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D-4257/2016

D-4257/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im März 2014 in Richtung Äthiopien. Dort hielt sie sich etwa einen Monat in einem Flüchtlingslager auf, bevor sie über den Sudan, Libyen und Italien weiterreiste. Am 5. August 2014 gelangte sie schliesslich in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 21. August 2014 und eine erste eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 6. April 2016 statt. Da die Beschwerdeführerin dabei neu eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, wurde am 1. Juni 2016 eine zweite Anhörung mit einem rein weiblichen Team durchgeführt. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, aufgewachsen. Im Jahr 2008 habe sie geheiratet und sei nach E._______ gezogen. Aus dieser Ehe habe sie einen Sohn, F._______ (geb. [...]). Sie habe sich aber bald darauf scheiden lassen und wieder bei ihrer Mutter in C._______ gelebt. Als ihr Kind 18 Monate alt gewesen sei, habe sie einen anderen Mann, G._______, geheiratet, wobei eine kirchliche Heirat aber aufgrund der vorangegangen Scheidung nicht möglich gewesen sei. Ihr zweiter Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe sie einige Male besucht, insbesondere um ihr Geld von seinem Sold auszuhändigen. Nachdem er ungefähr im Dezember 2010 anlässlich eines Besuchs für zwei Tage bei ihr geblieben sei, habe er ihr gesagt, er gehe zurück in den Dienst. Tatsächlich sei er aber ausgereist. In der Folge seien zweimal Soldaten zu ihr gekommen, hätten sie nach ihrem Ehemann gefragt und nicht in Ruhe gelassen. Weil sie ihnen nicht habe sagen können, wo er sich aufhalte, sei sie festgenommen und für einige Monate in der Haftanstalt H._______ inhaftiert worden. Dort sei sie schwer misshandelt worden. Sie habe in erniedrigen Umständen leben müssen, sei geschlagen und auch vergewaltigt worden. Gegen eine Zahlung von 50'000 Nakfa sei sie wieder freigekommen. Die erlittenen Misshandlungen seien für sie sehr schwer zu ertragen gewesen und aufgrund der Kultur in ihrem Heimatland habe sie mit niemandem, nicht einmal mit ihrer Mutter, darüber reden können. Sie habe an Selbstmord gedacht, und als sie die Situation nicht mehr habe aushalten können, habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen und ihr Kind zurückzulassen. Die Ausreise sei einige Monate nach der Haftentlassung erfolgt oder jedenfalls innerhalb von weniger als einem Jahr. Ein konkretes Ereignis, das sie zur Ausreise veranlasst habe, habe es aber nicht gegeben, vielmehr sei ihr einfach alles zu viel geworden. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter ihretwegen für einen Monat in D._______ inhaftiert worden, zusammen mit dem Kind. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Taufscheins ihres Sohnes sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 - eröffnet am 9. Juni 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. Juli 2016 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Psychiatrie I._______ ein, wonach sie derzeit einmal wöchentlich eine ambulante psychiatrische Behandlung besuche. Einen ausführlichen ärztlichen Bericht über ihren Gesundheitszustand reichte sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 zu den Akten. Im entsprechenden Bericht vom 9. November 2016 wurde ihr (...) sowie eine (...) diagnostiziert. G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2017 auf, einen aktuellen Bericht über ihren Gesundheitszustand einzureichen. Innert erstreckter Frist (Eingabe vom 14. Juni 2017) teilte lic. iur. Johan Göttl mit, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, und reichte einen aktualisierten ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 7. Juni 2017 sowie ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift ein. Gleichzeitig beantragte er, der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet zu werden. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Beschwerde vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. August 2017 replizierte. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. I. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei und sie das seit längerem hängige Beschwerdeverfahren zusätzlich belaste.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Es sei ihr nicht gelungen, die prägenden Ereignisse, welche sie zu ihrer Flucht aus dem Heimatstaat bewogen hätten, zeitlich einzuordnen beziehungsweise den zeitlichen Rahmen anzugeben, in welchem diese stattgefunden hätten. So habe sie angegeben, wegen ihrem zweiten Ehemann Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen zu haben, nachdem dieser desertiert und ausgereist sei. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie gesagt, die Ausreise ihres Ehemannes sei im Dezember 2010 gewesen. Bei der zweiten Anhörung habe sie sich zwar nicht mehr an den Monat erinnern können, sie habe dieses Ereignis zuerst aber ebenfalls im Jahr 2010 eingeordnet. Später an der zweiten Anhörung habe sie dann gesagt, dass ihr Ehemann 2013 ausgereist sei. Auch die Dauer ihrer Haft und deren Zeitpunkt habe sie nicht angeben können. An der ersten Anhörung habe sie sich weder an das Jahr noch an die Monate ihrer Inhaftierung erinnert; sie habe jedoch ausgeführt, dass sie drei Monate in der Haftanstalt H._______ gewesen sei. Demgegenüber habe sie an der zweiten Anhörung gesagt, sie sei 2013 für ein bis zwei Monate inhaftiert gewesen. An der BzP wiederum habe sie lediglich erklärt, sie sei in D._______ von der Verwaltung für drei Tage in Haft genommen worden. Auch habe sie nicht angeben können, wie viel Zeit zwischen der Haftentlassung und der definitiven Ausreise vergangen sei. So habe sie an der BzP gesagt, sie sei einen Tag nach der Haftentlassung ausgereist, während sie an der zweiten Anhörung von zwei, sechs oder acht Monaten gesprochen habe. Als Erklärung für das Unvermögen, diese für das Asylgesuch zentralen Ereignisse zeitlich einzuordnen, habe die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Schulbildung angeführt. Dies vermöge aber nicht zu überzeugen, da auch eine Person mit geringer Schulbildung in der Lage sein sollte, ihre Lebensgeschichte kohärent und widerspruchsfrei darzustellen. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Festnahme unterschiedlich geschildert. Sie habe an der ersten Anhörung erklärt, sie sei im Grenzort J._______ beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, aufgegriffen worden; zusammen mit ihrer Cousine, die ebenfalls habe ausreisen wollen. Indessen habe sie an der zweiten Anhörung gesagt, sie sei zu Hause von Soldaten verhaftet worden, welche ihren Ehemann gesucht hätten. In der Haftanstalt H._______ sei sie dann zufälligerweise auf ihre Cousine getroffen. Auch die Beschreibung der Haftanstalt H._______ wirke realitätsfremd und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge habe die Haftanstalt nur aus einem Gebäude bestanden, rundherum gebe es nichts ausser Affen und sie sowie ihre Cousine seien die einzigen Häftlinge gewesen. Diese Beschreibung treffe aber nicht zu, da es sich dabei um eine grössere Haftanstalt handle. Zwar habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Haft auch gewisse erlebnisgeprägte Ausführungen machen können, weshalb es nicht auszuschliessen sei, dass sie tatsächlich einmal in Haft gewesen sei, sei es in Eritrea oder einem anderen Land. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Haftanstalt H._______, zu den Umständen der Inhaftierung und der Zeit nach der Haftentlassung könne aber nicht geglaubt werden, dass die Haft unter den von ihr geschilderten Umständen stattgefunden habe. Nachdem die Haft im geltend gemachten Kontext als unglaubhaft beurteilt werde, erübrige sich eine Prüfung der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen und Vergewaltigungen in der Haftanstalt H._______. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, die Ausreise aus Eritrea realitätsnah und anschaulich darzulegen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien oberflächlich und wiesen keine Hinweise auf persönliches Erleben auf. Weder habe sie konkrete Angaben zur Organisation der Ausreise nach Äthiopien machen noch habe sie etwas zur Organisation der Weiterreise nach Europa sagen können. Letzteres habe sie damit begründet, dass ihre Verwandten in Israel diese organisiert und auch bezahlt hätten. Sie wisse nichts über die Kosten der Reise und könne auch nicht sagen, wie ihre Verwandten mit den Schleppern in Kontakt getreten seien. Auch die Schilderung der illegalen Ausreise sowie der anschliessenden Reise nach Europa erweise sich deshalb als unglaubhaft. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, und auch die illegale Ausreise nicht geglaubt werden könne, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch werde abgelehnt. Aus den Akten ergäben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch seien keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie verfüge in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und es könne von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden. Zudem habe sie Verwandte im Ausland, namentlich in Israel, welche sie in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen könnten.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei 2010 aus dem Militär desertiert und in der Folge habe sie Probleme mit der eritreischen Polizei bekommen, die sich nach ihrem Ehemann erkundigt habe. Da sie ihnen keine Informationen habe liefern können, sei sie in der Haftanstalt H._______ festgehalten und während dieser Zeit gefoltert und misshandelt worden. Nach einer Zahlung von 50'000 Nakfa habe sie das Gefängnis wieder verlassen können. Das SEM stelle zutreffend fest, dass ihre Schilderung der Haftzeit von Realkennzeichen geprägt ausgefallen sei. Dies liege daran, dass sie tatsächlich in Eritrea inhaftiert gewesen sei, und zwar nicht nur einmal, sondern zweimal. Einmal sei sie von Soldaten zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht worden, das andere Mal sei sie beim Versuch der illegalen Ausreise aufgegriffen und inhaftiert worden. Es sei ihr aufgrund ihrer starken Traumatisierung wohl nicht gelungen, dies der Sachbearbeiterin klar darzulegen. Ihre Erlebnisse mit den Inhaftierungen und den sexuellen Missbräuchen hätten sie stark belastet, weshalb strukturiertes, konzentriertes Denken über einen längeren Zeitraum schwierig sei. Dies komme auch bei den Anhörungen zum Ausdruck; sie habe gemerkt, dass sie verschiedene Sachverhalte durcheinander gebracht habe. Ihr Arzt habe ihr dringend geraten, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Zusätzlich sei zu bedenken, dass die erste Anhörung abgebrochen worden sei, weil sie über frauenspezifische Erlebnisse berichtet habe. Obwohl sie die Anhörung eigentlich habe fortsetzen wollen, um nicht noch ein weiteres Mal über das Erlebte sprechen zu müssen, habe die Befragerin auf einer Verschiebung bestanden. Ihre Ausführungen zur Haft in Eritrea enthielten durchwegs Realkennzeichen und seien glaubhaft. Ebenso sei sie illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist, da legale Ausreisen aus Eritrea in ihrem Alter nur möglich seien, wenn gute Kontakte mit der Regierung bestünden. Dies sei bei ihr - nachdem ihr Ehemann aus dem Militär desertiert sei - ausgeschlossen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzumutbar, weil ihre Existenz dort nicht gesichert sei. Ihr sei das Land weggenommen worden und die Mitbenutzung des Feldes ihrer Mutter sei auf Dauer nicht tragbar, da es nicht für den Lebensunterhalt von beiden ausreiche. Auch könnten ihre Hauptbezugspersonen in Eritrea, ihre Mutter und ihr Sohn, ihr keine wirtschaftliche Unterstützung zukommen lassen. Ihre Geschwister seien fast alle geflüchtet und befänden sich im Ausland. Der Umstand, dass sie eine alleinstehende Frau, ohne Bildung und mit einem kleinen Kind, zudem noch mit starken psychischen Problemen, sei, lasse eine Wegweisung als "völlig absurd" erscheinen. Sie gehe deshalb davon aus, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Falls einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz etwas entgegenstünde, müsste sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden und es müsste ihr Asyl gewährt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr in Eritrea nicht zur Verfügung und es würde ihr bei einer Rückschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug wegen ihren starken psychischen Leiden nicht zumutbar. Sie bitte eindringlich darum, ihre persönliche Situation und ihre psychische Beeinträchtigung zu berücksichtigen, welche es ihr offensichtlich verunmöglicht hätten, sich an den Anhörungen klar und strukturiert auszudrücken.

E. 4.3 Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 9. November 2016 zu den Akten. Darin wurde ihr eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Sie habe angegeben, unter verschiedenen Beschwerden, darunter Schlafstörungen und starke Stimmungsschwankungen, zu leiden. Ebenso habe sie Suizidpläne für den Fall, dass sie in ihr Heimatland zurück müsse, wobei sie sich von akuten suizidalen Handlungen distanziere. Der Bericht hält weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin in gepflegtem Allgemeinzustand befinde und bewusstseinsklar sei, aber ihre Aufmerksamkeitsspanne und ihr Konzentrationsvermögen seien vermindert. Die fluchtauslösenden Erlebnisse würden fragmentiert berichtet und es falle der Patientin schwer, die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge wiederzugeben. Es erfolge derzeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Patientin. Gleichzeitig werde eine medikamentöse (...) Behandlung durchgeführt. Die Fortsetzung dieser Behandlung sei dringend indiziert, wobei eine verlässliche Prognose über den weiteren Verlauf der Erkrankung nicht möglich sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sich eine Sicherheit bezüglich ihres Aufenthaltsrechts positiv auf den Gesundheitszustand auswirken würde. Im aktualisierten ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 7. Juni 2016 wurden die Einschätzungen des ersten Berichts weitgehend bestätigt. Es wurde festgehalten, dass eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung im Sinne einer (...) vorliege sowie eine (...) Symptomatik bestehe. Aufgrund der erlittenen (...) sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu einer strukturierten, widerspruchsfreien und detaillierten verbalen Darstellung ihrer Erlebnisse sowie ihrer Asylgründe stark beeinträchtigt. Es habe sich gezeigt, dass aufgrund der anhaltend unsicheren Lebenssituation der Beschwerdeführerin bei ungeklärtem Aufenthaltsstatus eine effektive Behandlung derzeit nicht möglich sei. Die dringend indizierte (...) Behandlung könne derzeit nicht erfolgen, weil die dafür notwendige subjektive empfundene Sicherheit bei der Patientin - aufgrund der existenziell unsicheren Lebenssituation mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus - nicht gegeben sei. Nachdem unsichere Lebensbedingungen (...) die Symptomatik deutlich verschärften, sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass die Unsicherheit bezüglich des Aufenthaltsrechts sowie eine Ausweisung ins Heimatland zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würden. Im letzteren Fall müsse von Suizidalität ausgegangen werden.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift ausgeführt, dass anhand der ärztlichen Berichte ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande sei, ihre Erlebnisse chronologisch und geordnet zu schildern. Sodann sei sie Opfer einer Reflexverfolgung geworden, da ihr Ehemann aus dem Militär desertiert und sie in der Folge festgenommen und misshandelt worden sei. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Falls der Asylgewährung etwas im Wege stehen sollte, müsste zum Schluss gekommen werden, dass bei ihr ein hohes Gefährdungspotenzial vorliege. Nachdem ihr Ehemann desertiert und sie deshalb festgenommen worden sei, sei sie den Behörden offensichtlich bekannt. Zudem sei sie illegal ausgereist. Eine Rückkehr wäre mit einem hohen Risiko der erneuten Inhaftierung verbunden. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass ihr bei einer allfälligen Rückkehr der Einzug in den Militärdienst drohen würde, welcher Zwangsarbeit entspreche und der EMRK zuwiderlaufe. Weiter handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau, die ihr Kind bei ihrer Mutter habe zurücklassen müssen. Es sei davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Reintegration mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre. Diese würde durch die (...), deren Behandlung in Eritrea zudem nicht gewährleistet sei, zusätzlich erschwert. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea erweise sich demnach als unzumutbar, weil sie dadurch in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 4.5 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die in den ärztlichen Berichten beschriebenen psychischen Beschwerden und Suizidgedanken in engem Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid und dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug stünden. Psychische Probleme in direktem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise vermöchten jedoch eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde könne bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Gesundheitliche Probleme würden nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten der Gesundheitszustand der betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete. Der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht demjenigen der Schweiz entspreche, sei für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Es gebe in Asmara ein psychiatrisches Spital und in den Zoba-Spitälern würden einige Krankenschwestern in Psychiatrie ausgebildet. Das Gesundheitswesen werde grösstenteils vom Staat finanziert. Die Patienten müssten zwar einen Teil der Kosten selbst tragen, sehr arme Personen würden aber kostenlos behandelt. Medikamente würden im Spital kostenlos, in Apotheken gegen Bezahlung abgegeben, wobei Personen mit Armutsurkunde im Spital kostenlos einen Vorrat an Medikamenten erhielten. Folglich sprächen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 4.6 In der Replik wurde dem entgegengesetzt, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stehe nicht in direktem Zusammenhang zum unsicheren Aufenthalt. Vielmehr hielten die ärztlichen Berichte fest, eine Aufarbeitung ihrer Erlebnisse sei aufgrund der unsicheren Lebensumstände nicht möglich, weil hierfür eine gesicherte Allgemeinsituation notwendig sei. Der Asylentscheid habe sich zwar zusätzlich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgewirkt, er stelle jedoch keineswegs den Ursprung ihrer Erkrankung dar. Diese sei auf die Ereignisse in Eritrea zurückzuführen, welche zu einer (...) geführt hätten. Sodann würde die Schilderung dieser Erlebnisse gegenüber der behandelnden Psychologin mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift übereinstimmen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese der Wahrheit entsprächen. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von behördlicher Willkür und frauenspezifischen Gewalttaten durch Regierungsangestellte geworden. Ihre Ausführungen seien glaubhaft, nachdem sie die Widersprüche habe erklären können und ihre Erzählungen nachvollziehbar seien.

E. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 In Übereinstimmung mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin verschiedene gravierende Widersprüche enthalten und es ihr insbesondere nicht gelingt, die fluchtauslösenden Ereignisse zeitlich kohärent einzuordnen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wobei sie dies in erster Linie auf ihre starke Traumatisierung zurückführt, welche es ihr verunmöglicht habe, ihre Gedanken zu ordnen und strukturiert zu erzählen. Die vorinstanzliche Verfügung stellt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Haft auch gewisse erlebnisgeprägte Angaben machen konnte. In dieser Hinsicht enthält die Schilderung der Beschwerdeführerin tatsächlich auch Realkennzeichen und ist namentlich detailliert erzählt und enthält persönliche Empfindungen (vgl. insbesondere A20, F16 ff.). Demgegenüber sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Festnahme sowie zu deren Zeitpunkt sehr widersprüchlich und jene zur Haftanstalt H._______ wenig plausibel. Die stark divergierenden Angaben zur Festnahme erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass es zwei Verhaftungen - eine im Anschluss an die Ausreise des Ehemannes und eine zweite aufgrund des eigenen Versuchs der illegalen Ausreise - gegeben habe. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse während den beiden Inhaftierungen habe sie verschiedene Sachverhalte durcheinander gebracht. Diese Erklärung vermag aber nicht zu überzeugen. Den Befragungsprotokollen lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es zu mehreren Festnahmen gekommen ist. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Passagen (A17, F67 - F71 sowie A17, F84) lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin mehr als einmal in Haft gesetzt worden wäre. Vielmehr sprach sie stets von der Verhaftung, beschrieb jedoch die Umstände der Festnahme und deren Grund unterschiedlich. An der BzP erklärte sie, sie habe (nach der Ausreise des Ehemannes) auf der Verwaltung den Sold abholen wollen, woraufhin man sie dort, in D._______, während drei Tagen festgehalten habe. Man habe ihr gesagt, sie sei nicht berechtigt, den Lohn zu beziehen, und erst nachdem ihr Onkel mit den Behörden gesprochen habe, sei sie entlassen worden. Weil die Verwaltung dann von ihr verlangt habe, dass sie 50'000 Nakfa bezahle oder ihren Mann übergebe, sei sie am Folgetag ausgereist. Sie verneinte die Frage, ob es sonst jemals zu Problemen mit den Behörden gekommen sei (vgl. A3, Ziff. 7.01). Bei der ersten Anhörung macht sie geltend, sie sei beim Versuch, auszureisen, in K._______ aufgegriffen und für etwa drei Monate in einem Gefängnis namens H._______ inhaftiert worden (vgl. A17, insb. F64 und F84 f.). Anlässlich der zweiten Anhörung gab sie schliesslich an, vier Soldaten seien bei ihr zu Hause in L._______ vorbeigekommen. Sie hätten sich nach ihrem Mann erkundigt und sie in der Folge, als sie ihnen keine Informationen geben konnte, mitgenommen. Sie sei zuerst nach M._______ gebracht worden, anschliessend seien sie zu Fuss weiter nach H._______ gegangen (vgl. A20, F33 ff.). Diese drei Versionen sind nicht miteinander vereinbar, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass es zwei Verhaftungen gegeben hätte: Sowohl als Verhaftungsgrund als auch als Verhaftungsort werden drei verschiedene Varianten angegeben. Nachdem die Beschwerdeführerin in keiner der Befragungen erwähnt, dass sie mehr als einmal verhaftet worden sei, muss das entsprechende Vorbringen auf Beschwerdeebene als blosse Schutzbehauptung eingestuft werden. Der Umstand, dass sie diese Version der Ereignisse auch gegenüber ihrer Ärztin angegeben hatte, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die psychiatrische Behandlung begann erst, nachdem sie den ablehnenden Asylentscheid erhalten und gegen diesen Beschwerde erhoben hatte, wobei sie (erstmals) geltend machte, sie sei zweimal verhaftet worden. Es ist davon auszugehen, dass sie diese beiden Darstellungen des Sachverhalts - gegenüber ihrer Ärztin sowie in der Beschwerdeschrift - aufeinander abgestimmt hat. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass eine (...) und (...) das Aussageverhalten von Menschen, die an derartigen Erkrankungen leiden, beeinflussen und bisweilen dazu führen können, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die durch ärztliche Berichte belegten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sind zwar bedauerlich, vermögen die unglaubhaften Elemente zu den Umständen ihrer Inhaftierung aber nicht ausreichend zu erklären. Zutreffend ist auch die Feststellung des SEM, dass die Beschreibung der Haftanstalt H._______ durch die Beschwerdeführerin kaum den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte. So erklärte sie, diese befinde sich in der Nähe von M._______ (A20, F33). Sie sei in einem kleinen Raum festgehalten worden, wobei sie und ihre Cousine die einzigen Gefangenen gewesen seien. Die Haftanstalt befinde sich unterhalb von einem Berg, rundherum sehe man eigentlich nichts als Affen (vgl. A20, F18 und F21 ff.). Tatsächlich befindet sich nahe M._______ eine Haftanstalt mit dem Namen N._______. Diese besteht aus (...) und es werden dort offenbar insbesondere (...), festgehalten (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 years of Independence, but still no freedom, 09.05.2013, https://www.amnestyusa.org/files/afr640012013.pdf, abgerufen am 25. Januar 2018). Dies entspricht keineswegs der Darstellung der Beschwerdeführerin. Sodann ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, ihre Probleme hätten mit der Ausreise ihres zweiten Ehemannes respektive dessen Desertion begonnen. Sie war sich aber nicht einmal sicher, wo er im Militärdienst überhaupt stationiert war. Auf die entsprechende Frage erklärte sie, sie glaube, dass er in Sawa gewesen sei, sie habe das gehört (vgl. A17, F47 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin erst seit kurzem mit ihrem zweiten Ehemann verheiratet gewesen sein will, ist es doch erstaunlich, dass sie derart wenig über dessen Militärdienst weiss.

E. 5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Es ist zwar angesichts der von Realkennzeichen geprägten Schilderung ihrer Haftzeit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einmal unter prekären Bedingungen inhaftiert worden war und dabei misshandelt wurde. Dieses Ereignis lässt sich aber weder zeitlich einordnen noch kann der Grund dieser Inhaftierung eindeutig festgestellt werden. Als wahrscheinlichstes Szenario erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Anschluss an die Ausreise ihres zweiten Ehemannes, welche im Jahr 2010 stattgefunden haben soll, inhaftiert worden ist. Es gibt verschiedene Berichte, wonach Familienangehörige von desertierten und illegal ausgereisten Eritreern von den Behörden bestraft wurden. In mehreren Quellen wird erwähnt, dass in solchen Fällen eine Strafzahlung von 50'000 Nakfa geleistet werden musste und es teilweise auch zu Inhaftierungen gekommen sei, namentlich wenn der Betrag nicht aufgebracht werden konnte (vgl. Human Rights Watch [HRW], Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review, 20.06.2013, http://www.hrw.org/news/2013/06/20/eritrea-submission-universal-periodic-review; Amnesty International, Eritrea: 20 years of Independence, but still no freedom, 09.05.2013, http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/afr640012013.pdf; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 05.06.2015, http://www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Rz. 749; alle abgerufen am 24. Januar 2018). Insofern wäre es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Deserteurs festgenommen und schliesslich gegen eine Zahlung von 50'000 Nakfa wieder entlassen worden ist. Die Entlassung müsste dann aber im Laufe des Jahres 2011 stattgefunden haben, da sie nach eigenen Angaben maximal einige Monate in Haft gewesen war. Auch in dieser Hinsicht sind ihre Ausführungen aber nicht kohärent: Während sie an der zweiten Anhörung von einer ein- bis zweimonatigen Haftzeit sprach (vgl. A20, F13), erklärte sie an der ersten Anhörung, dass sie drei Monate respektive mehr als drei Monate (vgl. A17, F64 und F69) in Haft gewesen sei. Anlässlich der BzP wiederum gab sie an, nur drei Tage inhaftiert gewesen zu sein (A3, Ziff. 7.01). In jedem Fall hätte sich die Beschwerdeführerin aber nach ihrer Entlassung noch mehr als zwei Jahre in ihrem Heimatstaat aufgehalten, da sie erst Anfang 2014 aus Eritrea ausgereist ist. Selbst wenn von einer Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Zuge einer Reflexverfolgung - weil ihr zweiter, ihr nicht kirchlich angetrauter Ehemann desertiert und illegal ausgereist ist - auszugehen wäre, so könnte diese nicht mehr als kausal für die Ausreise angesehen werden. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt eine bereits erlittene Verfolgung in der Regel dann zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung, wenn sie in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang dazu steht. Eine starre zeitliche Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.). Dies wäre vorliegend, bei einem mehr als zweijährigen Aufenthalt im Heimatstaat nach einer erlittenen (Reflex-)Verfolgung, der Fall, nachdem keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche erklären könnten, warum keine frühere Ausreise stattgefunden hat. Eine Verfolgungssituation lag im Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls, selbst bei Annahme einer Inhaftierung nach der Desertion des Ehemannes, nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass es danach zu weiteren Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden gekommen ist, weshalb davon auszugehen wäre, dass sie noch mehr als zwei Jahre unbehelligt im Heimatstaat gelebt hat. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen respektive darzulegen, dass sie begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gehabt hätte.

E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 6.2 Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ihre Angaben zum Militärdienst des Ehemannes, zu ihrer anschliessenden Verhaftung, den Umständen dieser Haft sowie zu deren Dauer und zeitlichen Einordnung erwiesen sich als widersprüchlich und unplausibel, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bei der Beschwerdeführerin - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist zwar erneut darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea oder auf ihrem Fluchtweg einmal inhaftiert worden ist, nachdem ihre Schilderung der Haftzeit durchaus Realkennzeichen enthält. Angesichts der Tatsache, dass sich diese Haft im Lichte ihrer weiteren Angaben aber zeitlich nicht einordnen lässt und auch der Grund der Festnahme nicht feststellbar ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.

E. 6.3 Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Einziehung in den Militärdienst drohen sollte. Sie führte diesbezüglich aus, dass sie nie zum Militärdienst einberufen worden sei, da sie jung geheiratet habe. Wenn sie noch weiter zur Schule gegangen wäre, hätte man sie bestimmt geholt (vgl. A20, F107). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, als jung verheiratete Frau und Mutter eine Kindes, dazu geführt haben, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). In den Eingaben der Beschwerdeführerin findet sich denn auch keine nähere Begründung dafür, weshalb ihr nun zum heutigen Zeitpunkt eine Einziehung in den Nationaldienst drohen sollte.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft ist. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise sowie zur Organisation ihrer Reise äusserst oberflächlich ausgefallen sind. Mangels zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche das Profil der Beschwerdeführerin verschärfen und dazu führen könnten, dass sie in Eritrea als missliebige Person betrachtet würde, ist aber ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung als unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Ebenso wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwedeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 10.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.).

E. 10.3 Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie wurde bis zu ihrer Ausreise im Alter von 23 Jahren nie aufgefordert, Militärdienst zu leisten. Wie bereits oben (vgl. E. 6.3) ausgeführt, lassen die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin als verheiratete Frau und Mutter darauf schliessen, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nun ein Aufgebot zur Leistung des Dienstes ergehen würde.

E. 10.4 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei einer Rückkehr eine Rekrutierung droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen.

E. 11.3 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss eigenen Angaben in Eritrea die Schule bis zur dritten Klasse. Sie heiratete im Alter von 17 Jahren ein erstes Mal und war als Bäuerin tätig. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahre (...) trennte sie sich von ihrem Ehemann, der psychische Probleme gehabt habe, und heiratete ein weiteres Mal. Der zweite Ehemann sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin dann im Jahr 2010 aus dem Militärdienst desertiert und ausgereist und befinde sich derzeit - ebenso wie einer ihrer Brüder - in Israel. Ihr anderer Bruder sei in der Zwischenzeit nach Deutschland gegangen (vgl. A17, F22 ff.). In Eritrea würden neben ihrer Mutter und ihrem mittlerweile (...)-jährigen Sohn noch eine verheirate Schwester leben, ebenso wie zwei Onkel und drei Tanten (vgl. A3, Ziff. 3.01). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zuletzt bei ihrer Mutter gewohnt habe, nachdem das Land, welches sie zuvor bewirtschaftet hatte, nach der Desertion ihres zweiten Ehemannes enteignet worden sei. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, habe sie das Feld ihrer Mutter mitbenutzen können. Zwar machte sie geltend, dies sei auf Dauer nicht tragbar, da es nicht ausreichend sei, um sie alle zu versorgen. Sie führte aber auch aus, dass ihre Mutter noch Kühe und Ziegen habe und es üblich sei, dass man von der Landwirtschaft lebe (vgl. A20, F100 ff.). Nachdem die behauptete Ausreise des Ehemannes höchstwahrscheinlich Ende 2010 stattfand, ist davon auszugehen, dass das Land sowie die Tiere der Mutter ausgereicht haben, sie selbst, die Beschwerdeführerin und deren Sohn über mehrere Jahre hinweg zu versorgen. Folglich dürfte es der Beschwerdeführerin auch in Zukunft möglich sein, auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit hat, bei ihrer Mutter zu leben und ihre Wohnsituation somit als gesichert anzusehen ist. Sodann lässt sich zwar nicht mit Sicherheit sagen, dass die im Ausland - in Israel sowie in Deutschland - lebenden Verwandten in der Lage sind, sie finanziell zu unterstützen. Dies ist aber zumindest nicht auszuschliessen, nachdem sie ihr die gesamte Reise in die Schweiz finanziert haben. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester sowie mehreren Onkeln und Tanten im Heimatstaat über weitere Angehörige, die sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist.

E. 11.4 An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss den vorgelegten Arztzeugnissen bestehen in dieser Hinsicht zwar Beeinträchtigungen, die eine gewisse Schwere aufweisen. Der zuletzt eingereichte medizinische Bericht vom 7. Juni 2017 hält aber auch ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin zwar Suizidgedanken habe - insbesondere für den Fall, dass sie in ihren Heimatstaat zurück müsste - sich aber gleichzeitig von akuten suizidalen Handlungen distanziere. Im Zeitpunkt des Berichts wurde eine stabilisierende, psychosoziale Betreuung durchgeführt. Da keine neueren ärztlichen Berichte vorliegen und in der Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 12. Dezember 2017 lediglich allgemein darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei, ist davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit zumindest nicht verschlechtert hat. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage wäre dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Die vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen sind zwar bedauernswert, es kann aus ihnen aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend festhält, ist es nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden können. Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Entscheide des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

E. 12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 14.2 Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachträglich seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand. Dabei sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin erfüllt, weshalb lic. iur. Johan Göttl rückwirkend auf den Zeitpunkt, als das entsprechende Gesuch gestellt wurde, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten; dessen Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Dabei machte er einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'422.60 geltend (8 Arbeitsstunden à Fr. 150.-; Dossiereröffnungspauschale Fr. 50.-; Auslagen Fr. 172.60 [Dolmetscherkosten und Porto]). Dieser Aufwand erscheint angesichts des eher geringen Aktenumfangs sowie der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst nach Einreichung der Beschwerde mandatiert wurde, zu hoch. Das amtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb pauschal auf Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Sollte die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in Höhe von Fr. 1'100.-.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4257/2016 plo Urteil vom 26. Februar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im März 2014 in Richtung Äthiopien. Dort hielt sie sich etwa einen Monat in einem Flüchtlingslager auf, bevor sie über den Sudan, Libyen und Italien weiterreiste. Am 5. August 2014 gelangte sie schliesslich in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am 21. August 2014 und eine erste eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 6. April 2016 statt. Da die Beschwerdeführerin dabei neu eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, wurde am 1. Juni 2016 eine zweite Anhörung mit einem rein weiblichen Team durchgeführt. B. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba Debub, aufgewachsen. Im Jahr 2008 habe sie geheiratet und sei nach E._______ gezogen. Aus dieser Ehe habe sie einen Sohn, F._______ (geb. [...]). Sie habe sich aber bald darauf scheiden lassen und wieder bei ihrer Mutter in C._______ gelebt. Als ihr Kind 18 Monate alt gewesen sei, habe sie einen anderen Mann, G._______, geheiratet, wobei eine kirchliche Heirat aber aufgrund der vorangegangen Scheidung nicht möglich gewesen sei. Ihr zweiter Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe sie einige Male besucht, insbesondere um ihr Geld von seinem Sold auszuhändigen. Nachdem er ungefähr im Dezember 2010 anlässlich eines Besuchs für zwei Tage bei ihr geblieben sei, habe er ihr gesagt, er gehe zurück in den Dienst. Tatsächlich sei er aber ausgereist. In der Folge seien zweimal Soldaten zu ihr gekommen, hätten sie nach ihrem Ehemann gefragt und nicht in Ruhe gelassen. Weil sie ihnen nicht habe sagen können, wo er sich aufhalte, sei sie festgenommen und für einige Monate in der Haftanstalt H._______ inhaftiert worden. Dort sei sie schwer misshandelt worden. Sie habe in erniedrigen Umständen leben müssen, sei geschlagen und auch vergewaltigt worden. Gegen eine Zahlung von 50'000 Nakfa sei sie wieder freigekommen. Die erlittenen Misshandlungen seien für sie sehr schwer zu ertragen gewesen und aufgrund der Kultur in ihrem Heimatland habe sie mit niemandem, nicht einmal mit ihrer Mutter, darüber reden können. Sie habe an Selbstmord gedacht, und als sie die Situation nicht mehr habe aushalten können, habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen und ihr Kind zurückzulassen. Die Ausreise sei einige Monate nach der Haftentlassung erfolgt oder jedenfalls innerhalb von weniger als einem Jahr. Ein konkretes Ereignis, das sie zur Ausreise veranlasst habe, habe es aber nicht gegeben, vielmehr sei ihr einfach alles zu viel geworden. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter ihretwegen für einen Monat in D._______ inhaftiert worden, zusammen mit dem Kind. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Taufscheins ihres Sohnes sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 - eröffnet am 9. Juni 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 22. Juli 2016 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. F. Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Psychiatrie I._______ ein, wonach sie derzeit einmal wöchentlich eine ambulante psychiatrische Behandlung besuche. Einen ausführlichen ärztlichen Bericht über ihren Gesundheitszustand reichte sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 zu den Akten. Im entsprechenden Bericht vom 9. November 2016 wurde ihr (...) sowie eine (...) diagnostiziert. G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2017 auf, einen aktuellen Bericht über ihren Gesundheitszustand einzureichen. Innert erstreckter Frist (Eingabe vom 14. Juni 2017) teilte lic. iur. Johan Göttl mit, dass er von der Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, und reichte einen aktualisierten ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 7. Juni 2017 sowie ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift ein. Gleichzeitig beantragte er, der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet zu werden. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Beschwerde vernehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. August 2017 replizierte. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. I. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei und sie das seit längerem hängige Beschwerdeverfahren zusätzlich belaste. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Es sei ihr nicht gelungen, die prägenden Ereignisse, welche sie zu ihrer Flucht aus dem Heimatstaat bewogen hätten, zeitlich einzuordnen beziehungsweise den zeitlichen Rahmen anzugeben, in welchem diese stattgefunden hätten. So habe sie angegeben, wegen ihrem zweiten Ehemann Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen zu haben, nachdem dieser desertiert und ausgereist sei. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie gesagt, die Ausreise ihres Ehemannes sei im Dezember 2010 gewesen. Bei der zweiten Anhörung habe sie sich zwar nicht mehr an den Monat erinnern können, sie habe dieses Ereignis zuerst aber ebenfalls im Jahr 2010 eingeordnet. Später an der zweiten Anhörung habe sie dann gesagt, dass ihr Ehemann 2013 ausgereist sei. Auch die Dauer ihrer Haft und deren Zeitpunkt habe sie nicht angeben können. An der ersten Anhörung habe sie sich weder an das Jahr noch an die Monate ihrer Inhaftierung erinnert; sie habe jedoch ausgeführt, dass sie drei Monate in der Haftanstalt H._______ gewesen sei. Demgegenüber habe sie an der zweiten Anhörung gesagt, sie sei 2013 für ein bis zwei Monate inhaftiert gewesen. An der BzP wiederum habe sie lediglich erklärt, sie sei in D._______ von der Verwaltung für drei Tage in Haft genommen worden. Auch habe sie nicht angeben können, wie viel Zeit zwischen der Haftentlassung und der definitiven Ausreise vergangen sei. So habe sie an der BzP gesagt, sie sei einen Tag nach der Haftentlassung ausgereist, während sie an der zweiten Anhörung von zwei, sechs oder acht Monaten gesprochen habe. Als Erklärung für das Unvermögen, diese für das Asylgesuch zentralen Ereignisse zeitlich einzuordnen, habe die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Schulbildung angeführt. Dies vermöge aber nicht zu überzeugen, da auch eine Person mit geringer Schulbildung in der Lage sein sollte, ihre Lebensgeschichte kohärent und widerspruchsfrei darzustellen. Sodann habe die Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Festnahme unterschiedlich geschildert. Sie habe an der ersten Anhörung erklärt, sie sei im Grenzort J._______ beim Versuch, das Land illegal zu verlassen, aufgegriffen worden; zusammen mit ihrer Cousine, die ebenfalls habe ausreisen wollen. Indessen habe sie an der zweiten Anhörung gesagt, sie sei zu Hause von Soldaten verhaftet worden, welche ihren Ehemann gesucht hätten. In der Haftanstalt H._______ sei sie dann zufälligerweise auf ihre Cousine getroffen. Auch die Beschreibung der Haftanstalt H._______ wirke realitätsfremd und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge habe die Haftanstalt nur aus einem Gebäude bestanden, rundherum gebe es nichts ausser Affen und sie sowie ihre Cousine seien die einzigen Häftlinge gewesen. Diese Beschreibung treffe aber nicht zu, da es sich dabei um eine grössere Haftanstalt handle. Zwar habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Haft auch gewisse erlebnisgeprägte Ausführungen machen können, weshalb es nicht auszuschliessen sei, dass sie tatsächlich einmal in Haft gewesen sei, sei es in Eritrea oder einem anderen Land. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Haftanstalt H._______, zu den Umständen der Inhaftierung und der Zeit nach der Haftentlassung könne aber nicht geglaubt werden, dass die Haft unter den von ihr geschilderten Umständen stattgefunden habe. Nachdem die Haft im geltend gemachten Kontext als unglaubhaft beurteilt werde, erübrige sich eine Prüfung der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Misshandlungen und Vergewaltigungen in der Haftanstalt H._______. Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, die Ausreise aus Eritrea realitätsnah und anschaulich darzulegen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien oberflächlich und wiesen keine Hinweise auf persönliches Erleben auf. Weder habe sie konkrete Angaben zur Organisation der Ausreise nach Äthiopien machen noch habe sie etwas zur Organisation der Weiterreise nach Europa sagen können. Letzteres habe sie damit begründet, dass ihre Verwandten in Israel diese organisiert und auch bezahlt hätten. Sie wisse nichts über die Kosten der Reise und könne auch nicht sagen, wie ihre Verwandten mit den Schleppern in Kontakt getreten seien. Auch die Schilderung der illegalen Ausreise sowie der anschliessenden Reise nach Europa erweise sich deshalb als unglaubhaft. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen, und auch die illegale Ausreise nicht geglaubt werden könne, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch werde abgelehnt. Aus den Akten ergäben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch seien keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sie verfüge in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und es könne von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden. Zudem habe sie Verwandte im Ausland, namentlich in Israel, welche sie in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen könnten. 4.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei 2010 aus dem Militär desertiert und in der Folge habe sie Probleme mit der eritreischen Polizei bekommen, die sich nach ihrem Ehemann erkundigt habe. Da sie ihnen keine Informationen habe liefern können, sei sie in der Haftanstalt H._______ festgehalten und während dieser Zeit gefoltert und misshandelt worden. Nach einer Zahlung von 50'000 Nakfa habe sie das Gefängnis wieder verlassen können. Das SEM stelle zutreffend fest, dass ihre Schilderung der Haftzeit von Realkennzeichen geprägt ausgefallen sei. Dies liege daran, dass sie tatsächlich in Eritrea inhaftiert gewesen sei, und zwar nicht nur einmal, sondern zweimal. Einmal sei sie von Soldaten zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht worden, das andere Mal sei sie beim Versuch der illegalen Ausreise aufgegriffen und inhaftiert worden. Es sei ihr aufgrund ihrer starken Traumatisierung wohl nicht gelungen, dies der Sachbearbeiterin klar darzulegen. Ihre Erlebnisse mit den Inhaftierungen und den sexuellen Missbräuchen hätten sie stark belastet, weshalb strukturiertes, konzentriertes Denken über einen längeren Zeitraum schwierig sei. Dies komme auch bei den Anhörungen zum Ausdruck; sie habe gemerkt, dass sie verschiedene Sachverhalte durcheinander gebracht habe. Ihr Arzt habe ihr dringend geraten, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben. Zusätzlich sei zu bedenken, dass die erste Anhörung abgebrochen worden sei, weil sie über frauenspezifische Erlebnisse berichtet habe. Obwohl sie die Anhörung eigentlich habe fortsetzen wollen, um nicht noch ein weiteres Mal über das Erlebte sprechen zu müssen, habe die Befragerin auf einer Verschiebung bestanden. Ihre Ausführungen zur Haft in Eritrea enthielten durchwegs Realkennzeichen und seien glaubhaft. Ebenso sei sie illegal aus ihrem Heimatstaat ausgereist, da legale Ausreisen aus Eritrea in ihrem Alter nur möglich seien, wenn gute Kontakte mit der Regierung bestünden. Dies sei bei ihr - nachdem ihr Ehemann aus dem Militär desertiert sei - ausgeschlossen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzumutbar, weil ihre Existenz dort nicht gesichert sei. Ihr sei das Land weggenommen worden und die Mitbenutzung des Feldes ihrer Mutter sei auf Dauer nicht tragbar, da es nicht für den Lebensunterhalt von beiden ausreiche. Auch könnten ihre Hauptbezugspersonen in Eritrea, ihre Mutter und ihr Sohn, ihr keine wirtschaftliche Unterstützung zukommen lassen. Ihre Geschwister seien fast alle geflüchtet und befänden sich im Ausland. Der Umstand, dass sie eine alleinstehende Frau, ohne Bildung und mit einem kleinen Kind, zudem noch mit starken psychischen Problemen, sei, lasse eine Wegweisung als "völlig absurd" erscheinen. Sie gehe deshalb davon aus, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Falls einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz etwas entgegenstünde, müsste sie in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden und es müsste ihr Asyl gewährt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr in Eritrea nicht zur Verfügung und es würde ihr bei einer Rückschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug wegen ihren starken psychischen Leiden nicht zumutbar. Sie bitte eindringlich darum, ihre persönliche Situation und ihre psychische Beeinträchtigung zu berücksichtigen, welche es ihr offensichtlich verunmöglicht hätten, sich an den Anhörungen klar und strukturiert auszudrücken. 4.3 Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 9. November 2016 zu den Akten. Darin wurde ihr eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Sie habe angegeben, unter verschiedenen Beschwerden, darunter Schlafstörungen und starke Stimmungsschwankungen, zu leiden. Ebenso habe sie Suizidpläne für den Fall, dass sie in ihr Heimatland zurück müsse, wobei sie sich von akuten suizidalen Handlungen distanziere. Der Bericht hält weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin in gepflegtem Allgemeinzustand befinde und bewusstseinsklar sei, aber ihre Aufmerksamkeitsspanne und ihr Konzentrationsvermögen seien vermindert. Die fluchtauslösenden Erlebnisse würden fragmentiert berichtet und es falle der Patientin schwer, die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge wiederzugeben. Es erfolge derzeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Patientin. Gleichzeitig werde eine medikamentöse (...) Behandlung durchgeführt. Die Fortsetzung dieser Behandlung sei dringend indiziert, wobei eine verlässliche Prognose über den weiteren Verlauf der Erkrankung nicht möglich sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sich eine Sicherheit bezüglich ihres Aufenthaltsrechts positiv auf den Gesundheitszustand auswirken würde. Im aktualisierten ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 7. Juni 2016 wurden die Einschätzungen des ersten Berichts weitgehend bestätigt. Es wurde festgehalten, dass eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung im Sinne einer (...) vorliege sowie eine (...) Symptomatik bestehe. Aufgrund der erlittenen (...) sei die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu einer strukturierten, widerspruchsfreien und detaillierten verbalen Darstellung ihrer Erlebnisse sowie ihrer Asylgründe stark beeinträchtigt. Es habe sich gezeigt, dass aufgrund der anhaltend unsicheren Lebenssituation der Beschwerdeführerin bei ungeklärtem Aufenthaltsstatus eine effektive Behandlung derzeit nicht möglich sei. Die dringend indizierte (...) Behandlung könne derzeit nicht erfolgen, weil die dafür notwendige subjektive empfundene Sicherheit bei der Patientin - aufgrund der existenziell unsicheren Lebenssituation mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus - nicht gegeben sei. Nachdem unsichere Lebensbedingungen (...) die Symptomatik deutlich verschärften, sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass die Unsicherheit bezüglich des Aufenthaltsrechts sowie eine Ausweisung ins Heimatland zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würden. Im letzteren Fall müsse von Suizidalität ausgegangen werden. 4.4 Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 wurde ergänzend zur Beschwerdeschrift ausgeführt, dass anhand der ärztlichen Berichte ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande sei, ihre Erlebnisse chronologisch und geordnet zu schildern. Sodann sei sie Opfer einer Reflexverfolgung geworden, da ihr Ehemann aus dem Militär desertiert und sie in der Folge festgenommen und misshandelt worden sei. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Falls der Asylgewährung etwas im Wege stehen sollte, müsste zum Schluss gekommen werden, dass bei ihr ein hohes Gefährdungspotenzial vorliege. Nachdem ihr Ehemann desertiert und sie deshalb festgenommen worden sei, sei sie den Behörden offensichtlich bekannt. Zudem sei sie illegal ausgereist. Eine Rückkehr wäre mit einem hohen Risiko der erneuten Inhaftierung verbunden. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass ihr bei einer allfälligen Rückkehr der Einzug in den Militärdienst drohen würde, welcher Zwangsarbeit entspreche und der EMRK zuwiderlaufe. Weiter handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau, die ihr Kind bei ihrer Mutter habe zurücklassen müssen. Es sei davon auszugehen, dass eine wirtschaftliche Reintegration mit grossen Schwierigkeiten verbunden wäre. Diese würde durch die (...), deren Behandlung in Eritrea zudem nicht gewährleistet sei, zusätzlich erschwert. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Eritrea erweise sich demnach als unzumutbar, weil sie dadurch in eine existenzielle Notlage geraten würde. 4.5 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die in den ärztlichen Berichten beschriebenen psychischen Beschwerden und Suizidgedanken in engem Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid und dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug stünden. Psychische Probleme in direktem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise vermöchten jedoch eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde könne bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Gesundheitliche Probleme würden nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten der Gesundheitszustand der betroffenen Person derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete. Der Umstand, dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht demjenigen der Schweiz entspreche, sei für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Es gebe in Asmara ein psychiatrisches Spital und in den Zoba-Spitälern würden einige Krankenschwestern in Psychiatrie ausgebildet. Das Gesundheitswesen werde grösstenteils vom Staat finanziert. Die Patienten müssten zwar einen Teil der Kosten selbst tragen, sehr arme Personen würden aber kostenlos behandelt. Medikamente würden im Spital kostenlos, in Apotheken gegen Bezahlung abgegeben, wobei Personen mit Armutsurkunde im Spital kostenlos einen Vorrat an Medikamenten erhielten. Folglich sprächen keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.6 In der Replik wurde dem entgegengesetzt, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin stehe nicht in direktem Zusammenhang zum unsicheren Aufenthalt. Vielmehr hielten die ärztlichen Berichte fest, eine Aufarbeitung ihrer Erlebnisse sei aufgrund der unsicheren Lebensumstände nicht möglich, weil hierfür eine gesicherte Allgemeinsituation notwendig sei. Der Asylentscheid habe sich zwar zusätzlich negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgewirkt, er stelle jedoch keineswegs den Ursprung ihrer Erkrankung dar. Diese sei auf die Ereignisse in Eritrea zurückzuführen, welche zu einer (...) geführt hätten. Sodann würde die Schilderung dieser Erlebnisse gegenüber der behandelnden Psychologin mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift übereinstimmen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese der Wahrheit entsprächen. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von behördlicher Willkür und frauenspezifischen Gewalttaten durch Regierungsangestellte geworden. Ihre Ausführungen seien glaubhaft, nachdem sie die Widersprüche habe erklären können und ihre Erzählungen nachvollziehbar seien. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 In Übereinstimmung mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin verschiedene gravierende Widersprüche enthalten und es ihr insbesondere nicht gelingt, die fluchtauslösenden Ereignisse zeitlich kohärent einzuordnen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wobei sie dies in erster Linie auf ihre starke Traumatisierung zurückführt, welche es ihr verunmöglicht habe, ihre Gedanken zu ordnen und strukturiert zu erzählen. Die vorinstanzliche Verfügung stellt zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Haft auch gewisse erlebnisgeprägte Angaben machen konnte. In dieser Hinsicht enthält die Schilderung der Beschwerdeführerin tatsächlich auch Realkennzeichen und ist namentlich detailliert erzählt und enthält persönliche Empfindungen (vgl. insbesondere A20, F16 ff.). Demgegenüber sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Festnahme sowie zu deren Zeitpunkt sehr widersprüchlich und jene zur Haftanstalt H._______ wenig plausibel. Die stark divergierenden Angaben zur Festnahme erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass es zwei Verhaftungen - eine im Anschluss an die Ausreise des Ehemannes und eine zweite aufgrund des eigenen Versuchs der illegalen Ausreise - gegeben habe. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse während den beiden Inhaftierungen habe sie verschiedene Sachverhalte durcheinander gebracht. Diese Erklärung vermag aber nicht zu überzeugen. Den Befragungsprotokollen lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es zu mehreren Festnahmen gekommen ist. Auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Passagen (A17, F67 - F71 sowie A17, F84) lassen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin mehr als einmal in Haft gesetzt worden wäre. Vielmehr sprach sie stets von der Verhaftung, beschrieb jedoch die Umstände der Festnahme und deren Grund unterschiedlich. An der BzP erklärte sie, sie habe (nach der Ausreise des Ehemannes) auf der Verwaltung den Sold abholen wollen, woraufhin man sie dort, in D._______, während drei Tagen festgehalten habe. Man habe ihr gesagt, sie sei nicht berechtigt, den Lohn zu beziehen, und erst nachdem ihr Onkel mit den Behörden gesprochen habe, sei sie entlassen worden. Weil die Verwaltung dann von ihr verlangt habe, dass sie 50'000 Nakfa bezahle oder ihren Mann übergebe, sei sie am Folgetag ausgereist. Sie verneinte die Frage, ob es sonst jemals zu Problemen mit den Behörden gekommen sei (vgl. A3, Ziff. 7.01). Bei der ersten Anhörung macht sie geltend, sie sei beim Versuch, auszureisen, in K._______ aufgegriffen und für etwa drei Monate in einem Gefängnis namens H._______ inhaftiert worden (vgl. A17, insb. F64 und F84 f.). Anlässlich der zweiten Anhörung gab sie schliesslich an, vier Soldaten seien bei ihr zu Hause in L._______ vorbeigekommen. Sie hätten sich nach ihrem Mann erkundigt und sie in der Folge, als sie ihnen keine Informationen geben konnte, mitgenommen. Sie sei zuerst nach M._______ gebracht worden, anschliessend seien sie zu Fuss weiter nach H._______ gegangen (vgl. A20, F33 ff.). Diese drei Versionen sind nicht miteinander vereinbar, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass es zwei Verhaftungen gegeben hätte: Sowohl als Verhaftungsgrund als auch als Verhaftungsort werden drei verschiedene Varianten angegeben. Nachdem die Beschwerdeführerin in keiner der Befragungen erwähnt, dass sie mehr als einmal verhaftet worden sei, muss das entsprechende Vorbringen auf Beschwerdeebene als blosse Schutzbehauptung eingestuft werden. Der Umstand, dass sie diese Version der Ereignisse auch gegenüber ihrer Ärztin angegeben hatte, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die psychiatrische Behandlung begann erst, nachdem sie den ablehnenden Asylentscheid erhalten und gegen diesen Beschwerde erhoben hatte, wobei sie (erstmals) geltend machte, sie sei zweimal verhaftet worden. Es ist davon auszugehen, dass sie diese beiden Darstellungen des Sachverhalts - gegenüber ihrer Ärztin sowie in der Beschwerdeschrift - aufeinander abgestimmt hat. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass eine (...) und (...) das Aussageverhalten von Menschen, die an derartigen Erkrankungen leiden, beeinflussen und bisweilen dazu führen können, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die durch ärztliche Berichte belegten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sind zwar bedauerlich, vermögen die unglaubhaften Elemente zu den Umständen ihrer Inhaftierung aber nicht ausreichend zu erklären. Zutreffend ist auch die Feststellung des SEM, dass die Beschreibung der Haftanstalt H._______ durch die Beschwerdeführerin kaum den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte. So erklärte sie, diese befinde sich in der Nähe von M._______ (A20, F33). Sie sei in einem kleinen Raum festgehalten worden, wobei sie und ihre Cousine die einzigen Gefangenen gewesen seien. Die Haftanstalt befinde sich unterhalb von einem Berg, rundherum sehe man eigentlich nichts als Affen (vgl. A20, F18 und F21 ff.). Tatsächlich befindet sich nahe M._______ eine Haftanstalt mit dem Namen N._______. Diese besteht aus (...) und es werden dort offenbar insbesondere (...), festgehalten (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 years of Independence, but still no freedom, 09.05.2013, https://www.amnestyusa.org/files/afr640012013.pdf, abgerufen am 25. Januar 2018). Dies entspricht keineswegs der Darstellung der Beschwerdeführerin. Sodann ist auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, ihre Probleme hätten mit der Ausreise ihres zweiten Ehemannes respektive dessen Desertion begonnen. Sie war sich aber nicht einmal sicher, wo er im Militärdienst überhaupt stationiert war. Auf die entsprechende Frage erklärte sie, sie glaube, dass er in Sawa gewesen sei, sie habe das gehört (vgl. A17, F47 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin erst seit kurzem mit ihrem zweiten Ehemann verheiratet gewesen sein will, ist es doch erstaunlich, dass sie derart wenig über dessen Militärdienst weiss. 5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Es ist zwar angesichts der von Realkennzeichen geprägten Schilderung ihrer Haftzeit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einmal unter prekären Bedingungen inhaftiert worden war und dabei misshandelt wurde. Dieses Ereignis lässt sich aber weder zeitlich einordnen noch kann der Grund dieser Inhaftierung eindeutig festgestellt werden. Als wahrscheinlichstes Szenario erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Anschluss an die Ausreise ihres zweiten Ehemannes, welche im Jahr 2010 stattgefunden haben soll, inhaftiert worden ist. Es gibt verschiedene Berichte, wonach Familienangehörige von desertierten und illegal ausgereisten Eritreern von den Behörden bestraft wurden. In mehreren Quellen wird erwähnt, dass in solchen Fällen eine Strafzahlung von 50'000 Nakfa geleistet werden musste und es teilweise auch zu Inhaftierungen gekommen sei, namentlich wenn der Betrag nicht aufgebracht werden konnte (vgl. Human Rights Watch [HRW], Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review, 20.06.2013, http://www.hrw.org/news/2013/06/20/eritrea-submission-universal-periodic-review; Amnesty International, Eritrea: 20 years of Independence, but still no freedom, 09.05.2013, http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/afr640012013.pdf; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea [A/HRC/29/CRP.1], 05.06.2015, http://www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Rz. 749; alle abgerufen am 24. Januar 2018). Insofern wäre es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Deserteurs festgenommen und schliesslich gegen eine Zahlung von 50'000 Nakfa wieder entlassen worden ist. Die Entlassung müsste dann aber im Laufe des Jahres 2011 stattgefunden haben, da sie nach eigenen Angaben maximal einige Monate in Haft gewesen war. Auch in dieser Hinsicht sind ihre Ausführungen aber nicht kohärent: Während sie an der zweiten Anhörung von einer ein- bis zweimonatigen Haftzeit sprach (vgl. A20, F13), erklärte sie an der ersten Anhörung, dass sie drei Monate respektive mehr als drei Monate (vgl. A17, F64 und F69) in Haft gewesen sei. Anlässlich der BzP wiederum gab sie an, nur drei Tage inhaftiert gewesen zu sein (A3, Ziff. 7.01). In jedem Fall hätte sich die Beschwerdeführerin aber nach ihrer Entlassung noch mehr als zwei Jahre in ihrem Heimatstaat aufgehalten, da sie erst Anfang 2014 aus Eritrea ausgereist ist. Selbst wenn von einer Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Zuge einer Reflexverfolgung - weil ihr zweiter, ihr nicht kirchlich angetrauter Ehemann desertiert und illegal ausgereist ist - auszugehen wäre, so könnte diese nicht mehr als kausal für die Ausreise angesehen werden. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt eine bereits erlittene Verfolgung in der Regel dann zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung, wenn sie in einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang dazu steht. Eine starre zeitliche Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.). Dies wäre vorliegend, bei einem mehr als zweijährigen Aufenthalt im Heimatstaat nach einer erlittenen (Reflex-)Verfolgung, der Fall, nachdem keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche erklären könnten, warum keine frühere Ausreise stattgefunden hat. Eine Verfolgungssituation lag im Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls, selbst bei Annahme einer Inhaftierung nach der Desertion des Ehemannes, nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass es danach zu weiteren Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden gekommen ist, weshalb davon auszugehen wäre, dass sie noch mehr als zwei Jahre unbehelligt im Heimatstaat gelebt hat. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen respektive darzulegen, dass sie begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gehabt hätte. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 6.2 Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ihre Angaben zum Militärdienst des Ehemannes, zu ihrer anschliessenden Verhaftung, den Umständen dieser Haft sowie zu deren Dauer und zeitlichen Einordnung erwiesen sich als widersprüchlich und unplausibel, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bei der Beschwerdeführerin - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist zwar erneut darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea oder auf ihrem Fluchtweg einmal inhaftiert worden ist, nachdem ihre Schilderung der Haftzeit durchaus Realkennzeichen enthält. Angesichts der Tatsache, dass sich diese Haft im Lichte ihrer weiteren Angaben aber zeitlich nicht einordnen lässt und auch der Grund der Festnahme nicht feststellbar ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 6.3 Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Einziehung in den Militärdienst drohen sollte. Sie führte diesbezüglich aus, dass sie nie zum Militärdienst einberufen worden sei, da sie jung geheiratet habe. Wenn sie noch weiter zur Schule gegangen wäre, hätte man sie bestimmt geholt (vgl. A20, F107). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin, als jung verheiratete Frau und Mutter eine Kindes, dazu geführt haben, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2311/2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). In den Eingaben der Beschwerdeführerin findet sich denn auch keine nähere Begründung dafür, weshalb ihr nun zum heutigen Zeitpunkt eine Einziehung in den Nationaldienst drohen sollte. 6.4 Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft ist. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise sowie zur Organisation ihrer Reise äusserst oberflächlich ausgefallen sind. Mangels zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche das Profil der Beschwerdeführerin verschärfen und dazu führen könnten, dass sie in Eritrea als missliebige Person betrachtet würde, ist aber ohnehin nicht davon auszugehen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

7. Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung als unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Ebenso wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwedeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 10.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkehren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde, gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Namentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne davon befreit worden zu sein - insbesondere solchen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres ausgereist seien - sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen, wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Einzugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits erfüllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe, aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbezüglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könnten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl. ebd. E. 13.3 f.). 10.3 Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie wurde bis zu ihrer Ausreise im Alter von 23 Jahren nie aufgefordert, Militärdienst zu leisten. Wie bereits oben (vgl. E. 6.3) ausgeführt, lassen die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin als verheiratete Frau und Mutter darauf schliessen, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde. Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nun ein Aufgebot zur Leistung des Dienstes ergehen würde. 10.4 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei einer Rückkehr eine Rekrutierung droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen. 11.3 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss eigenen Angaben in Eritrea die Schule bis zur dritten Klasse. Sie heiratete im Alter von 17 Jahren ein erstes Mal und war als Bäuerin tätig. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahre (...) trennte sie sich von ihrem Ehemann, der psychische Probleme gehabt habe, und heiratete ein weiteres Mal. Der zweite Ehemann sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin dann im Jahr 2010 aus dem Militärdienst desertiert und ausgereist und befinde sich derzeit - ebenso wie einer ihrer Brüder - in Israel. Ihr anderer Bruder sei in der Zwischenzeit nach Deutschland gegangen (vgl. A17, F22 ff.). In Eritrea würden neben ihrer Mutter und ihrem mittlerweile (...)-jährigen Sohn noch eine verheirate Schwester leben, ebenso wie zwei Onkel und drei Tanten (vgl. A3, Ziff. 3.01). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zuletzt bei ihrer Mutter gewohnt habe, nachdem das Land, welches sie zuvor bewirtschaftet hatte, nach der Desertion ihres zweiten Ehemannes enteignet worden sei. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, habe sie das Feld ihrer Mutter mitbenutzen können. Zwar machte sie geltend, dies sei auf Dauer nicht tragbar, da es nicht ausreichend sei, um sie alle zu versorgen. Sie führte aber auch aus, dass ihre Mutter noch Kühe und Ziegen habe und es üblich sei, dass man von der Landwirtschaft lebe (vgl. A20, F100 ff.). Nachdem die behauptete Ausreise des Ehemannes höchstwahrscheinlich Ende 2010 stattfand, ist davon auszugehen, dass das Land sowie die Tiere der Mutter ausgereicht haben, sie selbst, die Beschwerdeführerin und deren Sohn über mehrere Jahre hinweg zu versorgen. Folglich dürfte es der Beschwerdeführerin auch in Zukunft möglich sein, auf diese Weise ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit hat, bei ihrer Mutter zu leben und ihre Wohnsituation somit als gesichert anzusehen ist. Sodann lässt sich zwar nicht mit Sicherheit sagen, dass die im Ausland - in Israel sowie in Deutschland - lebenden Verwandten in der Lage sind, sie finanziell zu unterstützen. Dies ist aber zumindest nicht auszuschliessen, nachdem sie ihr die gesamte Reise in die Schweiz finanziert haben. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester sowie mehreren Onkeln und Tanten im Heimatstaat über weitere Angehörige, die sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist. 11.4 An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss den vorgelegten Arztzeugnissen bestehen in dieser Hinsicht zwar Beeinträchtigungen, die eine gewisse Schwere aufweisen. Der zuletzt eingereichte medizinische Bericht vom 7. Juni 2017 hält aber auch ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin zwar Suizidgedanken habe - insbesondere für den Fall, dass sie in ihren Heimatstaat zurück müsste - sich aber gleichzeitig von akuten suizidalen Handlungen distanziere. Im Zeitpunkt des Berichts wurde eine stabilisierende, psychosoziale Betreuung durchgeführt. Da keine neueren ärztlichen Berichte vorliegen und in der Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 12. Dezember 2017 lediglich allgemein darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei, ist davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit zumindest nicht verschlechtert hat. Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage wäre dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Die vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen sind zwar bedauernswert, es kann aus ihnen aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aber zutreffend festhält, ist es nicht massgebend, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden können. Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Entscheide des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.

12. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage nicht verändert haben, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachträglich seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand. Dabei sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin erfüllt, weshalb lic. iur. Johan Göttl rückwirkend auf den Zeitpunkt, als das entsprechende Gesuch gestellt wurde, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen ist. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten; dessen Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 7-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Dabei machte er einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'422.60 geltend (8 Arbeitsstunden à Fr. 150.-; Dossiereröffnungspauschale Fr. 50.-; Auslagen Fr. 172.60 [Dolmetscherkosten und Porto]). Dieser Aufwand erscheint angesichts des eher geringen Aktenumfangs sowie der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst nach Einreichung der Beschwerde mandatiert wurde, zu hoch. Das amtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb pauschal auf Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Sollte die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in Höhe von Fr. 1'100.-.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: