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D-439/2018

D-439/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) 2015. Am 7. September 2015 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 7. August 2017 und am 6. November 2017 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule bis zur (...) Klasse im Dorf besucht. Weil sie (...) habe werden wollen, habe sie anschliessend während zwei Jahren und einigen Monaten bei (...) in D._______ und E._______ gelebt und daneben die Schule besucht. Im Jahr 2014 sei sie für die Schulferien nach Hause zurückgekehrt. Dort habe sie mehrmals die Kirche besucht und sei dabei von Soldaten beobachtet worden. Die Soldaten seien in der Folge oft zu ihnen nach Hause gekommen, weil einer der Vorgesetzten sie habe heiraten wollen. Ihre Eltern seien mit dieser Heirat nicht einverstanden gewesen, worauf sie von den Soldaten unter Druck gesetzt worden seien. Die Soldaten hätten eines Tages den Vater respektive sie (die Beschwerdeführerin) abholen wollen, wobei ersterer gestolpert und hingefallen sei. Er sei in der Folge gestorben, worauf die Mutter erkrankt sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb nicht zur Schule zurückkehren können. Nach dem Tod des Vaters hätten die Soldaten die Mutter unter Druck gesetzt. Sowohl die Mutter als auch sie selber seien bedroht worden. Der Vorgesetzte habe ihr (der Beschwerdeführerin) gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn nicht heirate. Schliesslich sei die Mutter im (...) 2014 mitgenommen worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei darauf zu ihrem Onkel geflohen und wenig später ausgereist. Bis heute wisse sie nichts über den Verbleib der Mutter. Im Falle einer Rückkehr würde sie auch inhaftiert werden. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihren Taufschein, die Identitätskarten ihrer Eltern und die Wohnsitzbescheinigung ihres Vaters in Kopie ein. B. Die im Auftrag des SEM am Spital F._______ durchgeführte radiologische Untersuchung vom (...) 2015 ergab ein Skelettalter der Beschwerdeführerin von (...) Jahren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter die Altersbestimmung nach Greulich und Pyle nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters ergebe. Am von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum wurde vom SEM in der Folge festgehalten. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 - eröffnet am 23. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2018 (Postaufgabe: 19. Januar 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Beweismittel bei: zwei Fotos, ein Ausdruck vom 12. Juni 2015 von der Webseite des (damaligen) Bundesamtes für Migration (BFM) zum Thema "Asylsuchende aus Eritrea", der Amnesty Report 2017, Eritrea, ein Bericht von DiePresse.com zu: "Hunderte Tote bei Kämpfen zwischen Äthiopien und Eritrea" vom 16. Juni 2016, ein Referenzschreiben des (...), G._______, vom (...) 2017, eine Schnupperbestätigung des (...), H._______, vom (...) 2017 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Januar 2018. E. Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. H. Am 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Foto, welches sie während des (...) zeige, sowie zwei Quittungen inklusive deutscher Übersetzung und Zustellcouvert eine Busse betreffend, welche ihre Mutter wegen ihrer illegalen Landesflucht habe bezahlen müssen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden verschiedene Widersprüche enthalten. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, ihr Vater sei gestorben, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass sein Tod einen Zusammenhang mit ihren Vorbringen gehabt habe. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, den Unfall des Vaters zu Hause persönlich erlebt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie in der BzP den Unfall nicht ebenfalls habe erwähnen können, zumal sie in der Lage gewesen sei anzugeben, dass der Chef des Militärs zu ihrer Mutter gegangen sei und diese belästigt habe. Zudem habe sie in der ergänzenden Anhörung nochmals andere Angaben gemacht, indem sie zu Protokoll gegeben habe, dass die Soldaten eines Tages gekommen seien, um sie abzuholen, sie jedoch habe fliehen können und der Unfall mit ihrem Vater passiert sei. Weiter habe sie in der ersten Anhörung behauptet, die Soldaten hätten, als sie ihre Mutter mitgenommen hätten, dieser die Hände gefesselt. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe sie angegeben, der Mutter seien die Augen verbunden worden. Sodann habe sie in der BzP ausgesagt, dass sie am (...) 2015 zu Fuss nach I._______ gegangen sei, wo sie bei ihren Grosseltern übernachtet habe. Danach habe sie ihr Onkel an die äthiopische Grenze gebracht. In der ersten Anhörung hingegen habe sie behauptet, sie sei nach I._______ zu ihrem Onkel gegangen und von dort aus mit dem Sohn ihrer Tante ausgereist. Schliesslich habe sie in der ersten Anhörung angegeben, dass alle, die im Dorf in ihrer Umgebung gelebt hätten, den (...) Glauben gehabt hätten und sie die einzigen (...) gewesen seien. In der ergänzenden Anhörung habe sie dagegen behauptet, die meisten Dorfbewohner seien (...) Glaubens gewesen. Des Weiteren müsse die geschilderte Vorgehensweise der eritreischen Soldaten, insbesondere des Vorgesetzten, der sie zur Frau habe nehmen wollen, als realitätsfremd angesehen werden. Es leuchte nicht ein, warum die Soldaten ihre Eltern und nicht sie belangt hätten, dies umso mehr, als sie teilweise zu Hause anwesend gewesen sei. Sie habe keine überzeugende Antwort zu geben vermocht, weshalb die Soldaten ihre Mutter und nicht sie mitgenommen hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum sie sich dieser Situation nicht habe entziehen können, indem sie in (...) zurückgekehrt wäre. Sodann habe sie über den (...) und das Leben (...) nur spärliche und undifferenzierte Angaben machen können. Auch zum (...) seien die Angaben gleich undifferenziert und unsubstantiiert ausgefallen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf konstruierte oder zumindest teilweise konstruierte Asylvorbingen stütze und das Geschilderte nicht im geltend gemachten Umfang und Kontext erlebt haben könne. Schliesslich sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Die von ihr geschilderten Glaubwürdigkeitselemente seien unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Sie habe in den Befragungen auf alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem, was sie erlebt habe, entspreche. Ein Mensch, der Entsprechendes nicht erlebt habe, wäre nicht in der Lage, den Sachverhalt so darzulegen, wie es die Beschwerdeführerin getan habe. Bei der Erstbefragung handle es sich um eine summarische Befragung, bei welcher ein Asylbewerber nicht die Möglichkeit habe, den Sachverhalt ausführlich darzulegen. Ausserdem sei nicht der Tod des Vaters fluchtauslösend gewesen, sondern der ständige Druck und die Bedrohungen durch die Soldaten sowie die drohende Zwangsheirat. Sie habe auch nicht behauptet, dass der Vater von den Soldaten getötet worden sei. Es sei generell auffallend, dass sie bei der Sachverhaltsdarstellung nicht überzeichnet habe, was für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Es sei tatsachenwidrig und werde bestritten, dass sie in der ergänzenden Anhörung nochmals andere Angaben gemacht habe, zumal sie auch dort angegeben habe, dass der Vater verunfallt sei. Sodann habe sie in allen Befragungen deckungsgleich den Hergang der Verhaftung der Mutter beschrieben. Allein der Umstand, dass sie vergessen habe, bei der Anhörung die Verhüllung der Augen zu erwähnen, mache ihre diesbezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit nicht unglaubwürdig. Auch bezüglich des Reisewegs müsse es sich offensichtlich um ein Missverständnis handeln, zumal die Grosseltern vor langer Zeit gestorben seien. Sie habe sodann nie angegeben, alle in ihrem Dorf hätten den (...) Glauben. Vielmehr habe sie gemeint, dass ihr Heimatdorf (...) sei, jedoch von Dörfern umgeben sei, welche mehrheitlich (...) ausgerichtet seien. Des Weiteren liege in Eritrea die Entscheidungsgewalt darüber, welchen Mann eine Frau heirate, immer noch bei den Eltern. Insofern sei keineswegs realitätsfremd, dass die Soldaten vor allem Druck auf die Eltern ausgeübt hätten, um eine Zwangsheirat durchzusetzen. Bereits ihre Schwester sei Opfer einer Zwangsheirat geworden, und das gleiche Schicksal habe ihr gedroht. Es komme nicht von ungefähr, dass sie bei der Schilderung des Sachverhalts immer wieder in Tränen ausgebrochen sei. Die Vorinstanz unterschätze die Macht des eritreischen Militärs völlig, wenn sie davon ausgehe, sie [die Beschwerdeführerin] hätte sich der Zwangsheirat-Situation entziehen können, indem sie in (...) zurückgekehrt wäre. Sie habe sodann entgegen der Behauptung der Vorinstanz sehr wohl die (...) besucht, um (...), und (...) gelebt. Der psychische Druck aufgrund des Erlittenen wirke bis heute nach. Wegen der Landesflucht und weil sie im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, was in Eritrea als Landesverrat beurteilt werde, drohe ihr bei einer Rückkehr eine verbotene Strafe und Behandlung gemäss Art. 3 AsylG.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend aus, das Foto, welches die Beschwerdeführerin mit anderen Frauen und einer (...) zeige, vermöge keinen Beweis dafür zu erbringen, dass sie (...) besucht habe. Auch das Foto des Grabes könne nicht als Beweismittel für die im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters geltend gemachten Vorbringen angesehen werden, zumal der Vater aus anderen Gründen verstorben sein könne.

E. 5 Die Rüge, das SEM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt, geht fehl. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Auch eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. Soweit die Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Untersuchungspflicht (oder der Begründungspflicht). Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge ist deshalb als unbegründet zu erachten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 6.3 Dem SEM ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin fundiertes Wissen im Zusammenhang mit der (...) vermissen liess. Dass sie - wie in der Beschwerde vorgebracht - möglicherweise keine gute (...) gewesen sei, vermag angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während der ergänzenden Anhörung mehrmals noch vor der Übersetzung auf Deutsch antwortete und auch im eingereichten Referenzschreiben ihr Wissensdurst und Engagement gelobt werden, nicht zu überzeugen. Sodann wurde in der Beschwerde die Nachreichung eines Bestätigungsschreibens der (...) in Aussicht gestellt, welches bis zum Urteilsdatum beim Gericht nicht einging. Dennoch erscheint aufgrund der eingereichten Fotos nicht ausgeschlossen, dass sie tatsächlich wie vorgebracht in der Ausbildung zur (...) stand. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin durchaus dahingehend interpretiert werden können, dass ihr Heimatdorf (...) sei, jedoch von Dörfern umgeben sei, die mehrheitlich (...) ausgerichtet seien.

E. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Aussagen der Beschwerdeführerin die Verfolgung durch die Soldaten betreffend überwiegend detailarm und substanzlos ausgefallen. Zudem enthalten ihre Angaben Ungereimtheiten, welche darauf schliessen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin auf zumindest teilweise konstruierte Asylvorbringen stützt. Zwar wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie bei der Schilderung des Todes des Vaters nicht überzeichnete, indem sie nicht etwa behauptete, der Vater sei von den Soldaten getötet worden. Trotzdem erstaunt, dass sie den Tod des Vaters in der BzP zwar erwähnte, jedoch im Zusammenhang mit ihren Gesuchsgründen nur die Bedrängung der Mutter vorbrachte. In der ersten Anhörung indessen brachte sie ihren Vater und dessen Tod sehr früh in Verbindung mit ihren Gesuchsgründen (vgl. Akten SEM A21/19 S. 4 A26) und betonte auch in der freien Erzählung, der Vater sei von den Soldaten gequält worden und wegen dieser Sache gestorben. Später hätten die Soldaten angefangen, die Mutter zu belästigen (vgl. Akten SEM A21/19 S. 6 A60 f.). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Vater auch in der BzP - trotz deren Kürze - im Zusammenhang mit ihren Gesuchsgründen erwähnt hätte. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2).

E. 6.5 Sodann ist den Protokollen ein erheblicher Widerspruch im Zusammenhang mit dem Unfall des Vaters zu entnehmen. Zwar erscheint durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin den Unfall noch vor ihrer Flucht miterlebt haben mag. Hingegen äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Absicht der Soldaten, als sich der Unfall des Vaters ereignet habe, unterschiedlich. In der ersten Anhörung erklärte sie, dass die Vorgesetzten gekommen seien, um den Vater mitzunehmen (vgl. Akten SEM A21/19 A26 f. und A88). In der ergänzenden Anhörung sprach sie jedoch davon, dass die Soldaten sie selber hätten abholen wollen (vgl. Akten SEM A23/18 A60 und A121). Darüber hinaus wird durch letztere Aussage die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens an sich verdeutlicht. Hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin - noch zu Lebzeiten des Vaters und vor der angeblichen Verhaftung der Mutter - abholen wollen, erscheint nicht nachvollziehbar, wie es ihr möglich gewesen sein soll, bis zu ihrer Ausreise am (...) 2015 über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Dorf zu leben, ohne von den Soldaten, welche "jeden Abend" respektive "immer wieder" gekommen seien (vgl. Akten SEM A23/18 S. 9 A79 f.), mitgenommen zu werden. Der Einwand in der Beschwerde, die Entscheidungsgewalt darüber, ob und wen eine Frau heirate, liege bei den Eltern, weshalb nicht realitätsfremd sei, dass die Soldaten vor allem Druck auf die Eltern ausgeübt hätten, um eine Zwangsheirat durchzusetzen, ist deshalb unbehilflich. Schliesslich wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin unter allen Umständen versucht hätte, sich der Situation zu entziehen. Selbst wenn sie allenfalls früher oder später in (...) gefunden worden wäre, erschiene - trotz der Erkrankung der Mutter - ein Rückzug dorthin viel naheliegender als das passive Ausharren in der Nähe der verfolgenden Soldaten.

E. 6.6 Auch im Zusammenhang mit der Verhaftung der Mutter werden die diesbezüglichen Vorbehalte die Glaubhaftigkeit betreffend in der Beschwerde nicht aufgelöst. Zwar ist denkbar, dass der Mutter sowohl die Augen verbunden als auch die Hände gefesselt wurden. Dennoch lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Art des Abführens jeweils unterschiedlich beschrieb, Zweifel aufkommen, zumal davon auszugehen ist, dass das Miterleben der Verhaftung der eigenen Mutter ein besonders einschneidendes und prägendes Ereignis gewesen sein müsste.

E. 6.7 Hinsichtlich der Ausreise ist festzuhalten, dass, selbst wenn die Protokollierung der Grosseltern als Missverständnis zu qualifizieren wäre, der Widerspruch bleibt, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angab, sie sei von ihrem Onkel an die äthiopische Grenze gebracht worden (vgl. Akten SEM A8/11 Ziff. 5.02), währendem sie in den Anhörungen vorbrachte, sie sei von I._______ aus mit ihrem Cousin aufgebrochen (vgl. Akten SEM A21/19 S. 14 A148 f.; A23/18 S. 11 A105 ff.). Zudem sprach sie in der BzP davon, sie habe eine Nacht in I._______ verbracht, bevor sie ausgereist sei (vgl. Akten SEM A8/11 Ziff. 5.02), in der ersten Anhörung erklärte sie dagegen, sie sei dort zwei oder drei Tage geblieben (vgl. Akten SEM A21/19 S. 15 A154).

E. 6.8 Nach dem Gesagten können der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorfluchtgründe trotz der teilweise aufgelösten Widersprüche nicht geglaubt werden.

E. 6.9.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 6.9.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin vorliegend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, welche ihr Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Soldaten verfolgt wurde und ihr eine Zwangsheirat drohte. Sie verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjährige und machte keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend. Aufgrund der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die eritreischen Behörden überhaupt Kenntnis vom Asylgesuch der Beschwerdeführerin haben. Selbst wenn die Mutter der Beschwerdeführerin Bussgelder in der Höhe von insgesamt 5000 Nafka wegen der illegalen Landesflucht bezahlt haben sollte, würde dies vor dem Hintergrund des oben erwähnten Referenzurteils nichts daran ändern, dass sich die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise als unbegründet erweist.

E. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft zu machen. So habe sie keine Vorbringen im Zusammenhang mit einer Einberufung oder Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst geltend gemacht. Zudem würden sich ihre Asylvorbringen als unglaubhaft erweisen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie aus anderen als den geltend gemachten Gründen Eritrea verlassen haben müsse. Diesbezüglich seien viele Möglichkeiten offen, auf die nicht eingegangen werden müsse. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche ihre Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 8.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in Haft genommen und in eine militärische Haftanstalt überwiesen werde, wo ihr Folter und unmenschliche Haftbedingungen beziehungsweise eine Zwangsheirat drohen würden, sei sehr gross. Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Rückkehrgefährdung und Zumutbarkeit der Wegweisung würden das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und stünden im krassen Widerspruch zur eigenen Lagebeurteilung beziehungsweise Praxis und zu jüngst ergangenen Entscheiden sowie zu jeglichen aktuellen Lageberichten über Eritrea von anerkannten Menschenrechtsorganisationen. Sodann befinde sich Eritrea mit Äthiopien nach wie vor in einem kriegsähnlichen Zustand. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über einen Schulabschluss noch habe sie eine Ausbildung absolviert. Bei einer allfälligen Wegweisung müsste sie - wie vor ihrer Flucht - ein Leben in bitterer Armut fristen. Sie habe auch kein soziales Umfeld, welches sie wirtschaftlich auffangen könnte. Bereits als sie noch in Eritrea gelebt habe, habe sie die Schule abbrechen müssen, um für ihre jüngeren Geschwister zu sorgen. Andererseits lebe sie in der Schweiz bereits bestens integriert.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 8.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.

E. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch nicht mit einer drohenden Einberufung in den eritreischen Nationaldienst. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist.

E. 8.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).

E. 8.3.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen.

E. 8.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 6.9.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.

E. 8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unzulässig, und es stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig qualifiziert hat.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allenfalls drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Angesichts der dargelegten Praxisänderung stellt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar qualifiziert hat. Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen geschlossen werden. Es ist erfreulich, dass sie sich offenbar bereits gut integriert hat und eine Vorlehre in einem (...) absolviert hat mit guten Chancen, eine Lehre zu beginnen. Zu berücksichtigten ist vorliegend jedoch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige, gesunde, ledige und kinderlose Frau handelt. Sie besuchte die Schule bis zur (...) Klasse und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Die in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen werden es ihr in ihrer Heimat erleichtern, eine Existenz aufzubauen. In B._______ leben gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine verheiratete Schwester sowie zwei jüngere Geschwister; die Geschwister der Mutter würden in I._______ leben. Sodann lebe eine Halbschwester in den USA, welche für die Finanzierung der Ausreise der Beschwerdeführerin gesorgt habe. Eine weitere Halbschwester sowie (...) Cousins leben in der Schweiz. Ferner ist aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zweifelhaft, ob die Mutter tatsächlich inhaftiert ist. Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Vater nach Angaben der Beschwerdeführerin Bauer war und vor seinem Tod Personen einstellte, welche für ihn das Land bewirtschafteten. Auch hätten sie (...) Ochsen und (...) Ziegen gehabt. Insgesamt sind den Akten keine besonderen individuellen Umstände zu entnehmen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsste. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein soll, sich - allenfalls mit der Unterstützung der Familie - eine Existenz aufzubauen.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-439/2018 law/gnb Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, Zoba C._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am (...) 2015. Am 7. September 2015 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. September 2015 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 7. August 2017 und am 6. November 2017 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule bis zur (...) Klasse im Dorf besucht. Weil sie (...) habe werden wollen, habe sie anschliessend während zwei Jahren und einigen Monaten bei (...) in D._______ und E._______ gelebt und daneben die Schule besucht. Im Jahr 2014 sei sie für die Schulferien nach Hause zurückgekehrt. Dort habe sie mehrmals die Kirche besucht und sei dabei von Soldaten beobachtet worden. Die Soldaten seien in der Folge oft zu ihnen nach Hause gekommen, weil einer der Vorgesetzten sie habe heiraten wollen. Ihre Eltern seien mit dieser Heirat nicht einverstanden gewesen, worauf sie von den Soldaten unter Druck gesetzt worden seien. Die Soldaten hätten eines Tages den Vater respektive sie (die Beschwerdeführerin) abholen wollen, wobei ersterer gestolpert und hingefallen sei. Er sei in der Folge gestorben, worauf die Mutter erkrankt sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe deshalb nicht zur Schule zurückkehren können. Nach dem Tod des Vaters hätten die Soldaten die Mutter unter Druck gesetzt. Sowohl die Mutter als auch sie selber seien bedroht worden. Der Vorgesetzte habe ihr (der Beschwerdeführerin) gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn nicht heirate. Schliesslich sei die Mutter im (...) 2014 mitgenommen worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei darauf zu ihrem Onkel geflohen und wenig später ausgereist. Bis heute wisse sie nichts über den Verbleib der Mutter. Im Falle einer Rückkehr würde sie auch inhaftiert werden. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihren Taufschein, die Identitätskarten ihrer Eltern und die Wohnsitzbescheinigung ihres Vaters in Kopie ein. B. Die im Auftrag des SEM am Spital F._______ durchgeführte radiologische Untersuchung vom (...) 2015 ergab ein Skelettalter der Beschwerdeführerin von (...) Jahren, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter die Altersbestimmung nach Greulich und Pyle nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters ergebe. Am von der Beschwerdeführerin angegebenen Geburtsdatum wurde vom SEM in der Folge festgehalten. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 - eröffnet am 23. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2018 (Postaufgabe: 19. Januar 2018) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Beweismittel bei: zwei Fotos, ein Ausdruck vom 12. Juni 2015 von der Webseite des (damaligen) Bundesamtes für Migration (BFM) zum Thema "Asylsuchende aus Eritrea", der Amnesty Report 2017, Eritrea, ein Bericht von DiePresse.com zu: "Hunderte Tote bei Kämpfen zwischen Äthiopien und Eritrea" vom 16. Juni 2016, ein Referenzschreiben des (...), G._______, vom (...) 2017, eine Schnupperbestätigung des (...), H._______, vom (...) 2017 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 11. Januar 2018. E. Am 25. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. H. Am 20. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Foto, welches sie während des (...) zeige, sowie zwei Quittungen inklusive deutscher Übersetzung und Zustellcouvert eine Busse betreffend, welche ihre Mutter wegen ihrer illegalen Landesflucht habe bezahlen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden verschiedene Widersprüche enthalten. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, ihr Vater sei gestorben, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass sein Tod einen Zusammenhang mit ihren Vorbringen gehabt habe. In der ersten Anhörung habe sie angegeben, den Unfall des Vaters zu Hause persönlich erlebt zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie in der BzP den Unfall nicht ebenfalls habe erwähnen können, zumal sie in der Lage gewesen sei anzugeben, dass der Chef des Militärs zu ihrer Mutter gegangen sei und diese belästigt habe. Zudem habe sie in der ergänzenden Anhörung nochmals andere Angaben gemacht, indem sie zu Protokoll gegeben habe, dass die Soldaten eines Tages gekommen seien, um sie abzuholen, sie jedoch habe fliehen können und der Unfall mit ihrem Vater passiert sei. Weiter habe sie in der ersten Anhörung behauptet, die Soldaten hätten, als sie ihre Mutter mitgenommen hätten, dieser die Hände gefesselt. In der ergänzenden Anhörung hingegen habe sie angegeben, der Mutter seien die Augen verbunden worden. Sodann habe sie in der BzP ausgesagt, dass sie am (...) 2015 zu Fuss nach I._______ gegangen sei, wo sie bei ihren Grosseltern übernachtet habe. Danach habe sie ihr Onkel an die äthiopische Grenze gebracht. In der ersten Anhörung hingegen habe sie behauptet, sie sei nach I._______ zu ihrem Onkel gegangen und von dort aus mit dem Sohn ihrer Tante ausgereist. Schliesslich habe sie in der ersten Anhörung angegeben, dass alle, die im Dorf in ihrer Umgebung gelebt hätten, den (...) Glauben gehabt hätten und sie die einzigen (...) gewesen seien. In der ergänzenden Anhörung habe sie dagegen behauptet, die meisten Dorfbewohner seien (...) Glaubens gewesen. Des Weiteren müsse die geschilderte Vorgehensweise der eritreischen Soldaten, insbesondere des Vorgesetzten, der sie zur Frau habe nehmen wollen, als realitätsfremd angesehen werden. Es leuchte nicht ein, warum die Soldaten ihre Eltern und nicht sie belangt hätten, dies umso mehr, als sie teilweise zu Hause anwesend gewesen sei. Sie habe keine überzeugende Antwort zu geben vermocht, weshalb die Soldaten ihre Mutter und nicht sie mitgenommen hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum sie sich dieser Situation nicht habe entziehen können, indem sie in (...) zurückgekehrt wäre. Sodann habe sie über den (...) und das Leben (...) nur spärliche und undifferenzierte Angaben machen können. Auch zum (...) seien die Angaben gleich undifferenziert und unsubstantiiert ausgefallen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin auf konstruierte oder zumindest teilweise konstruierte Asylvorbingen stütze und das Geschilderte nicht im geltend gemachten Umfang und Kontext erlebt haben könne. Schliesslich sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt. Die von ihr geschilderten Glaubwürdigkeitselemente seien unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Sie habe in den Befragungen auf alle gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet, die dem, was sie erlebt habe, entspreche. Ein Mensch, der Entsprechendes nicht erlebt habe, wäre nicht in der Lage, den Sachverhalt so darzulegen, wie es die Beschwerdeführerin getan habe. Bei der Erstbefragung handle es sich um eine summarische Befragung, bei welcher ein Asylbewerber nicht die Möglichkeit habe, den Sachverhalt ausführlich darzulegen. Ausserdem sei nicht der Tod des Vaters fluchtauslösend gewesen, sondern der ständige Druck und die Bedrohungen durch die Soldaten sowie die drohende Zwangsheirat. Sie habe auch nicht behauptet, dass der Vater von den Soldaten getötet worden sei. Es sei generell auffallend, dass sie bei der Sachverhaltsdarstellung nicht überzeichnet habe, was für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Es sei tatsachenwidrig und werde bestritten, dass sie in der ergänzenden Anhörung nochmals andere Angaben gemacht habe, zumal sie auch dort angegeben habe, dass der Vater verunfallt sei. Sodann habe sie in allen Befragungen deckungsgleich den Hergang der Verhaftung der Mutter beschrieben. Allein der Umstand, dass sie vergessen habe, bei der Anhörung die Verhüllung der Augen zu erwähnen, mache ihre diesbezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit nicht unglaubwürdig. Auch bezüglich des Reisewegs müsse es sich offensichtlich um ein Missverständnis handeln, zumal die Grosseltern vor langer Zeit gestorben seien. Sie habe sodann nie angegeben, alle in ihrem Dorf hätten den (...) Glauben. Vielmehr habe sie gemeint, dass ihr Heimatdorf (...) sei, jedoch von Dörfern umgeben sei, welche mehrheitlich (...) ausgerichtet seien. Des Weiteren liege in Eritrea die Entscheidungsgewalt darüber, welchen Mann eine Frau heirate, immer noch bei den Eltern. Insofern sei keineswegs realitätsfremd, dass die Soldaten vor allem Druck auf die Eltern ausgeübt hätten, um eine Zwangsheirat durchzusetzen. Bereits ihre Schwester sei Opfer einer Zwangsheirat geworden, und das gleiche Schicksal habe ihr gedroht. Es komme nicht von ungefähr, dass sie bei der Schilderung des Sachverhalts immer wieder in Tränen ausgebrochen sei. Die Vorinstanz unterschätze die Macht des eritreischen Militärs völlig, wenn sie davon ausgehe, sie [die Beschwerdeführerin] hätte sich der Zwangsheirat-Situation entziehen können, indem sie in (...) zurückgekehrt wäre. Sie habe sodann entgegen der Behauptung der Vorinstanz sehr wohl die (...) besucht, um (...), und (...) gelebt. Der psychische Druck aufgrund des Erlittenen wirke bis heute nach. Wegen der Landesflucht und weil sie im Ausland ein Asylgesuch gestellt habe, was in Eritrea als Landesverrat beurteilt werde, drohe ihr bei einer Rückkehr eine verbotene Strafe und Behandlung gemäss Art. 3 AsylG. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend aus, das Foto, welches die Beschwerdeführerin mit anderen Frauen und einer (...) zeige, vermöge keinen Beweis dafür zu erbringen, dass sie (...) besucht habe. Auch das Foto des Grabes könne nicht als Beweismittel für die im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters geltend gemachten Vorbringen angesehen werden, zumal der Vater aus anderen Gründen verstorben sein könne. 5. Die Rüge, das SEM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil auf unwesentliche Nebenpunkte abstellend nur die angeblich gegen sie sprechenden Elemente erwähnt, geht fehl. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Auch eine sachgerechte Anfechtung war ohne weiteres möglich. Soweit die Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeitsprüfung betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Untersuchungspflicht (oder der Begründungspflicht). Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge ist deshalb als unbegründet zu erachten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.3 Dem SEM ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin fundiertes Wissen im Zusammenhang mit der (...) vermissen liess. Dass sie - wie in der Beschwerde vorgebracht - möglicherweise keine gute (...) gewesen sei, vermag angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während der ergänzenden Anhörung mehrmals noch vor der Übersetzung auf Deutsch antwortete und auch im eingereichten Referenzschreiben ihr Wissensdurst und Engagement gelobt werden, nicht zu überzeugen. Sodann wurde in der Beschwerde die Nachreichung eines Bestätigungsschreibens der (...) in Aussicht gestellt, welches bis zum Urteilsdatum beim Gericht nicht einging. Dennoch erscheint aufgrund der eingereichten Fotos nicht ausgeschlossen, dass sie tatsächlich wie vorgebracht in der Ausbildung zur (...) stand. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin durchaus dahingehend interpretiert werden können, dass ihr Heimatdorf (...) sei, jedoch von Dörfern umgeben sei, die mehrheitlich (...) ausgerichtet seien. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Aussagen der Beschwerdeführerin die Verfolgung durch die Soldaten betreffend überwiegend detailarm und substanzlos ausgefallen. Zudem enthalten ihre Angaben Ungereimtheiten, welche darauf schliessen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin auf zumindest teilweise konstruierte Asylvorbringen stützt. Zwar wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sie bei der Schilderung des Todes des Vaters nicht überzeichnete, indem sie nicht etwa behauptete, der Vater sei von den Soldaten getötet worden. Trotzdem erstaunt, dass sie den Tod des Vaters in der BzP zwar erwähnte, jedoch im Zusammenhang mit ihren Gesuchsgründen nur die Bedrängung der Mutter vorbrachte. In der ersten Anhörung indessen brachte sie ihren Vater und dessen Tod sehr früh in Verbindung mit ihren Gesuchsgründen (vgl. Akten SEM A21/19 S. 4 A26) und betonte auch in der freien Erzählung, der Vater sei von den Soldaten gequält worden und wegen dieser Sache gestorben. Später hätten die Soldaten angefangen, die Mutter zu belästigen (vgl. Akten SEM A21/19 S. 6 A60 f.). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin den Vater auch in der BzP - trotz deren Kürze - im Zusammenhang mit ihren Gesuchsgründen erwähnt hätte. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2). 6.5 Sodann ist den Protokollen ein erheblicher Widerspruch im Zusammenhang mit dem Unfall des Vaters zu entnehmen. Zwar erscheint durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin den Unfall noch vor ihrer Flucht miterlebt haben mag. Hingegen äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Absicht der Soldaten, als sich der Unfall des Vaters ereignet habe, unterschiedlich. In der ersten Anhörung erklärte sie, dass die Vorgesetzten gekommen seien, um den Vater mitzunehmen (vgl. Akten SEM A21/19 A26 f. und A88). In der ergänzenden Anhörung sprach sie jedoch davon, dass die Soldaten sie selber hätten abholen wollen (vgl. Akten SEM A23/18 A60 und A121). Darüber hinaus wird durch letztere Aussage die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens an sich verdeutlicht. Hätten die Soldaten die Beschwerdeführerin - noch zu Lebzeiten des Vaters und vor der angeblichen Verhaftung der Mutter - abholen wollen, erscheint nicht nachvollziehbar, wie es ihr möglich gewesen sein soll, bis zu ihrer Ausreise am (...) 2015 über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Dorf zu leben, ohne von den Soldaten, welche "jeden Abend" respektive "immer wieder" gekommen seien (vgl. Akten SEM A23/18 S. 9 A79 f.), mitgenommen zu werden. Der Einwand in der Beschwerde, die Entscheidungsgewalt darüber, ob und wen eine Frau heirate, liege bei den Eltern, weshalb nicht realitätsfremd sei, dass die Soldaten vor allem Druck auf die Eltern ausgeübt hätten, um eine Zwangsheirat durchzusetzen, ist deshalb unbehilflich. Schliesslich wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin unter allen Umständen versucht hätte, sich der Situation zu entziehen. Selbst wenn sie allenfalls früher oder später in (...) gefunden worden wäre, erschiene - trotz der Erkrankung der Mutter - ein Rückzug dorthin viel naheliegender als das passive Ausharren in der Nähe der verfolgenden Soldaten. 6.6 Auch im Zusammenhang mit der Verhaftung der Mutter werden die diesbezüglichen Vorbehalte die Glaubhaftigkeit betreffend in der Beschwerde nicht aufgelöst. Zwar ist denkbar, dass der Mutter sowohl die Augen verbunden als auch die Hände gefesselt wurden. Dennoch lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Art des Abführens jeweils unterschiedlich beschrieb, Zweifel aufkommen, zumal davon auszugehen ist, dass das Miterleben der Verhaftung der eigenen Mutter ein besonders einschneidendes und prägendes Ereignis gewesen sein müsste. 6.7 Hinsichtlich der Ausreise ist festzuhalten, dass, selbst wenn die Protokollierung der Grosseltern als Missverständnis zu qualifizieren wäre, der Widerspruch bleibt, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angab, sie sei von ihrem Onkel an die äthiopische Grenze gebracht worden (vgl. Akten SEM A8/11 Ziff. 5.02), währendem sie in den Anhörungen vorbrachte, sie sei von I._______ aus mit ihrem Cousin aufgebrochen (vgl. Akten SEM A21/19 S. 14 A148 f.; A23/18 S. 11 A105 ff.). Zudem sprach sie in der BzP davon, sie habe eine Nacht in I._______ verbracht, bevor sie ausgereist sei (vgl. Akten SEM A8/11 Ziff. 5.02), in der ersten Anhörung erklärte sie dagegen, sie sei dort zwei oder drei Tage geblieben (vgl. Akten SEM A21/19 S. 15 A154). 6.8 Nach dem Gesagten können der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Vorfluchtgründe trotz der teilweise aufgelösten Widersprüche nicht geglaubt werden. 6.9 6.9.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.9.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin vorliegend offen gelassen werden, da in ihrem Fall zusätzliche Faktoren, welche ihr Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Soldaten verfolgt wurde und ihr eine Zwangsheirat drohte. Sie verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjährige und machte keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend. Aufgrund der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die eritreischen Behörden überhaupt Kenntnis vom Asylgesuch der Beschwerdeführerin haben. Selbst wenn die Mutter der Beschwerdeführerin Bussgelder in der Höhe von insgesamt 5000 Nafka wegen der illegalen Landesflucht bezahlt haben sollte, würde dies vor dem Hintergrund des oben erwähnten Referenzurteils nichts daran ändern, dass sich die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise als unbegründet erweist. 6.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2). 8.2 8.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft zu machen. So habe sie keine Vorbringen im Zusammenhang mit einer Einberufung oder Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst geltend gemacht. Zudem würden sich ihre Asylvorbringen als unglaubhaft erweisen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie aus anderen als den geltend gemachten Gründen Eritrea verlassen haben müsse. Diesbezüglich seien viele Möglichkeiten offen, auf die nicht eingegangen werden müsse. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche ihre Rückkehr als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in Haft genommen und in eine militärische Haftanstalt überwiesen werde, wo ihr Folter und unmenschliche Haftbedingungen beziehungsweise eine Zwangsheirat drohen würden, sei sehr gross. Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Rückkehrgefährdung und Zumutbarkeit der Wegweisung würden das Rechtsgleichheitsgebot verletzen und stünden im krassen Widerspruch zur eigenen Lagebeurteilung beziehungsweise Praxis und zu jüngst ergangenen Entscheiden sowie zu jeglichen aktuellen Lageberichten über Eritrea von anerkannten Menschenrechtsorganisationen. Sodann befinde sich Eritrea mit Äthiopien nach wie vor in einem kriegsähnlichen Zustand. Die Beschwerdeführerin verfüge weder über einen Schulabschluss noch habe sie eine Ausbildung absolviert. Bei einer allfälligen Wegweisung müsste sie - wie vor ihrer Flucht - ein Leben in bitterer Armut fristen. Sie habe auch kein soziales Umfeld, welches sie wirtschaftlich auffangen könnte. Bereits als sie noch in Eritrea gelebt habe, habe sie die Schule abbrechen müssen, um für ihre jüngeren Geschwister zu sorgen. Andererseits lebe sie in der Schweiz bereits bestens integriert. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 8.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 8.3.4 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch nicht mit einer drohenden Einberufung in den eritreischen Nationaldienst. Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, weshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist. 8.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 8.3.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. 8.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 6.9.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unzulässig, und es stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig qualifiziert hat. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allenfalls drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Angesichts der dargelegten Praxisänderung stellt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar qualifiziert hat. Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen geschlossen werden. Es ist erfreulich, dass sie sich offenbar bereits gut integriert hat und eine Vorlehre in einem (...) absolviert hat mit guten Chancen, eine Lehre zu beginnen. Zu berücksichtigten ist vorliegend jedoch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige, gesunde, ledige und kinderlose Frau handelt. Sie besuchte die Schule bis zur (...) Klasse und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Die in der Schweiz gesammelten Arbeitserfahrungen werden es ihr in ihrer Heimat erleichtern, eine Existenz aufzubauen. In B._______ leben gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine verheiratete Schwester sowie zwei jüngere Geschwister; die Geschwister der Mutter würden in I._______ leben. Sodann lebe eine Halbschwester in den USA, welche für die Finanzierung der Ausreise der Beschwerdeführerin gesorgt habe. Eine weitere Halbschwester sowie (...) Cousins leben in der Schweiz. Ferner ist aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zweifelhaft, ob die Mutter tatsächlich inhaftiert ist. Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass der Vater nach Angaben der Beschwerdeführerin Bauer war und vor seinem Tod Personen einstellte, welche für ihn das Land bewirtschafteten. Auch hätten sie (...) Ochsen und (...) Ziegen gehabt. Insgesamt sind den Akten keine besonderen individuellen Umstände zu entnehmen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsste. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein soll, sich - allenfalls mit der Unterstützung der Familie - eine Existenz aufzubauen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2018 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: