Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-4341/2024
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (…) Türkei, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (…).
D-4341/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 14. Juni 2022 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. Juni 2022 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Juni 2022 sowie der Anhö- rung zu den Asylgründen vom 29. Juli 2022 erklärte, er sei in Gaziantep geboren, wo er die Schule besucht und zwei Jahre Journalismus und Kom- munikation an der Universität studiert habe, dass er am 6. Juli 2021 mit B._______, geboren am (…) (ZEMIS-Nr. […])
– einer rumänischen Staatsangehörigen – im Bezirk Nizip (Türkei) die Ehe geschlossen habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine gesamte Familie sei politisch linksgerichtet, auch deshalb habe er Journalist werden wollen, dass er und ein Cousin zweiten Grades, welcher Theologie studiert habe, an der Universität die beiden Studenten C._______ und D._______ kenn- englernt hätten, dass C._______ und D._______ – angeblich Neffen des ehemaligen Ab- geordneten E._______ – politisch aktiv gewesen seien, sich zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans) bekannt und anläss- lich von politischen Reden Gelder für inhaftierte oder bedürftige Angehö- rige der kurdischen Ethnie gesammelt hätten, dass D._______ und C._______ das gesammelte Geld jeweils einem Mann übergeben hätten, welcher ihm – dem Beschwerdeführer – unbe- kannt gewesen sei, dass sie – der Beschwerdeführer und sein Cousin – D._______ und C._______ mehrmals zu ihren politischen Aktionen begleitet und angefan- gen hätten, ebenfalls Gelder für kurdische Bedürftige zu sammeln, dass sie – der Beschwerdeführer, sein Cousin sowie D._______ und C._______ – am 10. Mai 2022 gemeinsam nach Adıyaman gefahren seien, wo sie politische Reden gehalten und Geld gesammelt hätten,
D-4341/2024 Seite 3 dass sie dabei von der Polizei festgenommen, für ungefähr zweieinhalb Stunden festgehalten und über ihre Tätigkeiten ausgefragt worden seien, dass sie anschliessend freigelassen worden seien, und sie – der Be- schwerdeführer und sein Cousin – nach dem Erlebten ihre politischen Ak- tivitäten aufgegeben hätten, dass sie anschliessend nichts mehr von D._______ und C._______ gehört hätten, weshalb sie davon ausgegangen seien, die Polizei habe sie festge- nommen, dass sie – der Beschwerdeführer und sein Cousin – befürchtet hätten, D._______ und C._______ könnten der Polizei ihre Namen verraten ha- ben, zumal sie bei den politischen Aktivitäten mitgeholfen hätten, dass er – der Beschwerdeführer – am 8. Juni 2022 in Adana gewesen sei, als ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt habe, er – der Beschwer- deführer – werde gesucht, weswegen er besser das Land verlassen solle, dass er am 10. Juni 2022 mit Hilfe eines Schleppers seinen Heimatstaat verlassen habe, dass die Polizisten auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht und Schul- freunde zu seinem Aufenthaltsort befragt hätten, dass für ihn das Wichtigste sei, mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, dass das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
29. Juli 2022 aufforderte, einen e-Devlet-Auszug betreffend seine Ein- und Ausreiseeinträge einzureichen, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. August 2022 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2022 den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zuwies, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2022 das SEM um Fristerstreckung zur Einreichung der Auszüge aus e-Devlet ersuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom
17. Januar 2024 erneut aufforderte, Auszüge aus e-Devlet einzureichen,
D-4341/2024 Seite 4 dass das SEM mit Schreiben vom 19. Februar 2024 das Gesuch um er- neute Fristerstreckung zur Einreichung der e-Devlet-Auszüge ablehnte, und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, dem SEM mitzuteilen, ob er sein Asylgesuch zurückziehen wolle, zumal er aufgrund seiner Ehe- gattin B._______ – einer EU-Bürgerin mit Aufenthaltsbewilligung – grund- sätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, dass der Beschwerdeführer dem SEM mit Erklärung vom 3. März 2024 mit- teilte, dass er bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Fa- miliennachzug eingereicht, jedoch noch keine Antwort erhalten habe, wes- halb er sein Asylgesuch erst nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu- rückziehen werde, dass dem SEM sein Familienbüchlein im Original, seine Identitätskarte im Original und sein Führerschein im Original sowie das Original der Heirats- urkunde und eine Kopie des Aufenthaltstitels der Ehefrau vorlagen, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2024 – eröffnet am 7. Juni 2024
– dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte, sein Asylgesuch ablehnte und verfügte, der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrati- onsbehörden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
8. Juli 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um eine Frist zur Beschwerdeergänzung zwecks Einreichung von Auszügen aus e-Devlet beziehungsweise UYAP sowie um Beizug der Akten der kantonalen Migrationsbehörde betreffend Familiennachzug ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte,
D-4341/2024 Seite 5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in der Beschwerde einerseits um Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung von Asyl, andererseits um Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersucht wurde, dass vorliegend das SEM gestützt auf den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG (SR 142.20) beziehungsweise Art. 3 Anhang I des Ab- kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) auf die Anordnung und den Vollzug der Wegweisung verzichtete (vgl. Art. 44 AsylG), dass das SEM demnach keine Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 45 AsylG erlassen hat und der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeit- punkt dementsprechend auch nicht ausreisepflichtig ist, dass somit weder die Anweisung noch der Vollzug der Wegweisung Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die diesbezüg- lichen Begehren nicht einzutreten ist, dass – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – aufgrund des grund- sätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA die konkrete Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in die Zuständig-
D-4341/2024 Seite 6 keit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (Art. 14 Abs. 1 AsylG e contra- rio; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 4d), dass demnach auch auf den Antrag, es seien die Akten der kantonalen Migrationsbehörde betreffend das Gesuch um Familiennachzug beizuzie- hen, nicht einzutreten ist, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der vor- liegenden Konstellation über keine Zuständigkeit zur Beurteilung des Ge- suchs um Familiennachzug gestützt auf das FZA verfügt, dass es dem Beschwerdeführer – soweit er den Antrag um Beizug der kan- tonalen Akten mit einer allfälligen Rechtsverzögerung seitens der kantona- len Migrationsbehörden begründet – allerdings freisteht, bei den zuständi- gen Behörden eine Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung bezie- hungsweise Rechtsverweigerung einzureichen, dass mit Blick auf die weiteren Begehren – namentlich betreffend Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-4341/2024 Seite 7 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We- sentlichen anführte, die geltend gemachte einmalige polizeiliche Festhal- tung am 10. Mai 2022 erfülle die Anforderungen an die Intensität eines ernsthaften Nachteils im Sinne des Asylgesetzes nicht, weshalb das Vor- bringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, dass es ihm ferner nicht gelungen sei, seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei von den heimatlichen Behörden festgenommen zu werden, glaubhaft zu machen, zumal keine konkreten Indizien hierfür ersichtlich seien und der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Auszüge aus e-Devlet beziehungsweise UYAP eingereicht habe, dass aufgrund der Aktenlage auch davon auszugehen sei, dass der Be- schwerdeführer nicht – wie vorgebracht – illegal ausgereist sei, und auch keine Hinweise auf ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren ersichtlich seien, dass auch sonst keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats gegeben seien, zumal die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben niederschwelliger Natur ge- wesen und auch nicht dokumentiert worden seien, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwiderte, es sei schwie- rig, die verlangten Auszüge aus e-Devlet beziehungsweise UYAP beizu- bringen, dass er daher auch nicht darüber informiert sei, ob zwischenzeitlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass er ausserdem als linksgerichteter politischer Aktivist, welcher Journa- lismus studiere, als idealtypischer Feind der türkischen Regierung zu gel- ten habe, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass die geltend gemachte Behelligung, wonach der Beschwerdeführer einmalig kurzzeitig angehalten und auf dem Polizeiposten befragt worden
D-4341/2024 Seite 8 ist, die Anforderungen an die Intensität der erlittenen Nachteile nicht erfüllt, weshalb das Vorbringen asylrechtlich nicht relevant ist, dass sein politisches Profil als äusserst niederschwellig zu bezeichnen ist, zumal er selbst angegeben hat, dass seine Aktivitäten undokumentiert ge- blieben seien (vgl. SEM-eAkte […] -18/14 F79 f.), dass selbst unter der Annahme, D._______ und C._______ hätten seinen Namen den Sicherheitsbehörden gegenüber angegeben, aufgrund der Niederschwelligkeit der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht von einem genuinen Verfolgungsinteressen des türkischen Staats auszu- gehen wäre, dass sein Vorbringen, er sei im Anschluss an seine Ausreisen von der tür- kischen Polizei gesucht worden, eine unbelegte und unsubstantiierte Par- teibehauptung geblieben ist, dass ferner auch das Vorbringen, es sei ihm nicht möglich gewesen, Aus- züge aus e-Devlet beziehungsweise UYAP einzureichen, nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hindeutet, zumal der Zugriff auf die Portale e-Devlet und UYAP weder Fachwissen noch bestimmte berufli- che Qualifikationen erfordert, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass der Antrag um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG angesichts des direkten Entscheids in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Sache auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses verzichtet werden kann (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
D-4341/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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