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D-4250/2009

D-4250/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Serbien am 19. Juli 2008 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 21. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach­suchten. Am _______ wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn entbunden. Am 4. respektive 12. August 2008 führte das BFM die Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am 11. Dezember 2008 statt. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, serbischer Staatsangehöri­ger und seit Sommer 2007 nach Brauch verheiratet zu sein. Er gehöre der Ethnie der Ashkali/Äegypter/Majup (Roma) an. Er habe von Geburt an meist in _______ gelebt und unter Diskriminierungen gelitten. Auch in Kosovo habe er Verwandte. Als Strassenhändler sei ihm wiederholt die Ware be­hördlich beschlagnahmt worden. Im Sommer 2007 sei er mit einem ande­ren Händler in Konflikt geraten. Bei einem Angriff durch dessen Sohn sei sein Bein verletzt worden. Im Frühjahr 2008 sei die Ware des mit ihm ver­feindeten Strassenhändlers beschlagnahmt worden. Tags darauf habe er versucht, auf dem Markt etwas zu verkaufen, und sei durch seinen Feind ge­schlagen worden. Dieser habe ihn beschuldigt, bei den Behörden eine An­zeige gemacht zu haben, und ihn mit dem Tode bedroht. Zwei Polizis­ten hätten seinen Peiniger aufgefordert, mit den Schlägen aufzuhören, an­sonsten aber nichts gegen diesen unternommen. Von diesem Zeitpunkt an habe er nicht mehr versucht, auf dem Markt etwas zu verkaufen. Sein Feind, welcher der Mafia zuzuordnen sei, habe nach ihm gesucht, und des­sen Sohn habe seine Wohnung ausfindig gemacht und zusammen mit anderen Personen während seiner Abwesenheit dort vorgesprochen. Er habe 3000 Euro von seiner Mutter verlangt. Ferner legte der Beschwerdefüh­rer dar, seine Gattin stamme aus dem Kosovo und spreche kein Serbisch, weshalb sie sich ihrerseits vor Übergriffen gefürchtet habe. Aus den genannten Grün­den und der gesundheitlichen Situation hätten sie sich zur Ausreise ent­schlossen. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, an Dystrophie zu leiden. Seine Krankheit sei nicht adäquat behandelt worden. Die ihn betreffenden Anträge auf Sozialhilfe seien abgewiesen worden; man habe ihm seine Arbeits- beziehungsweise Gehfähigkeit entgegengehalten. Auch Anträgen für verschiedene Therapien sei nicht entsprochen worden. Die Krankheit werde sich aber noch verschlimmern. Namentlich im Winter leide er an star­ken Schmerzen bei der Arbeit, auf welche er für den Lebensunterhalt an­gewiesen sei. Durch die Behandlung in der Schweiz ergebe sich mögli­cherweise eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation. A.c. Die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Ashkali beziehungsweise Roma - machte geltend, aus _______ (Kosovo) zu stammen. Sie sei serbi­sche Staatsangehörige. Im Sommer 2007 sei sie zu ihrem Gatten nach _______ gezogen. Bei einer Busfahrt habe ein Unbekannter sie und ih­ren Mann beschimpft, weil sie albanisch gesprochen hätten. Ihr Gatte sei wegen einer angeblichen Anzeige gegen einen anderen Strassenhänd­ler bei der Polizei durch diesen zusammengeschlagen wor­den. Es seien weitere Racheakte zu befürchten. Sie selbst spreche kein Ser­bisch und habe deshalb in _______ keine Schwangerschaftskontrollen durchfüh­ren können. Eine schwangere Ashkali ohne Serbischkenntnisse sei in einem Krankenhaus in _______ wegen mangelnder Behandlung zusammen mit ihrem Kind ge­storben. Sie habe befürchtet, im Falle eines Spitaleintritts dasselbe Schick­sal zu erleiden. Ausserdem habe sie eine schwergradige Skoliose. Sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich eine allfäl­lige medizinische Behandlung zu leisten. A.d. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterla­gen wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung auf dem vo­r­instanzlichen Beweismittelumschlag A 25/1). B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin­stanz erwog, der angeblich mafiöse Hintergrund des mit dem Beschwerde­führer verfeindeten Strassenhändlers sei nicht glaubhaft. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass seine Waren beschlagnahmt wor­den wären, wenn tatsächlich mafiöse Verbindungen zur Polizei bestan­den hätten. Beim geltend gemachten Angriff handle es sich mithin um ein gemeinrechtliches Delikt, das in Serbien zur Anzeige gebracht wer­den könne und strafrechtlich verfolgt würde. Festzuhalten sei, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Rahmen des demo­kratischen Wandels entspannt habe. Vereinzelte Übergriffe durch Dritt­personen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen wer­den. Solchen Vorfällen komme in der Regel indes keine asylrelevante Inten­sität zu. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch Dritte würden in Serbien staatlich weder gebilligt noch unterstützt und grund­sätzlich strafrechtlich geahndet. Ein allfälliges Fehlverhalten lokaler Behörden (Nichteinleitung von Untersuchungsmassnahmen) könne auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Es könne von einem adä­quaten Schutz durch den Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die Asylrelevanz besagter Vorbringen zu verneinen sei. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass Personen, die ursprünglich aus dem Ko­sovo stammten, in Serbien mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Todes­fall im Spital sei als blosse Behauptung nicht geeignet, systematische Über­griffe auf albanischsprachige Personen in Serbien glaubhaft zu ma­chen. Schliesslich stelle die geltend gemachte generell schlechte Lage in Serbien verbunden namentlich mit finanziellen Problemen ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Den Vollzug der Wegweisung in den Hei­matstaat erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Nament­lich gäbe es keine individuellen Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Serbien sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge dort über ein tragfähiges soziales Netz und könne als Händler eine neue Existenz auf­bauen. Auch eine Unterstützung von Verwandten aus dem Ausland komme in Betracht. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen­den hätten schon vor der Flucht bestanden. Das Lei­den des Beschwerdeführers sei schon vor dessen Ausreise behandelt wor­den, und es sei von einer nach der Rückkehr dort weiterhin möglichen Therapie auszugehen. Die Beschwerdeführerin spreche eigenen Anga­ben zufolge zwar kein Serbisch, sei aber in Serbien legal angemeldet gewe­sen und habe rund ein Jahr in _______ gelebt. Entsprechend sei auch ihr die Rückkehr dorthin zuzumuten. C. C.a. Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Fest­stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unter­liegens die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­verfahrensgeset­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Sie machten geltend, die ökonomi­sche, soziale und kulturelle Situation der Roma in Serbien sei gemäss über­einstimmenden Quellen nach wie vor sehr prekär. Ein Hauptproblem der Roma sei die Beschaffung von Papieren, welche ihnen Zugang zu den Sozialversicherungssystemen verschaffen würden. In zwei Publikatio­nen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2003 beziehungsweise 2005 werde darauf hingewiesen, dass deshalb und wegen der extremen Armut vieler Roma deren Zugang zu medizini­scher Versorgung praktisch ausgeschlossen sei. Komplexere Fälle, wel­che eine eingehendere Behandlung bedingten, seien bei unversicherten Per­sonen mit enorm hohen Kosten verbunden. De facto würden Behand­lungskosten von Bedürftigen wie der Roma allenfalls in der Primärversor­gung übernommen, nicht aber, wenn es sich um komplexe und kostspie­lige Therapien handle. Das öffentliche Kliniksystem werde ebenfalls weitge­hend durch Barzahlungen der Patienten an Ärzte und anderes Perso­nal finanziert. Die Beschwerdeführenden hätten gesundheitliche Be­schwerden, welche operative Eingriffe bedingten. Der Beschwerdefüh­rer leide unter einer beidseitigen senso-motorischen Neuropathie ("Char­cot-Marie-Tooth-Erkrankung"), also an einer Erkrankung der periphären Ner­ven, und zwar mit ungewöhnlich schwerem Verlauf. Neuromuskuläre Krankheiten dieser Art seien chronisch voranschreitender Natur; der Muskel­schwund sei nicht heilbar. Mit der Zeit sei eine weiter zunehmende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zu erwarten. Die Symptome der Krankheit könnten hingegen mehr oder weniger erfolgreich behandelt wer­den, so etwa wie erwähnt durch operative Eingriffe oder auch eine Kom­bination von ärztlicher Behandlung, Physiotherapie und Pflege. Die Be­schwerdeführerin leide an einer massiven idiopathischen Skoliose (schwere Verkrümmung der Wirbelsäule). Diese könne nur durch einen ope­rativen Eingriff korrigiert werden, was zur Zeit wegen des Kleinkindes in­des nicht empfohlen werde. Nach dem Gesagten litten beide Beschwerde­führenden unter starken körperlichen Beschwerden, welche nicht durch einfache Therapien behandelt werden könnten, sondern kost­spielige Eingriffe und eine langjährige medizinische Begleitung erforder­ten. Die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Angaben pro Monat 300 bis 500 Euro verdient. In ihrem Heimatland seien sie nicht versichert gewesen und hätten entsprechend auch keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Ausserdem seien die mehrmaligen Anträge auf Sozialhilfe sowie ver­schiedene Therapien zur Behandlung der Krankheit ohne konkrete Be­gründung abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei in Serbien nie adäquat medizinisch behandelt worden. Die einzige Behandlung, die er er­halten habe, seien Spritzen zur Minderung akuter Rückenschmerzen ge­wesen. Besagte Spritzen habe er selber bezahlen müssen. Die einzi­gen Kosten, welche die serbischen Sozialeinrichtungen übernommen hätten, seien die bei der Diagnose der Krankheit entstandenen. Seine wiederholten Anträge auf eine therapeutische Behandlung wie namentlich Physiotherapie seien trotz ärztlicher Empfehlung immer abgelehnt worden. Im Weiteren seien ihm zwar Tabletten verschrieben worden, die er sich aber aus finanziellen Gründen nicht habe beschaffen können. Auch eine Operation der Hände (wie von einem Arzt in der Schweiz vorgeschlagen) wäre in Serbien privat zu bezahlen, was unter anderem auch durch die eine, bereits zitierte Publi­kation der SFH bestätigt werde. Im Weiteren verkenne das BFM, dass es dem Beschwerdeführer in Serbien nicht möglich sein werde, eine neue Existenz aufzubauen. Er sei auf dem Markt durch einen anderen Händler tätlich angegriffen worden. Dessen Sohn habe sein Haus aufge­sucht. Es sei ihm danach nicht mehr möglich gewesen, auf dem Markt zu ar­beiten. Das BFM erachte dieses Vorbringen zwar nicht als asylrelevant, ziehe es aber nicht in Zweifel. Vor diesem Hintergrund würde sich auch seine ökonomische Situation im Falle der Rückkehr als prekär darstellen. Er verfüge lediglich über eine bescheidene Schul- und keine Berufsausbil­dung. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin und auf­grund ihrer starken Behinderung arbeitsunfähig. Zudem spreche sie kein Serbisch. Das am _______ in der Schweiz geborene Kind erschwere die Arbeitsintegration zusätzlich. Der Beschwerdeführer müsse nun für ein weiteres Familienmitglied aufkommen. Da aufgrund seiner voranschrei­tenden Krankheit die Arbeitsfähigkeit in zunehmendem Masse eingeschränkt sei und der finanzielle Bedarf durch das älter werdenden Kind wachse, werde dies zu einer immer prekäreren und schlussendlich exi­stenziell bedrohlichen Situation führen. Ausserdem sei das soziale Netz vor Ort nicht als tragfähig zu erachten. Der in _______ lebende Vater des Beschwerdeführers arbeite nicht mehr; die Mutter leide an Diabetes. Der ältere Bruder sei verheiratet, habe zwei Kinder, finde nur temporär Ar­beit und könne seine eigene Familie kaum versorgen. Der jüngere Bruder sei ebenfalls verheiratet und habe zwei Kinder; als Arbeitsloser sei auch er nicht in der Lage, die Familie der Beschwerdeführenden zu unterstüt­zen. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei zwar erwerbstätig, müsse aber für eine vierköpfige Familie sorgen und habe den Beschwerdeführer bisher noch nie unterstützt. Zu den Tanten im Ausland, welche keine Unter­stützung leisten könnten, habe er keinen Kontakt. Auch zu den Ver­wandten in der Schweiz bestünden kaum Kontakte. Zusätzlich sei frag­lich, ob der Wegweisungsvollzug mit dem Kindswohl zu vereinbaren wäre. Wegen des Lebens seiner Eltern in schwerer Armut wäre ihr Sohn mit entsprechenden Konsequenzen wie sozialem Ausschluss, prekärer Ge­sundheit, psychischer Belastung und mangelhafter Ernährung konfron­tiert. Später wäre wegen der dargelegten Situation mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit davon auszugehen, dass keine Einschulung erfolgen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführen­den im Falle einer Rückkehr nach Serbien mangels existenzsichernder Per­spektive (progredient verlaufende Krankheit ohne Therapiemöglich­keit; keine Berufsausbildung; unqualifizierte Erwerbstätigkeit mit minima­lem Lohn; schwere Behinderung der Beschwerdeführerin, was ihr prak­tisch verunmögliche, einen Beitrag zur beruflichen und sozialen Unterstüt­zung der Familie zu leisten) einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt wären. C.b. Der Eingabe lagen drei Arztberichte (datierend vom 31. Oktober 2008, 19. Dezember 2008 und 11. Februar 2009) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 stellte das Bundesverwal­tungsge­richt fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses wurde verzichtet und betreffend Entscheid über das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren setzte der damalige Instruktionsrichter Frist zur Nachreichung von weiteren Arztzeugnissen an. E. Am 22. Juli 2009 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführen­den um Fristerstreckung zur Einreichung eines den Beschwerdeführer betreffenden Arztberichts. Dem Gesuch entsprach das Bundesverwaltungs­gericht am 23. Juli 2009. F. Am 4. August 2009 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbe­richt vom 19. Dezember 2008 (erneut) eingereicht. Im Begleitschrei­ben wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass ihre Mandan­tin seit dem 19. Dezember 2008 nicht mehr in Behandlung sei und das vorgeschlagene Procedere - die Operation - keiner Dringlichkeit unterliege. Aus diesem Grund seien die verantwortlichen Ärzte nicht be­reit gewesen, einen ausführlicheren Bericht zu schreiben. Trotzdem werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und in der Betreuung des Kleinkinds stark eingeschränkt sei. Ihr Mann sei alleine verantwortlich für das Er­werbseinkommen der Familie. G. Mit Eingabe vom 17. August 2009 gab die Rechtsvertretung einen ihren Mandanten betreffenden Arztbericht vom 13. August 2009 (und erneut die unter Bst. C erwähnten Berichte vom 31. Oktober 2008 sowie 11. Februar 2009) zu den Akten. Die Resultate zur genetischen Prädisposition als Grundlage für die angemessene Behandlung lägen zwar noch nicht vor. Gemäss Bericht vom 13. August 2009 bestehe aber die Möglichkeit einer orthopädischen Korrekturoperation. Der behandelnde Arzt gehe von ei­nem chronischen Leiden aus. Wie in der Beschwerdeschrift bereits er­wähnt, sei die Behandlung komplexer gesundheitlicher Probleme in Ser­bien für den mittellosen Beschwerdeführer nicht möglich, da die Thera­pien privat finanziert werden müssten. Die im erwähnten Bericht erneut fest­gehaltene Prognose, wonach die Krankheit chronischer und progredien­ter Natur sei und sich der Gesundheitszustand des Beschwerde­führers entsprechend zunehmend verschlechtern werde, bestä­tige die Beschwerdevorbringen. H. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Krankheit des Beschwerdeführers habe schon in Serbien bestanden und könne dort weiterbehandelt werden. Zu­dem sei er offenbar in der Lage gewesen, die Behandlung zu bezahlen. Es sei davon auszugehen, dass er dies auch nach der Rückkehr noch könne. Die Beschwerdeführenden hätten für die Ausreise 3000 Euro - eine für serbische Verhältnisse sehr hohe Geldsumme - beschaffen kön­nen. Dieses Geld hätte der Beschwerdeführer auch für medizinische Be­lange einsetzen können. Es sei mithin zu erwarten, dass er auch für gesund­heitliche Zwecke Geld zu beschaffen in der Lage sein werde. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden unbenommen, bei der Rückkehr­hilfe des BFM ein Gesuch einzureichen. I. Mit Replik vom 28. September 2009 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Das BFM verkenne den progredienten Cha­rakter des Leidens des Beschwerdeführers. Mit der Zeit werde die schon jetzt stark eingeschränkte Bewegungsfähigkeit weiter beeinträch­tigt sein. Operative Eingriffe und eine Kombination von verschiedenen per­manenten Therapien vermöchten die Symptome der Krankheit teil­weise zu bekämpfen und den Verlauf etwas zu verlangsamen, auch wenn es keine Chance auf vollumfängliche Heilung gebe. In Serbien habe er keine angemessene Behandlung erhalten. Vielmehr seien Anträge auf ent­sprechende Therapien abgelehnt worden. Die Symptombehandlung der Krankheit in Serbien wäre mit sehr hohen Kosten verbunden. Da der Er­werbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Zeit noch eingeschränk­ter sein werde und die Kosten wegen des heranwachsenden Kindes stei­gen würden, sei die längerfristige Existenzsicherung deutlich in Frage ge­stellt. Aufgrund seiner Herkunft und der Tatsache, dass er in Serbien nie Versicherungsbeiträge gezahlt habe, könne er keine staatliche Hilfe erwar­ten, was die erwähnte Ablehnung mehrmaliger Anträge auf Sozial­hilfe belege. Auch mit dem Geld, mit welchem die Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz bezahlt hätten, wäre keine längerfristige Existenzsi­cherung möglich gewesen. Das Geld stamme aus dem vom Be­schwerdeführer über Jahre Gesparten und sei von ihm nicht kurzfristig beschafft worden. Diese Reserve sei nun aufgebraucht, was die ökonomi­sche Situation der Beschwerdeführenden weiter schwäche. Entgegen der Sichtweise der Vorinstanz sei mithin von der Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs auszugehen. J. Am _______ heirateten die Beschwerdeführenden in der Schweiz. In der Trauungsmitteilung der Schweizer Behörden wurde im Hin­blick auf die Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer Serbien, bei der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn Kosovo vermerkt. K. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM, ihre Staatsangehörigkeit von Serbien auf Kosovo zu korrigie­ren. Das BFM entsprach diesem Gesuch.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun­des­verwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht mit der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 festgestellt hat, sind die Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefoch­tenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Be­schwerdeverfahrens bildet im Folgenden einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Im Hinblick auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung in den Hei­mat- oder in den Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat mög­lich, zulässig oder zumutbar ist, muss zunächst die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden geklärt werden. Diesbezüg­lich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefra­gung, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Unter Staats­angehörigkeit wurde "Republik" Serbien vermerkt (A 1/9 S. 1). Seine Familie stammt aber offenbar aus dem Kosovo (A 37/15 Antwort 86; A 38/9 Antwort 33). Die Beschwerdeführerin legte dar, bis August 2007 in _______ (Kosovo) gelebt zu haben und in der Folge zu ih­rem Gatten nach _______ gezogen zu sein. Dort war sie offenbar regulär an­gemeldet. Gemäss Protokoll der Summarbefragung wurde sie zunächst eben­falls als serbische Staatsbürgerin erfasst (A 2/9 S. 1; A 37/15 Antwort 97). Im Rahmen der in der Schweiz erfolgten Heirat wurde in der Trauungsmit­teilung der Schweizer Behörden im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit bei ihr und ihrem Sohn indes Kosovo vermerkt. Ihrem Ersuchen an das BFM, die Staatsangehörigkeit von Serbien auf Kosovo zu korrigieren, ent­sprach die Vorinstanz in der Folge.

E. 3.2 Gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 wird als kosovarische Staatsangehö­rige eine Person anerkannt, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Natio­nalität besass und zu diesem Zeitpunkt im Kosovo ihren Wohnsitz hatte. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben offen­sichtlich zu, weshalb sie zum einen als kosovarische Staatsangehörige an­zusehen ist. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürger­schaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen, die serbi­scher Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Repu­blik Serbien geboren wurden, indes als serbische Staatsangehörige aufgefasst. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich auf dem (ehemali­gen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren. Zwar ist sie nicht serbi­scher Ethnie, war aber gemäss Aussagen ihres Gatten in _______ regist­riert worden. Dies dürfte ihr ermöglichen, auch die serbische Staatsangehö­rigkeit zu erlangen (vgl. BVGE 2010/41). Der Beschwerdefüh­rer war im für die kosovarische Staatsbürgerschat relevan­ten Zeitpunkt indes ausserhalb von Kosovo wohnhaft; er bezeich­nete sich als serbischen Staatsbürger (was gemäss Gesetzeslage zutref­fen dürfte) und legte nie dar, auch die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Allerdings dürfte für ihn als Ehemann einer Kosovarin ein lega­ler Aufenthalt in Kosovo grundsätzlich ebenfalls in Frage kommen. Zu prü­fen ist im Folgenden demnach grundsätzlich ein Vollzug der Wegwei­sung nach Serbien wie auch nach Kosovo.

E. 4.1 Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so re­gelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe­senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläu­fige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Ge­gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält­nisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu­mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih­ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be­stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen den Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie An­wendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls ei­ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige me­dizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein­lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu­stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weite­ren Hinweisen).

E. 4.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil­det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge­sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus ei­ner völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f).

E. 5.1 Zuerst ist - wie vom BFM vorgenommen - insbesondere zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien, wo sich der Beschwerdefüh­rer seit seiner Kindheit und seine Gattin seit der Heirat auf­gehalten haben, zumutbar erscheint.

E. 5.1.1 Auch in Serbien leben Roma unter schwierigen Bedingungen, was umso mehr gelten muss, wenn es sich um Angehörige der Minderheit han­delt, die ursprünglich aus Kosovo stammen. Die Situation ist von ex­trem hoher Arbeitslosigkeit (ca. 60%) und dem allgemeinen Zusammen­bruch der Sicherungssysteme geprägt. Die Hälfte der Roma lebt unter der Armutsgrenze, hat Unterschlupf in improvisierten, informellen Siedlungen, wo sie unter sehr harten Bedingungen ohne Elektrizität, fliessendes Was­ser oder Abwassersystem leben. Gemäss UNHCR existierten in Serbien und Montenegro im Jahre 2004 586 solche inoffizielle Siedlungen der Roma, Ashkali und Ägypter. Diese Ethnien waren in der Vergangenheit auch immer wieder Opfer von Zwangsräumungen nach Privatisierungspro­zessen, was regelmässig Obdachlosigkeit, Schulab­bruch und - sofern vorhanden - den Verlust der Arbeitsstelle zur Folge hatte. Neben den Problemen, die mit der Erlangung eines gesicherten recht­lichen Status verbunden sind, sehen sich die Roma, Ashkali und Ägyp­ter generell einem Klima der behördlichen Diskriminierung einerseits und der Feindseligkeiten und Angriffe eines Teils der Gesellschaft anderer­seits ausgesetzt. So werden sie regelmässig Opfer physischer und verbaler Gewalt und von Sachbeschädigung. Der Zugang zur Gesund­heitsfürsorge und anderen sozialen Diensten ist wesentlich er­schwert. Zahlreiche Quellen berichten auch von aktiver polizeilicher Ge­walt oder von deren Passivität und mangelndem Schutzwillen (BVGE 2009/51 E. 5.7.2 S. 751 f.; vgl. auch die Publikation "analysis of the main problems in access of Roma to the rights to health and health care" einer in Serbien tätigen Nichtregierungsorganisation vom Juli 2011 [www.praxis.org.rs]).

E. 5.1.2 Neben den Ausführungen zur allgemeinen Situation, in welcher die Roma in Serbien leben, sind bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozia­len Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Ge­schlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten.

E. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus _______. Von August 2007 an lebte sie in _______ bei ihrem Gatten und war ordnungsgemäss behörd­lich registriert. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben Zeit seines Lebens meist in _______. Eine Rückkehr dorthin kommt mithin für beide Beschwerdeführenden grundsätzlich in Betracht, zumal der Beschwer­deführer vor Ort über ein gewisses soziales Netz verfügt und die Wohnfrage offenbar befriedigend gelöst werden konnte.

E. 5.1.4 Unbestritten ist aber auch die Erkrankung des Beschwerde­führers. Er leidet gemäss Beschwerdevorbringen, welche sich auf die eingereichten und nicht zu beanstandenden Arztzeugnisse stüt­zen, unter einer beidseitigen senso-motorischen Neuropathie ("Char­cot-Marie-Tooth-Erkrankung"), also an einer Erkrankung der periphären Ner­ven, und zwar mit ungewöhnlich schwerem Verlauf (vgl. Arztberichte _______ vom 31. Oktober 2008 und 13. August 2009 _______; Bericht _______vom 11. Februar 2009 _______). Die reduzierte Ner­venleit­geschwindigkeit hat einen starken Muskelschwund zur Folge, was sich bei ihm vor allem bei der intrinsischen Fuss- und Handmuskula­tur mit Einbezug der Unterschenkel- und Unterarmmuskulatur zeigt. Insbe­sondere seine Hände sind in zunehmendem Masse nicht mehr funktio­nell. Neuromuskuläre Krankheiten dieser Art sind chronisch voran­schreitender Natur; der Muskelschwund ist nicht heilbar. Mit der Zeit ist eine weiter zunehmende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zu erwar­ten. Die Symptome der Krankheit können hingegen mehr oder weni­ger erfolgreich behandelt werden. Die Resultate zur genetischen Prädisposi­tion (im Hinblick auf eine allfällige Operation) lagen im Zeit­punkt der letzten Eingabe der Beschwerdeführenden noch nicht vor. Ein Ab­warten dieser Ergebnisse erübrigt sich aber aus den nachfolgenden Gründen. So wurde bereits festgehalten, dass der Zugang zur Gesundheits­fürsorge und andere soziale Dienste für Roma in Serbien we­sentlich erschwert ist. Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf eine - mittlerweile einige Jahre alte - SFH-Publikation die Papierlosig­keit der Roma als Grund für Diskriminierungen erwähnt wird, ist aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Juni 2008 durch die serbischen Behörden ein zehn Jahre lang gültiger Pass ausgestellt wurde (A 1/9 S. 3 unten f.). Im Weiteren wurden gemäss Anamnese im Arztbe­richt vom 11. Februar 2009 seine Füsse in Serbien wiederholt operiert. We­gen der Rückenschmerzen begab er sich immer wieder zum Arzt und er­hielt Spritzen. Gewisse Therapien wurden offenbar durchgeführt und an­dere nicht bewilligt (vgl. A 37/15 Antworten 1 ff.). Insgesamt entsteht so der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Serbien zumindest ansatz­weise die benötigte medizinische Hilfe erhielt. In diesem Zusammenhang und in Berücksichtigung der dortigen Situation erscheint aber auch die weit­gehende Abhängigkeit benötigter Massnahmen von seiner Finanz­kraft als glaubhaft, wobei vorab weitgehend auf die Beschwerdevorbrin­gen verwiesen werden kann. Auch aus den in diesen Punkten glaubhaften Aussa­gen des Anhörungsprotokolls ergibt sich, dass die Anträge auf Sozial­hilfe abgewiesen worden seien; man habe dem Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise sogar die Gehfähigkeit vorgehal­ten. Er sei angewiesen worden, nicht mehr auf dem entsprechenden Amt vorzusprechen (A 37/15 Antworten 31, 42 und 78 ff.). Ein Beschreiten des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer wäre zwar wohl möglich, aber in­nert nützlicher Frist kaum erfolgversprechend gewesen. Demzufolge wäre er für die benötigte medizinische Versorgung auch in Zukunft auf die eigene oder die Finanzkraft ihn unterstützender Personen angewiesen. Trotz seiner Behinderung war er vor der Ausreise in der Lage, als Strassen­händler ein gewisses Auskommen zu erzielen. Der Streit mit ei­nem anderen Strassenhändler mag ihn dabei zusätzlich eingeschränkt ha­ben; dass er aus diesem Grund generell nicht mehr als Verkäufer hätte in Erscheinung treten können, vermag in Anbe­tracht der in diesem Punkt nachvollziehbaren Erwägungen des BFM zur Vorgehensweise der staatli­chen Behörden im Falle von Repressalien durch Drittpersonen indes nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt aber die aufgrund der Krankheit fortschrei­tende Erschwernis bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit. So legte der Beschwerdeführer dar, sich an gewissen Tagen so schlecht zu fühlen, dass er nicht arbeiten könne. Seine Existenzgrundlage werde zu­nehmend unsicher (A 37/15 Antworten 67 und 107). Diese Einschätzung wird durch Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt (A 38/9 Antwort 22). Eine medizinische Massnahme wie allenfalls eine (in der Schweiz durchgeführte) Handopera­tion würde zwar möglicherweise eine gewisse Entlastung, aber in Anbetracht des fortschreitenden Charakters des Leidens keine Ände­rung der Grundsituation herbeiführen. In Berücksichtigung dieser Fakto­ren ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer, welcher über keine Berufsausbildung verfügt, in absehbarer Zukunft nicht mehr schaffen wird, in Serbien für seine Familie aus eigener Kraft eine genü­gende Existenzgrundlage zu schaffen.

E. 5.1.5 Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwergradigen Skoliose. Eine Operation scheint indes - so auch mangels erheblicher Beschwer­den - nicht im Vordergrund zu stehen (vgl. Arztbericht vom 19. Dezember 2008). Hingegen ist sie offensichtlich kaum in der Lage, einen Beitrag für die Existenzgrundlage der Familie zu leisten und möglicherweise schon durch die Betreuung ihres Kindes überfordert. Ausserdem soll sie kein Ser­bisch sprechen.

E. 5.1.6 Schliesslich trifft wie erwähnt zu, dass der Beschwerdeführer vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Eine gewisse Unterstützung - so etwa auch bei der Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführenden - dürfte realistisch sein. Hingegen erscheint eine erhebliche finanzielle Un­terstützung der Beschwerdeführenden namentlich auch in Bezug auf kostspielige ärztliche Massnahmen als kaum realistisch. In der Be­schwerde werden diesbezüglich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ver­wandten ausführlich dargelegt. Anhaltspunkte, dass diese Vorbringen tatsa­chenwidrig sein könnten, sind in Berücksichtigung der Aktenlage und der Gesamtumstände des Falles nicht auszumachen.

E. 5.1.7 Zudem gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden einen Sohn im Alter von _______ Jahren, der ausschliesslich in der Schweiz aufge­wachsen ist, haben. Allgemein zugänglichen Quellen zufolge besu­chen nur gerade 40 Prozent der Kinder der erwähnten Minderheiten die Pri­marschule, wobei gemäss offiziellen Erhebungen wiederum nur zirka 40 Prozent einen Primarschulabschluss erreichen. Ein Vollzug der Wegwei­sung würde aufgrund der gegebenen Umstände wie namentlich auch der erheblichen gesundheitlichen Probleme der Eltern sowie deren fi­nanziellen Schwäche zu grossen Zweifeln an einer kindgerechten Entwick­lung des Sohnes in Serbien führen.

E. 5.1.8 Aufgrund der sich für Roma in Serbien generell präsentierenden Lage, der dargestellten persönlichen Voraussetzungen des beschwerdefüh­renden Ehepaares sowie in Anbetracht der Gefährdung des Wohles des Kindes muss davon ausgegangen werden, dass die Fami­lie im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzgefähr­dende Lage geraten würde. In Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes nach Ser­bien als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist.

E. 5.2 Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo als zumutbar erscheint.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hat eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo nicht geprüft, obwohl - wie oben aufgeführt - die Beschwerdeführe­rin vor der Heirat in _______ lebte und ihr Gatte als Ehe­mann einer Koso­varin mutmasslich ebenfalls legal dort leben könnte. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrati­onskriterien - wie berufliche Ausbildung, Alter, ausreichende wirtschaftli­che Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind. Auch dem Gesundheitszustand der Betroffenen ist Rechnung zu tragen (BVGE 2007/10). Diese Einzelfallabklärung vor Ort hat das Bundesamt nicht vorge­nommen. Insofern besteht Ungewissheit darüber, welche Lebensbe­dingungen die Beschwerdeführenden bei einem Wegweisungsvollzug nach Kosovo antreffen würden, auch wenn gewisse Familienangehörige der Beschwerdeführerin noch im Kosovo unter offenbar erträglichen Bedin­gungen leben sollen (A 38/9 Antworten 12 ff.). Auch Verwandte des Beschwerdeführers sollen sich noch in Kosovo aufhalten (A 37/15 Ant­worten 19, 27 ff., 86 und 89). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wel­cher offenbar nur mässige Kenntnisse der albanischen Sprache hat, ist aber zu entnehmen, dass keine grossen Kontakte zu diesen Verwand­ten bestehen. Letztlich kann jedoch aufgrund der Akten auf eine Abklä­rung vor Ort ohnehin verzichtet werden. Die Anknüpfungspunkte der Be­schwerdeführerin im Kosovo erscheinen zwar eher als tragfähig im Ver­gleich zu denjenigen ihres Gatten, welcher ja in Serbien lebte. Hingegen stünde nach dem Gesagten namentlich der Gesundheitszustand des Be­schwerdeführers verbunden mit dem drohenden Abgleiten der Familie in eine existenzgefährdende Lage einer Wohnsitznahme in Kosovo unter den gemäss Praxis erforderlichen strengen Bedingungen offensichtlich ent­gegen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist angesichts der schwieri­gen Verhältnisse von Roma auch in Kosovo entsprechend nicht davon aus­zugehen, die Beschwerdeführenden mit ihrem Kleinkind vermöchten dort eine neue Existenz aufzubauen.

E. 5.3 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh­renden nach Serbien wie auch nach Kosovo als unzumut­bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind nicht ersichtlich. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzli­che Verfügung vom 29. Mai 2009 wird demnach soweit die Frage des Weg­weisungsvollzuges betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufgeho­ben und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihren Sohn in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzuges vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Den Beschwerdeführenden werden infolge des Obsiegens keine Verfah­renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit ge­gen­standslos.

E. 7.2 Die Rechtsvertretung machte mit Eingabe vom 1. Juli 2009 Kosten in der Höhe von Fr. 760.- geltend. Auf die Nachreichung einer Kostennote für das ganze Verfahren kann verzichtet werden, da sich der Vertretungs­saufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. In Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Spe­sen und allfällige MWST) festzusetzen (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä­digung von Fr. 1'200.-- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4250/2009/sed Urteil vom 15. September 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A.______, geboren am _______, B._______, geboren am _______, C._______, geboren am _______, Serbien beziehungsweise Kosovo, vertreten durch _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Serbien am 19. Juli 2008 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 21. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach­suchten. Am _______ wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn entbunden. Am 4. respektive 12. August 2008 führte das BFM die Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am 11. Dezember 2008 statt. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, serbischer Staatsangehöri­ger und seit Sommer 2007 nach Brauch verheiratet zu sein. Er gehöre der Ethnie der Ashkali/Äegypter/Majup (Roma) an. Er habe von Geburt an meist in _______ gelebt und unter Diskriminierungen gelitten. Auch in Kosovo habe er Verwandte. Als Strassenhändler sei ihm wiederholt die Ware be­hördlich beschlagnahmt worden. Im Sommer 2007 sei er mit einem ande­ren Händler in Konflikt geraten. Bei einem Angriff durch dessen Sohn sei sein Bein verletzt worden. Im Frühjahr 2008 sei die Ware des mit ihm ver­feindeten Strassenhändlers beschlagnahmt worden. Tags darauf habe er versucht, auf dem Markt etwas zu verkaufen, und sei durch seinen Feind ge­schlagen worden. Dieser habe ihn beschuldigt, bei den Behörden eine An­zeige gemacht zu haben, und ihn mit dem Tode bedroht. Zwei Polizis­ten hätten seinen Peiniger aufgefordert, mit den Schlägen aufzuhören, an­sonsten aber nichts gegen diesen unternommen. Von diesem Zeitpunkt an habe er nicht mehr versucht, auf dem Markt etwas zu verkaufen. Sein Feind, welcher der Mafia zuzuordnen sei, habe nach ihm gesucht, und des­sen Sohn habe seine Wohnung ausfindig gemacht und zusammen mit anderen Personen während seiner Abwesenheit dort vorgesprochen. Er habe 3000 Euro von seiner Mutter verlangt. Ferner legte der Beschwerdefüh­rer dar, seine Gattin stamme aus dem Kosovo und spreche kein Serbisch, weshalb sie sich ihrerseits vor Übergriffen gefürchtet habe. Aus den genannten Grün­den und der gesundheitlichen Situation hätten sie sich zur Ausreise ent­schlossen. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, an Dystrophie zu leiden. Seine Krankheit sei nicht adäquat behandelt worden. Die ihn betreffenden Anträge auf Sozialhilfe seien abgewiesen worden; man habe ihm seine Arbeits- beziehungsweise Gehfähigkeit entgegengehalten. Auch Anträgen für verschiedene Therapien sei nicht entsprochen worden. Die Krankheit werde sich aber noch verschlimmern. Namentlich im Winter leide er an star­ken Schmerzen bei der Arbeit, auf welche er für den Lebensunterhalt an­gewiesen sei. Durch die Behandlung in der Schweiz ergebe sich mögli­cherweise eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation. A.c. Die Beschwerdeführerin - ebenfalls eine Ashkali beziehungsweise Roma - machte geltend, aus _______ (Kosovo) zu stammen. Sie sei serbi­sche Staatsangehörige. Im Sommer 2007 sei sie zu ihrem Gatten nach _______ gezogen. Bei einer Busfahrt habe ein Unbekannter sie und ih­ren Mann beschimpft, weil sie albanisch gesprochen hätten. Ihr Gatte sei wegen einer angeblichen Anzeige gegen einen anderen Strassenhänd­ler bei der Polizei durch diesen zusammengeschlagen wor­den. Es seien weitere Racheakte zu befürchten. Sie selbst spreche kein Ser­bisch und habe deshalb in _______ keine Schwangerschaftskontrollen durchfüh­ren können. Eine schwangere Ashkali ohne Serbischkenntnisse sei in einem Krankenhaus in _______ wegen mangelnder Behandlung zusammen mit ihrem Kind ge­storben. Sie habe befürchtet, im Falle eines Spitaleintritts dasselbe Schick­sal zu erleiden. Ausserdem habe sie eine schwergradige Skoliose. Sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich eine allfäl­lige medizinische Behandlung zu leisten. A.d. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterla­gen wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung auf dem vo­r­instanzlichen Beweismittelumschlag A 25/1). B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorin­stanz erwog, der angeblich mafiöse Hintergrund des mit dem Beschwerde­führer verfeindeten Strassenhändlers sei nicht glaubhaft. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass seine Waren beschlagnahmt wor­den wären, wenn tatsächlich mafiöse Verbindungen zur Polizei bestan­den hätten. Beim geltend gemachten Angriff handle es sich mithin um ein gemeinrechtliches Delikt, das in Serbien zur Anzeige gebracht wer­den könne und strafrechtlich verfolgt würde. Festzuhalten sei, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Rahmen des demo­kratischen Wandels entspannt habe. Vereinzelte Übergriffe durch Dritt­personen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen wer­den. Solchen Vorfällen komme in der Regel indes keine asylrelevante Inten­sität zu. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch Dritte würden in Serbien staatlich weder gebilligt noch unterstützt und grund­sätzlich strafrechtlich geahndet. Ein allfälliges Fehlverhalten lokaler Behörden (Nichteinleitung von Untersuchungsmassnahmen) könne auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Es könne von einem adä­quaten Schutz durch den Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb die Asylrelevanz besagter Vorbringen zu verneinen sei. Ausserdem gebe es keine Hinweise darauf, dass Personen, die ursprünglich aus dem Ko­sovo stammten, in Serbien mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Der von den Beschwerdeführenden erwähnte Todes­fall im Spital sei als blosse Behauptung nicht geeignet, systematische Über­griffe auf albanischsprachige Personen in Serbien glaubhaft zu ma­chen. Schliesslich stelle die geltend gemachte generell schlechte Lage in Serbien verbunden namentlich mit finanziellen Problemen ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Den Vollzug der Wegweisung in den Hei­matstaat erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Nament­lich gäbe es keine individuellen Gründe, welche gegen eine Wegweisung nach Serbien sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge dort über ein tragfähiges soziales Netz und könne als Händler eine neue Existenz auf­bauen. Auch eine Unterstützung von Verwandten aus dem Ausland komme in Betracht. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen­den hätten schon vor der Flucht bestanden. Das Lei­den des Beschwerdeführers sei schon vor dessen Ausreise behandelt wor­den, und es sei von einer nach der Rückkehr dort weiterhin möglichen Therapie auszugehen. Die Beschwerdeführerin spreche eigenen Anga­ben zufolge zwar kein Serbisch, sei aber in Serbien legal angemeldet gewe­sen und habe rund ein Jahr in _______ gelebt. Entsprechend sei auch ihr die Rückkehr dorthin zuzumuten. C. C.a. Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Fest­stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unter­liegens die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­verfahrensgeset­zes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Sie machten geltend, die ökonomi­sche, soziale und kulturelle Situation der Roma in Serbien sei gemäss über­einstimmenden Quellen nach wie vor sehr prekär. Ein Hauptproblem der Roma sei die Beschaffung von Papieren, welche ihnen Zugang zu den Sozialversicherungssystemen verschaffen würden. In zwei Publikatio­nen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2003 beziehungsweise 2005 werde darauf hingewiesen, dass deshalb und wegen der extremen Armut vieler Roma deren Zugang zu medizini­scher Versorgung praktisch ausgeschlossen sei. Komplexere Fälle, wel­che eine eingehendere Behandlung bedingten, seien bei unversicherten Per­sonen mit enorm hohen Kosten verbunden. De facto würden Behand­lungskosten von Bedürftigen wie der Roma allenfalls in der Primärversor­gung übernommen, nicht aber, wenn es sich um komplexe und kostspie­lige Therapien handle. Das öffentliche Kliniksystem werde ebenfalls weitge­hend durch Barzahlungen der Patienten an Ärzte und anderes Perso­nal finanziert. Die Beschwerdeführenden hätten gesundheitliche Be­schwerden, welche operative Eingriffe bedingten. Der Beschwerdefüh­rer leide unter einer beidseitigen senso-motorischen Neuropathie ("Char­cot-Marie-Tooth-Erkrankung"), also an einer Erkrankung der periphären Ner­ven, und zwar mit ungewöhnlich schwerem Verlauf. Neuromuskuläre Krankheiten dieser Art seien chronisch voranschreitender Natur; der Muskel­schwund sei nicht heilbar. Mit der Zeit sei eine weiter zunehmende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zu erwarten. Die Symptome der Krankheit könnten hingegen mehr oder weniger erfolgreich behandelt wer­den, so etwa wie erwähnt durch operative Eingriffe oder auch eine Kom­bination von ärztlicher Behandlung, Physiotherapie und Pflege. Die Be­schwerdeführerin leide an einer massiven idiopathischen Skoliose (schwere Verkrümmung der Wirbelsäule). Diese könne nur durch einen ope­rativen Eingriff korrigiert werden, was zur Zeit wegen des Kleinkindes in­des nicht empfohlen werde. Nach dem Gesagten litten beide Beschwerde­führenden unter starken körperlichen Beschwerden, welche nicht durch einfache Therapien behandelt werden könnten, sondern kost­spielige Eingriffe und eine langjährige medizinische Begleitung erforder­ten. Die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Angaben pro Monat 300 bis 500 Euro verdient. In ihrem Heimatland seien sie nicht versichert gewesen und hätten entsprechend auch keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Ausserdem seien die mehrmaligen Anträge auf Sozialhilfe sowie ver­schiedene Therapien zur Behandlung der Krankheit ohne konkrete Be­gründung abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei in Serbien nie adäquat medizinisch behandelt worden. Die einzige Behandlung, die er er­halten habe, seien Spritzen zur Minderung akuter Rückenschmerzen ge­wesen. Besagte Spritzen habe er selber bezahlen müssen. Die einzi­gen Kosten, welche die serbischen Sozialeinrichtungen übernommen hätten, seien die bei der Diagnose der Krankheit entstandenen. Seine wiederholten Anträge auf eine therapeutische Behandlung wie namentlich Physiotherapie seien trotz ärztlicher Empfehlung immer abgelehnt worden. Im Weiteren seien ihm zwar Tabletten verschrieben worden, die er sich aber aus finanziellen Gründen nicht habe beschaffen können. Auch eine Operation der Hände (wie von einem Arzt in der Schweiz vorgeschlagen) wäre in Serbien privat zu bezahlen, was unter anderem auch durch die eine, bereits zitierte Publi­kation der SFH bestätigt werde. Im Weiteren verkenne das BFM, dass es dem Beschwerdeführer in Serbien nicht möglich sein werde, eine neue Existenz aufzubauen. Er sei auf dem Markt durch einen anderen Händler tätlich angegriffen worden. Dessen Sohn habe sein Haus aufge­sucht. Es sei ihm danach nicht mehr möglich gewesen, auf dem Markt zu ar­beiten. Das BFM erachte dieses Vorbringen zwar nicht als asylrelevant, ziehe es aber nicht in Zweifel. Vor diesem Hintergrund würde sich auch seine ökonomische Situation im Falle der Rückkehr als prekär darstellen. Er verfüge lediglich über eine bescheidene Schul- und keine Berufsausbil­dung. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin und auf­grund ihrer starken Behinderung arbeitsunfähig. Zudem spreche sie kein Serbisch. Das am _______ in der Schweiz geborene Kind erschwere die Arbeitsintegration zusätzlich. Der Beschwerdeführer müsse nun für ein weiteres Familienmitglied aufkommen. Da aufgrund seiner voranschrei­tenden Krankheit die Arbeitsfähigkeit in zunehmendem Masse eingeschränkt sei und der finanzielle Bedarf durch das älter werdenden Kind wachse, werde dies zu einer immer prekäreren und schlussendlich exi­stenziell bedrohlichen Situation führen. Ausserdem sei das soziale Netz vor Ort nicht als tragfähig zu erachten. Der in _______ lebende Vater des Beschwerdeführers arbeite nicht mehr; die Mutter leide an Diabetes. Der ältere Bruder sei verheiratet, habe zwei Kinder, finde nur temporär Ar­beit und könne seine eigene Familie kaum versorgen. Der jüngere Bruder sei ebenfalls verheiratet und habe zwei Kinder; als Arbeitsloser sei auch er nicht in der Lage, die Familie der Beschwerdeführenden zu unterstüt­zen. Ein Onkel des Beschwerdeführers sei zwar erwerbstätig, müsse aber für eine vierköpfige Familie sorgen und habe den Beschwerdeführer bisher noch nie unterstützt. Zu den Tanten im Ausland, welche keine Unter­stützung leisten könnten, habe er keinen Kontakt. Auch zu den Ver­wandten in der Schweiz bestünden kaum Kontakte. Zusätzlich sei frag­lich, ob der Wegweisungsvollzug mit dem Kindswohl zu vereinbaren wäre. Wegen des Lebens seiner Eltern in schwerer Armut wäre ihr Sohn mit entsprechenden Konsequenzen wie sozialem Ausschluss, prekärer Ge­sundheit, psychischer Belastung und mangelhafter Ernährung konfron­tiert. Später wäre wegen der dargelegten Situation mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit davon auszugehen, dass keine Einschulung erfolgen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführen­den im Falle einer Rückkehr nach Serbien mangels existenzsichernder Per­spektive (progredient verlaufende Krankheit ohne Therapiemöglich­keit; keine Berufsausbildung; unqualifizierte Erwerbstätigkeit mit minima­lem Lohn; schwere Behinderung der Beschwerdeführerin, was ihr prak­tisch verunmögliche, einen Beitrag zur beruflichen und sozialen Unterstüt­zung der Familie zu leisten) einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgesetzt wären. C.b. Der Eingabe lagen drei Arztberichte (datierend vom 31. Oktober 2008, 19. Dezember 2008 und 11. Februar 2009) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 stellte das Bundesverwal­tungsge­richt fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses wurde verzichtet und betreffend Entscheid über das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren setzte der damalige Instruktionsrichter Frist zur Nachreichung von weiteren Arztzeugnissen an. E. Am 22. Juli 2009 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführen­den um Fristerstreckung zur Einreichung eines den Beschwerdeführer betreffenden Arztberichts. Dem Gesuch entsprach das Bundesverwaltungs­gericht am 23. Juli 2009. F. Am 4. August 2009 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbe­richt vom 19. Dezember 2008 (erneut) eingereicht. Im Begleitschrei­ben wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass ihre Mandan­tin seit dem 19. Dezember 2008 nicht mehr in Behandlung sei und das vorgeschlagene Procedere - die Operation - keiner Dringlichkeit unterliege. Aus diesem Grund seien die verantwortlichen Ärzte nicht be­reit gewesen, einen ausführlicheren Bericht zu schreiben. Trotzdem werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und in der Betreuung des Kleinkinds stark eingeschränkt sei. Ihr Mann sei alleine verantwortlich für das Er­werbseinkommen der Familie. G. Mit Eingabe vom 17. August 2009 gab die Rechtsvertretung einen ihren Mandanten betreffenden Arztbericht vom 13. August 2009 (und erneut die unter Bst. C erwähnten Berichte vom 31. Oktober 2008 sowie 11. Februar 2009) zu den Akten. Die Resultate zur genetischen Prädisposition als Grundlage für die angemessene Behandlung lägen zwar noch nicht vor. Gemäss Bericht vom 13. August 2009 bestehe aber die Möglichkeit einer orthopädischen Korrekturoperation. Der behandelnde Arzt gehe von ei­nem chronischen Leiden aus. Wie in der Beschwerdeschrift bereits er­wähnt, sei die Behandlung komplexer gesundheitlicher Probleme in Ser­bien für den mittellosen Beschwerdeführer nicht möglich, da die Thera­pien privat finanziert werden müssten. Die im erwähnten Bericht erneut fest­gehaltene Prognose, wonach die Krankheit chronischer und progredien­ter Natur sei und sich der Gesundheitszustand des Beschwerde­führers entsprechend zunehmend verschlechtern werde, bestä­tige die Beschwerdevorbringen. H. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die Krankheit des Beschwerdeführers habe schon in Serbien bestanden und könne dort weiterbehandelt werden. Zu­dem sei er offenbar in der Lage gewesen, die Behandlung zu bezahlen. Es sei davon auszugehen, dass er dies auch nach der Rückkehr noch könne. Die Beschwerdeführenden hätten für die Ausreise 3000 Euro - eine für serbische Verhältnisse sehr hohe Geldsumme - beschaffen kön­nen. Dieses Geld hätte der Beschwerdeführer auch für medizinische Be­lange einsetzen können. Es sei mithin zu erwarten, dass er auch für gesund­heitliche Zwecke Geld zu beschaffen in der Lage sein werde. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden unbenommen, bei der Rückkehr­hilfe des BFM ein Gesuch einzureichen. I. Mit Replik vom 28. September 2009 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Das BFM verkenne den progredienten Cha­rakter des Leidens des Beschwerdeführers. Mit der Zeit werde die schon jetzt stark eingeschränkte Bewegungsfähigkeit weiter beeinträch­tigt sein. Operative Eingriffe und eine Kombination von verschiedenen per­manenten Therapien vermöchten die Symptome der Krankheit teil­weise zu bekämpfen und den Verlauf etwas zu verlangsamen, auch wenn es keine Chance auf vollumfängliche Heilung gebe. In Serbien habe er keine angemessene Behandlung erhalten. Vielmehr seien Anträge auf ent­sprechende Therapien abgelehnt worden. Die Symptombehandlung der Krankheit in Serbien wäre mit sehr hohen Kosten verbunden. Da der Er­werbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Zeit noch eingeschränk­ter sein werde und die Kosten wegen des heranwachsenden Kindes stei­gen würden, sei die längerfristige Existenzsicherung deutlich in Frage ge­stellt. Aufgrund seiner Herkunft und der Tatsache, dass er in Serbien nie Versicherungsbeiträge gezahlt habe, könne er keine staatliche Hilfe erwar­ten, was die erwähnte Ablehnung mehrmaliger Anträge auf Sozial­hilfe belege. Auch mit dem Geld, mit welchem die Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz bezahlt hätten, wäre keine längerfristige Existenzsi­cherung möglich gewesen. Das Geld stamme aus dem vom Be­schwerdeführer über Jahre Gesparten und sei von ihm nicht kurzfristig beschafft worden. Diese Reserve sei nun aufgebraucht, was die ökonomi­sche Situation der Beschwerdeführenden weiter schwäche. Entgegen der Sichtweise der Vorinstanz sei mithin von der Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs auszugehen. J. Am _______ heirateten die Beschwerdeführenden in der Schweiz. In der Trauungsmitteilung der Schweizer Behörden wurde im Hin­blick auf die Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer Serbien, bei der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn Kosovo vermerkt. K. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM, ihre Staatsangehörigkeit von Serbien auf Kosovo zu korrigie­ren. Das BFM entsprach diesem Gesuch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun­des­verwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 festgestellt hat, sind die Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefoch­tenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Be­schwerdeverfahrens bildet im Folgenden einzig die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung in den Hei­mat- oder in den Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat mög­lich, zulässig oder zumutbar ist, muss zunächst die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden geklärt werden. Diesbezüg­lich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefra­gung, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Unter Staats­angehörigkeit wurde "Republik" Serbien vermerkt (A 1/9 S. 1). Seine Familie stammt aber offenbar aus dem Kosovo (A 37/15 Antwort 86; A 38/9 Antwort 33). Die Beschwerdeführerin legte dar, bis August 2007 in _______ (Kosovo) gelebt zu haben und in der Folge zu ih­rem Gatten nach _______ gezogen zu sein. Dort war sie offenbar regulär an­gemeldet. Gemäss Protokoll der Summarbefragung wurde sie zunächst eben­falls als serbische Staatsbürgerin erfasst (A 2/9 S. 1; A 37/15 Antwort 97). Im Rahmen der in der Schweiz erfolgten Heirat wurde in der Trauungsmit­teilung der Schweizer Behörden im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit bei ihr und ihrem Sohn indes Kosovo vermerkt. Ihrem Ersuchen an das BFM, die Staatsangehörigkeit von Serbien auf Kosovo zu korrigieren, ent­sprach die Vorinstanz in der Folge. 3.2. Gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 wird als kosovarische Staatsangehö­rige eine Person anerkannt, die am 1. Januar 1998 die jugoslawische Natio­nalität besass und zu diesem Zeitpunkt im Kosovo ihren Wohnsitz hatte. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben offen­sichtlich zu, weshalb sie zum einen als kosovarische Staatsangehörige an­zusehen ist. Gemäss dem serbischen Gesetz über die Staatsbürger­schaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden Personen, die serbi­scher Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Repu­blik Serbien geboren wurden, indes als serbische Staatsangehörige aufgefasst. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich auf dem (ehemali­gen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren. Zwar ist sie nicht serbi­scher Ethnie, war aber gemäss Aussagen ihres Gatten in _______ regist­riert worden. Dies dürfte ihr ermöglichen, auch die serbische Staatsangehö­rigkeit zu erlangen (vgl. BVGE 2010/41). Der Beschwerdefüh­rer war im für die kosovarische Staatsbürgerschat relevan­ten Zeitpunkt indes ausserhalb von Kosovo wohnhaft; er bezeich­nete sich als serbischen Staatsbürger (was gemäss Gesetzeslage zutref­fen dürfte) und legte nie dar, auch die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Allerdings dürfte für ihn als Ehemann einer Kosovarin ein lega­ler Aufenthalt in Kosovo grundsätzlich ebenfalls in Frage kommen. Zu prü­fen ist im Folgenden demnach grundsätzlich ein Vollzug der Wegwei­sung nach Serbien wie auch nach Kosovo. 4. 4.1. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so re­gelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Aus­ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe­senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläu­fige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Ge­gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält­nisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu­mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih­ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be­stimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker­rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen den Fol­gen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie An­wendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls ei­ner konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige me­dizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein­lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu­stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weite­ren Hinweisen). 4.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil­det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge­sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus ei­ner völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f). 5. 5.1. Zuerst ist - wie vom BFM vorgenommen - insbesondere zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien, wo sich der Beschwerdefüh­rer seit seiner Kindheit und seine Gattin seit der Heirat auf­gehalten haben, zumutbar erscheint. 5.1.1. Auch in Serbien leben Roma unter schwierigen Bedingungen, was umso mehr gelten muss, wenn es sich um Angehörige der Minderheit han­delt, die ursprünglich aus Kosovo stammen. Die Situation ist von ex­trem hoher Arbeitslosigkeit (ca. 60%) und dem allgemeinen Zusammen­bruch der Sicherungssysteme geprägt. Die Hälfte der Roma lebt unter der Armutsgrenze, hat Unterschlupf in improvisierten, informellen Siedlungen, wo sie unter sehr harten Bedingungen ohne Elektrizität, fliessendes Was­ser oder Abwassersystem leben. Gemäss UNHCR existierten in Serbien und Montenegro im Jahre 2004 586 solche inoffizielle Siedlungen der Roma, Ashkali und Ägypter. Diese Ethnien waren in der Vergangenheit auch immer wieder Opfer von Zwangsräumungen nach Privatisierungspro­zessen, was regelmässig Obdachlosigkeit, Schulab­bruch und - sofern vorhanden - den Verlust der Arbeitsstelle zur Folge hatte. Neben den Problemen, die mit der Erlangung eines gesicherten recht­lichen Status verbunden sind, sehen sich die Roma, Ashkali und Ägyp­ter generell einem Klima der behördlichen Diskriminierung einerseits und der Feindseligkeiten und Angriffe eines Teils der Gesellschaft anderer­seits ausgesetzt. So werden sie regelmässig Opfer physischer und verbaler Gewalt und von Sachbeschädigung. Der Zugang zur Gesund­heitsfürsorge und anderen sozialen Diensten ist wesentlich er­schwert. Zahlreiche Quellen berichten auch von aktiver polizeilicher Ge­walt oder von deren Passivität und mangelndem Schutzwillen (BVGE 2009/51 E. 5.7.2 S. 751 f.; vgl. auch die Publikation "analysis of the main problems in access of Roma to the rights to health and health care" einer in Serbien tätigen Nichtregierungsorganisation vom Juli 2011 [www.praxis.org.rs]). 5.1.2. Neben den Ausführungen zur allgemeinen Situation, in welcher die Roma in Serbien leben, sind bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozia­len Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Ge­schlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen - zu gewichten. 5.1.3. Die Beschwerdeführerin stammt aus _______. Von August 2007 an lebte sie in _______ bei ihrem Gatten und war ordnungsgemäss behörd­lich registriert. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben Zeit seines Lebens meist in _______. Eine Rückkehr dorthin kommt mithin für beide Beschwerdeführenden grundsätzlich in Betracht, zumal der Beschwer­deführer vor Ort über ein gewisses soziales Netz verfügt und die Wohnfrage offenbar befriedigend gelöst werden konnte. 5.1.4. Unbestritten ist aber auch die Erkrankung des Beschwerde­führers. Er leidet gemäss Beschwerdevorbringen, welche sich auf die eingereichten und nicht zu beanstandenden Arztzeugnisse stüt­zen, unter einer beidseitigen senso-motorischen Neuropathie ("Char­cot-Marie-Tooth-Erkrankung"), also an einer Erkrankung der periphären Ner­ven, und zwar mit ungewöhnlich schwerem Verlauf (vgl. Arztberichte _______ vom 31. Oktober 2008 und 13. August 2009 _______; Bericht _______vom 11. Februar 2009 _______). Die reduzierte Ner­venleit­geschwindigkeit hat einen starken Muskelschwund zur Folge, was sich bei ihm vor allem bei der intrinsischen Fuss- und Handmuskula­tur mit Einbezug der Unterschenkel- und Unterarmmuskulatur zeigt. Insbe­sondere seine Hände sind in zunehmendem Masse nicht mehr funktio­nell. Neuromuskuläre Krankheiten dieser Art sind chronisch voran­schreitender Natur; der Muskelschwund ist nicht heilbar. Mit der Zeit ist eine weiter zunehmende Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zu erwar­ten. Die Symptome der Krankheit können hingegen mehr oder weni­ger erfolgreich behandelt werden. Die Resultate zur genetischen Prädisposi­tion (im Hinblick auf eine allfällige Operation) lagen im Zeit­punkt der letzten Eingabe der Beschwerdeführenden noch nicht vor. Ein Ab­warten dieser Ergebnisse erübrigt sich aber aus den nachfolgenden Gründen. So wurde bereits festgehalten, dass der Zugang zur Gesundheits­fürsorge und andere soziale Dienste für Roma in Serbien we­sentlich erschwert ist. Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf eine - mittlerweile einige Jahre alte - SFH-Publikation die Papierlosig­keit der Roma als Grund für Diskriminierungen erwähnt wird, ist aber festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Juni 2008 durch die serbischen Behörden ein zehn Jahre lang gültiger Pass ausgestellt wurde (A 1/9 S. 3 unten f.). Im Weiteren wurden gemäss Anamnese im Arztbe­richt vom 11. Februar 2009 seine Füsse in Serbien wiederholt operiert. We­gen der Rückenschmerzen begab er sich immer wieder zum Arzt und er­hielt Spritzen. Gewisse Therapien wurden offenbar durchgeführt und an­dere nicht bewilligt (vgl. A 37/15 Antworten 1 ff.). Insgesamt entsteht so der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Serbien zumindest ansatz­weise die benötigte medizinische Hilfe erhielt. In diesem Zusammenhang und in Berücksichtigung der dortigen Situation erscheint aber auch die weit­gehende Abhängigkeit benötigter Massnahmen von seiner Finanz­kraft als glaubhaft, wobei vorab weitgehend auf die Beschwerdevorbrin­gen verwiesen werden kann. Auch aus den in diesen Punkten glaubhaften Aussa­gen des Anhörungsprotokolls ergibt sich, dass die Anträge auf Sozial­hilfe abgewiesen worden seien; man habe dem Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise sogar die Gehfähigkeit vorgehal­ten. Er sei angewiesen worden, nicht mehr auf dem entsprechenden Amt vorzusprechen (A 37/15 Antworten 31, 42 und 78 ff.). Ein Beschreiten des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer wäre zwar wohl möglich, aber in­nert nützlicher Frist kaum erfolgversprechend gewesen. Demzufolge wäre er für die benötigte medizinische Versorgung auch in Zukunft auf die eigene oder die Finanzkraft ihn unterstützender Personen angewiesen. Trotz seiner Behinderung war er vor der Ausreise in der Lage, als Strassen­händler ein gewisses Auskommen zu erzielen. Der Streit mit ei­nem anderen Strassenhändler mag ihn dabei zusätzlich eingeschränkt ha­ben; dass er aus diesem Grund generell nicht mehr als Verkäufer hätte in Erscheinung treten können, vermag in Anbe­tracht der in diesem Punkt nachvollziehbaren Erwägungen des BFM zur Vorgehensweise der staatli­chen Behörden im Falle von Repressalien durch Drittpersonen indes nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt aber die aufgrund der Krankheit fortschrei­tende Erschwernis bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit. So legte der Beschwerdeführer dar, sich an gewissen Tagen so schlecht zu fühlen, dass er nicht arbeiten könne. Seine Existenzgrundlage werde zu­nehmend unsicher (A 37/15 Antworten 67 und 107). Diese Einschätzung wird durch Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt (A 38/9 Antwort 22). Eine medizinische Massnahme wie allenfalls eine (in der Schweiz durchgeführte) Handopera­tion würde zwar möglicherweise eine gewisse Entlastung, aber in Anbetracht des fortschreitenden Charakters des Leidens keine Ände­rung der Grundsituation herbeiführen. In Berücksichtigung dieser Fakto­ren ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer, welcher über keine Berufsausbildung verfügt, in absehbarer Zukunft nicht mehr schaffen wird, in Serbien für seine Familie aus eigener Kraft eine genü­gende Existenzgrundlage zu schaffen. 5.1.5. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwergradigen Skoliose. Eine Operation scheint indes - so auch mangels erheblicher Beschwer­den - nicht im Vordergrund zu stehen (vgl. Arztbericht vom 19. Dezember 2008). Hingegen ist sie offensichtlich kaum in der Lage, einen Beitrag für die Existenzgrundlage der Familie zu leisten und möglicherweise schon durch die Betreuung ihres Kindes überfordert. Ausserdem soll sie kein Ser­bisch sprechen. 5.1.6. Schliesslich trifft wie erwähnt zu, dass der Beschwerdeführer vor Ort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Eine gewisse Unterstützung - so etwa auch bei der Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführenden - dürfte realistisch sein. Hingegen erscheint eine erhebliche finanzielle Un­terstützung der Beschwerdeführenden namentlich auch in Bezug auf kostspielige ärztliche Massnahmen als kaum realistisch. In der Be­schwerde werden diesbezüglich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ver­wandten ausführlich dargelegt. Anhaltspunkte, dass diese Vorbringen tatsa­chenwidrig sein könnten, sind in Berücksichtigung der Aktenlage und der Gesamtumstände des Falles nicht auszumachen. 5.1.7. Zudem gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden einen Sohn im Alter von _______ Jahren, der ausschliesslich in der Schweiz aufge­wachsen ist, haben. Allgemein zugänglichen Quellen zufolge besu­chen nur gerade 40 Prozent der Kinder der erwähnten Minderheiten die Pri­marschule, wobei gemäss offiziellen Erhebungen wiederum nur zirka 40 Prozent einen Primarschulabschluss erreichen. Ein Vollzug der Wegwei­sung würde aufgrund der gegebenen Umstände wie namentlich auch der erheblichen gesundheitlichen Probleme der Eltern sowie deren fi­nanziellen Schwäche zu grossen Zweifeln an einer kindgerechten Entwick­lung des Sohnes in Serbien führen. 5.1.8. Aufgrund der sich für Roma in Serbien generell präsentierenden Lage, der dargestellten persönlichen Voraussetzungen des beschwerdefüh­renden Ehepaares sowie in Anbetracht der Gefährdung des Wohles des Kindes muss davon ausgegangen werden, dass die Fami­lie im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine existenzgefähr­dende Lage geraten würde. In Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres Sohnes nach Ser­bien als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. 5.2. Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo als zumutbar erscheint. 5.2.1. Die Vorinstanz hat eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo nicht geprüft, obwohl - wie oben aufgeführt - die Beschwerdeführe­rin vor der Heirat in _______ lebte und ihr Gatte als Ehe­mann einer Koso­varin mutmasslich ebenfalls legal dort leben könnte. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch vor Ort-Untersuchungen durch das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrati­onskriterien - wie berufliche Ausbildung, Alter, ausreichende wirtschaftli­che Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind. Auch dem Gesundheitszustand der Betroffenen ist Rechnung zu tragen (BVGE 2007/10). Diese Einzelfallabklärung vor Ort hat das Bundesamt nicht vorge­nommen. Insofern besteht Ungewissheit darüber, welche Lebensbe­dingungen die Beschwerdeführenden bei einem Wegweisungsvollzug nach Kosovo antreffen würden, auch wenn gewisse Familienangehörige der Beschwerdeführerin noch im Kosovo unter offenbar erträglichen Bedin­gungen leben sollen (A 38/9 Antworten 12 ff.). Auch Verwandte des Beschwerdeführers sollen sich noch in Kosovo aufhalten (A 37/15 Ant­worten 19, 27 ff., 86 und 89). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wel­cher offenbar nur mässige Kenntnisse der albanischen Sprache hat, ist aber zu entnehmen, dass keine grossen Kontakte zu diesen Verwand­ten bestehen. Letztlich kann jedoch aufgrund der Akten auf eine Abklä­rung vor Ort ohnehin verzichtet werden. Die Anknüpfungspunkte der Be­schwerdeführerin im Kosovo erscheinen zwar eher als tragfähig im Ver­gleich zu denjenigen ihres Gatten, welcher ja in Serbien lebte. Hingegen stünde nach dem Gesagten namentlich der Gesundheitszustand des Be­schwerdeführers verbunden mit dem drohenden Abgleiten der Familie in eine existenzgefährdende Lage einer Wohnsitznahme in Kosovo unter den gemäss Praxis erforderlichen strengen Bedingungen offensichtlich ent­gegen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist angesichts der schwieri­gen Verhältnisse von Roma auch in Kosovo entsprechend nicht davon aus­zugehen, die Beschwerdeführenden mit ihrem Kleinkind vermöchten dort eine neue Existenz aufzubauen. 5.3. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh­renden nach Serbien wie auch nach Kosovo als unzumut­bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind nicht ersichtlich. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzli­che Verfügung vom 29. Mai 2009 wird demnach soweit die Frage des Weg­weisungsvollzuges betreffend (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufgeho­ben und die Vorinstanz angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihren Sohn in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzuges vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1. Den Beschwerdeführenden werden infolge des Obsiegens keine Verfah­renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unent­geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit ge­gen­standslos. 7.2. Die Rechtsvertretung machte mit Eingabe vom 1. Juli 2009 Kosten in der Höhe von Fr. 760.- geltend. Auf die Nachreichung einer Kostennote für das ganze Verfahren kann verzichtet werden, da sich der Vertretungs­saufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. In Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Spe­sen und allfällige MWST) festzusetzen (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschä­digung von Fr. 1'200.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: