Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4229/2015 Urteil vom 7. September 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ geboren (....), Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N__________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 11. August 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Rahmen der Erstbefragung vom 17. September 2014 im B._______ und der Anhörung vom 17. März 2015 im Wesentlichen geltend machte, ein in C._____, Äthiopien, geborener eritreischer Staatsangehöriger zu sein und der Ethnie Tigrinya anzugehören, dass er im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern von Äthiopien nach D.________, Eritrea, gezogen sei, dass er nach mehrjährigem Aufenthalt in Eritrea mit seiner Mutter wieder nach Äthiopien zurückgekehrt sei, nachdem sein Vater ihn und seine Mutter regelmässig geschlagen und ihnen verboten hätte, das Haus zu verlassen, dass er in der Folge von seinem zwölften bis zum zwanzigsten Lebensjahr erneut in D.________ gelebt habe, dass er zusammen mit seiner Mutter Äthiopien verlassen habe, da sie keine dort gültigen Identitätspapiere besessen hätten und es ihnen daher nicht möglich gewesen sei, zu arbeiten und einen festen Wohnsitz zu haben, dass seine Mutter auf dem Weg nach Libyen in der Wüste ums Leben gekommen sei und er zufällig seinen Vater wieder gesehen habe, mit dem er weitergereist sei, dass sie auf der Reise nach E.________ von Unbekannten entführt worden seien, wobei sein Vater seine eigenen Identitätsdokumente und diejenigen seiner verstorbenen Ehefrau auf sich getragen habe, dass ihm, dem Beschwerdeführer, die Flucht gelungen sei und er seinen Vater nie mehr gesehen habe, dass das SEM mit - am 5. Juni 2015 eröffneter - Verfügung vom 1. Juni 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es aufgrund der teils unbestimmten, teils widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderung der Vorbringen die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Eingabe vom 13. Juli 2015 der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM beziehungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und im Bereich des AuG die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen muss, dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG), dass das SEM aufgrund der teils unbestimmten, teils widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und die damit verbundenen Vorbringen (illegale Ausreise) in Zweifel zog, dass es unter anderem darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer, obwohl angeblich von seinem sechsten bis zwölften Lebensjahr in Eritrea ansässig, keinerlei Kenntnisse von Eritrea und der dortigen Stadt B.________ habe, dass er zur Begründung der fehlenden Kenntnisse angegeben habe, während sechs Jahren von seinem Vater in einem Haus in B._______ eingesperrt gewesen zu sein, wobei er dort die ganze Zeit auf einer Matratze gelegen und gelesen habe, dass diese Aussage realitätsfremd sei, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, erst nach seiner Rückkehr nach Äthiopien erstmals die Schule besucht zu haben, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der familiären Verhältnisse (Herkunft und Verwandte der Mutter, Ethnie der Eltern) auffallend unbestimmte Angaben gemacht habe, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers, obwohl nach dessen Angaben ethnische Tigre, mit dem Beschwerdeführer Amharisch und Tigrinya gesprochen haben sollten, dass selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers mit diesem tatsächlich Tigrinya gesprochen haben sollten, nicht einsehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch einfachste Fragen auf Tigrinya nicht habe verstehen können, dass auch die Schilderung des Reiseweges teils auffallend unsubstanziert, teils realitätsfremd ausgefallen sei, wobei insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer als erwachsener Mann ausgerechnet zusammen mit seinem missliebigen Vater gereist sein sollte, dass sich die Zweifel der Vorinstanz an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Vorbringen als begründet erweisen und die diesbezüglichen Ausführungen zu bestätigen sind, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der Protokollführer sei anlässlich der Anhörung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit "Tigre" die von seinen Eltern verwendete Sprache beziehungsweise den von ihnen verwendeten Dialekt bezeichnet habe, jedoch habe er sich damit vielmehr auf die ethnische Gruppe der Eritreer aus Süd- und Zentraleritrea sowie der Äthiopier der nördlichen Region von Äthiopien bezogen, dass diese Entgegnung nicht zu erklären vermag, weshalb die Eltern als ethnische Tigre mit dem Beschwerdeführer ausschliesslich Amharisch und Tigrinya und nicht Tigre gesprochen haben sollten, dass der genannte Erklärungsversuch auch nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich im Rahmen der Erstbefragung als Tigrinya bezeichnet hatte, anlässlich der Anhörung angab, seine Eltern seien beide Tigre, dass die Behauptung in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Kenntnisse des Beschwerdeführers in Tigrinya auf dessen fehlende eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen habe, nicht zutrifft, dass das SEM vielmehr darauf hinwies, dass, sollten die Eltern des Beschwerdeführers mit diesem tatsächlich auch Tigrinya gesprochen haben, nicht einsehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auch einfachste Fragen auf Tigrinya nicht habe verstehen können, dass auch der weitere Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe von seiner Mutter lesen gelernt und hauptsächlich die Bibel gelesen, nichts daran zu ändern vermag, dass die geschilderte Situation, sechs Jahre in Isolation gelebt zu haben und daher kaum Kenntnisse von den familiären Verhältnissen und von Eritrea zu haben, realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer offenkundig keine Kenntnisse über die geographischen, sprachlichen und ethnischen Gegebenheiten in Eritrea hat, weshalb sich der Schluss aufdrängt, dass er weder von dort stammt noch je dort gelebt hat, dass die vorinstanzliche Verfügung umfassend begründet ist und namentlich auf eklatant unsubstanzierte Aussagen des Beschwerdeführers abstützt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Herkunft gemacht hat, dass es aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, indessen nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar sind, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers daher unbekannt ist, zumal der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer die Folgen der von ihm nicht nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopien - wo er vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt - keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass es angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, welche an seiner unglaubhaften Behauptung, er stamme aus Eritrea, festhält und damit seine wahre Herkunft verschweigt, worauf bereits hingewiesen wurde, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen, dass, da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat des Beschwerdeführers ist, es zumindest in summarischer Weise festzustellen gilt, ob in Bezug auf diesen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorliegend zu verneinen ist, dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25) und es im weiteren aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob er in seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: