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D-4248/2021

D-4248/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki- scher Ethnie aus B._______ stammend – verliess Afghanistan gemäss ei- genen Angaben im Jahr 2019 (im Alter von etwa 12 Jahren) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei sowie verschiedene europäische Län- der, inklusive Griechenland, Kroatien, Slowenien und die Niederlande, am

26. Juni 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags als unbegleiteter minder- jähriger Asylsuchender (UMA) ein Asylgesuch stellte. Am 22. Juli 2021 führte das SEM eine Befragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähri- ger Asylsuchender [EB UMA]) durch und am 12. August 2021 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, sein Vater – ein hoher afghanischer Beamter – sei unter unbekannten Umständen ermordet worden, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter – eine gebildete Frau sunnitischen Glaubens – vermute, ein Onkel väterlicherseits habe seinen Vater getötet, weil dieser (ursprüng- lich ein Schiite) nach seiner Heirat zum sunnitischen Glauben konvertiert sei. Sie habe der Heirat nur unter der Voraussetzung dieser Konversion zugestimmt. Sein Vater habe sich danach von seinen (schiitischen) Brü- dern distanziert, wobei er als ältester Sohn über das vererbte Haus und das Vermögen habe verfügen können. Nach dem Tod seines Vaters hätten seine Onkel väterlicherseits kein Interesse an der Aufklärung der Todes- umstände gehabt. Vielmehr hätten sie das Haus der Familie und das Ver- mögen (teilweise) in Anspruch genommen und seien herzlos mit ihm, sei- nen Schwestern und seiner Mutter umgegangen. Seine Onkel hätten ihn seit dem Tod seines Vaters bis zur Ausreise einmal wöchentlich oder alle zwei Wochen verprügelt, wobei er Knochenbrüche erlitten habe. Sie hätten ihn als Diener für sich gewinnen und seine Schwestern mit ihren Söhnen zwangsverheiraten wollen. Zudem habe seine Mutter bis im Jahr 2018 für ein ausländisches Projekt bezüglich Bevölkerungsregistrierung oder Bewässerung gearbeitet. Wäh- rend eines Jahres – bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2019 – habe sie nicht mehr gearbeitet. Seine Mutter sei mit fünf ihrer Kinder (der Beschwerde- führer und vier Schwestern) aufgrund der Misshandlungen durch seine On- kel, zur Verhinderung eines Racheaktes des Beschwerdeführers an seinen Onkeln und der Furcht vor Zwangsheirat (der Schwestern) ausgereist. Auf

D-4248/2021 Seite 3 der Flucht sei die Familie getrennt worden. Zurzeit würden sich seine Mut- ter und drei Schwestern in Pakistan befinden, eine Schwester lebe mit ihrer Familie in Griechenland. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Tazkera im Original, di- verse medizinische Unterlagen betreffend Schmerzen im Bauch, Rumpf und Rücken (angeblich durch Schläge der kroatischen Polizei), sowie zwei Teilnahmebestätigungen (vom 3. bis 5. Juni 2013 und vom 6. Juni 2013 bis

2. Dezember 2013) betreffend Projektarbeit seiner Mutter zu den Akten. C. Nachdem die Vorinstanz am 20. August 2021 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am

23. August 2021 dazu Stellung. Sie führte aus, den massiven Übergriffen seitens der Onkel des Beschwerdeführers liege ein asylrelevantes religiö- ses Motiv zugrunde, das der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen sei. Die erlittenen Übergriffe seien sowohl körperlich als auch psychisch für ein Kind nicht zu erdulden gewesen. Die Argumentation, er hätte als Angehö- riger der sunnitischen Mehrheitsgesellschaft Hilfe oder Schutz vor den re- ligiös motivierten Übergriffen erhalten können, sei zurückzuweisen. Schliesslich verletze die Behörde ihre Begründungspflicht sowie seinen Gehörsanspruch, indem sie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Frage stelle, jedoch eine nicht nachvollziehbare und seinen Ausführungen widersprechende Prüfung der Asylrelevanz vornehme. D. Mit Verfügung vom 24. August 2021 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleu- nigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Be- schwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, betreffend die Dispo- sitivziffern 1 – 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl- gewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht.

D-4248/2021 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2021 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 10. November 2021 nahm der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht-

D-4248/2021 Seite 5 lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Im Sinne eines Eventualantrages beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hinsichtlich seiner Rüge, das SEM habe seinen Vorbringen leichtfertig die Asylrelevanz abgesprochen, lässt sich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begrün- dungspflicht erkennen.

E. 4.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermögli- chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs- dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah- rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie- genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen

– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 4.3 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat das SEM die Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, weshalb es sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – zu Recht auf die Prüfung der Asylrelevanz beschränkt hat. Diesbezüglich ist offensicht- lich keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM bezüglich der Intensität der Übergriffe seiner Onkel nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Auch war die

D-4248/2021 Seite 6 Vorinstanz nicht gehalten die inhaltliche Begründung nach der Stellung- nahme der Rechtsvertretung anzupassen. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, zwischen dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Ausreise stehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorbringen keine flücht- lingsrechtliche Relevanz zukomme. Beim Tod seines Vaters sei er fünf Jahre alt gewesen und erst Jahre später ausgereist, wobei er angegeben habe, nichts über dessen Todesumstände zu wissen. In der sunnitischen Mehrheitsgesellschaft – lediglich zehn bis fünfzehn Pro- zent der afghanischen Bevölkerung seien dem Schiismus zugehörig –, wel- cher der Beschwerdeführer angehöre, würde er aufgrund seines sunniti- schen Glaubens keiner gezielten Verfolgung unterliegen. Er habe auch an- gegeben, dass er sich nicht erinnern könne, Probleme als Sunnit gehabt zu haben, wobei solche Probleme eher in den Dörfern und weniger in den Städten vorkommen würden. Demnach sei seine Furcht vor einer zukünf- tigen Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubens nicht begründet.

D-4248/2021 Seite 7 Weiter handle es sich bei den Übergriffen seiner Onkel um einen familiären Konflikt, dem in erster Linie ein finanzielles Motiv zugrunde liege. Seine Onkel hätten an das Vermögen der Familie herankommen und dies für sich beanspruchen wollen. Denn als ältester Sohn habe sein Vater über das vererbte Haus und das Vermögen seines Grossvaters entscheiden kön- nen. Von einer begründeten Furcht im Zusammenhang mit dem sunniti- schen Glauben sei nicht auszugehen. Im Übrigen würden sich die Angaben betreffend die Konversion seines Vaters lediglich auf Angaben von Dritten, beziehungsweise seiner Mutter stützen, wobei er zu Beginn der Anhörung geltend gemacht habe, nicht zu wissen, weshalb sein Vater Sunnit gewor- den sei, beziehungsweise er wisse lediglich, dass er nach der Heirat mit seiner Mutter Sunnit geworden sei. Zu seiner Furcht vor Verfolgung durch seine Onkel führte das SEM sodann aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er von seinen Onkeln mehr- fach geschlagen worden sei. Jedoch seien den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der familiäre Konflikt ihm ein menschenwürdiges Le- ben vor seiner Ausreise aus Afghanistan verunmöglicht habe. So sei er zwar seit dem Tod seines Vaters, als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei, geschlagen worden. Jedoch habe er nicht im selben Haus mit seinen Onkeln gelebt, wodurch er und seine Familie sich teilweise der Gewalt hät- ten entziehen können. Zwar hätten sie das Haus seines Vaters nicht ver- kaufen können, es sei aber erst nach ihrer Ausreise von seinen Onkeln beansprucht worden. Auch sei er noch weitere sechs Jahre in Afghanistan geblieben. Darüber hinaus habe seine Mutter befürchtet, der Beschwerde- führer würde sich eines Tages an seinen Onkeln rächen. Diese Vorbringen seien mangels Intensität und mangels objektivierbarem und unmittelbarem Verfolgungsinteresse an seiner Person flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal die geltend gemachten Probleme auch nicht im Zusammenhang mit einem Verfolgungsmotiv stehen würden. Es könne daher verzichtet wer- den, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Betreffend die Mutter sei festzustellen, dass diese seit dem Jahr 2018 bis zu ihrer Ausreise nicht mehr gearbeitet habe. Seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass seine Mutter ihre Arbeit für das ausländische Projekt aufgrund der Bedrohung durch die Taliban beendet oder irgendwelche Probleme mit den Taliban gehabt habe. Somit habe er als Sohn einer Per- son, die für eine ausländische Organisation gearbeitet habe, keine Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Seinen Angaben seien keine Hin- weise zu entnehmen, wonach seine Mutter eine öffentlich exponierte Per-

D-4248/2021 Seite 8 sönlichkeit mit entsprechender Position bei einer internationalen Organisa- tion gewesen sei. Vielmehr seien seinen Aussagen Hinweise zu entneh- men, dass seine Mutter in einfacher Position am Projekt mitgearbeitet habe. Somit sei wenig wahrscheinlich, dass er als Familienmitglied ins Vi- sier der Taliban geraten sei. An dieser Einschätzung zum Profil seiner Mut- ter und von ihm als Familienmitglied vermöge auch die aktuell volatile Lage in Afghanistan nichts zu ändern. Mehrere Jahre nachdem seine Mutter ihre Arbeit für die ausländische Organisation eingestellt habe, sei nicht von ei- nem zukünftigen Verfolgungsinteresse der Taliban auszugehen. Den ein- gereichten Beweismitteln sei lediglich zu entnehmen, dass seine Mutter im Jahr 2013 an den von ihm genannten Trainings teilgenommen habe (wobei im englischen Fliesstexts des Zertifikats vom 6. Juni bis 2. Dezember 2013 ihr Name nicht aufgeführt sei). Hinsichtlich des Krieges in Afghanistan und der Taliban sei anzumerken, dass die allgemeinen Lebensbedingungen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, den vorinstanzlichen Erwägungen sei in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Re- levanz betreffend die Tötung seines Vaters sowie die Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zuzustimmen. Bestritten sei jedoch, dass die regelmäs- sigen Misshandlungen durch seine Onkel nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Massgebend für die Beurteilung eines flüchtlingsrecht- lich relevanten Motivs sei die Perspektive des Verfolgers. Der Begriff der Verfolgungsmotivation beziehe sich auf die Überlegungen und Ziele, die hinter der Verfolgung stünden. Der Beschwerdeführer habe sich im Rah- men seiner freien Rede klar dahingehend geäussert, dass seine Mutter von den Brüdern seines Vaters nicht gut behandelt worden sei, da dieser nach seiner Heirat Sunnit geworden sei. Er habe diesbezüglich nachvollziehbar geschildert, wie es zur doch eher ungewöhnlichen Konversion seines Va- ters gekommen sei (wegen der Bildung und der offenen Haltung seiner Mutter). Er als Minderjähriger habe die Schikanen, Misshandlungen und Beschimpfungen (auch während er geschlagen worden sei) als Ungläubi- ger durch seine Onkel eindrücklich geschildert. Obwohl seine Onkel den finanziellen Nebeneffekten wohl nicht abgeneigt gewesen seien, sei die Konversion seines Vaters klar der Hauptgrund der Verfolgung gewesen, die nach dessen Tod reflexweise die ganze Familie und den Beschwerde- führer als einzigen Jungen im Haushalt besonders getroffen hätten, womit

D-4248/2021 Seite 9 von einer gezielten, aus einem asylrelevanten Motiv erfolgenden Verfol- gung auszugehen sei. Bezüglich der Intensität der erlittenen Verfolgung hielt der Beschwerdefüh- rer fest, er sei während eines Zeitraums von sechs Jahren ungefähr wö- chentlich von seinen Onkeln verprügelt worden. Gefragt nach der Heftigkeit dieser Prügelattacken habe er geantwortet, diese seien so heftig gewesen, dass seine Onkel davon müde geworden seien. Dabei sei es auch zu Arm- und Beinbrüchen gekommen. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Aus- gangslage die Intensität dieser Übergriffe habe verneinen können, er- schliesse sich ihm nicht. Schliesslich handle es sich bei ihm um ein Kind, das aufgrund eines klar religiös motivierten interfamiliären Konflikts wäh- rend sechs Jahren auf das Übelste verprügelt worden sei. Die durch seine Onkel verübten Übergriffe seien sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht kausal für seine Flucht gewesen, weshalb auf das Bestehen einer Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen sei. Es liessen sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen, wonach die Ver- folgung nicht mehr aktuell wäre, womit weitere Ausführungen zur Begrün- detheit einer künftigen Furcht vor Verfolgung obsolet würden. Eine inner- staatliche Schutzalternative sei nicht gegeben, da es der Familie nicht möglich sei, anderswo in Afghanistan ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken. Seine Familie sei den Übergriffen durch die Onkel schutzlos aus- geliefert gewesen, da sie weder der Staat noch die Onkel mütterlicherseits hätten schützen können. Somit erfülle er die Voraussetzungen für die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass selbst wenn den Übergriffen der Onkel ein religiöses Motiv unterstellt werde, im vorliegen- den Einzelfall bei einer hypothetischen Rückkehr nicht von einer begrün- deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban seien seine gewalttätigen schiitisch- gläubigen Onkel in einer anderen Situation, zumal diese für die afghani- sche Regierung beziehungsweise als Kommandant einer Polizeistelle tätig gewesen seien. Daher sei nicht mehr davon auszugehen, dass seine On- kel sich noch immer in der Position befinden würden, derart gegen den Beschwerdeführer, der wie die vorherrschenden Mächte Gläubiger eines sunnitischen Islams sei, vorzugehen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

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E. 6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz er- kenne nun in seinen Vorbringen (Misshandlungen seitens seiner Onkel) deutlich ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv. Der Hinweis der Vorinstanz auf die veränderte Lage in Afghanistan sei unbehelflich, zumal noch nicht absehbar sei, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen umgehen würden. Die Taliban seien kaum im Stande und Willens, ihn vor den Über- griffen seiner Onkel zu schützen, wobei sie nicht als Vertreter der Rechte von Kindern in Erscheinung getreten seien und auch keine Hinweise er- sichtlich seien, wonach sie dies zu tun gedenken würden. Die Erwartung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in derselben vulnerablen Situation betreffend seine gewalttätigen Onkel befinden würde wie vor seiner Ausreise, sei in mehrfacher Hinsicht unstatthaft.

E. 7.1 Es ist unbestritten, dass die geltend gemachten physischen Übergriffe von Privaten – den Onkeln des Beschwerdeführers – ausgegangen sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits als fünfjähriger Junge und bis zu seiner Ausreise – während etwa sechs Jahren – regel- mässig von seinen Onkeln geschlagen wurde. Entgegen der Ansicht des SEM können solche über einen längeren Zeitraum erlittenen schweren physischen Misshandlungen eines Kindes (seine Onkel hätten ihn geschla- gen bis sie müde gewesen seien [vgl. Anhörung F81] und seine Arme und Beine seien gebrochen worden [vgl. Anhörung F65]) durchaus als ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Diese vermö- gen allerdings vorliegend keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. nachfol- gend).

E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private vo- raus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutz- verweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk- male erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Per- son oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Ab- stammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veran- lagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung,

D-4248/2021 Seite 11 Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11).

E. 7.3 Vorliegend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Vielmehr ergibt sich aus seinen Aussagen, dass den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in erster Linie finanzielle Mo- tive zugrunde liegen. Zwar ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass seine Onkel die Konversion des Vaters vordergründig missbilligten, dies war aber nicht ausschlaggebend für seine Misshandlungen. Die Flüchtlingseigen- schaft muss deshalb verneint werden.

E. 7.3.1 Zunächst ergibt sich das monetäre Interesse seiner Onkel am Eigen- tum der Familie des Beschwerdeführers bereits aus ihren Versuchen an das Vermögen der sehr wohlhabenden Familie zu gelangen. Als ältester Sohn konnte der Vater des Beschwerdeführers über das Haus, in dem die Familie wohnte, und das Vermögen verfügen (vgl. Anhörung F78). Auf- grund der Abwendung des Vaters von seinen Brüdern nach seiner Heirat – und nicht etwa der Konversion an sich – konnten die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers nicht an das Vermögen der Familie gelangen (vgl. Anhörung F78). Nach dessen Tod nahmen denn die Onkel auch ein anderes Haus der Familie vollständig in Anspruch (Anhörung F79). Gleich- zeitig nahmen Behelligungen zu und die Onkel verboten der Familie das Haus, in dem sie wohnten, zu verkaufen. Wie der Beschwerdeführer aus- führte: «Meine Onkel wollten das ganze Vermögen, das wir hatten, für sich nehmen» (vgl. Anhörung F62). Dies weist darauf hin, dass die Onkel nicht das Ziel verfolgten, den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ih- res «Sunniten-Seins» zu treffen. Vor diesem Hintergrund müssen auch die Beschimpfungen der Onkel des Beschwerdeführers als Ungläubiger als Versuch seiner Onkel gewertet werden, die Übernahme des familiären Ver- mögens zusätzlich zu legitimieren.

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E. 7.3.2 Ferner erscheint auch das Interesse der Onkel am Beschwerdeführer und seinen Schwestern finanzieller Natur. Gemäss seinen Angaben hätten seine Onkel nach dem Tod seines Vaters «mich [den Beschwerdeführer] und meine Schwestern zu sich nehmen und alles, was sie wollen, mit uns machen [wollen]» (vgl. Anhörung F107). Sie hätten beabsichtigt, den Be- schwerdeführer als Diener zu beschäftigen, was wiederum eher auf mone- täre und wirtschaftliche Interessen hinweist. Es ist auch davon auszuge- hen, dass mit der anvisierten Zwangsheirat zumindest einer Schwester, der Verbleib des Vermögens in der Familie sichergestellt werden sollte.

E. 7.3.3 Es ist insgesamt auch nicht ersichtlich, inwiefern die Konversion des Vaters und die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft der Familie vorliegend ein asylrechtlich erhebliches Motiv darstellen soll, zumal der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen subjektiven Befürchtungen nicht substanziell zu konkretisieren vermag. So hat das SEM zu Recht aus- geführt, dass seine Angaben zu diesem Verfolgungsmotiv lediglich auf Mut- massungen seiner Mutter basieren, die ihrerseits den Onkeln vorwarf, sich nicht über den Grund des Todes ihres Ehemannes informiert zu haben (vgl. Anhörung F62 und F77). Dies alleine stellt noch kein Indiz für die Er- mordung des Vaters durch seine Brüder aufgrund seiner Konversion dar. Dabei erscheint auch fraglich, weshalb die beiden Onkel seinen Vater – wenn sie ihn tatsächlich ausschliesslich aufgrund seiner Konversion ermor- det hätten – dies nicht bereits kurz nach dessen Heirat mit einer Sunnitin getan haben. Hinzu kommt, dass seine Mutter ausreisen wollte, um einen allfälligen zukünftigen Racheakt des Beschwerdeführers an seinen Onkeln zu verhindern (vgl. Anhörung F75), was ebensowenig auf begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs schliessen lässt.

E. 7.4 Schliesslich gehört der Beschwerdeführer aktuell auch nicht einer Gruppe von Personen an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Gemäss seinen eigenen Angaben hat seine Mutter im Jahr 2018 ihre Tätigkeit für ein ausländisches Projekt be- endet und sein Vater ist bereits sechs Jahre vor seiner Ausreise verstorben. Soweit der Beschwerdeführer auf die Gewaltsituation in seiner Heimat hin- weist, ist zwar festzustellen, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanis- tan nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3). Die all- gemeine Lage entfaltet jedoch noch keine Asylrelevanz, solange keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Nachteile ersichtlich

D-4248/2021 Seite 13 sind. Vorliegend wird nicht ausreichend dargetan und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine mögliche Missbilligung der Tali- ban bezüglich der niederschwelligen Tätigkeiten seiner Eltern zukünftig re- flexweise auf den Beschwerdeführer erstrecken sollte.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Afghanistan nicht gefährdet. In- dessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation wurde durch die Vorinstanz mit der Anord- nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;

D-4248/2021 Seite 14 Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4248/2021 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4248/2021 Urteil vom 22. April 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus B._______ stammend - verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Jahr 2019 (im Alter von etwa 12 Jahren) und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei sowie verschiedene europäische Länder, inklusive Griechenland, Kroatien, Slowenien und die Niederlande, am 26. Juni 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) ein Asylgesuch stellte. Am 22. Juli 2021 führte das SEM eine Befragung (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) durch und am 12. August 2021 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We-sentlichen geltend, sein Vater - ein hoher afghanischer Beamter - sei unter unbekannten Umständen ermordet worden, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter - eine gebildete Frau sunnitischen Glaubens - vermute, ein Onkel väterlicherseits habe seinen Vater getötet, weil dieser (ursprünglich ein Schiite) nach seiner Heirat zum sunnitischen Glauben konvertiert sei. Sie habe der Heirat nur unter der Voraussetzung dieser Konversion zugestimmt. Sein Vater habe sich danach von seinen (schiitischen) Brüdern distanziert, wobei er als ältester Sohn über das vererbte Haus und das Vermögen habe verfügen können. Nach dem Tod seines Vaters hätten seine Onkel väterlicherseits kein Interesse an der Aufklärung der Todesumstände gehabt. Vielmehr hätten sie das Haus der Familie und das Vermögen (teilweise) in Anspruch genommen und seien herzlos mit ihm, seinen Schwestern und seiner Mutter umgegangen. Seine Onkel hätten ihn seit dem Tod seines Vaters bis zur Ausreise einmal wöchentlich oder alle zwei Wochen verprügelt, wobei er Knochenbrüche erlitten habe. Sie hätten ihn als Diener für sich gewinnen und seine Schwestern mit ihren Söhnen zwangsverheiraten wollen. Zudem habe seine Mutter bis im Jahr 2018 für ein ausländisches Projekt bezüglich Bevölkerungsregistrierung oder Bewässerung gearbeitet. Während eines Jahres - bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2019 - habe sie nicht mehr gearbeitet. Seine Mutter sei mit fünf ihrer Kinder (der Beschwerdeführer und vier Schwestern) aufgrund der Misshandlungen durch seine Onkel, zur Verhinderung eines Racheaktes des Beschwerdeführers an seinen Onkeln und der Furcht vor Zwangsheirat (der Schwestern) ausgereist. Auf der Flucht sei die Familie getrennt worden. Zurzeit würden sich seine Mutter und drei Schwestern in Pakistan befinden, eine Schwester lebe mit ihrer Familie in Griechenland. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Tazkera im Original, diverse medizinische Unterlagen betreffend Schmerzen im Bauch, Rumpf und Rücken (angeblich durch Schläge der kroatischen Polizei), sowie zwei Teilnahmebestätigungen (vom 3. bis 5. Juni 2013 und vom 6. Juni 2013 bis 2. Dezember 2013) betreffend Projektarbeit seiner Mutter zu den Akten. C. Nachdem die Vorinstanz am 20. August 2021 den Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am 23. August 2021 dazu Stellung. Sie führte aus, den massiven Übergriffen seitens der Onkel des Beschwerdeführers liege ein asylrelevantes religiöses Motiv zugrunde, das der Hauptgrund für seine Ausreise gewesen sei. Die erlittenen Übergriffe seien sowohl körperlich als auch psychisch für ein Kind nicht zu erdulden gewesen. Die Argumentation, er hätte als Angehöriger der sunnitischen Mehrheitsgesellschaft Hilfe oder Schutz vor den religiös motivierten Übergriffen erhalten können, sei zurückzuweisen. Schliesslich verletze die Behörde ihre Begründungspflicht sowie seinen Gehörsanspruch, indem sie die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht in Frage stelle, jedoch eine nicht nachvollziehbare und seinen Ausführungen widersprechende Prüfung der Asylrelevanz vornehme. D. Mit Verfügung vom 24. August 2021 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 23. September 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, betreffend die Dispositivziffern 1 - 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 10. November 2021 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht-lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei-sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Im Sinne eines Eventualantrages beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Hinsichtlich seiner Rüge, das SEM habe seinen Vorbringen leichtfertig die Asylrelevanz abgesprochen, lässt sich weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht erkennen. 4.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, weshalb es sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zu Recht auf die Prüfung der Asylrelevanz beschränkt hat. Diesbezüglich ist offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM bezüglich der Intensität der Übergriffe seiner Onkel nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Auch war die Vorinstanz nicht gehalten die inhaltliche Begründung nach der Stellungnahme der Rechtsvertretung anzupassen. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, zwischen dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers und seiner Ausreise stehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang, weshalb diesem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Beim Tod seines Vaters sei er fünf Jahre alt gewesen und erst Jahre später ausgereist, wobei er angegeben habe, nichts über dessen Todesumstände zu wissen. In der sunnitischen Mehrheitsgesellschaft - lediglich zehn bis fünfzehn Prozent der afghanischen Bevölkerung seien dem Schiismus zugehörig -, welcher der Beschwerdeführer angehöre, würde er aufgrund seines sunnitischen Glaubens keiner gezielten Verfolgung unterliegen. Er habe auch angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, Probleme als Sunnit gehabt zu haben, wobei solche Probleme eher in den Dörfern und weniger in den Städten vorkommen würden. Demnach sei seine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund seines sunnitischen Glaubens nicht begründet. Weiter handle es sich bei den Übergriffen seiner Onkel um einen familiären Konflikt, dem in erster Linie ein finanzielles Motiv zugrunde liege. Seine Onkel hätten an das Vermögen der Familie herankommen und dies für sich beanspruchen wollen. Denn als ältester Sohn habe sein Vater über das vererbte Haus und das Vermögen seines Grossvaters entscheiden können. Von einer begründeten Furcht im Zusammenhang mit dem sunnitischen Glauben sei nicht auszugehen. Im Übrigen würden sich die Angaben betreffend die Konversion seines Vaters lediglich auf Angaben von Dritten, beziehungsweise seiner Mutter stützen, wobei er zu Beginn der Anhörung geltend gemacht habe, nicht zu wissen, weshalb sein Vater Sunnit geworden sei, beziehungsweise er wisse lediglich, dass er nach der Heirat mit seiner Mutter Sunnit geworden sei. Zu seiner Furcht vor Verfolgung durch seine Onkel führte das SEM sodann aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er von seinen Onkeln mehrfach geschlagen worden sei. Jedoch seien den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der familiäre Konflikt ihm ein menschenwürdiges Leben vor seiner Ausreise aus Afghanistan verunmöglicht habe. So sei er zwar seit dem Tod seines Vaters, als er ungefähr fünf Jahre alt gewesen sei, geschlagen worden. Jedoch habe er nicht im selben Haus mit seinen Onkeln gelebt, wodurch er und seine Familie sich teilweise der Gewalt hätten entziehen können. Zwar hätten sie das Haus seines Vaters nicht verkaufen können, es sei aber erst nach ihrer Ausreise von seinen Onkeln beansprucht worden. Auch sei er noch weitere sechs Jahre in Afghanistan geblieben. Darüber hinaus habe seine Mutter befürchtet, der Beschwerdeführer würde sich eines Tages an seinen Onkeln rächen. Diese Vorbringen seien mangels Intensität und mangels objektivierbarem und unmittelbarem Verfolgungsinteresse an seiner Person flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal die geltend gemachten Probleme auch nicht im Zusammenhang mit einem Verfolgungsmotiv stehen würden. Es könne daher verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Betreffend die Mutter sei festzustellen, dass diese seit dem Jahr 2018 bis zu ihrer Ausreise nicht mehr gearbeitet habe. Seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass seine Mutter ihre Arbeit für das ausländische Projekt aufgrund der Bedrohung durch die Taliban beendet oder irgendwelche Probleme mit den Taliban gehabt habe. Somit habe er als Sohn einer Person, die für eine ausländische Organisation gearbeitet habe, keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten. Seinen Angaben seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach seine Mutter eine öffentlich exponierte Persönlichkeit mit entsprechender Position bei einer internationalen Organisation gewesen sei. Vielmehr seien seinen Aussagen Hinweise zu entnehmen, dass seine Mutter in einfacher Position am Projekt mitgearbeitet habe. Somit sei wenig wahrscheinlich, dass er als Familienmitglied ins Visier der Taliban geraten sei. An dieser Einschätzung zum Profil seiner Mutter und von ihm als Familienmitglied vermöge auch die aktuell volatile Lage in Afghanistan nichts zu ändern. Mehrere Jahre nachdem seine Mutter ihre Arbeit für die ausländische Organisation eingestellt habe, sei nicht von einem zukünftigen Verfolgungsinteresse der Taliban auszugehen. Den eingereichten Beweismitteln sei lediglich zu entnehmen, dass seine Mutter im Jahr 2013 an den von ihm genannten Trainings teilgenommen habe (wobei im englischen Fliesstexts des Zertifikats vom 6. Juni bis 2. Dezember 2013 ihr Name nicht aufgeführt sei). Hinsichtlich des Krieges in Afghanistan und der Taliban sei anzumerken, dass die allgemeinen Lebensbedingungen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, den vorinstanzlichen Erwägungen sei in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz betreffend die Tötung seines Vaters sowie die Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zuzustimmen. Bestritten sei jedoch, dass die regelmässigen Misshandlungen durch seine Onkel nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Massgebend für die Beurteilung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs sei die Perspektive des Verfolgers. Der Begriff der Verfolgungsmotivation beziehe sich auf die Überlegungen und Ziele, die hinter der Verfolgung stünden. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner freien Rede klar dahingehend geäussert, dass seine Mutter von den Brüdern seines Vaters nicht gut behandelt worden sei, da dieser nach seiner Heirat Sunnit geworden sei. Er habe diesbezüglich nachvollziehbar geschildert, wie es zur doch eher ungewöhnlichen Konversion seines Vaters gekommen sei (wegen der Bildung und der offenen Haltung seiner Mutter). Er als Minderjähriger habe die Schikanen, Misshandlungen und Beschimpfungen (auch während er geschlagen worden sei) als Ungläubiger durch seine Onkel eindrücklich geschildert. Obwohl seine Onkel den finanziellen Nebeneffekten wohl nicht abgeneigt gewesen seien, sei die Konversion seines Vaters klar der Hauptgrund der Verfolgung gewesen, die nach dessen Tod reflexweise die ganze Familie und den Beschwerdeführer als einzigen Jungen im Haushalt besonders getroffen hätten, womit von einer gezielten, aus einem asylrelevanten Motiv erfolgenden Verfolgung auszugehen sei. Bezüglich der Intensität der erlittenen Verfolgung hielt der Beschwerdeführer fest, er sei während eines Zeitraums von sechs Jahren ungefähr wöchentlich von seinen Onkeln verprügelt worden. Gefragt nach der Heftigkeit dieser Prügelattacken habe er geantwortet, diese seien so heftig gewesen, dass seine Onkel davon müde geworden seien. Dabei sei es auch zu Arm- und Beinbrüchen gekommen. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Intensität dieser Übergriffe habe verneinen können, erschliesse sich ihm nicht. Schliesslich handle es sich bei ihm um ein Kind, das aufgrund eines klar religiös motivierten interfamiliären Konflikts während sechs Jahren auf das Übelste verprügelt worden sei. Die durch seine Onkel verübten Übergriffe seien sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht kausal für seine Flucht gewesen, weshalb auf das Bestehen einer Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen sei. Es liessen sich den Akten auch keine Hinweise entnehmen, wonach die Verfolgung nicht mehr aktuell wäre, womit weitere Ausführungen zur Begründetheit einer künftigen Furcht vor Verfolgung obsolet würden. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht gegeben, da es der Familie nicht möglich sei, anderswo in Afghanistan ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken. Seine Familie sei den Übergriffen durch die Onkel schutzlos ausgeliefert gewesen, da sie weder der Staat noch die Onkel mütterlicherseits hätten schützen können. Somit erfülle er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass selbst wenn den Übergriffen der Onkel ein religiöses Motiv unterstellt werde, im vorliegenden Einzelfall bei einer hypothetischen Rückkehr nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen sei. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban seien seine gewalttätigen schiitisch-gläubigen Onkel in einer anderen Situation, zumal diese für die afghanische Regierung beziehungsweise als Kommandant einer Polizeistelle tätig gewesen seien. Daher sei nicht mehr davon auszugehen, dass seine Onkel sich noch immer in der Position befinden würden, derart gegen den Beschwerdeführer, der wie die vorherrschenden Mächte Gläubiger eines sunnitischen Islams sei, vorzugehen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz erkenne nun in seinen Vorbringen (Misshandlungen seitens seiner Onkel) deutlich ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv. Der Hinweis der Vorinstanz auf die veränderte Lage in Afghanistan sei unbehelflich, zumal noch nicht absehbar sei, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen umgehen würden. Die Taliban seien kaum im Stande und Willens, ihn vor den Übergriffen seiner Onkel zu schützen, wobei sie nicht als Vertreter der Rechte von Kindern in Erscheinung getreten seien und auch keine Hinweise ersichtlich seien, wonach sie dies zu tun gedenken würden. Die Erwartung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in derselben vulnerablen Situation betreffend seine gewalttätigen Onkel befinden würde wie vor seiner Ausreise, sei in mehrfacher Hinsicht unstatthaft. 7. 7.1 Es ist unbestritten, dass die geltend gemachten physischen Übergriffe von Privaten - den Onkeln des Beschwerdeführers - ausgegangen sind. Hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits als fünfjähriger Junge und bis zu seiner Ausreise - während etwa sechs Jahren - regelmässig von seinen Onkeln geschlagen wurde. Entgegen der Ansicht des SEM können solche über einen längeren Zeitraum erlittenen schweren physischen Misshandlungen eines Kindes (seine Onkel hätten ihn geschlagen bis sie müde gewesen seien [vgl. Anhörung F81] und seine Arme und Beine seien gebrochen worden [vgl. Anhörung F65]) durchaus als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Diese vermögen allerdings vorliegend keine Asylrelevanz zu entfalten (vgl. nachfolgend). 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmen doch letztlich die Verfolger allein, wen sie weshalb verfolgen. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff der Verfolger aber nur, wenn diese die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen wollen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.11). 7.3 Vorliegend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Vielmehr ergibt sich aus seinen Aussagen, dass den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in erster Linie finanzielle Motive zugrunde liegen. Zwar ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass seine Onkel die Konversion des Vaters vordergründig missbilligten, dies war aber nicht ausschlaggebend für seine Misshandlungen. Die Flüchtlingseigenschaft muss deshalb verneint werden. 7.3.1 Zunächst ergibt sich das monetäre Interesse seiner Onkel am Eigentum der Familie des Beschwerdeführers bereits aus ihren Versuchen an das Vermögen der sehr wohlhabenden Familie zu gelangen. Als ältester Sohn konnte der Vater des Beschwerdeführers über das Haus, in dem die Familie wohnte, und das Vermögen verfügen (vgl. Anhörung F78). Aufgrund der Abwendung des Vaters von seinen Brüdern nach seiner Heirat - und nicht etwa der Konversion an sich - konnten die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers nicht an das Vermögen der Familie gelangen (vgl. Anhörung F78). Nach dessen Tod nahmen denn die Onkel auch ein anderes Haus der Familie vollständig in Anspruch (Anhörung F79). Gleichzeitig nahmen Behelligungen zu und die Onkel verboten der Familie das Haus, in dem sie wohnten, zu verkaufen. Wie der Beschwerdeführer ausführte: «Meine Onkel wollten das ganze Vermögen, das wir hatten, für sich nehmen» (vgl. Anhörung F62). Dies weist darauf hin, dass die Onkel nicht das Ziel verfolgten, den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihres «Sunniten-Seins» zu treffen. Vor diesem Hintergrund müssen auch die Beschimpfungen der Onkel des Beschwerdeführers als Ungläubiger als Versuch seiner Onkel gewertet werden, die Übernahme des familiären Vermögens zusätzlich zu legitimieren. 7.3.2 Ferner erscheint auch das Interesse der Onkel am Beschwerdeführer und seinen Schwestern finanzieller Natur. Gemäss seinen Angaben hätten seine Onkel nach dem Tod seines Vaters «mich [den Beschwerdeführer] und meine Schwestern zu sich nehmen und alles, was sie wollen, mit uns machen [wollen]» (vgl. Anhörung F107). Sie hätten beabsichtigt, den Beschwerdeführer als Diener zu beschäftigen, was wiederum eher auf monetäre und wirtschaftliche Interessen hinweist. Es ist auch davon auszugehen, dass mit der anvisierten Zwangsheirat zumindest einer Schwester, der Verbleib des Vermögens in der Familie sichergestellt werden sollte. 7.3.3 Es ist insgesamt auch nicht ersichtlich, inwiefern die Konversion des Vaters und die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft der Familie vorliegend ein asylrechtlich erhebliches Motiv darstellen soll, zumal der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen subjektiven Befürchtungen nicht substanziell zu konkretisieren vermag. So hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass seine Angaben zu diesem Verfolgungsmotiv lediglich auf Mutmassungen seiner Mutter basieren, die ihrerseits den Onkeln vorwarf, sich nicht über den Grund des Todes ihres Ehemannes informiert zu haben (vgl. Anhörung F62 und F77). Dies alleine stellt noch kein Indiz für die Ermordung des Vaters durch seine Brüder aufgrund seiner Konversion dar. Dabei erscheint auch fraglich, weshalb die beiden Onkel seinen Vater - wenn sie ihn tatsächlich ausschliesslich aufgrund seiner Konversion ermordet hätten - dies nicht bereits kurz nach dessen Heirat mit einer Sunnitin getan haben. Hinzu kommt, dass seine Mutter ausreisen wollte, um einen allfälligen zukünftigen Racheakt des Beschwerdeführers an seinen Onkeln zu verhindern (vgl. Anhörung F75), was ebensowenig auf begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs schliessen lässt. 7.4 Schliesslich gehört der Beschwerdeführer aktuell auch nicht einer Gruppe von Personen an, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Gemäss seinen eigenen Angaben hat seine Mutter im Jahr 2018 ihre Tätigkeit für ein ausländisches Projekt beendet und sein Vater ist bereits sechs Jahre vor seiner Ausreise verstorben. Soweit der Beschwerdeführer auf die Gewaltsituation in seiner Heimat hinweist, ist zwar festzustellen, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3). Die allgemeine Lage entfaltet jedoch noch keine Asylrelevanz, solange keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Nachteile ersichtlich sind. Vorliegend wird nicht ausreichend dargetan und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine mögliche Missbilligung der Taliban bezüglich der niederschwelligen Tätigkeiten seiner Eltern zukünftig reflexweise auf den Beschwerdeführer erstrecken sollte. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Afghanistan nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: