Familienzusammenführung (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-41/2013/mel Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Einbezug von B._______, geboren (...), in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Mutter von B._______, C._______ (Verfahren D-5877/2012; N (...)), am 27. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und sie aus der Schweiz nach Italien wegwies, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM auf ein Wiedererwägungsgesuch der Mutter vom 10. November 2011 mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen am 22. Dezember 2011 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2012 abwies, dass der in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebende Partner der Mutter (N (...)) B._______ am (...) Oktober 2012 als seine Tochter anerkannte, dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch der Mutter vom 15. Oktober 2012 mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 abwies, wogegen Beschwerde erhoben wurde, dass der Vater am 8. November 2012 beim BFM ein Gesuch um Einbezug der gemeinsamen Tochter in seinen Flüchtlingsstatus stellte, dass das BFM das Gesuch um Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 abwies, dass das BFM unter anderem erwog, es bestehe keine zu schützende Einheit der Familie, dass die Mutter keine Einwilligung zum Einbezug der Tochter in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters erklärt habe, dass die Kindsmutter bei Gutheissung des Gesuchs im Falle einer Überstellung nach Italien von der Tochter getrennt würde, was nicht angehe, dass mithin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG vorlägen, dass der Vater mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Januar 2013 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2013 erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, den Einbezug der Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass der Eingabe zwei Schreiben der Rechtsvertreterin an das BFM respektive eine Gemeindebehörde beilagen, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 eine Einwilligungserklärung der Kindsmutter (Einbezug der Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft) nachreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Januar 2013 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 29. Januar 2013 an seinen Vorbringen festhielt, dass auf die Argumente des BFM und diejenigen des Beschwerdeführers - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG), dass der Vater von B._______ als Flüchtling anerkannt wurde, in der Schweiz lebt und hier seine in der Schweiz geborene Tochter anerkannt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 3 AsylG demnach grundsätzlich erfüllt sind, dass das BFM im angefochtenen Entscheid erwägt, zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter bestehe keine tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass diese Sichtweise indes - unbesehen der in der Beschwerde geltend gemachten behördlichen Erschwernisse bei der Zuweisung (verschiedene Aufenthaltskantone) - aufgrund des Zeitablaufs und der Aktenlage Fragen aufwirft (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil D-5877/2012), dass die Vorinstanz ferner festhält, die Kindsmutter habe gemäss aktueller Aktenlage die Schweiz zu verlassen, dass der beantragte Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters demnach zu einer Trennung von der Kindsmutter führen würde und ein Einbezug der Mutter in die derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft des Kindes nicht in Betracht komme, dass die Mutter im Übrigen die Einwilligung für den Einbezug von B._______ in den Status des Vaters nicht gegeben habe, dass mithin besondere Gründe vorlägen und das Gesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG abzuweisen sei, dass mit Urteil heutigen Datums das Wiedererwägungsgesuch der Mutter von B._______ gutgeheissen wird (Verfahren D-5877/2012), dass ihr Asylverfahren demnach in der Schweiz durchgeführt und dabei dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen sein wird, dass die Mutter im aktuellen Zeitpunkt jedenfalls nicht gehalten ist, die Schweiz zu verlassen, dass namentlich die vom BFM hervorgehobene, akut drohende Trennung von Mutter und Kind als besonderer Grund im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG wegfällt, dass die Mutter im Übrigen ihr Einverständnis für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erklärt hat, dass die vorinstanzliche Begründung für die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG im Lichte der aktuellen Situation mithin insgesamt nicht zu überzeugen vermag, dass B._______ nach dem Gesagten der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters jedenfalls nicht gestützt auf die vorinstanzliche Argumentationsweise verweigert werden kann, dass das Verfahren mithin an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und keine Kostennote nachgereicht wurde, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: