Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-432/2013 Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias B._______, geboren (...), Tschad, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. April 2012 von C._______ herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 16. April 2012 und 26. April 2012 im EVZ D._______ erfolglos versuchte, Fingerabdruckvergleiche des Beschwerdeführers zu erstellen, dass am 29. Mai 2012 die Befragung zur Person stattfand, dass zur Überprüfung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ein LINGUA-Gutachten erstellt wurde, dessen Resultat am 3. Juli 2012 beim BFM einging, dass am 21. Januar 2013 beabsichtigt war, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,SR 142.31) zu seinen Asylgründen anzuhören, diese Bundesanhörung indessen mit dem Hinweis auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht abgebrochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 23. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe die Haut seiner Finger offenbar derart entstellt, dass eine saubere Erfassung seiner Fingerabdrücke verunmöglicht worden sei, dass er bereits durch dieses Verhalten seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. e AsylG (Mitwirkung bei der Erhebung biometrischer Daten) ein erstes Mal verletzt habe, dass er darüber hinaus behauptet habe, tschadischer Staatsangehöriger zu sein, der Aufforderung, diese Behauptung mit rechtsgenüglichen Ausweisen zu belegen, jedoch nicht nachgekommen sei, worin eine erneute Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu erachten sei, dass die Befragung zur Person auf Arabisch durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer das in arabischer Sprache vorliegende Personalienblatt ausgefüllt habe, dass er indessen im weiteren Verlauf des Verfahrens "Tora" als seine Muttersprache angegeben habe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während der Sprachaufnahme im Rahmen des LINGUA-Gutachtens - dem Festhalten an der Pseudosprache "Tora", der Beantwortung der Fragen auf Italienisch und Arabisch, der offensichtlichen Unterdrückung seiner tatsächlichen Muttersprache - seine Mitwirkungspflicht ein drittes Mal verletzt habe, dass er schliesslich bei der Bundesanhörung den Anschein habe erwecken wollen, den anwesenden Arabisch-Dolmetscher nicht zu verstehen, was jedoch seinem Aussageverhalten im Rahmen der Befragung zur Person sowie seinen Äusserungen anlässlich des LINGUA-Gesprächs widerspreche, dass er durch dieses Verhalten eine weitere konkrete Verfahrenshandlung - die Anhörung zu seinen Asylgründen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten - vereitelt und damit seine Mitwirkungspflicht abermals verletzt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen schuldhaft in grober Weise erfolgten Verletzung der Mitwirkungspflicht klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert zu sein, weshalb ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zu erteilen sei, dass ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen sowie eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage und in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht schuldhaft missachtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, er spreche nur ein wenig Arabisch und habe sich bei der Befragung zur Person auch dieser Sprache bedient, dass sich die seitens des BFM vorgenommene Beurteilung der Sprache "Tora" als Pseudosprache als übereilig und falsch erweise, dass er den Arabisch-Dolmetscher bei der Bundesanhörung tatsächlich nicht verstanden habe, da er nur ein wenig Arabisch spreche und sich wünsche, sich in der ihm verständlichen Sprache ausdrücken zu können, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung den Arabisch-Dolmetscher nicht verstanden, nicht zu berücksichtigen ist, da bereits die Befragung zur Person in arabischer Sprache durchgeführt wurde und er diesbezüglich angab, den anwesenden Dolmetscher ziemlich gut zu verstehen beziehungsweise diesen gut verstanden zu haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. Mai 2012, A8 S. 2/9), dass davon auszugehen ist, er hätte auf tatsächlich bestehende Verständnisprobleme hinsichtlich des Arabischen schon anlässlich der Befragung zur Person hingewiesen, dass darüber hinaus im LINGUA-Gutachten der Schluss gezogen wurde, der vom Beschwerdeführer angegebene Sprachname "Tora" sei keinem Namen einer der im Tschad gesprochenen Sprachen eindeutig zuzuordnen, dass die von ihm angegebene Bezeichnung "Tora" zwar dem Namen der tschadischen Minoritätensprache "Toram" mit weniger als 10'000 Sprechern lautlich ähnlich ist, dass beim Beschwerdeführer, falls er die Sprache "Toram" sprechen würde, eine Kompetenz im Tschad-Arabischen vorauszusetzen wäre, die es ihm auch ermöglichen sollte, in begrenztem Ausmass, mit Sprechern anderer arabischer Dialekte zu kommunizieren, dass grundsätzlich gerade im typisch multilingualen Kontext Afrikas davon auszugehen ist, insbesondere Sprecher von hinsichtlich ihrer Sprecherzahl "kleinen" Sprachen verfügten über eine oder mehrere weitere Sprachkompetenzen, dass es der LINGUA-Experte für sehr wahrscheinlich hielt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über mindestens eine weitere Sprachkompetenz verfüge, die er offenbar nicht angeben mochte, dass es in Betracht zu ziehen ist, er mache unter dem Namen "Tora" Angaben in einer Pseudosprache (vgl. LINGUA-Gutachten vom 3. Juli 2012, A13 S. 6), dass es des Weiteren - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A8 S. 2/3) - im Tschad gemäss allgemein zugänglicher Quellen weder eine Muttersprache "Tara und Gorani" noch eine als "Tora und Gorani" bezeichnete Ethnie gibt, dass angesichts der gesamten Sachlage die Verweigerung der Teilnahme an der in arabischer Sprache geführten Anhörung entgegen anderslautender Einschätzung als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung angegeben hatte, über Arabischkenntnisse zu verfügen, die für die Anhörung genügen würden (vgl. A8 S. 4), dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Betrachtungsweise führen würden, dass es sich aus demselben Grund auch erübrigt, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Geburtsurkunde, eventuell Identitätskarte) abzuwarten, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer willentlich seine Fingerkuppen zwecks Verhinderung der Abnahme von Fingerabdrücken verstümmelt habe, offen bleiben kann, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), dass ferner davon ausgegangen werden darf, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, welche im Herkunftsland leben sollen (vgl. A8 S. 5), könnten ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein, dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tatsächlichen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich der Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG infolge Abweisung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: