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D-4252/2014

D-4252/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende Juni 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder am 4. März 2013 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 7. März 2014 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus B._______, Provinz C._______, und habe in D._______ sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er unter anderem als (...) gearbeitet und vor seinem Einzug in den Militärdienst im Juni 2011 in E._______ gelebt. Auf Nachfrage nach seinen familiären Beziehungen gab er an, er habe (...) Brüder, (...) und eine Schwester, (...). Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei im Militärdienst zum Panzerfahrer ausgebildet und (...) 2012 nach F._______ verlegt worden, wo er an den Einsätzen der Brigade (...) beteiligt gewesen sei. Ende Juni 2012 sei er desertiert. In der Schweiz habe er an kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er einen Polizeiausweis, die Kopie eines Führerscheines, Fotografien vom Militärdienst in Syrien und von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 28. Juni 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine militärische Erkennungsmarke, ein Rekrutierungsschreiben, eine Kopie seines Identitätsausweises, sowie Kopien aus den Befragungsprotokollen seines Bruders zu den Akten. F. Am 14. August 2014 wurde der Kostenvorschuss geleistet. G. Mit Eingabe vom 3. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der PYD vom 12. August 2014 sowie Fotos von seinem Einsatz in F._______ zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 nahm das SEM (vormals BFM) zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. I. Mit Replik vom 5. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte zwei Skizzen zum Einsatz und eine Videoaufzeichnung aus F._______ zu den Akten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen zur Desertion den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu bestimmten Aspekten des Militärdienstes beziehungsweise über die Umstände der Desertion wiesen einige Unstimmigkeiten auf. So habe der Beschwerdeführer in der BzP zunächst ausgesagt, in der syrischen Armee den Rang eines Feldweibels gehabt zu haben, um sich daraufhin zu korrigieren, er sei Soldat gewesen. Zudem habe er in der BzP vorgebracht, in der Division (...), Brigade (...) stationiert gewesen zu sein, anlässlich der Anhörung hingegen habe er angegeben, nach der Grundausbildung in der Division (...), Brigade (...) zugeteilt gewesen zu sein. Zu diesen Details wären stimmige Angaben zu erwarten gewesen. Schliesslich habe er in Bezug auf die Desertion in der BzP vorgebracht, er habe sich vor seiner Flucht eine Nacht lang bei einem Ladenbesitzer versteckt, während der Anhörung habe er aber angegeben, den Ladenbesitzer einen Tag vor der Flucht informiert zu haben, ihn am folgenden Tag getroffen, mit ihm etwas gegessen und sich ausgeruht zu haben, bevor ihn dieser in die Türkei gefahren habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche auch, dass er sich danach in Griechenland aufgehalten habe, ohne einen Asylantrag zu stellen, wohingegen sich Deserteure erfahrungsgemäss nach dem Verlassen des Landes in ihrem eigenen Interesse aktiv um asylrechtlichen Schutz bemühen würden. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass er eine militärische Identitätskarte einreiche, stattdessen habe er einen Polizeiausweis, ausgestellt vom Innenministerium, Kräfte der Inneren Sicherheit, zu den Akten gereicht. Die Frage der Authentizität dieses Dokuments könne offen bleiben, da es die Vorbringen des Beschwerdeführers weder belegen noch die angeführten Ungereimtheiten ausräumen könne. Es könne zwar zutreffen, dass er in der syrischen Armee gedient habe, jedoch sei aus den genannten Gründen die Desertion nicht glaubhaft. In Bezug auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle durch die Teilnahme an kurdischen Demonstrationen in der Schweiz nicht das Profil, welches ein entsprechendes Interesse der syrischen Behörden erwarten liesse. Eine umfassende Überwachung der exilpolitischen Szene sei unwahrscheinlich und es sei davon auszugehen, dass sich das diesbezügliche Interesse auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufwiesen.

E. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe zu Unrecht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen. Insgesamt würden die angeblichen Widersprüche auch keine wesentlichen Punkte seines Vorbringens betreffen. In Bezug auf den Vorwurf, er habe anfangs in der BzP einen höheren Dienstgrad angegeben, als er gehabt habe, wird geltend gemacht, er habe sehr detailliert, konkret und nachvollziehbar über seinen Einsatz in F._______ erzählt. Nur jemand, der diese Geschehnisse tatsächlich erlebt habe, sei in der Lage, solche Angaben zu machen. Dies treffe auch auf seine Vorbringen, die Militärausweise seien durch Polizeiausweise ersetzt worden, um eine eingeleitete Untersuchung der UNO zu täuschen, zu. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass ihn der Übersetzer bei der Anhörung missverstanden habe. Etwa habe dieser die militärischen Begriffe nicht gekannt (zum Beispiel: A13, F 44, 56), weshalb der Beschwerdeführer in der Anhörung begonnen habe, seine Truppen/ Katiba aufzuzeichnen. Auch sei man während der Befragung nicht auf die Fotos aus seiner Militärzeit eingegangen, aus denen hervorgehe, dass er als Panzerfahrer in der syrischen Armee Dienst geleistet habe. Zudem seien seine Angaben in Bezug auf die Division und Brigade korrekt, er habe versucht zu erklären, dass die Division 1 viele Brigaden habe, die wiederum in verschiedene Abteilungen eingeteilt seien. Er habe der Ferqih (...), Allaui (...) (phonetisch, Brigade) angehört und sei nach der Grundausbildung der Katiba (...) (Abteilung [...]) zugewiesen worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in der BzP und der Anhörung übereinstimmende Angaben zur Desertion gemacht, er habe lediglich eine Nacht bei einem Ladenbesitzer verbracht und dies in der einlässlichen Anhörung detaillierter geschildert als in der BzP. Auch habe er schlüssig erklärt, sein Militärausweis sei wegen der Kontrollen durch die UNO Anfang Juni 2012 in einen Polizeiausweis umgewandelt worden, weshalb er keinen Militärausweis vorweisen könne. Er besitze aber eine militärische Erkennungsmarke, welche er nach seiner Flucht in die Türkei seinem Vater gegeben habe und im Original nachreichen werde, wie auch seinen Marschbefehl, den er im Mai 2011 erhalten habe.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, dass weder der Marschbefehl noch die militärische Erkennungsmarke die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermögen. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der syrischen Armee Dienst geleistet habe, jedoch sei die Desertion nicht glaubhaft. Die Erkennungsmarke könne auch nach der Ableistung des Dienstes bei ihm verblieben sein. Erfahrungsgemäss werde eine Desertion mit einer militärischen ID glaubhaft gemacht, welche er nicht eingereicht habe.

E. 4.4 In der Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine Desertion aus dem aktiven Militärdienst und reichte Skizzen von seinem Einsatz sowie eine Videoaufzeichnung über Panzer in F._______ zu den Akten. Zudem hielt er an seinem Vorbringen fest, er habe seinen Militärausweis abgeben müssen, zudem habe er auch als Besitzer des damals eingetauschten syrischen Polizeiausweises bei Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3)

E. 5.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus dem aktiven Militärdienst desertiert, bestehen. Nach Prüfung der Akten gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.

E. 5.2.1 Zwar konnte der Beschwerdeführer durch substantiierte Vorbringen glaubhaft machen, dass er seinen obligatorischen Militärdienst in Syrien abgeleistet hat. Dies wurde im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus erachtet es das Gericht auch als glaubhaft, dass er seinen Dienst in der Brigade (...) als Panzerfahrer geleistet hat. Seine erlebnisbasierten Schilderungen, detaillierten Kenntnisse, Skizzen sowie die Realkennzeichen in Bezug auf den Tod seines Kollegen und das Zeugnis über den Umgang mit der Zivilbevölkerung vor Ort lassen es auch als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass er bei der Machtübernahme in F._______ 2012 dabei gewesen ist. Entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht enthält das Anhörungsprotokoll Hinweise darauf, dass die Militärbezeichnungen bei der Übersetzung verwechselt worden sein könnten. Offenbar wurde der vom Beschwerdeführer gebrauchte Begriff Firqa (Division) nicht ins Deutsche übersetzt (A 13 F 36, 37). Auf die vom SEM auf Arabisch gestellte Frage nach der Brigade ist hingegen in der Übersetzung der Antwort des Beschwerdeführers von "Divisionen" die Rede (A 13 F 37), die "unter der Firqa (...)" gestanden seien. Diese Darstellung widerspricht dem hierarchischen Truppenaufbau und hätte als Übersetzungsfehler auffallen müssen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass irrtümlich falsche Militärbegriffe zu Protokoll gegeben wurden, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt nicht als inkonsistent oder unglaubhaft zu werten sind. Auch ist kein Widerspruch zwischen seinen Angaben in der BzP und der einlässlichen Anhörung über die Hilfsleistungen des Ladenbesitzers in F._______ erkennbar, die der Beschwerdeführer für seine Ausreise in Anspruch genommen hat. Beide Male schilderte der Beschwerdeführer, sich dort eine Nacht lang aufgehalten zu haben. Vor dem Hintergrund der zügigen Erstbefragung kann es ihm nicht angelastet werden, die konkreten Umstände und Details zur Planung seiner Reise in die Türkei erst in der Anhörung konkretisiert zu haben.

E. 5.2.2 Hingegen ist die Desertion des Beschwerdeführers aufgrund seines Aussageverhaltens und der fehlenden Vereinbarkeit seiner Altersangaben mit den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, entstehen erste Zweifel aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der BzP, er sei im Rang eines Feldweibels gestanden, wobei er aber im gleichen Atemzug seinen Dienstgrad nach unten korrigierte, wie auch aufgrund der Tatsache, dass er keinen Militärausweis einreichen konnte. Zwar ist der militärische Ausweis keine Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Desertion, jedoch fallen aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen umso mehr ins Gewicht. Aus den Akten sind widersprüchliche Hinweise auf sein Alter ersichtlich, welche unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner asylrechtlichen Kernvorbringen haben. Da Indizien vorliegen, dass er älter ist, als von ihm angegeben, kann auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, er sei erst im Juni 2011 in den Militärdienst eingezogen worden und ein Jahr darauf aus dem aktiven Militärdienst desertiert. Es ist notorisch, dass syrische Staatsangehörige üblicherweise im Alter zwischen 18 und 19 Jahren zum Militärdienst eingezogen werden. Im Verlauf der BzP gab der Beschwerdeführer an, (...) Brüder in Syrien und eine Schwester im Ausland zu haben. Auf Beschwerdestufe reichte er Auszüge aus den Befragungsprotokollen aus dem Jahr 2011 von einem weiteren Bruder zu den Akten, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt (...) Brüder hat und bereits (...) geboren wurde. Letzteres steht im Einklang mit dem Identitätsnachweis seines Bruders, der das Geburtsdatum (...) aufweist. Daraus ergeben sich schwerwiegende Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers, die er durch keine geeigneten Identitätsdokumente belegen konnte, zumal auch Zweifel an der Echtheit des von ihm eingereichten Polizeiausweises bestehen, wobei auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 verwiesen werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt, als von ihm angegeben, in den obligatorischen Militärdienst eingezogen wurde. Da die Dienstpflicht maximal 24 Monate beträgt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise Ende Juni 2012 noch im aktiven Militärdienst gestanden ist. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Beweismittel nichts zu ändern. Die Militärdienstmarke enthält keine Angaben zum Alter oder zum Zeitpunkt der Einberufung und kann, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, nach der Entlassung aus dem Militärdienst beim Beschwerdeführer verblieben sein. Der Einberufungsbefehl ist ein leicht erhältliches Dokument. In Anbetracht der unstimmigen Altersangaben des Beschwerdeführers kommt diesem kein relevanter Beweiswert zu. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Konsequenzen seiner behaupteten Desertion aus dem Militärdienst geltend gemacht hat.

E. 5.2.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime aufgrund von Desertion glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen.

E. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 6.3 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.

E. 6.3.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.).

E. 6.4 Aufgrund der Vorbringen und eingereichten Beweismittel ist keine schlüssige Beurteilung der Frage möglich, welche Funktionen der Beschwerdeführer innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben will. Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass er mit anderen Demonstrationsteilnehmenden auf öffentlichen Plätzen kurdische Fahnen zeigt. Gemäss Bestätigung der PYD vom 12. August 2014 übte er an solchen Anlässen organisatorische Dienste aus und verteilte Flyer, wobei nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, ob und inwiefern an diesen Veranstaltungen vom Beschwerdeführer eine regimekritische Haltung zum Ausdruck gebracht wurde oder eine potentielle Gefährdung durch das Regime vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhörung vor, möglichst an allen kurdischen Anlässen teilzunehmen, wobei es sich zum Beispiel um Kundgebungen in Basel oder Bern oder um Trauerfeiern für Märtyrer gehandelt habe. Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die Kritik am staatlichen Regime in Syrien sei hauptsächlicher Gegenstand dieser Anlässe gewesen. Schliesslich lässt sich auch aus den Fotos, die den Beschwerdeführer zeigen, nichts anderes ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine deshalb als Regimegegner ins Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde.

E. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer nehme keine ausreichend profilierte Position in der syrisch-kurdischen Exilgemeinde ein, zutreffend ist. Auf Grundlage der Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis ausgegangen werden. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Bei einer allfälligen Überprüfung sind auch die die individuellen Auswirkungen des Krieges auf den Beschwerdeführer in die Abwägung mit einzubeziehen, da er glaubhafte Angaben machen konnte, die Machtübernahme 2012 in F._______ als Panzerfahrer miterlebt zu haben.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4252/2014 Urteil vom 27. April 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration - BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende Juni 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder am 4. März 2013 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 7. März 2014 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus B._______, Provinz C._______, und habe in D._______ sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er unter anderem als (...) gearbeitet und vor seinem Einzug in den Militärdienst im Juni 2011 in E._______ gelebt. Auf Nachfrage nach seinen familiären Beziehungen gab er an, er habe (...) Brüder, (...) und eine Schwester, (...). Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei im Militärdienst zum Panzerfahrer ausgebildet und (...) 2012 nach F._______ verlegt worden, wo er an den Einsätzen der Brigade (...) beteiligt gewesen sei. Ende Juni 2012 sei er desertiert. In der Schweiz habe er an kurdischen Demonstrationen teilgenommen. Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er einen Polizeiausweis, die Kopie eines Führerscheines, Fotografien vom Militärdienst in Syrien und von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 - eröffnet am 28. Juni 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 wies der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine militärische Erkennungsmarke, ein Rekrutierungsschreiben, eine Kopie seines Identitätsausweises, sowie Kopien aus den Befragungsprotokollen seines Bruders zu den Akten. F. Am 14. August 2014 wurde der Kostenvorschuss geleistet. G. Mit Eingabe vom 3. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der PYD vom 12. August 2014 sowie Fotos von seinem Einsatz in F._______ zu den Akten. H. Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 nahm das SEM (vormals BFM) zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest. I. Mit Replik vom 5. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte zwei Skizzen zum Einsatz und eine Videoaufzeichnung aus F._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen zur Desertion den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu bestimmten Aspekten des Militärdienstes beziehungsweise über die Umstände der Desertion wiesen einige Unstimmigkeiten auf. So habe der Beschwerdeführer in der BzP zunächst ausgesagt, in der syrischen Armee den Rang eines Feldweibels gehabt zu haben, um sich daraufhin zu korrigieren, er sei Soldat gewesen. Zudem habe er in der BzP vorgebracht, in der Division (...), Brigade (...) stationiert gewesen zu sein, anlässlich der Anhörung hingegen habe er angegeben, nach der Grundausbildung in der Division (...), Brigade (...) zugeteilt gewesen zu sein. Zu diesen Details wären stimmige Angaben zu erwarten gewesen. Schliesslich habe er in Bezug auf die Desertion in der BzP vorgebracht, er habe sich vor seiner Flucht eine Nacht lang bei einem Ladenbesitzer versteckt, während der Anhörung habe er aber angegeben, den Ladenbesitzer einen Tag vor der Flucht informiert zu haben, ihn am folgenden Tag getroffen, mit ihm etwas gegessen und sich ausgeruht zu haben, bevor ihn dieser in die Türkei gefahren habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche auch, dass er sich danach in Griechenland aufgehalten habe, ohne einen Asylantrag zu stellen, wohingegen sich Deserteure erfahrungsgemäss nach dem Verlassen des Landes in ihrem eigenen Interesse aktiv um asylrechtlichen Schutz bemühen würden. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass er eine militärische Identitätskarte einreiche, stattdessen habe er einen Polizeiausweis, ausgestellt vom Innenministerium, Kräfte der Inneren Sicherheit, zu den Akten gereicht. Die Frage der Authentizität dieses Dokuments könne offen bleiben, da es die Vorbringen des Beschwerdeführers weder belegen noch die angeführten Ungereimtheiten ausräumen könne. Es könne zwar zutreffen, dass er in der syrischen Armee gedient habe, jedoch sei aus den genannten Gründen die Desertion nicht glaubhaft. In Bezug auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle durch die Teilnahme an kurdischen Demonstrationen in der Schweiz nicht das Profil, welches ein entsprechendes Interesse der syrischen Behörden erwarten liesse. Eine umfassende Überwachung der exilpolitischen Szene sei unwahrscheinlich und es sei davon auszugehen, dass sich das diesbezügliche Interesse auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufwiesen. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe zu Unrecht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen. Insgesamt würden die angeblichen Widersprüche auch keine wesentlichen Punkte seines Vorbringens betreffen. In Bezug auf den Vorwurf, er habe anfangs in der BzP einen höheren Dienstgrad angegeben, als er gehabt habe, wird geltend gemacht, er habe sehr detailliert, konkret und nachvollziehbar über seinen Einsatz in F._______ erzählt. Nur jemand, der diese Geschehnisse tatsächlich erlebt habe, sei in der Lage, solche Angaben zu machen. Dies treffe auch auf seine Vorbringen, die Militärausweise seien durch Polizeiausweise ersetzt worden, um eine eingeleitete Untersuchung der UNO zu täuschen, zu. Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass ihn der Übersetzer bei der Anhörung missverstanden habe. Etwa habe dieser die militärischen Begriffe nicht gekannt (zum Beispiel: A13, F 44, 56), weshalb der Beschwerdeführer in der Anhörung begonnen habe, seine Truppen/ Katiba aufzuzeichnen. Auch sei man während der Befragung nicht auf die Fotos aus seiner Militärzeit eingegangen, aus denen hervorgehe, dass er als Panzerfahrer in der syrischen Armee Dienst geleistet habe. Zudem seien seine Angaben in Bezug auf die Division und Brigade korrekt, er habe versucht zu erklären, dass die Division 1 viele Brigaden habe, die wiederum in verschiedene Abteilungen eingeteilt seien. Er habe der Ferqih (...), Allaui (...) (phonetisch, Brigade) angehört und sei nach der Grundausbildung der Katiba (...) (Abteilung [...]) zugewiesen worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in der BzP und der Anhörung übereinstimmende Angaben zur Desertion gemacht, er habe lediglich eine Nacht bei einem Ladenbesitzer verbracht und dies in der einlässlichen Anhörung detaillierter geschildert als in der BzP. Auch habe er schlüssig erklärt, sein Militärausweis sei wegen der Kontrollen durch die UNO Anfang Juni 2012 in einen Polizeiausweis umgewandelt worden, weshalb er keinen Militärausweis vorweisen könne. Er besitze aber eine militärische Erkennungsmarke, welche er nach seiner Flucht in die Türkei seinem Vater gegeben habe und im Original nachreichen werde, wie auch seinen Marschbefehl, den er im Mai 2011 erhalten habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, dass weder der Marschbefehl noch die militärische Erkennungsmarke die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermögen. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer in der syrischen Armee Dienst geleistet habe, jedoch sei die Desertion nicht glaubhaft. Die Erkennungsmarke könne auch nach der Ableistung des Dienstes bei ihm verblieben sein. Erfahrungsgemäss werde eine Desertion mit einer militärischen ID glaubhaft gemacht, welche er nicht eingereicht habe. 4.4 In der Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine Desertion aus dem aktiven Militärdienst und reichte Skizzen von seinem Einsatz sowie eine Videoaufzeichnung über Panzer in F._______ zu den Akten. Zudem hielt er an seinem Vorbringen fest, er habe seinen Militärausweis abgeben müssen, zudem habe er auch als Besitzer des damals eingetauschten syrischen Polizeiausweises bei Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3) 5.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus dem aktiven Militärdienst desertiert, bestehen. Nach Prüfung der Akten gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 5.2.1 Zwar konnte der Beschwerdeführer durch substantiierte Vorbringen glaubhaft machen, dass er seinen obligatorischen Militärdienst in Syrien abgeleistet hat. Dies wurde im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus erachtet es das Gericht auch als glaubhaft, dass er seinen Dienst in der Brigade (...) als Panzerfahrer geleistet hat. Seine erlebnisbasierten Schilderungen, detaillierten Kenntnisse, Skizzen sowie die Realkennzeichen in Bezug auf den Tod seines Kollegen und das Zeugnis über den Umgang mit der Zivilbevölkerung vor Ort lassen es auch als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass er bei der Machtübernahme in F._______ 2012 dabei gewesen ist. Entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Ansicht enthält das Anhörungsprotokoll Hinweise darauf, dass die Militärbezeichnungen bei der Übersetzung verwechselt worden sein könnten. Offenbar wurde der vom Beschwerdeführer gebrauchte Begriff Firqa (Division) nicht ins Deutsche übersetzt (A 13 F 36, 37). Auf die vom SEM auf Arabisch gestellte Frage nach der Brigade ist hingegen in der Übersetzung der Antwort des Beschwerdeführers von "Divisionen" die Rede (A 13 F 37), die "unter der Firqa (...)" gestanden seien. Diese Darstellung widerspricht dem hierarchischen Truppenaufbau und hätte als Übersetzungsfehler auffallen müssen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass irrtümlich falsche Militärbegriffe zu Protokoll gegeben wurden, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt nicht als inkonsistent oder unglaubhaft zu werten sind. Auch ist kein Widerspruch zwischen seinen Angaben in der BzP und der einlässlichen Anhörung über die Hilfsleistungen des Ladenbesitzers in F._______ erkennbar, die der Beschwerdeführer für seine Ausreise in Anspruch genommen hat. Beide Male schilderte der Beschwerdeführer, sich dort eine Nacht lang aufgehalten zu haben. Vor dem Hintergrund der zügigen Erstbefragung kann es ihm nicht angelastet werden, die konkreten Umstände und Details zur Planung seiner Reise in die Türkei erst in der Anhörung konkretisiert zu haben. 5.2.2 Hingegen ist die Desertion des Beschwerdeführers aufgrund seines Aussageverhaltens und der fehlenden Vereinbarkeit seiner Altersangaben mit den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, entstehen erste Zweifel aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der BzP, er sei im Rang eines Feldweibels gestanden, wobei er aber im gleichen Atemzug seinen Dienstgrad nach unten korrigierte, wie auch aufgrund der Tatsache, dass er keinen Militärausweis einreichen konnte. Zwar ist der militärische Ausweis keine Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Desertion, jedoch fallen aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen umso mehr ins Gewicht. Aus den Akten sind widersprüchliche Hinweise auf sein Alter ersichtlich, welche unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner asylrechtlichen Kernvorbringen haben. Da Indizien vorliegen, dass er älter ist, als von ihm angegeben, kann auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, er sei erst im Juni 2011 in den Militärdienst eingezogen worden und ein Jahr darauf aus dem aktiven Militärdienst desertiert. Es ist notorisch, dass syrische Staatsangehörige üblicherweise im Alter zwischen 18 und 19 Jahren zum Militärdienst eingezogen werden. Im Verlauf der BzP gab der Beschwerdeführer an, (...) Brüder in Syrien und eine Schwester im Ausland zu haben. Auf Beschwerdestufe reichte er Auszüge aus den Befragungsprotokollen aus dem Jahr 2011 von einem weiteren Bruder zu den Akten, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt (...) Brüder hat und bereits (...) geboren wurde. Letzteres steht im Einklang mit dem Identitätsnachweis seines Bruders, der das Geburtsdatum (...) aufweist. Daraus ergeben sich schwerwiegende Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers, die er durch keine geeigneten Identitätsdokumente belegen konnte, zumal auch Zweifel an der Echtheit des von ihm eingereichten Polizeiausweises bestehen, wobei auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 verwiesen werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt, als von ihm angegeben, in den obligatorischen Militärdienst eingezogen wurde. Da die Dienstpflicht maximal 24 Monate beträgt, ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise Ende Juni 2012 noch im aktiven Militärdienst gestanden ist. An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Beweismittel nichts zu ändern. Die Militärdienstmarke enthält keine Angaben zum Alter oder zum Zeitpunkt der Einberufung und kann, wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, nach der Entlassung aus dem Militärdienst beim Beschwerdeführer verblieben sein. Der Einberufungsbefehl ist ein leicht erhältliches Dokument. In Anbetracht der unstimmigen Altersangaben des Beschwerdeführers kommt diesem kein relevanter Beweiswert zu. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bis heute keinerlei Konsequenzen seiner behaupteten Desertion aus dem Militärdienst geltend gemacht hat. 5.2.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime aufgrund von Desertion glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 6.3 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 6.3.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.). 6.4 Aufgrund der Vorbringen und eingereichten Beweismittel ist keine schlüssige Beurteilung der Frage möglich, welche Funktionen der Beschwerdeführer innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tatsächlich innehaben will. Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass er mit anderen Demonstrationsteilnehmenden auf öffentlichen Plätzen kurdische Fahnen zeigt. Gemäss Bestätigung der PYD vom 12. August 2014 übte er an solchen Anlässen organisatorische Dienste aus und verteilte Flyer, wobei nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist, ob und inwiefern an diesen Veranstaltungen vom Beschwerdeführer eine regimekritische Haltung zum Ausdruck gebracht wurde oder eine potentielle Gefährdung durch das Regime vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhörung vor, möglichst an allen kurdischen Anlässen teilzunehmen, wobei es sich zum Beispiel um Kundgebungen in Basel oder Bern oder um Trauerfeiern für Märtyrer gehandelt habe. Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die Kritik am staatlichen Regime in Syrien sei hauptsächlicher Gegenstand dieser Anlässe gewesen. Schliesslich lässt sich auch aus den Fotos, die den Beschwerdeführer zeigen, nichts anderes ableiten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine deshalb als Regimegegner ins Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer nehme keine ausreichend profilierte Position in der syrisch-kurdischen Exilgemeinde ein, zutreffend ist. Auf Grundlage der Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis ausgegangen werden. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Bei einer allfälligen Überprüfung sind auch die die individuellen Auswirkungen des Krieges auf den Beschwerdeführer in die Abwägung mit einzubeziehen, da er glaubhafte Angaben machen konnte, die Machtübernahme 2012 in F._______ als Panzerfahrer miterlebt zu haben.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anna Wildt Versand: