft (...) habe, dass er auch ausserhalb des Klosters Personenbesuche gemacht und Gebete rezitiert habe, wofür er Geldspenden und gelegentlich Naturalien erhalten habe, dass er an einem ihm unbekannten Datum damit begonnen habe, Pro-Dalai-Lama-Plakate aufzukleben, was er unzählige Male beziehungsweise ein paar Mal gemacht habe, letztmals am(...) 2012, dass er am (...) 2012 anlässlich von Gebetsrezitationen bei einer Familie von (...) über eine in H._______ geplante Demonstration informiert worden sei, dass er in der Folge an der Demonstration, welche (...) an einem Versammlungsort beziehungsweise auf dem Marktplatz stattgefunden habe, teilgenommen und zusammen mit anderen Demonstrierenden unter lauten Protestrufen gegen die Chinesen an verschiedenen Orten Plakate aufgeklebt habe, dass nach (...) Minuten die Polizei erschienen sei und bei einer (...) einen Mönch festgenommen habe, welcher dort Plakate aufgeklebt habe, dass die verängstigten Demonstrierenden in verschiedene Richtungen davongerannt seien und der Beschwerdeführer zusammen mit anderen auf der nach I._______ führenden Strasse geflüchtet sei, dass er spät am Abend mit einem Auto nach I._______ gelangt sei, wo er bei einer Familie übernachtet und sein Mönchsgewand gegen Alltagskleidung eingetauscht habe, dass er tags darauf, zwischenzeitlich erkrankt, von I._______ (...) an einen ihm unbekannten Ort in Tibet gelangt sei, von wo aus er (...) an einen ihm unbekannten Ort in der Nähe der nepalesischen Grenze gefahren sei, dass er bei hohem Fieber zusammen mit (...) Weggefährten die Grenze (...) überquert habe und in der Folge (...) zu einem ihm unbekannten Ort in Nepal gebracht worden sei, dass er dort (...) gearbeitet und ihm ein Freund einen Reisepass organisiert habe, welchen er für die Weiterreise auf dem Luftweg verwendet habe, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs schriftlich und im Laufe des Verfahrens mündlich aufgefordert wurde, rechtsgenügliche Reise- beziehungsweise Identitätspapiere einzureichen, dass er dieser Aufforderung des BFM bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens nicht nachkam, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Juli 2014 - eröffnet am (...) 2014 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei ein solcher nach China ausgeschlossen wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, dass die geltend gemachte Herkunft aus verschiedenen Gründen in Zweifel zu ziehen sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge kaum Chinesisch spreche, was angesichts der Stellung dieser Sprache als Landessprache und ihrer Unentbehrlichkeit im Alltag - der Beschwerdeführer sei auch ausserhalb des Klosters tätig gewesen - höchst ungewöhnlich sei und nicht durch dessen Behauptung entkräftet würde, dass dies für Klöster nicht zutreffe, umso weniger, als er von klein auf im Kloster gelebt habe, dass er kaum Substanzielles über das Leben in dem auf keiner Karte zu findenden Kloster, in welchem er seit (...) Jahren beziehungsweise ab dem (...) Lebensjahr gelebt habe, zu sagen vermocht habe, bezeichnenderweise auch seine Schilderung der Umgebung des Klosters ohne Substanz und widersprüchlich ausgefallen sei und überdies seine Erinnerungen an den Eintritt ins Kloster dürftig seien, dass gemäss seinen Aussagen ein grosser Fluss namens J._______ durch sein angebliches Herkunftsgebiet fliesse, wobei sich sein Dorf auf der einen und H._______ auf der anderen Seite des Flusses befinde, dass indessen der Fluss einen anderen Namen trage und erst im Gebiet von I._______ in denjenigen Fluss fliesse, welcher in seinem weiteren Verlauf J._______ genannt werde, dass der Beschwerdeführer zwar zutreffend angegeben habe, dass sein Dorf zu I._______ gehöre, jedoch I._______ bezirksfrei sei und E._______ nicht Bezirk, sondern Kreis sei, dass sich die Schilderung der Veränderungen in Tibet während der letzten Jahre durch den Beschwerdeführer trotz dessen pauschaler Aussage, es habe sich viel verändert, in der nicht von persönlichem Erleben zeugenden Feststellung erschöpfe, es seien neue Strassen und Läden entstanden, Schulen gebaut worden und nun seien Spitalbesuche möglich, dass die Schilderung der Veränderungen im Kloster noch dürftiger ausgefallen sei, dass, obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, dessen mangelhafte Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, dessen fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahelegten, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei, dass er auch keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht habe, welche die behauptete Identität oder den zurückgelegten Reiseweg belegen könnten, dass er diesbezüglich geltend gemacht habe, er habe hinsichtlich seiner im Kloster zurückgelassenen Identitätskarte nichts unternehmen können, da er dazu ein Telefon benötigen würde, aber über keines verfüge, dass seine Aussagen erstaunten, wonach seine Eltern angeblich ein Fernsehgerät, jedoch kein Telefon besässen, dass er zum Erhalt seiner angeblich in Tibet verbliebenen Identitätskarte widersprüchliche Angaben gemacht und sie nur hinsichtlich (...) zutreffend beschrieben, jedoch betreffend (...) nicht korrekte beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht habe, dass er die Handhabung des Familienbüchleins (Hukou) zutreffend beschrieben habe, jedoch seine Angaben hinsichtlich der verwendeten Sprachen nicht korrekt und hinsichtlich der Einträge unvollständig seien, dass durch die Feststellung, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in dem von ihm reklamierten geografischen Raum gelebt habe, den von ihm geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen die Grundlage entzogen sei, dass dies zusätzlich durch die diesbezüglichen, der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung zuwiderlaufenden, unsubstanziierten und wider­sprüchlichen Aussagen bestätigt würde, welchen er vergeblich mit einer überexakten, den Sachverhalt indessen nicht erhellenden Erzählweise Authentizität zu verleihen versucht habe, dass er weder in der Lage gewesen sei, die von ihm geltend gemachten früheren Aktionen zeitlich einzureihen, noch zu entscheiden, ob es unzählige oder mehrere gewesen seien, in deren Folge er gesucht beziehungs­weise nicht gesucht worden sei, dass er weder bei früheren Aktivitäten noch bei der jüngsten Aktion Probleme mit den Chinesen erlebt habe und deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er sein Land verlassen habe, ohne persönlich behelligt worden zu sein, dass seine unsubstanziierten und unglaubhaften Angaben zum geltend gemachten Reiseweg aus Tibet und nach Europa und die Schweiz denjenigen vieler Tibeter entsprechen würden, dass seiner Rechtfertigung, wonach er seine Reise nicht habe planen können, weil er habe flüchten müssen, entgegenzuhalten sei, dass diese doch gewisser Vorkehrungen bedurft habe, über die er hätte sprechen können, dass er demgegenüber versucht habe, seine Unkenntnis der Reiseroute mit seiner angeblichen Erkrankung zu erklären, von der er einerseits an einem nicht bekannten Ort in Tibet, andererseits bereits zu Beginn der Reise in I._______ heimgesucht worden sein wolle, und bezeichnenderweise trotz (...) Tätigkeit in Nepal nicht habe in Erfahrung bringen können, wie dieser Aufenthaltsort geheissen habe, dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass er den Asylbehörden die von ihm verwendeten Identitäts- und Reisepapiere bewusst vorenthalte, um seine Identität und seinen Reiseweg zu verschleiern und auf diese Weise den Vollzug einer allfälligen Wegweisung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen, wodurch die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft verstärkt würden, dass gemäss der durch das - zur Publikation bestimmte - Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 präzisierten Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden (vgl. a.a.O. E. 5.8), dass somit zu prüfen sei, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, dass das BFM, falls eine solche Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen verunmögliche, davon ausgehen müsse, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden (vgl. a.a.O. E. 5.8-5.10), dass bei einer asylsuchenden Person, welche unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen werden müsse, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde (vgl. a.a.O. E. 6), dass es dem Beschwerdeführer - wie erwähnt - nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in China glaubhaft darzulegen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht dort, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe, dass das BFM, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, zum Schluss gelange, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, der auch die Substanziierungslast trage, dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen, dass hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden könne, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass eventualiter die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil­ligen, dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertretung nach seiner Wahl zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses zu verzichten sei, dass gleichzeitig (...) Fotos eins Klosters in Kopie eingereicht wurden und darauf sowie auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (...) 2014 ein (...) Schreiben vom (...) 2014 einreichte und dazu ausführte, er habe dieses selbst verfasst und berichte darin ausführlich über sein Leben im Kloster, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 mitteilte, er könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden, dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche aus­geführt wurde, dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben dürfte, dass der Beschwerdeführer unbestrittener­massen tibetischer Ethnie sei, jedoch seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie seine unglaubhaft vorgetragenen Asyl­gründe nahelegten, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei, dass das BFM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, dass er keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, welche die behauptete Identität oder den zurückgelegten Reiseweg hätten bele­gen können, dass in diesem Kontext besehen die Begründung des Beschwerdefüh-rers für das Unterlassen von entsprechenden Vorkehren auf die Auffor-derung zur Beibringung der angeblich in seinem Kloster zurückgelas-senen Identitätskarte hin - er verfüge über keine Telefonnummer des Klosters und seine Eltern besässen kein Telefon - nicht zu überzeugen vermöge, dass er zum Datum der Ausstellung der Identitätskarte widersprüch-liche Aussagen und betreffend (...) des Dokuments nicht korrekte beziehungsweise unvollständige Angaben gemacht habe, dass er die Handhabung des Familienbüchleins zwar zutreffend be­schrieben habe, jedoch seine Aussagen hinsichtlich der verwendeten Sprachen nicht korrekt und hinsichtlich der Einträge unvollständig seien, dass er unsubstanziierte und unglaubhafte Angaben zum Reiseweg aus Tibet nach Europa und in die Schweiz gemacht habe, woran seine diesbezüglichen Rechtfertigungsgründe nichts zu ändern vermöchten, dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften, dass darin in erster Linie eingewendet werde, das BFM habe seine spezielle Situation als (...) in einem Kloster übersehen, dass dieser Einwand nicht zutreffen dürfte, zumal den entsprechenden Vorbringen in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen beziehungsweise diese zu Recht als unglaubhaft qualifiziert worden sein dürften, dass der Beschwerdeführer namentlich nichts Substanzielles über das Leben im auf keiner Karte zu findenden Kloster zu sagen gewusst habe, obwohl er seinen Angaben zufolge seit über (...) Jahren (ab seinem [...] Lebensjahr) darin gelebt haben wolle, dass daran auch der Umstand nichts ändern dürfte, dass der Beschwerde (...) Fotos des Klosters des Beschwerdeführers beigelegt seien, welche dieser per E-Mail erhalten habe, und die Telefon­nummern von (...) Mönchen angegeben worden seien, welche aller­dings nicht bereit seien, ein Dokument in die Schweiz zu schicken, da sie befürchteten, dass dies zu Schwierigkeiten mit den chinesischen Behörden führen könnte, dass sich die Beschwerde sodann bezüglich der vom BFM als un-glaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen nicht äussere, dass unter diesen Umständen mit der Vorinstanz davon auszugehen sein dürfte, dass diesen Vorbringen wegen der nicht glaubhaft ge­machten geografischen Herkunft des Beschwerdeführers ohnehin die Grundlage entzogen sei, abgesehen davon, dass das BFM in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt haben dürfte, die entsprechen­den Aussagen liefen der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwider, seien unsubstanziiert und widersprüchlich, dass auch das vom Beschwerdeführer am (...) 2014 nachge­reichte, von ihm selbst verfasste (...) Schreiben vom (...) 2014, in welchem er ausführlich über sein Leben im Kloster berichte, nicht geeignet sein dürfte, an der Einschätzung durch die Vorinstanz etwas zu ändern, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts­los erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupte­ten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sei, dass unter diesen Umständen davon abgesehen werden könne, die in Aussicht gestellte Nachreichung einer Fürsorgebestätigung abzuwar­ten, dass das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, dass keine besonderen Gründe erkennbar seien, welche es recht­fertigen würden, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu ver­zichten, weshalb auch das diesbezügliche Gesuch abzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht bei unveränderter Sachlage unge­achtet eines allfälligen weiteren, einzig mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Kosten­vorschusserlass oder Kostenvorschussreduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist ebenfalls auf die Beschwerde nicht eintreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) 2014 den bisher von ihm geschilderten Sachverhalt wiederholte, erneut (...) Fotos des Klosters, in welchem er seit über (...) Jahren gelebt haben will, in Kopie einreichte und zusätzlich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machte, welche er mit seiner illegalen Ausreise aus China be­gründete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 dieses sinngemässe Gesuch um wiedererwägungs­weise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 15. August 2014 in Bezug auf die Abweisung der Gesuche um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege, um anwaltliche Verbeiständung und um Ver­zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass zur Begründung ausgeführt wurde, dass die Wiederholung der bisherigen Sachverhaltsvorbringen nicht geeignet sein dürfte, an der Einschätzung durch die Vorinstanz etwas zu ändern, dass mithin die wahre Herkunft des Beschwerdeführers weiterhin ver­schleiert bleiben dürfte, dass unter solchen Umständen davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rück­kehr der asylsuchenden Person an ihren bisherigen Aufenthaltsort be­stehen würden, weshalb sich Erörterungen im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erübrigten, dass am (...) 2014 eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurde dass der Kostenvorschuss am (...) 2014 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegten Herkunft aus China seinen Ausführungen hinsichtlich einer asylrelevanten Gefährdungssituation in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat jegliche Grundlage entzogen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügungen vom 15. August 2014 und 20. August 2014 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken ver­möchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Verfahren gezeigt hat, dass die tatsächliche Herkunft beziehungsweise die Staatsangehörigkeit aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers als unbekannt zu gelten hat, dass - wie bereits erwähnt - Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind, dass die Untersuchungspflicht aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet, dass in Anbetracht dieser Sachlage und zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2014 und 20. August 2014 zu verweisen ist, dass sich demnach weitere Erörterungen hierzu erübrigen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am (...) 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: