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D-4338/2013

D-4338/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird ab­gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4338/2013/mel

Urteil vom 7. August 2013

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

B._______, geboren (...),

C._______, geboren (...),

D._______, geboren (...),

Mazedonien,

vertreten durch Annelise Gerber,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu­folge am 29. Juni 2013 verliessen und über Serbien, Ungarn und Öster­reich am 1. Juli 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,

dass sie am 12. Juli 2013 summarisch befragt und am 22. Juli 2013 ange­hört wurden,

dass sie geltend machten, mazedonischer Ethnie zu sein und aus E._______ zu stammen,

dass sie im April 2012 einen Kredit aufgenommen hätten und wegen der Rückzahlungen in Schwierigkeiten geraten seien,

dass die Kreditgeber - eine Art Kredit-Mafia - sie geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten,

dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe,

dass sie die Vorfälle den Behörden nicht gemeldet hätten und in Anbe­tracht der geschilderten Situation ausser Landes geflohen seien,

dass sie als Beweismittel eine Bestätigung für den Spitalaufenthalt der Be­schwerdeführerin zu den Akten gaben,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Juli 2013 - eröffnet am 25. Juli 2013 - ablehnte und die Wegwei­sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begrün­de­te, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun­gen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht ge­nügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er­füllten,

dass sie sich zu Belangen der Kreditaufnahme und Kreditrückzahlung so­wie zum Angriff der Kreditgeber widersprüchlich geäussert hätten,

dass sie nicht in der Lage gewesen seien, ihre Vorbringen angemessen zu substanziieren, und überdies realitätsfremde Angaben gemacht hätten,

dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen nicht die Behörden eingeschaltet hätten,

dass das eingereichte Spitaldokument lediglich den Spitalaufenthalt der Be­schwerdeführerin verbunden mit einem Abort belege und nicht weiter be­weistauglich sei,

dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög­lich erweise,

dass die Beschwerdeführenden über Krankenbüchlein verfügten und ent­sprechend auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse bestün­den,

dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslan­des Mazedonien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,

dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 31. Juli 2013 beim Bundesverwaltungs­gericht teilweise anfochten,

dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Voll­zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so­wie in prozessualer Hin­sicht die unentgeltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Ent­bindung von der Vorschusspflicht beantragten,

dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des Re­kurses - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Er­wägun­gen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fen­sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­licher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be­ziehungsweise ei­ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),

dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Weg­weisung richtet,

dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ab­lehnung der Asylgesuche) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der an­gefochtenen Verfügung demzufolge man­gels An­fechtung in Rechts­kraft er­wachsen sind,

dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vor­läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Un­zumutbarkeit oder Un­möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),

dass der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden kann, da es den Beschwerdeführenden - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach­zuwei­sen oder glaubhaft zu machen,

dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Anfechtungsgegen­stands zwar geltend machen, sie hätten die Bedrohungslage insgesamt über­einstimmend geschildert, wobei allfällige Ungereimtheiten eventuell auf Missverständnisse zurückzuführen seien,

dass sich den Anhörungsprotokollen indes keine Anhaltspunkte für Verstän­digungsprobleme entnehmen lassen und auch die Hilfswerk­ver­tretungen keine entsprechenden Vorbehalte äusserten,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vielmehr in über­zeugen­den Erwägungen auf die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Bedrohungs­lage schloss,

dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann, da sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf beschränken, ohne stichhaltige Vorbringen die angebliche Glaubhaftigkeit des Vor­gefalle­nen erneut zu behaupten,

dass Belege für die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführen­den indes fehlen und ihr Aussageverhalten nicht auf ein solches Leiden schlies­sen lässt,

dass mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschen­rechts­widrige Be­handlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat dro­hen könnte,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut­bar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini­scher Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie­gend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführenden über Arbeitserfah­rung in verschiedenen Bereichen und soziale Anknüpfungspunkte vor Ort verfügen,

dass auch nicht davon ausgegangen werden muss, ihnen sei der Zugang zu allfällig benötigter medizinischer Hilfe verwehrt,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugs­hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,

dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht­lich un­begründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden auf­zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird ab­gewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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