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D-4188/2014

D-4188/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-06 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4188/2014 Urteil vom 6. August 2014 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea (zurzeit im Sudan), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe in englischer Sprache vom 1. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz ersuchte, dass er sich mit Eingabe vom 17. August 2013 (Eingang Botschaft 18. August 2013) erneut an die Botschaft wandte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2013 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und ihn gleichzeitig aufforderte, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts konkrete Fragen zu beantworten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2014 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm und dabei Kopien zweier Flüchtlingsausweise (seines eigenen und diejenige einer weiteren, nicht benannten Person, beide in arabischer Sprache) zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei 1997 Mitglied einer christlichen (Gemeinde) geworden, wobei er seinen Glauben aufgrund des Risikos von den eritreischen Behörden entdeckt zu werden, versteckt habe praktizieren müssen, dass die Behörden während seines Militärdienstes, welchen er von (...) 1998 bis (...) 2010 als normales Mitglied absolviert habe, bei ihm zwei Broschüren der (Gemeinde) gefunden hätten, weshalb man ihn bis (...) 2010 inhaftiert habe, dass er in Haft gefoltert und mit dem Tod bedroht worden sei, er jedoch bei einer Konsultation im Spital habe fliehen können und einige Tage später im Sudan angekommen sei, wo er seine Familie wieder getroffen habe, dass er sich im Sudan habe als Flüchtling registrieren können und auch von Mai bis September 2010 in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, welches er aber aus Angst vor Menschenhändlern und einer Deportation nach Eritrea verlassen habe, dass er derzeit zusammen mit seiner Frau und den beiden Kindern in Khartum in einer Mietwohnung lebe und als Tagelöhner arbeite, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2014 - eröffnet am 19. Mai 2014 - dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass es vorweg darauf hinwies, dass das Asylgesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zuliesse, da seine Ehefrau und seine Kinder nie persönlich in Erscheinung getreten seien und nie den Willen bekundet hätten, um Asyl ersuchen zu wollen, dass es ferner zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse, dass gemäss seinen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, auch wenn seine Ausführungen dazu sehr allgemein und unsubstanziiert geblieben seien, dass bezüglich seines Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befänden, dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach sei, dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder nicht möglich sei, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden und es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten sei, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, dass seine Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, als unbegründet erachtet werde, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei, dass das UNHCR sämtliche Eritreer, welche sich in einem Flüchtlingslager melden, registriere, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten und es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte gebe, dass ihm eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte, dass er gemäss den Akten über kein geeignetes Risikoprofil verfüge, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte, und er auch nicht habe glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, dass er zudem den Flüchtlingsstatus des UNHCR erhalten habe und er dadurch jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden, wobei zu bemerken sei, dass das UNHCR den Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe, dass Khartum für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, aus seinen Angaben aber hervorgehe, dass er seit nun mehr als drei Jahren dort lebe und als Tagelöhner versuche seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien, auch wenn er sich mit einer schwierigen ökonomischen Lage konfrontiert sehe, dass im Sudan überdies eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete, dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge, dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Juni 2014 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf­ge­zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wech­sel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gel­ten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre­chender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wah­rung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass an dieser Stelle auf die zutreffende Anmerkung des BFM hinzuweisen ist, wobei vorliegend nur auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingegangen wird, da von seiner Frau und seinen Kindern keinerlei persönliche Stellungsnahmen oder Vorbringen bezüglich deren Fluchtgeschichte und heutigen Situation in den Akten zu finden sind, dass das BFM - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben, weshalb vollständig auf die entsprechenden Erwägungen der Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt, dass er darüber hinaus unterstreicht, er könne aufgrund der befürchteten Entführungen und Deportationen zurück nach Eritrea sowie Menschenhändlern nicht zurück in ein Flüchtlingslager gehen, wobei diese Risiken auch in Khartum bestünden, dass er diesbezüglich auf verschiedene Artikel aus dem Internet und in Blogs verweist, dass er für seine Kinder keine Zukunft mehr sehe und er, auch wenn er in der Schweiz keine Verwandten habe, hart arbeiten und für sich selbst sorgen werde, dass vorliegend das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM offen lässt, ob der Beschwerdeführer in Eritrea tatsächlich gravierenden Problemen ausgesetzt war, dass es ihm, trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben, und er daher nicht auf den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG angewiesen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. statt vieler Urteil E-3056/2014 vom 25. Juni 2014 E. 7.2 m.w.H. sowie Medienmitteilung des UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan", vom 26. Juli 2011), dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf ein besonderes Profil und damit auf die Annahme, die eritreische Regierung könnte an einer Auslieferung besonders interessiert sein, schliessen liessen, und sich somit seine subjektive Furcht daher als objektiv unbegründet erweist, dass er sich indessen gemäss eigenen Aussagen seit dem Jahr 2010 in Khartum aufhält, dort doch eine Wohnung für sich und seine Familie mieten konnte und sich als Tagelöhner durchschlagen kann, womit er von den sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet wird, dass die beschriebenen Schwierigkeiten im Sudan und im speziellen in Khartum dem Bundesverwaltungsgericht bekannt sind, diese jedoch nicht genügen um eine konkrete Gefahr für seine Person oder einen unzumutbaren Verbleib glaubhaft machen zu können, dass es ihm zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen beziehungsweise Zuflucht in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen, in welchem die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die darin verwiesenen Artikel und Blogs einzugehen, da sie am Ergeb­nis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: