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D-4187/2019

D-4187/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-02 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2019 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags erstellten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an. An der Befragung zur Person vom 7. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei (...) Jahre alt und gemäss europäischem Kalender am (...) beziehungsweise nach islamischem Kalender am (...) geboren. Das Geburtsjahr nach islamischem Kalender kenne er nicht, da er sich mit Kalendern nicht auskenne. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum mitgeteilt und dieses sei auch seiner Tazkera zu entnehmen, die sich in Afghanistan befinde. Wann diese ausgestellt worden sei, wisse er nicht. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei mit sieben Jahren eingeschult worden. Das Jahr der Einschulung wisse er nicht. Sein letzter Schultag sei ungefähr vor einem Jahr gewesen. Sein Alter zu diesem Zeitpunkt konnte er nicht angeben. Drei Monate beziehungsweise zwei Tage nach dem letzten Schultag sei er ausgereist. Er habe eine Schwester und einen Bruder, die älter seien als er, wobei der Bruder der älteste sei. Vor seiner Einreise in die Schweiz sei er drei Monate im Iran, zwei Monate in der Türkei und sieben Monate in Serbien gewesen. B. Am 7. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Tazkera zu den Akten, die am (...) ((...)) ausgestellt worden war. C. Da im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise am von ihm angegebenen Alter und Geburtsdatum aufkamen, ordnete das SEM die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons B._______ an. Am 10. und 12. Mai 2019 wurde eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbeine, eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses sowie eine körperliche Untersuchung zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der sexuellen Reifezeichen durchgeführt. Dabei ergab das Gutachten vom 14. Mai 2019, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung am 14. Mai 2019 das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Demgegenüber könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 kündigte die Vorinstanz an, sie werde das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von (...) Jahren entsprechende setzen. Gemäss Amtspraxis werde dessen Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) anzupassen sein. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum medizinischen Altersgutachten, zu den vorinstanzlichen Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seiner Daten im ZEMIS. E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Schreiben des SEM vom 27. Mai 2019 Stellung. Dabei stellte er den Antrag, eine allfällige Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und diese im Asylentscheid in einer anfechtbaren Dispositivziffer aufzuführen. F. Am 9. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Dabei führte er in Bezug auf sein Alter aus, seine Mutter habe ihm bei der Ausreise gesagt, er sei (...) Jahre alt. Sie habe aber kein genaues Datum genannt, sondern nur das Jahr, dieses könne er aber nicht angeben. Seine Schwester sei zwei Jahre jünger als er und sein Bruder sei älter. Bei dessen Ausreise sei er (der Beschwerdeführer) zwölf bis dreizehn Jahre alt gewesen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer an der Anhörung das rechtliche Gehör zur Minderjährigkeit und verwies ihn dabei unter anderem auf die Aussagen seines Bruders anlässlich von dessen Befragung, wonach er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen sei und wonach die Schwester jünger sei als er. Im Anschluss teilte es ihm mit, dass sein Geburtsdatum auf den (...) geändert werde. Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Altersanpassung mit einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu verfügen sei. G. Am 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Konsilium vom 10. Juli 2019 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab. I. Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 9. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).

E. 4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 3 und 4.2.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 5.1 Das SEM setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Zur Begründung seiner Verfügung führte es dabei aus, der Beschwerdeführer sei an der Befragung auch nach wiederholter Nachfrage nicht in der Lage gewesen, sein vollständiges Geburtsdatum, das ihm seine Mutter mitgeteilt haben wolle, weder im afghanischen noch im westlichen Kalender anzugeben. Durch diese ersten ausweichenden und diffusen Angaben seien erste Zweifel an der Richtigkeit der Altersangaben entstanden. An der Anhörung habe er dazu weitere, teils widersprüchliche und unpräzise Angaben gemacht. Ausserdem sei unverständlich, weshalb die Mutter das Geburtsjahr im westlichen Kalender angegeben haben solle beziehungsweise der Beschwerdeführer dieses nicht im afghanischen Kalender benennen könne. Die Beweiskraft der eingereichten Tazkera sei sehr gering. Vor allem wenn sie wie vorliegend nur in Kopie vorliege. Der Beschwerdeführer habe zudem widersprüchliche Aussagen zu den Angaben auf der Tazkera sowie wenig präzise und ausweichende Angaben zur Ausstellung des Dokuments gemacht. Anders als vom Beschwerdeführer angegeben, fänden sich auf der Tazkera weder ein Geburtsdatum noch ein Geburtsjahr. So bleibe unerklärlich, woher er sein Geburtsdatum/jahr kennen sollte. Theoretisch lasse sich aufgrund der Jahresangaben auf der Tazkera das Geburtsjahr zwar ermitteln (Austellungsdatum (...) - geschätztes Alter 12 = Geburtsjahr (...)). Dann wäre aber auch davon auszugehen, dass er sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender kenne. Weiter könne aus der durchgeführten Altersuntersuchung zwar nicht auf Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, da das Mindestalter gemäss der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege (vgl. E-891/2017 E. 4.2.2). Das Resultat der Altersuntersuchung sei aber nicht mit den gemachten Altersangaben des Beschwerdeführers vereinbar. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das könne als Indiz gewertete werden, dass gezielt versucht worden sei, ein jüngeres als das tatsächliche Alter vorzutäuschen. Dazu sei auch, entgegen der Stellungnahme vom 5. Juni 2019, klarzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Altersgutachten eben nicht jünger, aber älter als 17 Jahre alt sein könne. Weiter habe der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung vom 12. Januar 2015 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt circa (...) Jahre alt gewesen sei (N (...), A6, 3.01). Somit wäre er heute ungefähr 22 Jahre alt und volljährig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Bruder falsche Angaben zu seinem Alter hätte machen sollen oder dieses falsch hätte eingeschätzt haben können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich am (...) geboren, wäre er zum Zeitpunkt der Erstbefragung des Bruders etwas älter als zwölf Jahre alt gewesen. Es sei deshalb schon aufgrund der offensichtlichen Unterschiede in der körperlichen Entwicklung zwischen einem zwölfjährigen Jungen und einem achtzehnjährigen Mann höchst unwahrscheinlich, dass eine Fehleinschätzung vorliegen könnte. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einmal erklärt, dass seine Schwester jünger sei als er, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, er sei ungefähr zwei Jahre jünger als seine Schwester. Der Bruder des Beschwerdeführers habe wiederrum erklärt, dass die Schwester zwei Jahre jünger als der Beschwerdeführer und damals 16 Jahre alt gewesen sei (N (...), A6, 3.01). Der Bruder habe weiter zu Protokoll gegeben, dass er im September 2013 aus Afghanistan ausgereist sei (N (...), A6, 5.01), während der Beschwerdeführer hierzu geltend gemacht habe, dass er zu diesem Zeitpunkt zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei (A27, S. 6, F40). Folglich wäre er jetzt knapp 18- oder knapp 19-jährig. Aus den unklaren, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen, zur Verwandtschaft, dem Schulbesuch und zum Ausreisezeitpunkt würden sich weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Exemplarisch für dieses Aussageverhalten seien die Antworten auf Fragen zum Tod des Vaters und zum Aufenthalt in der Stadt C._______. In Bezug auf den Ausreisezeitpunkt ergäben sich auch Widersprüche zu den Aussagen der Schwägerin des Beschwerdeführers (N (...)). Der Beschwerdeführer entschuldige seine unklaren, widersprüchlichen oder fehlenden Antworten allgemein mit dem Hinweis, dass er ungebildet und noch sehr jung sei. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Zwar sei bei der Beurteilung der Antworten auf die Minderjährigkeit Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer mindestens siebzehnjährig sei. Von einer Person in diesem Alter könne erwartet werden, dass sie die letzten Lebensjahre ungefähr in chronologischer Abfolge beschreiben könne und rudimentär geografische, religiöse oder familiäre Strukturen erkannt, benannt und eingeordnet werden könnten. Die Aussagen zum Bildungstand seien zudem widersprüchlich ausgefallen. In seinen Aussagen fänden sich Indizien dafür, dass er über eine solide Schulbildung verfüge, so etwa, dass er neun Jahre die Schule besucht habe und Dari verstehe. Er sei denn auch sehr wohl in der Lage gewesen, Ereignisse in zeitlich richtiger Abfolge zu schildern, Zeiträume präzis richtig zu definieren und habe dazu auch die gängigen Zeitbezeichnungen verwendet. Exemplarisch dafür stehe die Beschreibung des Reiseweges ab Verlassen des Heimatlandes. Aufgrund der Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er minderjährig sei. Dementsprechend sei das geltend gemachte Geburtsdatum (...) nicht wahrscheinlich. Gemäss Amtspraxis werde das Geburtsdatum auf den (...) gesetzt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Dabei merkte er in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend an, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man während des gesamten Jahres, in dem man beispielsweise 16 Jahre alt werde, bereits zum Jahresbeginn sein Alter mit 16 Jahren angebe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass durch die Vorinstanz bereits zweimal eine Altersanpassung vorgenommen worden sei, was auf eine Inkohärenz hinweise. Zum Altersgutachten sei festzuhalten, dass das Skelettalter des Handgelenkknochens bei ihm einem mittleren skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 +-1.1) entspreche, was nach Tise einem Mindestalter von 15.6 Jahren entspreche. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entsprächen einem Mindestalter von 16.4 Jahren. Die weiteren anthropometrischen Masse, sowie die Geschlechtsreife würden auf ein Alter zwischen 14 und 16 Jahren hindeuten. So ergebe sich ein medizinisches Mindestalter, das unter dem von ihm angegeben Alter liege und somit problemlos mit dem nach der Erstbefragung eingetragenen Alter (...) vereinbar sei. Bezüglich der Zahnaltersanalyse, die nicht mit dem von ihm angegebenen Alter vereinbar sei, werde im Gutachten selbst ausgeführt, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden. So stünden beispielsweise die Hazara den Han-ChinesInnen sehr nahe, bei welchen eine um ein bis drei Jahre schnellere Entwicklung der Weisheitszähne festgestellt worden sei, was zu einer Altersüberschätzung führen könne. Hierbei sei zu beachten, dass das angegebene Alter von (...) Jahren und fast (...) Monaten (zum Zeitpunkt des Gutachtens) nur wenige Monate unter dem möglicherweise zu hoch angesetzten Mindestalter von 17 Jahren liege. Das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) sei nach dem Gesagten mit dem Altersgutachten vereinbar. Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei das psychiatrische Konsilium vom 10. Juli 2019 zu berücksichtigen. Daraus gehe hervor, dass bei ihm eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert worden sei, was das Vorliegen einer Traumafolgestörung nahelege. Weiter werde im psychopathologischen Befund auf Anzeichen von höhergradigen Gedächtnisstörungen, spezifische Amnesien und deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen hingewiesen. Gemäss den Aussagen seines Bruders wäre er zum Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz 22 oder sogar schon 23 Jahre alt gewesen. Dieses Alter sei jedoch nicht mit den Ergebnissen des Altersgutachtens zum Skelettalter der Schlüsselbeinknochen sowie der Handgelenkknochen vereinbar und könne daher medizinisch gesehen gar nicht zutreffen. Den Aussagen des Bruders komme also grundsätzlich kein bis sehr wenig Beweiswert zu. Es sei unklar, was genau in der Befragung des Bruders falsch gelaufen sei, dass diese Aussagen so protokolliert worden seien. Wenn er in Kooperation mit dem älteren Bruder, der Deutsch spreche und über das Asylverfahren gut Bescheid wisse, absichtlich über sein Alter hätte täuschen wollen, sei davon auszugehen, dass er präzisere Angaben hätte machen können. Seiner Tazkera sei zu entnehmen, dass er im Jahre (...) seinen 12. Geburtstag gefeiert habe. Sein Geburtstag liege dementsprechend zwischen dem 21. März 2002 (1.1.1381, erster Kalendertag des Jahres 1381) sowie dem 20. März 2003 (29.12.1381, letzter Kalendertag des Jahres 1381). Diese mögliche Bandbreite sei mit dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) vereinbar. Trotz des geringen Beweiswertes sei die Tazkera vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mindestens als Indiz im Rahmen des Berichtigungsverfahrens zu berücksichtigen. In Bezug auf das Alter seiner Schwester habe er stets angegeben, dass diese älter sei als er. Aus seiner Aussage «Sie selber schauen ja die Nachrichten, in Kabul wurde eine Schule in die Luft gesprengt.» zu schliessen, dass er kein Analphabet sei, sei konstruiert. Ebenso wenig könne dies aus dem Hinweis auf das passive Verstehen von Dari geschlossen werden. In den Protokollen sei vermerkt, dass der Dolmetscher ihm Sachen teilweise wiederholt oder in einfacher Sprache habe erklären müssen. Wenn der Dolmetscher bei der Frage seines Alters zum Zeitpunkt der Ausreise des Bruders das Wort «ausgereist» mit «hierher gekommen» (in die Schweiz) übersetzt habe, würde seine Altersangabe von 12-13 Jahren zeitlich genau zu seinem geltend gemachten Alter passen, da der Bruder im Januar 2015 in die Schweiz gekommen sei, also zum Anhörungszeitpunkt vor 4.5 Jahren (12 bis 13 + 4.5 = 16.5 bis 17.5 Jahre). Nach der Würdigung seiner Aussagen würden die Hinweise überwiegen, dass das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) das wahrscheinlichste Geburtsdatum sei.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die zweimalige Altersanpassung fest, dass die erste Anpassung aufgrund des Altersgutachtens und die zweite aufgrund der Konsultation des Dossiers des Bruders und aufgrund von Widersprüchen an der Anhörung gemacht worden sei. Aus dem Altersgutachten gehe weiter klar hervor, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht mit dessen Ergebnis vereinbar seien. Gemäss dem Altersgutachten sei er zum damaligen Zeitpunkt mindestens 17 Jahre alt gewesen und nicht jünger. Das psychiatrische Konsilium stelle bloss Anzeichen fest und stelle keine definitive Diagnose. Dennoch sei es zu berücksichtigen. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen könnten zu weniger klaren Antworten führen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien aber nur selektiv ungenau und diffus ausgefallen, so zum Beispiel nicht in Bezug auf den Reiseweg. Dementsprechend müsse nicht davon ausgegangen werden, dass die unklaren Antworten zu altersrelevanten Themen im vorliegenden Fall auf krankheitsbedingte Faktoren zurückzuführen seien. In Bezug auf die Aussagen des Bruders beruhe die Argumentation des Beschwerdeführers vornehmlich auf Spekulationen und Vermutungen. Ebenso unhaltbar sei die Aussage, wonach die Altersangaben des Bruders offensichtlich falsch sein müssten, da sie gemäss dem Altersgutachten medizinisch gar nicht möglich seien. Dazu sei nochmals darzulegen, dass aus dem vorliegenden Altersgutachten lediglich hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mindestens 17 Jahre alt und nicht jünger sei. Der Beschwerdeführer habe nur eine Kopie einer Tazkera eingereicht. Die durch diese Mitwirkungspflichtsverletzung entstandenen Nachteile könnten nicht dem SEM angelastet werden. Aus dem Argument, dass in Afghanistan bereits am Anfang des Jahres das Alter angegeben werde, das man erst im Laufe des Jahres erreiche, ergäben sich weitere Widersprüche. So habe der Beschwerdeführer während der Erstbefragung (Datum der Erstbefragung nach 20. März 2019, afghanisches Neujahr) ausgesagt, er sei sechzehn Jahre alt. Somit wäre er also erst am (...) 2019 sechszehnjährig geworden. Sein Geburtsdatum wäre entsprechend der (...) 2003. Entsprechend des Sprachgebrauchs hätte er sich in der Erstbefragung als Siebzehnjähriger bezeichnen müssen. Die Erwägungen zur Tazkera seien Teil einer Gesamtbeurteilung. Das Vorliegen einer solchen müsse nicht in jedem Fall als Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums gelten. In Bezug auf den Altersunterschied zur Schwester habe sich in der Verfügung ein Fehler eingeschlichen. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich kongruent angegeben, die Schwester sei älter. Seine Aussagen stünden aber weiterhin im Widerspruch zu den Angaben des Bruders, wonach die Schwester jünger sei als er. Der Hinweis auf mögliche Übersetzungsfehler sei wiederum rein spekulativ. Es seien keinerlei Verständigungsprobleme während der Anhörung geltend gemacht worden, die einen Übersetzungsfehler erklären könnten.

E. 5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer noch einmal darauf hin, dass eine Glaubhaftmachung des Geburtsdatums nicht erforderlich sei. Vielmehr sei das Datum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei. Weiter verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde zur Fehlerhaftigkeit des Altersgutachtens und dass dieses keinen Hinweis auf die Volljährigkeit gebe. In der Vernehmlassung werde das psychiatrische Konsilium falsch dargestellt. Dort stehe klar, dass sich die Gedächtnisstörungen insbesondere auf den Anschlag auf den Vater bezögen, jedoch nicht ausschliesslich. Den Aussagen des Bruders zu seinem Alter sei aufgrund des Altersgutachtens der Beweiswert abzusprechen. Das Vorliegen der Tazkera, auch in Kopie, sei in jedem Fall als Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben zu werten. An der Anhörung habe es offensichtlich Verständigungsprobleme gegeben. So sei ihm an der Befragung vorgeworfen worden, dass er Urdu spreche, was an der Anhörung vom Dolmetscher verneint worden sei, da es sich nur um einen anderen afghanischen Dialekt handle. Ebenfalls sei ausgeführt worden, dass die Fragen oft mit Zeichnungen und Erklärungen hätten wiederholt werden müssen, damit sie von ihm verstanden worden seien. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass einige seiner Erklärungen spekulative Elemente enthielten. Es sei jedoch die Aufgabe der Vorinstanz, den Sachverhalt unvoreingenommen und objektiv zu beurteilen.

E. 6 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis, dass das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf dem (...) zu belassen sei.

E. 6.1 Zunächst ist anzumerken, dass die zweimalige Altersanpassung durch das SEM nicht zu beanstanden ist, zumal sie einmal aufgrund des Altersgutachtens und einmal aufgrund der Aussagen des Bruders sowie Widersprüchen an der Anhörung gemacht wurde. Zu Beginn der Verfügung verwies das SEM überzeugend auf die ausweichenden und diffusen Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung und der Anhörung in Bezug auf sein Geburtsdatum. Insbesondere fällt dabei auf, dass er das Geburtsjahr stets im westlichen Kalender angab und im afghanischen nicht nennen konnte, den Tag und den Monat aber zunächst im afghanischen und erst bei der Anhörung im westlichen Kalender nannte. Weiter wies das SEM auf den geringen Beweiswert der überdies nur in Kopie eingereichten Tazkera hin. Eine solche ist zwar, wie in der Beschwerde richtigerweise angemerkt, als Indiz für das Geburtsdatum zu werten. Wenn aber wie vorliegend zahlreiche weitere Elemente gegen dieses Geburtsdatum sprechen, kann sie dies nicht aufwiegen.

E. 6.2 So hat das SEM richtig festgestellt, dass aus der vorliegend durchgeführten Altersuntersuchung zwar nicht auf Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, da das Mindestalter gemäss der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (vgl. E-891/2017 E. 4.2.2). Das SEM geht aber weiter davon aus, die Untersuchung belege, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe, was heisse, dass er nicht jünger, aber älter als 17 Jahre alt sein könne. In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, dass die Schlüsselbein- und Skelettaltersanalyse sowie die weiteren anthropometrischen Masse und die Geschlechtsreife ein medizinisches Mindestalter ergäben, das unter dem angegeben Alter des Gesuchstellers liege und somit problemlos mit dem nach der Erstbefragung eingetragenen Alter (...) vereinbar sei. Lediglich die Zahnaltersanalyse sei nicht mit dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers vereinbar. Diesbezüglich ergäben sich aber signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, was zu einer Altersüberschätzung führen könne. Hierbei sei zu beachten, dass das angegebene Alter von (...) Jahren und fast (...) Monaten (zum Zeitpunkt des Gutachtens) nur wenige Monate unter dem möglicherweise zu hoch angesetzten Mindestalter von 17 Jahren liege. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Gutachten klar feststellt, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Wie in der Beschwerde angemerkt, wurde dabei auf die Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen hingewiesen. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass diese Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kämen. Die gegenteilige Meinung im mit der Beschwerde eingereichten Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vermag diese wissenschaftliche Erkenntnis nicht umzustossen. Nach dem Gesagten geht auch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet hat, womit er nicht jünger als 17 Jahre sein kann und seine Angaben zu seinem Geburtsdatum gemäss dem Altersgutachten nicht zutreffen können.

E. 6.3 Überdies stützte das SEM seine Schlussfolgerung in seiner sehr ausführlichen Verfügung auf weitere überzeugende Argumente. Dabei sind insbesondere die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers hervorzuheben. Dieser gab anlässlich seiner Erstbefragung am 12. Januar 2015 an, der Beschwerdeführer sei (...) Jahre alt. Dass dieses Alter, wie in der Beschwerde behauptet, gemäss dem Altersgutachten nicht mit den Ergebnissen des Altersgutachtens zum Skelettalter der Schlüsselbeinknochen sowie der Handgelenkknochen vereinbar sei und deshalb nicht zutreffen könne, überzeugt nicht. Das Altersgutachten hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Ein Höchstalter wird nicht angegeben. Zumindest gemäss der Zahnaltersanalyse, die nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 22 Jahren schliessen lasse, kann das vom Bruder angegebene Alter zutreffen. Weiter überzeugt auch das Argument der Vorinstanz, wonach es aufgrund der offensichtlichen Unterschiede in der körperlichen Entwicklung zwischen einem zwölfjährigen Jungen und einem achtzehnjährigen Mann höchst unwahrscheinlich sei, dass eine Fehleinschätzung des Bruders vorliegen könnte. Das Argument in der Beschwerde, wonach bei der Protokollierung der Befragung des Bruders etwas falsch gelaufen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten und vermag nicht zu verfangen. Hinzu kommt, dass der Bruder aussagte, die Schwester sei jünger als der Beschwerdeführer, während dieser stets - und hier hat das SEM einen Fehler gemacht und auch eingestanden - aussagte, sie sei älter als er. Weiter verwies das SEM insgesamt überzeugend auf die unklaren, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen, zur Verwandtschaft, dem Schulbesuch und zum Ausreisezeitpunkt. Exemplarisch für dieses Aussageverhalten seien die Antworten auf Fragen zum Tod des Vaters und zum Aufenthalt in der Stadt C._______. Die Ausführungen in der Beschwerde zu allfälligen Übersetzungsfehlern in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt sind, wie das SEM richtig festhielt, rein spekulativ und vermögen nicht zu überzeugen.

E. 6.4 In Bezug auf den Einfluss des Alters auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wies das SEM richtig daraufhin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung immerhin schon siebzehn Jahre alt war. Auch die Erwägungen des SEM zum Bildungsstand des Beschwerdeführers vermögen das Gericht insgesamt zu überzeugen. Zwar ist der Argumentation in der Beschwerde insofern zu folgen, als es konstruiert wäre, aus dem Satz «Sie selber schauen ja die Nachrichten, in Kabul wurde eine Schule in die Luft gesprengt.» zu schliessen, dass er kein Analphabet sei. Das SEM hat dies aber nicht lediglich aus diesem einen Satz geschlossen, sondern insbesondere auch vor dem überzeugenden Argument einer neunjährigen Schulbildung und dem passiven Dariverständnis. Zu den psychischen Beschwerden gilt es in diesem Zusammenhang auf die wiederum überzeugenden Erwägungen des SEM hinzuweisen, wonach solche beim Aussageverhalten zwar zu berücksichtigen seien, die Aussagen des Beschwerdeführers aber nur selektiv ungenau ausgefallen seien, sodass nicht von krankheitsbedingten Faktoren auszugehen sei.

E. 6.5 Schliesslich wurde in der Beschwerde argumentiert, es sei an der Befragung und der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschwerdeführer die Fragen teilweise wiederholt und erklärt werden mussten. Insgesamt entsteht aus den Protokollen aber nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe der Befragung oder der Anhörung nicht folgen können. Vielmehr deuten diese Erklärungen darauf hin, dass auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde und er die Fragen erst beantwortete, nachdem er sie auch verstanden hatte. Dass er, wie vom Dolmetscher an der Befragung angenommen, von jenem an der Anhörung aber verneint, kein Urdu spricht, vermag an der Sache insgesamt nichts zu ändern.

E. 6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (...) nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Das SEM wird angewiesen, einen entsprechenden Bestreitungsvermerk anzubringen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 indessen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek-retariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4187/2019tsr Urteil vom 2. Dezember 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2019 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags erstellten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an. An der Befragung zur Person vom 7. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei (...) Jahre alt und gemäss europäischem Kalender am (...) beziehungsweise nach islamischem Kalender am (...) geboren. Das Geburtsjahr nach islamischem Kalender kenne er nicht, da er sich mit Kalendern nicht auskenne. Seine Mutter habe ihm das Geburtsdatum mitgeteilt und dieses sei auch seiner Tazkera zu entnehmen, die sich in Afghanistan befinde. Wann diese ausgestellt worden sei, wisse er nicht. Er habe neun Jahre die Schule besucht und sei mit sieben Jahren eingeschult worden. Das Jahr der Einschulung wisse er nicht. Sein letzter Schultag sei ungefähr vor einem Jahr gewesen. Sein Alter zu diesem Zeitpunkt konnte er nicht angeben. Drei Monate beziehungsweise zwei Tage nach dem letzten Schultag sei er ausgereist. Er habe eine Schwester und einen Bruder, die älter seien als er, wobei der Bruder der älteste sei. Vor seiner Einreise in die Schweiz sei er drei Monate im Iran, zwei Monate in der Türkei und sieben Monate in Serbien gewesen. B. Am 7. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Tazkera zu den Akten, die am (...) ((...)) ausgestellt worden war. C. Da im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise am von ihm angegebenen Alter und Geburtsdatum aufkamen, ordnete das SEM die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons B._______ an. Am 10. und 12. Mai 2019 wurde eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbeine, eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses sowie eine körperliche Untersuchung zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der sexuellen Reifezeichen durchgeführt. Dabei ergab das Gutachten vom 14. Mai 2019, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung am 14. Mai 2019 das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Demgegenüber könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 kündigte die Vorinstanz an, sie werde das Geburtsjahr des Beschwerdeführers auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von (...) Jahren entsprechende setzen. Gemäss Amtspraxis werde dessen Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) anzupassen sein. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum medizinischen Altersgutachten, zu den vorinstanzlichen Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seiner Daten im ZEMIS. E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Schreiben des SEM vom 27. Mai 2019 Stellung. Dabei stellte er den Antrag, eine allfällige Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und diese im Asylentscheid in einer anfechtbaren Dispositivziffer aufzuführen. F. Am 9. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört. Dabei führte er in Bezug auf sein Alter aus, seine Mutter habe ihm bei der Ausreise gesagt, er sei (...) Jahre alt. Sie habe aber kein genaues Datum genannt, sondern nur das Jahr, dieses könne er aber nicht angeben. Seine Schwester sei zwei Jahre jünger als er und sein Bruder sei älter. Bei dessen Ausreise sei er (der Beschwerdeführer) zwölf bis dreizehn Jahre alt gewesen. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer an der Anhörung das rechtliche Gehör zur Minderjährigkeit und verwies ihn dabei unter anderem auf die Aussagen seines Bruders anlässlich von dessen Befragung, wonach er (der Beschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen sei und wonach die Schwester jünger sei als er. Im Anschluss teilte es ihm mit, dass sein Geburtsdatum auf den (...) geändert werde. Der Beschwerdeführer verlangte, dass die Altersanpassung mit einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu verfügen sei. G. Am 23. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein psychiatrisches Konsilium vom 10. Juli 2019 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab. I. Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Replik vom 9. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). 4. 4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 3 und 4.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Das SEM setzte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Zur Begründung seiner Verfügung führte es dabei aus, der Beschwerdeführer sei an der Befragung auch nach wiederholter Nachfrage nicht in der Lage gewesen, sein vollständiges Geburtsdatum, das ihm seine Mutter mitgeteilt haben wolle, weder im afghanischen noch im westlichen Kalender anzugeben. Durch diese ersten ausweichenden und diffusen Angaben seien erste Zweifel an der Richtigkeit der Altersangaben entstanden. An der Anhörung habe er dazu weitere, teils widersprüchliche und unpräzise Angaben gemacht. Ausserdem sei unverständlich, weshalb die Mutter das Geburtsjahr im westlichen Kalender angegeben haben solle beziehungsweise der Beschwerdeführer dieses nicht im afghanischen Kalender benennen könne. Die Beweiskraft der eingereichten Tazkera sei sehr gering. Vor allem wenn sie wie vorliegend nur in Kopie vorliege. Der Beschwerdeführer habe zudem widersprüchliche Aussagen zu den Angaben auf der Tazkera sowie wenig präzise und ausweichende Angaben zur Ausstellung des Dokuments gemacht. Anders als vom Beschwerdeführer angegeben, fänden sich auf der Tazkera weder ein Geburtsdatum noch ein Geburtsjahr. So bleibe unerklärlich, woher er sein Geburtsdatum/jahr kennen sollte. Theoretisch lasse sich aufgrund der Jahresangaben auf der Tazkera das Geburtsjahr zwar ermitteln (Austellungsdatum (...) - geschätztes Alter 12 = Geburtsjahr (...)). Dann wäre aber auch davon auszugehen, dass er sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender kenne. Weiter könne aus der durchgeführten Altersuntersuchung zwar nicht auf Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden, da das Mindestalter gemäss der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege (vgl. E-891/2017 E. 4.2.2). Das Resultat der Altersuntersuchung sei aber nicht mit den gemachten Altersangaben des Beschwerdeführers vereinbar. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das könne als Indiz gewertete werden, dass gezielt versucht worden sei, ein jüngeres als das tatsächliche Alter vorzutäuschen. Dazu sei auch, entgegen der Stellungnahme vom 5. Juni 2019, klarzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Altersgutachten eben nicht jünger, aber älter als 17 Jahre alt sein könne. Weiter habe der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung vom 12. Januar 2015 ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt circa (...) Jahre alt gewesen sei (N (...), A6, 3.01). Somit wäre er heute ungefähr 22 Jahre alt und volljährig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Bruder falsche Angaben zu seinem Alter hätte machen sollen oder dieses falsch hätte eingeschätzt haben können. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich am (...) geboren, wäre er zum Zeitpunkt der Erstbefragung des Bruders etwas älter als zwölf Jahre alt gewesen. Es sei deshalb schon aufgrund der offensichtlichen Unterschiede in der körperlichen Entwicklung zwischen einem zwölfjährigen Jungen und einem achtzehnjährigen Mann höchst unwahrscheinlich, dass eine Fehleinschätzung vorliegen könnte. Weiter habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einmal erklärt, dass seine Schwester jünger sei als er, in der Anhörung jedoch zu Protokoll gegeben, er sei ungefähr zwei Jahre jünger als seine Schwester. Der Bruder des Beschwerdeführers habe wiederrum erklärt, dass die Schwester zwei Jahre jünger als der Beschwerdeführer und damals 16 Jahre alt gewesen sei (N (...), A6, 3.01). Der Bruder habe weiter zu Protokoll gegeben, dass er im September 2013 aus Afghanistan ausgereist sei (N (...), A6, 5.01), während der Beschwerdeführer hierzu geltend gemacht habe, dass er zu diesem Zeitpunkt zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei (A27, S. 6, F40). Folglich wäre er jetzt knapp 18- oder knapp 19-jährig. Aus den unklaren, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen, zur Verwandtschaft, dem Schulbesuch und zum Ausreisezeitpunkt würden sich weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Exemplarisch für dieses Aussageverhalten seien die Antworten auf Fragen zum Tod des Vaters und zum Aufenthalt in der Stadt C._______. In Bezug auf den Ausreisezeitpunkt ergäben sich auch Widersprüche zu den Aussagen der Schwägerin des Beschwerdeführers (N (...)). Der Beschwerdeführer entschuldige seine unklaren, widersprüchlichen oder fehlenden Antworten allgemein mit dem Hinweis, dass er ungebildet und noch sehr jung sei. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Zwar sei bei der Beurteilung der Antworten auf die Minderjährigkeit Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer mindestens siebzehnjährig sei. Von einer Person in diesem Alter könne erwartet werden, dass sie die letzten Lebensjahre ungefähr in chronologischer Abfolge beschreiben könne und rudimentär geografische, religiöse oder familiäre Strukturen erkannt, benannt und eingeordnet werden könnten. Die Aussagen zum Bildungstand seien zudem widersprüchlich ausgefallen. In seinen Aussagen fänden sich Indizien dafür, dass er über eine solide Schulbildung verfüge, so etwa, dass er neun Jahre die Schule besucht habe und Dari verstehe. Er sei denn auch sehr wohl in der Lage gewesen, Ereignisse in zeitlich richtiger Abfolge zu schildern, Zeiträume präzis richtig zu definieren und habe dazu auch die gängigen Zeitbezeichnungen verwendet. Exemplarisch dafür stehe die Beschreibung des Reiseweges ab Verlassen des Heimatlandes. Aufgrund der Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er minderjährig sei. Dementsprechend sei das geltend gemachte Geburtsdatum (...) nicht wahrscheinlich. Gemäss Amtspraxis werde das Geburtsdatum auf den (...) gesetzt. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragte, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Dabei merkte er in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend an, dass es in Afghanistan üblich sei, dass man während des gesamten Jahres, in dem man beispielsweise 16 Jahre alt werde, bereits zum Jahresbeginn sein Alter mit 16 Jahren angebe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass durch die Vorinstanz bereits zweimal eine Altersanpassung vorgenommen worden sei, was auf eine Inkohärenz hinweise. Zum Altersgutachten sei festzuhalten, dass das Skelettalter des Handgelenkknochens bei ihm einem mittleren skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 +-1.1) entspreche, was nach Tise einem Mindestalter von 15.6 Jahren entspreche. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entsprächen einem Mindestalter von 16.4 Jahren. Die weiteren anthropometrischen Masse, sowie die Geschlechtsreife würden auf ein Alter zwischen 14 und 16 Jahren hindeuten. So ergebe sich ein medizinisches Mindestalter, das unter dem von ihm angegeben Alter liege und somit problemlos mit dem nach der Erstbefragung eingetragenen Alter (...) vereinbar sei. Bezüglich der Zahnaltersanalyse, die nicht mit dem von ihm angegebenen Alter vereinbar sei, werde im Gutachten selbst ausgeführt, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden. So stünden beispielsweise die Hazara den Han-ChinesInnen sehr nahe, bei welchen eine um ein bis drei Jahre schnellere Entwicklung der Weisheitszähne festgestellt worden sei, was zu einer Altersüberschätzung führen könne. Hierbei sei zu beachten, dass das angegebene Alter von (...) Jahren und fast (...) Monaten (zum Zeitpunkt des Gutachtens) nur wenige Monate unter dem möglicherweise zu hoch angesetzten Mindestalter von 17 Jahren liege. Das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) sei nach dem Gesagten mit dem Altersgutachten vereinbar. Bei der Beurteilung seiner Aussagen sei das psychiatrische Konsilium vom 10. Juli 2019 zu berücksichtigen. Daraus gehe hervor, dass bei ihm eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert worden sei, was das Vorliegen einer Traumafolgestörung nahelege. Weiter werde im psychopathologischen Befund auf Anzeichen von höhergradigen Gedächtnisstörungen, spezifische Amnesien und deutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen hingewiesen. Gemäss den Aussagen seines Bruders wäre er zum Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz 22 oder sogar schon 23 Jahre alt gewesen. Dieses Alter sei jedoch nicht mit den Ergebnissen des Altersgutachtens zum Skelettalter der Schlüsselbeinknochen sowie der Handgelenkknochen vereinbar und könne daher medizinisch gesehen gar nicht zutreffen. Den Aussagen des Bruders komme also grundsätzlich kein bis sehr wenig Beweiswert zu. Es sei unklar, was genau in der Befragung des Bruders falsch gelaufen sei, dass diese Aussagen so protokolliert worden seien. Wenn er in Kooperation mit dem älteren Bruder, der Deutsch spreche und über das Asylverfahren gut Bescheid wisse, absichtlich über sein Alter hätte täuschen wollen, sei davon auszugehen, dass er präzisere Angaben hätte machen können. Seiner Tazkera sei zu entnehmen, dass er im Jahre (...) seinen 12. Geburtstag gefeiert habe. Sein Geburtstag liege dementsprechend zwischen dem 21. März 2002 (1.1.1381, erster Kalendertag des Jahres 1381) sowie dem 20. März 2003 (29.12.1381, letzter Kalendertag des Jahres 1381). Diese mögliche Bandbreite sei mit dem von ihm geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) vereinbar. Trotz des geringen Beweiswertes sei die Tazkera vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mindestens als Indiz im Rahmen des Berichtigungsverfahrens zu berücksichtigen. In Bezug auf das Alter seiner Schwester habe er stets angegeben, dass diese älter sei als er. Aus seiner Aussage «Sie selber schauen ja die Nachrichten, in Kabul wurde eine Schule in die Luft gesprengt.» zu schliessen, dass er kein Analphabet sei, sei konstruiert. Ebenso wenig könne dies aus dem Hinweis auf das passive Verstehen von Dari geschlossen werden. In den Protokollen sei vermerkt, dass der Dolmetscher ihm Sachen teilweise wiederholt oder in einfacher Sprache habe erklären müssen. Wenn der Dolmetscher bei der Frage seines Alters zum Zeitpunkt der Ausreise des Bruders das Wort «ausgereist» mit «hierher gekommen» (in die Schweiz) übersetzt habe, würde seine Altersangabe von 12-13 Jahren zeitlich genau zu seinem geltend gemachten Alter passen, da der Bruder im Januar 2015 in die Schweiz gekommen sei, also zum Anhörungszeitpunkt vor 4.5 Jahren (12 bis 13 + 4.5 = 16.5 bis 17.5 Jahre). Nach der Würdigung seiner Aussagen würden die Hinweise überwiegen, dass das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) das wahrscheinlichste Geburtsdatum sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM in Bezug auf die zweimalige Altersanpassung fest, dass die erste Anpassung aufgrund des Altersgutachtens und die zweite aufgrund der Konsultation des Dossiers des Bruders und aufgrund von Widersprüchen an der Anhörung gemacht worden sei. Aus dem Altersgutachten gehe weiter klar hervor, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht mit dessen Ergebnis vereinbar seien. Gemäss dem Altersgutachten sei er zum damaligen Zeitpunkt mindestens 17 Jahre alt gewesen und nicht jünger. Das psychiatrische Konsilium stelle bloss Anzeichen fest und stelle keine definitive Diagnose. Dennoch sei es zu berücksichtigen. Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen könnten zu weniger klaren Antworten führen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien aber nur selektiv ungenau und diffus ausgefallen, so zum Beispiel nicht in Bezug auf den Reiseweg. Dementsprechend müsse nicht davon ausgegangen werden, dass die unklaren Antworten zu altersrelevanten Themen im vorliegenden Fall auf krankheitsbedingte Faktoren zurückzuführen seien. In Bezug auf die Aussagen des Bruders beruhe die Argumentation des Beschwerdeführers vornehmlich auf Spekulationen und Vermutungen. Ebenso unhaltbar sei die Aussage, wonach die Altersangaben des Bruders offensichtlich falsch sein müssten, da sie gemäss dem Altersgutachten medizinisch gar nicht möglich seien. Dazu sei nochmals darzulegen, dass aus dem vorliegenden Altersgutachten lediglich hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mindestens 17 Jahre alt und nicht jünger sei. Der Beschwerdeführer habe nur eine Kopie einer Tazkera eingereicht. Die durch diese Mitwirkungspflichtsverletzung entstandenen Nachteile könnten nicht dem SEM angelastet werden. Aus dem Argument, dass in Afghanistan bereits am Anfang des Jahres das Alter angegeben werde, das man erst im Laufe des Jahres erreiche, ergäben sich weitere Widersprüche. So habe der Beschwerdeführer während der Erstbefragung (Datum der Erstbefragung nach 20. März 2019, afghanisches Neujahr) ausgesagt, er sei sechzehn Jahre alt. Somit wäre er also erst am (...) 2019 sechszehnjährig geworden. Sein Geburtsdatum wäre entsprechend der (...) 2003. Entsprechend des Sprachgebrauchs hätte er sich in der Erstbefragung als Siebzehnjähriger bezeichnen müssen. Die Erwägungen zur Tazkera seien Teil einer Gesamtbeurteilung. Das Vorliegen einer solchen müsse nicht in jedem Fall als Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums gelten. In Bezug auf den Altersunterschied zur Schwester habe sich in der Verfügung ein Fehler eingeschlichen. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich kongruent angegeben, die Schwester sei älter. Seine Aussagen stünden aber weiterhin im Widerspruch zu den Angaben des Bruders, wonach die Schwester jünger sei als er. Der Hinweis auf mögliche Übersetzungsfehler sei wiederum rein spekulativ. Es seien keinerlei Verständigungsprobleme während der Anhörung geltend gemacht worden, die einen Übersetzungsfehler erklären könnten. 5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer noch einmal darauf hin, dass eine Glaubhaftmachung des Geburtsdatums nicht erforderlich sei. Vielmehr sei das Datum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei. Weiter verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde zur Fehlerhaftigkeit des Altersgutachtens und dass dieses keinen Hinweis auf die Volljährigkeit gebe. In der Vernehmlassung werde das psychiatrische Konsilium falsch dargestellt. Dort stehe klar, dass sich die Gedächtnisstörungen insbesondere auf den Anschlag auf den Vater bezögen, jedoch nicht ausschliesslich. Den Aussagen des Bruders zu seinem Alter sei aufgrund des Altersgutachtens der Beweiswert abzusprechen. Das Vorliegen der Tazkera, auch in Kopie, sei in jedem Fall als Indiz für die Richtigkeit seiner Angaben zu werten. An der Anhörung habe es offensichtlich Verständigungsprobleme gegeben. So sei ihm an der Befragung vorgeworfen worden, dass er Urdu spreche, was an der Anhörung vom Dolmetscher verneint worden sei, da es sich nur um einen anderen afghanischen Dialekt handle. Ebenfalls sei ausgeführt worden, dass die Fragen oft mit Zeichnungen und Erklärungen hätten wiederholt werden müssen, damit sie von ihm verstanden worden seien. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass einige seiner Erklärungen spekulative Elemente enthielten. Es sei jedoch die Aufgabe der Vorinstanz, den Sachverhalt unvoreingenommen und objektiv zu beurteilen.

6. Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis, dass das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf dem (...) zu belassen sei. 6.1 Zunächst ist anzumerken, dass die zweimalige Altersanpassung durch das SEM nicht zu beanstanden ist, zumal sie einmal aufgrund des Altersgutachtens und einmal aufgrund der Aussagen des Bruders sowie Widersprüchen an der Anhörung gemacht wurde. Zu Beginn der Verfügung verwies das SEM überzeugend auf die ausweichenden und diffusen Aussagen des Beschwerdeführers an der Befragung und der Anhörung in Bezug auf sein Geburtsdatum. Insbesondere fällt dabei auf, dass er das Geburtsjahr stets im westlichen Kalender angab und im afghanischen nicht nennen konnte, den Tag und den Monat aber zunächst im afghanischen und erst bei der Anhörung im westlichen Kalender nannte. Weiter wies das SEM auf den geringen Beweiswert der überdies nur in Kopie eingereichten Tazkera hin. Eine solche ist zwar, wie in der Beschwerde richtigerweise angemerkt, als Indiz für das Geburtsdatum zu werten. Wenn aber wie vorliegend zahlreiche weitere Elemente gegen dieses Geburtsdatum sprechen, kann sie dies nicht aufwiegen. 6.2 So hat das SEM richtig festgestellt, dass aus der vorliegend durchgeführten Altersuntersuchung zwar nicht auf Voll- beziehungsweise Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, da das Mindestalter gemäss der Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (vgl. E-891/2017 E. 4.2.2). Das SEM geht aber weiter davon aus, die Untersuchung belege, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe, was heisse, dass er nicht jünger, aber älter als 17 Jahre alt sein könne. In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, dass die Schlüsselbein- und Skelettaltersanalyse sowie die weiteren anthropometrischen Masse und die Geschlechtsreife ein medizinisches Mindestalter ergäben, das unter dem angegeben Alter des Gesuchstellers liege und somit problemlos mit dem nach der Erstbefragung eingetragenen Alter (...) vereinbar sei. Lediglich die Zahnaltersanalyse sei nicht mit dem angegebenen Alter des Beschwerdeführers vereinbar. Diesbezüglich ergäben sich aber signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, was zu einer Altersüberschätzung führen könne. Hierbei sei zu beachten, dass das angegebene Alter von (...) Jahren und fast (...) Monaten (zum Zeitpunkt des Gutachtens) nur wenige Monate unter dem möglicherweise zu hoch angesetzten Mindestalter von 17 Jahren liege. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Gutachten klar feststellt, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Wie in der Beschwerde angemerkt, wurde dabei auf die Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen hingewiesen. Es wurde jedoch auch festgehalten, dass diese Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kämen. Die gegenteilige Meinung im mit der Beschwerde eingereichten Artikel der Wochenzeitung (WOZ) vermag diese wissenschaftliche Erkenntnis nicht umzustossen. Nach dem Gesagten geht auch das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet hat, womit er nicht jünger als 17 Jahre sein kann und seine Angaben zu seinem Geburtsdatum gemäss dem Altersgutachten nicht zutreffen können. 6.3 Überdies stützte das SEM seine Schlussfolgerung in seiner sehr ausführlichen Verfügung auf weitere überzeugende Argumente. Dabei sind insbesondere die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers hervorzuheben. Dieser gab anlässlich seiner Erstbefragung am 12. Januar 2015 an, der Beschwerdeführer sei (...) Jahre alt. Dass dieses Alter, wie in der Beschwerde behauptet, gemäss dem Altersgutachten nicht mit den Ergebnissen des Altersgutachtens zum Skelettalter der Schlüsselbeinknochen sowie der Handgelenkknochen vereinbar sei und deshalb nicht zutreffen könne, überzeugt nicht. Das Altersgutachten hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Ein Höchstalter wird nicht angegeben. Zumindest gemäss der Zahnaltersanalyse, die nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 22 Jahren schliessen lasse, kann das vom Bruder angegebene Alter zutreffen. Weiter überzeugt auch das Argument der Vorinstanz, wonach es aufgrund der offensichtlichen Unterschiede in der körperlichen Entwicklung zwischen einem zwölfjährigen Jungen und einem achtzehnjährigen Mann höchst unwahrscheinlich sei, dass eine Fehleinschätzung des Bruders vorliegen könnte. Das Argument in der Beschwerde, wonach bei der Protokollierung der Befragung des Bruders etwas falsch gelaufen sei, ist als Schutzbehauptung zu werten und vermag nicht zu verfangen. Hinzu kommt, dass der Bruder aussagte, die Schwester sei jünger als der Beschwerdeführer, während dieser stets - und hier hat das SEM einen Fehler gemacht und auch eingestanden - aussagte, sie sei älter als er. Weiter verwies das SEM insgesamt überzeugend auf die unklaren, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen, zur Verwandtschaft, dem Schulbesuch und zum Ausreisezeitpunkt. Exemplarisch für dieses Aussageverhalten seien die Antworten auf Fragen zum Tod des Vaters und zum Aufenthalt in der Stadt C._______. Die Ausführungen in der Beschwerde zu allfälligen Übersetzungsfehlern in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt sind, wie das SEM richtig festhielt, rein spekulativ und vermögen nicht zu überzeugen. 6.4 In Bezug auf den Einfluss des Alters auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wies das SEM richtig daraufhin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung immerhin schon siebzehn Jahre alt war. Auch die Erwägungen des SEM zum Bildungsstand des Beschwerdeführers vermögen das Gericht insgesamt zu überzeugen. Zwar ist der Argumentation in der Beschwerde insofern zu folgen, als es konstruiert wäre, aus dem Satz «Sie selber schauen ja die Nachrichten, in Kabul wurde eine Schule in die Luft gesprengt.» zu schliessen, dass er kein Analphabet sei. Das SEM hat dies aber nicht lediglich aus diesem einen Satz geschlossen, sondern insbesondere auch vor dem überzeugenden Argument einer neunjährigen Schulbildung und dem passiven Dariverständnis. Zu den psychischen Beschwerden gilt es in diesem Zusammenhang auf die wiederum überzeugenden Erwägungen des SEM hinzuweisen, wonach solche beim Aussageverhalten zwar zu berücksichtigen seien, die Aussagen des Beschwerdeführers aber nur selektiv ungenau ausgefallen seien, sodass nicht von krankheitsbedingten Faktoren auszugehen sei. 6.5 Schliesslich wurde in der Beschwerde argumentiert, es sei an der Befragung und der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Es mag zwar zutreffen, dass dem Beschwerdeführer die Fragen teilweise wiederholt und erklärt werden mussten. Insgesamt entsteht aus den Protokollen aber nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe der Befragung oder der Anhörung nicht folgen können. Vielmehr deuten diese Erklärungen darauf hin, dass auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers Rücksicht genommen wurde und er die Fragen erst beantwortete, nachdem er sie auch verstanden hatte. Dass er, wie vom Dolmetscher an der Befragung angenommen, von jenem an der Anhörung aber verneint, kein Urdu spricht, vermag an der Sache insgesamt nichts zu ändern. 6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (...) nicht als wahrscheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...). Der Eintrag im ZEMIS ist folglich unverändert zu belassen. Das SEM wird angewiesen, einen entsprechenden Bestreitungsvermerk anzubringen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 indessen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek-retariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).