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D-4242/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-4242/2024

U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (…), Kamerun, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2024 / N (…).

D-4242/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 20. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am

17. Juni 2024 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er von den Ältesten seines Stammes zum Familienoberhaupt beziehungsweise Stam- mesführer ernannt worden sei und den sogenannten "Schädelkult" ("le culte des crânes") hätte weiterführen müssen. Er sei in Jaunde geboren und habe dort, nachdem er zwischenzeitlich ei- nige Jahre in Duala verbracht habe, ab dem Jahr 2015 bis zu seiner Aus- reise aus Kamerun gelebt. Nach der Matura habe er ein Studium in Biowis- senschaft begonnen, das er aber wegen seiner Flucht im Jahr 2021 habe aufgeben müssen. Er habe zudem als Tankwart und Chauffeur sowie im Coiffeursalon seiner Schwester gearbeitet. Nach dem Tod seiner Mutter im August 2020 habe er an deren Beerdigung von seiner Schwester erfahren, dass die Ältesten seines Stammes ihn als Nachfolger des Stammesführers des "Bayanga"-Stammes auserwählt hätten. Er hätte dazu ein Ritual ab- solvieren und mit Geistern sprechen müssen; dieses Ritual werde "Schä- delkult" genannt. Er hätte als Stammesführer im Westen des Landes leben und die Familie beschützen müssen. Nachdem er davon erfahren habe, sei er umgehend in den Wald gerannt und per Autostopp mit einem Bus nach Jaunde ins Haus seiner Familie geflohen. Dort habe er sich mit einem Schreiben an die Polizei gewandt. Diese habe jedoch, wie ihm seine Schwester zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt habe, nicht gehandelt – diese müsse vielmehr das traditionelle Recht seines Stammes anwenden. Drei Tage später sei er nach Duala gereist, und habe Kamerun nach einem Jahr verlassen. Er habe dazu einen "Express-Reisepass" beantragt und sei mit diesem am 7. Oktober 2021 legal ausgereist, habe diesen Pass aber später verloren. Wenn er zurückkehren würde, drohten ihm bei einer Weigerung des Amtsantritts als Stammesführer die Steinigung durch die Stammesältesten sowie eine spirituelle Verfolgung. Sollte er die Steinigung überleben, würde er gezwungen, sein Amt anzutreten. Dagegen wehren könne man sich nicht, da das traditionelle Stammesrecht über der kame- runischen Verfassung stehe.

D-4242/2024 Seite 3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene zivil- und ar- beitsrechtliche Dokumente aus Kamerun sowie eine Einladung zur Trauer- feier seiner Mutter in Kopie zu den Akten. C. Am 24. Juni 2024 stellte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerde- führers einen Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. D. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter zum Entscheidentwurf Stellung und teilte dem SEM mit, dass er mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden sei. Dabei hielt er dem SEM vor, mangelndes Verständnis für die tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse in Kamerun sowie seine persönliche Situa- tion zu haben. Er kenne die Traditionen seines Stammes und sei sich si- cher gewesen, dass ihn die Stammesältesten im Familienhaus in Jaunde, als er während drei Tagen seine Flucht vorbereitet habe, nicht hätten su- chen können, da sie das Begräbnisritual nicht hätten unterbrechen dürfen. Es hätten ebenso Nachkommen des ehemaligen Stammesoberhaupt als Stammesführer auserwählt werden können, weshalb er nicht mit einer Er- nennung seinerseits gerechnet habe. Die Polizei habe er deshalb vor sei- ner Ausreise kontaktiert, weil er die Form habe wahren wollen, obwohl ihm die Nutzlosigkeit dieser Massnahme bewusst gewesen sei. Sofern seine Vorbringen als wenig konkret und nicht detailliert genug erschienen, liege dies daran, dass das SEM ihn nicht dazu ausgefordert habe, detaillierter zu erzählen. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren und er sei aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

D-4242/2024 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Als Beweismittel reichte er zwei Berichte über den Schädelkult ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2024 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. H. Der Kostenvorschuss ging innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4242/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus ver- schiedenen Gründen als unglaubhaft. Zahlreiche Aussagen zu seinen Fluchtgründen seien mit der allgemeinen Erfahrung und Logik des Han- delns nicht erklärbar. So sei aus der Perspektive der Stammesältesten nicht verständlich, dass diese ihm seine Ernennung zur Nachfolge als Stammesführer nicht selbst mitgeteilt hätten. Angesichts seiner Begrün- dung, sie hätten dies unterlassen, damit er nicht habe fliehen können, sei fragwürdig, dass seine Schwester darüber informiert gewesen sei und ihn habe warnen können, da eine solche indirekte Kommunikation eine Flucht offensichtlich eher begünstigt als verhindert habe. Auch sei nicht nachvoll- ziehbar, dass er sich im Haus seiner Familie versteckt habe, da dies für seine Verfolger der naheliegendste Ort gewesen wäre, um nach ihm zu suchen. Damit konfrontiert, habe er ausgeführt, die Stammesältesten

D-4242/2024 Seite 6 hätten ihre Rituale nicht einfach so unterbrechen und nach Jaunde kom- men können. Dabei sei aber fraglich, woher der Beschwerdeführer dieses Wissen habe im Gegensatz zu vielen ihm in diesem Zusammenhang nicht vorliegenden Informationen. Es sei ausserdem davon auszugehen, dass die Auswahl der Nachfolge des Stammesführers wohl das wichtigste Ritual gewesen und ihm höchste Priorität beigemessen worden wäre. Auch dass seine Geschwister seinen Angaben zufolge nicht behelligt würden, obwohl er selbst akut bedroht sei und sie ihm zur Flucht verholfen hätten, sei un- verständlich. Des Weiteren zweifelte das SEM an, dass der Beschwerde- führer von der Entscheidung der Stammesführer vollkommen überrascht worden sei, zumal seine Mutter seinen Aussagen zufolge Mitglied der "kö- niglichen Familie" gewesen und diese Entscheidung offenbar am Tag der Beerdigung seiner Mutter gefällt worden sei. Schliesslich sei nicht nach- vollziehbar, weshalb er sich nur der Form halber an die Polizei gewandt habe, obwohl er gemäss seinen Aussagen gewusst habe, dass diese nicht handeln würde. Ohnehin habe er diesem Umstand erst auf Nachfrage er- wähnt und diese zentrale Handlung nur sehr knapp und unsubstantiiert ge- schildert. Auch seine Ausführungen zu den Umständen an der Beerdigung seiner Mutter und der darauffolgenden Ausreise aus Kamerun seien oberflächlich ausgefallen. Auf Aufforderung, detailliert von seinen Fluchtgründen und der Situation zu erzählen, in der er durch seine Schwester von seiner Ernen- nung zum Stammesführer erfahren habe, habe er lediglich zusammenfas- send das Ritual des Schädelkults beschrieben und angegeben, er habe erfahren, dass er gesucht werde und sei daraufhin in den Wald geflüchtet. Auch auf erneute Aufforderung, detailliert zu berichten, habe er lediglich pauschale Handlungsabfolgen geschildert, denen es an jeglichen persön- lichen Merkmalen fehle. Dasselbe gelte für die Begebenheiten der Beerdi- gung seiner Mutter, das Prozedere des Schädelkults und seine Wahl zum Stammesführer. Er habe das Ernennungsritual nicht beschreiben und auch zu den Stammesältesten sowie deren Anzahl keine genauen Angaben ma- chen können. Ausserdem habe er weder zum bisherigen Familienober- haupt noch zu den Gründen, weshalb die Wahl gerade auf ihn gefallen sei, Genaueres erläutern können. Zum anderen hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in Jaunde als auch in anderen Landesteilen vor einer Verfolgung der Stam- mesältesten sicher sei. Schliesslich sei es ihm möglich gewesen, sich seit dem Zeitpunkt der Beerdigung seiner Mutter und der Kenntnisnahme des

D-4242/2024 Seite 7 ihn gefährdenden Ereignisses über ein Jahr in Kamerun aufzuhalten, was ebenfalls nicht auf eine akute Bedrohungslage hinweise. 5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, das SEM habe die Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu hoch angesetzt. Die in der Verfügung erwähnte interne Fluchtalternative stelle für ihn keine Option dar. Zwar gebe es grosse Städte in Kamerun; die Stammesältesten verfüg- ten aber über Kommunikationsmöglichkeiten, über die Fahndungsaufrufe getätigt werden könnten, so dass er leicht gefunden würde. Stammesmit- glieder könnten auch Polizeibeamte mittels Bestechung dazu veranlassen, ihn zu finden. Ferner seien die Menschen in Kamerun eng miteinander ver- bunden und es werde viel geredet. Er habe seine Fluchtgründe klar darge- legt. Den Sachverhalt ergänzte er insofern, als er ausführte, er wäre als Stammesführer gezwungen gewesen, Dutzende Frauen zu heiraten, von denen einige gleich alt wie seine Mutter oder älter gewesen wären. Seine Mutter wäre die Einzige gewesen, die ihn davor hätte beschützen können. Nach deren Tod sei ihm nur die Flucht geblieben. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeu- gender Begründung ausgeführt hat, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht stand- halten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführun- gen des SEM (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A34 Ziff. II), welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst, ist folgendes festzuhalten. 6.2 Auffällig ist insbesondere die dem Beschwerdeführer von der Vor- instanz zu Recht vorgehaltene Oberflächlichkeit seiner Angaben zu allen wesentlichen Aspekten (zur Beerdigung seiner Mutter, seiner Ernennung zum Stammesführer, der darauffolgenden Flucht nach Jaunde und der Ausreise aus Kamerun). Zu keinem gab er Details, Eindrücke oder Erleb- nisse zu Protokoll, die auf ein persönliches Erleben schliessen lassen (SEM-Akte A31 F82 ff.), obwohl es sich bei diesen Ereignissen um seine wesentlichen Fluchtvorbringen handelt, weshalb erwartet werden darf, dass sie mit einer gewissen Ausführlichkeit und mit individuellen Feinheiten beschrieben werden können. In diesem Zusammenhang bleibt beispiels- weise absolut unklar, wie der Entscheid über seine Ernennung zum Fami- lienoberhaupt überhaupt getroffen wurde und wie seine Schwester davon Kenntnis erlangt hat. Auch betreffend den Moment, als seine Schwester

D-4242/2024 Seite 8 ihm diese für ihn folgenschwere Entscheidung der Stammesältesten mit- geteilt haben will, lassen sich seinen Aussagen keinerlei Einzelheiten ent- nehmen (SEM-Akte A31 F82–F93, F115–F117). Die Situation, in welcher er von seiner Ernennung zum Familienoberhaupt erfahren haben und ge- flohen sein will, schilderte er trotz Aufforderung, detaillierte Angaben zu ma- chen, äusserst unsubstantiiert; seine Schilderung erschöpft sich in einer Aneinanderreihung von Handlungsabläufen ohne persönliche Eindrücke (SEM-Akte A124). Entgegen seinen Einwänden im Rahmen der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf wurde er im Übrigen während der Anhörung mehrfach dazu ausgefordert, ausführlich und detailliert zu erzählen (SEM- Akte A31 F93, F124). Dies gilt auch für die Schilderung der Situation, als er sich an die Polizei gewandt habe (SEM-Akte A31 F144). Mangels Sub- stantiierung genügen seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaub- haftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. 6.3 Schliesslich spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge anlässlich der Beisetzung seiner Mutter im September 2020 vor den Stammesältesten flüchtete, Kamerun jedoch erst am 7. Ok- tober 2021 verlassen hat, eindeutig gegen eine ihm zum Zeitpunkt der Aus- reise drohende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Der Einwand in der Beschwerde, die Stammesältesten könnten ihn aufgrund ihrer Vernetzung überall finden, ist unbegründet, hielt er sich doch während über einem Jahr unbehelligt in Duala auf. Dieser Umstand stützt auch die Einschätzung des SEM, wonach für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative in grösseren Städten wie Jaunde oder Duala besteht, wo er, selbst wenn er tatsächlich verfolgt würde, vor Nachstellungen sicher wäre. Der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Sachverhalt einer ihm als Stammes- führer drohenden Zwangsverheiratung mit mehreren älteren Frauen stellt

– abgesehen davon, dass es sich aufgrund der erst späten Erwähnung um ein nachgeschobenes und damit unglaubhaftes Vorbringen handelt – man- gels verfolgungsrechtlichen Motivs kein Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 6.4 Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.

D-4242/2024 Seite 9 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche

D-4242/2024 Seite 10 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei- ner Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, grundsätz- lich gesunder Mann, der über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Er pflegt gute Beziehungen zu seinen in Kamerun lebenden Ge- schwistern, weshalb auch vom Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnet- zes auszugehen ist. Seine chronische Sinusitis steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen und konnte bereits in seinem Hei- matstaat behandelt werden (vgl. SEM-Akten A22 und A23 sowie A31 F7 ff.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende

D-4242/2024 Seite 11 Situation geraten wird. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4242/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

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