Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4372/2021 Urteil vom 6. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Nigeria, alle vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 21. August 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 24. September 2021 - eröffnet am 27. September 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 27. September 2021 ihr Mandat für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 1. Oktober 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass eventualiter der Fall zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen sei, dass das Verfahren mit demjenigen des Ehemannes respektive Vaters E._______ (N [...]) zu koordinieren sei, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen und auch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Oktober 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug am 4. Oktober 2021 einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese letztmals am 19. April 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die französischen Behörden am 8. September 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. September 2021 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, dass sich das SEM mit ihren individuellen Vorbringen und dem Beweismittel, das den Verlust der Unterkunft dokumentiere, nicht konkret auseinandergesetzt habe und somit sein Ermessen betreffend den Selbsteintritt nicht pflichtgemäss habe ausüben können, wodurch der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass die Behörden gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, dass das SEM dieser Pflicht vorliegend nachgekommen ist, und die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift vielmehr unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs abzuhandeln ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) die Pflicht umfasst, Vorbringen ernsthaft zu prüfen und Entscheide zu begründen, dass sich das SEM zwar im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts insbesondere auf zwingende Gründe gemäss Art. 3 EMRK bezogen und nur knapp zur Ausübung des Ermessensspielraums geäussert hat, dass es sich jedoch mit dem Vorbringen der fehlenden Unterkunft und Unterstützung, der Schulsituation und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden explizit auseinandergesetzt hat und es seiner Begründungspflicht insgesamt genügend nachgekommen ist, dass die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, die Unterbringungssituation in Frankreich sei allgemein schlecht, dass ihr Asylgesuch in Frankreich abgelehnt worden sei und sie sich illegal dort aufgehalten hätten, dass sie deshalb im Dezember 2019 die Asylunterkunft hätten verlassen müssen, dass sie in der Folge in einer Unterkunft einer privaten Organisation gelebt, jedoch keine finanzielle Unterstützung erhalten hätten, dass die private Organisation im Mai 2021 in einem offiziellen Schreiben aufgefordert worden sei, die Unterstützung der Beschwerdeführenden einzustellen und sie am 31. Mai 2021 mittels Zwang durch die Polizei aus ihrer Wohnung geführt worden seien, dass die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern im Alter zwischen (...) Jahren im Falle einer Rückkehr weder eine Wohnmöglichkeit noch finanzielle Unterstützung hätten, dass sie damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass bereits das SEM anmerkte, dass sich die Beschwerdeführenden namentlich hinsichtlich ihrer Unterbringung und Unterstützung nötigenfalls an die französischen Behörden zu wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern hätten, dass solche Bemühungen jedoch nicht aktenkundig sind, dass der Einwand, es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden ihre Rechte in Frankreich geltend machen könnten, mangels Substanziierung nicht verfängt, dass somit - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) - kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, und das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass hinsichtlich des Verfahrens des Ehemannes respektive Vaters der Hinweis ergeht, dass die entsprechende Beschwerde mit Urteil D-4370/2021 vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen wurde. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: