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D-426/2008

D-426/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-19 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) im Nordirak, reichte am 10. Februar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zu seinen Fluchtgrün­den führte er dabei im Wesentlichen an, er gehöre zum Stamm der D._______. Sein Vater sei (...) bei der E._______ und sei früher in Auseinandersetzungen mit kurdischen Anhängern des zentralirakischen Regimes verwickelt gewe­sen. So habe er im Auftrag der E._______ in den 80er Jahren einen Ange­hö­ri­gen der F._______ namens G._______, der die zentralirakischen Behörden unterstützt habe, verhaftet. Dabei sei G._______ verletzt und für mehrere Jahre von der E._______ inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei G._______ im Rahmen eines Gefange­nen­aus­tausches freigelassen worden. In der Folge hätten sich G._______ und dessen Fa­milie nach H._______ zurückgezogen. Da sich zudem die beiden Familien seit mehreren Jahrzehnten wegen Ländereien im Streit befunden hätten, dro­he ihm nun erhebliche Gefahr seitens der Familie von G._______ Am Y._______ hätten ihn zwei Unbekannte aus dem Geschäft in B._______ zu ent­führen versucht. Wegen seiner Gegenwehr und seinen Geschäfts­nach­barn hätten die Angreifer unverrichteter Dinge die Flucht ergreifen müs­sen. Am Z._______ sei auf sein Haus geschossen worden. Am W._______ hätten zwei Personen versucht, ihn auf dem Heimweg zu erschiessen. Da er die Angreifer jedoch rechtzeitig erkannt habe, habe er fliehen können. Nach diesen Vorfällen habe sich seine Fa­milie ent­schlossen, ihn ausser Landes zu bringen. Nach der Ausreise ha­be seine Familie insgesamt drei anonyme Drohschreiben erhalten. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Be­schwer­deführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre­kurs­kommission (ARK). Er beantragte unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die vorläufige Auf­nahme. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 hob das Bundesamt im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 12. Januar 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Da es den Vollzug der Wegwei­sung in den Irak als unzumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2006 gab die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich darüber zu äussern, ob er angesichts der teilweisen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung seine Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt ver­strei­chen. F. Mit Urteil der ARK vom 10. August 2006 wurde die Beschwerde be­tref­fend den Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abge­schrie­ben. Hinsichtlich der Asylgewährung, der Feststellung der Flüchtlings­ei­gen­schaft und der angeordneten Wegweisung wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen. G. Im Jahre (...) verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der syrischen Staatsangehörigen I._______ in einer religiösen Zeremonie. Er liess sich dabei vertreten. I._______ suchte am V._______in der Schweiz um Asyl nach (N_______). H. Mit Schreiben des BFM vom 8. November 2007 wurde dem Be­schwer­de­führer mitgeteilt, dass das Bundesamt die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme erwäge. Nach einer umfassenden Analyse der Si­cherheits- und Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvoll­zug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Gemäss seinen Angaben bei Ein­rei­chung des Asylgesuchs sei er im Iran geboren worden und im Jahre (...) zusammen mit seiner Familie nach B._______ in der Provinz C._______ zurück­ge­kehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Quartier J._______ gewohnt habe. Da seine Eltern und die Geschwister auch dort lebten, verfüge er zudem über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, diesbezüglich bis zum 24. Novem­ber 2007 schrift­lich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die ge­gen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegwei­sung sprechen würden, darzulegen. Mit Eingabe vom 20. November 2007 reichte der Beschwer­deführer seine Stellungnahme ein, worin er im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme um Akteneinsicht noch vor Entscheideröffnung ersuchte. I. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 12. Januar 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­län­de­rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und ordnete an, der Be­schwer­deführer habe die Schweiz bis am 10. März 2008 zu verlassen. Zur Be­gründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Be­schwer­de­führer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die Flücht­lings­eigen­schaft nicht erfülle. Einem Wegweisungsvollzug stünden daher weder das Refoulement-Verbot noch völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Die in der Stellungnahme vom 20. November 2007 erwähnten Drohungen seien bereits im Asylentscheid vom 12. Januar 2005 berücksichtigt und auch von der damaligen ARK als nicht asyl­re­le­vant erachtet worden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht als un­zulässig im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu erachten. Zudem lasse die allgemeine Menschenrechtssitua­tion in der Provinz C._______ den Vollzug der Wegweisung grund­sätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Überdies sei im ehemals autonomen Nordirak die Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger heute grundsätzlich zu be­ja­hen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Be­schwer­de­führers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Ge­fähr­dungs­indiz. Ausser­dem sei der Wegwei­sungsvollzug in Berücksichtigung sämtlicher Umstände und angesichts der persönlichen Situation des Be­schwerdeführers zumutbar. Das BFM hielt zudem fest, es bestehe nach Abschluss der amtlichen Un­ter­suchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schrif­tenwechsels. Mit dem Eingang der Stellungnahme vom 10. No­vem­ber 2007 sei die amtliche Untersuchung abgeschlossen worden. Das BFM verzichte daher auf die Erteilung einer vollständigen Akteneinsicht vor Ent­scheideröffnung, wie es der Beschwerdeführer beantragt habe. Ver­spä­tete Parteivorbringen könnten hingegen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden; in casu seien keine weiteren Vor­brin­gen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzu­mut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs sowie die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge­gangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrich­ters vom 28. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Ver­fahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung wurde mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und der Be­schwerdeführer gleichzeitig auf­ge­fordert, bis zum 12. Februar 2008 einen Kos­tenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Beschwerdeführer be­zahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss am 1. Februar 2008 ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32].; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formgerecht, wes­halb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wurde dem Antrag auf Koordination des Beschwerdeverfahrens der Ehefrau des Be­schwer­deführers (Geschäftsnummer [...]) mit demjenigen des Be­schwerdeführers entsprochen. Das vorliegende Urteil ergeht daher zeit­gleich mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Ent­schei­dun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­re­kurs­kom­mission [EMARK] 1999 Nr. 1).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vor­liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Da­vor wurde die vorläufige Aufnahme durch das des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Ge­mäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Per­sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufge­nom­men waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen.

E. 2.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor­läu­fi­ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts­kräf­tig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus­ländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her­kunfts­staat oder in einen Drittstaat zu bege­ben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob. Dabei ist anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegwei­sungs­vollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli­che Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt­staat entge­gen­ste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un­menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Gefährdung nach­zu­weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements im vorliegenden Ver­fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf­fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be­schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaub­haft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all­ge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg­weisungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs­sig er­schei­nen. Sodann lässt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die all­gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Pro­vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Er­wägung 4.4) den Wegweisungsvollzug nicht als un­zulässig er­scheinen.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er im (...) seine sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz als Asylbe­werberin aufhaltende Ehefrau in C._______ geheiratet habe, wobei er bei der Heirat vertreten worden sei, und damit sinngemäss Art. 8 EMRK anruft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwe­senheits­be­will­li­gung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwe­senheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss da­bei über ein gefestigtes An­we­sen­heitsrecht (schweizerische Staatsan­gehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch be­steht) verfügen. Die vorläufige Aufnah­me eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisori­schen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesen­heitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). Nichts anderes hat auch bei vorläufig aufgenommenen Ausländern - wie vorliegend - zu gelten, wel­che ohne Zuerkennung der Flüchtlings­ei­gen­schaft eine vorläufige Auf­nahme in der Schweiz respektive ein solches provisorisches Aufenthalts­recht in der Schweiz erhalten haben, zumal die Rechtsnatur der verfügten vorläufigen Aufnahme in den beiden erwähnten Konstellationen stets die Gleiche bleibt. Vorliegend verfügen weder der Beschwerdeführer - selbst als vorläufig Aufgenommener - noch seine Ehefrau über ein ge­festigtes Anwesen­heitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwer­de gegen das abge­lehnte Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerde­führers wird überdies mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts glei­chen Datums abgewiesen.

E. 3.4 Zudem steht es vorliegend der Ehefrau des Beschwerdeführers offen, sich für die Aufnahme respektive Fortsetzung der ehelichen Ge­mein­schaft gegebenenfalls in die Heimat des Beschwerdeführers zu be­geben, zumal sie bereits vor ihrer Reise in die Schweiz in der Provinz C._______ gelebt habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 2.8). Nach dem Ge­sag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591).

E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund der Si­cherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kur­di­schen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher grundsätzlich zumutbar. Vom be­waffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Men­schenleben ge­for­dert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitge­hend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwi­schenfälle zu ver­zeich­nen gewesen seien. Die Tatsache, dass zwi­schen Juli 2003 und Ende 2007 rund 500 Personen mit Rück­kehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstrei­che die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschät­zung des BFM, dass der Weg­weisungsvollzug in die drei ge­nannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen eu­ropäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Ein­schätzung unterstreiche. Sodann stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Pro­vinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erzie­hende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anlie­gen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Ein­zel­fall­prüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rech­nung. Zudem lägen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militä­risch interveniere, bedeute dies keine individuelle Gefährdung des Be­schwer­deführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenauf­marsch eine Be­kämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Interven­tion ge­gen die nord­irakischen Kurden. Es ergäben sich deshalb auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be­schwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass ihn die Rückkehr in sein Heimat­land einer ihn spezifisch betreffenden, konkreten Gefähr­dungssituation aussetzen würde. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einge­reist. Er sei im Iran geboren worden und habe dort bis im Jahre (...) gelebt. Ab diesem Datum bis zu seiner Ausreise habe er sich in B._______ in der Provinz C._______ aufgehalten, wo heute noch seine nahen Verwandten leben würden. Damit könne davon ausgegangen werden, dass er mit Sprache, Kultur, Le­bens- und Arbeitsweise in dieser Region bestens vertraut sei. Gemäss eigenen Angaben habe er über ein Jahr bis im (...) bei sei­nem Onkel als (...) gearbeitet. Der junge und aktenkundig gesunde Ausländer sei alleinstehend und habe damit nach seiner Rückkehr in erster Linie für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Im Übrigen habe er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Be­weis gestellt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau ei­ner neuen Existenz bei entsprechendem Bemühen in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der schwierigen Verhält­nisse in der Herkunfts­pro­vinz des Beschwerdeführers gehe das BFM insgesamt davon aus, dass er mit Hilfe von Verwandten, Hilfsorganisa­tionen und seinem Bezie­hungsnetz vor Ort bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohen­de Situation geraten würde. Ferner sei in diesem Zusammenhang auch auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" zu verweisen, welches ihm die Reinte­gration im Hei­matland zusätzlich erleichtern dürfte.

E. 4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dage­gen im Wesentlichen ein, auch wenn sich die Sicherheits- und Men­schen­rechtslage in den drei von der Vorinstanz genannten Provinzen Su­lei­ma­niya, Dohuk und Erbil leicht verbessert habe, herrsche nach wie vor eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak, so auch in den er­wähn­ten Provinzen. Namhafte Organisa­tionen wie das Amt des Hohen Flücht­lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und Menschen­rechts­organisationen würden die Pra­xis des BFM verurteilen und sprä­chen sich für den Schutz von Asylsu­chenden aus dem Nordirak aus. Ausserdem seien die wei­teren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar, hin­gen diese doch von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Lage könne sich in­nerhalb kurzer Zeit dramatisch verschlechtern. Zudem macht er geltend, dass seine eigenen Familienangehörigen selber finanziell nicht unabhängig, sondern auf die Unterstützung von Freunden angewiesen seien. Seit den türkischen Interventionen habe sich die Si­tuation seiner Familie nochmals verschlechtert und diese könne aufgrund der Angriffe nicht an einem Ort bleiben, sondern müsse sich immer von Neuem eine sichere Bleibe suchen. Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach C._______ nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr, dass er Opfer ei­nes Anschlags werde, sei gross. Zudem könne von einer un­ab­hängigen wirtschaftlichen Existenz seinerseits nicht gesprochen werden. Auch aus familiären Gründen sei eine Rückkehr in den Nordirak nicht zumutbar, da seine Ehefrau I._______, die in Syrien politisch verfolgt worden und in den Nordirak geflüchtet sei, in C._______ nicht alleine habe leben können, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Der Beschwerde­führer unterstreicht seine Vorbringen mit Zitaten aus ver­schiedenen Berich­ten aus dem Jahr 2007 über die Lage im Irak.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicher­heitslage im Nordirak aus­ein­an­der­gesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Si­tuation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si­tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Anordnung des Weg­weisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ur­sprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver­wandtschaft oder Bekann­tenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver­fügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeits­stelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und poli­tischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kur­dische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zu­mutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange­bracht. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegen­teil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht­re­gie­rungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine ins­ge­samt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See­kers, Juli 2010, S. 2 ff.). Gegen die in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers darge­stellte unsichere Lage im Nordirak spricht das Verhalten seiner Ehe­frau, die - wie sich aus deren Akten ergibt - sich von (...) bis (...) in C._______ aufgehalten habe. Es ist nicht davon auszugehen, sie hätte über (...) dort gelebt, falls sie konkret gefähr­det gewesen wäre. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, suchte sie in der Schweiz um Asyl nach, weil sie in C._______ nicht alleine habe leben wollen. Von einer unsicheren, von Gewalt geprägten Lage ist in diesem Zusammenhang keine Rede.

E. 4.5 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2008 bereits in zutreffender Weise aus den Akten entnommen hat, wurde der Beschwerdeführer im Iran geboren und lebte dort bis im Jahre (...). Anschliessend übersiedelte er mit seiner Familie zusammen in den Nord­irak und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Provinz C._______, wo sich eigenen Angaben zufolge heute noch seine Kernfamilie aufhalte. Ferner arbeitete er über ein Jahr bis im (...) bei seinem Onkel als (...). Es kann daher von einem bestehenden sozialen Be­zie­hungsnetz ausgegangen werden, das den Beschwerdeführer bei der Reintegration in sei­nem Hei­matland Unterstützung geben kann. Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine Familie könne ihn finanziell nicht unterstützen und müsse selber täglich ums Überleben kämpfen, ist ent­ge­gen­zuhalten, dass angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Pro­vinz C._______, des familiären Rückhalts und seiner Berufserfahrungen da­von ausgegangen werden kann, dass er sich aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer an­läss­lich der kantonalen Anhörung anführte, seiner Familie gehe es wirt­schaftlich gut, sie würden normal leben (vgl. A8/20, S. 6), was jedenfalls der Entgegnung in der Beschwerdeschrift widerspricht, wonach seine Familie schon vor der türkischen Intervention stets auf die Hilfe von Freunden angewiesen gewesen sei und ums Überleben gekämpft habe (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziffer 2.7). Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung auf die Frage, wie sein Va­ter den Lebensunterhalt der Familie bestreite aus, sein Vater werde von dessen Partei unterstützt und manchmal unterstütze auch er (der Beschwerdeführer) seinen Vater (vgl. A11/13, S. 3). Es entsteht aufgrund dieser früheren Aussagen des Beschwerdeführers der Eindruck, er ver­suche auf Beschwerdeebene die finanzielle Situation seiner Familie dra­matischer darzustellen, als sie in Wirklichkeit ist. An dieser Stelle sei überdies festgehalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausging, dem Beschwerdeführer gelinge der (Wieder-) Aufbau ei­ner neuen Existenz grundsätzlich aus eigenen Kräften, wobei Hil­fe­leis­tun­gen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und Verwandten die Wie­der­ein­glie­derung in zusätzlicher Weise unterstützen könnten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich und zu­mut­bar sein sollte, für den Lebensaufwand seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes, deren Beschwerde mit Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird, aufzukommen. Demnach sind keine individu­ellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Auf­hebung der vorläufigen Auf­nahme sprechen könnten. Die Rück­kehr­hil­fe der Schweiz wird ihm den Einstieg in seiner Heimat ebenfalls er­leich­tern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar be­zeichnet werden.

E. 4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen­digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Weg­weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­des­recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- fest­zusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Feb­ruar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver­rechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rech­net.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-426/2008

Urteil vom 19. August 2011

Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren X._______,

Irak,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 / N_______.

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) im Nordirak, reichte am 10. Februar 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.

Zu seinen Fluchtgrün­den führte er dabei im Wesentlichen an, er gehöre zum Stamm der D._______. Sein Vater sei (...) bei der E._______ und sei früher in Auseinandersetzungen mit kurdischen Anhängern des zentralirakischen Regimes verwickelt gewe­sen. So habe er im Auftrag der E._______ in den 80er Jahren einen Ange­hö­ri­gen der F._______ namens G._______, der die zentralirakischen Behörden unterstützt habe, verhaftet. Dabei sei G._______ verletzt und für mehrere Jahre von der E._______ inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei G._______ im Rahmen eines Gefange­nen­aus­tausches freigelassen worden. In der Folge hätten sich G._______ und dessen Fa­milie nach H._______ zurückgezogen. Da sich zudem die beiden Familien seit mehreren Jahrzehnten wegen Ländereien im Streit befunden hätten, dro­he ihm nun erhebliche Gefahr seitens der Familie von G._______ Am Y._______ hätten ihn zwei Unbekannte aus dem Geschäft in B._______ zu ent­führen versucht. Wegen seiner Gegenwehr und seinen Geschäfts­nach­barn hätten die Angreifer unverrichteter Dinge die Flucht ergreifen müs­sen. Am Z._______ sei auf sein Haus geschossen worden. Am W._______ hätten zwei Personen versucht, ihn auf dem Heimweg zu erschiessen. Da er die Angreifer jedoch rechtzeitig erkannt habe, habe er fliehen können. Nach diesen Vorfällen habe sich seine Fa­milie ent­schlossen, ihn ausser Landes zu bringen. Nach der Ausreise ha­be seine Familie insgesamt drei anonyme Drohschreiben erhalten.

B.

Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Be­schwer­deführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre­kurs­kommission (ARK). Er beantragte unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die vorläufige Auf­nahme.

D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 hob das Bundesamt im Rahmen eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 12. Januar 2005 hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Da es den Vollzug der Wegwei­sung in den Irak als unzumutbar erachtete, verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.

E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2006 gab die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich darüber zu äussern, ob er angesichts der teilweisen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung seine Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle.

Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt ver­strei­chen.

F. Mit Urteil der ARK vom 10. August 2006 wurde die Beschwerde be­tref­fend den Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abge­schrie­ben. Hinsichtlich der Asylgewährung, der Feststellung der Flüchtlings­ei­gen­schaft und der angeordneten Wegweisung wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen.

G. Im Jahre (...) verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der syrischen Staatsangehörigen I._______ in einer religiösen Zeremonie. Er liess sich dabei vertreten. I._______ suchte am V._______in der Schweiz um Asyl nach (N_______).

H. Mit Schreiben des BFM vom 8. November 2007 wurde dem Be­schwer­de­führer mitgeteilt, dass das Bundesamt die Aufhebung der angeordneten vorläufigen Aufnahme erwäge. Nach einer umfassenden Analyse der Si­cherheits- und Menschenrechtslage werde der Wegweisungsvoll­zug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Gemäss seinen Angaben bei Ein­rei­chung des Asylgesuchs sei er im Iran geboren worden und im Jahre (...) zusammen mit seiner Familie nach B._______ in der Provinz C._______ zurück­ge­kehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im Quartier J._______ gewohnt habe. Da seine Eltern und die Geschwister auch dort lebten, verfüge er zudem über ein gutes familiäres Beziehungsnetz. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, diesbezüglich bis zum 24. Novem­ber 2007 schrift­lich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die ge­gen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegwei­sung sprechen würden, darzulegen.

Mit Eingabe vom 20. November 2007 reichte der Beschwer­deführer seine Stellungnahme ein, worin er im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme um Akteneinsicht noch vor Entscheideröffnung ersuchte.

I. Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 12. Januar 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­län­de­rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und ordnete an, der Be­schwer­deführer habe die Schweiz bis am 10. März 2008 zu verlassen. Zur Be­gründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Be­schwer­de­führer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die Flücht­lings­eigen­schaft nicht erfülle. Einem Wegweisungsvollzug stünden daher weder das Refoulement-Verbot noch völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Die in der Stellungnahme vom 20. November 2007 erwähnten Drohungen seien bereits im Asylentscheid vom 12. Januar 2005 berücksichtigt und auch von der damaligen ARK als nicht asyl­re­le­vant erachtet worden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht als un­zulässig im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu erachten. Zudem lasse die allgemeine Menschenrechtssitua­tion in der Provinz C._______ den Vollzug der Wegweisung grund­sätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Überdies sei im ehemals autonomen Nordirak die Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger heute grundsätzlich zu be­ja­hen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Be­schwer­de­führers insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Ge­fähr­dungs­indiz. Ausser­dem sei der Wegwei­sungsvollzug in Berücksichtigung sämtlicher Umstände und angesichts der persönlichen Situation des Be­schwerdeführers zumutbar.

Das BFM hielt zudem fest, es bestehe nach Abschluss der amtlichen Un­ter­suchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schrif­tenwechsels. Mit dem Eingang der Stellungnahme vom 10. No­vem­ber 2007 sei die amtliche Untersuchung abgeschlossen worden. Das BFM verzichte daher auf die Erteilung einer vollständigen Akteneinsicht vor Ent­scheideröffnung, wie es der Beschwerdeführer beantragt habe. Ver­spä­tete Parteivorbringen könnten hingegen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden; in casu seien keine weiteren Vor­brin­gen eingegangen.

J. Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzu­mut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs sowie die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge­gangen.

K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrich­ters vom 28. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Ver­fahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung wurde mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und der Be­schwerdeführer gleichzeitig auf­ge­fordert, bis zum 12. Februar 2008 einen Kos­tenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.

Der Beschwerdeführer be­zahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss am 1. Februar 2008 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32].; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist- als auch formgerecht, wes­halb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

1.4. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wurde dem Antrag auf Koordination des Beschwerdeverfahrens der Ehefrau des Be­schwer­deführers (Geschäftsnummer [...]) mit demjenigen des Be­schwerdeführers entsprochen. Das vorliegende Urteil ergeht daher zeit­gleich mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Ent­schei­dun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­re­kurs­kom­mission [EMARK] 1999 Nr. 1).

1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vor­liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.

2.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Da­vor wurde die vorläufige Aufnahme durch das des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Ge­mäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Per­sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufge­nom­men waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen.

2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor­läu­fi­ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts­kräf­tig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus­ländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Her­kunfts­staat oder in einen Drittstaat zu bege­ben.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob.

Dabei ist anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegwei­sungs­vollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

3.

3.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli­che Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt­staat entge­gen­ste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un­menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb­liche Gefährdung nach­zu­weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re­foulements im vorliegenden Ver­fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf­fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen­rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be­schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­weisen oder glaub­haft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die all­ge­meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg­weisungs­vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs­sig er­schei­nen.

Sodann lässt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die all­gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei kurdischen Pro­vinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende Er­wägung 4.4) den Wegweisungsvollzug nicht als un­zulässig er­scheinen.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er im (...) seine sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz als Asylbe­werberin aufhaltende Ehefrau in C._______ geheiratet habe, wobei er bei der Heirat vertreten worden sei, und damit sinngemäss Art. 8 EMRK anruft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwe­senheits­be­will­li­gung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwe­senheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss da­bei über ein gefestigtes An­we­sen­heitsrecht (schweizerische Staatsan­gehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch be­steht) verfügen. Die vorläufige Aufnah­me eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisori­schen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesen­heitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). Nichts anderes hat auch bei vorläufig aufgenommenen Ausländern - wie vorliegend - zu gelten, wel­che ohne Zuerkennung der Flüchtlings­ei­gen­schaft eine vorläufige Auf­nahme in der Schweiz respektive ein solches provisorisches Aufenthalts­recht in der Schweiz erhalten haben, zumal die Rechtsnatur der verfügten vorläufigen Aufnahme in den beiden erwähnten Konstellationen stets die Gleiche bleibt.

Vorliegend verfügen weder der Beschwerdeführer - selbst als vorläufig Aufgenommener - noch seine Ehefrau über ein ge­festigtes Anwesen­heitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwer­de gegen das abge­lehnte Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerde­führers wird überdies mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts glei­chen Datums abgewiesen.

3.4. Zudem steht es vorliegend der Ehefrau des Beschwerdeführers offen, sich für die Aufnahme respektive Fortsetzung der ehelichen Ge­mein­schaft gegebenenfalls in die Heimat des Beschwerdeführers zu be­geben, zumal sie bereits vor ihrer Reise in die Schweiz in der Provinz C._______ gelebt habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 2.8). Nach dem Ge­sag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4.

4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591).

4.2. In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund der Si­cherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kur­di­schen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher grundsätzlich zumutbar. Vom be­waffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Men­schenleben ge­for­dert habe, seien die vorgenannten Provinzen weitge­hend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwi­schenfälle zu ver­zeich­nen gewesen seien. Die Tatsache, dass zwi­schen Juli 2003 und Ende 2007 rund 500 Personen mit Rück­kehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstrei­che die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschät­zung des BFM, dass der Weg­weisungsvollzug in die drei ge­nannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen eu­ropäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Ein­schätzung unterstreiche. Sodann stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Pro­vinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erzie­hende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anlie­gen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Ein­zel­fall­prüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rech­nung.

Zudem lägen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militä­risch interveniere, bedeute dies keine individuelle Gefährdung des Be­schwer­deführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenauf­marsch eine Be­kämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Interven­tion ge­gen die nord­irakischen Kurden. Es ergäben sich deshalb auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Be­schwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass ihn die Rückkehr in sein Heimat­land einer ihn spezifisch betreffenden, konkreten Gefähr­dungssituation aussetzen würde. Er sei im Alter von (...) Jahren in die Schweiz einge­reist. Er sei im Iran geboren worden und habe dort bis im Jahre (...) gelebt. Ab diesem Datum bis zu seiner Ausreise habe er sich in B._______ in der Provinz C._______ aufgehalten, wo heute noch seine nahen Verwandten leben würden. Damit könne davon ausgegangen werden, dass er mit Sprache, Kultur, Le­bens- und Arbeitsweise in dieser Region bestens vertraut sei. Gemäss eigenen Angaben habe er über ein Jahr bis im (...) bei sei­nem Onkel als (...) gearbeitet. Der junge und aktenkundig gesunde Ausländer sei alleinstehend und habe damit nach seiner Rückkehr in erster Linie für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Im Übrigen habe er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Be­weis gestellt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau ei­ner neuen Existenz bei entsprechendem Bemühen in seinem Heimatland nicht gelingen sollte. Trotz der schwierigen Verhält­nisse in der Herkunfts­pro­vinz des Beschwerdeführers gehe das BFM insgesamt davon aus, dass er mit Hilfe von Verwandten, Hilfsorganisa­tionen und seinem Bezie­hungsnetz vor Ort bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohen­de Situation geraten würde. Ferner sei in diesem Zusammenhang auch auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" zu verweisen, welches ihm die Reinte­gration im Hei­matland zusätzlich erleichtern dürfte.

4.3. In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dage­gen im Wesentlichen ein, auch wenn sich die Sicherheits- und Men­schen­rechtslage in den drei von der Vorinstanz genannten Provinzen Su­lei­ma­niya, Dohuk und Erbil leicht verbessert habe, herrsche nach wie vor eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak, so auch in den er­wähn­ten Provinzen. Namhafte Organisa­tionen wie das Amt des Hohen Flücht­lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und Menschen­rechts­organisationen würden die Pra­xis des BFM verurteilen und sprä­chen sich für den Schutz von Asylsu­chenden aus dem Nordirak aus. Ausserdem seien die wei­teren Entwicklungen in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar, hin­gen diese doch von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Lage könne sich in­nerhalb kurzer Zeit dramatisch verschlechtern. Zudem macht er geltend, dass seine eigenen Familienangehörigen selber finanziell nicht unabhängig, sondern auf die Unterstützung von Freunden angewiesen seien. Seit den türkischen Interventionen habe sich die Si­tuation seiner Familie nochmals verschlechtert und diese könne aufgrund der Angriffe nicht an einem Ort bleiben, sondern müsse sich immer von Neuem eine sichere Bleibe suchen. Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach C._______ nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr, dass er Opfer ei­nes Anschlags werde, sei gross. Zudem könne von einer un­ab­hängigen wirtschaftlichen Existenz seinerseits nicht gesprochen werden. Auch aus familiären Gründen sei eine Rückkehr in den Nordirak nicht zumutbar, da seine Ehefrau I._______, die in Syrien politisch verfolgt worden und in den Nordirak geflüchtet sei, in C._______ nicht alleine habe leben können, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Der Beschwerde­führer unterstreicht seine Vorbringen mit Zitaten aus ver­schiedenen Berich­ten aus dem Jahr 2007 über die Lage im Irak.

4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicher­heitslage im Nordirak aus­ein­an­der­gesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Si­tuation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si­tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Anordnung des Weg­weisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ur­sprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver­wandtschaft oder Bekann­tenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver­fügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeits­stelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und poli­tischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kur­dische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zu­mutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange­bracht.

Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegen­teil. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nicht­re­gie­rungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine ins­ge­samt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-See­kers, Juli 2010, S. 2 ff.).

Gegen die in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers darge­stellte unsichere Lage im Nordirak spricht das Verhalten seiner Ehe­frau, die - wie sich aus deren Akten ergibt - sich von (...) bis (...) in C._______ aufgehalten habe. Es ist nicht davon auszugehen, sie hätte über (...) dort gelebt, falls sie konkret gefähr­det gewesen wäre. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, suchte sie in der Schweiz um Asyl nach, weil sie in C._______ nicht alleine habe leben wollen. Von einer unsicheren, von Gewalt geprägten Lage ist in diesem Zusammenhang keine Rede.

4.5. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2008 bereits in zutreffender Weise aus den Akten entnommen hat, wurde der Beschwerdeführer im Iran geboren und lebte dort bis im Jahre (...). Anschliessend übersiedelte er mit seiner Familie zusammen in den Nord­irak und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Provinz C._______, wo sich eigenen Angaben zufolge heute noch seine Kernfamilie aufhalte. Ferner arbeitete er über ein Jahr bis im (...) bei seinem Onkel als (...). Es kann daher von einem bestehenden sozialen Be­zie­hungsnetz ausgegangen werden, das den Beschwerdeführer bei der Reintegration in sei­nem Hei­matland Unterstützung geben kann. Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine Familie könne ihn finanziell nicht unterstützen und müsse selber täglich ums Überleben kämpfen, ist ent­ge­gen­zuhalten, dass angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Pro­vinz C._______, des familiären Rückhalts und seiner Berufserfahrungen da­von ausgegangen werden kann, dass er sich aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer an­läss­lich der kantonalen Anhörung anführte, seiner Familie gehe es wirt­schaftlich gut, sie würden normal leben (vgl. A8/20, S. 6), was jedenfalls der Entgegnung in der Beschwerdeschrift widerspricht, wonach seine Familie schon vor der türkischen Intervention stets auf die Hilfe von Freunden angewiesen gewesen sei und ums Überleben gekämpft habe (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziffer 2.7). Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung auf die Frage, wie sein Va­ter den Lebensunterhalt der Familie bestreite aus, sein Vater werde von dessen Partei unterstützt und manchmal unterstütze auch er (der Beschwerdeführer) seinen Vater (vgl. A11/13, S. 3). Es entsteht aufgrund dieser früheren Aussagen des Beschwerdeführers der Eindruck, er ver­suche auf Beschwerdeebene die finanzielle Situation seiner Familie dra­matischer darzustellen, als sie in Wirklichkeit ist. An dieser Stelle sei überdies festgehalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausging, dem Beschwerdeführer gelinge der (Wieder-) Aufbau ei­ner neuen Existenz grundsätzlich aus eigenen Kräften, wobei Hil­fe­leis­tun­gen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und Verwandten die Wie­der­ein­glie­derung in zusätzlicher Weise unterstützen könnten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich und zu­mut­bar sein sollte, für den Lebensaufwand seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes, deren Beschwerde mit Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird, aufzukommen.

Demnach sind keine individu­ellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Auf­hebung der vorläufigen Auf­nahme sprechen könnten. Die Rück­kehr­hil­fe der Schweiz wird ihm den Einstieg in seiner Heimat ebenfalls er­leich­tern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar be­zeichnet werden.

4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen­digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).

5. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Weg­weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­des­recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- fest­zusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Feb­ruar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver­rechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rech­net.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi

Stefan Weber

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