opencaselaw.ch

D-4201/2010

D-4201/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4201/2010/wif

Urteil vom 16. Juli 2012

Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._________

geboren am (...)Sri Lanka,

vertreten durch Hans Peter Roth,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010 / N________

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in B._______ - am 31. März 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen der summarischen Erstbefragung vom 13. April 2010 und der Anhörung vom 21. April 2010 im C.________ im Wesentlichen angab, im Jahre 2007 wegen des Verkaufs einer tamilischen Zeitschrift mit dem Namen D.________ in das Büro des Criminal Investigation Department (CID) in Colombo vor­geladen und unter dem Verdacht, die LTTE (Liberation Tigers of Ta­mil Eelam) zu unterstützen, befragt und unter der Auflage, künftig über Aktivitäten rund um sein Geschäft zu informieren, entlassen worden zu sein,

dass er nach seiner Rückkehr nach B._______ trotz Druckversuchen durch Angehörige der EPDP (Eelam People's Democratic Party) die oben genannte tamilische Zeitschrift weiterhin verkauft habe und eine Woche nach dem Tod seines An­ge­stellten am 16. November 2008 durch die Explosion einer Bodenmine im Gebiet der LTTE erneut in das Büro des CID in Colombo vorge­laden worden sei,

dass er nach einem Monat dieser Aufforderung nachgekommen und im Büro des CID unter Misshandlung zum Tod seines Angestellten befragt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei,

dass das CID ihn unter der Auflage, sich wöchentlich bei den Be­hör­den zu melden, freigelassen habe und er in B.______ von unbekannten Personen beobachtet worden sei, weshalb er sich zur Schliessung sei­nes Geschäftes entschlossen und fortan mit seiner Familie (Ehefrau und Kindern) versteckt beim Schwager in B.______ gelebt habe,

dass er von der behördlichen Suche nach ihm erfahren und daher im Mai 2008 sein Geschäft verkauft und am 23. März 2010 seinen Hei­mat­staat mit dem Flugzeug von Colombo aus verlassen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2010 das Asylgesuch des Be­schwerdeführers vom 31. März 2010 abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juni 2010 die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010, soweit deren Dispositiv-Ziffern 3-5 betreffend, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un­ent­gelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kosten­vor­schus­ses ersuchte,

dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischen­ver­fü­gung vom 15. Juni 2010 feststellte, dass lediglich der Vollzug der Weg­weisung Gegenstand des Verfahrens bilde, das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten­vor­schusses verzichtete,

dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. August 2010 eine poli­zeiliche Vorladung vom 23. Januar 2009 im Original mit Übersetzung in englischer Sprache einreichte,

dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 unter Wie­derholung der bereits in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Be­gründung und unter Bezugnahme auf die Argumentation in der Be­schwerde die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass diese Vernehmlassung dem Rechtsvertreter am 3. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 7 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Beschwerdebegehren, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 festgehalten, lediglich gegen die von der Vorinstanz ver­fügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richten, womit die Verfügung des BFM vom 12. Mai 2010, soweit sie die Flüchtlingseigen­schaft und das Asyl betrifft (Dispositiv-Ziffern 1 und 2), in Rechtskraft er­wachsen ist,

dass, da das Rechtsbegehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzug beschränkt zu betrachten ist, einzig die Frage der Anord­nung einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen ist, zumal die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Aus­stellung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vor­liegend nicht der Fall ist,

dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage bil­det, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis­standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we­nigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber­sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festge­stellt ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht­lingsrechtlichen Non-Refoulement vorliegend keine Anwendung fin­det,

dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,

dass aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, behelligt worden zu sein, keine Anhaltspunkte darauf be­stehen, dieser werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit be­achtlicher Wahr­schein­lichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt,

dass nicht in genereller Weise davon auszugehen ist, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, sondern zusätzliche risikobegründende Faktoren wie zum Beispiel verdächtigtes LTTE-Mit­glied, Existenz von Körpernarben und Verwandtschaft mit einem LTTE-Mit­glied vorliegen müssen (für weitere Kriterien vgl. Grundsatzurteil BVGE 2011/24 E. 10.4.2.) und der Beschwerdeführer solche Risikofaktoren - bereits im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft - nicht glaubhaft ma­chen konnte,

dass somit der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli­chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­la­ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil bezüg­lich den Distrikten Jaffna und den südlichen Teil der Distrikte Vavuniya und Mannar festhält, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,

dass für Personen wie den Beschwerdeführer, die aus der Nordprovinz stam­men und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dort­hin nichts im Wege steht,

dass der Beschwerdeführer von 2000 bis zu seiner Ausreise im März 2010 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in B.______ gelebt hat und mit seinen Eltern und seinem Bruder in B.______ über ein verwandt­schaftliches Beziehungsnetz verfügt,

dass er im Weiteren ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt hat und ihm zuzumuten ist, sollte sich dieses Geschäft tatsächlich wie behauptet nicht mehr in seinem Besitz befinden, mit dem Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung eine neue wirtschaftli­che Existenz aufzubauen,

dass somit davon auszugehen ist, dass der junge, gesunde Beschwerdefüh­rer bei einer Rückkehr nach B._______ mit verwandtschaftli­cher Unterstüt­zung rechnen und eine berufliche Existenz aufbauen kann, zumal er bei seiner Ausreise auch von im Ausland leben­den Verwandten finanzielle Un­terstützung erfuhr, auf welche der Beschwer­deführer bei einer Rückkehr zur Überwindung anfänglicher Schwie­rigkeiten zurückgreifen kann,

dass bei dieser Sachlage offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten und in der Be­schwerde bestritten, in Colombo über eine innerstaatliche Aufenthaltsal­ternative verfügt,

dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu­mut­bar erscheinen lassen,

dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist,

dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög­lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,

dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver­letzt noch unange­messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 das Gesuch um Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzu­er­le­gen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Daniel Merkli

Versand: