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D-4190/2025

D-4190/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-03 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2024 für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Anlässlich ihrer Befragung vom 5. Dezember 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und hätte zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in D._______ gehabt. Sie sei über Polen und Deutschland in die Schweiz gereist; in der Vergangenheit habe sie in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. C. Am 25. April lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, sich zum in Aussicht gestellten negativen Entscheid betreffend ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz zu äussern, welcher Einladung sie mit Schreiben vom 2. Mai 2025 Folge leistete. Sie machte geltend, dass ihre Mutter und Tante in der Schweiz leben würden, auf deren Unterstützung sie bei der Betreuung ihrer Kinder angewiesen sei. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes sei sie kurz nach Kriegsausbruch zusammen mit ihrem damals dreijährigen Sohn zu ihrer Schwägerin nach Deutschland geflüchtet, wo ihr ein vom (...) bis (...) gültiger vorübergehender Schutztitel erteilt worden sei. In der Folge sei sie zu ihrem neuen Partner in die Türkei gereist, wo ihre Tochter zur Welt gekommen sei. Nach in der Türkei erlittenen Gewalttätigkeiten ihres neuen Ehemannes sei sie über Moldawien und die Ukraine schliesslich am (...) in die Schweiz eingereist. Ihre in der Schweiz mit Status S aufgenommene (...) und (...) unterstützten sie bei der Betreuung der Kinder; eine Rückkehr nach Deutschland komme nicht in Frage, da ihre dort lebende ehemalige Schwägerin nach Spanien umsiedle D. Gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin, in Deutschland bereits einmal über einen Schutzstatus verfügt zu haben, ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden am 15. April 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, welchem Ersuchen die deutschen Behörden mit Schreiben vom 17. April 2025 zustimmten. E. Mit Schreiben vom 25. April 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs sowie zur allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (eröffnet am 12. Mai 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte Sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. H. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 teilte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. I. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).

E. 5.1 Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz weder die Kindeswohlperspektive (Art. 3 KRK) noch die besondere Abhängigkeitssituation gegenüber der mit Status S in der Schweiz aufgenommenen Mutter und Grossmutter berücksichtigt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz mit der vorgebrachten familiären Situation und der Kindeswohlperspektive sehr wohl auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f.). Sie hat namentlich anerkannt, dass die durchlebten Situationen für den Sohn und die Familie als prägend und allenfalls nachhaltig herausfordernd zu qualifizieren seien, das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und ihrer Tante unter dem Gesichtspunkt des Kernfamilien-Begriffs sowie eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses geprüft, die Betreuungssituation der Kinder gewürdigt und unter Hinweis auf die Rahmenbedingungen des deutschen Sozial- und Gesundheitssystems erläutert, weshalb der geltend gemachte Unterstützungsbedarf auch dort gedeckt werden könne. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Aspekte der Familien- und Kindeswohlperspektive in nachvollziehbarer Weise abgehandelt; eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war ohne Weiteres möglich, was die ausführliche Beschwerdeschrift im Übrigen eindrücklich belegt. Dass die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung der Vorinstanz für unzureichend hält beziehungsweise nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensrechte - insbesondere der Untersuchungsmaxime - ist nicht ersichtlich. Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.).

E. 7.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person - wie vorliegend - bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Da der Beschwerdeführerin in Deutschland ein gültiger vorübergehender Schutztitel erteilt worden war (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gültigkeit dieses Schutzstatus im Zeitpunkt der Schweizer Gesuchstellung bereits abgelaufen war. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung korrekt festhielt, greift das Subsidiaritätsprinzip auch dann, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland jederzeit wieder vorübergehenden Schutz erhalten kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Diese grundsätzliche Schutzgewährungs-Verpflichtung Deutschlands wird im vorliegenden Fall zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 17. April 2025 der Rückübernahme der gesamten Familie explizit und vorbehaltslos zugestimmt haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und weiterreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 6.3.2); damit ist es ihr ohne Weiteres möglich, selbständig und legal nach Deutschland zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Der durch die Beschwerdeführerin selbst vorgenommene Wegzug aus Deutschland in die Türkei vermag an dieser Schutzalternative nichts zu ändern; die mangelnde Schutzbedürftigkeit gegenüber der Schweiz wird durch eine freiwillige Ausreise aus dem schutzgewährenden EU-Staat vielmehr noch zusätzlich unterstrichen.

E. 7.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinen «Schutzstatus-Transfer» aus der mit Status S erfolgten Aufnahme ihrer Mutter und Grossmutter in der Schweiz ableiten kann. Zwar erfasst Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nebst den schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern auch deren Familienangehörige im Sinne von Partnern, minderjährigen Kindern und anderen engen Verwandten, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unter diesen Personenkreis fielen, vermöchte dies indessen am Ergebnis nichts zu ändern: Die Familienangehörigen-Klausel entfaltet weder eine vom Subsidiaritätsprinzip dispensierende Wirkung noch entbindet sie die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von der Pflicht, eine ihnen offenstehende Schutzalternative in einem Drittstaat auszuschöpfen. Jede schutzsuchende Person hat ihre Schutzbedürftigkeit individuell darzutun (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3); der Schutzstatus, welcher Mutter und Grossmutter mangels eigener Schutzalternative in einem Drittstaat erteilt wurde, ist nicht «vererbbar» und ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Deutschland eine valable Schutzalternative besitzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in vergleichbaren Konstellationen - Mutter beziehungsweise Grossmutter der Schutzsuchenden mit Status S in der Schweiz - stets festgehalten, dass die Anwesenheit dieser Verwandten an der Schutzverweigerung nichts zu ändern vermag, weil sie nicht zur Kernfamilie der Schutzsuchenden gehören (vgl. Urteile des BVGer D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 E. 7.2 und E. 8.3.3 sowie D-179/2024 vom 22. Februar 2024 betreffend die in der Schweiz lebende Mutter beziehungsweise Grossmutter der Kinder). Würde dem Beschwerdevorbringen gefolgt, hätte dies zur Folge, dass jede in der Schweiz mit Status S aufgenommene Person ihren weitläufigen Verwandten - unbesehen von deren konkreter Schutzbedürftigkeit und einer allenfalls bestehenden Schutzalternative in einem anderen EU-Staat - automatisch den Schutzstatus eröffnen würde. Dies entspricht weder der Konzeption der Allgemeinverfügung noch lässt es sich mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbaren.

E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 BV) im Zusammenhang mit der verweigerten Schutzgewährung geltend macht, dringen ihre Rügen nicht durch. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK setzt eine durch die staatliche Massnahme tatsächlich beeinträchtigte familiäre Beziehung von hinreichender Intensität voraus. In den Schutzbereich fällt in erster Linie die sogenannte Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten beziehungsweise zwischen Eltern und ihren minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern. Bei volljährigen Personen ist eine Berufung auf das Familienleben mit weiteren Angehörigen nur unter der Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses möglich, welches durch eine erhebliche Pflegebedürftigkeit infolge schwerer Krankheit, Behinderung oder dergleichen gekennzeichnet ist. Insbesondere genügt das Verhältnis zwischen einer erwachsenen Person und deren Mutter beziehungsweise Grossmutter nach ständiger Praxis nicht, um eine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen; vielmehr bedarf es des Nachweises eines qualifizierten Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. Urteil des BVGer D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 E. 8.3.3 mit Hinweis auf BGE 147 I 268 E. 1.2.3 sowie Urteil des BVGer D-179/2024 vom 22. Februar 2024). Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin - sie selbst und ihre beiden minderjährigen Kinder - wird durch die angefochtene Verfügung nicht getrennt; alle drei sind gemeinsam nach Deutschland weggewiesen worden. Was das Verhältnis der erwachsenen Beschwerdeführerin zu ihrer ebenfalls erwachsenen Mutter und Grossmutter anbelangt, ist ein im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erforderliches qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig; die geltend gemachte (...) (CIM-10 (...)) sowie die in Aussicht stehende ambulante (...) Behandlung im Wallis erreichen weder qualitativ noch quantitativ jene Schwelle erheblicher Fürsorgebedürftigkeit, welche die Praxis zur Begründung eines Schutzanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK für erwachsene Personen ausserhalb der Kernfamilie verlangt. Die emotionale und organisatorische Unterstützung durch Mutter und Grossmutter, so wertvoll sie für die Beschwerdeführerin sein mag, vermag ein solches qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis nicht zu begründen. Im Übrigen wird auch die Beziehung zur in einem Monat von Deutschland nach Spanien wegziehenden Schwägerin durch den angeordneten Wegweisungsvollzug nicht tangiert, da diese ohnehin nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin zählt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung - namentlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 9.3) - zu berücksichtigen ist.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Deutschland über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Deutschland ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen würde. Insofern erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Sie ist gemäss eigenen Angaben jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und hat sich bereits zwischen April (...) und ihrer Übersiedlung in die Türkei während rund (...) Jahre in Deutschland aufgehalten, weshalb von einer erleichterten Reintegration in das dortige Aufnahmesystem auszugehen ist. Personen, die gemäss Richtlinie 2001/55/EG vorübergehenden Schutz erhalten, haben in Deutschland zudem Anspruch auf eine Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildungsangeboten, medizinische Versorgung, Sozialleistungen sowie angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen Schutzsuchende im Aufnahmestaat allgemein betroffen sein können, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3).

E. 9.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ((...) [CIM-10 (...)], ambulante (...) Begleitung am Spital Wallis) ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet und durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands konfrontiert würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, sowie BVGE 2017 VI/7). Diese hohe Schwelle wird vorliegend offenkundig nicht erreicht. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG verpflichtet, Personen mit vorübergehendem Schutz die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Deutschland verfügt über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem mit europäischen Standards; sowohl die (...) Begleitung der Beschwerdeführerin als auch die in Aussicht gestellte (...) Konsultation für ihren Sohn werden dort fortgeführt beziehungsweise eingeleitet werden können. Eine konkrete medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, welche eine Behandlung zwingend in der Schweiz erforderlich machen würde, liegt damit nicht vor.

E. 9.3.4 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Da der Vollzug der Wegweisung für die sorge- und obhutsberechtigte Mutter als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihre Kinder. Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung knapp (...) Tochter und der knapp (...) Sohn der Beschwerdeführerin werden im schützenden Familienverbund mit ihrer Mutter nach Deutschland weggewiesen. Beide Kinder befinden sich in einem Alter, in welchem die primäre Bezugsperson - die Mutter - als zentrales Element der Stabilität fungiert; eine Trennung von dieser zentralen Bezugsperson droht durch den Wegweisungsvollzug gerade nicht. Was den Sohn anbelangt, ist die in der Beschwerde geschilderte Vorgeschichte (Tod des leiblichen Vaters, mehrfache Umzüge, Zeugenschaft häuslicher Gewalt gegen die Mutter) sowohl menschlich als auch fachlich ernst zu nehmen; sie führt indes nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da gerade Deutschland mit seinem differenzierten Sozial- und Gesundheitssystem in der Lage ist, die notwendige kinderpsychiatrische und sozialpädagogische Unterstützung bereitzustellen. Die Aufenthaltsdauer der Familie in der Schweiz von gerade einmal rund 18 Monaten ist offensichtlich zu kurz, um eine derart tiefgreifende und irreversible Verwurzelung anzunehmen, dass eine Übersiedlung nach Deutschland eine unzumutbare Entwurzelung darstellen würde, zumal sich die Familie bereits zuvor während rund (...) Jahre in Deutschland aufgehalten hat und der Sohn dort mit grosser Wahrscheinlichkeit auch erste sprachliche und schulische Anknüpfungspunkte vorfinden wird.

E. 9.3.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das familiäre Umfeld ihrer Mutter und Grossmutter sowie ihrer Tante in der Schweiz beruft, vermag sie auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da diese nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehören und kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, wird durch den Wegweisungsvollzug kein Familienleben getrennt, das unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stünde. Es bleibt der Beschwerdeführerin sodann unbenommen, den Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Verwandtschaft mittels heute zur Verfügung stehender Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche zu pflegen.

E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass und die deutschen Behörden haben der Rückübernahme der gesamten Familie mit Schreiben vom 17. April 2025 ausdrücklich und vorbehaltslos zugestimmt (vgl. SEM-act. 8/2). Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da sie jedoch ihre finanzielle Bedürftigkeit auf Beschwerdeebene nicht substantiiert geltend gemacht haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4190/2025 Urteil vom 3. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Dezember 2024 für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Anlässlich ihrer Befragung vom 5. Dezember 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und hätte zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in D._______ gehabt. Sie sei über Polen und Deutschland in die Schweiz gereist; in der Vergangenheit habe sie in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. C. Am 25. April lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, sich zum in Aussicht gestellten negativen Entscheid betreffend ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz zu äussern, welcher Einladung sie mit Schreiben vom 2. Mai 2025 Folge leistete. Sie machte geltend, dass ihre Mutter und Tante in der Schweiz leben würden, auf deren Unterstützung sie bei der Betreuung ihrer Kinder angewiesen sei. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes sei sie kurz nach Kriegsausbruch zusammen mit ihrem damals dreijährigen Sohn zu ihrer Schwägerin nach Deutschland geflüchtet, wo ihr ein vom (...) bis (...) gültiger vorübergehender Schutztitel erteilt worden sei. In der Folge sei sie zu ihrem neuen Partner in die Türkei gereist, wo ihre Tochter zur Welt gekommen sei. Nach in der Türkei erlittenen Gewalttätigkeiten ihres neuen Ehemannes sei sie über Moldawien und die Ukraine schliesslich am (...) in die Schweiz eingereist. Ihre in der Schweiz mit Status S aufgenommene (...) und (...) unterstützten sie bei der Betreuung der Kinder; eine Rückkehr nach Deutschland komme nicht in Frage, da ihre dort lebende ehemalige Schwägerin nach Spanien umsiedle D. Gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin, in Deutschland bereits einmal über einen Schutzstatus verfügt zu haben, ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden am 15. April 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, welchem Ersuchen die deutschen Behörden mit Schreiben vom 17. April 2025 zustimmten. E. Mit Schreiben vom 25. April 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs sowie zur allfälligen Wegweisung nach Deutschland das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (eröffnet am 12. Mai 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte Sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. H. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 teilte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. I. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) dürfen die Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG). 5. 5.1 Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, indem die Vorinstanz weder die Kindeswohlperspektive (Art. 3 KRK) noch die besondere Abhängigkeitssituation gegenüber der mit Status S in der Schweiz aufgenommenen Mutter und Grossmutter berücksichtigt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). 5.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz mit der vorgebrachten familiären Situation und der Kindeswohlperspektive sehr wohl auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 f.). Sie hat namentlich anerkannt, dass die durchlebten Situationen für den Sohn und die Familie als prägend und allenfalls nachhaltig herausfordernd zu qualifizieren seien, das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und ihrer Tante unter dem Gesichtspunkt des Kernfamilien-Begriffs sowie eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses geprüft, die Betreuungssituation der Kinder gewürdigt und unter Hinweis auf die Rahmenbedingungen des deutschen Sozial- und Gesundheitssystems erläutert, weshalb der geltend gemachte Unterstützungsbedarf auch dort gedeckt werden könne. Damit hat die Vorinstanz die wesentlichen Aspekte der Familien- und Kindeswohlperspektive in nachvollziehbarer Weise abgehandelt; eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war ohne Weiteres möglich, was die ausführliche Beschwerdeschrift im Übrigen eindrücklich belegt. Dass die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung der Vorinstanz für unzureichend hält beziehungsweise nicht teilt, beschlägt im Übrigen nicht formell-rechtliche Ansprüche aus Begründungspflicht und rechtlichem Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG), sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder anderer Verfahrensrechte - insbesondere der Untersuchungsmaxime - ist nicht ersichtlich. Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.). 7.2 Die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person - wie vorliegend - bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Da der Beschwerdeführerin in Deutschland ein gültiger vorübergehender Schutztitel erteilt worden war (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gültigkeit dieses Schutzstatus im Zeitpunkt der Schweizer Gesuchstellung bereits abgelaufen war. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung korrekt festhielt, greift das Subsidiaritätsprinzip auch dann, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, D-2503/2024 vom 8. Mai 2024 S. 6, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4). Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland jederzeit wieder vorübergehenden Schutz erhalten kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Diese grundsätzliche Schutzgewährungs-Verpflichtung Deutschlands wird im vorliegenden Fall zusätzlich dadurch unterstrichen, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 17. April 2025 der Rückübernahme der gesamten Familie explizit und vorbehaltslos zugestimmt haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und weiterreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 6.3.2); damit ist es ihr ohne Weiteres möglich, selbständig und legal nach Deutschland zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). Der durch die Beschwerdeführerin selbst vorgenommene Wegzug aus Deutschland in die Türkei vermag an dieser Schutzalternative nichts zu ändern; die mangelnde Schutzbedürftigkeit gegenüber der Schweiz wird durch eine freiwillige Ausreise aus dem schutzgewährenden EU-Staat vielmehr noch zusätzlich unterstrichen. 7.3 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinen «Schutzstatus-Transfer» aus der mit Status S erfolgten Aufnahme ihrer Mutter und Grossmutter in der Schweiz ableiten kann. Zwar erfasst Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 nebst den schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern auch deren Familienangehörige im Sinne von Partnern, minderjährigen Kindern und anderen engen Verwandten, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unter diesen Personenkreis fielen, vermöchte dies indessen am Ergebnis nichts zu ändern: Die Familienangehörigen-Klausel entfaltet weder eine vom Subsidiaritätsprinzip dispensierende Wirkung noch entbindet sie die Beschwerdeführerin und ihre Kinder von der Pflicht, eine ihnen offenstehende Schutzalternative in einem Drittstaat auszuschöpfen. Jede schutzsuchende Person hat ihre Schutzbedürftigkeit individuell darzutun (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3); der Schutzstatus, welcher Mutter und Grossmutter mangels eigener Schutzalternative in einem Drittstaat erteilt wurde, ist nicht «vererbbar» und ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Deutschland eine valable Schutzalternative besitzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in vergleichbaren Konstellationen - Mutter beziehungsweise Grossmutter der Schutzsuchenden mit Status S in der Schweiz - stets festgehalten, dass die Anwesenheit dieser Verwandten an der Schutzverweigerung nichts zu ändern vermag, weil sie nicht zur Kernfamilie der Schutzsuchenden gehören (vgl. Urteile des BVGer D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 E. 7.2 und E. 8.3.3 sowie D-179/2024 vom 22. Februar 2024 betreffend die in der Schweiz lebende Mutter beziehungsweise Grossmutter der Kinder). Würde dem Beschwerdevorbringen gefolgt, hätte dies zur Folge, dass jede in der Schweiz mit Status S aufgenommene Person ihren weitläufigen Verwandten - unbesehen von deren konkreter Schutzbedürftigkeit und einer allenfalls bestehenden Schutzalternative in einem anderen EU-Staat - automatisch den Schutzstatus eröffnen würde. Dies entspricht weder der Konzeption der Allgemeinverfügung noch lässt es sich mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbaren. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (sowie Art. 13 BV) im Zusammenhang mit der verweigerten Schutzgewährung geltend macht, dringen ihre Rügen nicht durch. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK setzt eine durch die staatliche Massnahme tatsächlich beeinträchtigte familiäre Beziehung von hinreichender Intensität voraus. In den Schutzbereich fällt in erster Linie die sogenannte Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten beziehungsweise zwischen Eltern und ihren minderjährigen, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern. Bei volljährigen Personen ist eine Berufung auf das Familienleben mit weiteren Angehörigen nur unter der Voraussetzung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses möglich, welches durch eine erhebliche Pflegebedürftigkeit infolge schwerer Krankheit, Behinderung oder dergleichen gekennzeichnet ist. Insbesondere genügt das Verhältnis zwischen einer erwachsenen Person und deren Mutter beziehungsweise Grossmutter nach ständiger Praxis nicht, um eine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu begründen; vielmehr bedarf es des Nachweises eines qualifizierten Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. Urteil des BVGer D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 E. 8.3.3 mit Hinweis auf BGE 147 I 268 E. 1.2.3 sowie Urteil des BVGer D-179/2024 vom 22. Februar 2024). Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin - sie selbst und ihre beiden minderjährigen Kinder - wird durch die angefochtene Verfügung nicht getrennt; alle drei sind gemeinsam nach Deutschland weggewiesen worden. Was das Verhältnis der erwachsenen Beschwerdeführerin zu ihrer ebenfalls erwachsenen Mutter und Grossmutter anbelangt, ist ein im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung erforderliches qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig; die geltend gemachte (...) (CIM-10 (...)) sowie die in Aussicht stehende ambulante (...) Behandlung im Wallis erreichen weder qualitativ noch quantitativ jene Schwelle erheblicher Fürsorgebedürftigkeit, welche die Praxis zur Begründung eines Schutzanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK für erwachsene Personen ausserhalb der Kernfamilie verlangt. Die emotionale und organisatorische Unterstützung durch Mutter und Grossmutter, so wertvoll sie für die Beschwerdeführerin sein mag, vermag ein solches qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis nicht zu begründen. Im Übrigen wird auch die Beziehung zur in einem Monat von Deutschland nach Spanien wegziehenden Schwägerin durch den angeordneten Wegweisungsvollzug nicht tangiert, da diese ohnehin nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin zählt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK) beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im Rahmen der Gesamtwürdigung - namentlich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. E. 9.3) - zu berücksichtigen ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Die Beschwerdeführerin verfügt in Deutschland über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Deutschland ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen würde. Insofern erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Deutschland in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Diese gesetzliche Vermutung vermag die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen. Sie ist gemäss eigenen Angaben jung, grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und hat sich bereits zwischen April (...) und ihrer Übersiedlung in die Türkei während rund (...) Jahre in Deutschland aufgehalten, weshalb von einer erleichterten Reintegration in das dortige Aufnahmesystem auszugehen ist. Personen, die gemäss Richtlinie 2001/55/EG vorübergehenden Schutz erhalten, haben in Deutschland zudem Anspruch auf eine Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildungsangeboten, medizinische Versorgung, Sozialleistungen sowie angemessene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen Schutzsuchende im Aufnahmestaat allgemein betroffen sein können, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). 9.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ((...) [CIM-10 (...)], ambulante (...) Begleitung am Spital Wallis) ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befindet und durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands konfrontiert würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, sowie BVGE 2017 VI/7). Diese hohe Schwelle wird vorliegend offenkundig nicht erreicht. Die Mitgliedstaaten sind gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG verpflichtet, Personen mit vorübergehendem Schutz die notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten. Deutschland verfügt über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem mit europäischen Standards; sowohl die (...) Begleitung der Beschwerdeführerin als auch die in Aussicht gestellte (...) Konsultation für ihren Sohn werden dort fortgeführt beziehungsweise eingeleitet werden können. Eine konkrete medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, welche eine Behandlung zwingend in der Schweiz erforderlich machen würde, liegt damit nicht vor. 9.3.4 Unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug einer Wegweisung wesentlich erscheinen. Da der Vollzug der Wegweisung für die sorge- und obhutsberechtigte Mutter als zumutbar erachtet wird, ist er es im Grundsatz auch für ihre Kinder. Die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung knapp (...) Tochter und der knapp (...) Sohn der Beschwerdeführerin werden im schützenden Familienverbund mit ihrer Mutter nach Deutschland weggewiesen. Beide Kinder befinden sich in einem Alter, in welchem die primäre Bezugsperson - die Mutter - als zentrales Element der Stabilität fungiert; eine Trennung von dieser zentralen Bezugsperson droht durch den Wegweisungsvollzug gerade nicht. Was den Sohn anbelangt, ist die in der Beschwerde geschilderte Vorgeschichte (Tod des leiblichen Vaters, mehrfache Umzüge, Zeugenschaft häuslicher Gewalt gegen die Mutter) sowohl menschlich als auch fachlich ernst zu nehmen; sie führt indes nicht zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da gerade Deutschland mit seinem differenzierten Sozial- und Gesundheitssystem in der Lage ist, die notwendige kinderpsychiatrische und sozialpädagogische Unterstützung bereitzustellen. Die Aufenthaltsdauer der Familie in der Schweiz von gerade einmal rund 18 Monaten ist offensichtlich zu kurz, um eine derart tiefgreifende und irreversible Verwurzelung anzunehmen, dass eine Übersiedlung nach Deutschland eine unzumutbare Entwurzelung darstellen würde, zumal sich die Familie bereits zuvor während rund (...) Jahre in Deutschland aufgehalten hat und der Sohn dort mit grosser Wahrscheinlichkeit auch erste sprachliche und schulische Anknüpfungspunkte vorfinden wird. 9.3.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das familiäre Umfeld ihrer Mutter und Grossmutter sowie ihrer Tante in der Schweiz beruft, vermag sie auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da diese nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehören und kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, wird durch den Wegweisungsvollzug kein Familienleben getrennt, das unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stünde. Es bleibt der Beschwerdeführerin sodann unbenommen, den Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Verwandtschaft mittels heute zur Verfügung stehender Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche zu pflegen. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.5 9.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass und die deutschen Behörden haben der Rückübernahme der gesamten Familie mit Schreiben vom 17. April 2025 ausdrücklich und vorbehaltslos zugestimmt (vgl. SEM-act. 8/2). Damit ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da sie jedoch ihre finanzielle Bedürftigkeit auf Beschwerdeebene nicht substantiiert geltend gemacht haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: