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D-4340/2025

D-4340/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-04 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 28. November 2023 ein erstes Ge- such um vorübergehenden Schutz ein. Hierbei brachte sie vor, sie habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in ihrer Heimatstadt B._______ (Oblast C._______) aufgehalten. Da sie einen Fussbruch habe medizi- nisch behandeln lassen wollen, habe sie die Ukraine Ende Mai 2023 ver- lassen und sei Anfang Juni 2023 nach Polen gegangen. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustands sei sie, anders als ursprünglich geplant, nicht in die Schweiz weitergereist. Sie sei bei ihrer in Polen lebenden Toch- ter geblieben und habe im Juni 2023 eine PESEL-Nummer (Anmerkung Gericht: Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludnosci; Universel- les elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) bekommen. Diese sei bis zum 4. März 2024 gültig. Da sie in Polen keine Unterstützung für die Begleitung zu Arztbehandlungen und im Genesungsprozess gehabt habe, auch nicht durch ihre beruflich sehr eingespannte Tochter, habe sie im November 2023 Polen verlassen und sei in die Schweiz zu ihrer ande- ren Tochter gegangen. A.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit der Be- gründung einer bestehenden Schutzalternative in Polen ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons D._______ vom 11. Oktober 2024 reiste die Beschwerdeführerin am 5. Ok- tober 2024 aus der Schweiz aus. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte die Beschwer- deführerin ein erneutes Gesuch in der Schweiz unter Beilage verschiede- ner Beweismittel betreffend ihren zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Uk- raine. B.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni 2025) nahm das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat auf dieses nicht ein, erklärte die Verfügung vom 27. Mai 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung von

D-4340/2025 Seite 3 Gebühren und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme. B.c Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 (Poststempel) gelangte die Be- schwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung vorüberge- henden Schutzes. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen verschiedene, zum Teil be- reits eingereichte Beweismittel bei (unter anderem übersetzte Medienbe- richte zum EU-Schutzstatus in Polen, medizinische Berichte und Teilnah- mezertifikate zum Besuch eines Deutsch-Kurses in der Schweiz). B.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 stellte der Instruktionsrich- ter nach summarischer Prüfung der Akten fest, dass es sich bei der Ein- gabe vom 20. Dezember 2024 um ein Mehrfachgesuch handeln dürfte, weshalb der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48

D-4340/2025 Seite 4 Abs. 1 VwVG). Auf die innert der 5-tägigen Beschwerdefrist frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt des zweiten Be- schwerdebegehrens (vgl. nachfolgend E. 3) – ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwer- den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, die teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich begründet ist, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungs- kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be- schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, sofern es den Nichteintretensent- scheid als unrechtmässig erachtet, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei vor- übergehender Schutz zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten.

E. 4.1 In einem ersten Schritt ist vorliegend zu prüfen, ob das SEM eine recht- lich zutreffende Qualifikation des Gesuchs vom 20. Dezember 2025 vorge- nommen hat. Das SEM hat die Eingabe der Beschwerdeführerin als einfa- ches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Zur Begründung wurde ausge- führt, es würden ausschliesslich nachträglich eingetretene Wegweisungs- vollzugshindernisse vorgebracht.

E. 4.2 Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwä- gung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch) geregelt. Diese Bestimmun- gen sind im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes sinnge- mäss anwendbar (vgl. Art. 72 AsylG). Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die be- gehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich im

D-4340/2025 Seite 5 Asylverfahren, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigen- schaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Ein (einfaches) Wiedererwägungs- gesuch liegt demgegenüber vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung ei- ner rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch vom 20. Dezember 2024 Folgendes vorgebracht: Sie suche um «Asyl vor der russischen Aggres- sion». Sie sei Flüchtling aus der Ukraine und bitte darum, ihr Leben zu bewahren. Von der Ukraine sei sie wegen des täglichen Luftalarms und da sich ihr Zuhause auf besetztem Gebiet befinde, sie dadurch quasi obdach- los sei, in die Schweiz zurückgekehrt. Sie habe ursprünglich nach der Aus- reise aus der Schweiz nach Polen gehen wollen, was ihr aufgrund der ge- ographischen Nähe Polens zu Belarus als engem Verbündeten Russlands zu unsicher erschienen sei. Ihr Flüchtlingsstatus in Polen sei inzwischen beendet. Sie wolle zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und Enkelin zurückkehren und ersuche um Asyl in der Schweiz, um ihr Leben zu retten und in Sicherheit zu leben. Beim Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr sei «Asyl vor der russischen Ag- gression» zu gewähren, um ihr Leben zu retten, handelt es sich inhaltlich zwar offenkundig nicht um ein Asylgesuch, sondern um ein erneutes Ge- such um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Praxis aus dem Asylverfahren, wonach bei der Beurteilung des Vorliegens eines Schutzer- suchens gemäss Art. 18 AsylG von einem weiten Verfolgungs-begriff aus- zugehen ist, unter den auch sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sofern die erlittenen oder befürchteten Nachteile von Menschen- hand zugefügt werden (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.), ist jedoch sinngemäss auch auf Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schut- zes anzuwenden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2024, mit welchem sie unter anderem geltend macht, vor dem Krieg in ihrer Heimat geflohen zu sein, ist deshalb (zumindest teilweise) als Mehrfach- gesuch nach Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG zu qualifizieren.

E. 5.1 Auch wenn das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin (zum Teil) fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft hat, statt als neues Gesuch um vorübergehenden Schutz, ist das verfügte Nichteintreten auf das Gesuch dennoch zu schützen, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist.

D-4340/2025 Seite 6

E. 5.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Gesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein- gereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abge- schrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer man- gelnden Mitwirkung gemäss Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auch mit einem Nichteintretensent- scheid erledigt werden. Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vor- bringen in Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substantiiert und moti- viert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne, dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der "gehöri- gen Begründung" im Sinne von Art. 111c AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 7.1).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat keine neuen substantiierten Gründe gel- tend gemacht, die eine (erneute) Prüfung ihres Gesuchs rechtfertigen wür- den. Der bereits bekannte Sachverhalt dürfte sich nicht wesentlich verän- dert haben: Der Krieg in der Ukraine dauert an. Bereits im ersten Gesuch hatte die Beschwerdeführerin zudem bereits vorgebracht, dass ein Aufent- halt in Polen keine Alternative für sie darstelle. Mit dem neuen Gesuch bringt sie vor, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da sie sich dort nicht sicher fühle, eine Ausweitung des russischen Angriffskrieges auf Po- len fürchte, und überdies auch über keinen Schutzstatus mehr in Polen verfüge. Es ist auch von einer weiterhin bestehenden Schutzalternative in Polen auszugehen, auch wenn sie sich in Polen abgemeldet hat, da das SEM die polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersucht hat und die Behör- den der Rückübernahme am 4. Oktober 2024 zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz, act. A18). Bereits in der ersten Verfügung wurde zudem auf das erneut geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Schutzstauts am 4. März 2024 abgelaufen sei, eingegangen. Das Argument der ungünstigen geo- graphischen Nähe Polens zu Belarus als Verbündetem Russlands und die Angst vor zukünftigen Angriffen auf polnisches Territorium vermag die An- nahme, dass der Schutzstatus in Polen als in einem EU-Mitgliedstaat (nach

D-4340/2025 Seite 7 der Richtlinie 2001/55/EG) eine Schutzalternative zu einem Schutzstatus in der Schweiz darstellt, nicht zu entkräften. Auch auf den Wunsch der Be- schwerdeführerin, mit der Tochter und Enkelin in der Schweiz zusammen- zuleben, ist das SEM bereits in seiner ersten Verfügung eingegangen. Das Gesuch vom 20. Dezember 2024 ist demnach nicht genügend substantiiert begründet beziehungsweise es wird im Wesentlichen der gleiche Sachver- halt wie im ersten Gesuch und nichts substantiell Neues vorgebracht.

E. 5.4 Das SEM ist somit zu Recht wegen ungenügender beziehungsweise wiederholt gleicher Begründung nicht auf das Gesuch der Beschwerdefüh- rerin eingetreten.

E. 5.5 Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei- dung an das SEM zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführerin durch die falsche rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 20. Dezember 2024 kein Nachteil entstanden ist. Sowohl für Wiedererwägungs- als auch für Mehrfachgesuche ist verlangt, dass diese schriftlich und begründet zu er- folgen haben (vgl. Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG). Ebenso gilt im Fall des Nichteintretens auf das Gesuch die gleiche Be- schwerdefrist von fünf Arbeitstagen ab Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG). Schliesslich hat das SEM den Vollzug der Wegweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 zumindest faktisch ausgesetzt und der Instruktionsrichter mit Zwi- schenverfügung vom 19. Juni 2025 für das vorliegende Verfahren festge- stellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.

E. 5.6 Die Beschwerde ist demnach insofern als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit damit die Aufhebung des von der Vorinstanz verfügten Nichteintretensentscheids beantragt wurde (vgl. SEM-Verfügung, Disposi- tivziffer 1).

E. 6.1 Die Beschwerde erweist sich jedoch in Bezug auf den Eventualantrag (Beschwerdeantrag 3), die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen, in Bezug auf die Dispositivziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung als offensichtlich begründet.

E. 6.2 Nach dem Nichteintreten auf das Folgegesuch wäre das SEM gehalten gewesen, gemäss Art. 44 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz neu zu verfügen und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Stattdessen hat

D-4340/2025 Seite 8 das SEM in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 5. Juni 2025 verfügt, dass die (erste) Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 rechtskräftig und voll- streckbar sei. Zwar ist die erste Verfügung rechtskräftig. Da die Beschwer- deführerin nach Rechtskraft der ersten Verfügung im Oktober 2024 aus der Schweiz ausgereist ist (vgl. SEM-Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz, act. A20/3, Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 11. Oktober 2024), ist die Wegweisungsverfügung aber nicht mehr vollstreckbar. Viel- mehr wurde die in der ersten Verfügung vom 27. Mai 2024 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus der Schweiz und die zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine konsumiert. Die Verfü- gung vom 27. Mai 2024 kann deshalb nicht mehr Grundlage für einen Weg- weisungsvollzug dienen. Das SEM wäre nach dem Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Wegwei- sung und deren Vollzug erneut zu verfügen. Indem das SEM dies unterlas- sen hat, hat es Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 7 Bei einem Mehrfachgesuch kommt einer allfälligen Beschwerde von Ge- setzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 42 AsylG) zu. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. SEM-Verfügung, Dispositivziffer 4), erweist sich die ange- fochtene Verfügung ebenfalls als fehlerhaft. Das diesbezügliche Begehren um Aufhebung der Dispositivziffer 4 ist indessen mit der Zwischenverfü- gung vom 19. Juni 2025 vorläufig und mit dem vorliegenden Entscheid de- finitiv gegenstandslos geworden.

E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 10. Juni 2025 bean- tragt wird. Die Verfügung ist in diesem Umfang aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – trotz des teilweisen Unter- liegens der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nichteintreten auf ihre Eingabe vom 20. Dezember 2024 – keine Kosten zu erheben, da das Ge- such der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der ausgewiesenen pro-

D-4340/2025 Seite 9 zessualen Bedürftigkeit und der zumindest teilweise nicht von vornherein aussichtslosen Beschwerdebegehren gutzuheissen ist.

E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An- spruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfah- ren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind der vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein, weshalb ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4340/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispo- sitivziffer 2 der Verfügung vom 10. Juni 2025 beantragt wird. Die Verfügung wird in diesem Umfang aufgehoben und zur Entscheidung über die Weg- weisung (und gegebenenfalls über deren Vollzug) an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4340/2025 Urteil vom 4. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz(Nichteintreten auf Mehrfach-/Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 28. November 2023 ein erstes Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Hierbei brachte sie vor, sie habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in ihrer Heimatstadt B._______ (Oblast C._______) aufgehalten. Da sie einen Fussbruch habe medizinisch behandeln lassen wollen, habe sie die Ukraine Ende Mai 2023 verlassen und sei Anfang Juni 2023 nach Polen gegangen. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustands sei sie, anders als ursprünglich geplant, nicht in die Schweiz weitergereist. Sie sei bei ihrer in Polen lebenden Tochter geblieben und habe im Juni 2023 eine PESEL-Nummer (Anmerkung Gericht: Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludnosci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) bekommen. Diese sei bis zum 4. März 2024 gültig. Da sie in Polen keine Unterstützung für die Begleitung zu Arztbehandlungen und im Genesungsprozess gehabt habe, auch nicht durch ihre beruflich sehr eingespannte Tochter, habe sie im November 2023 Polen verlassen und sei in die Schweiz zu ihrer anderen Tochter gegangen. A.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit der Begründung einer bestehenden Schutzalternative in Polen ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.c Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Gemäss der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons D._______ vom 11. Oktober 2024 reiste die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2024 aus der Schweiz aus. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Gesuch in der Schweiz unter Beilage verschiedener Beweismittel betreffend ihren zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Ukraine. B.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni 2025) nahm das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat auf dieses nicht ein, erklärte die Verfügung vom 27. Mai 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. B.c Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen verschiedene, zum Teil bereits eingereichte Beweismittel bei (unter anderem übersetzte Medienberichte zum EU-Schutzstatus in Polen, medizinische Berichte und Teilnahmezertifikate zum Besuch eines Deutsch-Kurses in der Schweiz). B.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 stellte der Instruktionsrichter nach summarischer Prüfung der Akten fest, dass es sich bei der Eingabe vom 20. Dezember 2024 um ein Mehrfachgesuch handeln dürfte, weshalb der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die innert der 5-tägigen Beschwerdefrist frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt des zweiten Beschwerdebegehrens (vgl. nachfolgend E. 3) - ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, die teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich begründet ist, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten. 4. 4.1 In einem ersten Schritt ist vorliegend zu prüfen, ob das SEM eine rechtlich zutreffende Qualifikation des Gesuchs vom 20. Dezember 2025 vorgenommen hat. Das SEM hat die Eingabe der Beschwerdeführerin als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Zur Begründung wurde ausgeführt, es würden ausschliesslich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse vorgebracht. 4.2 Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch) geregelt. Diese Bestimmungen sind im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 72 AsylG). Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich im Asylverfahren, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch liegt demgegenüber vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch vom 20. Dezember 2024 Folgendes vorgebracht: Sie suche um «Asyl vor der russischen Aggression». Sie sei Flüchtling aus der Ukraine und bitte darum, ihr Leben zu bewahren. Von der Ukraine sei sie wegen des täglichen Luftalarms und da sich ihr Zuhause auf besetztem Gebiet befinde, sie dadurch quasi obdachlos sei, in die Schweiz zurückgekehrt. Sie habe ursprünglich nach der Ausreise aus der Schweiz nach Polen gehen wollen, was ihr aufgrund der geographischen Nähe Polens zu Belarus als engem Verbündeten Russlands zu unsicher erschienen sei. Ihr Flüchtlingsstatus in Polen sei inzwischen beendet. Sie wolle zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und Enkelin zurückkehren und ersuche um Asyl in der Schweiz, um ihr Leben zu retten und in Sicherheit zu leben. Beim Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr sei «Asyl vor der russischen Aggression» zu gewähren, um ihr Leben zu retten, handelt es sich inhaltlich zwar offenkundig nicht um ein Asylgesuch, sondern um ein erneutes Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Praxis aus dem Asylverfahren, wonach bei der Beurteilung des Vorliegens eines Schutzersuchens gemäss Art. 18 AsylG von einem weiten Verfolgungs-begriff auszugehen ist, unter den auch sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sofern die erlittenen oder befürchteten Nachteile von Menschenhand zugefügt werden (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.), ist jedoch sinngemäss auch auf Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes anzuwenden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2024, mit welchem sie unter anderem geltend macht, vor dem Krieg in ihrer Heimat geflohen zu sein, ist deshalb (zumindest teilweise) als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG zu qualifizieren. 5. 5.1 Auch wenn das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin (zum Teil) fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft hat, statt als neues Gesuch um vorübergehenden Schutz, ist das verfügte Nichteintreten auf das Gesuch dennoch zu schützen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Gesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auch mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden. Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne, dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 7.1). 5.3 Die Beschwerdeführerin hat keine neuen substantiierten Gründe geltend gemacht, die eine (erneute) Prüfung ihres Gesuchs rechtfertigen würden. Der bereits bekannte Sachverhalt dürfte sich nicht wesentlich verändert haben: Der Krieg in der Ukraine dauert an. Bereits im ersten Gesuch hatte die Beschwerdeführerin zudem bereits vorgebracht, dass ein Aufenthalt in Polen keine Alternative für sie darstelle. Mit dem neuen Gesuch bringt sie vor, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da sie sich dort nicht sicher fühle, eine Ausweitung des russischen Angriffskrieges auf Polen fürchte, und überdies auch über keinen Schutzstatus mehr in Polen verfüge. Es ist auch von einer weiterhin bestehenden Schutzalternative in Polen auszugehen, auch wenn sie sich in Polen abgemeldet hat, da das SEM die polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersucht hat und die Behörden der Rückübernahme am 4. Oktober 2024 zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz, act. A18). Bereits in der ersten Verfügung wurde zudem auf das erneut geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Schutzstauts am 4. März 2024 abgelaufen sei, eingegangen. Das Argument der ungünstigen geographischen Nähe Polens zu Belarus als Verbündetem Russlands und die Angst vor zukünftigen Angriffen auf polnisches Territorium vermag die Annahme, dass der Schutzstatus in Polen als in einem EU-Mitgliedstaat (nach der Richtlinie 2001/55/EG) eine Schutzalternative zu einem Schutzstatus in der Schweiz darstellt, nicht zu entkräften. Auch auf den Wunsch der Beschwerdeführerin, mit der Tochter und Enkelin in der Schweiz zusammenzuleben, ist das SEM bereits in seiner ersten Verfügung eingegangen. Das Gesuch vom 20. Dezember 2024 ist demnach nicht genügend substantiiert begründet beziehungsweise es wird im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt wie im ersten Gesuch und nichts substantiell Neues vorgebracht. 5.4 Das SEM ist somit zu Recht wegen ungenügender beziehungsweise wiederholt gleicher Begründung nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten. 5.5 Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführerin durch die falsche rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 20. Dezember 2024 kein Nachteil entstanden ist. Sowohl für Wiedererwägungs- als auch für Mehrfachgesuche ist verlangt, dass diese schriftlich und begründet zu erfolgen haben (vgl. Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG). Ebenso gilt im Fall des Nichteintretens auf das Gesuch die gleiche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ab Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG). Schliesslich hat das SEM den Vollzug der Wegweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 zumindest faktisch ausgesetzt und der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 für das vorliegende Verfahren festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. 5.6 Die Beschwerde ist demnach insofern als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit damit die Aufhebung des von der Vorinstanz verfügten Nichteintretensentscheids beantragt wurde (vgl. SEM-Verfügung, Dispositivziffer 1). 6. 6.1 Die Beschwerde erweist sich jedoch in Bezug auf den Eventualantrag (Beschwerdeantrag 3), die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in Bezug auf die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung als offensichtlich begründet. 6.2 Nach dem Nichteintreten auf das Folgegesuch wäre das SEM gehalten gewesen, gemäss Art. 44 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz neu zu verfügen und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Stattdessen hat das SEM in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 5. Juni 2025 verfügt, dass die (erste) Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zwar ist die erste Verfügung rechtskräftig. Da die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der ersten Verfügung im Oktober 2024 aus der Schweiz ausgereist ist (vgl. SEM-Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz, act. A20/3, Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 11. Oktober 2024), ist die Wegweisungsverfügung aber nicht mehr vollstreckbar. Vielmehr wurde die in der ersten Verfügung vom 27. Mai 2024 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus der Schweiz und die zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine konsumiert. Die Verfügung vom 27. Mai 2024 kann deshalb nicht mehr Grundlage für einen Wegweisungsvollzug dienen. Das SEM wäre nach dem Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Wegweisung und deren Vollzug erneut zu verfügen. Indem das SEM dies unterlassen hat, hat es Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).

7. Bei einem Mehrfachgesuch kommt einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 42 AsylG) zu. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. SEM-Verfügung, Dispositivziffer 4), erweist sich die angefochtene Verfügung ebenfalls als fehlerhaft. Das diesbezügliche Begehren um Aufhebung der Dispositivziffer 4 ist indessen mit der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 vorläufig und mit dem vorliegenden Entscheid definitiv gegenstandslos geworden.

8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 10. Juni 2025 beantragt wird. Die Verfügung ist in diesem Umfang aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - trotz des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nichteintreten auf ihre Eingabe vom 20. Dezember 2024 - keine Kosten zu erheben, da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit und der zumindest teilweise nicht von vornherein aussichtslosen Beschwerdebegehren gutzuheissen ist. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind der vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein, weshalb ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 10. Juni 2025 beantragt wird. Die Verfügung wird in diesem Umfang aufgehoben und zur Entscheidung über die Wegweisung (und gegebenenfalls über deren Vollzug) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: