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D-4254/2018

D-4254/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer) suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. November 2015 fand die verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Kurde sunnitischer Konfession und in D._______, Syrien, geboren. Als Maktum sei er in Syrien diskriminiert und benachteiligt worden. Er habe am (...) geheiratet. Aus der Ehe seien (...) Söhne hervorgegangen. Seit (...) habe er in E._______ gelebt. Im Jahr (...) sei E._______ vom Krieg zerstört worden. Er habe seine damalige Frau und seine Söhne deswegen nach D._______ zu seiner Mutter geschickt. Er selber habe zwischen E._______ und D._______ gependelt. Einmal sei er in F._______ von der O._______ angehalten und kontrolliert worden. Man habe ihm vorgeworfen, seinen Maktum-Ausweis gefälscht zu haben und Soldat zu sein. Es sei diesbezüglich zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Ab (Nennung Zeitpunkt) sei er telefonisch und brieflich beschimpft und erniedrigt worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass seine damalige Ehefrau Beziehungen zu anderen Männern habe und er sich von ihr scheiden lassen müsse. Er habe Streit mit seiner Ehefrau bekommen und bei der Polizei Anzeige gegen die Anrufer erstattet. Weil diese die Polizei bestochen hätten, habe ihm die Polizei angedroht, Ärger zu bekommen, wenn er den Streit nicht friedlich schlichten werde. Er habe sich deshalb (Nennung Zeitpunkt) von seiner damaligen Ehefrau scheiden lassen und sich ab dann alleine um die Kinder gekümmert. Er sei Mitglied der (G._______) gewesen. Die (H._______) habe ihn gesucht, weil er die (I._______) unterstützt und geheime Treffen organisiert habe. Die Parteibüros seien abgebrannt worden. Die (J._______) hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert und verlangt, dass er Mitglieder seiner Partei überwache und der J._______ Informationen liefere. Diese Aufforderung habe er abgelehnt. Einige Tage später sei er von Mitgliedern der J._______ abgeholt und auf (Nennung Örtlichkeit) erneut zur Kooperation aufgefordert worden, ansonsten er als Verräter betrachtet werde. Seine Mutter habe deswegen Angst um ihn gehabt und ihm empfohlen, das Land zu verlassen. In der Folge sei er am (...) aus Syrien ausgereist und habe sich in den K._______ begeben. Ferner habe er Syrien auch wegen des Krieges verlassen. Seine Kinder seien bei seiner Mutter in Syrien zurückgeblieben. Er sei im K._______ via Facebook von zwei Mitgliedern der J._______ bezüglich der Zusammenarbeit unter Druck gesetzt worden. Später habe sich dieses Problem bei einer Verhandlung gelöst und die Mitglieder der J._______ hätten sich bei ihm entschuldigt. Ausserdem sei er per Telefon unter Druck gesetzt worden, wieder mit seiner Ex-Frau zusammenzuleben oder seine Kinder gegen eine Geldzahlung zurückzukaufen. Später sei seine Ex-Frau mit seinen Kindern ebenfalls in den K._______ gereist. Er habe ihr (Nennung Betrag) bezahlt und seine Kinder zurückerhalten. Im (...) sei er mit seinen Söhnen nach L._______ gereist, wo er sie bei seinen (Nennung Verwandte) zurückgelassen habe und dann in die Schweiz gelangt sei. In der Schweiz habe er einmal anlässlich des Newroz-Festes bei einem kurdischen Theaterstück mitgespielt, in dem der türkische Präsident Erdogan kritisiert worden sei. Er vermute, dass ein Video davon auf dem Internet zu finden und er bei allen Kurden bekannt sei. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Am (Nennung Zeitpunkt) wurden für seine (...) Söhne auf dem (Nennung Behörde) (Nennung Dokumente) für die Schweiz ausgestellt. Die Söhne reisten am (...) in die Schweiz ein und stellten am (...) Asylgesuche. Die entsprechenden (Nennung Dokumente) reichte der Beschwerdeführer zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2018 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es jedoch den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an des SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A3/7, A9/1, A15/8, A16/14, A17/2, A22/2, A49/8, A50/2, A51/3 und A52/8, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter stellte sie fest, dass die Aktenstücke A9/1, A15/8, A17/2, A22/2 und A50/2 vom SEM zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten bezeichnet worden seien. Sodann wies sie das SEM an, den Beschwerdeführenden innert Frist in geeigneter Weise Einsicht in die Aktenstücke A3/7, A16/14, A49/8, A51/3 und A52/8 zu gewähren oder eine allfällige Verweigerung der Einsichtnahme zu begründen. Das SEM wurde ferner angewiesen, die Aktenstücke A9/1 und A22/2 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen und den Beschwerdeführenden eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen. F. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 22. August 2018 Kopien des geänderten und ergänzten Aktenverzeichnisses und der entsprechenden Verfahrensakten, teilweise in anonymisierter Form, zu. G. Das SEM liess sich am 23. August 2018 zur Beschwerde vernehmen. H. Die Beschwerdeführenden replizierten am 11. September 2018. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer angesichts der volatilen Situation in Syrien darum, es sei nach Beruhigung der Lage eine Frist zur Vervollständigung des Dossiers anzusetzen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei nach Beruhigung der Lage in Syrien Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdeausführungen anzusetzen, ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass er nicht substanziiert, inwiefern er mit einer weiteren Eingabe zusätzlich relevante Elemente zu seiner Verfolgungssituation einbringen könnte, hätte ihm das anwendbare Verfahrensrecht die Möglichkeit geboten, rechtserhebliche Veränderungen der Sachlage ohne eine solche Fristansetzung in das Verfahren einzubringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und der Verletzung der Aktenführungspflicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 befunden. Darauf und auf die in diesem Zusammenhang ergangene Verfügung des SEM vom 22. August 2018 (vgl. Bst. F. oben) ist vorweg zu verweisen. Soweit darin eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht zu erblicken ist, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden. So hat das SEM den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene aufgrund der erwähnten Zwischenverfügung Einsicht in die Aktenstücke A3/7, A16/14, A49/8, A51/3 und A52/8 gewährt und die Aktenstücke A9/1 und A22/2 in aussagekräftiger Weise ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Sie erhielten sodann Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zu äussern. In ihrer Stellungnahme liessen sie sich zum Inhalt der offengelegten Dokumente nicht vernehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiert durch die verweigerte Einsichtnahme nicht, zumal sich das SEM im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf die entsprechenden Aktenstücke abgestützt hat, und diese auch für das vorliegende Verfahren keinerlei Relevanz entfalten (Art. 28 VwVG). Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrecht aufzuheben, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sein Gefährdungsprofil nicht richtig erfasst und gewürdigt, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Syrien einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von ihnen gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da das SEM in der angefochtenen Verfügung in pauschaler Weise behauptet habe, seine Ausführungen seien widersprüchlich (vgl. Ziff. II/3., 4. Absatz). Diese Behauptung erweist sich in Berücksichtigung der dem zitierten Absatz vorangehenden Erörterungen des SEM als nicht stichhaltig, fasst es doch an jener Stelle zusammen, was der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung bezüglich der Gründe für die Suchen nach ihm von Seiten der J._______ ausgesagt habe. Bei der Lektüre dieser Absätze sind die Widersprüche in den jeweiligen Aussagen im Vergleich der erwähnten Befragungen klar ersichtlich. Im Weiteren zeigt die ausführliche Rechtsmitteleingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 4.6 Eine Verletzung der Abklärungspflicht, weil das SEM sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen seien nicht asylrelevant und es stattdessen zwingend weitere Abklärungen hätte durchführen müssen, ist zu verneinen. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel gewürdigt. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder nicht richtig abgeklärt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer im Einzelnen auch nicht dargelegt.

E. 4.7 Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren grundlos verschleppt und dadurch seine Abklärungspflicht verletzt, geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst zirca 18 Monate nach der BzP statt. Jedoch stellt die gerügte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der Verfahrensdauer Nachteile entstanden sind. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist zu verneinen.

E. 4.8 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil die Anhörung des Beschwerdeführers zu lange gedauert habe. Ausserdem habe es zwischen 13:40 Uhr und 16:15 Uhr keine Pause mehr gegeben, obwohl noch viele Frage gestellt worden seien und danach die Rückübersetzung durchgeführt worden sei. Das SEM entgegnete in seiner Vernehmlassung, die vergleichsweise lange Anhörungsdauer sei angesichts der äusserst kurzen BzP vertretbar. Der letzte Teil der Anhörung inklusive Rückübersetzung habe zwei Stunden und 35 Minuten gedauert und sei von keiner Pause unterbrochen worden. Aus dem Befragungsprotokoll ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die Fragen auch am Ende der Anhörung ausführlich zu beantworten. Bei der Rückübersetzung seien einige kleine Korrekturen im Protokoll vorgenommen worden. Es würden sich somit keine Hinweise darauf ergeben, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt habe oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre. Weder er noch die anwesende Hilfswerksvertretung hätten diesbezüglich Einwände geäussert. Somit habe der Sachverhalt vollständig abgeklärt werden können und eine Verletzung der Abklärungspflicht liege nicht vor. Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik ein, es sei eine Gesamtbetrachtung der Anhörung notwendig. Der Beschwerdeführer habe einen langen Anreiseweg gehabt. Die Pausen bei Anhörungen würden nichts daran ändern, dass die Asylsuchenden in einem anstrengenden belastenden Umfeld im Warteraum des SEM ausharren beziehungsweise die Verpflegung organisieren müssten. Es gehe somit nicht an, die Dauer der Pausen von der Gesamtanhörungsdauer abzuziehen. Das SEM habe bezüglich der langen Dauer ab der letzten Pause bis zum Ende der Rückübersetzung die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt. Es obliege dem SEM, die Anhörung korrekt durchzuführen, unabhängig davon ob entsprechende Mängel Einwände der Hilfswerksvertretung zur Folge haben würden. Derart ausführliche Schilderungen - wie sie der Beschwerdeführer gemacht habe - würden das gesamte Befragungsteam ermüden, insbesondere ihn selber. Es falle auf, dass die Antworten gegen Ende der Anhörung keineswegs derart ausführlich gewesen seien wie am Anfang. Aufgrund der Mängel der Abklärungspflicht wisse das SEM nicht, wie viel ausführlicher die Schilderungen des Beschwerdeführers ausgefallen wären, wenn es nicht zu den erwähnten Verletzungen der Abklärungspflicht gekommen wäre. Die Dauer der Anhörung mag mit (Nennung Dauer) zwar relativ lang erscheinen, jedoch besteht seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018), dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019, E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. So werden seine Antworten gegen Ende der Anhörung nicht weniger ausführlich, im Gegenteil, wird er sogar von der Befragerin unterbrochen, als er zu ausschweifend auf eine Frage antwortet (vgl. SEM act. A40/20 F103). Er gab zudem nie an, mit den gestellten Fragen Mühe zu haben. Auch wenn vor der Rückübersetzung keine Pause stattgefunden hat, sind keine Übersetzungsprobleme festzustellen. Sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. A40/20 F1, F106). Im Anschluss an die Rückübersetzung bestätigte er sodann mit seiner Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls. Das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

E. 4.9 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass der Vorfall mit der O._______ ein einmaliges Ereignis gewesen sei, das für den Beschwerdeführer zu keinen weiteren Konsequenzen geführt habe. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen als Maktumin würden keine dermassen intensiven Massnahmen darstellen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Gleiches gelte für das Vorbringen, er sei von Dritten beschimpft und erniedrigt worden, weil seine damalige Ehefrau Beziehungen zu anderen Männern gehabt habe, er dagegen nicht erfolgreich Anzeige erstattet habe und sich schliesslich von der Ehefrau habe scheiden lassen. Es seien diesbezüglich keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu entnehmen, es handle sich letztlich um einen Ehestreit. Überdies sei auch nicht von einer gezielten und intensiven Verfolgung seiner Person auszugehen, die ihm das Leben in Syrien verunmögliche oder in unzumutbarer Weise erschwere. Unabhängig von seinen widersprüchlichen Aussagen zu den Gründen für die Suche nach ihm von Seiten der J._______ lägen zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise mehr vor, dass ihm seitens der J._______ ernsthafte asylrelevante Nachteile drohen würden und er deswegen Schutz brauchen würde. Vielmehr habe sich die Bedrohungslage gemäss seinen Aussagen dank Verhandlungen aufgelöst. Die in Syrien auf ihn ausgeübten Druckversuche durch die J._______ seien für ihn sicherlich unangenehm gewesen, sie seien jedoch aufgrund ihrer relativ geringen Intensität nicht asylrelevant. Seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der G._______ sei alleine nicht ausreichend, um von einer Gefährdung auszugehen. Er habe ausgesagt, ein einfaches Parteimitglied gewesen zu sein und habe manchmal organisatorische Aufgaben wahrgenommen und nachts verbotene kurdische Zeitungen verteilt. Es lägen keine Hinweise vor, dass er aufgrund der geltend gemachten Parteimitgliedschaft von den Behörden identifiziert worden wäre. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Die Gefahren und Befürchtungen im Zusammenhang mit der momentan prekären Sicherheitslage in Syrien würden keineswegs verkannt. Gemäss konstanter Praxis komme allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen jedoch keine Asylrelevanz zu. Soweit er geltend mache, in der Schweiz bei einem kurdischen Theaterstück mitgespielt zu habe, sei es bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die einmalige Teilnahme an einer exilpolitischen Aktivität sei nicht geeignet eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, als aktives Mitglied der G._______ sei er gezielt zur Zusammenarbeit mit der M._______ und der Bespitzelung der Mitglieder der G._______ aufgefordert worden. Für den Fall der Weigerung hätten ihm (Nennung Nachteile) gedroht. Das SEM behaupte in pauschaler Weise, dass sich die Bedrohungslage durch die J._______ dank Verhandlungen aufgelöst habe. Diese Aussage finde keine Stütze in den Akten. Vielmehr gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe namentlich geschildert, dass es sich um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe. Er habe letztlich nicht mit absoluter Sicherheit wissen können, was die J._______ ihm angetan hätte, wenn er nicht geflüchtet wäre. Angehörige der J._______ hätten ihn auf deren (Nennung Örtlichkeit) gebracht, was impliziere, dass man ihn mit dem Tod bedroht habe. Die entsprechende Verfolgung sei aktuell und politisch motiviert gewesen. Er habe ausführlich geschildert, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der G._______ überhaupt derart unter Druck gekommen sei. Dabei sei seine individuelle Situation zu berücksichtigen. Er habe nie behauptet, jedes Mitglied der G._______ werde automatisch entsprechend asylrelevant verfolgt. Das SEM habe nicht gewürdigt, dass er für die freie syrische Armee aktiv gewesen sei. Die Kombination der politischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft bei der G._______, verbunden mit seinen glaubhaften Ausführungen betreffend die Reaktion der J._______, würden zwingend zum Schluss führen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Situation im Zusammenhang mit seiner damaligen Ehefrau hänge mit den Problemen mit der J._______ und den Behörden zusammen. Er sei von Polizisten bedroht worden. Es sei offensichtlich, dass seine Ex-Frau als arabische Syrerin ihm gegenüber als nicht registrierten Maktumin einen Vorteil habe und es ihr gelungen sei, aus der angeblich privaten Angelegenheit eines Ehepaars ein politisches Problem zu konstruieren. Er sei während Jahren durch die Behörden massiv bedroht worden, unter anderem mit dem Tod. Auch wenn der Status als Maktumin für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung darstelle, führe sein Status im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen kombiniert sehr wohl zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Als Maktumin habe er keine Möglichkeit, sich Recht zu verschaffen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Ex-Frau bei der J._______ involviert gewesen sei. Als Mitglied der G._______ sei er ein politischer Gegner der M._______. Es sei auf das Consulting (Akte A38/7) im Verfahren N_______ zu verweisen, welches die pseudostaatlichen Strukturen der M._______, deren Macht sowie die Willkür deren Justizsystems illustriere. Er sei eine politisch sehr aktive Person, welche der M._______/J._______ bekannt sei. Oppositionelle oder Personen, die von der M._______ auch nur als solche betrachtet würden, würden zur Risikogruppe der asylrelevant Verfolgten gehören. Dies gehe aus einem UNHCR-Bericht hervor. Er würde von der M._______ als Verräter betrachtet und asylrelevant verfolgt. Das kurdische Theaterstück in der Schweiz und das entsprechende Video seien in einem äusserst brisanten und angestachelten Umfeld in der Schweiz entstanden. Insbesondere sei seit der Invasion der türkischen Armee im Kurdengebiet in N._______ offensichtlich, dass die Kurden auch gezielt Opfer einer ethnisch motivierten Verfolgung durch die L._______ würden. Es sei offensichtlich, dass dieses Video im heutigen Umfeld von den in der Schweiz agierenden Spitzeln und Spionen gesehen und er erkannt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-) politischen Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Dabei sei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen. Ebenso würden die syrischen Behörden und Geheimdienste aufgrund der Vernetzung unter den Kurden bereits über Informationen betreffend Rückkehrende nach Syrien verfügen. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller verschärfe sich durch die exilpolitischen Aktivitäten und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund seines politischen Profils von der M._______ und den syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei ausgesprochen hoch.

E. 6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung in materieller Hinsicht an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer verwiesen in der Replik auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Sache.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Bevölkerungsgruppe der Maktum in Syrien zwar in verschiedener Hinsicht benachteiligt und diskriminiert wird. Diese Diskriminierungen sind für sich alleine gesehen indes als zu wenig intensiv zu erachten, um flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten (vgl. Urteil des BVGer D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3.1 m.w.H.). Zutreffend ist auch die Einschätzung des SEM, dass die einmalige Anhaltung des Beschwerdeführers durch die O._______ lange vor seiner Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen geführt hat und daher als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch nichts Gegenteiliges vor.

E. 7.3 Bezüglich des geltend gemachten Ehestreits mit der damaligen Ehefrau in Syrien sowie in K._______ und der damit einhergehenden Beschimpfungen von Dritten ist festzuhalten, dass es diesen Vorbringen an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehlt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Polizei bedroht worden, da diese von den Freunden des Geliebten seiner Ex-Frau bestochen worden sei. Die Polizisten hätten ihm gesagt, er solle den Streit friedlich beilegen. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG ist hierbei nicht zu erkennen; ein solches wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht weiter erläutert. In Bezug auf die Form und Intensität dieser Drohungen sagte der Beschwerdeführer einzig aus, dass er «Ärger» bekommen werde (vgl. SEM act. A40/20 F75). Damit sind die Drohungen nicht substanziiert dargelegt. Hinzutritt, dass der Ehestreit auch schon seit längerem beigelegt zu sein scheint. Die dargelegten Drohungen durch die Polizei hätten sich in den Jahren (Nennung Zeitpunkt) mithin vor mehr als (...) Jahren zugetragen (vgl. SEM act. A40/20 F71). Der Beschwerdeführer habe zudem seit ihrer letzten Begegnung in K._______ im Jahr (...) (vgl. SEM act. A40/20 F69, S. 11, F100) keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau (vgl. SEM act. A40/20 F40). Er machte auch nicht geltend, dass er seither mit dem Geliebten seiner Ex-Frau oder dessen Freunden Kontakt gehabt hätte. Der Trennungsstreit erscheint somit als beigelegt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen weitere Bedrohungen durch die Polizei zu gewärtigen hätte. Eine gezielte und intensive, mithin eine asylrelevante Verfolgung durch die Polizei ist zu verneinen.

E. 7.4 Es kann letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der G._______, seiner Unterstützungstätigkeit für die I._______ oder einer Involvierung der Ex-Frau, wie auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird, die Aufmerksamkeit der J._______ auf sich gezogen hat, da die geltend gemachten Nachteile von Seiten der J._______ ohnehin als nicht asylrelevant einzustufen sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm mit dem Tod gedroht worden, kann aus der vorgebrachten Vorgehensweise der J._______ keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet werden. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen, welche irgendwann allenfalls eintreten könnten, zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Dass das Treffen, bei dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, mit der J._______ zusammenzuarbeiten, auf (Nennung Örtlichkeit) stattgefunden habe und die Mitglieder der J._______ bewaffnet gewesen seien, stellt noch keine konkrete Todesdrohung dar. So sagte der Beschwerdeführer aus, dass die Mitglieder der J._______ ihn zum (Nennung Örtlichkeit) genommen und ihm die (Nennung spezifischer Bereich der Örtlichkeit) gezeigt hätten, weil sie ihn hätten verängstigen wollen (vgl. SEM act. A40/20 F81). Er gab nicht an, dass er bei unterlassener Ausreise getötet worden wäre. Vielmehr sei es unbekannt, was ihm zugestossen wäre respektive er wisse nicht, was sie mit ihm gemacht hätten beziehungsweise er würde "Ärger" bekommen (vgl. SEM act. A40/20 F81, F83 f.). Seinen Äusserungen lassen sich keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sich die Gefahr einer Tötung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Die Annahme, dass sich die Bedrohungslage durch Verhandlungen mit den J._______ aufgelöst hat, ist - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - nicht aktenwidrig. So sagte der Beschwerdeführer, dass seine Familie mit einer "grossen verantwortlichen Person" der J._______ gesprochen, diese weitere Personen vorgeladen habe und sich die J._______ in der Folge entschuldigt hätten. Er habe nichts mehr mit der J._______ zu tun (vgl. SEM act. A40/20 F70). Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt von Seiten der J._______ ernsthafte asylrelevante Nachteile drohen. Nachdem dem Gericht die Vorgehensweise und Struktur der J._______ und M._______ bekannt sind, wird darauf verzichtet, die Akte A38/7 des Verfahrens N_______beizuziehen (vgl. antizipierte Beweiswürdigung: BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357).

E. 7.5 Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der G._______ ist sodann zu verneinen. So sagte der Beschwerdeführer aus, nur eine organisatorische Rolle gehabt und verbotene Zeitungen verteilt zu haben (vgl. SEM act. A40/20 F91 ff.). Diese Tätigkeiten sind als niederschwellig einzustufen und den Akten zufolge ist nicht darauf schliessen, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte.

E. 7.6 Weiter hat das SEM in zutreffender Weise festgehalten, dass bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz beigemessen werden kann. Auch der Situation in Nordsyrien als Folge der Invasion der türkischen Truppen im Oktober 2019 kommt keine Asylrelevanz zu, zumal dieser Situation im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung zu tragen wäre. Da die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, erübrigen sich hierzu weiterführende Ausführungen. Der im Schreiben vom 28. Oktober 2019 gestellte Antrag, es sei zum gegebenen Zeitpunkt eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen, ist daher abzuweisen.

E. 7.7 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bei einem kurdischen Theaterstück mitgespielt. Vermutungsweise existiere davon ein Video, welches offensichtlich von Spitzeln und Spionen gesehen und er erkannt worden sei. Damit machen sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Dass das Theaterstück von türkischen oder syrischen Spionen gesehen worden sei, stellt eine reine Parteibehauptung dar. Darüber hinaus ist auch nicht belegt, dass das besagte Theaterstück im Internet tatsächlich verfügbar ist. Aus dem pauschalen Hinweis, dass Kurden auch gezielt Opfer einer ethnisch motivierten Verfolgung durch die L._______ würden, kann der Beschwerdeführer bezüglich seiner konkreten Situation nichts zu seinen Gunsten ableiten, fehlt es hierbei doch an Ausführungen zu einer gezielt auf ihn gerichteten Verfolgung. Eine Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst ist ebenfalls nicht anzunehmen. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E 6.3.6 wurde festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland auf einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition, sondern einer selektiven und gezielten Kontrolle liegt. Deshalb rechtfertigt sich nur dann die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, wenn diese sich in besonderem Masse exponiert. Beim Beschwerdeführer und seiner einmaligen Beteiligung bei einem kurdischen Theaterstück kann offensichtlich nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne dieser Praxis die Rede sein. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.

E. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es müsse bei einer Rückkehr mit einem Verhör durch die Behörden gerechnet werden, ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesabwesenheit durchaus davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb seine Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist (vgl. Urteil des BVGer D-5436/2016 vom 26. Juli 2019 E. 6.4.4).

E. 7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zwar war der Beschwerdeführer im Jahr (...) während mehreren Monaten im (Nennung Tätigkeit). Jedoch ist angesichts der kurzen Spanne seiner Erwerbstätigkeit und der seit Einreichung des Asylgesuchs im (Nennung Zeitpunkt) bis zu diesem Moment bestehenden Fürsorgeabhängigkeit nicht davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4254/2018 Urteil vom 9. Juli 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), ohne Nationalität, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. November 2015 fand die verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. Am 22. Mai 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Kurde sunnitischer Konfession und in D._______, Syrien, geboren. Als Maktum sei er in Syrien diskriminiert und benachteiligt worden. Er habe am (...) geheiratet. Aus der Ehe seien (...) Söhne hervorgegangen. Seit (...) habe er in E._______ gelebt. Im Jahr (...) sei E._______ vom Krieg zerstört worden. Er habe seine damalige Frau und seine Söhne deswegen nach D._______ zu seiner Mutter geschickt. Er selber habe zwischen E._______ und D._______ gependelt. Einmal sei er in F._______ von der O._______ angehalten und kontrolliert worden. Man habe ihm vorgeworfen, seinen Maktum-Ausweis gefälscht zu haben und Soldat zu sein. Es sei diesbezüglich zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Ab (Nennung Zeitpunkt) sei er telefonisch und brieflich beschimpft und erniedrigt worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass seine damalige Ehefrau Beziehungen zu anderen Männern habe und er sich von ihr scheiden lassen müsse. Er habe Streit mit seiner Ehefrau bekommen und bei der Polizei Anzeige gegen die Anrufer erstattet. Weil diese die Polizei bestochen hätten, habe ihm die Polizei angedroht, Ärger zu bekommen, wenn er den Streit nicht friedlich schlichten werde. Er habe sich deshalb (Nennung Zeitpunkt) von seiner damaligen Ehefrau scheiden lassen und sich ab dann alleine um die Kinder gekümmert. Er sei Mitglied der (G._______) gewesen. Die (H._______) habe ihn gesucht, weil er die (I._______) unterstützt und geheime Treffen organisiert habe. Die Parteibüros seien abgebrannt worden. Die (J._______) hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert und verlangt, dass er Mitglieder seiner Partei überwache und der J._______ Informationen liefere. Diese Aufforderung habe er abgelehnt. Einige Tage später sei er von Mitgliedern der J._______ abgeholt und auf (Nennung Örtlichkeit) erneut zur Kooperation aufgefordert worden, ansonsten er als Verräter betrachtet werde. Seine Mutter habe deswegen Angst um ihn gehabt und ihm empfohlen, das Land zu verlassen. In der Folge sei er am (...) aus Syrien ausgereist und habe sich in den K._______ begeben. Ferner habe er Syrien auch wegen des Krieges verlassen. Seine Kinder seien bei seiner Mutter in Syrien zurückgeblieben. Er sei im K._______ via Facebook von zwei Mitgliedern der J._______ bezüglich der Zusammenarbeit unter Druck gesetzt worden. Später habe sich dieses Problem bei einer Verhandlung gelöst und die Mitglieder der J._______ hätten sich bei ihm entschuldigt. Ausserdem sei er per Telefon unter Druck gesetzt worden, wieder mit seiner Ex-Frau zusammenzuleben oder seine Kinder gegen eine Geldzahlung zurückzukaufen. Später sei seine Ex-Frau mit seinen Kindern ebenfalls in den K._______ gereist. Er habe ihr (Nennung Betrag) bezahlt und seine Kinder zurückerhalten. Im (...) sei er mit seinen Söhnen nach L._______ gereist, wo er sie bei seinen (Nennung Verwandte) zurückgelassen habe und dann in die Schweiz gelangt sei. In der Schweiz habe er einmal anlässlich des Newroz-Festes bei einem kurdischen Theaterstück mitgespielt, in dem der türkische Präsident Erdogan kritisiert worden sei. Er vermute, dass ein Video davon auf dem Internet zu finden und er bei allen Kurden bekannt sei. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Am (Nennung Zeitpunkt) wurden für seine (...) Söhne auf dem (Nennung Behörde) (Nennung Dokumente) für die Schweiz ausgestellt. Die Söhne reisten am (...) in die Schweiz ein und stellten am (...) Asylgesuche. Die entsprechenden (Nennung Dokumente) reichte der Beschwerdeführer zu den Akten. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2018 fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit schob es jedoch den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an des SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A3/7, A9/1, A15/8, A16/14, A17/2, A22/2, A49/8, A50/2, A51/3 und A52/8, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Akten, und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter stellte sie fest, dass die Aktenstücke A9/1, A15/8, A17/2, A22/2 und A50/2 vom SEM zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten bezeichnet worden seien. Sodann wies sie das SEM an, den Beschwerdeführenden innert Frist in geeigneter Weise Einsicht in die Aktenstücke A3/7, A16/14, A49/8, A51/3 und A52/8 zu gewähren oder eine allfällige Verweigerung der Einsichtnahme zu begründen. Das SEM wurde ferner angewiesen, die Aktenstücke A9/1 und A22/2 in aussagekräftiger Weise in das Aktenverzeichnis aufzunehmen und den Beschwerdeführenden eine Kopie des geänderten Verzeichnisses zukommen zu lassen. F. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 22. August 2018 Kopien des geänderten und ergänzten Aktenverzeichnisses und der entsprechenden Verfahrensakten, teilweise in anonymisierter Form, zu. G. Das SEM liess sich am 23. August 2018 zur Beschwerde vernehmen. H. Die Beschwerdeführenden replizierten am 11. September 2018. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer angesichts der volatilen Situation in Syrien darum, es sei nach Beruhigung der Lage eine Frist zur Vervollständigung des Dossiers anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägung - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei nach Beruhigung der Lage in Syrien Frist zur Ergänzung seiner Beschwerdeausführungen anzusetzen, ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass er nicht substanziiert, inwiefern er mit einer weiteren Eingabe zusätzlich relevante Elemente zu seiner Verfolgungssituation einbringen könnte, hätte ihm das anwendbare Verfahrensrecht die Möglichkeit geboten, rechtserhebliche Veränderungen der Sachlage ohne eine solche Fristansetzung in das Verfahren einzubringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und der Verletzung der Aktenführungspflicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 befunden. Darauf und auf die in diesem Zusammenhang ergangene Verfügung des SEM vom 22. August 2018 (vgl. Bst. F. oben) ist vorweg zu verweisen. Soweit darin eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der Aktenführungspflicht zu erblicken ist, kann dieser Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden. So hat das SEM den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene aufgrund der erwähnten Zwischenverfügung Einsicht in die Aktenstücke A3/7, A16/14, A49/8, A51/3 und A52/8 gewährt und die Aktenstücke A9/1 und A22/2 in aussagekräftiger Weise ins Aktenverzeichnis aufgenommen. Sie erhielten sodann Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zu äussern. In ihrer Stellungnahme liessen sie sich zum Inhalt der offengelegten Dokumente nicht vernehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resultiert durch die verweigerte Einsichtnahme nicht, zumal sich das SEM im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf die entsprechenden Aktenstücke abgestützt hat, und diese auch für das vorliegende Verfahren keinerlei Relevanz entfalten (Art. 28 VwVG). Der Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung des Akteneinsichtsrecht aufzuheben, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sein Gefährdungsprofil nicht richtig erfasst und gewürdigt, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Syrien einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von ihnen gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da das SEM in der angefochtenen Verfügung in pauschaler Weise behauptet habe, seine Ausführungen seien widersprüchlich (vgl. Ziff. II/3., 4. Absatz). Diese Behauptung erweist sich in Berücksichtigung der dem zitierten Absatz vorangehenden Erörterungen des SEM als nicht stichhaltig, fasst es doch an jener Stelle zusammen, was der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung bezüglich der Gründe für die Suchen nach ihm von Seiten der J._______ ausgesagt habe. Bei der Lektüre dieser Absätze sind die Widersprüche in den jeweiligen Aussagen im Vergleich der erwähnten Befragungen klar ersichtlich. Im Weiteren zeigt die ausführliche Rechtsmitteleingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4.6 Eine Verletzung der Abklärungspflicht, weil das SEM sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen seien nicht asylrelevant und es stattdessen zwingend weitere Abklärungen hätte durchführen müssen, ist zu verneinen. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel gewürdigt. Inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder nicht richtig abgeklärt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer im Einzelnen auch nicht dargelegt. 4.7 Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren grundlos verschleppt und dadurch seine Abklärungspflicht verletzt, geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst zirca 18 Monate nach der BzP statt. Jedoch stellt die gerügte grosse zeitliche Distanz zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der Verfahrensdauer Nachteile entstanden sind. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist zu verneinen. 4.8 Die Beschwerdeführenden bringen vor, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil die Anhörung des Beschwerdeführers zu lange gedauert habe. Ausserdem habe es zwischen 13:40 Uhr und 16:15 Uhr keine Pause mehr gegeben, obwohl noch viele Frage gestellt worden seien und danach die Rückübersetzung durchgeführt worden sei. Das SEM entgegnete in seiner Vernehmlassung, die vergleichsweise lange Anhörungsdauer sei angesichts der äusserst kurzen BzP vertretbar. Der letzte Teil der Anhörung inklusive Rückübersetzung habe zwei Stunden und 35 Minuten gedauert und sei von keiner Pause unterbrochen worden. Aus dem Befragungsprotokoll ergebe sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, die Fragen auch am Ende der Anhörung ausführlich zu beantworten. Bei der Rückübersetzung seien einige kleine Korrekturen im Protokoll vorgenommen worden. Es würden sich somit keine Hinweise darauf ergeben, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belastung dargestellt habe oder seine Konzentration beeinträchtigt gewesen wäre. Weder er noch die anwesende Hilfswerksvertretung hätten diesbezüglich Einwände geäussert. Somit habe der Sachverhalt vollständig abgeklärt werden können und eine Verletzung der Abklärungspflicht liege nicht vor. Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik ein, es sei eine Gesamtbetrachtung der Anhörung notwendig. Der Beschwerdeführer habe einen langen Anreiseweg gehabt. Die Pausen bei Anhörungen würden nichts daran ändern, dass die Asylsuchenden in einem anstrengenden belastenden Umfeld im Warteraum des SEM ausharren beziehungsweise die Verpflegung organisieren müssten. Es gehe somit nicht an, die Dauer der Pausen von der Gesamtanhörungsdauer abzuziehen. Das SEM habe bezüglich der langen Dauer ab der letzten Pause bis zum Ende der Rückübersetzung die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt. Es obliege dem SEM, die Anhörung korrekt durchzuführen, unabhängig davon ob entsprechende Mängel Einwände der Hilfswerksvertretung zur Folge haben würden. Derart ausführliche Schilderungen - wie sie der Beschwerdeführer gemacht habe - würden das gesamte Befragungsteam ermüden, insbesondere ihn selber. Es falle auf, dass die Antworten gegen Ende der Anhörung keineswegs derart ausführlich gewesen seien wie am Anfang. Aufgrund der Mängel der Abklärungspflicht wisse das SEM nicht, wie viel ausführlicher die Schilderungen des Beschwerdeführers ausgefallen wären, wenn es nicht zu den erwähnten Verletzungen der Abklärungspflicht gekommen wäre. Die Dauer der Anhörung mag mit (Nennung Dauer) zwar relativ lang erscheinen, jedoch besteht seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung nicht länger als vier Stunden, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018), dauern darf und abgebrochen werden muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019, E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. So werden seine Antworten gegen Ende der Anhörung nicht weniger ausführlich, im Gegenteil, wird er sogar von der Befragerin unterbrochen, als er zu ausschweifend auf eine Frage antwortet (vgl. SEM act. A40/20 F103). Er gab zudem nie an, mit den gestellten Fragen Mühe zu haben. Auch wenn vor der Rückübersetzung keine Pause stattgefunden hat, sind keine Übersetzungsprobleme festzustellen. Sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher verstehe (vgl. SEM act. A40/20 F1, F106). Im Anschluss an die Rückübersetzung bestätigte er sodann mit seiner Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls. Das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor. 4.9 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass der Vorfall mit der O._______ ein einmaliges Ereignis gewesen sei, das für den Beschwerdeführer zu keinen weiteren Konsequenzen geführt habe. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen als Maktumin würden keine dermassen intensiven Massnahmen darstellen, dass sie ihm ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Gleiches gelte für das Vorbringen, er sei von Dritten beschimpft und erniedrigt worden, weil seine damalige Ehefrau Beziehungen zu anderen Männern gehabt habe, er dagegen nicht erfolgreich Anzeige erstattet habe und sich schliesslich von der Ehefrau habe scheiden lassen. Es seien diesbezüglich keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu entnehmen, es handle sich letztlich um einen Ehestreit. Überdies sei auch nicht von einer gezielten und intensiven Verfolgung seiner Person auszugehen, die ihm das Leben in Syrien verunmögliche oder in unzumutbarer Weise erschwere. Unabhängig von seinen widersprüchlichen Aussagen zu den Gründen für die Suche nach ihm von Seiten der J._______ lägen zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise mehr vor, dass ihm seitens der J._______ ernsthafte asylrelevante Nachteile drohen würden und er deswegen Schutz brauchen würde. Vielmehr habe sich die Bedrohungslage gemäss seinen Aussagen dank Verhandlungen aufgelöst. Die in Syrien auf ihn ausgeübten Druckversuche durch die J._______ seien für ihn sicherlich unangenehm gewesen, sie seien jedoch aufgrund ihrer relativ geringen Intensität nicht asylrelevant. Seine geltend gemachte Mitgliedschaft bei der G._______ sei alleine nicht ausreichend, um von einer Gefährdung auszugehen. Er habe ausgesagt, ein einfaches Parteimitglied gewesen zu sein und habe manchmal organisatorische Aufgaben wahrgenommen und nachts verbotene kurdische Zeitungen verteilt. Es lägen keine Hinweise vor, dass er aufgrund der geltend gemachten Parteimitgliedschaft von den Behörden identifiziert worden wäre. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Die Gefahren und Befürchtungen im Zusammenhang mit der momentan prekären Sicherheitslage in Syrien würden keineswegs verkannt. Gemäss konstanter Praxis komme allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen jedoch keine Asylrelevanz zu. Soweit er geltend mache, in der Schweiz bei einem kurdischen Theaterstück mitgespielt zu habe, sei es bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Die einmalige Teilnahme an einer exilpolitischen Aktivität sei nicht geeignet eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, als aktives Mitglied der G._______ sei er gezielt zur Zusammenarbeit mit der M._______ und der Bespitzelung der Mitglieder der G._______ aufgefordert worden. Für den Fall der Weigerung hätten ihm (Nennung Nachteile) gedroht. Das SEM behaupte in pauschaler Weise, dass sich die Bedrohungslage durch die J._______ dank Verhandlungen aufgelöst habe. Diese Aussage finde keine Stütze in den Akten. Vielmehr gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. Er habe namentlich geschildert, dass es sich um eine gezielte Verfolgung gehandelt habe. Er habe letztlich nicht mit absoluter Sicherheit wissen können, was die J._______ ihm angetan hätte, wenn er nicht geflüchtet wäre. Angehörige der J._______ hätten ihn auf deren (Nennung Örtlichkeit) gebracht, was impliziere, dass man ihn mit dem Tod bedroht habe. Die entsprechende Verfolgung sei aktuell und politisch motiviert gewesen. Er habe ausführlich geschildert, dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der G._______ überhaupt derart unter Druck gekommen sei. Dabei sei seine individuelle Situation zu berücksichtigen. Er habe nie behauptet, jedes Mitglied der G._______ werde automatisch entsprechend asylrelevant verfolgt. Das SEM habe nicht gewürdigt, dass er für die freie syrische Armee aktiv gewesen sei. Die Kombination der politischen Aktivitäten und der Mitgliedschaft bei der G._______, verbunden mit seinen glaubhaften Ausführungen betreffend die Reaktion der J._______, würden zwingend zum Schluss führen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Situation im Zusammenhang mit seiner damaligen Ehefrau hänge mit den Problemen mit der J._______ und den Behörden zusammen. Er sei von Polizisten bedroht worden. Es sei offensichtlich, dass seine Ex-Frau als arabische Syrerin ihm gegenüber als nicht registrierten Maktumin einen Vorteil habe und es ihr gelungen sei, aus der angeblich privaten Angelegenheit eines Ehepaars ein politisches Problem zu konstruieren. Er sei während Jahren durch die Behörden massiv bedroht worden, unter anderem mit dem Tod. Auch wenn der Status als Maktumin für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung darstelle, führe sein Status im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen kombiniert sehr wohl zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Als Maktumin habe er keine Möglichkeit, sich Recht zu verschaffen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Ex-Frau bei der J._______ involviert gewesen sei. Als Mitglied der G._______ sei er ein politischer Gegner der M._______. Es sei auf das Consulting (Akte A38/7) im Verfahren N_______ zu verweisen, welches die pseudostaatlichen Strukturen der M._______, deren Macht sowie die Willkür deren Justizsystems illustriere. Er sei eine politisch sehr aktive Person, welche der M._______/J._______ bekannt sei. Oppositionelle oder Personen, die von der M._______ auch nur als solche betrachtet würden, würden zur Risikogruppe der asylrelevant Verfolgten gehören. Dies gehe aus einem UNHCR-Bericht hervor. Er würde von der M._______ als Verräter betrachtet und asylrelevant verfolgt. Das kurdische Theaterstück in der Schweiz und das entsprechende Video seien in einem äusserst brisanten und angestachelten Umfeld in der Schweiz entstanden. Insbesondere sei seit der Invasion der türkischen Armee im Kurdengebiet in N._______ offensichtlich, dass die Kurden auch gezielt Opfer einer ethnisch motivierten Verfolgung durch die L._______ würden. Es sei offensichtlich, dass dieses Video im heutigen Umfeld von den in der Schweiz agierenden Spitzeln und Spionen gesehen und er erkannt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-) politischen Aktivitäten erhärte, würden an den Geheimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Dabei sei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen. Ebenso würden die syrischen Behörden und Geheimdienste aufgrund der Vernetzung unter den Kurden bereits über Informationen betreffend Rückkehrende nach Syrien verfügen. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller verschärfe sich durch die exilpolitischen Aktivitäten und das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund seines politischen Profils von der M._______ und den syrischen Behörden gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, sei ausgesprochen hoch. 6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung in materieller Hinsicht an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. 6.4 Der Beschwerdeführer verwiesen in der Replik auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Sache. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Bevölkerungsgruppe der Maktum in Syrien zwar in verschiedener Hinsicht benachteiligt und diskriminiert wird. Diese Diskriminierungen sind für sich alleine gesehen indes als zu wenig intensiv zu erachten, um flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten (vgl. Urteil des BVGer D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3.1 m.w.H.). Zutreffend ist auch die Einschätzung des SEM, dass die einmalige Anhaltung des Beschwerdeführers durch die O._______ lange vor seiner Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen geführt hat und daher als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch nichts Gegenteiliges vor. 7.3 Bezüglich des geltend gemachten Ehestreits mit der damaligen Ehefrau in Syrien sowie in K._______ und der damit einhergehenden Beschimpfungen von Dritten ist festzuhalten, dass es diesen Vorbringen an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehlt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Polizei bedroht worden, da diese von den Freunden des Geliebten seiner Ex-Frau bestochen worden sei. Die Polizisten hätten ihm gesagt, er solle den Streit friedlich beilegen. Ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG ist hierbei nicht zu erkennen; ein solches wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht weiter erläutert. In Bezug auf die Form und Intensität dieser Drohungen sagte der Beschwerdeführer einzig aus, dass er «Ärger» bekommen werde (vgl. SEM act. A40/20 F75). Damit sind die Drohungen nicht substanziiert dargelegt. Hinzutritt, dass der Ehestreit auch schon seit längerem beigelegt zu sein scheint. Die dargelegten Drohungen durch die Polizei hätten sich in den Jahren (Nennung Zeitpunkt) mithin vor mehr als (...) Jahren zugetragen (vgl. SEM act. A40/20 F71). Der Beschwerdeführer habe zudem seit ihrer letzten Begegnung in K._______ im Jahr (...) (vgl. SEM act. A40/20 F69, S. 11, F100) keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau (vgl. SEM act. A40/20 F40). Er machte auch nicht geltend, dass er seither mit dem Geliebten seiner Ex-Frau oder dessen Freunden Kontakt gehabt hätte. Der Trennungsstreit erscheint somit als beigelegt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen weitere Bedrohungen durch die Polizei zu gewärtigen hätte. Eine gezielte und intensive, mithin eine asylrelevante Verfolgung durch die Polizei ist zu verneinen. 7.4 Es kann letztlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der G._______, seiner Unterstützungstätigkeit für die I._______ oder einer Involvierung der Ex-Frau, wie auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht wird, die Aufmerksamkeit der J._______ auf sich gezogen hat, da die geltend gemachten Nachteile von Seiten der J._______ ohnehin als nicht asylrelevant einzustufen sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm mit dem Tod gedroht worden, kann aus der vorgebrachten Vorgehensweise der J._______ keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung abgeleitet werden. Es genügt nicht, eine Furcht lediglich mit Umständen, welche irgendwann allenfalls eintreten könnten, zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Dass das Treffen, bei dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, mit der J._______ zusammenzuarbeiten, auf (Nennung Örtlichkeit) stattgefunden habe und die Mitglieder der J._______ bewaffnet gewesen seien, stellt noch keine konkrete Todesdrohung dar. So sagte der Beschwerdeführer aus, dass die Mitglieder der J._______ ihn zum (Nennung Örtlichkeit) genommen und ihm die (Nennung spezifischer Bereich der Örtlichkeit) gezeigt hätten, weil sie ihn hätten verängstigen wollen (vgl. SEM act. A40/20 F81). Er gab nicht an, dass er bei unterlassener Ausreise getötet worden wäre. Vielmehr sei es unbekannt, was ihm zugestossen wäre respektive er wisse nicht, was sie mit ihm gemacht hätten beziehungsweise er würde "Ärger" bekommen (vgl. SEM act. A40/20 F81, F83 f.). Seinen Äusserungen lassen sich keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sich die Gefahr einer Tötung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte. Die Annahme, dass sich die Bedrohungslage durch Verhandlungen mit den J._______ aufgelöst hat, ist - entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift - nicht aktenwidrig. So sagte der Beschwerdeführer, dass seine Familie mit einer "grossen verantwortlichen Person" der J._______ gesprochen, diese weitere Personen vorgeladen habe und sich die J._______ in der Folge entschuldigt hätten. Er habe nichts mehr mit der J._______ zu tun (vgl. SEM act. A40/20 F70). Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt von Seiten der J._______ ernsthafte asylrelevante Nachteile drohen. Nachdem dem Gericht die Vorgehensweise und Struktur der J._______ und M._______ bekannt sind, wird darauf verzichtet, die Akte A38/7 des Verfahrens N_______beizuziehen (vgl. antizipierte Beweiswürdigung: BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). 7.5 Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der G._______ ist sodann zu verneinen. So sagte der Beschwerdeführer aus, nur eine organisatorische Rolle gehabt und verbotene Zeitungen verteilt zu haben (vgl. SEM act. A40/20 F91 ff.). Diese Tätigkeiten sind als niederschwellig einzustufen und den Akten zufolge ist nicht darauf schliessen, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. 7.6 Weiter hat das SEM in zutreffender Weise festgehalten, dass bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz beigemessen werden kann. Auch der Situation in Nordsyrien als Folge der Invasion der türkischen Truppen im Oktober 2019 kommt keine Asylrelevanz zu, zumal dieser Situation im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung zu tragen wäre. Da die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, erübrigen sich hierzu weiterführende Ausführungen. Der im Schreiben vom 28. Oktober 2019 gestellte Antrag, es sei zum gegebenen Zeitpunkt eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers anzusetzen, ist daher abzuweisen. 7.7 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bei einem kurdischen Theaterstück mitgespielt. Vermutungsweise existiere davon ein Video, welches offensichtlich von Spitzeln und Spionen gesehen und er erkannt worden sei. Damit machen sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Dass das Theaterstück von türkischen oder syrischen Spionen gesehen worden sei, stellt eine reine Parteibehauptung dar. Darüber hinaus ist auch nicht belegt, dass das besagte Theaterstück im Internet tatsächlich verfügbar ist. Aus dem pauschalen Hinweis, dass Kurden auch gezielt Opfer einer ethnisch motivierten Verfolgung durch die L._______ würden, kann der Beschwerdeführer bezüglich seiner konkreten Situation nichts zu seinen Gunsten ableiten, fehlt es hierbei doch an Ausführungen zu einer gezielt auf ihn gerichteten Verfolgung. Eine Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst ist ebenfalls nicht anzunehmen. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E 6.3.6 wurde festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland auf einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition, sondern einer selektiven und gezielten Kontrolle liegt. Deshalb rechtfertigt sich nur dann die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, wenn diese sich in besonderem Masse exponiert. Beim Beschwerdeführer und seiner einmaligen Beteiligung bei einem kurdischen Theaterstück kann offensichtlich nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne dieser Praxis die Rede sein. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 7.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es müsse bei einer Rückkehr mit einem Verhör durch die Behörden gerechnet werden, ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesabwesenheit durchaus davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb seine Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist (vgl. Urteil des BVGer D-5436/2016 vom 26. Juli 2019 E. 6.4.4). 7.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Zwar war der Beschwerdeführer im Jahr (...) während mehreren Monaten im (Nennung Tätigkeit). Jedoch ist angesichts der kurzen Spanne seiner Erwerbstätigkeit und der seit Einreichung des Asylgesuchs im (Nennung Zeitpunkt) bis zu diesem Moment bestehenden Fürsorgeabhängigkeit nicht davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: