opencaselaw.ch

D-4286/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-4286/2024

U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien/Russland, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (sicherer Heimatstaat); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 / N (…).

D-4286/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 19. Juni 2024 fand – in Anwesenheit der zugewiesenen Rechts- vertretung – die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei georgi- scher und russischer Staatsangehöriger und in der Stadt B._______ (Ge- orgien) aufgewachsen. Danach habe er sich zwecks Ausbildung und Er- werbstätigkeit überwiegend in Russland aufgehalten, bis er im April 2024 nach Georgien zurückgekehrt sei. Dort sei er mit einem jungen Mann – mutmasslich einem Angehörigen des Wahhabismus (religiöse Reformbe- wegung des sunnitischen Glaubens) – in Streit geraten und letzterer habe ihm mit Konsequenzen gedroht. In der Folge habe er sich an seinen [Ver- wandten] gewandt, welcher bei der örtlichen Polizei arbeite und ihm zur Ausreise geraten habe. Vor diesem Hintergrund habe er Georgien am

6. Juni 2024 verlassen. A.c Zum Beleg seiner Identität reichte er insbesondere seinen georgischen Reisepass (im Original; gültig bis 19. Februar 2029) ins Recht. B. B.a Am 26. Juni 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungs- entwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an den Beschwer- deführer zur Stellungnahme. B.b Die Stellungnahme desselben Tages beschränkte sich auf eine sinn- gemässe Wiederholung der bisherigen Ausführungen in der Anhörung. C. Am 27. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch die zu- gewiesene Rechtsvertretung – medizinische Unterlagen aus der Schweiz (datiert vom 24. Juni 2024 respektive 26. Juni 2024) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug derselben an.

D-4286/2024 Seite 3 E. Ebenfalls am 28. Juni 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 5. Juli 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Un- zumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie der angefochtenen Verfügung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht

D-4286/2024 Seite 4 entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen des Be- schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. 4.2 Wie das SEM zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Georgien als ver- folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlings- rechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der be- hördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es han- delt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). Dem SEM ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung offenkundig nicht umzustos- sen vermag. Er hat anlässlich der Anhörung – auch auf Nachfrage hin – explizit verneint, hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung seitens ei- ner privaten Drittperson Schutz bei der nächst höheren (gerichtlichen) In- stanz gesucht zu haben (vgl. SEM-Akten […]-14/13 [nachfolgend A14] F71 f.). Soweit er auf Beschwerdeebene erstmals vorbringt, die

D-4286/2024 Seite 5 georgischen Behörden hätten ihm im vorgenannten Zusammenhang jegli- chen Schutz verwehrt (vgl. daselbst S. 2 f.), ist festzuhalten, dass dies nicht weiter ausgeführt, begründet oder belegt wird. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben zu qualifizieren und somit unglaubhaft. Nach dem Gesag- ten hat er die Schutzsuche in Georgien offensichtlich nicht ausgeschöpft, wozu er jedoch gehalten gewesen wäre. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden in Georgien wenden müs- sen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. 4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM im Üb- rigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass er sich – als geor- gisch-russischer Doppelbürger – alternativ auch in Russland aufhalten könnte, falls er sich in Georgien trotz der Schutzmassnahmen unsicher füh- len sollte. 4.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-4286/2024 Seite 6 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Geor- gien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. 6.2.4 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus den eingereichten Arztberichten (vgl. SEM-Akten […]-18/3 und -19/4), dass der Beschwerdeführer an (…), (...), (...) sowie (…) leidet und sich vom 20. bis 24. Juni 2024 in stationärer Behandlung befunden hat. Er wird medikamentös mittels (…), (...) und (...) behandelt. Zu einer geplanten ärztlichen Konsultation am 26. Juni 2024 ist er unentschuldigt nicht erschienen. Aktuellere Arztberichte wurden vom Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf die vorgenannten abzustellen ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu

D-4286/2024 Seite 7 erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Zusammen mit der Einstufung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Georgien auch als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan- desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Bezeichnung von Staaten, in welche die Wegweisung prinzipiell zumutbar ist, setzt unter anderem politische Stabilität (namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt) sowie das Vor- handensein einer medizinischen Grundversorgung voraus (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b VVWAL). Auch diese Regelvermutung kann aufgrund konkre- ter und substanziierter Hinweise widerlegt werden. 6.3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass in Georgien weder Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Im vorliegenden Fall sprechen sodann – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Aufgrund seiner guten Schulbildung und beruflichen Erfahrung in (…) ist davon auszugehen, dass er auch zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er eigenen Anga- ben zufolge vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Probleme hatte und die Kosten für die Reise selber aufbringen konnte (vgl. SEM-Akte A14 F5, F34 ff.). Ausserdem kann er in Georgien auf ein tragfähiges familiäres Be- ziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen (vgl. SEM-

D-4286/2024 Seite 8 Akte A14 F7, F15 ff.). Was die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist er sodann auf die medizinischen In- stitutionen in seinem Heimatland zu verweisen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass Georgien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, zumal aus dem Arztbericht vom 24. Juni 2024 insbesondere her- vorgeht, dass er hinsichtlich (…) eine Erstdiagnose in Georgien erhalten hat. Schliesslich steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Aus- reise beim SEM einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen georgi- schen Reisepass (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosig- keit abzuweisen sind. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-4286/2024 Seite 9 SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4286/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand: