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D-4271/2008

D-4271/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-18 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Das BFM wird angewiesen, über das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten vom 9. Dezember 2008 zu befinden.
  6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Kopien der Beschwerdeakten) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Kopie der Eingabe vom 9. Dezember 2008) die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4271/2008 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 18. Dezember 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Jordanien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Jordanien eigenen Angaben zufolge am 17. August 1998 verliess und am 3. August 1999 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) A._______ am 6. August 1999 sowohl die Erst- als auch die Direktbefragung durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 2. September 1999 seit dem 16. August 1999 unbekannten Aufenthalts war, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung und deren Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass diese an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers adressierte Verfügung von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" an das BFF retourniert wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2008 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 11. Juni 2008 im Empfangszentrum A._______ durchgeführt wurde, geltend machte, er habe sich seit dem Verlassen der Schweiz im August 1999 bis zu seiner Wiedereinreise in Italien aufgehalten, dass er in Italien zuerst eine auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, die nicht verlängert worden sei, weshalb er sich anschliessend illegal in Italien aufgehalten habe, dass er Italien verlassen habe, da es dort die Mafia gebe, mit der er persönlich jedoch keine Probleme gehabt habe, dass er in Italien im Jahr 2000 ein Asylgesuch gestellt habe, welches ein Jahr später abgelehnt worden sei, dass dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 das rechtliche Gehör hinsichtlich der Fällung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete sowie ihm eine Gebühr von Fr. 600.-- auferlegte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen und seither hätten sich keine Ereignisse zugetragen, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zu neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen, falls ihm kein Asyl gewährt werde, sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass der damalige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juli 2008 verfügte, der Beschwerdeführer könne das Verfahren in der Schweiz abwarten, und dem Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses stattgab, dass die Präsidentin der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer am 19. November 2008 mitteilte, es werde - ohne gegenteiligen Bericht bis zum 1. Dezember 2008 - beabsichtigt, das weitere Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist und bis heute nicht vernehmen liess, dass der vom Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 beauftragte Rechtsvertreter in einer Eingabe vom gleichen Tag beantragte, es seien ihm die gesamten Asylakten zuzustellen und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auszugehen ist, wenn im vorangegangenen Verfahren festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten mangels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht; vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 9), dass das BFF mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eingetreten ist, mit der Begründung, er habe seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG verletzt, weil er seit dem 16. August 1999 unbekannten Aufenthalts und für das BFF nicht erreichbar sei, dass gemäss bisheriger Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht festhält, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vorliegt, wenn eine bestimmte, konkret vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 19 S. 139 ff.), dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG ergangene Nichteintretensentscheid des BFF vom 5. Oktober 1999 jedoch offensichtlich nicht mit der Verhinderung einer konkreten Verfahrenshandlung begründet wurde, sondern allein damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. August 1999 unbekannten Aufenthalts und für das BFF nicht erreichbar sei, dass der Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 1999 auch nicht implizit die Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers enthält, wovon aber ausgegangen werden können müsste, damit in Bezug auf das erste Asylverfahren von einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausgegangen werden kann, dass somit in Bezug auf das zweite Asylgesuch vom 16. Mai 2008 die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG genannten Tatbestandsmerkmale, welche die Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf diese Bestimmung rechtfertigen würden, nicht vorliegen, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Rechtsvertreters um Gewährung der Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, zumal sich bereits aus den bestehenden Akten ergibt, dass die Beschwerde vom 25. Juni 2008 gutzuheissen ist, dass dem vorliegenden Urteil wunschgemäss Kopien der Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts beizulegen sind, wobei die sich in den Beschwerdeakten befindlichen Akten der Vorinstanz nicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu edieren sind, dass das BFM zudem anzuweisen ist, über das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten zu befinden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dem bislang nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien bei der Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Das BFM wird angewiesen, über das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten vom 9. Dezember 2008 zu befinden.

6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Kopien der Beschwerdeakten) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie; Beilage: Kopie der Eingabe vom 9. Dezember 2008) die kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: