Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-4339/2008 {T 0/2} Urteil vom 14. Juli 2008 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. März 2005 aus dem Iran ausreiste und am 11. Juli 2005 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass sich der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens exilpolitisch betätigte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2008 die am 4. Dezember 2007 dagegen erhobene Beschwerde guthiess, die Verfügung aufhob und die Akten zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an das BFM überwies, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2008 die Gelegenheit einräumte, weitere Unterlagen einzureichen oder Ergänzungen zu seinem Asylgesuch einzubringen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2008 eine beglaubigte Kopie seiner Identitätskarte sowie Belege zu weiteren exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten reichte, dass das Bundesamt das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 28. April 2008 wegen verspäteter Einreichung mit Urteil vom 6. Mai 2008 nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 30. Mai 2008 beim BFM schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen liess, dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen neue Tatsachen vorbrachte, welche als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren seien und seine Flüchtlingseigenschaft begründen würden, dass er seit anfangs März 2008 weiter in seiner Funktion als aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und Kantonsverantwortlicher der DVF für den Kanton C._______ tätig geworden und dabei am 8. März 2008, 15. März 2008 sowie am 1. Mai 2008 an Kundgebungen der DVF teilgenommen habe, dass er weiter als Kantonsverantwortlicher an der wöchentlichen Sitzung der DVF in D._______ teilnehme, sich dort auch mit dem Präsidenten der DVF sowie dem übrigen Kader der Vereinigung treffe, dass er überdies an der Radiosendung der DVF (..., wöchentliche Sendung auf E._______) teilgenommen habe, dass die Moderatorinnen und Moderatoren in dieser Radiosendung jeweils von der aktuellen Menschenrechtslage im Iran sowie den neuesten Aktivitäten der DVF berichteten, dass feststehen dürfte, dass er mit den ihm übertragenen Führungsfunktionen und den von ihm verfassten und veröffentlichten Artikeln nicht nur über ein erhebliches politisches Profil verfüge und innerhalb der DVF klar positioniert sei, sondern auch von den iranischen Behörden in dieser Art und Weise identifiziert, zur Kenntnis genommen sowie durch diese als gefährlich für die Islamische Republik eingestuft worden sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Gesuch bei den Akten zu verweisen ist (vgl. B1/8), dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2008 - eröffnet am 20. Juni 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, es könnten dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass das BFM das erste Asylverfahren mit Entscheid vom 25. März 2008 abgeschlossen habe, wobei diese Verfügung mit Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb zu prüfen bleibe, ob seit dem 25. März 2008 relevante Ereignisse im Sinne der obgenannten Gesetzesbestimmung eingetreten seien oder nicht, dass vorliegend der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, wobei er - entgegen der behördlichen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen - offensichtlich in der Schweiz verblieben sei und hier seine exilpolitischen Tätigkeiten fortgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vom 3. Juni 2008 dargelegt habe, weshalb er seiner Meinung nach die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt für gegeben erachte, dass die angeführten Aktivitäten (Weiterführung der exilpolitischen Tätigkeiten, so namentlich Teilnahme an drei Kundgebungen zwischen März und Mai 2008 sowie an Sitzungen am DVF-Hauptsitz in D._______ als Verantwortlicher der DVF des Kantons C._______ und Engagement bei E._______) sich von den bereits im ersten Asylverfahren früher geltend gemachten Aktivitäten nicht wesentlich unterscheiden würden, sondern bloss eine zeitliche Fortsetzung früherer (rechtskräftig beurteilter) Tätigkeiten darstellten, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen im Asylgesuch sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten, weshalb es sich erübrige, darauf näher einzugehen, dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung bestehe, weitere Abklärungen durchzuführen oder den Beschwerdeführer persönlich zu befragen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen verbietet, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen), dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2008 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und dieser Entscheid mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008 in Rechtskraft erwuchs, dass vorliegend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, der die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen hat, somit in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass insgesamt keine Hinweise auf subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden, dass der Beschwerdeführer - wie im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde - in seiner Heimat keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme glaubhaft machen konnte, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist, dass auf das Beharren des Beschwerdeführers, bei der Beurteilung seiner exilpolitischen Tätigkeit seien auch seine Vorfluchtgründe - diese würden sich entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 25. März 2008 keineswegs als unglaubhaft erweisen - nochmals zu würdigen, nicht weiter einzugehen ist, da der im ersten Verfahren beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iudicata; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715), dass zwar die Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der DVF gemäss den Akten über eine blosse Mitgliedschaft hinausgehen, indes dieser im Zusammenhang mit den eingereichten Fotos zu exilpolitischen Aktivitäten zwischen März und Mai 2008 an keiner Stelle namentlich erwähnt wird, dass überdies den Bildern und den diversen Bestätigungen der DVF nicht zu entnehmen ist, wonach sich der Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte, dass die Rolle des Beschwerdeführers bei den Aktionen, an denen er teilnahm, entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht über das hinausgeht, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer Gefährdung dieser Personen auszugehen wäre, dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer von der DVF als Verantwortlicher des Kantons C._______ ernannt wurde respektive er als solcher aktiv geworden ist, bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 25. März 2008 beurteilt wurde und für die Zwischenzeit keine massgebliche Änderung ersichtlich ist, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am 14. Mai 2008 an einer irankritischen Sendung auf E._______ teilgenommen, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, wurde doch bereits im ersten Asylverfahren die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Radio rechtskräftig beurteilt und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausstrahlung einer weiteren Sendung ein Indiz darstellt, aus welchem ersichtlich würde, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen wird, dass davon ausgegangen werden darf, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, dass somit keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, zumal insbesondere jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hinweist (E-3329/2006 und D-5300/2006), in welchen aufgrund einer Gesamtbeurteilung von - nicht als asylrelevant erachteter - politischer Aktivität im Iran und von exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft der Betroffenen bejaht worden sei, obwohl diese eine wesentlich weniger exponierte Position als er selber innegehabt hätten, dass demgegenüber nach einer Durchsicht der beiden zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten werden muss, dass die dort beurteilten Sachverhalte nicht mit dem hier vorliegenden Sachverhalt, so insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe und einer schon im Heimatland ausgeübten politischen Tätigkeit, verglichen werden kann, dass sich insgesamt die im jetzigen Asylverfahren zu beurteilenden exilpolitischen Aktivitäten (März bis Mai 2008) in ihrer Art und Qualität nicht wesentlich von den früher geltend gemachten Tätigkeiten unterscheiden, weshalb die Vorinstanz zu Recht erkannte, dass diese eine blosse zeitliche Fortsetzung der früheren, bereits rechtskräftig beurteilten Tätigkeiten darstellen, dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, es seien in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher in seiner Heimat unter anderem als F._______ tätig war, über einen Maturaabschluss, diverse Sprachkenntnisse und in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 f.), sprechen, dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erachten ist, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: