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D-4295/2019

D-4295/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2016 wurde sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 17. Oktober 2018 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylge- suchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, stamme aus B._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Das Gymnasium habe sie im dritten Jahr abgebrochen und bislang keinen Beruf erlernt. Sie machte Verfolgung durch unbekannte Per- sonen geltend. Aufgrund der Schulden ihres Vaters habe ihre Mutter C._______ (N […]) in Iran Probleme bekommen. Während diese ihre ältere Schwester in der Schweiz besucht habe, sei sie (die Beschwerdeführerin) in Iran verblieben und auf dem Nachhauseweg von einem Unbekannten angehalten und be- droht worden. Er habe ihr gesagt, wenn ihre Mutter bis in ein paar Tagen nicht zurückkehre, werde sie ihre Tochter nicht wiedersehen. Nach der Rückkehr ihrer Mutter nach Iran, seien sie gemeinsam für einige Monate bei einem Onkel mütterlicherseits untergekommen. Zusammen mit ihrer zweiten Schwester D._______ (N […]) sei sie im August 2016 in die Türkei gereist und schliesslich am 2. September 2006 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 – eröffnet am 24. Juli 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ih- ren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge- währung. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

D-4295/2019 Seite 3 Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lag unter anderem ein Bericht von E._______, dipl. Arzt, Psychiatrische Dienste, Spital F._______, vom 7. August 2019 bei. E. Am 26. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestä- tigung vom 22. August 2019 nach. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 respektive 2. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ins Recht legen. Zu den Akten gab sie unter anderem einen ihre Schwester G._______ (N […]) betreffen- den Vorbescheid der IV-Stelle des Sozialversicherungszentrums H._______ vom 2. Oktober 2019, ein Schreiben des Schweizer Paraplegie Zentrums vom 16. Oktober 2019 und diverse Fotografien in Kopie. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrich- ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, gab der Beschwerdeführerin ih- ren Rechtsvertreter amtlich bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Replik vom 3. Februar 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung. Der Eingabe beigelegt waren ein Schreiben von D._______ vom 29. Januar 2020, ein ärztlicher Bericht von I._______, Pra- xis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Januar 2020, ein Schrei- ben der (…) unbekannten Datums, ein Internetausdruck unbekannten Da- tums, ein als die «Letzte[n] öffentlichen politischen Aktivitäten von A._______» betiteltes Dokument unbekannten Datums, diverse Screen- shots eines Twitter- und eines Facebook-Profils sowie Internetausdrucke und diverse Fotografien in Kopie.

D-4295/2019 Seite 4 J. Am 5. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines befristeten Arbeitsvertrags mit der (…) unbekannten Datums zu den Akten. L. Am 16. Dezember 2021 erteilte der Kanton J._______ der Beschwerdefüh- rerin infolge Heirat mit einem Schweizerbürger eine Aufenthaltsbewilligung. M. Am 19. Januar 2022 orientierte der Instruktionsrichter die Beschwerdefüh- rerin darüber, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit sie die angeordnete Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung be- treffe. Gleichzeitig ersuchte er sie um Mitteilung eines allfälligen Beschwer- derückzugs den verbleibenden Verfahrensgegenstand betreffend, andern- falls werde vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen und das Ver- fahren fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich innert Frist nicht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2022 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass vom Festhalten an der Beschwerde aus- gegangen und dementsprechend das Verfahren fortgesetzt werde. Weiter forderte er sie auf, innert Frist eine aktuelle Führsorgebestätigung einzu- reichen oder mittels des beigelegten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zu ihrer Prozessarmut während der gesamten Verfahrens- dauer Auskunft zu geben. O. Innert Frist kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte mit Eingabe vom 23. März 2022 das vorgenannte Formular zusam- men mit diversen Belegen und eine aktualisierte Kostennote des rubrizier- ten Rechtsvertreters ein.

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getre- ten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadres- satin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Angesichts der Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligun- gen während des hängigen Beschwerdeverfahrens ist der Anfechtungsge- genstand der Beschwerde betreffend Wegweisung und Wegweisungsvoll- zug weggefallen, womit sie diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Lediglich die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylgesuchs (Dispositivziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) bleiben Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 5.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe verschiedene für ihr Asylgesuch wesentliche Vorbringen nicht beachtet. Unberücksichtigt geblieben sei ihre Traumatisierung aufgrund der Todes- drohung sowie die Versuche sie respektive ihre Schwestern entführen und missbrauchen zu lassen. Gleiches gelte für die Vergewaltigung und den Suizidversuch ihrer älteren Schwester, welche sie ebenfalls traumatisiert hätten. Ebenso von der Vorinstanz ignoriert worden seien ihre detaillierten Angaben zu der sie bedrohenden Person.

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E. 5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dennoch darf sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr ange- botenen Beweise abzunehmen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Er- mittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde auch dazu, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid er- kennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.).

E. 5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft ge- prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Insbesondere finden

D-4295/2019 Seite 7 sich – abgesehen von einem Schreiben der Gemeinde K._______ vom

29. Juli 2019 (nicht paginiert), welche ihrer Mutter (N […]) und ihren Schwestern (N […] und N […]) vorwirft, sich in der Schweiz prostituiert zu haben – in den Akten keine Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift nicht näher substantiierte Behauptung der Entführungs- und Missbrauchsversu- che respektive sexueller Gefälligkeiten (vgl. Beschwerde RN 14 und 33). Betreffend ihren psychischen Zustand musste sich die Vorinstanz ebenso wenig veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu tätigen. Angesprochen auf ihre Gesundheit gab sie mehrfach zu Protokoll gesund zu sein bezie- hungsweise es gehe ihr gut (vgl. C10/11 F.7.02 und C28/13 F6). Dass auf Beschwerdeebene denn auch keine Belege für entsprechende Abklärun- gen eingereicht werden – die ärztlichen Berichte vom 7. August 2019 res- pektive 29. Januar 2020 betreffen die Schwestern der Beschwerdeführerin (N […] und N […]) – deutet zudem auf einen ausreichend erstellten Sach- verhalt hin. Auch der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdi- gung.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4295/2019 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweckten insge- samt nicht den Eindruck des tatsächlich Erlebten. Ihre Angaben zu der gel- tend gemachten Drohung des ihr unbekannten Mannes seien substanzarm ausgefallen und wiesen keinerlei Realkennzeichen auf. Auch erstaune, dass sie sich während der Anhörung unsicher gewesen sei, auf was die angeblich zur Ausreise führenden Probleme in Iran zurückzuführen seien. Widersprochen habe sie sich bezüglich des Tages der Rückkehr ihrer Mut- ter in den Iran, habe sie doch in der BzP zu Protokoll gegeben, es seien zwei Tage seit der Drohung vergangen, während es in der Anhörung drei oder vier Tage gewesen seien. Darüber hinaus hätten auch ihre Mutter (N […]) und ihre Schwester (N […]) nicht überzeugend darzulegen ver- mocht, dass sie in Iran eine begründete Furcht vor Verfolgung haben müss- ten.

E. 7.2 In der Beschwerdeschrift respektive der ergänzenden Eingabe vom

28. Oktober 2019 wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der ge- machten Angaben festgehalten. Die Einwände der Vorinstanz seien gröss- tenteils konstruiert, zumal die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe mit zahlreichen Realkennzeichen zu schildern vermocht habe. Detaillierter habe sie die Drohung aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht schil- dern können. Darüber hinaus betätige sie sich mittlerweile exilpolitisch und habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen.

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E. 7.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die nun geltend gemachten exilpolitischen Aktivi- täten der Beschwerdeführerin vermöchten keine objektiv relevante Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpo- litisch betätige und auch die diesbezüglich auf Beschwerdeebene einge- reichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. We- der sei das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz geeignet ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken noch ergä- ben sich Anhaltspunkte dafür, es könnten in Iran bereits behördlich Mass- nahmen gegen sie eingeleitet worden sein.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin repliziert dazu, sie verfüge durchaus über ein politisches Profil, sei sie doch ein aktives Mitglied der (…) und Präsidentin der (…) im Kanton L._______. Letzteres gehe sodann auch aus der Web- seite der Bewegung hervor. Sie beteilige sich an allen «öffentlichen als auch geschlossenen» Veranstaltungen der Bewegung und sei für die Ver- anstaltungen im Kanton L._______ verantwortlich. Durch ihre Mitglied- schaft in diesem irankritischen Verein sei sie klar öffentlich exponiert. Zu- dem seien Fotografien ihrer Demonstrationsteilnahmen in den sozialen Medien, unter anderem unter «#(…)», und auf Internetseiten veröffentlicht worden.

E. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 7.1 und E. 7.3 hiervor) kann mit den nach- folgenden Ergänzungen verwiesen werden.

E. 8.2 Abgesehen von der vernachlässigbaren Inkonsistenz in ihren Angaben zur Zeitspanne zwischen dem geltend gemachten Vorfall und der Rückkehr ihrer Mutter nach Iran, vermochte die Beschwerdeführerin den von der Vor- instanz aufgezeigten Widersprüchen auch in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Dass sie in der BzP zu Protokoll gab, aufgrund der Gläubiger ihres Vaters ausgereist zu sein (vgl. C10/11 F.7.01), sich diesbezüglich in der Anhörung jedoch nicht mehr sicher war (vgl. C28/13 F65 f.), lässt sich nicht damit erklären, dass die Mutter ihr «nichts Genaueres» erzählt habe (vgl. C28/13 F66). Ohnehin erscheinen

D-4295/2019 Seite 10 die geltend gemachten Probleme der Familie aufgrund (angeblicher) Schulden ihres Vaters unwahrscheinlich, verliess ebendieser Iran bereits 1998 und somit beinahe zwei Jahrzehnte vor der geltend gemachten Dro- hung (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission […]). Auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die aufgezeigten Widersprü- che seien auf eine (angebliche) Traumatisierung zurückzuführen, über- zeugt nicht, ergeben sich doch aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine solche (vgl. E. 5.3 hiervor). Gleiches gilt für den Erklärungsversuch, die Er- eignisse hätten zum Zeitpunkt der Anhörung zu weit zurückgelegen, wes- halb sie sich nicht mehr habe erinnern können. Darüber hinaus sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Drohung betreffend unsubstan- tiiert sowie stereotypisch ausgefallen (vgl. beispielsweise C28/13 F32, F34 f., F43). So beschrieb sie denn beispielsweise den sie (angeblich) be- drohenden Unbekannten allgemein und substanzlos als mittelgrossen Mann mit Bart mittleren Alters (vgl. C28/13 F44). Nach der Konsultation der Dossiers ihrer Schwester und ihrer Mutter (N […] und N […]) erweckt ihre Darstellung der Drohung ohnehin den Ein- druck eines konstruierten Sachverhalts. Auffallend identisch schilderte auch ihre Schwester im Rahmen ihres Asylverfahrens einen ihrerseits (an- geblich) erlittenen Vorfall (vgl. A20/16 F64, F72). Danach gefragt, ob wei- teren Familienangehörigen ähnliches wiederfahren sei, liess sie die Be- schwerdeführerin unerwähnt (vgl. A20/16 F88 ff.). Darauf hingewiesen, dass diese ebenfalls angegeben habe, bedroht worden zu sein, meinte sich die Schwester zwar erinnern zu können, doch habe die Beschwerdeführe- rin ihr nichts weiter erzählt (vgl. A20/16 F94). Dass auch ihre Schwester bedroht worden sei, liess denn auch die Beschwerdeführerin bei der Schil- derung der Geschehnisse bis zur Ausreise unerwähnt (vgl. C28/13 F32 ff.)

– obgleich sich der Vorfall unmittelbar nach dem von ihr geschilderten zu- getragen habe – und gab erst auf konkretes Nachfragen hin pauschal zu Protokoll, ihre Schwester sei ebenfalls bedroht worden (vgl. C28/13 F48). Der Vollständigkeit halber ist denn auch festzuhalten, dass die geltend ge- machte Bedrohungslage in Iran zusätzlich unglaubhaft erscheint, ersuch- ten doch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter das Migrati- onsamt des Kantons L._______ am 26. April 2018 um die Organisation ih- rer Rückreise in die Heimat (vgl. C19/2). Die Mutter der Beschwerdeführe- rin erklärte schliesslich am 9. November 2021, ihre zu diesem Zeitpunkt noch am Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde zurückzuziehen und freiwillig nach Iran zurückkehren zu wollen (Abschreibungsentscheid […]).

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E. 8.3 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofi- lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen aus- geübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Per- son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re- gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteil des BVGer E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E.6. m.H.a. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dass die Beschwerdeführerin – die auf Beschwerdeebene erstmals gel- tend macht, (exil)politisch aktiv zu sein (vgl. C10/11 F7.02) – sich durch ihre Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz oder ihre Aktivitäten für die (…) im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung von der breiten Masse von Regimegegnern abgehoben hätte, erscheint unwahrscheinlich. So be- schränkten sich ihre Aktivitäten offensichtlich auf nur wenige Monate, näm- lich September 2019 bis Januar 2020 (vgl. Replik vom 3. März 2020, Bei- lage 5). Entgegen dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der (…) unbekannten Datums finden sich auch auf der Internetseite der Bewe- gung keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Präsidentschaft respek- tive aktive Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin. Da das Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist, kommt ihm ohnehin keine hohe Beweiskraft zu. Gleiches gilt für die geltend gemachte Exponiertheit in den sozialen Medien unter «#(…)». So sind unter vorgenanntem Hash- tag im April 2022 mehr als 145'000 Posts respektive Fotografien auf Insta- gram und mehr als 5'300 Beiträge auf Facebook abrufbar. Gleiches gilt für Twitter, wo ebenso zahlreiche und offensichtlich nicht mit der Beschwerde- führerin in Verbindung stehende Tweets abrufbar sind. Auch der Screen- shot des Instagram Profils «M._______» (vgl. Replik vom 3. Februar 2020, Beilage 6) ist diesbezüglich unbehelflich, zumal daraus nicht hervorgeht, wo und in welchem Zusammenhang die diesbezüglichen Fotografien ent- standen sind. Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführe- rin hätte aufgrund ihrer (kurzzeitigen) Beteiligung an – in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden – Protestaktio- nen das Missfallen der iranischen Behörden auf sich gezogen.

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E. 8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft ge- macht hat und die Vorinstanz ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (so- weit zu überprüfen) Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu be- anstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Ver- halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Re- gelung entsprechend für diesen Teil.

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen, weshalb ihr die diesbezüglichen Kosten grundsätzlich aufzuerlegen wären. Soweit das Verfahren infolge Heirat gegenstandslos geworden ist (Wegweisung und Wegweisungsvollzug), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, sie oder das SEM hätten "die Gegenstandslosigkeit bewirkt". Die diesbezügli- chen Kosten sind aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslo- sigkeit zu verteilen. Angesichts der Aktenlage wäre vor Eintritt der Gegen- standslosigkeit die verfügte Wegweisung voraussichtlich bestätigt und der Vollzug derselben insbesondere aufgrund ihres Bildungsstandes, ihres hei- matlichen Beziehungsnetzes und ihres Gesundheitszustandes als zuläs- sig, zumutbar und möglich beurteilt worden. Demnach wären ihr grundsätz- lich auch die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. De- zember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und ge- stützt auf die Angaben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege» vom 22. März 2022 und den dazugehörigen Belegen nach wie vor

D-4295/2019 Seite 13 von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E. 10.3 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsver- treter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Ho- norar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus- zurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-

E. 11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom

23. März 2022 einen zeitlichen Aufwand von 695 Minuten (entspricht 11.58 Stunden) bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– aus und beziffert seine Auslagen auf Fr. 82.70. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint ange- messen, der Stundenansatz bewegt sich im vom Gericht angekündigten Rahmen und das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'835.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Eine Parteientschädigung für die teilweise Gegenstandslosigkeit ist ge- stützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE aufgrund des oben Gesagten nicht zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abge- wiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'835.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4295/2019 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Crystel Tornare Villanueva, Richterin Susanne Bolz-Reimann,Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. September 2016 wurde sie zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BZP]). Am 17. Oktober 2018 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, stamme aus B._______, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Das Gymnasium habe sie im dritten Jahr abgebrochen und bislang keinen Beruf erlernt. Sie machte Verfolgung durch unbekannte Personen geltend. Aufgrund der Schulden ihres Vaters habe ihre Mutter C._______ (N [...]) in Iran Probleme bekommen. Während diese ihre ältere Schwester in der Schweiz besucht habe, sei sie (die Beschwerdeführerin) in Iran verblieben und auf dem Nachhauseweg von einem Unbekannten angehalten und bedroht worden. Er habe ihr gesagt, wenn ihre Mutter bis in ein paar Tagen nicht zurückkehre, werde sie ihre Tochter nicht wiedersehen. Nach der Rückkehr ihrer Mutter nach Iran, seien sie gemeinsam für einige Monate bei einem Onkel mütterlicherseits untergekommen. Zusammen mit ihrer zweiten Schwester D._______ (N [...]) sei sie im August 2016 in die Türkei gereist und schliesslich am 2. September 2006 auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 - eröffnet am 24. Juli 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lag unter anderem ein Bericht von E._______, dipl. Arzt, Psychiatrische Dienste, Spital F._______, vom 7. August 2019 bei. E. Am 26. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung vom 22. August 2019 nach. F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 respektive 2. Dezember 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ins Recht legen. Zu den Akten gab sie unter anderem einen ihre Schwester G._______ (N [...]) betreffenden Vorbescheid der IV-Stelle des Sozialversicherungszentrums H._______ vom 2. Oktober 2019, ein Schreiben des Schweizer Paraplegie Zentrums vom 16. Oktober 2019 und diverse Fotografien in Kopie. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, gab der Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter amtlich bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Replik vom 3. Februar 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung. Der Eingabe beigelegt waren ein Schreiben von D._______ vom 29. Januar 2020, ein ärztlicher Bericht von I._______, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Januar 2020, ein Schreiben der (...) unbekannten Datums, ein Internetausdruck unbekannten Datums, ein als die «Letzte[n] öffentlichen politischen Aktivitäten von A._______» betiteltes Dokument unbekannten Datums, diverse Screen-shots eines Twitter- und eines Facebook-Profils sowie Internetausdrucke und diverse Fotografien in Kopie. J. Am 5. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines befristeten Arbeitsvertrags mit der (...) unbekannten Datums zu den Akten. L. Am 16. Dezember 2021 erteilte der Kanton J._______ der Beschwerdeführerin infolge Heirat mit einem Schweizerbürger eine Aufenthaltsbewilligung. M. Am 19. Januar 2022 orientierte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darüber, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, soweit sie die angeordnete Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung betreffe. Gleichzeitig ersuchte er sie um Mitteilung eines allfälligen Beschwerderückzugs den verbleibenden Verfahrensgegenstand betreffend, andernfalls werde vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen und das Verfahren fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich innert Frist nicht. N. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2022 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass vom Festhalten an der Beschwerde ausgegangen und dementsprechend das Verfahren fortgesetzt werde. Weiter forderte er sie auf, innert Frist eine aktuelle Führsorgebestätigung einzureichen oder mittels des beigelegten Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zu ihrer Prozessarmut während der gesamten Verfahrensdauer Auskunft zu geben. O. Innert Frist kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte mit Eingabe vom 23. März 2022 das vorgenannte Formular zusammen mit diversen Belegen und eine aktualisierte Kostennote des rubrizierten Rechtsvertreters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Angesichts der Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen während des hängigen Beschwerdeverfahrens ist der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug weggefallen, womit sie diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Lediglich die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asylgesuchs (Dispositivziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) bleiben Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime gerügt; diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe verschiedene für ihr Asylgesuch wesentliche Vorbringen nicht beachtet. Unberücksichtigt geblieben sei ihre Traumatisierung aufgrund der Todesdrohung sowie die Versuche sie respektive ihre Schwestern entführen und missbrauchen zu lassen. Gleiches gelte für die Vergewaltigung und den Suizidversuch ihrer älteren Schwester, welche sie ebenfalls traumatisiert hätten. Ebenso von der Vorinstanz ignoriert worden seien ihre detaillierten Angaben zu der sie bedrohenden Person. 5.2 5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Dennoch darf sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt bestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 5.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde auch dazu, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Patrick Sutter, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 32 N 1 ff.). 5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Insbesondere finden sich - abgesehen von einem Schreiben der Gemeinde K._______ vom 29. Juli 2019 (nicht paginiert), welche ihrer Mutter (N [...]) und ihren Schwestern (N [...] und N [...]) vorwirft, sich in der Schweiz prostituiert zu haben - in den Akten keine Hinweise auf die in der Beschwerdeschrift nicht näher substantiierte Behauptung der Entführungs- und Missbrauchsversuche respektive sexueller Gefälligkeiten (vgl. Beschwerde RN 14 und 33). Betreffend ihren psychischen Zustand musste sich die Vorinstanz ebenso wenig veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu tätigen. Angesprochen auf ihre Gesundheit gab sie mehrfach zu Protokoll gesund zu sein beziehungsweise es gehe ihr gut (vgl. C10/11 F.7.02 und C28/13 F6). Dass auf Beschwerdeebene denn auch keine Belege für entsprechende Abklärungen eingereicht werden - die ärztlichen Berichte vom 7. August 2019 respektive 29. Januar 2020 betreffen die Schwestern der Beschwerdeführerin (N [...] und N [...]) - deutet zudem auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hin. Auch der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Ausführungen durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7. 7.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweckten insgesamt nicht den Eindruck des tatsächlich Erlebten. Ihre Angaben zu der geltend gemachten Drohung des ihr unbekannten Mannes seien substanzarm ausgefallen und wiesen keinerlei Realkennzeichen auf. Auch erstaune, dass sie sich während der Anhörung unsicher gewesen sei, auf was die angeblich zur Ausreise führenden Probleme in Iran zurückzuführen seien. Widersprochen habe sie sich bezüglich des Tages der Rückkehr ihrer Mutter in den Iran, habe sie doch in der BzP zu Protokoll gegeben, es seien zwei Tage seit der Drohung vergangen, während es in der Anhörung drei oder vier Tage gewesen seien. Darüber hinaus hätten auch ihre Mutter (N [...]) und ihre Schwester (N [...]) nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass sie in Iran eine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssten. 7.2 In der Beschwerdeschrift respektive der ergänzenden Eingabe vom 28. Oktober 2019 wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben festgehalten. Die Einwände der Vorinstanz seien grösstenteils konstruiert, zumal die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe mit zahlreichen Realkennzeichen zu schildern vermocht habe. Detaillierter habe sie die Drohung aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht schildern können. Darüber hinaus betätige sie sich mittlerweile exilpolitisch und habe in der Schweiz an mehreren Demonstrationen teilgenommen. 7.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die nun geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin vermöchten keine objektiv relevante Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätige und auch die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern. Weder sei das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz geeignet ein ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken noch ergäben sich Anhaltspunkte dafür, es könnten in Iran bereits behördlich Massnahmen gegen sie eingeleitet worden sein. 7.4 Die Beschwerdeführerin repliziert dazu, sie verfüge durchaus über ein politisches Profil, sei sie doch ein aktives Mitglied der (...) und Präsidentin der (...) im Kanton L._______. Letzteres gehe sodann auch aus der Webseite der Bewegung hervor. Sie beteilige sich an allen «öffentlichen als auch geschlossenen» Veranstaltungen der Bewegung und sei für die Veranstaltungen im Kanton L._______ verantwortlich. Durch ihre Mitgliedschaft in diesem irankritischen Verein sei sie klar öffentlich exponiert. Zudem seien Fotografien ihrer Demonstrationsteilnahmen in den sozialen Medien, unter anderem unter «#(...)», und auf Internetseiten veröffentlicht worden. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung (vgl. E. 7.1 und E. 7.3 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. 8.2 Abgesehen von der vernachlässigbaren Inkonsistenz in ihren Angaben zur Zeitspanne zwischen dem geltend gemachten Vorfall und der Rückkehr ihrer Mutter nach Iran, vermochte die Beschwerdeführerin den von der Vor-instanz aufgezeigten Widersprüchen auch in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Dass sie in der BzP zu Protokoll gab, aufgrund der Gläubiger ihres Vaters ausgereist zu sein (vgl. C10/11 F.7.01), sich diesbezüglich in der Anhörung jedoch nicht mehr sicher war (vgl. C28/13 F65 f.), lässt sich nicht damit erklären, dass die Mutter ihr «nichts Genaueres» erzählt habe (vgl. C28/13 F66). Ohnehin erscheinen die geltend gemachten Probleme der Familie aufgrund (angeblicher) Schulden ihres Vaters unwahrscheinlich, verliess ebendieser Iran bereits 1998 und somit beinahe zwei Jahrzehnte vor der geltend gemachten Drohung (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission [...]). Auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die aufgezeigten Widersprüche seien auf eine (angebliche) Traumatisierung zurückzuführen, überzeugt nicht, ergeben sich doch aus den Akten keinerlei Hinweise auf eine solche (vgl. E. 5.3 hiervor). Gleiches gilt für den Erklärungsversuch, die Ereignisse hätten zum Zeitpunkt der Anhörung zu weit zurückgelegen, weshalb sie sich nicht mehr habe erinnern können. Darüber hinaus sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin die Drohung betreffend unsubstantiiert sowie stereotypisch ausgefallen (vgl. beispielsweise C28/13 F32, F34 f., F43). So beschrieb sie denn beispielsweise den sie (angeblich) bedrohenden Unbekannten allgemein und substanzlos als mittelgrossen Mann mit Bart mittleren Alters (vgl. C28/13 F44). Nach der Konsultation der Dossiers ihrer Schwester und ihrer Mutter (N [...] und N [...]) erweckt ihre Darstellung der Drohung ohnehin den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts. Auffallend identisch schilderte auch ihre Schwester im Rahmen ihres Asylverfahrens einen ihrerseits (angeblich) erlittenen Vorfall (vgl. A20/16 F64, F72). Danach gefragt, ob weiteren Familienangehörigen ähnliches wiederfahren sei, liess sie die Beschwerdeführerin unerwähnt (vgl. A20/16 F88 ff.). Darauf hingewiesen, dass diese ebenfalls angegeben habe, bedroht worden zu sein, meinte sich die Schwester zwar erinnern zu können, doch habe die Beschwerdeführerin ihr nichts weiter erzählt (vgl. A20/16 F94). Dass auch ihre Schwester bedroht worden sei, liess denn auch die Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Geschehnisse bis zur Ausreise unerwähnt (vgl. C28/13 F32 ff.) - obgleich sich der Vorfall unmittelbar nach dem von ihr geschilderten zugetragen habe - und gab erst auf konkretes Nachfragen hin pauschal zu Protokoll, ihre Schwester sei ebenfalls bedroht worden (vgl. C28/13 F48). Der Vollständigkeit halber ist denn auch festzuhalten, dass die geltend gemachte Bedrohungslage in Iran zusätzlich unglaubhaft erscheint, ersuchten doch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Mutter das Migrationsamt des Kantons L._______ am 26. April 2018 um die Organisation ihrer Rückreise in die Heimat (vgl. C19/2). Die Mutter der Beschwerdeführerin erklärte schliesslich am 9. November 2021, ihre zu diesem Zeitpunkt noch am Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde zurückzuziehen und freiwillig nach Iran zurückkehren zu wollen (Abschreibungsentscheid [...]). 8.3 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. Urteil des BVGer E-6486/2018 vom 8. Dezember 2021 E.6. m.H.a. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Dass die Beschwerdeführerin - die auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, (exil)politisch aktiv zu sein (vgl. C10/11 F7.02) - sich durch ihre Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz oder ihre Aktivitäten für die (...) im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung von der breiten Masse von Regimegegnern abgehoben hätte, erscheint unwahrscheinlich. So beschränkten sich ihre Aktivitäten offensichtlich auf nur wenige Monate, nämlich September 2019 bis Januar 2020 (vgl. Replik vom 3. März 2020, Beilage 5). Entgegen dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der (...) unbekannten Datums finden sich auch auf der Internetseite der Bewegung keinerlei Hinweise auf die geltend gemachte Präsidentschaft respektive aktive Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin. Da das Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist, kommt ihm ohnehin keine hohe Beweiskraft zu. Gleiches gilt für die geltend gemachte Exponiertheit in den sozialen Medien unter «#(...)». So sind unter vorgenanntem Hashtag im April 2022 mehr als 145'000 Posts respektive Fotografien auf Instagram und mehr als 5'300 Beiträge auf Facebook abrufbar. Gleiches gilt für Twitter, wo ebenso zahlreiche und offensichtlich nicht mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehende Tweets abrufbar sind. Auch der Screen-shot des Instagram Profils «M._______» (vgl. Replik vom 3. Februar 2020, Beilage 6) ist diesbezüglich unbehelflich, zumal daraus nicht hervorgeht, wo und in welchem Zusammenhang die diesbezüglichen Fotografien entstanden sind. Es ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer (kurzzeitigen) Beteiligung an - in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden - Protestaktionen das Missfallen der iranischen Behörden auf sich gezogen. 8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat und die Vorinstanz ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung (soweit zu überprüfen) Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind die Kosten nach Massgabe von Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit festzulegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Wird das Verfahren nur teilweise gegenstandslos, gilt diese Regelung entsprechend für diesen Teil. 10.2 Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen, weshalb ihr die diesbezüglichen Kosten grundsätzlich aufzuerlegen wären. Soweit das Verfahren infolge Heirat gegenstandslos geworden ist (Wegweisung und Wegweisungsvollzug), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, sie oder das SEM hätten "die Gegenstandslosigkeit bewirkt". Die diesbezüglichen Kosten sind aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verteilen. Angesichts der Aktenlage wäre vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit die verfügte Wegweisung voraussichtlich bestätigt und der Vollzug derselben insbesondere aufgrund ihres Bildungsstandes, ihres heimatlichen Beziehungsnetzes und ihres Gesundheitszustandes als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt worden. Demnach wären ihr grundsätzlich auch die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführerin jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und gestützt auf die Angaben im Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vom 22. März 2022 und den dazugehörigen Belegen nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 23. März 2022 einen zeitlichen Aufwand von 695 Minuten (entspricht 11.58 Stunden) bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus und beziffert seine Auslagen auf Fr. 82.70. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz bewegt sich im vom Gericht angekündigten Rahmen und das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'835.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Eine Parteientschädigung für die teilweise Gegenstandslosigkeit ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE aufgrund des oben Gesagten nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'835.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: